Friedhofsgebühren Garbsen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Garbsen · Niedersachsen · PLZ 30823

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 12.10.2022 (gültig ab 01.01.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
551,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis I. Benutzungsgebühren, 1) Ziff. 1.2
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
653,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis I. Benutzungsgebühren, 1) Ziff. 1.7.1 (Erdwahlgrab einstellig)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
499,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis I. Benutzungsgebühren, 1) Ziff. 1.1
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
564,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis I. Benutzungsgebühren, 1) Ziff. 1.21.1 (Urnenwahlgrab, vierstellig – einziger existierender Urnenwahlgrab-Tarif; § 13 Abs. 5 FriedhofsS: bis zu 4 Urnen je Wahlgrabstätte)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
577,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis I. Benutzungsgebühren, 1) Ziff. 1.3
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
601,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis I. Benutzungsgebühren, 1) Ziff. 1.23.1 (Baumurnengrab – Pauschalpreis; § 17 Abs. 1 FriedhofsS: bis zu zwei Beisetzungen pro Urnenwahlgrabstätte)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
778,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 778 € · Urne: 243 €
📄 Gebührenverzeichnis I. Benutzungsgebühren, 2) Ziff. 2.1 und 2.4
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
220,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührenverzeichnis I. Benutzungsgebühren, 3) Ziff. 3.1

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 12.10.2022 (gültig ab 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Garbsen (Fassung vom 12.10.2022, gültig ab 01.01.2023)

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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung) der Stadt Garbsen vom 3. November 2004 in der Fassung vom 12. Oktober 2022

Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 Absatz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsge-setzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBl.) Seite 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. Seite 191) und der §§ 1, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengeset-zes (NKAG) in der in der Fassung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. Seite 121), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Nds. GVBl. Seite 700) hat der Rat der Stadt Garbsen in seiner Sitzung am 12. Oktober 2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

Die Stadt Garbsen erhebt für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtun-gen und für damit in Zusammenhang stehende Leistungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

Maßstab für die Gebühr sind Art und Umfang der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebüh-renverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Für Leistungen, die nicht in dem Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühren ist,

a) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

b) wer die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen beantragt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder

d) wer öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, die Bestattung zu veranlassen.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühren ist, wer zu der Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. ______________________________________________________________________________67.2

§ 4 Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Benutzungsgebühr entsteht mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. Im Besonderen gilt, dass die Grabnutzungsgebühr bei einem Wahlgrab mit der Überlassung der Grabstätte, bei einem Reihengrab und bei einer anonymen Grabstätte mit der Beisetzung entsteht.

(2) Die Verwaltungsgebühr entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit.

(3) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fäl-lig.

(4) Wenn ein Nutzungsrecht an einem Wahlgrab vorzeitig zurückgegeben wird, werden auf Antrag die entrichteten Grabgebühren anteilig für die vollen Jahre zurückerstat-tet. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung, wenn nicht alle Leis-tungen einer Gebührenposition in Anspruch genommen werden.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensat-zung für die Friedhöfe der Stadt Garben vom 1. Juli 2021 außer Kraft.

Der Bürgermeister

Claudio Provenzano ______________________________________________________________________________67.2

Veröffentlicht: Amtsblatt für die Region Hannover Nummer 45 vom 18. November 2004

Hinweisbekanntmachung: Hannoversche Allgemeine Zeitung (Leine Zeitung) Nummer 278 vom 26. November 2004

  1. 1. Änderung Veröffentlicht: Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nummer 49 vom 18. Dezember 2008

Hinweisbekanntmachung: Hannoversche Allgemeine Zeitung (Leine-Zeitung) Nummer 306 vom 31. Dezember 2008

  1. 2. Änderung Veröffentlicht: im Internet am 26. Juni 2021 auf www.garbsen.de

Hinweisbekanntmachung: Hannoversche Allgemeine Zeitung (Leine-Zeitung) vom 25. Juni 2021 Umschau vom 26. Juni 2021

  1. 3. Änderung Veröffentlicht: im Internet am 24. November 2022 auf www.garbsen.de

Hinweisbekanntmachung: Hannoversche Allgemeine Zeitung (Leine-Zeitung) vom 26. November 2022 Umschau vom 3. Dezember 2022 ______________________________________________________________________________67.2

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Garbsen

Gebührenverzeichnis

I. Benutzungsgebühren

  1. 1. Nutzungsrechte an Grabstätten für die Dauer von 30 Jahren
  1. 1.1. Urnenreihengrab 499,00 €
  2. 1.2. Erdreihengrab 551,00 €
  3. 1.2.1. Erdreihengrab verkürzt besondere Gestaltung 642,00 €
  4. 1.2.2. Erdreihengrab verkürzt allgemeine Gestaltung 739,00 €
  5. 1.3. Urnenreihengrab anonym 577,00 €
  6. 1.4. Erdreihengrab anonym 791,00 €
  7. 1.5. Urnenrasenreihengrab 667,00 €
  8. 1.6. Erdrasenreihengrab 791,00 €
  9. 1.7.1. Erdwahlgrab einstellig 653,00 €
  10. 1.7.2. Erdwahlgrab einstellig, Verlängerung je Jahr 21,50 €
  11. 1.8.1. Erdwahlgrab mehrstellig, je Stelle 687,00 €
  12. 1.8.2. Erdwahlgrab mehrstellig, Verlängerung je Jahr/Stelle 22,50 €
  13. 1.9.1. Erdwahlgrab einstellig, verkürzt besondere Gestaltung 745,00 € Erdwahlgrab einstellig, verkürzt besondere Gestaltung,
  14. 1.9.2. 24,50 € Verlängerung je Jahr / Stelle
  15. 1.10.1. Erdwahlgrab einstellig, verkürzt allgemeine Gestaltung 841,00 € Erdwahlgrab einstellig, verkürzt allgemeine Gestaltung,
  16. 1.10.2. 27,50 € Verlängerung je Jahr / Stelle
  17. 1.11.1. Erdwahlgrab mehrstellig, verkürzt besondere Gestaltung, je Stelle 796,00 € Erdwahlgrab mehrstellig, verkürzt besondere Gestaltung,
  18. 1.11.2. 26,00 € Verlängerung je Jahr / Stelle
  19. 1.12.1. Erdwahlgrab mehrstellig, verkürzt allgemeine Gestaltung, je Stelle 912,00 € Erdwahlgrab mehrstellig, verkürzt allgemeine Gestaltung,
  20. 1.12.2. 30,00 € Verlängerung je Jahr / Stelle
  21. 1.13.1. Erdwahlgrab in Gartenanlage, je Stelle 2.046,00 €
  22. 1.13.2. Erdwahlgrab in Gartenanlage, Verlängerung je Jahr/Stelle 68,00 €
  23. 1.14.1. Tiefenerdwahlgrab in Gartenanlage, je Stelle 2.182,00 €
  24. 1.14.2. Tiefenerdwahlgrab in Gartenanlage, Verlängerung je Jahr/Stelle 72,50 €
  25. 1.15.1. Tiefenerdwahlgrab einstellig 789,00 €
  26. 1.15.2. Tiefenerdwahlgrab einstellig, Verlängerung je Jahr/Stelle 26,00 €
  27. 1.16.1. Tiefenerdwahlgrab mehrstellig, je Stelle 850,00 €
  28. 1.16.2. Tiefenerdwahlgrab mehrstellig, Verlängerung je Jahr/Stelle 28,00 €
  29. 1.17.1. Tiefenerdwahlgrab einstellig, verkürzt besondere Gestaltung 898,00 € Tiefenerdwahlgrab einstellig, verkürzt besondere Gestaltung,
  30. 1.17.2. 29,50 € Verlängerung je Jahr / Stelle
  31. 1.18.1. Tiefenerdwahlgrab einstellig, verkürzt allgemeine Gestaltung 977,00 €
  32. 1.18.2. Tiefenerdwahlgrab einstellig, verkürzt allgemeine Gestaltung, 32,00 € Verlängerung je Jahr / Stelle Tiefenerdwahlgrab mehrstellig, verkürzt besondere Gestaltung,
  33. 1.19.1. 959,00 € Verlängerung je Jahr / Stelle Tiefenerdwahlgrab mehrstellig, verkürzt besondere Gestaltung,
  34. 1.19.2. 31,50 € Verlängerung je Jahr / Stelle ______________________________________________________________________________67.2
  1. 1.20.1. Tiefenerdwahlgrab mehrstellig, verkürzt allgemeine Gestaltung 1.075,00 € Tiefenerdwahlgrab mehrstellig, verkürzt allgemeine Gestaltung,
  2. 1.20.2. 35,50 € Verlängerung je Jahr / Stelle
  3. 1.21.1. Urnenwahlgrab, vierstellig 564,00 €
  4. 1.21.2. Urnenwahlgrab, vierstellig, Verlängerung je Jahr 18,50 €
  5. 1.22.1. Urnengrab in Gartenanlage, je Stelle 763,00 €
  6. 1.22.2. Urnengrab in Gartenanlage, Verlängerung je Jahr 25,00 €
  7. 1.23.1. Baumurnengrab 601,00 €
  8. 1.23.2. Baumurnengrab, Verlängerung je Jahr 20,00 €
  9. 1.24.1. Kindergrabstätte, Nutzungsdauer 20 Jahre 339,00 €
  10. 1.24.2. Kindergrabstätte, Verlängerung je Jahr 16,50 €
  1. 2. Grabherstellung und Beisetzung

Ausheben und Schließen einer Grabstätte in Normalgröße, Beseitigung von Erdaushub, Eb-nen der Grabstätte und Entsorgung des Grabschmucks nach der Beisetzung

  1. 2.1. Urnenbeisetzung im Reihengrab 243,00 €
  2. 2.2. Urnenbeisetzung im Wahlgrab 243,00 €
  3. 2.3. Urnenbeisetzung anonym 243,00 €
  4. 2.4. Sargbeisetzung im Reihengrab, einfache Tiefe 778,00 €
  5. 2.5. Sargbeisetzung im Wahlgrab, einfache Tiefe 778,00 €
  6. 2.6. Sargbeisetzung anonym 778,00 €
  7. 2.7. Sargbeisetzung im Wahlgrab, in Tiefe 911,00 €
  8. 2.8. Sargbeisetzung im Kindergrab 510,00 €
  9. 2.9. Beisetzung einer Frühgeburt oder Totgeburt 243,00 €
  1. 3. Nebenleistungen
  1. 3.1. Nutzung der Kapelle, einschließlich Orgelnutzung und Grundausstattung 220,00 €
  2. 3.2. Nutzung des Abschiednahmeraumes 30,00 €
  3. 3.3. Nutzung der Kühlzelle für bis zu 10 Tagen 125,00 €
  4. 3.4. Nutzung der Kühlzelle für jeden weiteren Tag 17,50 €
  5. 3.5. Versand von Urnen, einschließlich Verpackung, Versicherung und Transport- kosten 60,00 €
  6. 3.6.1. Beschaffung, Gravur und Anbringung einer Gedenkplakette in Gartenanlage 60,00 €
  7. 3.6.2. Beschaffung, Gravur und Anbringung einer Gedenkplakette in Baumurnen- anlage 70,00 €
  1. 3.6.3. Beschaffung, Gravur und Anbringung einer Gedenkplakette anonyme Ge- denkstätte 40,00 € ______________________________________________________________________________67.2
  1. 4. Sonstige Leistungen
  1. 4.1. Öffnen von Erdgräbern bis auf Sargdeckeltiefe bei Ausbettung eines Sarges, wiederverfüllen der Grabstätte 660,00 €
  2. 4.2. Ausbettung einer Urne einschließlich wiederverfüllen der Grabstätte 205,00 €
  3. 4.3. Ausbettung von Urnen und Wiederbeisetzung im Zuge einer Sargbeisetzung 410,00 €

II. Verwaltungsgebühren

  1. 1. Grabmale
  1. 1.1. Bearbeitung eines Grabmalantrages für ein liegendes Grabmal 50,00 €
  2. 1.2. Bearbeitung eines Grabmalantrages für ein stehendes Grabmal inklusive jährlicher Standsicherheitskontrolle 120,00 €
  1. 2. Sonstige Verwaltungsgebühren
  1. 2.1. Bearbeitung eines Antrages auf Aus- oder Umbettung von Sarg oder Urne 120,00 €
  2. 2.2. Übertragung des Nutzungsrechtes ohne Anlass einer Beisetzung 40,00 €
  3. 2.3. Bearbeitung eines Antrages auf Wechsel der Grabart 25,00 €
  4. 2.4. Bearbeitung eines Antrages auf Vorsorgekauf 25,00 €
  5. 2.5. Bearbeitung eines Antrages auf Rückgabe an einer Grabstätte 25,00 €
  6. 2.6. Bearbeitung eines Antrages auf Anbringung einer Gedenkplakette 15,00 €
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 12.10.2022 (in Kraft ab 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Garbsen (Fassung vom 12.10.2022, gültig ab 01.01.2023)

67.1

Friedhofssatzung der Stadt Garbsen vom 3. November 2004 in der Fassung vom 12. Oktober 2022

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen

§ 5 Dienstleistungserbringung auf den Friedhöfen

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines

§ 7 Särge und Urnen

§ 8 Ausheben der Gräber

§ 9 Ruhezeit

§ 10 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 11 Arten der Grabstätten

§ 12 Reihengrabstätten

§ 13 Wahlgrabstätten

§ 14 Anonyme Grabstätten

§ 15 Kindergrabstätten

§ 16 Pflegefreie Grabstätten in Gartenanlagen

§ 17 Pflegefreie Baumurnengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Wahlmöglichkeit

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 21 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 22 Erlaubniserfordernis

§ 23 Verwendung von Natursteinen

§ 24 Fundamentierung und Befestigung

§ 25 Unterhaltung

§ 26 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 Herrichtung und Unterhaltung

§ 28 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 29 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege

67.1

VIII. Kühlzellen und Trauerfeiern

§ 31 Benutzung der Kühlzellen

§ 32 Trauerfeier

IX. Schlussvorschriften

§ 33 Haftung

§ 34 Gebühren

§ 35 Ausnahmen

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

§ 37 In-Kraft-Treten

Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBl.) Seite 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. Seite 191), sowie § 13 a des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. Seite 381) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. Seite 134), hat der Rat der Stadt Garbsen in seiner Sitzung am 10. Oktober 2022 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die von der Stadt Garbsen verwalteten Friedhöfe

a) Friedhof in Berenbostel, Auf dem Schacht 2A

b) Friedhof in Garbsen, Planetenring 5

c) Friedhof in Schloß Ricklingen, Lönsweg 19

d) Friedhof in Stelingen, Hinter der Worth 26

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Garbsen.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwoh-ner der Stadt Garbsen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegeneh-migung der Stadt.

(3) Die Friedhöfe dienen in besonderer Weise der Trauerverarbeitung und dem Geden-ken an Verstorbene. Aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung erfüllen die Friedhöfe 67.1

außerdem allgemeine Grünflächenfunktionen und sollen umweltfreundlich bewirt-schaftet werden. Jeder hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung sowie zur Erholung aufzusuchen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind grundsätzlich in der Zeit vom 1. April bis 30. September von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr und vom 1. Oktober bis 31. März von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr für den Besuch geöffnet.

(2) Aus besonderem Anlass können alle oder einzelne Friedhofsteile für den Besuch vo-rübergehend geschlossen oder länger geöffnet werden.

§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Sport- und Spielgeräten oder mit Fahrzeugen aller Art - ausge-nommen Kinderwagen, Rollstühlen und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung so-wie der Dienstleister und handgeführten Transportkarren zu befahren,

b) ohne Anlass einer Bestattung Waren aller Art sowie Dienstleistungen anzubie-ten oder diesbezüglich zu werben, ausgenommen hiervon ist

§ 5 Absatz 4,

c) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu be-schädigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) unberechtigt zu betreten,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) Hausmüll und batteriebetriebene Gegenstände (zum Beispiel elektronische Grablichter) zu entsorgen,

h) zu lärmen, zu spielen, zu essen, Alkohol zu trinken oder zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,

j) Wasserentnahmestellen zu Reinigungszwecken zu gebrauchen,

k) ohne Genehmigung der Angehörigen die Trauergemeinde bei der Durchführung von Bestattungs- und Trauerritualen zu fotografieren oder zu filmen,

l) ohne Genehmigung der Stadt für kommerzielle Zwecke Grabmale zu fotografie-ren oder zu filmen, 67.1

m) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, sowie Grabstätten und Grabeinfas-sungen zu betreten, soweit dies nicht zur Grabpflege erforderlich ist,

n) sportliche Aktivitäten auszuüben, ausgenommen Spazierengehen und Wan-dern.

(3) Kompostierbare und nicht kompostierbare Abfälle sind getrennt in die dafür vorgese-henen Behälter zu entsorgen.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Ver-anstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.

(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

§ 5 Dienstleistungserbringung auf den Friedhöfen

(1) Dienstleister und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergan-genen Regelungen zu beachten. Die Dienstleister haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuld-haft verursachen.

(2) Dienstleistungen auf den Friedhöfen dürfen nur werktags erbracht werden.

(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Fried-höfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht be-hindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in ei-nen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Dienstleister dürfen auf den Fried-höfen Abraum nur an den dafür vorgesehenen Stellen ablagern. Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(4) Firmenzeichen, Hinweise auf Hersteller oder Betreuer, Schilder an Grabstellen oder Kennzeichen der Dienstleister dürfen eine Größe von 10 cm Länge, 5 cm Breite und 1 cm Tiefe nicht überschreiten. Form, Farbe und Anbringung haben sich in das Ge-samtbild der Grabstätte und einer der Würde des Ortes angemessenen Art einzufü-gen. Die Kennzeichen der Dienstleister dürfen keine QR-Codes enthalten.

(5) Die Stadt kann Dienstleister von einer Tätigkeit auf den Friedhöfen ausschließen, wenn sie trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich. 67.1

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt an-zumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Sofern Per-sonen, die bei ihrem Ableben nicht Einwohner der Stadt Garbsen waren, beigesetzt werden sollen, ist darauf bei der Anmeldung ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Stadt stimmt Ort und Zeit der Bestattungen mit den Angehörigen oder deren Be-auftragten ab. Bestattungen erfolgen nicht an Samstagen und Sonntagen. Sollte keine Einigung erzielt werden, verweigern Angehörige die Teilnahme an der Bestattung oder treffen nicht zur vereinbarten Zeit ein, setzt die Stadt Ort und Zeitpunkt der Be-stattung fest beziehungsweise wird die Beisetzung ohne weiteres auf Anweisung der Stadt vorgenommen. Bestattungen und Einäscherungen sowie Urnenbeisetzungen sollen innerhalb der in § 9 Absatz 2 des BestattG geregelten Fristen erfolgen. Leichen und Aschen, die nicht innerhalb dieser Fristen beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einem Rasenreihengrab beigesetzt.

§ 7 Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Dies gilt nicht für die als muslimische Grabfelder ausgewiesenen Abteilungen. In jedem Fall muss die Überführung der Leiche bis zur Grabstätte in einem Sarg erfolgen. Eine Tuchbe-stattung ist ausgeschlossen, wenn eine Kennzeichnung vorliegt, aus der hervorgeht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt war oder von der Leiche eine sonstige Gefahr ausgeht. Särge, Urnen, Überurnen und Leichentücher müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Be-schaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdich-tungen, Überurnen und Leichentücher müssen zur Vermeidung von Umweltbelastun-gen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine umweltge-fährdenden Lacke oder Zusätze enthalten.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Urnen einschließlich Überurnen dürfen höchstens ein Außenmaß von 0,30 m und eine Höhe von 0,40 m haben. Im Falle der Beisetzung in einer pflegefreien Bau-murnengrabstätte (§ 16) beträgt das maximale Außenmaß der Urne einschließlich 67.1

Überurne 0,28 m im Durchmesser. Sind in Ausnahmefällen größere Särge oder Urnen erforderlich, ist dies der Stadt rechtzeitig anzuzeigen.

(3) Die Särge sind bei Einlieferung in die Kühlzellen mit einer gut lesbaren Sargkarte zu versehen.

§ 8 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Unterkante der Urne mindestens 0,65 m.

(3) Die Grabstellen für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat auf seine Kosten Grabanlagen, Pflanzungen und Grabzu-behör vor dem Ausheben des Grabes zu entfernen beziehungsweise entfernen zu las-sen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadt im Zuge einer Ersatzvornahme entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand durch den Nutzungs-berechtigten der Stadt zu erstatten.

§ 9 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. Die Frist beginnt am Tag der Beisetzung.

§ 10 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli-chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Inhaber des Nutzungsrechts. 67.1

(5) Umbettungen von Aschen werden von der Stadt durchgeführt. Für die Umbettung von Leichen haben sich die Antragsteller nach Genehmigung durch die Stadt eines be-rufsmäßigen Bestattungsunternehmens zu bedienen. Das Öffnen des Grabes bis auf Sargdeckeltiefe und das Schließen des Grabes erfolgt durch die Stadt. Die Stadt be-stimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht un-terbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund be-hördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(9) Eine Umbettung aus anonymen Reihengrabstätten ist grundsätzlich ausgeschlossen.

IV. Grabstätten

§ 11 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können natürliche Personen Rechte nur nach dieser Satzung erwerben. Die Rechte beziehen sich auf die Nutzung und Gestaltung der verschiedenen Grabstätten.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

  1. 1. Reihengrabstätten:
    • a) für Erdbestattungen;
    • b) für Urnenbestattungen;
    • c) Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen;
    • d) Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen;
  1. 2. Wahlgrabstätten:
    • a) für Erdbestattungen;
    • b) für Urnenbestattungen;
  1. 3. anonyme Grabstätten:
    • a) für Erdbestattungen;
    • b) für Urnenbestattungen;
  1. 4. Kindergrabstätten;
  1. 5. pflegefreie Grabstätten in Gartenanlagen:
    • a) für Erdbestattungen;
    • b) für Urnenbestattungen; 67.1
  1. 6. pflegefreie Baumurnengrabstätten.

(3) Die Gräber haben folgende Größe:

  1. 1. Reihengräber für Erdbestattungen:

a) in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. normal: 0,65 m mal 1,55 m;
  2. 2. verkürzt: 0,65 m mal 0,50 m;

b) in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. normal: 1,00 m mal 2,10 m;
  2. 2. verkürzt: 1,00 m mal 0,70 m;
  1. 2. Reihengräber für Urnenbestattungen: 0,70 m mal 0,70 m;
  1. 3. Wahlgräber für Erdbestattungen:

a) in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. normal: 0,65 m mal 1,55 m (einstellig);
  2. 2. verkürzt: 0,65 m mal 0,50 m (einstellig);
  3. 3. normal: 1,55 m mal 1,55 m (zweistellig);
  4. 4. verkürzt: 1,55 m mal 0,50 m (zweistellig);

b) in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. normal: 1,00 m mal 2,10 m (einstellig);
  2. 2. verkürzt: 1,00 m mal 0,70 m (einstellig);
  3. 3. normal: 2,40 m mal 2,10 m (zweistellig);
  4. 4. verkürzt: 2,40 m mal 0,70 m (zweistellig).

Die Größe von mehr als zweistelligen Gräbern legt die Friedhofverwaltung nach Abstimmung mit den Antragstellern fest.

  1. 4. Wahlgräber für Urnenbestattungen:

1,00 m mal 1,00 m;

  1. 5. Kindergrabstätten:

0,60 m mal 1,20 m.

Auf Antrag kann während der Nutzungszeit von den in a) und c) genannten Normal-maßen auf die verkürzten gewechselt werden, dieses bedingt einen Grabartwechsel. Bei mehr als zweistelligen Gräbern legt die Friedhofverwaltung nach Abstimmung mit den Antragstellern das verkürzte Maß fest. 67.1

Im Falle einer Verkürzung sind die Grabmale, sonstigen baulichen Anlagen, Pflanzen und andere individuelle Grabgestaltungen von der Unterschiedsfläche zum Normal-maß vom Nutzungsberechtigten zu entfernen beziehungsweise zurückzubauen. Ge-schieht dies nicht binnen drei Monaten nach dem Grabartwechsel, so ist die Stadt be-rechtigt, die Grabstätte auf das verkürzte Maß zurückzubauen. Die Stadt ist nicht ver-pflichtet die durch den Rückbau anfallenden Gegenstände kostenfrei zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Die Kosten für den Rückbau und die Entsorgung hat der jeweilige Nutzungsberechtigte entsprechend des hierfür tatsächlich entstandenen Aufwandes zu tragen.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an ei-ner der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umge-bung.

§ 12 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 30 Jahren zugeteilt werden. Ein Wie-dererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten im Sinne von Absatz 1, die mit einem lie-genden Grabmal zu kennzeichnen sind, für die darüber hinaus aber kein Gestaltungs-und Pflegerecht besteht. Jegliche Formen der Grabpflege sind untersagt. Es ist nicht erlaubt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu ver-ändern. Zum Freihalten des Grabmals ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet. Grab-schmuck darf außerhalb der Zeit von Anfang November bis Ende Februar des Folge-jahres nicht auf den Grabmalen, sondern nur an den dafür ausgewiesenen Stellen ab-gelegt werden.

(3) In einem Reihengrab für Erdbestattung darf nur ein Sarg, in einem Reihengrab für Ur-nenbestattung nur eine Urne beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Nut-zungszeiten ist sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 13 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage in Abstimmung mit dem Erwerber festgelegt wird. Abweichend davon be-stimmt die konkrete Lage von pflegefreien Wahlgräbern in Gartenanlagen (§16), bei pflegefreien Baumurnengrabstätten (§17) sowie bei den Grabfeldern für muslimische 67.1

Bestattungen die Stadt. Das Nutzungsrecht ist im Falle einer Beisetzung für die ge-samte Grabstätte auf volle 30 Jahre anzuheben.

(2) Das Nutzungsrecht kann für die Zeit von fünf, zehn, fünfzehn, zwanzig, fünfundzwan-zig oder dreißig Jahren wiedererworben werden, soweit die ab dem Zeitpunkt des Wiedererwerbs verbleibende Nutzungszeit den Zeitraum von 30 Jahren nicht über-schreitet. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrab-stätte möglich.

(3) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Normal- oder Tiefengräber vergeben. In einem Normalgrab kann eine Leiche be-stattet, in einem Tiefengrab können zwei Leichen übereinander bestattet werden. Erst nach Ablauf der Ruhezeit kann auf derselben Stelle eine weitere Bestattung er-folgen.

(4) Wahlgrabstätten im muslimischen Grabfeld dienen ausschließlich der Bestattung muslimischer Glaubensangehöriger. Sie werden grundsätzlich der Reihe nach in Nor-maltiefe mit allgemeiner Gestaltungsvorschrift vergeben.

(5) In einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzung dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt wer-den. Dies gilt nicht für pflegefreie Urnenwahlgräber in Gartenanlagen. Hier ist ledig-lich die Beisetzung von einer Urne je Grabstelle zulässig.

(6) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen - außer bei pflegefreien Erdwahlgräbern in Gartenanlagen sowie Wahlgrabstätten im muslimischen Grabfeld- können eine oder mehrere Urnen beigesetzt werden, soweit für jede Urne eine Fläche von mindestens 0,50 m mal 0,50 m zur Verfügung steht.

(7) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde, sofern in der Verleihungsurkunde kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindes-tens drei Monate vorher schriftlich oder, falls er nicht bekannt oder nicht ohne be-sonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

(9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungs-recht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen beziehungsweise Erben des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) Auf die überlebende Ehefrau oder den überlebenden Ehemann oder die einge-tragene Ehepartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder, 67.1

d) auf die Enkelinnen und Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten übernimmt.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 9 Satz 2 genannten Personen übertragen, hierfür bedarf es der vorherigen Zustimmung der Stadt.

(11) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen.

(12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Ge-staltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(13) Auf Antrag kann zugelassen werden, dass von den im Grababteilungsregister mit „AF“ (Alter Friedhof) gekennzeichneten Grabstätten auch wiederbelegbare Teilflä-chen zurückgegeben werden können. Ein Wiedererwerb der zurückgegebenen Teilflä-che durch den Nutzungsberechtigten ist ausgeschlossen.

§ 14 Anonyme Grabstätten

(1) Grabstätten im Sinne des § 12 werden anonym vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Der Verstorbene beziehungsweise der Bestattungspflichtige bestimmt den Friedhof für die anonyme Bestattung, soweit dort die Möglichkeit zur anonymen Bestattung gegeben ist. Den genauen Ort und den Zeitpunkt der anony-men Bestattung bestimmt die Stadt. Die anonyme Beisetzung findet ohne die Beteili-gung von Angehörigen statt. Anonyme Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Auskunft über die tatsächliche Lage der anonymen Grabstätte darf nicht erteilt wer-den.

(2) Auf Wunsch des Verstorbenen beziehungsweise der nächsten Angehörigen, kann auf einzelnen Friedhöfen, an hierfür vorgesehenen zentralen Gedenkstellen, eine Pla-kette zum Gedenken an den anonym Bestatteten angebracht werden. Die Beschaf-fung, Gravierung und Anbringung der Gedenkplakette erfolgt durch die Stadt. Die In-schrift enthält den Namen, Vornamen, Rufnamen, das Geburts- und / oder Sterbeda-tum der verstorbenen Person. Satz 1 bis 3 gilt auch für Verstorbene, die vor dem In-krafttreten dieser Satzung beigesetzt wurden. 67.1

(3) Ein Pflege- und Gestaltungsrecht besteht nicht. Die Ablage von Grabschmuck ist aus-schließlich an den hierfür ausgewiesenen Stellen gestattet.

§ 15 Kindergrabstätten

Kindergrabstätten sind Gräber im Sinne von § 13, die der Aufnahme von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und von Tot-, Fehl- und Ungeborenen im Sinne des BestattG (§ 2 Absatz 3) dienen.

§ 16 Pflegefreie Grabstätten in Gartenanlagen

(1) Pflegefreie Erdwahlgrabstätten in Gartenanlagen werden als Tiefengrab oder als ein-beziehungsweise zweistelliges Grab für Bestattungen in Normaltiefe angeboten. In einem Normalgrab kann eine Leiche bestattet, in einem Tiefengrab können zwei Lei-chen übereinander bestattet werden. In einer zweistelligen Wahlgrabstätte für Ur-nenbestattungen in Gartenanlagen können maximal zwei Urnen beigesetzt werden.

(2) Es bestehen keine Gestaltungs- und Pflegerechte. Für die Gestaltung und Pflege in-nerhalb der Gartenanlage ist ausschließlich die Stadt verantwortlich. Grabschmuck darf in der Gartenanlage außer im Falle der Beisetzung nicht abgelegt werden. Jegli-che Formen der Grabpflege sind untersagt. Es ist nicht erlaubt, die Grabstätten zu be-arbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.

(3) Innerhalb einer Gartenanlage für Urnenbestattungen nimmt die Stadt auf Antrag eine einheitliche Kennzeichnung der Grabstätte mit dem Namen, Vornamen, Rufnamen, des Geburts- und / oder Sterbedatums der verstorbenen Person mit einer einheitli-chen Gedenkplakette vor. Die Beschaffung, Gravierung und Anbringung der Plakette erfolgt durch die Stadt. Individuelle Grabmale und Grabkennzeichnungen sind unzu-lässig.

(4) Bei ein- und zweistelligen pflegefreien Grabstätten für Erdbestattungen ist die Auf-stellung eines stehenden Grabmales ohne Sockel mit einer maximalen Höhe von 0,80 m und einer maximalen Breite von 0,55 m zulässig. Die §§ 21 Absatz 3 Satz 1 und 22 bis 26 finden dabei Anwendung. Es sind nur Natursteine in den Grundfarbtönen beige, ocker oder grau zugelassen.

(5) Im Übrigen findet § 13 mit den dort genannten Ausnahmen Anwendung.

§ 17 Pflegefreie Baumurnengrabstätten

(1) Wahlgrabstätten für Bestattungen unter Bäumen werden ausschließlich für Urnenbe-stattungen angeboten. Hierbei können bis zu zwei Beisetzungen pro Urnenwahlgrab-stätte erfolgen. 67.1

(2) Es bestehen keine Gestaltungs- und Pflegerechte. Für die Gestaltung und Pflege in-nerhalb der Baumanlage ist ausschließlich die Stadt verantwortlich. Grabschmuck darf nur an den dafür ausgewiesenen Stellen abgelegt werden. Jegliche Formen der Grabpflege sind untersagt. Es ist nicht erlaubt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Das Aufbringen von Gestecken oder Kränzen im Zuge einer Beisetzung ist erlaubt.

(3) Es erfolgt keine individuelle Kennzeichnung der Grabstätte. Die naturbelassene Um-gebung der Bäume soll beibehalten werden.

(4) Die Stadt nimmt auf Antrag eine einheitliche Kennzeichnung der Grabstätte mit dem Namen, Vornamen, Rufnamen, dem Geburts- und / oder Sterbedatum der verstorbe-nen Person mit einer Gedenkplakette im unmittelbaren Umfeld der Baumanlage vor. Die Beschaffung, Gravierung und Anbringung der Plakette erfolgt durch die Stadt. In-dividuelle Grabmale und Grabkennzeichnungen sind nicht zulässig.

(5) Sollte ein Baum im Laufe der Nutzungszeit eingehen oder aus Sicherheitsgründen ge-fällt werden müssen, schafft die Stadt Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes.

(6) Im Übrigen findet § 13 mit den dort genannten Ausnahmen Anwendung.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen, Abteilungen mit besonde-ren Gestaltungsvorschriften und Abteilungen mit pflegefreien Grabstätten eingerich-tet. Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Sat-zung ist, ausgewiesen.

(2) Im Rahmen der Festlegungen des Belegungsplanes besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschrif-ten oder mit pflegefreien Grabstätten zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, entscheidet die Stadt.

(3) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme Grabfelder, pflegefreie Grab-stätten in Gartenanlagen sowie für pflegefreie Baumurnengrabstätten. Deren Gestal-tung obliegt der Stadt. Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich nur in den Grenzen der §§ 14, 16 und 17.

(4) Die §§ 26 bis 29 gelten nicht für Rasenreihengräber. Ihre Gestaltung und Pflege ob-liegt insoweit allein der Stadt.

(5) Kindergrabstätten (§ 15) unterliegen den allgemeinen Gestaltungsvorschriften. 67.1

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Ge-staltungsvorschriften (§§ 21 und 28) - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvor-schriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen.

(2) Die Stadt kann im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder zur Wahrung des Friedhofszwecks erforder-lich ist.

§ 21 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) In Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind folgende Grabmale zu-lässig:

a) auf Reihengräbern für Erdbestattungen:

  1. 1. stehende Grabmale: Ansichtsfläche bis 0,40 m²;
  2. 2. liegende Grabmale: Ansichtsfläche bis 0,40 m²;

b) auf Wahlgrabstätten für Erdbestattungen:

  1. 1. stehende Grabmale: aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Ansichtsfläche bis 0,60 m²; bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern ist auch folgendes Maß zulässig: Ansichtsfläche bis 1,40 m²;
  1. 2. liegende Grabmale: aa) bei einstelligen Grabstätten: Ansichtsfläche bis 0,40 m²; bb) bei zweistelligen Grabstätten: Ansichtsfläche bis 0,90 m²; cc) bei drei- und mehrstelligen Grabstätten: Ansichtsfläche bis zu einem Drittel der Gesamtfläche;
  1. 3. Stelen: Grundfläche bis 0,16 m², Höhe bis 1,50 m; 67.1

c) auf Reihengrabstätten für Urnenbestattungen:

liegende Grabmale: Ansichtsfläche bis 0,20 m²;

d) auf Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen:

liegende Grabmale: Ansichtsfläche bis 0,40 m².

(2) In Abteilungen mit Rasenreihengräbern sind folgende Grabmale innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung zu verlegen:

a) auf Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen:

liegende Grabmale: Größe 0,60 m mal 0,60 m und mit einer Mindeststärke von 0,06 m;

b) auf Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen:

liegende Grabmale: Größe 0,40 m mal 0,40 m und mit einer Mindeststärke von 0,06 m.

(3) Grabmale aus Beton, Kunststein, Kunststoff, Glas, Keramik oder Tropenholz sind nicht zugelassen. Soweit nach Absatz 1 keine weitergehende Abdeckung zulässig ist, darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte mit wasser- oder luftundurchlässigem Mate-rial abgedeckt werden, dies gilt nicht für die verkürzten Grabstätten. Auf Rasenrei-hengrabstätten sind nur ebenerdige Grabmale aus einem Stück und ohne aufgesetzte Schrift zulässig.

(4) Neben pflanzlichen Einfassungen sind Einfassungen aus Naturstein in einer Breite von 0,06 m bis 0,08 m und einer sichtbaren Höhe bis 0,10 m zulässig.

(5) Die Stadt kann im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder zur Wahrung des Friedhofszwecks erforder-lich ist.

§ 22 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, auch provisorischer Grabein-fassungen und anderen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zu-stimmung der Stadt. Der Antragssteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Er-richtung provisorischer Grabmale nach Absatz 5 ist lediglich anzuzeigen.

(2) Dem Antrag ist beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Flächenmaßes, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole. 67.1

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Orna-mente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Be-arbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Nachbil-dung in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet wird, ist ein erneuter Antrag erforderlich.

(5) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.

(6) Bei Anbringung eines QR-Codes übernimmt die nutzungsberechtigte Person die Ver-antwortung für dessen Inhalt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde der Friedhöfe ent-sprechen.

(7) Der Grabmalantrag ist abzulehnen, soweit:

a) der Antragsteller nicht zugleich auch Nutzungsberechtigter an der Grabstätte ist,

b) der Antrag sowie die nach Absatz 2 Buchstaben a), b) und § 23 erforderlichen Unterlagen nicht vollständig eingereicht sind,

c) das Vorhaben nicht den übrigen Bestimmungen dieser Satzung entspricht.

Ausnahmen hiervon können zugelassen werden.

§ 23 Verwendung von Natursteinen

(1) Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn:

  1. 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unver- zügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird

oder

  1. 2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt. 67.1

(2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen folgende Staa-ten diese Voraussetzungen: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bul-garien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Lichtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das Übereinkommen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.

(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Or-ganisationen:

  1. 1. Fair Stone
  2. 2. IGEP
  3. 3. Werkgroep Duurzame Natursteen - WGDN
  4. 4. Xertifix

(4) Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet wer-den. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versiche-rung an Eides statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer ge-setzlichen Regelung nicht.

(5) Für die abzugebende Erklärung ist die vom Niedersächsischen Ministerium für Sozia-les, Gesundheit und Gleichstellung bereitgestellte „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.

§ 24 Fundamentierung und Befestigung

Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale nach den all-gemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holz-bildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befesti-gen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht um-stürzen oder sich senken können. Dies gilt für nicht provisorische Holzkreuze und sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 25 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nut-zungsberechtigte, im Falle der Anbringung von Gedenkplaketten die Stadt. 67.1

(2) Die Stadt führt eine jährliche Standsicherheitskontrolle der Grabmale und baulichen Anlagen durch. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen An-lagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht in-nerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal oder Teile davon im Zuge einer Ersatzvornahme auf Kosten des Verant-wortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht be-kannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(4) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Um-stürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haf-tung der Stadt bleibt unberührt; die Nutzungsberechtigten haften der Stadt im Innen-verhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

§ 26 Entfernung

(1) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nut-zungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen vom Nutzungsberech-tigten zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Stadt be-rechtigt, die Grabstätte abzuräumen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anla-gen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der je-weilige Nutzungsberechtigte die Kosten entsprechend des hierfür tatsächlich entstan-denen Aufwandes zu tragen.

(2) Die Stadt ist berechtigt, ohne vorherige Genehmigung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten zu ent-fernen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten - mit Ausnahme der Rasenreihengräber, der anonymen Grabstätten, der pflegefreien Grabstätten in Gartenanlagen und der pflegefreien Grabstätten für Baumurnenbestattungen - müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. 67.1

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit lebenden Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grab-stätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bei Reihen-und Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen sowie bei Kindergrabstätten ist um die Grabstätte ein 0,10 m breiter ebenerdiger Streifen frei von Bewuchs zu hal-ten. Jegliches Grabzubehör außerhalb der Grabstätte ist nicht zulässig.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwort-lich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrab-stätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grab-pflege ist nicht gestattet.

(6) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produk-ten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen. Gießkannen sind an den dafür vorgesehenen Stellen zu deponieren.

§ 28 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 19 und 27 keinen besonderen Anforderungen.

(2) Bei verkürzten Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften handelt es sich um Grabstätten im Sinne von Absatz 1, die teilpflegefrei sind. Die Unterschiedsfläche zu einer Grabstätte in Normalgröße wird ausschließlich von der Stadt gepflegt, es be-steht für sie kein Gestaltungs- und Pflegerecht durch den Nutzungsberechtigten. Jeg-liche Formen der Grabpflege sind in diesem Bereich untersagt.

§ 29 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Stadt kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen.

(2) Unzulässig sind Bäume oder großwüchsige Sträucher, soweit deren Höhe 1,50 m übersteigt. Dies gilt nicht, solange keine Beeinträchtigung von der Bepflanzung aus-geht. 67.1

(3) Nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte darf mit wasser- oder luftundurchlässigem Material abgedeckt werden. Die Abdeckung mit Kies ist innerhalb einer Einfassung auf einer luft- und wasserdurchlässigen Unterlage erlaubt. Der Satz 1 gilt nicht für die verkürzten Grabstätten.

(4) Bei verkürzten Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften handelt es sich um Grabstätten im Sinne von Absatz 1, die teilpflegefrei sind. Die Unterschiedsfläche zu einer Grabstätte in Normalgröße wird ausschließlich von der Stadt gepflegt, es be-steht für sie kein Gestaltungs- und Pflegerecht durch den Nutzungsberechtigten. Jeg-liche Formen der Grabpflege sind in diesem Bereich untersagt.

§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nut-zungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Stadt, die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt das Nutzungsrecht ohne Entschädi-gung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufge-fordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Mona-ten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortli-che durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadt in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbe-achtet, kann die Stadt

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auf-forderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.

VIII. Kühlzellen und Trauerfeiern

§ 31 Benutzung der Kühlzellen

(1) Die Kühlzellen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt betreten werden. 67.1

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen nach Vorbereitung durch einen von ihnen beauf-tragten Bestatter während der städtischen Dienstzeiten sehen. Die Särge sind spätes-tens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. Satz 2 gilt nicht für die Abschiednahme am offenen Sarg während der Trau-erfeier.

(3) Dienstleister haben der Stadt die Nutzung der Kühlzellen unverzüglich anzuzeigen. Ein- und Umsargungen sind in den Kühlzellen unzulässig.

§ 32 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum oder am Grab abgehalten werden.

(2) Ort, Zeitpunkt und Dauer der Trauerfeier werden von der Stadt in Abstimmung mit den Angehörigen festgelegt.

(3) Die Grunddekoration für die Ausschmückung der Trauerfeier in der Kapelle mit Aus-nahme des Blumenschmuckes stellt die Stadt.

(4) Die Benutzung einer Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken we-gen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Schlussvorschriften

§ 33 Haftung

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.

(2) Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haf-tungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 34 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Ge-bühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. 67.1

§ 35 Ausnahmen

Soweit es mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar ist, kann die Stadt in begründeten Fällen von den Regelungen in den §§ 4 Absatz 2, 5 Absatz 2, 6 Absatz 4 Sätze 2 und 5, 21 Absatz 1 bis 4 und 29 Ausnahmen zulassen. Für den alten Teil und die Ab-teilung 19 des Friedhofs Berenbostel kann sie Ausnahmen bezüglich der Größe der Grab-stätte bestimmen.

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 10 Absatz 5 des Niedersächsischen Kommunalverfas-sungsgesetzes (NKomVG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) sich als Besucher entgegen § 4 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes ent-sprechend verhält oder entgegen § 4 Absatz 5 Anordnungen des Friedhofsper-sonals nicht befolgt,

b) ohne eine entsprechende Ausnahmegenehmigung nach § 35 entgegen des § 4 Absatz 2 insbesondere auf den Friedhöfen,

  1. 1. die Wege mit Sport- und Spielgeräten oder mit Fahrzeugen aller Art - aus- genommen Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwal- tung sowie der Dienstleister und handgeführten Transportkarren befährt,
  2. 2. ohne Anlass einer Bestattung Waren aller Art sowie Dienstleistungen an- bietet oder diesbezüglich wirbt, ausgenommen hiervon ist § 5 Absatz 4,
  3. 3. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  4. 4. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Ar- beiten ausführt,
  5. 5. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder be- schädigt sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) unberech- tigt betritt,
  6. 6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
  7. 7. Hausmüll und batteriebetriebene Gegenstände (zum Beispiel elektroni- sche Grablichter) entsorgt,
  8. 8. lärmt, spielt, isst, Alkohol trinkt oder lagert,
  9. 9. Tiere mitbringt, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
  10. 10. Wasserentnahmestellen zu Reinigungszwecken gebraucht,
  11. 11. ohne Genehmigung der Angehörigen die Trauergemeinde bei der Durch- führung von Bestattungs- und Trauerritualen fotografiert oder filmt,
  12. 12. ohne Genehmigung der Stadt für kommerzielle Zwecke Grabmale foto- grafiert oder filmt,
  13. 13. Einfriedungen und Hecken übersteigt sowie Grabstätten und Grabeinfas- sungen betritt, soweit dies nicht zur Grabpflege erforderlich ist,
  14. 14. sportliche Aktivitäten ausübt, ausgenommen Spazierengehen und Wan- dern, 67.1

c) entgegen § 4 Absatz 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Stadt durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 5 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbei-ten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) entgegen § 22 Absatz 1 und 3 ohne vorherige Genehmigung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,

f) Grabmale entgegen § 24 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 Absatz 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen

§ 27 Absatz 6 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum

oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

i) Grabstätten entgegen § 30 vernachlässigt,

j) entgegen § 31 Absatz 3 in den Kühlzellen Ein- oder Umsargungen vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet wer-den.

§ 37 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 18. November 2004, zuletzt geändert am 18. Juni 2021, außer Kraft.

Der Bürgermeister

Claudio Provenzano 67.1

Veröffentlicht: Amtsblatt für die Region Hannover Nummer 45 vom 18. November 2004

Hinweisbekanntmachung: Hannoversche Allgemeine Zeitung (Leine Zeitung) Nummer 278 vom 26. November 2004

  1. 1. Änderung

Veröffentlicht: Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nummer 22 vom 12. Juni 2008

Hinweisbekanntmachung: Hannoversche Allgemeine Zeitung (Leine-Zeitung) Nummer 143 vom 20. Juni 2008

  1. 2. Änderung

Veröffentlicht: Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nummer 48 vom 17. Dezember 2009

Hinweisbekanntmachung: Hannoversche Allgemeine Zeitung (Leine-Zeitung) Nummer 300 vom 24. Dezember 2009

  1. 3. Änderung

Veröffentlicht: im Internet am 25. Juni 2021 auf www.garbsen.de

Hinweisbekanntmachung: Hannoversche Allgemeine Zeitung (Leine-Zeitung) vom 25. Juni 2021 Umschau vom 26. Juni 2021

  1. 4. Änderung

Veröffentlicht: im Internet am 28. November 2022 auf www.garbsen.de

Hinweisbekanntmachung: Hannoversche Allgemeine Zeitung (Leine-Zeitung) vom 30. November 2022 Umschau vom 3. Dezember 2022 67.1

Grabstätten gemäß § 11 der Friedhofssatzung der Stadt Garbsen

Nummer 1) a) Erdreihengrab besondere Gestaltungsvorschrift Garbsen Berenbostel Stelingen Schloß Ricklingen Abteilung 16, 25 21, 21A, 22, 34, 38, 39 10 1

Nummer 1) b) Erdreihengrab allgemeine Gestaltungsvorschrift Garbsen Berenbostel Stelingen Schloß Ricklingen Abteilung 31 41 5

Nummer 2) a) Urnenreihengrab besondere Gestaltungsvorschrift Garbsen Berenbostel Stelingen Schloß Ricklingen Abteilung 12 31

Nummer 2) b) Urnenreihengrab allgemeine Gestaltungsvorschrift Garbsen Berenbostel Stelingen Schloß Ricklingen Abteilung 32 42 12 6

Nummer 3) a) Erdwahlgrab einstellig in Normaltiefe besondere Gestaltungsvorschrift Garbsen Berenbostel Stelingen Schloß Ricklingen Abteilung 19 35, 36

Nummer 3) b) Erdwahlgrab einstellig in Normaltiefe allgemeine Gestaltungsvorschrift Garbsen Berenbostel Stelingen Schloß Ricklingen Abteilung AF

Nummer 3) c) Erdwahlgrab einstellig im muslimischen Grabfeld allgemeine Gestaltungsvorschrift Garbsen Berenbostel Stelingen Schloß Ricklingen Abteilung 47

Nummer 3) d) Erdwahlgrab ein.- und mehrstellig in Normaltiefe besondere Gestaltungsvorschrift Garbsen Berenbostel Stelingen Schloß Ricklingen Abteilung 20

Nummer 3) e) Erdwahlgrab ein.-und mehrstellig in Normaltiefe allgemeine Gestaltungsvorschrift Garbsen Berenbostel Stelingen Schloß Ricklingen Abteilung AF AF, 3, 13 AF 67.1

Nummer 3) f) Erdwahlgrab zwei.- und mehrstellig in Normaltiefe besondere Gestaltungsvorschrift Garbsen Berenbostel Stelingen Schloß Ricklingen Abteilung 8, 9, 11, 12, 14, 33, 37

Nummer 3) g) Erdwahlgrab zwei.- und mehrstellig in Normaltiefe allgemeine Gestaltungsvorschriften Garbsen Berenbostel Stelingen Schloß Ricklingen Abteilung AF

Nummer 3) h) Erdwahlgrab zweistellig in Normaltiefe besondere Gestaltungsvorschriften Garbsen Berenbostel Stelingen Schloß Ricklingen Abteilung 17 5

Nummer 4) a) Tiefenerdwahlgrab einstellig besondere Gestaltungsvorschriften Garbsen Berenbostel Stelingen Schloß Ricklingen Abteilung 3, 4, 14, 24, 27, 28 20, 23, 24, 25 4, 6 4

Nummer 4) b) Tiefenerdwahlgrab einstellig allgemeine Gestaltungsvorschrift Garbsen Berenbostel Stelingen Schloß Ricklingen Abteilung 40

Nummer 4) c) Tiefenerdwahlgrab ein.- und mehrstellig allgemeine Gestaltungsvorschrift Garbsen Berenbostel Stelingen Schloß Ricklingen Abteilung 33, 37, 45 19

Nummer 4) d) Tiefenerdwahlgrab zweistellig besondere Gestaltungsvorschrift Garbsen Berenbostel Stelingen Schloß Ricklingen Abteilung 1, 2, 2A, 13, 26 8 2

Nummer 4) e) Tiefenerdwahlgrab zwei.- und mehrstellig besondere Gestaltungsvorschrift Garbsen Berenbostel Stelingen Schloß Ricklingen Abteilung 3, 6, 16, 28

Nummer 4) f) Tiefenerdwahlgrab zwei.- und mehrstellig allgemeine Gestaltungsvorschriften Garbsen Berenbostel Stelingen Schloß Ricklingen Abteilung 19 2

Nummer 5) a) Urnenwahlgrab besondere Gestaltungsvorschriften Garbsen Berenbostel Stelingen Schloß Ricklingen Abteilung 6, 6A, 11 5 67.1

Nummer 5) b) Urnenwahlgrab allgemeine Gestaltungsvorschriften Garbsen Berenbostel Stelingen Schloß Ricklingen Abteilung 5, 36 5/2, 29, 30, 43, 45 7, 11 3

Nummer 6) Kindergrabstätten allgemeine Gestaltungsvorschriften Garbsen Berenbostel Stelingen Schloß Ricklingen Abteilung K 1

Nummer 7) Erdrasenreihengrab Garbsen Berenbostel Stelingen Schloß Ricklingen Abteilung 23, 30 44 7

Nummer 8) Urnenrasenreihengrab Garbsen Berenbostel Stelingen Schloß Ricklingen Abteilung 29 50, 51, 56 7

Nummer 9) Anonyme Erdgräber Garbsen Berenbostel Stelingen Schloß Ricklingen Abteilung vorhanden vorhanden

Nummer 10) Anonyme Urnengräber Garbsen Berenbostel Stelingen Schloß Ricklingen Abteilung vorhanden vorhanden

Nummer 11) Pflegefreie Erdwahlgräber in Gartenanlagen Garbsen Berenbostel Stelingen Schloß Ricklingen Abteilung

Nummer 12) Pflegefreie Tiefenerdwahlgräber in Gartenanlagen Garbsen Berenbostel Stelingen Schloß Ricklingen Abteilung 54

Nummer 13) Pflegefreie Urnengrabstätten in Gartenanlagen Garbsen Berenbostel Stelingen Schloß Ricklingen Abteilung 52

Nummer 14) Pflegefreie Baumurnengrabstätten Garbsen Berenbostel Stelingen Schloß Ricklingen Abteilung 53

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Garbsen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Garbsen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 30xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Garbsen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Garbsen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 243 € (Urne) bzw. 778 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Garbsen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 30xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Garbsen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Garbsen:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: