🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 03. März 2015 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hattstedt
Auf Grundlage des § 26 (1) des Gesetztes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens (Bestattungsgesetz) für Schleswig-Holstein und nach Abschnitt 2
Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) i. V. m. § 38 der Friedhofssatzung hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hattstedt in seiner Sitzung am 03. März 2015 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hattstedt und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofs werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller bzw. Antragstellerin und derjenige bzw. diejenige verpflichtet, in dessen bzw. deren Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner
§ 3 – Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekanntgegeben. (2) Die Gebühren sind nach Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb von vier Wochen fällig. (3) Der Kirchengemeinderat kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. (4) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine auf schiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nicht anderes bestimmt ist.
§ 4 – Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des rückständigen auf 50 € abgerundeten Gebührenbetrages zu entrichten. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu zahlen. (4) Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet werden.
§ 5 – Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228-232 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 6 – Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
- 1. Reihengrabstätte
a. für Särge bis 1,20 m für 10 Jahre 380,00 €
- 2. Wahlgrabstätte
für 25 Jahre je Grabbreite - jährlich - 46,40 €
- 3. Gebühr für die zusätzliche Nutzung durch Urne
oder Kleinstkind vor Ablauf der Ruhezeit 200,00 €
- 4. Rasengrabstätte – je Grab und Jahr 56,40 €
- 5. Urnengrabstätte – je Grab und Jahr 38,00 €
II. Verwaltungsgebühren
- 1. Für die Ausstellung einer Graburkunde
und Überlassung der Friedhofssatzung 25,00 €
- 2. Für die Umschreibung einer Graburkunde
auf den Namen anderer Berechtigter 20,00 €
- 3. Für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals sowie
die lfd. Überwachung der
Standsicherheit bei stehenden Grabmalen
a. für ein liegendes Grabmal 45,00 €
b. für ein stehendes Grabmal 125,00 €
c. Einfassung 30,00 €
III. Gebühren für die Bestattung
(Ausheben und Schließen eines Grabes, Abräumen der Kränze)
- 1. Reihengrab
a. für Särge bis 1,20 m Länge 300,00 €
b. für Särge über 1,20 m Länge 560,00 €
- 2. Wahlgrab
a. für Särge bis 1,20 m Länge 300,00 €
b. für Särge über 1,20 m Länge 560,00 €
- 3. Urnengrab 165,00 €
IV. Sonstige Gebühren
- 1. Benutzung der Leichenhalle 122,00 €
V. Gebühren bei Umbettungen
- 1. bei Särgen 4facher Betrag der Gebühren nach Ziffer III, 1 u.2
- 2. bei Urnen 2facher Betrag der Gebühr nach Ziffer III,3
VI. Grabpflege und Erdarbeiten Die Kosten für die Anlage und Pflege von Grabstätten sowie für die Ausführung von Erdarbeiten richten sich jeweils nach den jeweiligen ortsüblichen Preisen und Löhnen.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erworben.
Die Kosten für die Errichtung von Grablegaten (Zeitpflege) und der jährlichen Grabpflege unterliegen nicht dieser Gebührenordnung, sie richten sich jeweils nach der Größe des Grabes, den gewünschten Leistungen sowie den Sach- und Lohnkosten dafür und werden gesondert vom Kirchengemeinderat fest gesetzt.
§ 7 – Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchengemeinderat die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8 – Schlussbestimmungen
Diese Friedhofsgebührensatzung wird dauerhaft zur Einsichtnahme bereitgestellt auf der Internetseite des Kirchenkreises Nordfriesland, unter der Web-Adresse: www.kirchenkreis-nordfriesland.de bzw. unter www.nordfriesland-evangelisch.de (Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“) und tritt am 1. April 2015 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung vom 01.01.2010 und die 1. Nachtragssatzung zu der vorgenannten Gebührensatzung vom 01.10.2010 (jeweiliges Datum des Inkrafttretens) außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Ev.- Luth. Kirchenkreis Nordfriesland mit unten stehendem Datum kirchenaufsichtlich genehmigt.
Hattstedt, 16.03.2015
Der Kirchengemeinderat
Gez. Jörn Jebsen Kirchensiegel gez. Sabine Lätare Vorsitzende(r) Mitglied
Kirchenaufsichtlich genehmigt! Kirchenkreis Nordfriesland
Breklum, 06.03.2015 gez. Roger Bodin (Kirchenkreissiegel) Datum Unterschrift
Vorstehende Friedhofsgebührensatzung wurde
- 1. Vom Kirchengemeinderat beschlossen am: 03. März 2015
- 2. Vom Kirchenkreis Nordfriesland kirchenaufsichtlich genehmigt am: 06. März 2015 Dauerhaft für die Zeit der Gültigkeit öffentlich bereitgestellt unter der Internetadresse www.kirchenkreis-nordfriesland.de , bzw. www.nordfriesland-evangelisch.de
Hinweis auf Internetbereitstellung in den „Husumer Nachrichten“ am: 25. März 2015
2. Friedhofssatzung Stand: 06.03.2015 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Grabmal- und Bepflanzungsordnung für die U rnengemeinschaftsanlage auf dem Hattstedter Friedhof
- 1. Grabmalordnunga) Für die Partnergräberstellen Nr.l +2 bis Nr.11+ 12 Zugelassen sind Grabmale in Stelenform mit vertiefter Schrift odererhabener Schrift umnutet, sowie Bronzeschrift. Stelen 60 cm hoch, 40 cm breit, 12 cm stark ohne Sockel. Als Material sind alle Natursteine zulässig. Die Ansichtsflächen müssenbearbeitet sein.
b) Für die Stellen Nr.13 bis Nr.36 Zugelassen sind für diese Grabstätten ausschließlich Bronzetafeln, die andem gemeinsamen Grabmal angebracht werden. Die Namenstafeln sind einheitlich und werden mit dem Namen des Verstorbenen·und dem Geburts- und Sterbejahr versehen. Zusammen mit dem Erwerp des Nutzungsrechts wird das Namensschilderworben und bedarf keiner gesonderten Genehmigung. Die Anbringung erfolgt ausschließlich im Auftrag des Friedhofsträgers.
c)Für die Stellen Nr.37 bis Nr.46 Zugelassen sind Kissensteine 50 •cm x 40 cm mit einer Mindeststärke von 12 cm. Die Ansichtsflächen müssen bearbeitet sein, jedoch entfallen die Rückseiten.
- 2. Bepflanzungsordnung Die Grabflächen werden mit einem Bodendecker o.ä. bepflanzt und von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Eine zusätzliche Dauer- bzw. Wechselbepflanzung ist nicht zulässig. Blumenvasen, Schalen, Gesteckeetc. können vom Umfang her, entsprechend der Grabstättengröße, auf das Grab gestellt werden.
Hattstedt, den 18.12.2017
gez. Jebsen gez. Lätare (Vorsitzender) LS (Kirchengemeinderat)