Friedhofsgebühren Langenhagen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Langenhagen · Niedersachsen · PLZ 30853

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 13.07.2023 (in Kraft seit 01.08.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.121,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.1.1
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.495,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.1.2 (je Stelle; einstelliges Wahlgrab gem. § 18 Abs. 2 Friedhofssatzung)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
772,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.1.3
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.008,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.1.4 (je Stelle)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
734,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.1.5
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
3.732,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.1.12 (Einzelgrabstätte für 1 Urne gem. § 23 Abs. 2 Friedhofssatzung)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.081,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.081 € · Urne: 128 €
📄 Gebührentarif Ziff. 2.1.1 und 2.1.3
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
325,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif Ziff. 4.4

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 13.07.2023 (in Kraft seit 01.08.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​ Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Langenhagen vom 13.07.2023 (in Kraft seit 01.08.2023)

OR 67.05

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Langenhagen

Aufgrund § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 134), der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunal-verfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 588) sowie §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589) hat der Rat der Stadt Langenhagen am 03.07.2023 folgende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Langenhagen (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:

§ 1 Gegenstand und Höhe der Gebühren

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Leistungen werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Sat-zung erhoben. Für die Vornahme von Amtshandlungen werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (2) Ihre Höhe richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (3) Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung Auslagen notwen-dig, so hat der Gebührenpflichtige sie, auch wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist, zu er-statten. § 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) findet gemäß

§ 4 Abs. 4 NKAG Anwendung.

(4) Nach derzeitiger Rechtsauffassung unterliegen die in diesem Gebührensatzung aufgeführten Leistungen nicht der Umsatzsteuer. Sollten die Leistung zu einem anderen Zeitpunkt um-satzsteuerpflichtig sein bzw. als umsatzsteuerpflichtig behandelt werden, erhöht sich das ge-nannte Entgelt für die jeweilige Leistung ab diesem Zeitpunkt um die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,

  1. 1. die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt,
  2. 2. eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird oder
  3. 3. Bestattungspflichtiger nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen für Niedersachsen (BestattG) ist. (2) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, wer zu der Amtshandlung oder sons- tigen Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

OR 67.05

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung oder Amtshandlung. (2) Bei der Kontrolle der Standsicherheit stehender Grabmale entsteht die Gebührenpflicht mit der Genehmigung, ein Grabmal aufzustellen. (3) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.08.2023 in Kraft. Gleichzeitig wird die Gebührensatzung vom März 2016 (in Kraft getreten am 01.04.2016) aufgehoben.

Langenhagen, 13.07.2023

In Vertretung

gez. Eva Bender Erste Stadträtin

OR 67.05

Anhang Gebührentarif Rechte an Gräbern

  1. 1.1. Gebühren für die Verleihung und Erneuerung des Nutzungsrechts

1.1.1 Reihengräber je Stelle für 20 Jahre 1.121,00 € 1.1.2 Wahlgräber je Stelle für 20 Jahre 1.495,00 €

Verlängerung je Stelle und Jahr 74,75 € 1.1.3 Urnenreihengräber je Stelle für 20 Jahre 772,00 € 1.1.4 Urnenwahlgräber je Stelle für 20 Jahre 1.008,00 €

Verlängerung je Stelle und Jahr 50,40 € 1.1.5 Urnengräber je Stelle in der Gemeinschaftsgrabanlage

„Anonymes Grabfeld“ für 20 Jahre 734,00 € 1.1.6 Kinderreihengräber je Stelle für 20 Jahre 914,00 € 1.1.7 Rasenreihengräber je Stelle für 20 Jahre 2.023,00 € 1.1.8 Urnenrasenreihengräber je Stelle für 20 Jahre 1.163,00 € 1.1.9 Gräber im Tot- und Fehlgeburtengrabfeld „Pusteblume“

für 20 Jahre 140,00 € 1.1.10 Urnenreihengräber in der Gemeinschaftsgrabanlage

„gärtnerbetreut“ für 20 Jahre 2.077,00 €

bei Partnergrabstätten: Verlängerung je Stelle und Jahr 103,85 € 1.1.11 Reihengräber in der Gemeinschaftsgrabanlage

„gärtnerbetreut“ für 20 Jahre 4.910,00 €

bei Partnergrabstätten: Verlängerung je Stelle und Jahr 245,50 € 1.1.12 Urnenwahlgräber in der Gemeinschaftsgrabanlage „Baum-urnengrabstätten/Bestattungen unter Bäumen“ für 20 Jahre 3.732,00 €

Verlängerung je Stelle und Jahr 186,60 €

  1. 1.2. Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes bei einer weiteren Beisetzung

Überschreitet die letzte Ruhezeit das bestehende Nutzungsrecht am Wahlgrab/Urnen-wahlgrab oder an der Partnergrabstätte, so sind die fehlenden Jahre der Überschreitung für die gesamte Grabstätte nachzuzahlen. Die Gebühr wird für jeden vollen Monat der Verlängerung bis zum Ende der Ruhezeit anteilig berechnet. Beisetzungen

  1. 2.1. Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten zehnten Lebensjahr
  1. 2.1.1. Erdbestattung im Reihengrab, in der Reihengrabanlage „gärtnerbetreut“ oder im Rasenreihengrab 1.081,00 €
  2. 2.1.2. Erdbestattung im Wahlgrab 1.201,00 €
  3. 2.1.3. Urnenbestattung (außer in der Gemeinschaftsgrabanlage „Anonymes Grabfeld“) 128,00 €
  4. 2.1.4. Urnenbestattung in der Gemeinschaftsgrabanlage „Anonymes Grabfeld“ 83,00 €
  1. 2.2. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr
  1. 2.2.1. Erdbestattung im Reihengrab, in der Reihengrabanlage OR 67.05

„gärtnerbetreut“ oder im Rasenreihengrab 757,00 €

  1. 2.2.2. Erdbestattung im Wahlgrab 840,00 €
  2. 2.2.3. Urnenbestattung (außer in der Gemeinschaftsgrabanlage „Anonymes Grabfeld“) 128,00 €
  3. 2.2.4. Urnenbestattung in der Gemeinschaftsgrabanlage „Anonymes Grabfeld“ 83,00 €
  4. 2.2.5. Beisetzung im Tot- und Fehlgeburtengrabfeld „Pusteblume“ 117,00 € Ausbettungen zur Wiederbeisetzung auf anderen Friedhöfen und Umbettungen von Urnen und Särgen
  1. 3.1. Ausbettung einer Urne zur Wiederbeisetzung auf anderen Friedhöfen 167,00 €
  2. 3.2. Ausbettung eines Sarges zur Wiederbeisetzung auf anderen Friedhöfen 1.007,00 €
  3. 3.3. Umbettung einer Urne innerhalb der städtischen Friedhöfe 251,00 €
  4. 3.4. Umbettung eines Sarges innerhalb der städtischen Friedhöfe 1.511,00 € Benutzung der Abschiedsräume, Kapellen (Aussegnungshallen), Kühlzelle
  1. 4.1. Benutzung eines Abschiedsraumes „Sarg“ 215,00 €
  2. 4.2. Benutzung eines Abschiedsraumes „Urne“ 56,00 €
  3. 4.3. Benutzung einer Kühlzelle bis zu 10 Tagen 430,00 € für jeden weiteren Tag 43,00 €
  4. 4.4. Benutzung der Kapelle (Aussegnungshalle) inkl. Dekoration 325,00 €
  5. 4.5. Benutzung der Orgel oder des Harmoniums 43,00 € Jahreskontrolle von stehenden Grabmalen auf Standsicherheit
  1. 5.1. Kontrolle der Standsicherheit stehender Grabmale für 20 Jahre 17,00 € Verlängerung je Jahr 0,85 €
  2. 5.2. Kontrolle der Standsicherheit stehender Grabmale bei späterer Aufstellung: pro angefangenem Jahr bis zum Ende der Nutzungsdauer 0,85 € Verwaltungsgebühren
  1. 6.1. Genehmigung von Grabmalen/Einfassungen je Antrag 84,00 €
  2. 6.2. Verwaltungsgebühr für Aus- und Umbettungen 211,00 €
  3. 6.3. Urnenversand 49,00 €
  4. 6.4. Verwaltungsgebühr für die Umstellung auf Rasenpflege 126,00 € Sonstige Gebühren

7.1 Bereitstellung von Gruftmatten für Sargbestattungen 42,00 € 7.2 Bereitstellung von Gruftmatten für Urnenbestattungen 21,00 € 7.3 Einebnen eines Grabes für Erdbestattungen je Stelle 232,00 € 7.4 Einebnen eines Grabes für Urnenbestattungen je Stelle 116,00 € 7.5 Entfernen stehender Grabmale oder sonstiger baulicher Anlagen inkl. Entfernen von Fundamenten 406,00 € 7.6 Entfernen von Liegeplatten 93,00 € 7.7 Entfernen von Fundamenten 232,00 € 7.8 Gebühr für den Mehraufwand bei einer Beisetzung oder Trauerfeier an einem Samstag 127,00 €

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 14.12.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Langenhagen vom 14.12.2020

OR 67.04

Friedhofssatzung der Stadt Langenhagen

Aufgrund der §§ 10, 13 Nr. 2b und § 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 240) und § 13a des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 117) hat der Rat der Stadt Langenhagen am 14. Dezember 2020 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

I. Allgemeine Bestimmungen...4

§ 1 - Geltungsbereich ...4

§ 2 - Friedhofszweck ...4

§ 3 - Bestattungsbezirke ...4

§ 4 - Schließung und Entwidmung ...4

II. Ordnungsvorschriften ...5

§ 5 - Öffnungszeiten ...5

§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof ...5

§ 7 - Dienstleistungserbringer ...6

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften ...7

§ 8 - Anzeigepflicht, Bestattungszeit und Bestattung...7

§ 9 - Särge, Urnen und Leichentücher...8

§ 10 - Ausheben von Gräbern...9

§ 11 - Ruhezeit ...9

§ 12 - Umbettungen ...9

IV. Abschiedsräume und Trauerfeier ...10

§ 13 - Benutzung der Abschiedsräume...10

OR 67.04

§ 14 - Kühlzellen...11

§ 15 - Trauerfeier...11

V. Grabstätten...11

§ 16 - Allgemeines ...11

§ 17 - Streitigkeiten über Nutzungsrechte/Verfügungsrechte ...12

§ 18 - Wahlgrabstätten ...12

§ 18a - Wiederverleihung und Rückgabe von Rechten an Wahlgrabstätten ...13

§ 19 – Reihengrabstätten ...14

§ 20 - Rasenreihengrabstätten ...16

§ 21 - Gemeinschaftsanlagen für anonyme Urnenbeisetzungen ...16

§ 22 - Grabstätten in gesonderten Grabfeldern mit gärtnerisch betreuter Pflege ...17

§ 23 - Baumurnengrabstätten/Bestattungen unter Bäumen ...17

§ 24 - Tot- und Fehlgeburten-Grabfeld ...18

§ 25 - Muslimisches Grabfeld ...19

§ 26 - Ehrengrabstätten...20

§ 27 - Sargbestattungen unter neu gepflanzten Bäumen ...20

VI. Gestaltung von Grabstätten ...20

§ 28 - Allgemeines ...20

§ 29 - Wahlmöglichkeiten ...21

§ 29a - Größenfestlegung für Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ...21

§ 29b - Größenfestlegung für Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften (wie z. B.

andere Größe der Pflanzfläche) ...22

§ 30 - Herrichtung und Unterhaltung ...22

§ 31 - Vernachlässigung der Grabpflege ...23

VII. Grabmale und bauliche Anlagen...23

§ 32 - Allgemeine Gestaltungsvorschriften...23

33 - Größenfestlegung – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften...24 OR 67.04

§ 34 - Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (wie z. B. Wahlgräber mit kleinerer Pflanzfläche)...25

§ 35 - Größenfestlegung – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (wie z. B. Wahlgräber mit kleinerer Pflanzfläche)...26

§ 36 - Genehmigungserfordernis...26

§ 37 - Anlieferung...27

§ 38 - Fundamentierung, Befestigung und Standsicherheit von Grabmalen...27

§ 39 - Unterhaltung...28

§ 40 - Entfernung...28

VIII. Gebühren...29

§ 41 - Gebührenpflicht...29

IX. Schlussvorschriften...29

§ 42 - Alte Rechte...29

§ 43 - Haftung...29

§ 44 – Zuwiderhandlung...29

§ 45 - Ordnungswidrigkeiten...29

§ 46 – Inkrafttreten/Außerkrafttreten...30

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I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die folgenden im Gebiet der Stadt Langenhagen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

Friedhof Godshorn, Friedhof Grenzheide, Friedhof Imhoffstraße, Friedhof Kaltenweide.

§ 2 - Friedhofszweck

(1) Die Stadt Langenhagen betreibt ihre Friedhöfe gemeinsam als eine einheitliche nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt.

(2) ¹Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei oder vor ihrem Ableben Einwohner/Einwohnerin der Stadt Langenhagen waren oder ein Beisetzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte besaßen. ²Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Langenhagen.

(3) ¹Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. ²Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 - Bestattungsbezirke

(1) ¹Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Stadt- oder Ortsteils bestattet werden, in dem sie zuletzt gewohnt haben. ²Etwas anderes gilt, wenn

  1. 1. ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
  2. 2. Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind oder
  3. 3. auf einem Friedhof geeignete Grabstätten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

(2) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 - Schließung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) ¹Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. ²Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles für die restliche Nutzungszeit auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. ³Außerdem kann er die OR 67.04

Umbettung bereits bestatteter Leichen / Urnen im Rahmen der Vorschriften des § 12 (Umbettungen) verlangen.

(3) ¹Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. ²Die in Reihengrabstätten / Rasenreihengrabstätten / der Gemeinschaftsanlage für anonyme Urnenbeisetzungen Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten / Partnergrabstätten bei Grabstätten in gesonderten Grabfeldern mit gärtnerisch betreuter Pflege oder im Tot- und Fehlgeburten-Feld Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) ¹Schließungen oder Entwidmungen werden öffentlich bekannt gegeben. ²Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte / Partnergrabstätte bei Grabstätten in gesonderten Grabfeldern mit gärtnerisch betreuter Pflege oder im Tot- und Fehlgeburten-Feld erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) ¹Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. ²Gleichzeitig sind sie dem Verfügungsberechtigten / Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) ¹Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen hergerichtet. ²Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 - Öffnungszeiten

(1) ¹Das Betreten der Friedhöfe ist nur während der Öffnungszeiten gestattet. ²Die Öffnungszeiten werden an den jeweiligen Eingängen bekannt gegeben. ³Friedhöfe, die nachts nicht verschlossen werden, sind bis zum Einbruch der Dunkelheit zu verlassen. (2) Die Stadt kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. (3) Das Betreten der Friedhöfe bei Schnee- und Eisglätte geschieht auf eigene Gefahr.

§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof

(1) ¹Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. ²Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) ¹Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

  1. 1. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Zuwegung dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren, soweit dies nicht zur Grabpflege erforderlich ist. OR 67.04
  1. 2. Abfälle jeglicher Art und überschüssige Boden- und Abraummassen außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
  2. 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen störende Arbeiten auszuführen.
  3. 4. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Hilfsmittel für bewegungseingeschränkte Personen, Kinderwagen, Fahrräder sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und Dienstleistungserbringer nach § 7 oder von der Stadt beauftragte Firmen. Für die Benutzung von Fahrrädern ist § 6 Abs. 7 zu beachten.
  4. 5. private Bänke oder Stühle aufzustellen.
  5. 6. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten.
  6. 7. Werbeträger und Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.
  7. 8. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen aus anderen als persönlichen Gründen, insbesondere gewerbsmäßig, zu erstellen.
  8. 9. zu lärmen, Alkohol zu trinken sowie zu lagern.
  9. 10. Tiere jeglicher Art mitzubringen. Ausnahmen gelten für Blindenhunde.
  10. 11. außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen zu spielen. ²Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Auf den Grabflächen herumliegende oder in Hecken und Pflanzungen versteckte Konservendosen und ähnliche Gegenstände können durch das Aufsichtspersonal ohne vorherige Benachrichtigung entfernt werden. (5) Grabmale und anderes Material dürfen weder auf den Wegen noch auf fremden Gräbern gelagert werden. (6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt; sie sind spätestens einen Monat vorher anzumelden. (7) ¹Das Befahren des Friedhofsgeländes mit Fahrrädern geschieht auf eigene Gefahr und ist nur im Schritttempo und auf Wegen gestattet. ²Es hat so zu erfolgen, dass die Würde des Ortes gewahrt bleibt und der Radfahrer sein Fahrrad jederzeit anhalten und absteigen kann, um andere Friedhofsbesucher nicht zu stören oder zu gefährden. (8) Gekennzeichnete Lastfahrzeuge der Anlieferer und der Dienstleistungserbringer dürfen nur die für den Kraftfahrzeugverkehr freigegebenen Wege und nur mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 15 km/h benutzen.

§ 7 - Dienstleistungserbringer

(1) ¹Bestatter, Steinmetz und Steinbildhauer, Gärtner und sonstige Dienstleistungserbringer müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten auf den Friedhöfen die Friedhofsverwaltung über Art ihrer Betätigung und geplanten Umfang der Tätigkeiten informieren und einen Nachweis über eine der Art und dem Umfang des Risikos angemessene Berufshaftpflichtversicherung oder eine aufgrund ihrer OR 67.04

Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit erbringen. ²Diese Unterlagen sind bei dauerhafter Betätigung auf den städtischen Friedhöfen alle drei Jahre erneut einzureichen.

(2) ¹Steinmetz und Steinbildhauer, die nach § 38 tätig werden, haben einen Nachweis über die fachliche Qualifikation (soweit sie ein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung ausüben, die Eintragung in die Handwerksrolle sowie – soweit diese für die Ausübung des betreffenden Handwerks notwendig ist – die Meisterprüfung oder eine vergleichbare Qualifikation) zu erbringen. ²Die Stadt kann Ausnahmen in begründeten Einzelfällen zulassen. (3) ¹Die Dienstleistungserbringer und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. ²Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) ¹Unbeschadet des § 6 Abs. 3 Nummer 3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. ²In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (5) ¹Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. ²Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. ³Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. ?Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) ¹Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 5 verstoßen, kann die Stadt von der Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen vorübergehend oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid ausschließen. ²Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 - Anzeigepflicht, Bestattungszeit und Bestattung

(1) ¹Die Stadt setzt Ort und Zeit der Trauerfeier und der Bestattung in Absprache mit dem Bestatter bzw. Angehörigen fest. ²Dabei gelten die im Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen – Bestattungsgesetz (BestattG) vom 08. Dezember 2005 (Nds. GVBl. Seite 381) in der jeweils gültigen Fassung genannten Fristen. (2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden grundsätzlich keine Bestattungen statt. (3) ¹Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls und mindestens 24 Stunden vor dem geplanten Bestattungstermin bei der Stadt Langenhagen anzumelden. ²Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen (insbesondere eine Sterbeurkunde bzw. eine Bescheinigung des Standesamtes über die Anzeige des Todesfalles nach § 7 Abs. 2 der Personenstandsverordnung im Original und das Formular „Anmeldung eines Sterbefalles“).

Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. OR 67.04

(4) ¹Bei einer Sargbestattung in einem vorher erworbenen Wahlgrab ist ein vorhandener Grabstein abzuräumen oder die Bestätigung eines Steinmetz und Steinbildhauers bzgl. der Standsicherheit des vorhandenen Grabsteins vorzulegen. ²Diese Bestätigung ist mindestens zwei Tage vor der Bestattung dem Friedhofsmeister vorzulegen. (5) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (6) ¹Aschen werden auf den städtischen Friedhöfen nur in der Erde beigesetzt. ²Aschen, die nicht binnen zwei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (7) ¹Jede Leiche muss eingesargt sein. ²Verstorbene mit ihren verstorbenen Neugeborenen können bei gleichzeitiger Bestattung in einem Sarg eingesargt werden. ³Ausnahmen von der Sargpflicht aus religiösen Gründen sind in § 9 Abs. 6 und § 25 dieser Satzung geregelt. (8) ¹Die Bestattungen auf den Friedhöfen dürfen in der Regel nur die Bestattungsunternehmer nach § 7 ausführen. ²Die Bestattung durch andere Bestattungsunternehmer bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Stadt. ³Beisetzungen durch städtisches Personal finden nicht statt. ?Eine Ausnahme bildet die Bestattung in der Gemeinschaftsanlage für anonyme Urnenbeisetzungen. (9) Die Bestattung in einer Gemeinschaftsanlage für anonyme Urnenbeisetzungen (§ 21) wird ausschließlich durch Bedienstete der Stadt ohne Beisein der Angehörigen durchgeführt. (10) Das Überführen des Sarg-, Urnen- und Grabschmucks von der Kapelle zum Grab haben die Bestattungsunternehmen vorzunehmen. (11) Wollen Angehörige nicht an der Beisetzung teilnehmen oder kommen sie nicht zu der festgesetzten Zeit, so wird die Beisetzung ohne weiteres auf Anweisung der Stadt vorgenommen.

§ 9 - Särge, Urnen und Leichentücher

(1) ¹Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. ²Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. ³Entsprechendes gilt für Sargzubehör und – ausstattung. ?Die Kleidung der Leiche soll nur aus leicht verrottbarem Material bestehen. (2) ¹Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. ²Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen. (3) ¹Kindersärge für Tot- und Fehlgeburten dürfen maximal 0,60 m lang sein. ²Im Falle der Beisetzung von Kindern ist die Größe der Särge der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen. (4) ¹Urnen können eine Größe bis max. 18 cm (Durchmesser) x 22 cm (Höhe) haben. ²Es können Überurnen bis zu einer Größe von 25 cm x 35 cm verwendet werden. ³Überurnen, die dieses Maß überschreiten, sind mit der Anmeldung zur Beisetzung OR 67.04

bekannt zu geben. ?Die Mehrkosten für Aushebungen bei größeren Urnen sind von den auftraggebenden Angehörigen zu tragen. ?Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

(5) Werden den Verstorbenen Grabbeigaben mitgegeben, haftet die Stadt nicht bei Beschädigung oder Verlust. (6) ¹Tuchbestattungen sind nur in ausgewiesenen Grabfeldern möglich. ²Leichen- und Bestattungstücher, die anstelle eines Sarges aus religiösen Gründen zur Beisetzung eines/einer Verstorbenen Verwendung finden, müssen aus Naturmaterialien (z.B. Baumwolle, Leinen) sein. ³Sie dürfen keine umweltgefährdenden Zusatzstoffe enthalten. ?Die Beisetzung im Leichentuch ist ausgeschlossen, wenn eine Kennzeichnung vorliegt, aus der hervorgeht, dass der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt war oder von der Leiche eine sonstige Gefahr ausgeht.

§ 10 - Ausheben von Gräbern

(1) Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und wieder verfüllt. (2) ¹Einfassungen, die das Ausheben der Gräber behindern, sind von den Nutzungsberechtigten vorübergehend zu entfernen. ²Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung an den Gräbern zu dulden. ³Wird eine vorhandene Einfassung nicht rechtzeitig von der Grabstätte entfernt, behält sich die Stadt vor, den angemeldeten Beisetzungstermin zu verschieben. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (4) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11- Ruhezeit

¹Die Ruhezeit für alle Leichen und Aschen beträgt auf allen städtischen Friedhöfen 20 Jahre. ²Die Frist beginnt am Tage der Beisetzung.

§ 12 - Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) ¹Umbettungen von Särgen und Urnen bedürfen innerhalb der Ruhezeit, unbeschadet der sonstigen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Langenhagen. ²Voraussetzung ist eine Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde, in der auch geregelt wird, unter welchen Bedingungen eine Umbettung durchgeführt werden kann. (3) ¹Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. ²Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte der städtischen Friedhöfe sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das Verfügungsrecht an einer Reihen-/Urnenreihengrabstätte für die Dauer der Mindestruhezeit erworben wird. OR 67.04

(4) ¹Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste mit vorheriger Zustimmung der Stadt Langenhagen auch in belegte Wahlgrabstätten umgebettet werden. ²Die Umbettung von Leichenresten in eine Sarggrabstätte kann auch in Gebeinekisten erfolgen. (5) ¹Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. ²Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte an der Grabstätte des Verstorbenen, der umgebettet werden soll. ³Mit dem Antrag ist der Nachweis über das Verfügungsrecht bzw. die Verleihungsurkunde vorzulegen. (6) ¹Der Zeitpunkt der Umbettung wird von der Stadt Langenhagen bestimmt. ²Die Teilnahme von Angehörigen an der Aus- oder Umbettung ist grundsätzlich nicht gestattet. (7) ¹Die Stadt Langenhagen öffnet die Grabkuhle bis zum Sargdeckel. ²Die Umbettung des Sarges /vorhandener Leichenreste übernimmt das beauftragte Bestattungsunternehmen. ³Umbettungen von Urnen übernimmt die Stadt Langenhagen. (8) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen. (9) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (10) ¹Umbettungen aus Gemeinschaftsanlagen für anonyme Urnenbeisetzungen (§ 21) sind ausgeschlossen. ²Ebenfalls ausgeschlossen sind Umbettungen aus Gräbern in Grabfeldern „Baumurnengrabstätten/ Bestattungen unter Bäumen“ (§ 23) sowie Umbettungen von Leichen, die in Tüchern bestattet wurden (§ 25). (11) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. (12) Für Ausbettungen gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. (13) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Beisetzung einer Leiche in einer Wahlgrabstätte und die anschließende Wiederbeisetzung der Urne in derselben Grabstätte ist keine Umbettung im Sinne dieser Satzung.

IV. Abschiedsräume und Trauerfeier

§ 13 - Benutzung der Abschiedsräume

(1) ¹Die Abschiedsräume dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. ²Diese dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung einer Aufsichtsperson betreten werden. (2) ¹Sofern keine infektionsschutzrechtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, kann ein Sarg auf Wunsch der nächsten Angehörigen geöffnet werden. ²Die Sargöffnung wird ausschließlich in den gekühlten Abschiedsräumen bei geschlossener Tür von dem Bestattungsunternehmer durchgeführt. ³Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) ¹Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener sollen in einem besonderen Raum der Abschiedsräume aufgestellt werden. ²Der Zutritt zu OR 67.04

diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Gesundheitsamtes der Region.

(4) Bilder und Totenmasken dürfen in den Abschiedsräumen nur mit Zustimmung der Angehörigen der Verstorbenen und nach Anmeldung bei der Stadt angefertigt werden. (5) Eine gewünschte Ausschmückung der Abschiedsräume wird gegen Erstattung der aufgewendeten Kosten von der Stadt vorgenommen. (6) ¹Ein- und Umsargungen dürfen nur in den gekühlten Abschiedsräumen durchgeführt werden. ²Die im Anschluss an eine Ein- oder Umsargung durchzuführende Desinfektion ist gebührenpflichtig.

§ 14 - Kühlzellen

(1) Die Kühlzellen dienen der Aufbewahrung der Leichen bis zur Bestattung. (2) Jede Aufbewahrung ist bei der Stadt schriftlich anzumelden.

§ 15 - Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in den dafür bestimmten Räumlichkeiten oder am Grab abgehalten werden. (2) ¹Die Aufbahrung (geschlossener Sarg) des / der Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der / die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. ²Ausnahmen kann die Stadt bei Vorlage einer Zustimmung des Gesundheitsamtes zulassen. (3) ¹Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. ²Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. (4) Den Zeitpunkt und Ort der Trauerfeier und der Bestattung legt die Stadt nach Absprache mit dem Bestatter oder Angehörigen fest. (5) ¹Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen schriftlichen Mitteilung an die Stadt. ²Die von der Stadt bereitgestellten Musikinstrumente dürfen nur von Seiten der Bestattungsinstitute bestellten Organisten gespielt bzw. bedient werden. (6) ¹Neben der von der Stadt gestellten Kapellengrunddekoration sind zusätzliche eigene Dekorationen bei der Anmeldung der Trauerfeier mit anzumelden. ²Diese Zusatzdekoration ist unmittelbar nach der Trauerfeier vollständig zu entfernen.

V. Grabstätten

§ 16 - Allgemeines

(1) ¹Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Langenhagen. ²An ihnen können Rechte nach dieser Satzung erworben werden und sind öffentlich-rechtlicher Natur. (2) Die Stadt unterscheidet in folgende Grabarten: OR 67.04

  1. 1. Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbeisetzungen,
  2. 2. Reihengrabstätten,
    • a) für Sargbeisetzungen in Grabfeldern für Verstorbene, die in Särgen bis 1,30 m Länge bestattet werden sollen, und in Grabfeldern für alle übrigen Verstorbenen,
    • b) für Urnenbeisetzungen,
  3. 3. Rasenreihengrabstätten für Sarg- und Urnenbeisetzungen,
  4. 4. Gemeinschaftsanlage für anonyme Urnenbeisetzung,
  5. 5. Grabstätten in gesonderten Grabfeldern mit gärtnerisch betreuter Pflege (neue Grabart; sie wird mit Aufnahme in der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Langenhagen freigegeben),
  6. 6. Baumurnengrabstätten/Bestattungen unter Bäumen (neue Grabart; sie wird mit Aufnahme in der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Langenhagen freigegeben),
  7. 7. Grabfeld für Tot- und Fehlgeburten,
  8. 8. Muslimisches Grabfeld mit Wahlgrabstätten für Erwachsene und für Säuglinge/Tot- und Fehlgeburten,
  9. 9. Ehrengrabstätten,
  10. 10. Sargbestattungen unter neu gepflanzten Bäumen (als Reihengrab – noch nicht freigegeben).

(3) ¹Die Stadt entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Arten von Grabstätten auf welchen Friedhöfen bereitgehalten werden. ²Ein Anspruch auf eine bestimmte Art von Grabstätten besteht nicht.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 17 - Streitigkeiten über Nutzungsrechte/Verfügungsrechte

Bei Streitigkeiten unter Familienangehörigen oder Berechtigten über das Nutzungsrecht/Verfügungsrecht an einer Grabstätte oder über die Verwendung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Stadt bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede Benutzung der Grabstätte untersagen.

§ 18 - Wahlgrabstätten

(1) ¹Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Sarg- und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird. ²Die Stadt kann einen Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist.

(2) ¹Es werden ein- und mehrstellige Grabstätten unterschieden. ²Je Stelle können in Sarggräbern eine Leiche und bis zu vier Urnen, in Urnengräbern bis zu vier Urnen bestattet werden. ³Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche oder einer Asche kann eine weitere Bestattung auf der gleichen Stelle erfolgen. ?Sollte die restliche Nutzungszeit OR 67.04

für die Ruhezeit nicht ausreichen, ist ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiederzuerwerben.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht, nach Zahlung der fälligen Gebühr, mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(4) ¹Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. ²Dies gilt nicht bei den ausdrücklich im Namen der Stadt gepflegten Grabfeldern und Grabstätten.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht:

  1. 1. in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden (Beisetzungsrecht),
  2. 2. bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen zu entscheiden (Verfügungsrecht) und
  3. 3. über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen Vorschriften zu entscheiden (Gestaltungs- und Pflegerecht).

(6) ¹Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. ²Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,

  1. 1. auf die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten oder die überlebende eingetragene Lebenspartnerin oder den überlebenden eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  2. 2. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1) bis 7) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen 2) bis 4) und 6) bis 8) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(7) Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung der Stadt und umschließt alle Rechte und Pflichten dieser Friedhofssatzung.

(8) ¹Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. ²Sofern keine der in den Absätzen 6 und 7 genannten Personen innerhalb von sechs Monaten nach Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Übernahme des Nutzungsrechtes erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

§ 18a - Wiederverleihung und Rückgabe von Rechten an Wahlgrabstätten

(1) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine OR 67.04

öffentliche Bekanntmachung oder durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen.

(2) ¹Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf schriftlichen Antrag und nur für die ganze Grabstätte, nicht für einzelne Grabstellen, möglich. ²Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (3) Ein Rechtsanspruch auf Wiederverleihung der Rechte besteht nicht, insbesondere dann nicht, wenn ein Friedhof oder ein Friedhofsteil geschlossen oder entwidmet werden soll. (4) Nutzungsrechte können auf Antrag des Nutzungsberechtigten zurückgegeben werden, sobald bei belegten Grabstätten die Ruhezeit abgelaufen oder die Grabstätte durch Umbettung frei geworden ist. (5) Im Falle der Rückgabe der Grabstätte an die Stadt hat der Nutzungsberechtigte die Pflicht, die in die Grabstätte eingebrachten Grabanlagen wie Grabstein, Grabumrandung sowie die Bepflanzung zu entfernen, Erde aufzufüllen und Rasen einzusäen. (6) ¹Wird die Grabstätte nicht in der vorgegebenen Frist eingeebnet, kann die Stadt die Grabanlage von Amts wegen entfernen. ²Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. (7) Ist ein Nutzungsberechtigter nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Stadt nach Ablauf von sechs Monaten (ab Nutzungsrechtende) die Grabanlage entfernen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des § 18 Abs. 6 und Abs. 7 übertragen; es bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt.

§ 19 – Reihengrabstätten

(1) ¹Reihengrabstätten sind Grabstätten für Sarg- oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. ²Über die Zuteilung wird ein Nachweis über das Verfügungsrecht erteilt. ³Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechts ist nicht möglich. ?Bei Kinderreihengrabstätten ist eine einmalige Verlängerung des Verfügungsrechtes um 20 Jahre möglich. ?Für ausgewiesene Partnergräber gelten ebenfalls Sonderregelungen für Verlängerungsmöglichkeiten. (2) ¹In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Sarg bzw. eine Urne beigesetzt werden. ²§ 8 Absatz 7 Satz 2 bleibt unberührt. (3) In einer Urnenreihengrabstätte können bis zu zwei Aschenurnen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Aschenurne die Ruhezeit der zuerst beigesetzten Aschenurne nicht überschreitet. (4) Das Verfügungsrecht entsteht, nach Zahlung der fälligen Gebühr, mit Aushändigung des Nachweises. (5) ¹Aus dem Verfügungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. ²Dies gilt nicht für ausdrücklich im Namen der Stadt gepflegten Grabanlagen. (6) Es werden eingerichtet: OR 67.04

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten zehnten Lebensjahr ab,
  3. 3. Urnenreihengrabfelder,
  4. 4. gesonderte Reihengrabfelder mit gärtnerisch betreuter Pflege, die sowohl Sargals auch Urnengräber vorhalten.

(7) ¹Verfügungsberechtigte können nach Ablauf der jeweiligen Ruhezeit die Grabanlagen (bauliche Anlage und Bepflanzung) auf ihre Kosten entfernen lassen. ²Andernfalls werden Reihengrabfelder oder Teile von ihnen nach Ablauf der letzten Ruhezeit durch die Stadt geräumt. ³Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen wird drei Monate vorher öffentlich bekannt gegeben. ?Danach ist die Stadt berechtigt, die Anlagen entschädigungslos zu beseitigen. ?Nach Ablauf der Ruhezeiten und der Fristen für die Abräumung kann die Stadt das Grabfeld wieder neu belegen.

(8) Eine Übertragung der Rechte nach § 19 Absatz 10 ist mit Zustimmung der Stadt möglich.

(9) ¹Folgende Rechte werden an den Erwerber einer Reihengrabstätte vergeben:

  1. 1. Gestaltungsrecht – das Recht, über die Gestaltung einer Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen Vorschriften zu entscheiden,
  2. 2. Pflegerecht – das Recht, über die Pflege einer Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen Vorschriften zu entscheiden. ²Dies gilt nicht bei den ausdrücklich im Namen der Stadt Langenhagen gepflegten Grabfeldern und Grabstätten.

(10) ¹Schon bei Erhalt des Verfügungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Verfügungsrecht bestimmen und ihm das Verfügungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. ²Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Verfügungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Verfügungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  1. 1. auf die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten oder die überlebende eingetragene Lebenspartnerin oder den überlebenden eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  2. 2. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister und Halbgeschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1) bis 7) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen 2) bis 4) und 6) bis 8) wird der Älteste Verfügungsberechtigter.

(11) Eine Übertragung der Verfügungsrechte an Dritte erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung der Stadt und umschließt alle Rechte und Pflichten dieser Friedhofssatzung. OR 67.04

(12) ¹Jeder Rechtsnachfolger hat das Verfügungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. ²Sofern keine der in den Absätzen 10 und 11 genannten Personen innerhalb von sechs Monaten nach Ableben des bisherigen Verfügungsberechtigten die Übernahme des Verfügungsrechtes erklärt, erlischt das Verfügungsrecht.

§ 20 - Rasenreihengrabstätten

(1) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für Sarg- und Urnenbeisetzungen, deren Grabfläche mit Rasensaat eingesät ist. (2) ¹Das Aufstellen oder Ablegen von Grabschmuck (Blumengestecke, Pflanzschalen, Vasen, Sträuße u. ä.) ist untersagt. ²Widerrechtlich abgestellter Grabschmuck wird von der Stadt entschädigungslos entfernt. (3) ¹Die Grabstätten pflegt und unterhält ausschließlich die Stadt gegen Vorauszahlung der Kosten. ²Die Höhe ergibt sich aus der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Langenhagen in der im Bestattungsfall geltenden Fassung. (4) Bestattungen erfolgen der Reihe nach; eine Wahlmöglichkeit für eine bestimmte Grabstätte besteht nicht. (5) Rechte nach § 19 Abs. 9 werden nicht verliehen. (6) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die an den Grabsteinen im Rahmen der Rasenpflege verursacht werden.

§ 21 - Gemeinschaftsanlagen für anonyme Urnenbeisetzungen

(1) In der Gemeinschaftsanlage werden Rechte nach § 18 und § 19 nicht verliehen. Überurnen sind nicht gestattet. (2) ¹Eine Beisetzung in der Gemeinschaftsanlage findet nur statt, wenn sie dem Wunsch der / des Verstorbenen entspricht. ²Maßgeblich ist deren / dessen geäußerter Wille. ³Liegt dieser nicht schriftlich vor, entscheidet der nächste Angehörige in folgender Rangfolge:

  1. 1. die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Lebenspartnerin oder der überlebende eingetragene Lebenspartner,
  2. 2. die Kinder,
  3. 3. die Enkelkinder,
  4. 4. die Eltern,
  5. 5. die Großeltern,
  6. 6. die Geschwister. (3) ¹Die Willenserklärung nach Absatz 2 muss der Stadt mit der Anmeldung zur Beisetzung vorgelegt werden. ²Andernfalls wird eine Beisetzung in der Gemeinschaftsanlage abgelehnt. (4) ¹Zur Wahrung der Anonymität erfolgen die Beisetzungen ohne Beisein von Angehörigen. ²Der Zeitpunkt der Beisetzungen und die Bezeichnung der Stelle innerhalb der Gemeinschaftsanlage werden nicht bekannt gegeben. (5) Auf § 12 Abs. 10 wird ausdrücklich hingewiesen. OR 67.04

(6) ¹Das Aufstellen oder Ablegen von Grabschmuck (Blumengestecke, Pflanzschalen, Vasen, Sträuße u. ä.) ist nur an dem zentralen Denkmal in der Grabfeldanlage gestattet. ²Widerrechtlich abgestellter Grabschmuck wird von der Stadt entschädigungslos entfernt.

§ 22 - Grabstätten in gesonderten Grabfeldern mit gärtnerisch betreuter Pflege

(1) ¹Die Stadt bietet auf ausgewählten Flächen Grabstätten an, deren Anlage und Pflege im Namen der Stadt übernommen werden. ²In diesen gesonderten Grabfeldern sind sowohl Sargreihen- als auch Urnenreihengräber vorgesehen. ³Es gelten, soweit keine gesonderten Regelungen für diese Grabfelder bestehen, die allgemeinen Regelungen dieser Satzung für Reihengrabstätten (§ 19). (2) Es werden sowohl Einzel- als auch Partnergrabstätten angeboten. (3) ¹Das Verfügungsrecht an den Grabstätten in gesonderten Grabfeldern mit gärtnerisch betreuter Pflege wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. ²Eine Verlängerung ist nur bei Partnergrabstätten möglich, solange eine zweite Beisetzung noch nicht erfolgt ist oder eine Verlängerung im Rahmen der zweiten Beisetzung (Mindestruhezeit) notwendig ist. (4) ¹Die Pflege der Grabstätten erfolgt ausschließlich im Namen der Stadt gegen Vorauszahlung der Kosten. ²Die Höhe ergibt sich aus der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Langenhagen in der im Bestattungsfall geltenden Fassung. (5) Rechte nach § 19 Abs. 9 werden nicht verliehen. (6) Das Aufstellen und die Gravur von Grabmalen erfolgt ausschließlich im Namen der Stadt gegen Zahlung einer Gebühr nach jeweils geltender Gebührensatzung.

§ 23 - Baumurnengrabstätten/Bestattungen unter Bäumen

(1) ¹Grabstätten unter Bäumen sind Wahlgrabstätten für Urnen, die unter besonders ausgewiesenen Bäumen beigesetzt werden. ²Die Grabstätten unter Bäumen werden in von der Friedhofsverwaltung festgelegten Reihenfolge angeboten. (2) In einer Grabstätte unter Bäumen können abweichend von § 18 Abs. 2 eine Urne (Einzelgrabstätte) oder bis zu zwei Urnen (Partnergrabstätte) beigesetzt werden. (3) ¹Das Nutzungsrecht an Grabstätten unter Bäumen wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. ²Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an den Grabstätten ist möglich. ³Ebenso ist ein Erwerb des Nutzungsrechtes vor Beisetzung unter der Voraussetzung möglich, dass sowohl die Kosten für das Nutzungsrecht als auch die Kosten für die Pflege der Grabstätte entrichtet werden. (4) ¹Die Beisetzung darf nur in einer Urne aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material erfolgen. ²Die Verwendung von Überurnen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material ist abweichend von § 9 Abs. 4 bis zu einer Größe von 23 cm (Durchmesser) x 33 cm (Höhe) erlaubt. (5) Auf § 12 Abs. 10 wird ausdrücklich hingewiesen. (6) ¹Eine Beisetzung in Grabstätten unter Bäumen findet nur statt, wenn sie dem Wunsch der / des Verstorbenen entspricht. ²Maßgeblich ist deren / dessen geäußerter Wille. OR 67.04

³Liegt dieser nicht schriftlich vor, entscheidet der nächste Angehörige in folgender Rangfolge:

  1. 1. die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Lebenspartnerin oder der überlebende eingetragene Lebenspartner,
  2. 2. die Kinder,
  3. 3. die Enkelkinder,
  4. 4. die Eltern,
  5. 5. die Großeltern,
  6. 6. die Geschwister.

(7) ¹Die Willenserklärung nach Absatz 6 muss der Stadt mit der Anmeldung zur Beisetzung vorgelegt werden. ²Andernfalls wird eine Beisetzung in Grabstätten unter Bäumen abgelehnt.

(8) ¹Die Grabstätten unter Bäumen werden im Namen der Stadt naturnah und pflegeleicht angelegt. ²Die Stadt Langenhagen übernimmt keine Gewähr für die Lebensdauer des Baumes und haftet nicht bei Zerstörung oder Absterben des Baumes. ³Gleiches gilt, wenn die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. ?In solchen Fällen liegt es im Ermessen der Stadt Langenhagen für eine Ersatzbepflanzung zu sorgen. ?Die Pflege der Grabstätten erfolgt ausschließlich im Namen der Stadt gegen Vorauszahlung der Kosten. ?Die Höhe ergibt sich aus der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Langenhagen in der im Bestattungsfall bzw. zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrecht geltenden Fassung.

(9) ¹Das Aufstellen oder Ablegen von Grabschmuck (Blumengestecke, Pflanzschalen, Vasen, Sträuße u. ä.) ist untersagt. ²Widerrechtlich abgestellter Grabschmuck kann von der Stadt entschädigungslos entfernt werden.

(10) Das Aufstellen und die Gravur von Grabmalen erfolgt ausschließlich im Namen der Stadt gegen Zahlung einer Gebühr nach jeweils geltender Gebührensatzung.

§ 24 - Tot- und Fehlgeburten-Grabfeld

(1) ¹Es wurde ein Grabfeld für die auf Wunsch eines Elternteils durchgeführte Bestattung von Tot- oder Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte ausgewiesen. ²Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre. ³Weiterhin können Sammelbeisetzungen durchgeführt werden.

(2) ¹Die Beisetzung kann als Urne oder Sargschachtel erfolgen. ²Die Größe der Urne bzw. Sargschachtel ist bei Anmeldung der Beisetzung mitzuteilen.

(3) ¹Die Pflege der Grabstätten erfolgt durch die Stadt Langenhagen. ²Angehörige haben jedoch die Möglichkeit, auf den Steinplatten Blumen, Kuscheltiere, Kerzen usw. abzulegen.

(4) ¹Die Eltern haben die Möglichkeit, auf der der Grabstätte zugeordneten Steinplatte den Namen des Kindes und das Sterbedatum eingravieren zu lassen. ²Es ist nicht zulässig, die Steinplatte für die Beschriftung zu entnehmen. ³Die Beschriftung erfolgt stets vor Ort. ?In begründeten Fällen können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden. ?Die keilförmig eingehauene Inschrift auf den vorhandenen Steinplatten darf eine Schriftgröße zwischen 3,5 cm und 5,0 cm haben. ?Neben dem Namen kann ein OR 67.04

Symbol oder Ornament mit eingefügt werden. ?Die Schrift und das Symbol/Ornament werden auf dem jeweiligen Stein parallel an einer, durch seitliche Kerben markierten, virtuellen Linie ausgerichtet. ?Die Inschrift und das Symbol sollen weiteren Inschriften genügend Platz lassen und sich in das Gesamtbild einfügen. ?Die Stadt kann Ausnahmen in Einzelfällen zu lassen.

(5) Auf den Steinplatten dürfen keine gesandstrahlten und aufgesetzten Buchstaben angebracht werden. (6) Für die Arbeiten an einer Steinplatte auf dem Feld „Pusteblume“ ist ein schriftlicher Antrag an die Friedhofsverwaltung und Genehmigung der Inschrift und gegebenenfalls des Symbols/des Ornaments seitens der Stadt erforderlich.

§ 25 - Muslimisches Grabfeld

(1) Auf dem Friedhof Grenzheide wird ein Bereich mit Grabfeldern zur Bestattung von muslimischen Mitbürgern ausgewiesen. (2) Die Gräber in diesen Grabfeldern sind in Richtung Mekka ausgerichtet und werden der Reihe nach belegt. (3) ¹Diese, der Reihe nach belegten Gräber, stehen als Wahlgräber für Erwachsene und Säuglinge/Tot- und Fehlgeburten zur Verfügung. ²Es gelten – soweit es für das Muslimische Grabfeld keine abweichende Regelung gibt – die allgemeinen Regelungen dieser Satzung für Wahlgräber. (4) Das Ausheben und vollständige Verfüllen der Gräber erfolgt durch die Stadt. (5) ¹Eine Bestattung in diesen Grabfeldern kann wahlweise mit oder ohne Sarg durchgeführt werden. ²Bei einer Bestattung ohne Sarg ist für den Transport der Leiche auf dem Friedhof bis zur Grabstätte ein Sarg/Überführungssarg erforderlich. ³Für ein verwendetes Leichentuch ist die Regelung nach § 9 Abs. 6 zu beachten. (6) Auf § 12 Abs. 10 wird ausdrücklich hingewiesen. (7) ¹Eine Beisetzung in einem Leichentuch findet nur statt, wenn sie dem Wunsch der/des Verstorbenen entspricht. ²Maßgeblich ist deren/dessen geäußerter Wille. ³Liegt dieser nicht schriftlich vor, entscheidet der nächste Angehörige in folgender Rangfolge:

  1. 1. die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Lebenspartnerin oder der überlebende eingetragene Lebenspartner,
  2. 2. die Kinder,
  3. 3. die Enkelkinder,
  4. 4. die Eltern,
  5. 5. die Großeltern,
  6. 6. die Geschwister. (8) ¹Die Willenserklärung nach Absatz 7 muss der Stadt mit der Anmeldung zur Beisetzung vorgelegt werden. ²Andernfalls wird eine Beisetzung in einem Leichentuch abgelehnt. (9) Rituelle Waschungen sind auf dem Gelände des Friedhofs nicht möglich. OR 67.04

§ 26 - Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Langenhagen. (2) Andere Rechtsvorschriften, insbesondere die des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 01. Juli 1965 (BGBl. S. 589) bleiben unberührt.

§ 27- Sargbestattungen unter neu gepflanzten Bäumen

(wird ergänzt, sobald das Reihengrabfeld zur Bestattung freigegeben wird).

VI. Gestaltung von Grabstätten

§ 28 - Allgemeines

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) ¹Es besteht keine Verpflichtung, auf den vorgehaltenen Grabarten ein Grabmal aufzustellen. ²Ein Grabmal für ein Sargbegräbnis ist innerhalb des Grabbeetes am Kopfende mittig anzuordnen. ³Provisorische Grabzeichen aus Holz sind nicht genehmigungspflichtig und dürfen für die Zeit von maximal einem Jahr nach der Beisetzung aufgestellt werden. ?Die Stadt kann Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 in begründeten Fällen zulassen. (3) ¹Die Planung und gestalterischen Vorgaben anonymer Grabfelder, der Rasenreihengrabstätten, der Grabfelder „Bestattung unter Bäumen“ sowie der gesonderten Grabfelder mit gärtnerisch betreuter Pflege obliegen ausschließlich der Stadt. ²Das Aufstellen provisorischer Grabmale ist bei diesen Grabarten nicht erlaubt. (4) Ruhebänke dürfen nur von der Stadt aufgestellt werden. (5) Die Grabstätten liegen grundsätzlich im Rasen, der in jedem Fall unmittelbar an die Grabbeete heranreicht. (6) ¹Die Grabstätte ist gärtnerisch herzurichten und zu bepflanzen. ²Ausnahmen bilden die in Abs. 3 aufgeführten Grabfelder. ³Nicht zugelassen ist eine Raseneinsaat, die Grabstätte unbepflanzt zu lassen bzw. unbepflanzte Grabstätten mit Erdsubstraten, Torf und den so genannten Friedhofs- bzw. Graberden abzudecken. ?Naturbelassener Pinien- oder Rindenmulch in der Größe 8-16 kann in einem Abstand von 30 cm zum Rand der Grabstätte aufgebracht werden. (7) ¹Die Stadt kann in begründeten Einzelfällen eine teilweise oder komplette Befreiung von der Verpflichtung zur Grabpflege erteilen. ²Der Nutzungsberechtigte / Verfügungsberechtigte bzw. Erbe des Nutzungsberechtigten / Verfügungsberechtigten hat im Rahmen der Grabpflegebefreiung für die Einebnung der Grabstätte zu sorgen (Pflanzen von der Grabstätte entfernen, Grabstätte mit Erde auffüllen und mit Raseneinsaat einsäen). ³Die Rasenpflege wird ausschließlich von bzw. im Namen der Stadt Langenhagen durchgeführt. ?Für die von der Stadt durchzuführenden Unterhaltungsarbeiten wird zum Zeitpunkt des Beginns der Grabpflegebefreiung eine Gebühr erhoben (Rasenpflegegebühr), die von der Größe OR 67.04

des Pflanzbeetes und der verbleibenden Nutzungszeit abhängig ist. ?Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechtes wird die Rasenpflegegebühr zum Zeitpunkt der Verlängerung für die Dauer der Nutzungsrechtsverlängerung erhoben.

(8) ¹Auf den Friedhöfen Godshorn und Kaltenweide darf in den Grabfeldern mit zugelassener und tatsächlich vorhandener Einfassung nach § 32 Absatz 4 Kies ab einer Mindestkörnung von 3,2 cm und komplett ohne Folie bis zum Rand der Einfassung aufgebracht werden. ²Auf dem restlichen Teil der Friedhöfe Godshorn und Kaltenweide sowie auf dem Friedhof Imhoffstraße darf Kies ab einer Mindestkörnung von 3,2 cm nur in einem Abstand von 30 cm zum Rand der Grabstätte ohne Folie aufgebracht werden. ³Abs. 9 ist dabei zu beachten. ?Das Aufbringen von Kies ist auf dem Friedhof Grenzheide grundsätzlich nicht erlaubt. (9) ¹Die Abdeckung der zu bepflanzenden Pflanzfläche (§§ 29a und 29b) von mehr als 50 % durch Grabmale, Umrandung, Kies, Pinien- oder Rindenmulch oder anderer Materialien ist nicht gestattet. ²Das Verwenden von Grabplatten (komplette Abdeckung) ist unzulässig.

§ 29 - Wahlmöglichkeiten

Auf den Friedhöfen der Stadt Langenhagen werden Grabstätten in Abteilungen mit besonderen und allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

§ 29a - Größenfestlegung für Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grab- und Pflanzflächen der Gräber haben folgende Größe:

Netto-Grabfläche:Pflanzfläche:
LängeBreiteLängeBreite
Wahlgrab, einstellig2,50 m1,25 m2,50 m1,25 m
Wahlgrab, zweistellig2,50 m2,50 m2,50 m2,50 m
Wahlgrab, mehrstellig2,50 m1,25 m x Anzahl der Stellen2,50 m1,25 m x Anzahl der Stellen
Wahlgrab muslimisches Grabfeld2,50 m1,25 m1,55 m0,65 m
Kinderwahlgrab muslimisches Grabfeld (Säugling, Tot- und Fehlgeburten)1,25 m1,00 m0,70 m0,50 m
Urnenwahlgrab1,00 m1,00 m1,00 m1,00 m
Urnenreihengrab0,70 m0,70 m0,70 m0,70 m
Kinderreihengrab1,70 m1,00 m0,90 m0,50 m
Reihengrab2,50 m1,25 m1,55 m0,65 m

OR 67.04

§ 29b - Größenfestlegung für Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften (wie z. B. andere Größe der Pflanzfläche)

Die Grab- und Pflanzflächen der Gräber haben folgende Größe:

Netto-Grabfläche:Pflanzfläche:
LängeBreiteLängeBreite
Wahlgrab, einstellig2,50 m1,25 m1,55 m0,65 m
Wahlgrab, zweistellig2,50 m2,50 m1,55 m1,30 m
Wahlgrab, mehrstellig2,50 m1,25 m x Anzahl der Stellen1,55 m0,65 m x Anzahl der Stellen
Urnenwahlgrab1,20 m1,20 m1,20 m1,20 m
Reihengrab2,50 m1,25 m1,55 m0,65 m

§ 30 - Herrichtung und Unterhaltung

  1. 1. (1) $^{1}$Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. ²Verwelkter Grabschmuck ist von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. ³§ 7 Abs. 5 Satz 3 bleibt unberührt.
  2. 2. (2) $^{1}$Die Kränze werden frühestens sechs Wochen nach der Beisetzung durch die Stadt entfernt. ²Auf Antrag der Verfügungsberechtigten/Nutzungsberechtigten kann dies auch zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.
  3. 3. (3) $^{1}$Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. ²Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. ³Die Wuchshöhe der Pflanzen und Gehölze ist auf maximal 2,00 m zu begrenzen. $^{4}$Die Bepflanzung ist auf die jeweilige Pflanzfläche der Grabstätte zu beschränken.
  4. 4. (4) $^{1}$Für die Herrichtung und Unterhaltung ist der Verfügungsberechtigte (Reihengrabstätten) oder der Nutzungsberechtigte (Wahlgrabstätten) bzw. deren Rechtsnachfolger verantwortlich. ²Die Verpflichtung erlischt erst nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Ruhezeit. ³Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. $^{4}$Ausgenommen von der Verpflichtung zur Herrichtung und Unterhaltung sind die ausdrücklich im Namen der Stadt gepflegten Grabstätten.
  5. 5. (5) $^{1}$Die Grabstätten müssen binnen drei Monaten nach der Beisetzung hergerichtet werden. ²Die Stadt kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
  6. 6. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln ist auf den Friedhöfen verboten.
  7. 7. (7) $^{1}$Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, Grabschmuck, Grabeinfassungen sowie Blumentöpfen, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. ²Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Tüten und verbrauchte Grablichter aus nicht oder schwer verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. ³Ausgenommen hiervon sind Markierungszeichen, Gießkannen und OR 67.04

Steckvasen. ?Batteriebetriebene Grablichter, Batterien und anderer Sondermüll sind durch die Friedhofsnutzer vom Friedhof zu entfernen und entsprechend zu entsorgen.

(8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Pflanzflächen obliegen ausschließlich der Stadt. (9) Bodensenkungen auf den Grabstätten (Netto-Grabfläche - entspricht nicht automatisch der Pflanzfläche) und damit verursachten Schäden an Grabanlagen haben die zur Pflege Verpflichteten auf ihre Kosten beseitigen zu lassen.

§ 31 - Vernachlässigung der Grabpflege

(1) ¹Wird eine Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der zur Pflege Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. ²Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. ³Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung dennoch nach Ablauf der gesetzten Frist bzw. im Fall der öffentlichen Bekanntmachung/Hinweis auf der Grabstätte binnen drei Monate nicht nach, kann die Gemeinde auf Kosten des Verpflichteten

  1. 1. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
  2. 2. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) ¹Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gilt Abs. 1 entsprechend. ²Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt auf seine Kosten die Grabstätte in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. ³Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. ?Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. ?In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. ?Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen. (3) ¹Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. ²Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt auf Kosten des zur Grabpflege Verpflichteten den Grabschmuck entfernen. (4) Für Grabmale, Pflanzen, Pflanzenteile und andere Gegenstände, die bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 der Stadt entfernt werden, wird kein Ersatz geleistet.

VII. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 32 - Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Der Würde des Ortes unangemessene Inschriften sind untersagt. (2) ¹Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. ²Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte OR 67.04

gelegt werden. ³Bei den liegenden Grabmalen für Rasenreihengrabstätten gelten gesonderte Vorschriften. ?§ 34 Absatz 4 ist zu beachten.

(3) Damit störende Wiederholungen vermieden werden und zum Schutz bereits ausgeführter persönlicher Motive auf Grabmalen kann die Genehmigung gleicher oder sehr ähnlicher Grabmalformen auf demselben Grabfeld versagt werden. (4) ¹Einfassungen für Grabstätten auf dem Friedhof Godshorn (Feld I bis XVIIIa UWG, XIXa WG, XX bis XXIII und 001) und auf dem Friedhof Kaltenweide (Feld 001 bis 006, 007a, 008-009) müssen aus Naturstein sein und eine Mindeststärke von 4 cm haben. ²Die Befestigung ist ausschließlich als punktuelle Betonierung im Mörtelbett zulässig. ³Die Abmessungen der Grabbeete dürfen weder über- noch unterschritten werden. ?Genehmigungen solcher Einfassungen werden nur unter der Auflage erteilt, dass die Einfassung rechtzeitig vor den Beisetzungen auf Veranlassung und Kosten der Angehörigen abgeräumt werden muss. ?Für zeitliche Verzögerungen haftet die Stadt nicht. (5) ¹Einfassungen auf dem Friedhof Godshorn (Feld 002 bis Ende; XVIIIA URG, XVIIIB und XIXA RG), Friedhof Kaltenweide (Feld 007, 007c, 010 bis Ende) und Friedhof Imhoffstraße sind nur zulässig in Form von flach bündig mit der Rasenfläche gelegte Platten als rechte und linke Begrenzung sowie auch am Kopf- und Fußende in einer Plattenbreite von max. 0,25 m und einer Plattenstärke von 6 cm. ²Die Einfassungen sind an einem Stück an den Seiten bzw. Fußende zu setzen. ³Ab einer Länge von 1,50 m ist eine Befestigung als punktuelle Betonierung im Mörtelbett erforderlich. (6) Auf dem Friedhof Grenzheide sowie bei allen Grabstätten, die durch die oder im Namen der Stadt gepflegt werden, ist jegliche Form von Einfassungen unzulässig. (7) Folgende Materialien und Formen sind nicht zugelassen:

  1. 1. Kunststein,
  2. 2. Kunststoffe und Glas,
  3. 3. Schrift aus Kunststoff,
  4. 4. Tropenhölzer,
  5. 5. mit umweltschädigenden Substanzen behandelte Materialien. (8) Soweit es die Stadt für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen. (9) ¹Jegliche Texte oder Bilder, die über Verlinkung im Internet zur Verfügung gestellt werden, sind der Stadt Langenhagen zur Zustimmung vorzulegen. ²Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung. ³Die Stadt haftet nicht für Bilder oder Texte, welche über Grabmale im Internet verlinkt werden.

33 - Größenfestlegung – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Stehende Grabmale:

Grabart:Ansichtsfläche:Mindeststärke:
Wahlgrab, einstelligmax. 0,80 qm0,14 m
Wahlgrab, zweistelligmax. 1,00 qm0,14 m
Wahlgrab, mehrstelligmax. 1,20 qm0,16 m

OR 67.04

Urnenwahlgrabmax. 0,35 qm0,14 m
Reihengrabmax. 0,35 qm0,14 m
Kinderreihengrabmax. 0,35 qm0,14 m
Urnenreihengrabnicht zugelassen

(2) Liegende Grabmale:

Grabart:Ansichtsfläche:Mindeststärke:
Wahlgrab, einstelligmax. 0,72 qm0,12 m
Wahlgrab, zweistelligmax. 0,90 qm0,12 m
Wahlgrab, mehrstelligmax. 0,90 qm0,12 m
Urnenwahlgrabmax. 0,20 qm0,12 m
Reihengrabmax. 0,28 qm0,12 m
Kinderreihengrabmax. 0,20 qm0,12 m
Urnenreihengrabmax. 0,20 qm0,12 m

(3) Die Überschreitung der Maße der Grabmale um bis zu 10 v. H. ist in begründeten Einzelfällen zulässig.

§ 34 - Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(wie z. B. Wahlgräber mit kleinerer Pflanzfläche)

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, auch schwarze Steine, verwendet werden, wenn sie gespitzt, gestockt, gesandelt oder geschurt sind, wobei Politur nur bei einem Zehntel der Vorderfläche angewandt werden darf. (3) Zusätzlich zu den im § 32 Abs. 7 genannten Materialien und Formen sind folgende nicht zugelassen:

  1. 1. Emaille, Messing und dergleichen,
  2. 2. Marterl, Findlinge, findlingsähnliche bruchraue Steine,
  3. 3. Sockel und sonstige Unterbauten zwischen Stein und Fundament,
  4. 4. Politur und Feinschliff,
  5. 5. Umrandung der Flächen,
  6. 6. Gold-, Silber-, Bronze-, Bleischrift, Schrift aus Kunststoff, Lichtbilder, geblasene oder angeblasene Schrift. (4) ¹Bei Rasenreihengräbern (Urnenrasenreihen- u. Sargrasenreihengräber) sind ausschließlich liegende Grabsteine zugelassen. ²Diese sind bündig mit der Rasenkante zu verlegen und dürfen keinerlei Erhebungen in Stein oder Inschrift aufweisen. ³Bei Rasenreihengräbern ist abweichend von Abs. 3 Nr. 4 eine Politur des Grabmals zugelassen. OR 67.04

§ 35 - Größenfestlegung – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(wie z. B. Wahlgräber mit kleinerer Pflanzfläche)

(1) Stehende Grabsteine:

Grabart:Ansichtsfläche:Mindeststärke:
Wahlgrab, einstelligmax. 0,40 qm0,14 m
Wahlgrab, zweistelligmax. 0,80 qm0,14 m
Wahlgrab, mehrstelligmax. 1,20 qm0,16 m
Reihengrabmax. 0,35 qm0,14 m
UrnenwahlgrabKubusform Mindesthöhe 1,10 Meter

(2) Liegende Grabsteine:

Grabart:Ansichtsfläche:Mindeststärke:
Wahlgrab, einstelligmax. 0,36 qm0,12 m
Wahlgrab, zweistelligmax. 0,72 qm0,12 m
Wahlgrab, mehrstelligmax. 0,72 qm0,12 m
Urnenwahlgrabnicht zugelassen
Reihengrabmax. 0,28 qm0,12 m
Rasenreihengrabbis 0,50 m x 0,40 m0,12 m
Urnenrasenreihengrabbis 0,50 m x 0,40 m0,12 m

(3) Die Überschreitung der Maße der Grabmale um bis zu 10 v. H. ist in begründeten Einzelfällen zulässig.

§ 36 - Genehmigungserfordernis

(1) ¹Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. ²Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten / Kinderreihengrabstätten die Verfügung einer Grabstätte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht durch die Urkunde nachzuweisen. ³Provisorische Grabmale nach Abs. 6 sind nur bis zu einer Größe (Ansichtsfläche) von 1,20 m x 0,70 m (Höhe x Breite) zugelassen und sind nicht genehmigungspflichtig. ?Auf Rasenreihengrabstätten darf kein stehendes Holz-Grabzeichen aufgestellt werden.

(2) Den Anträgen sind beizufügen:

  1. 1. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
  2. 2. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. OR 67.04
  1. 3. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) ¹Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. ²Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. ³Bei Ergänzungen von Schriften, Ornamenten und Symbolen ist keine schriftliche Genehmigung notwendig, wenn die Ergänzung nicht zu einer Veränderung der Größe des Grabmals führt. (4) Bei Veränderungen von stehenden Grabmalen auf bestehenden Grabstätten ist keine schriftliche Genehmigung der Stadt erforderlich, wenn die Veränderung der Mindeststärke des Grabmals nicht mehr als 5 mm beträgt und die Standsicherheit des stehenden Grabmals dadurch nicht gefährdet wird. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist. (6) Die provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. (7) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht. (8) Wurde vor Aufstellung bzw. vor Änderung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage die Genehmigung der Stadt nicht eingeholt, so kann die Stadt die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf Kosten des / der Verfügungsberechtigten bei Reihengräbern bzw. des / der Nutzungsberechtigten bei Wahlgräbern verlangen. (9) Der Antrag ist abzulehnen, wenn
  2. 1. das Vorhaben die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht,
  3. 2. die nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen nicht vollständig eingereicht sind,
  4. 3. das Vorhaben nicht den übrigen Vorschriften dieser Satzung entspricht,
  5. 4. das Vorhaben einem Friedhofs- oder Gestaltungsplan widerspricht,
  6. 5. nachbarliche Belange beeinträchtigt werden könnten oder
  7. 6. der Antragsteller nicht Berechtigter ist.

§ 37

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Langenhagen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Langenhagen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 30xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Langenhagen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Langenhagen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 128 € (Urne) bzw. 1.081 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Langenhagen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 30xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Langenhagen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €