ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Husum (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Husum

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG

für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Husum

Auf Grundlage des § 26 (1) des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens
(Bestattungsgesetz) für Schleswig Holstein und nach Artikel 25 Abs. 3 Nr. 4 der Verfassung
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland i. V. m. § 39 der Friedhofssatzung
hat der Kirchengemeinderat der Christus-Kirchengemeinde Husum in der Sitzung am 05. April
2017 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe der Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Husum und seiner
Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung
werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw.
derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen
benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3

Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird
dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.

(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.

(3) Der Kirchengemeinderat kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs
untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden
sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

(4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen
erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. §119 Abs.3 Satz 2
der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der
Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz
nichts anderes bestimmt ist.
§ 4

Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden
angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des
rückständigen auf 50 Euro abgerundeten Gebührenbetrages zu entrichten.

(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den
Gebührenschuldner zu erstatten.

(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im
Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die
Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 5

Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung
und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung
entsprechend.

§ 6

Gebührentarif

Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

1. Reihengräber für Särge bis 120 cm für 10 Jahre ..................................................... 270,00 €
2. Reihengräber für Särge über 120 cm für 25 Jahre .............................................. 1.250,00 €
3. Wahlgrab je Grabbreite bis 4 qm für 25 Jahre ..................................................... 1.560,00 €
4. Wahlgrab je Grabbreite in Rasenlage für 25 Jahre .............................................. 1.890,00 €
5. Urnenwahlgrab je Grabbreite für 20 Jahre ............................................................. 840,00 €
6. Urnenwahlgrab je Grabbreite für 20 Jahre mit Anlage und Pflege ...................... 2.382,00 €
7. Urnenwahlgrab in Rasen für 20 Jahre .................................................................. 1.040,00 €
8. Urnenwahlgrab am Baum für 20 Jahre ................................................................ 1.360,00 €
9. Urnenwahlgrab in Rasen im Friedhofswald für 20 Jahre ..................................... 1.360,00 €
10. Wahlgrabstätte 1-stellig mit Anlage und Pflege für 25 Jahre .............................. 4.100,00 €
11. Wahlgrabstätte 2-stellig mit Anlage und Pflege für 25 Jahre .............................. 7.100,00 €
12. Wahlgrabstätte 3-stellig mit Anlage und Pflege für 25 Jahre .............................. 9.200,00 €
13. Urnenreihengrab in Rasen im Friedhofswald für 20 Jahre .................................. 1.120,00 €
14. Überlassung von Nebenland für die Dauer der Nutzungszeit je qm und Jahr .......... 15,60 €
15. Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne oder eines
Kindersarges vor Ablauf der Ruhefrist ................................................................... 200,00 €
16. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der
Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 3 bis 12 berechnet. Dabei bleiben
Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile
eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr
erhoben.

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für
die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

II. Verwaltungsgebühren

Für die Entscheidung über die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals, einschließlich
der jährlichen Prüfung der Standfestigkeit bei stehenden Grabmalen:

1. liegendes Grabmal ...................................................................................................... 50,00 €
2. stehendes Grabmal .................................................................................................... 150,00 €
3. Einfassung .................................................................................................................. 35,00 €

III. Gebühren für die Bestattung

Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und dem Aufhügeln der
Grabstätte, einschließlich sämtlicher Verwaltungsleistungen.

1. in eine Reihengrabstätte, Särge bis 120 cm ............................................................... 330,00 €
2. in eine Reihengrabstätte, Särge über 120 cm ........................................................... 670,00 €
3. in eine Wahlgrabstätte, Särge bis 120 cm ................................................................. 350,00 €
4. in eine Wahlgrabstätte, Särge über 120 cm ............................................................... 760,00 €
5. für eine Urnenbeisetzung .......................................................................................... 200,00 €
6. für eine Bestattung ungeborenen Lebens .................................................................... 55,00 €

Sonstige Gebühren

1. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer, je Sarg ........................................... 125,00 €
2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle
auf dem Südfriedhof, je Trauerfeier ........................................................................ 220,00 €
3. Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle
auf dem Westfriedhof, je Trauerfeier ....................................................................... 220,00 €
4. Gebühr für ein Namensschild bei Baumbestattung
komplett inkl. Antrag und Anbringung ....................................................................... 45,00 €
5. Gebühr für eine Beschriftung in Bronze auf dem
gemeinschaftlichen Grabmal im Friedhofswald
komplett inkl. Antrag und Anbringung, je Schriftzeichen .......................................... 23,00 €

Gebühren für Ausgrabungen

1. Für die Ausgrabung einer Leiche
- 3-facher Betrag nach Ziffer III. Nr.1-4
2. Für die Ausgrabung einer Urne
- 2-facher Betrag nach Ziffer III. Nr.5

§ 7

Zusätzliche Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der
Kirchengemeinderat die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen
Aufwand fest.

§ 8

Schlussbestimmungen

Diese Gebührensatzung wird dauerhaft auf der Internetseite des Kirchenkreises Nordfriesland
unter www.kirchenkreis-nordfriesland.de zur Einsichtnahme bereitgestellt und tritt am
01.05.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 18.11.2014 außer
Kraft.

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde am 19.04.2017
durch den Kirchenkreis Nordfriesland kirchenaufsichtlich genehmigt.

Husum, den 20.04.2017

Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Husum
- Der Kirchengemeinderat -

Gez. Katrin Hansen
gez. Patricia Schmidt-Knäbel

(Kirchensiegel)

Vorsitzende/r
Mitglied

Kirchenaufsichtlich genehmigt!
-Kirchenkreis Nordfriesland-

Breklum, den 19.04.2017
(Kirchenkreissiegel)

Gez. Roger Bodin

Vorstehende Gebührensatzung wurde

1. vom Kirchengemeinderat beschlossen am
05. April 2017

2. vom Kirchenkreis Nordfriesland kirchenaufsichtlich genehmigt am
19. April 2017

3. dauerhaft zur Einsichtnahme bereitgestellt unter der Web-Adresse:
www.kirchenkreis-nordfriesland.de

nach vorherigem Hinweis in den “Husumer Nachrichten” am
26. April 2017

Die Friedhofsgebührensatzung tritt in Kraft am
01. Mai 2017

Quelle

Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Husum

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