Friedhofsgebühren Sylt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Sylt · Schleswig-Holstein · PLZ 25980

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gebuehrenordnung der Sylt

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Morsum

Nach Art. 25 Abs. 3 Nr. 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland i. V. m. § 36 der Friedhofssatzung hat der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Morsum die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen.

§ 1 – Allgemeines

  1. 1. für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige im Gebührentarif aufgeführte Leistungen werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
  2. 2. Die Gebühr für die Berechtigungskarte zur Vornahme gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen setzt der Kirchengemeinderat fest.

§ 2 – Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller und diejenige beziehungsweise derjenige verpflichtet, in deren beziehungsweise dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig zu haften Sie als Gesamtschuldner.

§ 3 – Fälligkeit der Gebühren

  1. 1. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.
  2. 2. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
  3. 3. Der Kirchengemeinderat kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
  4. 4. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 4 – Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

  1. 1. Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des rückständigen auf 50 € abgerundeten Gebührenbeitrages zu entrichten.
  2. 2. Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner zu erstatten.
  3. 3. Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 5 – Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169-171 der Abgabenordnung, für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228-232 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 6 – Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren)

  1. 1. Wahlgrabstätte - je Grabbreite und Jahr ................................................................ 51,60€
  2. 2. Urnenwahlgrabstätte – je Grabstelle und Jahr ....................................................... 50,40€

II. Gebühren für die Beisetzung

  1. 1. für eine Erdbestattung (Öffnen und Schließen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde)
    • a) bei Särgen bis 1,20 m Länge .......................................................................... 518,00 €
    • b) bei Särgen über 1,20 m Länge ....................................................................... 650,00€
  2. 2. für eine Urnenbestattung ..................................................................................... 170,00€

III. Gebühren für Exhumierungen

  1. 1. für die Exhumierung von Särgen der fünffache Betrag der Gebühr unter II.1
  2. 2. Für die Exhumierung von Urnen der zweifache Betrag der Gebühr unter II.2

IV. Verwaltungsgebühren

  1. 1. für eine Beisetzung ............................................................................................. 150,00 €

V. Grabpflege

  1. 1. die Kosten für die Anlage und Pflege von Grabstätten sowie die Ausführung von Erdarbeiten richten sich nach den jeweiligen ortsüblichen Lohn- und Sachkosten.

§ 7 – Besondere Leistungen

Für besondere Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchengemeinderat die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 8 – Schlussbestimmungen

  1. 1. Diese Gebührensatzung wird dauerhaft auf der Internetseite der Kirchengemeinde Morsum/Sylt unter ww.kirche-morsum-sylt.de zur Einsichtnahme bereitgestellt und tritt am 01.01.2021 in Kraft.
  2. 2. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung außer Kraft.

___________________________________

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Ev.- Luth. Kirchenkreis Nordfriesland mit untenstehendem Datum kirchenaufsichtlich genehmigt.

Morsum, 16.12.2020

Der Kirchengemeinderat

Gez. Christiane Eilrich gez. Kathrin Volquartzen ________________________ / ____________________________ Kirchensiegel Vorsitzende(r) Mitglied

Kirchenaufsichtlich genehmigt! Kirchenkreis Nordfriesland

Breklum, den 10.12.2020 gez. Frauke Groth Kirchenkreissiegel

Unterschrift

Vorstehende Friedhofsgebührensatzung

Wurde vom Kirchengemeinderat beschlossen am: 01.12.2020

Wurde vom Kirchenkreis Nordfriesland kirchenaufsichtlich genehmigt am: 10.12.2020

Wird dauerhaft für die Zeit der Gültigkeit öffentlich bereitgestellt unter der Internetadressen www.kirche-morsum-sylt.de und www.kirche-nf.de.

Hinweis auf Internetbereitstellung in „Sylter Rundschau“ am: 23.12.2020

Tritt in Kraft am: 01.01.2021