Friedhofsgebühren Ostenfeld (Husum) 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Ostenfeld (Husum) · Schleswig-Holstein · PLZ 25872

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023-10-11 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌‌​​‌ Friedhofsgebührensatzung des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks für den Begräbniswald „Ostenfeld/Husum“

Friedhofsgebührensatzung des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks für den Begräbniswald „Ostenfeld/Husum" vom 11.10.2023 Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland hat am 17.06.2023 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, § 20 Absatz 3 und § 26 des Bestattungsgesetzes vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Sch.-H. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Sch.-H. S. 162) geändert worden ist, die folgende Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für den Begräbniswald Ostenfeld/Husum des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks (NFW) beschlossen:

§1

Allgemeines

(1) Für die Benutzung des Begräbniswaldes des Nordfriesischen Friedhofswerks, sowie für besondere hoheitliche Leistungen auf dem Gebiet des RuheForstes werden Gebühren erhoben.

(2) Für die besonderen zusätzlichen Leistungen, die in den Gebührentatbeständen nicht vorgesehen sind, werden die zu entrichtenden Gebühren von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt.

(3) Der Begräbniswald darf aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung im Rechtsverkehr als RuheForst bezeichnet werden.

§2

Gebührengrundsätze

(1) Die Gebühren für die Nutzung der Beisetzungsstellen richten sich nach dem jeweiligen Unterhaltungsaufwand.

(2) Die Einstufung erfolgt in vier Stufen

a) Stufe I durchschnittlicher Unterhaltungsaufwand

b) Stufe II gesteigerter Unterhaltungsaufwand

c) Stufe III deutlich gesteigerter Unterhaltungsaufwand

d) Stufe IV maximaler Unterhaltungsaufwand

§3

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts beträgt:

a) bei Nutzung einer gesamten Beisetzungsanlage mit insgesamt bis zu 12 Beisetzungsstellen:

StufeGebühr (€)
Stufe I3.500,00
Stufe II5.300,00
Stufe III6.400,00
Stufe IV9.600,00

b) bei Nutzung einer Beisetzungsstelle in einer Beisetzungsanlage mit bis zu 12 Beisetzungsstellen (Gebühr pro Beisetzungsstelle)

StufeGebühr (€)
Stufe I590,00
Stufe II890,00
Stufe III1.090,00
Stufe IV1.890,00

(2). Das Nutzungsrecht wird vergeben für die Zeit von 20 Jahren für die einmalige Belegung je Beisetzungsstelle.

(3) Die Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

(4) Die Gebühren für den Vor- oder Nacherwerb von eingeschränkten Nutzungsrechten nach § 13 der Friedhofssatzung für den Begräbniswald „Ostenfeld/Husum“ betragen 30 vom Hundert der Grabnutzungsgebühr. Sie werden jährlich erhoben.

§4

Gebühren für sonstige Leistungen

(1) Gebühr für die Herstellung der Graböffnung, Beisetzung der Urne sowie das Verschließen des Grabes 260,00 €.

(2) Für die Gestellung, Beschriftung und Anbringung eines Namensschildes werden die Gebühren nach tatsächlichem Aufwand festgesetzt (§ 1 Abs. 2).

(3) Die Zusatzgebühr für eine Beisetzung außerhalb der in § 10 Absatz 2 Begräbniswaldsatzung festgelegten Beisetzungszeiten wird entsprechend dem Mehraufwand festgesetzt.

§5

Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren sind die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Begräbniswald benutzt wird. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§6

Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung bzw. mit Erwerb des jeweiligen Rechts. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und weitere Leistungen bzw. den Erwerb weiterer Rechte verweigern. (4) Gebührenbescheide, die mit Hilfe automatischer Vorrichtungen erlassen werden, sind gem. § 108 Absatz 6 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) ohne Unterschrift und Namenswiedergabe gültig. (5) Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des LVwG und der Verwaltungsgerichtsordnung. (6) Rückständige Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§7

Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§8

Verjährung der Gebühren

(1) Für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren finden die §§ 11 ff des Kommunalabgabengesetzes in der und die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein, entsprechend Anwendung. (2) Im Übrigen ist die Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. Insbesondere für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228-232 der Abgabenordnung entsprechend.

§9

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland in Kraft. Die Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof „RuheForst der Kirchengemeinde Ostenfeld“ vom 20. Februar 2008 tritt mit dem Tag der Bekanntmachung nach Satz 1 außer Kraft.

*

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 4. September 2023 (Az.: 82 KKr. Nordfriesland – R Bt) gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Breklum, den 11. Oktober 2023 Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland, Kirchenkreisrat

gez. DS gez. Pröpstin Annegret Wegner-Braun Prof. Dr. Stefan Krüger Vorsitzende stellvertretender Vorsitzender

Hinweis: Die vorstehende Satzung wurde

  1. 1. vom Kirchenkreisrat zur Beschlussfassung empfohlen am 16.05.2023
  2. 2. von der Synode des Kirchenkreises Nordfriesland beschlossen am 17.06.2023
  3. 3. kirchenaufsichtlich genehmigt am 04.09.2023
  4. 4. dauerhaft veröffentlicht auf www.nfw.sh nach vorheriger Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt am 30.11.2023 Die Friedhofsgebührensatzung tritt in Kraft am 01.12.2023
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2023-10-11 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks für den Begräbniswald „Ostenfeld/Husum“

Friedhofssatzung des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks für den Begräbniswald „Ostenfeld/Husum" vom 11.10.2023 Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland hat am 17.06.2023 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, § 20 Absatz 3 und § 26 des Bestattungsgesetzes vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Sch.-H. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Sch.-H. S. 162) geändert worden ist, die folgende Neufassung der Friedhofssatzung für den Begräbniswald Ostenfeld/Husum des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks beschlossen:

Inhaltsübersicht

Präambel

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck

§ 2 Rechtsstellung und Verwaltung des Begräbniswaldes

§ 3 Außerdienststellung (Schließung) und Entwidmung

Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten im Begräbniswald

§ 6 Gewerbliche Arbeiten

Abschnitt 3: Allgemeine Beisetzungsvorschriften

§ 7 Anmeldung der Bestattung

§ 8 Bestattungsfläche und Urne

§ 9 Ruhezeit

§ 10 Ausheben und Schließen des Grabes

§ 11 Umbettung und Ausgrabung

Abschnitt 4: Grabstätte

§ 12 Grabnutzungsrecht

§ 13 Eingeschränktes Nutzungsrecht

§ 14 Übertragung oder Übergang des Nutzungsrechts

§ 15 Rückgabe des Grabnutzungsrechts

§ 16 Registerführung Abschnitt 5: Gestaltungsvorschriften

§ 17 Gestaltungsgrundsätze

§ 18 Namensschilder

Abschnitt 6: Trauerfeiern

§ 19 Trauerfeiern

Abschnitt 7: Haftung und Gebühren

§ 20 Betreten des Begräbniswaldes und Haftung

§ 21 Gebühren

Abschnitt 8: Schlussvorschriften

§ 22 Übergangsregelung für wirksame Grabnutzungsrechte

§ 23 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Präambel

Die Friedhöfe sind die Stätten, auf denen die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Sie sind mit ihren Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Zugleich sind sie Orte, an denen die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf den kirchlichen Friedhöfen Richtung und Weisung.

Dass sämtliche Friedhöfe des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks (NFW) als Simultanfriedhöfe betrieben werden, die auch Angehörigen einer anderen oder keiner Religion offenstehen, steht dieser christlichen Grundausrichtung nicht entgegen. Die besonderen Anliegen für deren Orte der Trauer werden angemessen berücksichtigt.

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Wald der Kirchengemeinde Ostenfeld belegenen Begräbniswald auf den Flurstück 45 der Flur 14 und Flurstück 1 der Flur 16 in der Gemarkung Ostenfeld. Der Träger dieses Urnenfriedhofs ist der Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland. Der Begräbniswald darf aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung im Rechtsverkehr als RuheForst bezeichnet werden. Die Trägerschaft wird für den Kirchenkreis durch sein NFW wahrgenommen. Das entsprechende Waldstück verbleibt weiterhin im Eigentum der Kirchengemeinde Ostenfeld. (2) Der Begräbniswald dient als Simultanfriedhof der Beisetzung aller Menschen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Einzugsgebiet der Kirchengemeinde Ostenfeld hatten. Die Beisetzung anderer Personen kann vom NFW auf Antrag genehmigt werden. (3) Diese Satzung ergänzt die Friedhofssatzung des NFW vom 21.12.2021 um die besonderen Vorschriften für den Begräbniswald in Ostenfeld.

§ 2 – Rechtsstellung und Verwaltung des Begräbniswaldes

(1) Das NFW ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland. Es ist organisatorisch ein Teil der Ev.-Luth. Kirchenkreisverwaltung Nordfriesland. (2) Die Verwaltung des Begräbniswaldes richtet sich nach dieser Satzung, sowie den weiteren kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften. (3) Im Zusammenhang mit einer Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Das staatliche und das kirchliche Datenschutzrecht sind dabei zu beachten.

§ 3 – Außerdienststellung (Schließung) und Entwidmung

(1) Der Begräbniswald oder Teile von diesem können vom Träger aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden. Eine beschränkte Schließung ist möglich. (2) Nach einer Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Beigesetzten. (3) Nach einer beschränkten Schließung werden neue Nutzungsrechte grundsätzlich nicht mehr verliehen. Beisetzungen können ausnahmsweise für eine näher festzusetzende Übergangszeit oder einen festzulegenden Personenkreis auf den Grabstätten genehmigt werden, für die zum Schließungszeitpunkt noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig. (4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Begräbniswaldes oder des Teilbereichs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung setzt die vorherige Schließung voraus. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist. Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Begräbniswald ist grundsätzlich vom 1. April bis 31. Oktober zwischen 07:00 und 20:00 Uhr und vom 1. November bis 31. März zwischen 08:00 und 17:00 Uhr geöffnet. (2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Begräbniswaldes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.

§ 5 – Verhalten im Begräbniswald

(1) Jede Person hat sich im Begräbniswald der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen zu unterlassen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder eine andere Glaubensrichtung, die Würde der Verstorbenen sowie der Hinterbliebenen richten. Den Anordnungen des Personals des NFW oder der Beauftragten ist Folge zu leisten. (2) Im Begräbniswald ist es untersagt

  • Beisetzungen zu stören oder in der Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten

auszuüben,

  • Waren oder Dienste aller Art anzubieten oder dafür zu werben,
  • Druckschriften zu verteilen, mit Ausnahme der Drucksachen, die im Rahmen der

Bestattungsfeiern notwendig oder üblich sind, wenn deren Entsorgung außerhalb des Begräbniswaldes sichergestellt ist,

  • Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen,
  • Grabstätten und als solche genutzte Ruhebiotope zu verunreinigen,
  • Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen oder zu rauchen,
  • bauliche Anlagen zu errichten,
  • zu reiten,
  • Wege mit motorgetriebenen Fahrzeugen aller Art zu befahren, soweit nicht eine

besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung,

  • Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
  • Haustiere frei laufen zu lassen und wilde Tiere zu füttern.

Das NFW kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind. (3) Veranstaltungen in dem Begräbniswald bedürfen der vorherigen Zustimmung des NFW. (4) Das NFW kann weitere Regelungen für die Ordnung in dem Begräbniswald erlassen. (5) Im Übrigen gelten ergänzend die Vorschriften des Landeswaldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§6 Gewerbliche

Arbeiten

(1) Bestatterinnen und Bestatter sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende Tätigkeit auf einem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch das NFW. Das NFW kann Zulassungsbeschränkungen festlegen. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

a) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß § 19 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist, nachweisen oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

b) dem NFW den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweisen. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem NFW den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen. (3) Die Zulassung kann durch das NFW widerrufen werden, wenn der oder die Gewerbetreibende schwerwiegend oder trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind. (4) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf einem Friedhof kann das NFW auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof vorgelegt wird. (5) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Begräbniswald schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten dürfen im Begräbniswald nur während der vom NFW festgesetzten Öffnungszeiten durchgeführt werden. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. (7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Leistungserbringung auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 4 finden auf sie keine Anwendung. Abschnitt 3: Allgemeine Beisetzungsvorschriften

§ 7 – Anmeldung der Beisetzung

(1) Die Beisetzung ist rechtzeitig beim NFW anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde beizufügen.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Beisetzungsstelle beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Beauftragte stimmt mit den Angehörigen des/der Verstorbenen den Beisetzungstermin ab.

(4) Die Beisetzungszeremonie gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit der Beauftragten.

(5) Aschen müssen spätestens 12 Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden. Nach Ablauf dieser Zeit wird die Urne beigesetzt, ohne dass es der Abstimmungen nach Absätzen 3 und 4 bedarf.

§ 8 – Bestattungsfläche und Urne

(1) Auf den Beisetzungsflächen werden biologische rückstandslos abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Tiefe von mindestens 0,5 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, in die Erde eingebracht. Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern. (2) Ausnahmsweise kann das NFW auf schriftlichen Antrag die Bestattung der Asche ohne Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung der Asche ohne Urne vorgesehen ist.

§ 9 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Totgeborene, Fehlgeburten und aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte i.S.v.

§ 2 Nrn

. 4 bis 5 BestattG SH kann auf Antrag abweichend von der Absatz 1 genannten Ruhezeit kürzer festgelegt werden. Für totgeborene Kinder nach § 2 Nr. 4 Satz 1 BestattG SH und verstorbene Kinder bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres ist auf Antrag eine Verkürzung auf mindestens 10 Jahre möglich.

§ 10 Ausheben

und Schließen des Grabes

(1) Die Gräber werden vom Personal des NFW oder seiner Beauftragten ausgehoben und wieder geschlossen. (2) Die Beisetzungen erfolgen montags bis freitags zwischen 13:30 und 15:00 Uhr. Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet das NFW auf schriftlich begründeten Antrag. (3) Alle Handlungen, die mit zusätzlichen Lärmbelästigungen oder visuellen Beunruhigungen verbunden sind, insbesondere die Verwendung von Lautsprechern oder Kunstlicht, sind unzulässig.

§ 11 – Umbettung und Ausgrabung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des NFW. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. (3) Die Zustimmung des NFW zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 des Grundgesetzes abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung hat die antragstellende Person zu tragen. (4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die nutzungsberechtigte Person soll vorher gehört werden. (5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Aschen dürfen nur nach behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden, sofern es sich nicht um eine Umbettung handelt. Abschnitt 4: Grabstätte

§ 12 – Grabnutzungsrecht

(1) Die Nutzungszeit entspricht der Ruhezeit nach § 9. Rechte an einer Beisetzungsstelle werden grundsätzlich nur im Todesfall vergeben. Das NFW kann nach § 13 Ausnahmen zulassen. (2) Das Besitzrecht an der Grabstätte verbleibt grundsätzlich beim Friedhofsträger/NFW. An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung verliehen. Mit dem vorherigen Abschluss des entsprechenden Vertrages erkennt der Erwerber die Bestimmungen dieser Satzung und der Gebührensatzung für den Friedhof „Begräbniswald Ostenfeld/Husum" an. Abschriften der Satzungen sind zur Vertragsurkunde zu nehmen. Das Nutzungsrecht an den im Begräbniswald registrierten Beisetzungsstellen wird jeweils für maximal 20 Jahre vergeben. In jeder Beisetzungsanlage können höchstens 12 Urnen beigesetzt werden. (3) Die nutzungsberechtigte Person hat jede Änderung ihrer Anschrift dem NFW mitzuteilen.

§ 13 – Eingeschränktes Grabnutzungsrecht

(1) Sind in dem Begräbniswald genügend freie Beisetzungsstellen vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles und/oder nach Ablauf der letzten Ruhezeit ein eingeschränktes Nutzungsrecht an diesen Wahlgrabstätten verliehen werden (Vor-/Nacherwerb). Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht. (2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Beisetzungsstelle unterliegt den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:

  1. 1. Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Beisetzung, solange es nicht vorzeitig nach Nummer 3 endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.
  2. 2. Das eingeschränkte Nutzungsrecht wird jährlich verliehen.
  3. 3. Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig mit einer Beisetzung. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht.
  4. 4. Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist eine ermäßigte Nutzungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
  5. 5. Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Nummer 3, so ist die entrichtete Nutzungsgebühr, soweit sie auf die Monate nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist. § 14 Übertragung oder Übergang des Grabnutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann zu Lebzeiten der nutzungsberechtigten Person übertragen werden. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des NFW. (2) Stirbt die nutzungsberechtigte Person, so kann das Nutzungsrecht vom NFW auf eine andere Person mit deren oder dessen Zustimmung übertragen werden. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 2 Nr. 12 Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die Person Vorrang hat, die dies zuerst beantragt. Sind keine Angehörigen vorhanden oder bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann das NFW das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. (3) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens mit Zustimmung des NFW einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem NFW unverzüglich einzureichen. (4) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch das NFW.

§ 15 – Rückgabe des Grabnutzungsrechts

(1) Das Grabnutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann nach Zustimmung des NFW zurückgegeben werden. (2) Bei der Rückgabe von Grabnutzungsrechten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Gebühren.

§ 16 – Registerführung

(1) Zum Zwecke des Wiederauffindens der Beisetzungsstellen erhalten diese eine Registriernummer, die in einen Lageplan einzutragen ist.

(2) Es wird eine Liste geführt aus der die veräußerten Beisetzungsstellen und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages sowie der Registriernummer der jeweiligen Begräbnisstätte und des jeweiligen Beisetzungsanlage ersichtlich sind

Abschnitt 5: Gestaltungsvorschriften

§ 17 – Gestaltungsgrundsätze

(1) Der Begräbniswald ist als naturnaher Wald zu erhalten. Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen entspricht nicht dem Konzept für diesen naturbelassenen Begräbniswald und ist daher nicht zulässig.

(2) Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist ebenso untersagt wie sonstige Pflegeeingriffe durch Angehörige oder Dritte. Es ist untersagt, die Beisetzungsanlagen zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Im oder auf den Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Es ist insbesondere untersagt, Blumen, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen sowie Kerzen oder Lampen aufzustellen. (3) Zulässig sind allein satzungsgemäße Namensschilder nach § 18 sowie, nur am Tage der Beerdigung, die Niederlegung eines kleinen, biologisch rückstandslos abbaubaren Blumenstraußes.

(4) Das NFW kann Pflegeeingriffe durchführen, insbesondere wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht geboten erscheinen oder anlässlich der Beisetzung erforderlich sind. Bei diesen Eingriffen sind Beisetzungsstellen zu schonen.

§ 18 Namensschilder

(1) Im Einvernehmen mit dem Erwerber oder, nach dessen Tode, mit den Angehörigen kann vom NFW ein Namensschild in einer Größe von max. 6 cm x 10 cm in unmittelbarer Nähe der Begräbnisstätte angebracht werden. Bei der Beisetzung von mehreren Personen in einer Beisetzungsanlage können deren Namen auf einem gemeinschaftlichen Namensschild von max. 10 cm x 20 cm angebracht werden; Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Die Aufschriften der Namensschilder können in Übereinstimmung mit der Würde des Friedhofes und den guten Sitten von den Erwerbern selbst bestimmt werden. Die Schriftart und die Ausführung des Namensschildes sind für den Begräbniswald einheitlich.

Abschnitt 6: Trauerfeiern

§ 19 – Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen insbesondere das christliche Empfinden nicht verletzen. (2) Trauerfeiern können am Grabe oder im Freien an einer dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Für den Zeitpunkt ist § 10 Abs. 2 zu beachten. (3) Über die Durchführung von Trauerfeiern in Kirchen entscheidet auf Antrag die örtliche Kirchengemeinde in Abstimmung mit dem NFW. Abschnitt 7: Haftung und Gebühren

§ 20 – Betreten des Begräbniswaldes und Haftung

(1) Das Recht des Betretens des Begräbniswaldes unterliegt den Rechtsvorschriften des Waldgesetzes für Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) vom 05.12.2004 (GVOBl. Schl.-H., S. 461) zuletzt geändert durch Art. 19 Landesverordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H., S. 30), und erfolgt auf eigene Gefahr. (2) Durch das Betreten des Friedhofes werden gem. § 19 LWaldG keine besonderen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten des Friedhofträgers oder seiner Beauftragten begründet. Es besteht daher keine Verpflichtung, eine Begehbarkeit des Begräbniswaldgeländes über das in einem Wald übliche Maß hinaus zu gewährleisten. Insbesondere besteht keine Verpflichtung zu einem Winterdienst. (3) Der Friedhofsträger oder seine Beauftragten haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Begräbniswaldes durch dritte Personen oder Tiere oder Natureinwirkungen entstehen. Ihnen obliegen keine besonderen Obhuts­ oder Überwachungspflichten. Im Übrigen haften der Friedhofsträger oder seine Beauftragten nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

(4) Die/der Bestattungspflichtige bzw. die nutzungsberechtigte Person haftet für alle Personen- und Sachschäden, die durch von ihr oder in ihrem Auftrag durchgeführte Veranstaltungen entstehen.

§ 21 – Gebühren

Für die Benutzung des Begräbniswaldes werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben. Über die hoheitlichen Tätigkeiten hinaus gehende Lieferungen und Leistungen werden vom NFW gesondert in Rechnung gestellt.

Abschnitt 8: Schlussvorschriften

§ 22 – Übergangsregelung für wirksame Grabnutzungsrechte

Bei Beisetzungsstellen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits wirksam vergeben worden sind, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.

§ 23 – Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Ev.- Luth. Kirche in Norddeutschland in Kraft. Die Friedhofssatzung der Kirchengemeinde Ostenfeld für den RuheForst „Kirchengemeinde Ostenfeld“ vom 20. Februar 2008 tritt mit dem Tag der Bekanntmachung nach Satz 1 außer Kraft.

* Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 4. September 2023 (Az.: 82 KKr. Nordfriesland – R Bt) gemäß

Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Breklum, den 11. Oktober 2023 Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland, Kirchenkreisrat

gez. DS gez. Pröpstin Annegret Wegner-Braun Prof. Dr. Stefan Krüger Vorsitzende stellvertretender Vorsitzender

Hinweis: Die vorstehende Satzung wurde

  1. 1. vom Kirchenkreisrat zur Beschlussfassung empfohlen am 16.05.2023
  2. 2. von der Synode des Kirchenkreises Nordfriesland beschlossen am 17.06.2023
  3. 3. kirchenaufsichtlich genehmigt am 04.09.2023
  4. 4. dauerhaft veröffentlicht auf www.nfw.sh nach vorheriger Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt am 30.11.2023 Die Friedhofssatzung tritt in Kraft am 01.12.2023

Friedhofssatzung des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks

Ev.-Luth. Nordfriesisches Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

Friedhofssatzung des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks vom 21. Dezember 2021

Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland hat am 13.11.2021 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, § 20 Absatz 3 und § 26 des Bestattungsgesetzes vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Sch.-H. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Sch.-H. S. 162) geändert worden ist, die folgende Neufassung der Friedhofssatzung für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks (NFW) beschlossen:

Inhaltsübersicht NFW-Friedhofssatzung

Präambel

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck

§ 2 Verwaltung der Friedhöfe

§ 3 Außerdienststellung (Schließung) und Entwidmung

Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Arbeiten

Abschnitt 3: Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung der Bestattung

§ 8 Särge und Urnen

§ 9 Ruhezeit

§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber

§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen

Abschnitt 4: Grabstätten

§ 12 Allgemeines

§ 13 Ehrengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Reihengrabstätten

§ 16 Nutzungszeit der Wahlgrabstätten

§ 17 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten

§ 18 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

Ev.-Luth. Nordfriesisches Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

§ 19 Rückgabe von Wahlgrabstätten

§ 20 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

§ 21 Grabstätten in einer Gemeinschaftsanlage

§ 22 Registerführung

Abschnitt 5: Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 23 Gestaltungsgrundsatz

§ 24 Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten

§ 25 Gestaltungsvorschriften für Gemeinschaftsanlagen

§ 26 Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

Abschnitt 6: Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 27 Allgemeines

§ 28 Grabpflege und Grabschmuck

§ 29 Vernachlässigung

Abschnitt 7: Grabmale und bauliche Anlagen

§ 30 Zustimmungserfordernis

§ 31 Prüfung durch das NFW

§ 32 Fundamentierung und Befestigung

§ 33 Mausoleen und gemauerte Grüfte

§ 34 Unterhaltung

§ 35 Entfernung

Abschnitt 8: Leichenräume und Trauerfeiern

§ 36 Benutzung der Leichenräume

§ 37 Trauerfeiern

Abschnitt 9: Haftung und Gebühren

§ 38 Haftung

§ 39 Gebühren

Abschnitt 10: Schlussvorschriften

§ 40 Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte

§ 41 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Anlage 1: Verzeichnis der Friedhöfe Anlage 2: Zu § 9 Absatz 1, abweichende Ruhezeiten Ev.-Luth. Nordfriesisches Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

Präambel

Die Friedhöfe sind die Stätten, auf denen die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Sie sind mit ihren Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Zugleich sind sie Orte, an denen die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf den kirchlichen Friedhöfen Richtung und Weisung.

Dass sämtliche Friedhöfe des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks als Simultanfriedhöfe betrieben werden, die auch Angehörigen einer anderen oder keiner Religion offenstehen, steht dieser christlichen Grundausrichtung nicht entgegen. Die besonderen Anliegen für deren Orte der Trauer werden angemessen berücksichtigt.

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die von dem Träger Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland durch sein NFW betriebenen Friedhöfe. Eine Auflistung der Friedhöfe findet sich im Anlageverzeichnis (Anlage 1).

(2) Die Friedhöfe dienen als Simultanfriedhöfe der Bestattung aller Menschen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Einzugsgebiet des jeweiligen Friedhofes hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann vom NFW auf Antrag genehmigt werden.

(3) Für den RuheForst in Ostenfeld gelten die Vorschriften nur, soweit Sie vom Regelungszweck her auch für den Betrieb eines Bestattungswaldes anwendbar sind.

§ 2 Rechtsstellung und Verwaltung des Friedhofs

(1) Das NFW ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland, die organisatorisch ein Amt der Ev.-Luth. Kirchenkreisverwaltung ist.

(2) Die Verwaltung der Friedhöfe richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.

(3) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Das staatliche und das kirchliche Datenschutzrecht sind dabei zu beachten. Ev.-Luth. Nordfriesisches Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

§ 3 Außerdienststellung (Schließung) und Entwidmung

(1) Die Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können vom Träger aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden. Eine beschränkte Schließung ist möglich.

(2) Nach einer Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten.

(3) Nach einer beschränkten Schließung werden neue Nutzungsrechte grundsätzlich nicht mehr verliehen. Bestattungen können ausnahmsweise für eine näher festzusetzende Übergangszeit oder einen festzulegenden Personenkreis auf den Grabstätten genehmigt werden, für die zum Schließungszeitpunkt noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.

(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des jeweiligen Friedhofs oder Friedhofsteils als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung setzt die vorherige Schließung voraus. Die Entwidmung eines gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind grundsätzlich in der Sommerzeit zwischen 07:00 und 20:00 Uhr und in der Winterzeit zwischen 08:00 und 18:00 Uhr geöffnet. Im Einzelfall gelten die an den Eingängen bekannt gegebenen Öffnungszeiten.

(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen zu unterlassen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder eine andere Glaubensrichtung, die Würde der Verstorbenen sowie der Hinterbliebenen richten.

(2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten und genehmigten Fahrzeuge – zu befahren, Ev.-Luth. Nordfriesisches Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland
  1. 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
  2. 3. an Sonn- und Feiertagen gewerbliche Arbeiten auszuführen,
  3. 4. in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
  4. 5. Druckschriften zu verteilen,
  5. 6. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen,
  6. 7. fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
  7. 8. zu lärmen,
  8. 9. Haustiere unangeleint mitzubringen und
  9. 10. Tiere außerhalb der vom Friedhof bestimmten Stellen zu füttern.

Das NFW kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind.

(3) Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des NFW.

(4) Das NFW kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.

(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Das NFW kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt oder schwerwiegend zuwider handeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.

§ 6 Gewerbliche Arbeiten

(1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende Tätigkeit auf einem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch das NFW. Das NFW kann Zulassungsbeschränkungen festlegen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

a) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß § 19 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist, nachweisen oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

b) dem NFW den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweisen. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem NFW den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Zulassung kann durch das NFW widerrufen werden, wenn der oder die Gewerbetreibende schwerwiegend oder trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind. Ev.-Luth. Nordfriesisches Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

(4) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf einem Friedhof kann das NFW auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof vorgelegt wird.

(5) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der vom NFW festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den vom NFW genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Leistungserbringung auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 4 finden auf sie keine Anwendung.

Abschnitt 3: Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung der Bestattung

(1) Bestattungen sind unter Beibringung der nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen.

(2) Das NFW setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.

(3) Die Bestattungen erfolgen montags bis freitags zwischen 9:00 und 14:00 Uhr (letzter Beginn der Trauerfeier). Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet das NFW auf schriftlich begründeten Antrag.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann das NFW auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem NFW zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung Ev.-Luth. Nordfriesisches Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

gilt Absatz 2 entsprechend. Für den Transport des Leichnams zum Grab ist ein verschlossener Sarg zu verwenden.

(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind dem NFW rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.

(4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.

(5) Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Steinsärge, Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§ 9 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, soweit nicht für einzelne Friedhöfe aufgrund der Bodenverhältnisse eine längere Ruhezeit festgelegt wird (Anlage 2).

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

(3) Die Ruhezeit für Totgeborene i.S.v. § 2 Nr. 4 Satz 2 BestattG SH und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte kann auf Antrag abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Ruhezeiten kürzer festgelegt werden. Für totgeborene Kinder nach § 2 Nr. 4 Satz 1 BestattG SH und verstorbene Kinder bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres ist auf Antrag eine Verkürzung auf mindestens 15 Jahre bei Leichen und 10 Jahre bei Aschen möglich.

§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Gräber werden von Beauftragten des NFW ausgehoben und wieder geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Beim Grabaushub hinderliche Pflanzen- oder Pflanzenteile können ersatz- und entschädigungslos entfernt werden. Dies gilt auch für benachbarte Gräber. Ev.-Luth. Nordfriesisches Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des NFW. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.

(3) Die Zustimmung des NFW zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 des Grundgesetzes abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung von dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die antragstellende Person zu tragen.

(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die nutzungsberechtigte Person soll vorher gehört werden.

(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen-oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Mit Zustimmung des NFW können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden.

(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.

(8) Leichen und Aschen dürfen nur nach behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden, sofern es sich nicht um eine Umbettung handelt.

(9) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte stellt keine Umbettung dar.

Abschnitt 4: Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Rechte an einer Grabstätte werden grundsätzlich nur im Todesfall vergeben. Das NFW kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Grabstätte bleibt Eigentum des NFW. An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung vergeben. Mit der Überlassung der Grabstätte wird die Befugnis verliehen, die Grabstätte Ev.-Luth. Nordfriesisches Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

nach Maßgabe dieser Satzung zu nutzen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Die Nutzungsberechtigten haben für die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten zu sorgen.

(3) Ein Anspruch auf Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Die nutzungsberechtigte Person hat jede Änderung ihrer Anschrift dem NFW mitzuteilen.

(5) Die Grabstätten können insbesondere angelegt werden als

  1. 1. Wahlgrabstätten für alle Bestattungsformen,
  2. 2. Reihengrabstätten für alle Bestattungsformen, Das NFW kann kombinierte Erd- und Urnengrabstätten ausweisen. Die Gestaltung der jeweiligen Friedhofsanlage kann dazu führen, dass nicht jede Grabstättenart auf jedem Friedhof angeboten wird. (6) Die Größe der Grabstätten ist in den jeweiligen Friedhofsplänen festgelegt.

(7) Bei Grabfeldern oder Grabanlagen mit besonderen Gestaltungsvorschriften behält sich das NFW die Errichtung und Pflege vor, um ein einheitliches Gesamtbild sicherzustellen. Die dafür anfallenden Kosten werden in den entsprechenden Gebührentatbestand mit einkalkuliert.

§ 13 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Aberkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich dem NFW.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten werden grundsätzlich für alle Bestattungsformen vergeben.

(2) Für Erdbestattungen werden Wahlgrabstätten mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben. Gegen Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr kann die Beisetzungsmöglichkeit von Urnen auf diesen Grabbreiten vorgesehen sein. Die Zulässigkeit ergibt sich aus dem jeweiligen Friedhofsplan. Die zusätzlichen Urnenbelegungen werden dann aus verwaltungsorganisatorischen Gründen als gesonderte Grabbreiten ausgewiesen.

(3) In jeder Erdgrabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. Das NFW kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm zusätzlich beigesetzt wird. (4) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde dokumentiert. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides.

(5) Das Nutzungsrecht kann wieder entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Ev.-Luth. Nordfriesisches Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Gebühren nicht beigetrieben werden konnten.

(6) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und ihre Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:

  1. 1. die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragenen Lebenspartner,
  2. 2. die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte,
  3. 3. die Abkömmlinge,
  4. 4. die Eltern,
  5. 5. die Geschwister,
  6. 6. die Großeltern sowie
  7. 7. die Ehegatten und die eingetragenen Lebenspartner der unter 3 und 5 bezeichneten Personen.

(7) Die Bestattung anderer als in Absatz 6 bezeichneter Personen bedarf neben der Zustimmung der nutzungsberechtigten Person zusätzlich der Einwilligung des NFW. Die Kostenerstattung muss gesichert sein.

§ 15 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für alle Bestattungsformen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(2) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Das NFW kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird, sofern die erste Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.

(3) Das Abräumen von Reihengräbern wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit bekannt gemacht.

§ 16 Nutzungszeit der Wahlgrabstätten

(1) Die Nutzungszeit beträgt grundsätzlich 25 Jahre, beginnend mit dem Tag der Zuweisung. Beträgt die Ruhezeit mehr als 25 Jahre, gilt dies für das erste Nutzungsrecht entsprechend. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.

(2) Die nutzungsberechtigte Person hat rechtzeitig die Verlängerung oder den Wiedererwerb zu beantragen. Der Ablauf der Nutzungszeit wird sechs Monate vorher durch Anschreiben oder einen Hinweis auf der Grabstätte der nutzungsberechtigten Person bekannt gemacht.

(3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern. Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung. Ev.-Luth. Nordfriesisches Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

§ 17 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten

(1) Sind auf dem Friedhof genügend freie Grabstätten vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles und/oder nach Ablauf der letzten Ruhezeit ein eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht.

(2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:

  1. 1. Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Nummer 3 endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.
  2. 2. Das eingeschränkte Nutzungsrecht wird jährlich verliehen.
  3. 3. Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der Wahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit.
  4. 4. Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist eine ermäßigte Grabnutzungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
  5. 5. Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Nummer 3, so ist die entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.

§ 18 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der nutzungsberechtigten Person auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 6 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des NFW.

(2) Stirbt die nutzungsberechtigte Person, so kann das Nutzungsrecht vom NFW auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 6 mit deren oder dessen Zustimmung übertragen werden. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 14 Absatz 6 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die Person Vorrang hat, die dies zuerst beantragt. Sind keine Angehörigen vorhanden oder bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann das NFW das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen.

(3) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14 Absatz 6 oder – mit Zustimmung des NFW – einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem NFW unverzüglich einzureichen. Ev.-Luth. Nordfriesisches Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

(4) Diejenige Person, der das Nutzungsrecht nach Absatz 1 oder nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung die Umschreibung auf ihren Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend nachgewiesen ist.

(5) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch das NFW.

§ 19 Rückgabe von Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des NFW.

(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.

§ 20 Urnenwahlgrabstätten und Urnenreihengrabstätten

(1) Für Urnenwahlgrabstätten werden auf Antrag Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) verliehen. Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für eine oder mehrere Urnen.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) zur Beisetzung einer Urne vergeben werden.

(3) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten entsprechend.

§ 21 Grabstätten in einer Gemeinschaftsanlage

(1) Grabstätten in einer Gemeinschaftsanlage können als Wahlgrabstätten oder Reihengrabstätten für Erdbestattungen und/oder Urnenbeisetzungen eingerichtet werden. Die Anlage und Pflege ist für die Dauer der Ruhezeit dem NFW vorbehalten, um ein einheitliches Gestaltungsbild sicherzustellen (§ 12 Absatz 7).

(2) Baumgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die an einem vorhandenen oder neu zu pflanzenden Baum erfolgen. Der Baum darf durch sein Wachstum die benachbarten Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Um die Baumwurzeln zu schonen, dürfen ausschließlich liegende Grabmale (ohne Fundament) oder andere wurzelschonende Gedenktafeln verwendet werden. Alternativ kann das NFW ein gemeinsames Grabmal errichten. Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenwuchs darf ausschließlich das NFW vornehmen. Ev.-Luth. Nordfriesisches Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

§ 22 Registerführung

Das NFW führt einen Gesamtplan, einen Lageplan und ein chronologisches Bestattungs-Register der Bestatteten. Die Führung soll mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgen.

Abschnitt 5: Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 23 Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.

§ 24 Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten

(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.

(2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Bestehende Gehölze dürfen nur mit Zustimmung des NFW verändert oder beseitigt werden.

(3) Zur Sicherstellung des Gesamteindrucks des Friedhofs als gärtnerisch kultivierte Anlage bzw. Park sowie zur Vermeidung einer übermäßigen Bodenversiegelung ist das Einkieseln oder eine vergleichbare Bodenverdichtung/Bodenabdeckung grundsätzlich nur bei eingefassten Grabstätten und auf maximal 50% der jeweiligen Grabstättenfläche zulässig. Zur Vermeidung von Steinschlag bei Mäharbeiten ist die Einkieselung entsprechend zu sichern. Hecken und einfache Steinkanten sind insoweit nicht ausreichend. Über Ausnahmen entscheidet das NFW auf schriftlichen Antrag, in dem der besondere Grund darzulegen ist. Aus Sicherheitsgründen oder zur Sicherstellung der Vergänglichkeit nach Erdbestattungen kann die Einkieselung vom NFW auch noch stärker eingeschränkt werden. Zugelassen sind Grababdeckungen und Schrittplatten aus Naturstein.

§ 25 Gestaltungsvorschriften für Gemeinschaftsanlagen

(1) Gemeinschaftsanlagen sind die in den jeweiligen Friedhofsplänen entsprechend gekennzeichneten Grabfelder.

(2) Die Grabstätten in Gemeinschaftsanlagen erhalten eine Bepflanzung, welche durch die besondere gärtnerische Gestaltung zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofes beiträgt. Ev.-Luth. Nordfriesisches Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

§ 26 Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

(1) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Es dürfen keine Grabsteine verwendet werden, die unter unwürdigen Arbeitsbedingungen, insbesondere mittels Kinderarbeit, produziert worden sind. Sie sollen handwerklich gearbeitet sein.

(2) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm. Das NFW kann weiter gehende Anforderungen (z. B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist. Je nach verwendetem Material kann von diesen Vorgaben abgewichen werden, sofern die Standsicherheit gewährleistet ist.

(3) Liegende Grabmale in Rasen müssen mindestens 10 cm stark sein. Sie müssen so gestaltet sein, dass das Rasenmähen nicht behindert wird.

(4) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das vorgesehene Gesamtbild einfügt.

(5) Die Breite eines stehenden Grabmals soll die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten.

(6) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung, auf schriftlichen Antrag zugelassen werden.

(7) Abbildungen sind auf Grabmälern grundsätzlich zugelassen, solange diese keinen dominierenden Charakter haben und/oder die Würde des Ortes nicht verletzen.

Abschnitt 6: Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 27 Allgemeines

(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person verpflichtet. Sie kann entweder die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder das NFW oder eine nach § 6 zugelassene Person damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (2) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu, soweit sie nicht Nutzungsberechtigte sind.

(3) Das NFW ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze entschädigungslos zu beschneiden bzw. zu beseitigen.

(4) Kränze usw. sind spätestens nach vier Wochen durch die nutzungsberechtigte Person oder deren Beauftragte von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Ev.-Luth. Nordfriesisches Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

(5) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem NFW.

§ 28 Grabpflege und Grabschmuck

(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.

(2) Produkte der Trauerfloristik, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken, dürfen nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material, ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. LED-Grablichter dürfen nicht verwendet werden, da sie ein erhebliches Umwelt- und Abfallentsorgungsproblem darstellen.

(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen oder Ähnlichem für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.

§ 29 Vernachlässigung und Entzug des Nutzungsrechts

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so ist die nutzungsberechtigte Person zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf sechs Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten und Urnenreihengrabstätten vom NFW kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden.

(2) Vor dem Entzug eines Nutzungsrechts ist die nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist sie nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die nutzungsberechtigte Person ist in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz 1 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des NFW fallen.

(3) Wird bei ordnungswidrigem Grabschmuck die Aufforderung zur Beseitigung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann das NFW den Grabschmuck entschädigungslos entfernen. Das NFW ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet. Ev.-Luth. Nordfriesisches Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

Abschnitt 7: Grabmale und bauliche Anlagen

§ 30 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des NFW. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte Person zu stellen.

(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:

  1. 1. Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung, sowie
  2. 2. Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen wie Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln, bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des NFW. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 31 Prüfung durch das NFW

(1) Das NFW kann verlangen, dass ihm das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden.

(2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann das NFW die Zustimmung zur Errichtung des Grabmals verweigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann das NFW nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für sonstige bauliche Anlagen nach § 30 Absatz 3 entsprechend.

§ 32 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Ev.-Luth. Nordfriesisches Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 33 Mausoleen und gemauerte Grüfte

(1) Soweit auf dem Friedhof Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden.

(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften sowie die Errichtung neuer Mausoleen und gemauerter Grüfte soll nur erfolgen werden, wenn durch vertragliche Regelungen sichergestellt wird, dass das NFW von entstehenden Kosten dauerhaft freigehalten wird.

§ 34 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind ständig in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person.

(2) Mängel hat die nutzungsberechtigte Person unverzüglich durch zugelassene Gewerbetreibende oder das NFW beseitigen zu lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält die nutzungsberechtigte Person eine schriftliche Aufforderung zur Befestigung oder zur Beseitigung. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ist sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Kommt die nutzungsberechtigte Person der Aufforderung nicht fristgerecht nach, kann das NFW das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der nutzberechtigten Person instand setzen oder beseitigen lassen.

(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist das NFW berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die nutzungsberechtigte Person erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Kommt die nutzungsberechtigte Person der Aufforderung nicht fristgerecht nach, kann das NFW die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten hat die nutzungsberechtigte Person zu tragen.

§ 35 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des NFW entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts muss die nutzungsberechtigte Person das Grabmal bzw. eine sonstige bauliche Anlage innerhalb von drei Monaten entfernen oder entfernen lassen. Die Einzelheiten sind mit dem NFW abzustimmen. Ist bis zum Ablauf dieser Frist keine Abräumung und auch keine Beauftragung des NFW erfolgt, gehen Grabmal bzw. Ev.-Luth. Nordfriesisches Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

bauliche Anlage entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des NFW über. Dieses kann das Grabmal bzw. die bauliche Anlage von der Grabstätte entfernen, Fachfirmen zur Wiederverwendung anbieten oder einem Recycling zuführen und die nutzungsberechtigte Person zur Übernahme der Kosten heranziehen.

Abschnitt 8: Leichenräume und Trauerfeiern

§ 36 Benutzung der Leichenräume

(1) Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des NFW betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

(3) Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen amtsärztlichen Zustimmung.

§ 37 Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen insbesondere das christliche Empfinden nicht verletzen.

(2) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder im Freien an einer dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(3) Über die Durchführung von Trauerfeiern in Kirchen entscheidet auf Antrag die örtliche Kirchengemeinde in Abstimmung mit dem NFW. Auf Friedhöfen mit Friedhofskapelle/Trauerhalle kann diese von jedermann für die Trauerfeier genutzt werden.

(4) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche eine Aufstellung des Sarges nicht zulässt.

Abschnitt 9: Haftung und Gebühren

§ 38 Haftung

(1) Die/der Bestattungspflichtige bzw. die nutzungsberechtigte Person haftet für alle Personen- und Sachschäden, die durch von ihr oder in ihrem Auftrag durchgeführte Veranstaltungen, errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen. Dies gilt insbesondere auch für die Verbreitung von Infektionskrankheiten, wenn dazu besondere Schutzvorschriften zu beachten sind. Ev.-Luth. Nordfriesisches Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

(2) Das NFW ist über die gesetzlichen Vorgaben hinaus nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden können, Vorkehrungen zu treffen.

§ 39 Gebühren und Rechnungen

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Anlagen und Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben. Für über die hoheitlichen Tätigkeiten hinaus gehende Lieferungen und Leistungen stellt das NFW Rechnungen.

Abschnitt 10: Schlussvorschriften

§ 40 Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte

Grabnutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer verliehen worden sind, unterliegen den Bestimmungen dieser Satzung mit der Maßgabe, dass die Nutzungsrechte fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Satzung erlöschen, es sei denn, dass ein Wiedererwerb nach § 17 rechtzeitig vorgenommen wird. Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits einer Übergangsregelung unterworfen sind, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.

§ 41 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Ev.- Luth. Kirche in Norddeutschland in Kraft. Die Friedhofssatzung für die Friedhöfe des Ev.- Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks vom 29.12.2017 (KABl. 2018 S.50) und die Friedhofsgestaltungssatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland vom 29.12.2017 (KABl. 2018 S.61) treten mit dem Tag der Bekanntmachung nach Satz 1 außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 15. Dezember 2021 (Az.: 82 KKr. Nordfriesland – R Bt) gemäß

Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Breklum, den 21. Dezember 2021

Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland

gez. Annegret Wegner-Braun Dienstsiegel gez. Jürgen Jessen-Thiesen Vorsitzende des Kirchenkreisrates Mitglied des Kirchenkreisrates Ev.-Luth. Nordfriesisches Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

Hinweis:

Die vorstehende Satzung wurde

  1. 1. vom Kirchenkreisrat zur Beschlussfassung empfohlen am 21.09.2021
  1. 2. von der Synode des Kirchenkreises Nordfriesland beschlossen am 13.11.2021
  1. 3. kirchenaufsichtlich genehmigt am 15.12.2021
  1. 4. dauerhaft veröffentlicht auf www.nfw.sh nach vorheriger Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt am 31.01.2022
  1. 5. Die Friedhofssatzung tritt in Kraft am 01.02.2022 Ev.-Luth. Nordfriesisches Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

Anlage 1: Anlageverzeichnis, Stand 01.01.2023 Verzeichnis der Friedhöfe im Sinne von § 1 Absatz 1 der NFW-Friedhofssatzung

  1. 1. Aventoft
  2. 2. Braderup
  3. 3. Emmelsbüll
  4. 4. Friedrichstadt
  5. 5. Garding AF
  6. 6. Garding NF
  7. 7. Hattstedt
  8. 8. Horsbüll
  9. 9. Husum Südfriedhof
  10. 10. Husum Ostfriedhof
  11. 11. Husum Westfriedhof
  12. 12. Husum OT Schobüll
  13. 13. Katharinenheerd
  14. 14. Kating
  15. 15. Klanxbüll
  16. 16. Klixbüll
  17. 17. Kotzenbüll
  18. 18. Neugalmsbüll
  19. 19. Neukirchen
  20. 20. Niebüll OT Deezbüll
  21. 21. Niebüll Parkfriedhof
  22. 22. Oldenswort AF
  23. 23. Oldenswort NF
  24. 24. Olderup
  25. 25. Ostenfeld Kirche
  26. 26. Ostenfeld RuheForst
  27. 27. Osterhever
  28. 28. Poppenbüll
  29. 29. Rodenäs
  30. 30. Sankt Peter-Ording Bövergeest 31. Sankt Peter-Ording OT Dorf 32. Sankt Peter-Ording OT Ording 33. Tating 34. Tetenbüll 35. Tönning AF 36. Tönning NF 37. Uelvesbüll 38. Vollerwiek 39. Welt 40. Westerhever 41. Witzwort AF 42. Witzwort NF Ev.-Luth. Nordfriesisches Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

Anlage 2: Zu § 9 Absatz 1, abweichende Ruhezeiten

  1. 1. Emmelsbüll, 30 Jahre Ruhezeit
  2. 2. Friedrichstadt, 40 Jahre Ruhezeit
  3. 3. Garding, Alter Friedhof, 50 Jahre Ruhezeit
  4. 4. Neugalmsbüll, 30 Jahre Ruhezeit
  5. 5. Witzwort, Neuer Friedhof, 40 Jahre Ruhezeit
📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Vorläufige Grabmal- und Bepflanzungsordnung für das Urnengräberfeld =Bauerngarten= auf dem Friedhof Ostenfeld

Ev.-Luth. Nordfriesisches Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

Vorläufige Grabmal- und Bepflanzungsordnung für das Urnengräberfeld =Bauerngarten= auf dem Friedhof Ostenfeld

  1. 1. Grabmalordnung Zugelassen sind Grabmale in Stelenform oder Kissensteine mit vertiefter Schrift oder erhabener Schrift umnutet.
  1. 1.1. Aufrechte Steine (Stelen) Bis 60 cm hoch, bis 40 cm breit, 12 cm stark ohne Sockel.

Als Material sind alle Natursteine zulässig. Die Ansichtsflächen müssen gleichmäßig bearbeitet sein.

  1. 1.2. Kissensteine Für Doppelgrabstätten: 50 cm x 40 cm als Höchstmaß, mit einer Mindeststärke von 12 cm. Für Einzelgrabstätten: 40 cm x 30 cm als Höchstmaß, mit einer Mindeststärke von 12 cm.

Die Ansichtsflächen müssen bearbeitet sein, jedoch entfallen die Rückseiten.

  1. 1.3. Findlinge Findlinge dürfen nur als ganzer Stein, im Rahmen der vorgegebenen Maße aufgestellt werden.
  1. 2. Bepflanzungsordnung Die Grabflächen werden vom NFW bepflanzt und in alleiniger Verantwortung des Friedhofsträgers gepflegt. Eine zusätzliche Dauer- bzw. Wechselbepflanzung ist nicht zulässig. Blumenvasen, Schalen, Gestecke etc. können vom Umfang her, entsprechend der Grabstättengröße, auf das Grab gestellt werden.

Husum, den 21.01.2022

gez. Roger Bodin LS (Geschäftsführer)