Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schobüll
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schobüll
Auf Grundlage des § 26 (1) des Gesetztes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens
(Bestattungsgesetz) für Schleswig-Holstein und nach Artikel 25 Abs. 3 Nr. 4 der Verfassung der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland i. V. m. § 34 der Friedhofssatzung hat der
Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schobüll in der Sitzung am 10.06.2014 die
nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schobüll und seiner
Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden
Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw.
derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt
werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem
Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
(3) Der Kirchengemeinderat kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs
untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind
oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(4) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungs-
gerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes
bestimmt ist.
§4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden
angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des rückständigen auf
50 Euro abgerundeten Gebührenbetrages zu entrichten.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner zu
erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im
Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungs-
schuldner zu tragen.
§5
Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und
für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228-232 der Abgabenordnung entsprechend.
§6
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Wahlgrab je Breite - jährlich..................................................................................... 40,80 €
2. Urnengrab in Rasen für 20 Jahre ............................................................................ 900,00 €
3. Urnengrab je Grabbreite für 20 Jahre mit Anlage und Pflege ............................. 2.500,00 €
4. Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne oder eines Kindersarges
in einer Wahlgrabstätte vor Ablauf der Ruhefrist ................................................... 150,00 €
5. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der
Gebühren unter Nr. 1 berechnet. Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten
ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle
Jahresgebühr erhoben.
Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerungen des Nutzungsrechts werden
für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
II. Verwaltungsgebühren
Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung für Aufstellung.
a) eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standsicherheit .............. 90,00 €
b) eines liegenden Grabmals ......................................................................................... 30,00 €
c) einer Einfassung ........................................................................................................ 30,00 €
d) Anbringung eines Namensschildes bei Seebestattungen ........................................ 100,00 €
III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen
Erde
1) Für eine Erdbestattung
a. Wahlgrab für Särge bis 120 cm Länge............................................................. 150,00 €
b. Wahlgrab für Särge über 120 cm Länge............................................................. 535,00 €
2) Für eine Urnenbeisetzung ................................................................................... 145,00 €
IV: Sonstige Gebühren
Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer, je Sarg .............................................. 100,00 €
V. Gebühren für Ausgrabung
1. Für die Ausgrabung einer Leiche 4-facher Betrag nach Ziffer III, Nr. 1
2. Für die Ausgrabung einer Urne 2-facher Betrag nach Ziffer III, Nr. 2
§7
Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der
Kirchengemeinderat die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen
Aufwand fest.
§8
Schlussbestimmungen
Diese Friedhofsgebührensatzung wird dauerhaft auf der Internetseite des Kirchenkreises
Nordfriesland unter www.kirchenkreis-nordfriesland.de zur Einsichtnahme bereitgestellt und tritt
am 01.07.2014 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 03.05.2011 außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Ev.-
Luth. Kirchenkreis Nordfriesland mit unten stehendem Datum kirchenaufsichtlich genehmigt.
Husum, 16.06.2014
Der Kirchengemeinderat
Gez. Christian Raap Kirchensiegel gez. Jan Otzen
Vorsitzende(r) Mitglied
Kirchenaufsichtlich genehmigt!
Kirchenkreis Nordfriesland
Breklum, 12.06.2014 gez. Roger Bodin (Kirchenkreissiegel)
Datum Unterschrift
Vorstehende Friedhofsgebührensatzung wurde
1. Vom Kirchengemeinderat beschlossen am: 10.06.2014
2. Vom Kirchenkreis Nordfriesland kirchenaufsichtlich genehmigt am: 12.06.2014
Dauerhaft für die Zeit der Gültigkeit öffentlich bereitgestellt
unter der Internetadresse www.kirchenkreis-nordfriesland.de
Hinweis auf Internetbereitstellung in den „Husumer Nachrichten“ am: 25.06.2014