📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Friedhofsgebührensatzung, Fassung der 6. Änderungssatzung vom 01.12.2025, gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Seelze (Friedhofsgebührensatzung), Fassung der 6. Änderungssatzung – gültig ab 01.01.2026
67.10.02
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Seelze
in der Fassung der 6. Änderungsatzung
Auf Grund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der Stadt folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen.
§ 1 – Gebührenpflicht
(1) Die Stadt Seelze erhebt für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und für damit in Zusammenhang stehende Leistungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Für besondere zusätzliche Leistungen (Sonderleistungen), die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht vorgesehen sind, setzt die Verwaltung die zu zahlende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest
§ 2 – Kosten der Grabstätte
(1) Die Gebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte für 25 Jahre beträgt:
- 1.1. Wahlgrabstätte je Stelle
2.605 €
- 1.2. Rasenwahlgrabstätte je Stelle
3.299 €
- 1.3. Urnenwahlgrabstätte
1.476 €
(2) Die Gebühren für die Überlassung einer Reihengrabstätte für 25 Jahre beträgt:
- 2.1. Reihengrabstätte
1.215 €
- 2.2. Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab)
982 €
- 2.3. Rasenreihengrabstätte
2.474 €
- 2.4. Urnenreihengrabstätte
1.128 €
- 2.5. Urnenrasenreihengrabstätte
1.736 €
- 2.6. anonymes Urnenreihengrab
1.128 €
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§ 3 – Grabaushub / Beisetzungsgebühren
Mit nachstehenden Gebühren werden das Ausheben und Verfüllen des Grabes in Normalgröße, falls erforderlich der Grabverbau, die Beseitigung des nicht benötigten Erdaushubs, sowie das Anlegen eines provisorischen Hügels mit Auflegen der Kränze pauschal abgegolten. Ebenfalls sind die Kosten für die Verwaltung und der Kapitaleinsatz enthalten.
- 1.1. Erdbestattungen von Särgen
882 €
- 1.2. Erdbestattungen von Kindersärgen
554 €
- 1.3. Urnenerdbestattungen
378 €
- 1.4. Erdbestattungen von Sargkistchen
378 €
§ 4 – Ausbettungen
(1) Für die Ausbettung von Urnen wird folgende Gebühr erhoben
567 €
(2) Für die Ausbettung von Leichen und Überresten von Leichen wird folgende Gebühr erhoben:
nach Aufwand
§ 5 – Benutzung von Friedhofseinrichtungen
Für die Benutzung von Friedhofseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
1.1 Benutzung der Leichenhalle
87 € 1.2 Kapellenbenutzung zur Trauerfeier
482 € 1.3 Kapellenbenutzung zur Trauerfeier - kurze Nutzungsdauer
106 €
(max. 15 Minuten), z. B. zum Zwecke der Abschiednahme
§ 6 – Verlängerung von Nutzungsrechten
(1) Ist das Nutzungsrecht nach § 15 (2) a der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen zu verlängern, beträgt die Gebühr für den Zeitraum von jeweils einem Jahr:
für ein Wahlgrab je Stelle
104 € für ein Rasenwahlgrab je Stelle
131 € für ein Urnenwahlgrab
59 €
(2) Ist das Nutzungsrecht nach § 15 (2) b der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen zu verlängern, beträgt die Gebühr für jedes angefangene Jahr:
für ein Wahlgrab je Stelle
104 € für ein Rasenwahlgrab je Stelle
131 € für ein Urnenwahlgrab
59 €
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§ 7 – Verwaltungsgebühren
(1) Umschreibung: Für jede Umschreibung bei Übertragung der Nutzungsrechte an Grabstätten, ohne Anlass einer Beisetzung wird eine Gebühr erhoben von:
26 €
(2) Grabmalgebühren: Die Gebühr für die Prüfung von Grabmalgenehmigungsanträgen beträgt für:
2.1 eine Einfassung
26 € 2.2 ein stehendes Grabmal einschließlich Einfassung und Fundament 188 € 2.3 ein liegendes Grabmal einschließlich Einfassung
46 € 2.4 Die Gebühr für die Standfestigkeitskontrolle bei stehenden
Grabmalen beträgt :
17 €
(3) Aus und Umbettungen: Die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrages auf Ausbettung/Umbettung von Leichen und Überresten von Leichen sowie von Aschen beträgt
173 €
(4) Grabverkleinerungen/Sondervereinbarungen zum Nutzungsrecht Die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf Grabverkleinerung und besondere Vereinbarung zum künftigen Nutzungsrecht übergroßer Wahlgrabstätten beträgt:
121 €
(5) Reservierungsgebühr: Die Gebühr für die Erfassung und schriftliche Bestätigung einer Reservierung oder Verlängerung einer Reservierung von Wahlgrabstätten beträgt:
173 €
§ 8 – Gebührenpflichtige
(1) Zur Zahlung der Gebühren sind die Personen verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt werden bzw. für die gebührenpflichtige Leistungen erbracht werden.
(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 9 – Entstehung der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung. Bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung und/oder mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder Rücknahme des Antrags.
(2) Als Beginn der Inanspruchnahme der Grabstätte gilt der Zeitpunkt, zu dem das Nutzungsrecht begründet oder verlängert wird.
(3) Die Gebühr für die Nutzung der Grabstätte wird bereits bei der Begründung oder Verlängerung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungszeit erhoben 67.10.02
§ 10 – Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren
(1) Über die Festsetzung von Friedhofsgebühren wird ein Gebührenbescheid erteilt, der festgesetzte Betrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu entrichten.
(2) Im Einzelfall kann die Stadt Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen bis zur vollen Höhe der Gebühr verlangen, insbesondere wenn an der Zahlungsfähigkeit bzw. -willigkeit des Gebührenschuldners begründete Zweifel bestehen.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 11 – Stundung und Erlass von Gebühren
Soweit die Erhebung von Gebühren im Einzelfall eine erhebliche oder besondere Härte darstellt, können sie auf Antrag gestundet oder erlassen werden.
§ 12 – Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofs oder der Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung begonnen worden ist, sind der Stadt die bis zum Zeitpunkt der Rücknahme des Antrages entstandenen tatsächlichen Aufwendungen, mindestens aber eine Arbeitsstunde zu erstatten. Zugrunde gelegt wird ein Stundensatz für die Verwaltung von:
74 € Zugrunde gelegt wird ein Stundensatz für den Betriebshof von:
59 €
§ 13 – Datenverarbeitung
(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Gebührenpflichten sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung gemäß § 3 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) der hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten (Vor-und Zuname der gebührenpflichtigen Nutzungsberechtigten und deren Anschriften; sowie deren Angehörigen und Daten über die Verstorbenen) durch die Stadt zulässig.
(2) Die Stadt darf die für Zwecke des Melderechts bekannt gewordenen personenbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Behörden (Einwohnermeldeamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann.
§ 14 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Seelze vom 27.04.2006 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 29.09.2011 außer Kraft. 67.10.02
Satzung vom: Veröffentlicht am: Hinweisbekannt-machung am: In Kraft getreten Geänderte §§:
Satzung
19.12.2011
Amtsblatt für die Region und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 50 vom 29.12.2011
"Umschau" Nr. 51 vom 21.12.2011
01.01.2012
Neufassung der Satzung
- 1. Änderung
01.12.2014
Amtsblatt für die Region und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 45 vom 11.12.2014
"Umschau" Nr. 50 vom 10.12.2014
01.01.2015
§§ 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, und
- 2. Änderung
30.11.2018
Amtsblatt für die Region und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 50 vom 13.12.2018
"Umschau" Nr. 51 vom 19.12.2018
01.01.2019
§§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 12, 13
- 3. Änderung
17.12.2021
Amtsblatt für die Region und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 48 vom 30.12.2021
"Umschau" Nr. 52 vom 25.12.2021
01.01.2022
§§ 2, 3, 4, 5, 6, 7, 12
- 4. Änderung
04.12.2023
Elektronisches Amtsblatt für die Region Hannover „ElenA“ Nr. 33 vom 14.12.2023
Ab 01.05.2023
Ausschließlich über die Homepage der Stadt Seelze
01.01.2024
§§ 2, 3, 4 (1), 5, 6, 7, 12
- 5. Änderung
02.12.2024
Elektronisches Amtsblatt für die Region Hannover „ElenA“ Nr. 51 vom 12.12.2024
Ab 01.05.2023
Ausschließlich über die Homepage der Stadt Seelze für 2 Wochen unter „Bekanntmachungen“
01.01.2025
§§ 2, 3, 4, 5, 6, 7, 12
- 6. Änderung
01.12.2025
Elektronisches Amtsblatt für die Region Hannover „ElenA“ Nr. 24 vom 11.12.2025
Ab 01.01.2026
Ausschließlich über die Homepage der Stadt Seelze für 2 Wochen unter „Bekanntmachungen“
01.01.2026
§§ 2, 3, 4, 5, 6, 7, 12
2. Friedhofssatzung Stand: 2019 (Friedhofssatzung, Fassung der 2. Änderungssatzung vom 28.05.2019, in Kraft seit 01.07.2019) Volltext anzeigen ▼
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Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Seelze (Friedhofssatzung), Fassung der 2. Änderungssatzung – Stand 2019
67.10.01
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Seelze
in der Fassung
der 2. Änderungssatzung
Auf Grund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der Stadt Seelze folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Aufgabenbestimmung
§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung
II Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Betätigung auf dem Friedhof
§ 8 Ausführen gewerblicher Tätigkeiten
III Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 10 Särge
§ 11 Ausheben der Gräber
§ 12 Ruhefrist
§ 13 Umbettungen
IV Grabstätten
§ 14 Arten der Grabstätten
§ 15 Wahlgrabstätten
§ 15a Bestattung von Totgeburten
§ 16 Reihengrabstätten und Rasenreihengrabstätten
§ 17 Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Urnenrasenreihengrabstätten und anonyme Urnenreihengrabstätten
V Denkzeichen und Einfriedung, Herstellung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber
§ 18 Gestaltungsgrundsätze
§ 19 Genehmigungspflicht
§ 19a Fundamentierung und Befestigung
§ 20 Gestaltungsge- und verbote
§ 21 Herrichtung der Grabstätten
§ 22 Friedhofs- und Gestaltungspläne
§ 23 Unterhaltung der Grabstätten/Beseitigung
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VI Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 24 Allgemeines
§ 25 Trauerfeiern
VII Schlussvorschriften
§ 26 Anwendungsbereich
§ 27 Haftungsausschluss
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Inkrafttreten
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I Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Seelze gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und die Friedhofskapelle im Stadtteil Gümmer. Die Friedhofssatzung gilt nicht für die Friedhofskapelle Almhorst.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Seelze. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner/innen der Stadt Seelze waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Die Nutzung der Friedhöfe einschließlich der Friedhofskapelle in dem Stadtteil Gümmer ist nach Maßgabe einer besonderen Friedhofsgebührensatzung gebührenpflichtig. (3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung allgemeine Grünflächenfunktionen und sollen umweltfreundlich bewirtschaftet werden. Jeder hat das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3
Aufgabenbestimmung
Die Stadt nimmt das Ordnungsrecht auf den Friedhöfen wahr und regelt nach Maßgabe der gesetzlichen und ortsrechtlichen Vorschriften das Bestattungswesen. Sie organisiert das Friedhofswesen und kann Bedienstete mit der Durchführung des Friedhofs- und Bestattungswesens ganz oder teilweise beauftragen.
§ 4
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund durch Beschluss des Rates außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. (2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er auf Kosten der Stadt die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Einzel- oder Urneneinzelgrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
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(4) Außerdienststellung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgemacht. Die/der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr/sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Die Umbettungstermine sollen bei Einzel- oder Urneneinzelgrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten der/dem Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden. Die Umbettungstermine bei Einzel- und Urneneinzelgrabstätten werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind täglich in der Zeit von 7.00 Uhr bis zum Eintritt der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
§ 7
Betätigung auf dem Friedhof
(1) Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet,
a) Zu lärmen, zu spielen, zu rauchen, zu lagern und Alkohol zu trinken oder bereitzustellen,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der Dienstleistungserbringer (§ 8), zu befahren,
c) Waren aller Art und Dienstleistungen anzubieten,
d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
e) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Trauerfeier notwendig und üblich sind,
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g) Den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
h) Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
i) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen oder Hausmüll zu entsorgen,
j) Tiere mitzubringen - zu füttern oder zu versorgen – ausgenommen Assistenzhunde,
k) Gefäße und Gegenstände hinter oder zwischen den Grabstätten abzustellen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(2) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 7 Tage vorher anzumelden.
§ 8
Ausführen gewerblicher Tätigkeiten
(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen. (2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Mit der Ausführung der Tätigkeit kann begonnen werden, wenn die Verwaltung innerhalb von 4 Wochen keine Bedenken geltend macht. (4) Die Dienstleistungserbringer haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann in Einzelfällen Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen, sofern ein dringendes Bedürfnis zur Erledigung dieser Arbeiten besteht. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Der bei gewerblichen Arbeiten entstehende Abfall, abgeräumte Grabmale, Grabeinfassungen und Grabmalfundamente sowie pflanzlicher Abfall und Abraum sind vom Friedhof zu entfernen. Vorübergehend entferntes Grabzubehör kann auf dem Friedhof zwischengelagert werden.
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III Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Feuerbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Auf die Wünsche der Hinterbliebenen ist dabei soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. (5) Erdbestattungen und Einlieferungen zu Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen in einer anonymen Urnenreihengrabstätte bestattet. (6) Die Bestattung in der Gemeinschaftsanlage für Urnenbeisetzungen (anonyme Urnenbestattung) wird durch Bedienstete der Stadt ohne Beisein der Angehörigen durchgeführt.
§ 10 Särge und Urnen
(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen Särgen mit feuchtigkeitsabsorbierenden, biologisch abbaubaren Materialien zulässig. Folien oder sonstige feuchtigkeitsbremsenden Stoffe müssen biologisch abbaubar sein. Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche innerhalb der festgesetzten Ruhefrist verzögert. Auf den Friedhöfen Harenberg und Velber ist die Verwendung von Särgen aus Eichenholz ausgeschlossen. Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 entsprechend. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Särge für Einäscherungen müssen aus naturbelassenem, nichtimprägniertem Vollholz sein. Die Behandlung der Särge und die Ausstattung dürfen keine Stoffe enthalten, die bei der Einäscherung umweltbelastende Stoffe freisetzen. (4) Die Aschen der Verstorbenen müssen in einer Urne beigesetzt werden. Die Urnen sollen eine Größe von 18 cm * 22 cm nicht überschreiten. Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht-verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
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(5) Die Kleidung der Leiche, sowohl bei einer Erd- als auch bei einer Urnenbestattung soll aus leicht vergänglichen und biologisch abbaubaren Stoffen bestehen.
§ 11
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die/Der Nutzungsberechtigte hat, auf seine Kosten, Grabanlagen und Pflanzungen vor dem Ausheben des Grabes zu entfernen bzw. entfernen zu lassen.
Tiefenbestattungen sind ausgeschlossen.
Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den/die Nutzungsberechtigten/n der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Für evtl. Schäden am Eigentum des/der Nutzungsberechtigten haftet die Stadt nicht.
§ 12
Ruhefrist
Die Ruhefrist der Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 13
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist die/der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 23 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 23 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Teilnahme von Angehörigen an der Ausgrabung ist ausgeschlossen. Dagegen ist die Teilnahme an der Wiederbeisetzung möglich. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für alle Aufwendungen für die Wiederherstellung der benachbarten Grabstätten und Anlagen zu tragen, die durch die Umbettung verursacht worden sind.
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(7) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur bei behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
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IV Grabstätten
§ 14
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Wahlgrabstätten
b) Rasenwahlgrabstätten
c) Urnenwahlgrabstätten
d) Reihengrabstätten
e) Urnenreihengrabstätten
f) Anonyme Urnenreihengrabstätten
g) Rasenreihengrabstätten
h) Urnenrasenreihengrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Körpererdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die in § 12 festgelegten Ruhezeit (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist nur möglich bei Eintritt eines Bestattungsfalles. Soweit ausreichend Grabflächen zur Verfügung stehen, können Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten grundsätzlich auch von Personen ab 60 Jahren erworben werden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes erfolgt auf Antrag zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und zu den in diesem Zeitpunkt für den Ersterwerb des Nutzungsrechtes geltenden Gebühren. Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Wahlgrabstätte wiedererworben werden,
a) Jahresweise, für eine gewünschte Anzahl von Jahren,
b) Im Falle einer Bestattung um die Anzahl von Jahren, die eine Einhaltung der Ruhefrist gewährleisten. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht.
c) Mit Nutzungsberechtigten übergroßer Wahlgrabstätten (Wahlgrabstätten mit 5 oder mehr Grabstellen) können besondere schriftliche Vereinbarungen über die künftige Nutzung abgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Abschluss von derartigen Vereinbarungen besteht nicht.
(3) Es wird unterschieden zwischen ein- und mehrstelligen Wahlgrabstätten. Je Stelle kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann eine weitere Bestattung
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erfolgen, wenn die verbliebene Nutzungszeit das Ende der Ruhefrist erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben worden ist. Es besteht die Möglichkeit bis zu 6 Urnen zusätzlich zu einer Sargbestattung auf einer Erdwahlgrabstelle beizusetzen. Die Urnen werden in den 4 Ecken der Grabstelle sowie mittig nebeneinander in einer Tiefe von 0,80 m beigesetzt. Die Reihenfolge der Urnenbeisetzungen bestimmt der jeweilige Nutzungsrechtsinhaber.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit dem Tag der Beisetzung an den Antragssteller. Nach Zahlung der Gebühr wird eine Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechts ausgestellt. Wird das Nutzungsrecht zu Vorsorgezwecken zunächst ohne konkreten Beisetzungsfall erworben, beginnt die Nutzungszeit am Folgetag der Aushändigung der Verleihungsurkunde. Das Nutzungsrecht muss für den entsprechenden Zeitraum der in § 12 festgesetzten Ruhezeit erworben werden.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird die/der jeweilige Nutzungsberechtigte nach Möglichkeit 6 Monate vorher schriftlich - falls sie/er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben worden ist.
(7) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall des Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht mittels schriftlicher Erklärung übertragen, die erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Soweit kein/e andere/r Nachfolger/in oder keine andere Reihenfolge bestimmt ist, geht das Nutzungsrecht im Sterbefall des Erwerbers in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) Mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann der/die jeweilige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs 7 genannten Personen übertragen.
(9) Jede/r Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Absatz 7 gilt in den Fällen der Absätze 8 und 9 entsprechend.
(11) Die/der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
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(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten oder teilweise belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Ausnahmen hiervon sind in begründeten Einzelfällen möglich, sofern die weitere Unterhaltung der Grabstätte für den Nutzungsberechtigten eine besondere Härte (wie z. B. hohes Alter in Verbindung mit schlechtem Gesundheitszustand) darstellt. Die vorzeitige Rückgabe einer Grabstätte muss vom Nutzungsberechtigten schriftlich beantragt werden. Eine Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich. Mit Nutzungsberechtigten übergroßer Wahlgrabstätten (Wahlgrabstätten mit 5 oder mehr Grabstellen) können besondere schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. Ein Anspruch auf Abschluss von derartigen Vereinbarungen besteht nicht. Nach der Genehmigung hat der Nutzungsberechtigte innerhalb von drei Monaten die evtl. vorhandene Grabmale bzw. Grabeinfassung und/oder Grabschmuck sowie Bepflanzungen auf seine Kosten zu entfernen. Eine Erstattung oder Verrechnung der bereits geleisteten Gebühren für die Laufzeit erfolgt nicht. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. Soweit gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden; nach Beendigung des Nutzungsrechts sind die gemauerten Grüfte von den bisherigen nutzungsberechtigten Personen auf eigene Kosten vollständig zu entfernen.
§ 15 a
Bestattung von Totgeborenen, Fehlgeborenen oder Ungeborenen
Totgeborene und Ungeborene sind als Leichen zu bestatten. Fehlgeborene sind auf Wunsch als Leichen zu bestatten.
§ 15b
Reservierung von Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten aller Art können auf Antrag für 5 Jahre reserviert werden, soweit ausreichend Grabflächen zur Verfügung stehen. Die Reservierung dient der bevorzugten Verleihung eines Nutzungsrechts. Eine Reservierung zu gewerblichen Zwecken ist ausgeschlossen. Eine Reservierung ist möglich ab Vollendung des 60. Lebensjahres. (2) Die Reservierung endet sobald eine Beisetzung in der Wahlgrabstätte stattfindet oder wenn die Reservierung nicht verlängert wird. Bevor auf einer reservierten Wahlgrabstätte ein Sarg oder eine Urne bestattet wird, ist das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte zu erwerben. (3) Die Reservierung kann auf Antrag um 5 Jahre verlängert werden. Wird die Reservierung der Wahlgrabstätte nicht rechtzeitig vor Ablauf der Reservierungszeit beantragt, kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Reservierungszeit wieder frei über die Wahlgrabstätte verfügen. (4) Die Friedhofsverwaltung ist während der Reservierungszeit ausschließlich für die Unterhaltung der Grabstätte zuständig. Die Reservierung verpflichtet und ermächtigt die/den Verfügungsberechtigte/n nicht zur Pflege der Wahlgrabstätte. (5) Für jede Reservierung und Verlängerung der Reservierung wird eine Verwaltungsgebühr für die Erfassung und schriftliche Bestätigung erhoben, die sich nach der jeweils geltenden Gebührensatzung richtet. (6) Bei dringendem Bedarf kann die Grabstätte anderweitig vergeben werden. (7) Ein Anspruch auf Reservierung einer Wahlgrabstätte besteht nicht.
§ 16
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Reihengrabstätten und Rasenreihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Körpererdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist der/des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) nach Bedarf Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber),
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,
c) Rasenreihengrabfeld.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte eines Familienangehörigen die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zusätzlich zu bestatten. Außerdem ist die Bestattung von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren in einer Reihengrabstätte zulässig.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefristen wird einen Monat vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
(5) Die Stadt unterhält auf den Friedhöfen Letter, Seelze und Lohnde Rasenreihengrabfelder für Erdbestattungen, deren Grabfläche eingesät ist, soweit für diese Grabart ausreichend freie Flächen zur Verfügung stehen.
Zulässig sind ausschließlich liegende Grabplatten aus Naturstein mit einer Größe von 30 cm x 40 cm und einer Mindeststärke von 6 cm, die bündig mit der Rasenfläche einzusetzen sind. Inschriften sind ausschließlich in vertiefter Form zulässig. Die Grabplatte ist mittig an der Kopfseite der Grabstätte anzulegen. Das Verlegen der Grabplatten muss in der Art erfolgen, dass die vorgegebene, einheitliche Flucht eingehalten wird.
Widerrechtlich abgestellter Grabschmuck wird entschädigungslos von der Stadt entfernt. Zum Ablegen von Grabschmuck steht ein Gedenkplatz zur Verfügung.
(5) § 15 Abs 7 bis 10 finden entsprechend Anwendung.
§ 17
Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Urnenrasenreihengrabstätten und anonyme Urnenreihengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten,
d) Urnenrasenreihengrabstätten,
e) anonymen Urnenreihengrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
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(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der in § 12 festgesetzten Ruhefrist verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Je Urnenwahlgrabstätte können zwei Urnen bestattet werden. In der Urnenwahlgrababteilung 2 sowie 5 auf dem städtischen Friedhof Letter ist es auf Grund der Größe der einzelnen Grabstätten möglich, bis zu vier Urnen auf einer Grabstätte beizusetzen. Diese Möglichkeit ist in allen anderen Abteilungen ausgeschlossen. Bestehende Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit.
(4) Auf den Friedhöfen in Almhorst, Harenberg, Letter, Lohnde, Seelze und Velber unterhält die Stadt Urnenrasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen, deren Grabfläche eingesät ist, soweit für diese Grabart ausreichend freie Flächen zur Verfügung stehen. Zulässig sind ausschließlich liegende Grabplatten aus Naturstein mit einer Größe von 30 cm x 40 cm und einer Mindeststärke von 6 cm, die bündig mit der Rasenfläche einzusetzen sind. Inschriften sind ausschließlich in vertiefter Form zulässig. Die Grabplatte ist mittig an der Kopfseite der Grabstätte anzulegen. Das Verlegen der Grabplatten muss in der Form erfolgen, dass die vorgegebene, einheitliche Flucht eingehalten wird. Einfassungen, Bepflanzungen sowie das Aufstellen oder Ablegen von Grabschmuck auf der Rasenfläche (Blumengestecke, Pflanzschalen, Vasen, u.ä.) ist untersagt. Das Belegen der Grabstätte mit Materialien jeglicher Art (Kies, etc.) ist untersagt. Widerrechtlich abgestellter Grabschmuck wird entschädigungslos von der Stadt entfernt. Zum Ablegen von Grabschmuck steht ein Gedenkplatz zur Verfügung.
(5) Die Stadt unterhält auf dem städtischen Friedhof Seelze eine Gemeinschaftsanlage für Urnenbeisetzungen ohne individuelle Gestaltung (sog. anonyme Bestattungen). In dieser Abteilung werden nur Urnen beigesetzt. Die Verwendung einer Überurne ist bei anonymen Bestattungen unzulässig. Das Feld liegt innerhalb einer Rasenfläche, die durch die Stadt gepflegt wird. Das Grabfeld ist aus rechtlichen Gründen vermessungstechnisch fest umrissen, jedoch äußerlich nicht durch besondere Gestaltungselemente gekennzeichnet. Die Lage der einzelnen Grabstätten soll weder für die Angehörigen noch für die Allgemeinheit erkennbar sein. Voraussetzung für eine Beisetzung in dieser Gemeinschaftsanlage ist der Wunsch des Verstorbenen, oder seiner Angehörigen. Grabschmuck, ein Grabstein oder eine andere Kennzeichnung der Beisetzungsstelle ist mit Rücksicht auf den erklärten Willen zur Anonymität zu keiner Zeit möglich. Den genauen Ort und den Zeitpunkt der Beisetzung bestimmt die Stadt. Die Beisetzung findet unter Ausschluss der Trauergemeinde und der Öffentlichkeit durch Bedienstete der Stadt statt
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Einzelgrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(7) § 15 Abs 7 bis 10 findet entsprechend Anwendung.
§ 17 a
Rasenwahlgrabstätten
(1) Die Stadt Seelze unterhält auf den Friedhöfen Letter, Lohnde und Seelze Rasenwahlgrabstätten, soweit für diese Grabart ausreichend freie Flächen zur Verfügung stehen. Rasenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Körperbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der in § 12 festgelegten Ruhezeit (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Ersterwerb ist nur möglich bei Eintritt eines Bestattungsfalles. Die Größe der Grabstätte wird auf maximal 2 Stellen beschränkt. Rasenwahlgrabstätten können aus einer oder zwei Grabstellen bestehen.
(2) Wahlweise kann eine Rasenwahlgrabstätte mit Grabbeet oder nur als Raseneinsaat angelegt werden.
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Wird ein Grabbeet angelegt, gelten folgende Bestimmungen:
Das Grabbeet ist mittig an der Kopfseite der Grabstätte anzulegen. Es ist mit einer 15 cm breiten Einfassung zu versehen, welche ebenerdig verlegt werden muss. Diese dient als Abgrenzung zwischen Grabbeet und Rasenfläche. Innerhalb des Grabbeetes am Kopfende kann ein stehendes Grabmal errichtet werden, welches incl. Sockel eine Höhe von 1,10 m nicht überschreiten darf. Liegende Grabmale sind nicht gestattet.
Das Ablegen von Grabschmuck, Pflanzschalen etc. ist auf der Rasenfläche untersagt.
Wird kein Grabbeet errichtet, sondern nur ein stehender Stein oder wird das Grabbeet nachträglich abgebaut und es verbleibt der Stein auf der Grabstätte, ist die Einfassung so zu verlegen bzw. zu verändern, dass das Grabmal von dieser eingerahmt wird. Die Einfassung dient als Abgrenzung zwischen Grabstein und Rasenfläche.
Die gärtnerische Pflege und Gestaltung außerhalb der Grabbeete obliegt ausschließlich der Stadt. Für die Pflege und Unterhaltung des Grabbeets sowie der Grabmalanlage einschl. Einfassung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
§ 16 findet entsprechend Anwendung.
(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend.
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V Denkzeichen und Einfriedung, Herstellung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber
§ 18
Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden und, dass die Belange des Umweltschutzes berücksichtigt werden.
§ 19
Genehmigungspflicht
(1) Grabmale, Einfassungen und andere bauliche Anlagen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert werden. Antragsberechtigt ist die/der Nutzungsberechtigte der Grabstätte. (2) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder von Bedingungen abhängig gemacht werden. Insbesondere können Anordnungen getroffen werden, die sich auf Werkstoffe sowie Art und Größe der Anlagen beziehen. (3) Der Grabmalantrag ist unter Vorlage einer Skizze und Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole, der Fundamentierung mit Angabe des Dübelmateriales, des Dübeldurchmessers, der Gesamtlänge und Einbindetiefe sowie Gründung, bzw. Gründungsart in 3-facher Ausfertigung bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Dieses Verfahren gilt für die Erstellung sowie für die Wiederbefestigung von Grabmalen, Einfassungen und anderen baulichen Anlagen. (4) Der Antrag ist abzulehnen, wenn
a) das Vorhaben die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht,
b) die nach Absatz 3 erforderlichen Unterlagen nicht vollständig eingereicht sind,
c) das Vorhaben nicht den übrigen Vorschriften dieser Satzung entspricht,
d) das Vorhaben einem Friedhofs- oder Gestaltungsplan nach § 22 widerspricht,
e) nachbarliche Belange beeinträchtigt werden könnten oder
f) die/der Antragsteller/in nicht zugleich auch Nutzungsberechtigte/r an der Grabstätte ist.
Die Planung, Ausführung und Prüfung der Grabmalanlage hat gemäß der aktuellen Fassung der „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ der Deutschen Naturstein Akademie e. V. zu erfolgen.
(5) Nicht genehmigte Anlagen und Inschriften kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten beseitigen lassen.
§ 19a
Fundamentierung und Befestigung
(1) Für die Erstellung, Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie in der derzeit gültigen Fassung. Grabmale sind danach unter anderem so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen sowie für Wiederbefestigungen entsprechend.
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Die nutzungsberechtigte Person muss den Dienstleistungserbringer verpflichten, nach dem Aufstellen der Grabmalanlage, diese innerhalb von vier Wochen einer nachweislichen Abnahmeprüfung zu unterziehen. Hierzu ist ein Last-Zeit-Diagramm zu fertigen und vom Dienstleistungserbringer der Friedhofsverwaltung vorzulegen, um zu dokumentieren, dass die Grabanlage einer geforderten Last von 500 N standhält. Wird das Last-Zeit-Diagramm nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten ein Fachunternehmen im Wege der Ersatzvornahme mit der Abnahmeprüfung beauftragen. Die geforderten Unterlagen sind vom Nutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.
(2) Die Art der Fundamentierung und Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 19. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.
§ 20
Gestaltungsge- und -verbote
(1) Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konvention 182), in Kraft getreten am 19. November 2000, hergestellt wurden.
(2) Es ist nicht erlaubt:
a) andere Materialien als Natursteine, Eisen, Kupfer und Bronze für Grabmale zu verwenden,
b) greifarbenen Werkstoff zu verwenden,
c) der Würde des Ortes nicht entsprechende Inschriften, Lichtbilder, Ornamente bzw. Figuren oder
d) Firmenbezeichnungen in auffälliger Weise anzubringen.
(3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit zu sorgen.
(4) Nicht standsichere oder verkehrssichere Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind fristgerecht zu reparieren und einer Abnahmeprüfung gemäß der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie“ in der derzeit gültigen Fassung zu unterziehen. § 19 a (1) gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Person reparieren zu lassen oder aber zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, beseitigte Grabmale aufzubewahren. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(5) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(6) Grabmale und andere bauliche Anlagen dürfen nicht gepfändet oder ohne Genehmigung vor Ablauf der Nutzungszeit bzw. Ruhefrist entfernt werden. Nach Ablauf der Ruhefrist bei
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Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und Grabzubehör von der Stadt entfernt und entsorgt, falls nichts anderes mit dem/der Nutzungsberechtigten vereinbart wurde.
(7) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt; sie sind zu verzeichnen und dürfen auch nach Wegfall der Nutzungsrechte nicht ohne Genehmigung entfernt werden.
(8) Eine Holzeinfassung von Gräbern ist unzulässig.
(9) Auf dem Friedhof Harenberg und Velber wird zukünftig die Neuverlegung von Grabplatten untersagt. Bereits verlegte Grabplatten dürfen bis zum Zeitpunkt der Einebnung liegen bleiben. Um die Leichenverwesung auf den Friedhöfen in Harenberg und Velber innerhalb der Ruhefrist zu gewährleisten ist eine Grababdeckung nur bis zu einem Teil von 40 % zulässig.
§ 21
Herrichtung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach Bestattung bzw. Erwerb herzurichten, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Dabei sind nur geeignete Gewächse zulässig, die eine Endwuchshöhe von einem Meter nicht überschreiten und die Anlagen der Nachbarstätten und Wege nicht beeinträchtigen.
Pflanzungen sowie das Aufstellen von Pflanzschalen und Blumengefäßen außerhalb der Grabbeete sind unzulässig.
Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen
(2) Für die Herrichtung und Unterhaltung ist die/der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechtes.
(3) Die gärtnerische Gestaltung der Grabstätten bezieht sich auf folgende Maße, die unbedingt einzuhalten sind:
- Reihengrabstätten: 0,70 m x 1,75 m
- Kindergrabstättenr: 0,50 m x 1,00 m
- Wahlgrabstätten, einstellig: 1,30 m x 2,75 m
- Wahlgrabstätten, mehrstellig, je Stelle: 1,30 m x 2,75 m
- Rasenwahlgrabstätten 1 stellig: 0,60 m Breite x 1,00 m Länge
- Rasenwahlgrabstätten 2 stellig: 1,20 m Breite x 1,00 m Länge
- Urnenrasenreihengrabstätten: 1,00 m x 1,00 m
- Urnenreihengrabstätten: 0,60 m x 0,80 m
- Urnenwahlgrabstätten, 2 Urnen: 0,80 m x 0,80 m
- Urnenwahlgrabstätten, mehrstellig, je 2 Urnen: 0,80 m x 0,80 m.
Hierbei dürfen Grabbeete jeweils nicht höher als 20 cm sein.
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Bei Einfassungen verstehen sich die vorgenannten Maße als Außenmaße.
Herrichtung und Unterhaltung der Grabbeete haben so zu erfolgen, dass der würdige Charakter des Friedhofes erhalten bleibt.
(4) Das Aufstellen von Bänken oder Stühlen an Reihengräbern ist grundsätzlich untersagt. An anderen Grabstätten bedarf es einer besonderen Genehmigung.
(5) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen. Unwürdige Blumengefäße, wie beispielsweise Konservendosen, dürfen nicht aufgestellt werden.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen hiervon sind Markierungszeichen, Gießkannen sowie Steckvasen. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen.
(8) Die Verwendung von Torf zur Düngung und Abdeckung der Gräber ist unzulässig.
§ 22
Friedhofs- und Gestaltungspläne
Durch einzelne Friedhofs- oder Gestaltungspläne können für die jeweiligen Friedhöfe oder für Friedhofsteile Regelungen getroffen werden, die über die Gestaltungsanforderungen der §§ 19 bis 21 hinausgehen.
§ 23
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder unterhalten, hat die nutzungsberechtigte Person unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
(2) Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist behoben, kann die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person wieder hergerichtet, entschädigungslos entzogen, abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, welches für die Dauer von drei Monaten aufgestellt wird.
(3) Wird das Nutzungsrecht an einer Grabstelle entzogen, ist in einem Entziehungsbescheid die nutzungsberechtigte Person darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf von drei Monaten ab Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides von der Stadt entschädigungslos entfernt werden. Zur Benachrichtigung der nutzungsberechtigten Person gelten im Übrigen die Regelungen des Absatzes 2.
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VI Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 24
Allgemeines
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Wenn keine Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der mit der Friedhofsverwaltung vorher zu vereinbarenden Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der Verstorbenen mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten dürfen nicht in einer Leichenhalle aufgestellt werden.
§ 25
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung des Freiraumes kann untersagt werden, wenn die/der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
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VII Schlussvorschriften
§ 26
Anwendungsbereich
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzung und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer enden am 31.12.2005. (3) Für die Absätze 1 und 2 findet jedoch der § 15 Absatz 6 Anwendung. (4) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 27
Haftungsausschluss
(1) Die Stadt haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die durch höhere Gewalt oder durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 10 (5) NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 5 (1) Friedhöfe außerhalb der Öffnungszeiten betritt,
b) entgegen § 6 (1) mit seinem Verhalten die Würde des Friedhofes verletzt oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht nachkommt
c) entgegen § 6 (2) seiner Aufsichtspflicht als Erziehungsberechtigter nicht nachkommt,
d) entgegen § 7 (1) Ziffer a) bis k) lärmt, spielt, raucht, lagert und Alkohol trinkt oder bereit stellt; die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der Dienstleister befährt; Waren oder gewerbliche Dienste anbietet; an Sonn und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen störende Arbeiten ausführt; ohne Auftrag bzw. Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert; Druckschriften verteilt; Rasenflächen, die nicht Wege sind und Grabflächen unberechtigt betritt; den Friedhof, seine Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt; Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablädt oder Hausmüll entsorgt; Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitführt, füttert oder in irgendeiner Form versorgt, oder Gegenstände und Gefäße zwischen oder hinter den Grabstätten abstellt,
e) entgegen § 7 (2) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung abhält,
f) entgegen § 8 (7) entstehenden Abfall oder Abraum auf dem Friedhof entsorgt,
g) entgegen § 13 (1) die Ruhe der Toten stört oder ungenehmigte Ausgrabungen vornimmt,
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h) entgegen § 16 (5) Einfassungen und Bepflanzungen vornimmt, sowie Grabschmuck, Pflanzschalen Vasen etc. auf der Rasenfläche ablegt oder die Grabstätte mit Materialien jeglicher Art, z.B. Kies belegt,
i) entgegen § 17 (4) Einfassungen und Bepflanzungen vornimmt, sowie Grabschmuck, Pflanzschalen Vasen etc. auf der Rasenfläche ablegt oder die Grabstätte mit Materialien jeglicher Art, z.B. Kies belegt,
j) entgegen § 17a (2) Einfassungen und Bepflanzungen vornimmt, sowie Grabschmuck, Pflanzschalen Vasen etc. auf der Rasenfläche ablegt oder die Grabstätte mit Materialien jeglicher Art, z.B. Kies belegt
k) entgegen § 19 (1) ohne Genehmigung Grabmale, Einfassungen und andere bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
l) entgegen § 19a (2) nicht innerhalb von vier Wochen ein Last-Zeit-Diagramm zum Nachweis der Standfestigkeit der Friedhofsverwaltung vorlegt,
m) entgegen den Vorschriften des § 20 (1) Ziffer a) bis d) sein Grabmal gestalten lässt,
n) entgegen § 20 (2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht in würdigem und verkehrssicherem Zustand erhalten,
o) entgegen § 20 (3) nicht für eine fristgerechte Reparatur oder Abnahmeprüfung sorgt,
p) entgegen § 21 (1) seiner Verpflichtung zur Herstellung bzw. Unterhaltung der Grabstätte nicht nachkommt,
q) den in § 21 (2 bis 7) genannten Geboten nicht nachkommt,
r) entgegen § 24 (1) die Leichenhalle ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betritt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden. (3) Die Anwendung der Bestimmungen über Maßnahmen nach § 8 (7), § 19 (5), § 19a (1), § 20 (3) und § 23 dieser Satzung bleibt unberührt.
§ 29
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Seelze, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 29.09.2011 außer Kraft.
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| Satzung vom: | Veröffentlicht am: | Hinweisbekanntmachung am: | In Kraft getreten | Geänderte §§: | |
|---|---|---|---|---|---|
| Satzung | 19.12.2011 | Amtsblatt für die Region und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 50 vom 29.12.2011 | 'Umschau' Nr. 51 vom 21.12.2011 | 01.01.2012 | Neufassung der Satzung |
| 1. Änderung | 01.12.2014 | Amtsblatt für die Region und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 45 vom 11.12.2014 | 'Umschau' Nr. 50 vom 10.12.2014 | 01.01.2015 | §§ 1, 7, 10, 14(2), 15, 15a, 16(5+6), 17, 17a, 19(4), 19a(1) 20, 21(3+7), 23, 28 |
| 2. Änderung | 28.05.2019 | Amtsblatt für die Region und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 23 vom 13.06.2019 | 'Umschau' Nr. 24 vom 12.06.2019 | 01.07.2019 | § 4 (2), § 7 (1 j), § 10 (1, 4+5), § 11 (1, 4), § 13 (5+6), § 15 (1, 3-5, 7, 12), § 15b, § 16 (4+5), § 17 (3-5), § 17a (1+2), § 19 (1+3), § 19a (1), § 20, § 28 (1 d) |
Allgemeinverfügung zur Teilaußerdienststellung des Friedhofs Döteberg für Sarg-Erdbestattungen (2025)
Stadtverwaltung seelze Stadt mit Schwung
Allgemeinverfügung der Stadt Seelze zur Teilaußerdienststellung des Friedhof Döteberg für Sarg-Erdbeisetzungen
Aufgrund des Beschlusses des Rats der Stadt Seelze vom 24. November 2022 und gemäß
§ 4 Abs. 1 und 2 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Seelze (Fried
hofssatzung) sowie §§ 35 Satz 2, 41 Abs. 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Ver bindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG), jeweils in den aktuell gültigen Fassungen, wird für den Friedhof in Döteberg, An der Kreisstraße 251, fol gende Allgemeinverfügung erlassen:
- 1. Die in dem anliegenden Plan dargestellte Teilfläche des Friedhofs in Döteberg, mit ei ner Größe von 1.142 mz, wird für Sarg-Erdbeisetzungen teilaußer Dienst gestellt.
- 2. Die öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung erfolgt am 11. Dezem- berg 2025 im Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover. Sie gilt am Tag nach der Bekanntmachung, also ab dem 12. Dezember 2025 als be kanntgegeben.
Begründung: Für den Friedhof Döteberg gilt, dass für den südwestlichen Teil des Friedhofs aufgrund des hoch anstehenden Festgesteines eine ausreichend dimensionierte Filterungszone aktuell nicht vorhan den ist. Bedingt durch das schluffig-tonige Substrat ist die Wasserdurchlässigkeit sowohl, ober-, als auch unterhalb eines Sarges, zu niedrig. Dadurch bedingt ist auch die Luftkapazität einge schränkt. Es sind nur Urnenerdbestattungen möglich. Die Teilaußerdienststellung stellt im Rah men der Ermessensausübung die geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme für den Friedhof Döteberg dar.
Weiterführende Informationen sind der Beschlussvorlage Nr. XVIII/0231 zu entnehmen, die online unter https://seelze.qremien.info/ sowie bei der Friedhofsverwaltung im Rathaus Seelze eingese hen werden kann.
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover erhoben werden.
Seelze, den dH/?$<$/
1fr (// Alexander Masthof Bürgermeister denSfadt Seelze Anlage zur Allgemeinverfügung zur Teilaußerdienststellung des Friedhofs in Döteberg
Lageplan Friedhof Döteberg w'*, Übersicht Teilaußerdienststellung
3tac)t Seelze-Abt. 32,1 Umwelt. tOima & Friedhöfe Legende Manuela Gelse 0,t^ 06 11.2025 1;5oo ] Teilaußerdienststellung i—i für Sarg-Erdbeisetzungen V? L.QLN - --------------- --------
Allgemeinverfügung zur Teilaußerdienststellung des Friedhofs Velber (Teil B) für Erdbestattungen (2023)
S ta d tv e rw a ltu n g seelze Stadt mit Schwung
S ta dt S e e lze P o stfa ch 10 02 53 3 0 9 1 8 S e e lze
V e rö ffe n tlic h t d u rc h Umwelt, Klima & Friedhöfe ö ffe n tlic h e B e k a n n tm a c h u n g u n d A u s h a ng R a th au s pla tz 1 3 0 92 6 S e elz e T e le fo n ; 0 51 3 7 /8 2 8 -0 T e le fa x : 0 51 3 7 / 8 28 - 4 60 B ü rg erte lefo n : 0 5 1 3 7 / 8 28 - 111
w w w .s e elz e .d e frie d ho f@ s ta dt-s ee lz e.d e
Ih r A n tra g vom : M ein Z e iche n ; B ea rbe itet von: Z im m er: D urchw ahl: S eelze, den M a nu ela G else 205 -4 1 1 M a nu ela .G e lse @ sta dt-see lze.d e
Allgemeinverfügung z u r T e ila u ß e rd ie n s ts te llu n g d e s F rie d h o f V e lb e r T e il B fü r E rd b e s ta ttu n g e n
A u f d e r G ru n d la g e d e s § 4 A b sa tz 1 1. A lte rn ative d e r S a tzu n g ü b er d as F rie dh o fs- und B e stattu n g sw ese n d e r S ta d t S e e lze in d e r F a ssu n g d e r 2. Ä n de ru ng ssa tzu ng h a t d e r R a t d e r S tad t S e e lze in se in e r S itzu n g a m 2 4 .1 1 .2 0 2 2 b e schlo ssen , d ie in d e m a n lieg e n d e n P la n b e ze ichn e te T e ilfäch e B d e s F rie d h ofe s V e lb er ko m p le tt fü r a lle E rd b esta ttu n ge n te ilau ß e rd ien st zu ste lle n.
D ie ö ffen tlich e B e kan n tm a chu n g d e r A llge m e inve rfüg u ng e rfo lg te a m 2 2.04 .2 02 3 in d e r U m sch a u . S ie g ilt a m T a g n ach d e r B e kan n tm a ch un g , a lso a b d e m 2 3 .0 4 .2 0 2 3 a ls b e kan n tge g eb e n.
Begründung
Im Ja h r 2 0 1 5 /2 0 1 6 w u rd e vo n e in er F a chfirm a e ine b o de n ku nd lich -hyg ie n isch e G run dla ge nu ntersu chu ng d u rchg e füh rt. F e stg este llt w u rd e , d a ss d e r F rie d ho f V e lb e r d ie A n fo rd e run g e n fü r S a rg -E rd b esta ttu n ge n n u r in T e ilb ere ich en e rfüllen ka n n . E s m u ss in d ie se m F rie d h ofsb ere ich ve re inze lt m it S tau w asse r und e in ge sch rän ktem G a sau stau sch g e rech n et w e rd e n. D e r P rofilb a u d e r B ö de n b e din g t in a lle n B o d e n e inh e i ten d e s F rie dh ofes V e lb er e in e zu g e ring e L u ftka pa zitä t im S a rg be reich u n d u n te rh alb d e s S arg es. E s ka nn zu S tau w a sse rbild u ng ko m m e n . M ith in ist ke in e o rd e n tlich e V e rw e su n g o h n e d ie G e fä h rd u n g d e s B o de ns u n d d es W a sse rs g e w ä h rle iste t. D a d as F rie d h ofsg elä n d e n ach N o rd o ste n hin a b fä llt, ko m m t e s in d e r B o de n ein he it B zu S ta uw a sse rb ild u ng a u ch o b e rh a lb d e r B e sta ttu n g stie fe vo n U rn e n . H ie r b este ht so m it zu sä tzlich d as R isiko e in er G run dw a sserb ela stu ng d u rch S ch a dsto ffe inträ ge a us U rn e n . D ie F lä che d e s F rie d ho fs V e lb er im B ere ich d e r B o d en e in h eite n B e rfü llt d a h e r n icht d e n in § 1 in V e rb . m . § 13 A b s. 6 S a tz 1 d e s G e se tze s ü b e r d as L e ich en -; B e sta ttun g s- u n d F rie d ho fsw e se n in N ie d e rsa ch se n ve ra nke rten A n sta ltszw e ck fü r F rie d h ö fe , d e r b e sa g t, d ass L eich en u n d d ie A sche n ve rsto rb e ne r P e rso n en u. a. so zu b e ha n de ln sin d, d a ss d ie g e b ote n e E h rfu rch t vo r d e m T o d g e w a h rt w ird u n d ke in e G efa hre n fü r d ie G e su n d he it d e r B e völke run g so w ie für B o de n u n d W a sse r e n tste h e n , G ra bstä tte n u n d G ra bka m m ern m ü sse n so b e sch affe n se in , d a ss d ie m e nsch liche G e su n d h e it d u rch d ie V e rw esu n g n icht g e fä h rde t w e rd en kann. D ie A u ß e rd ie n stste llu n g d es F rie dh ofs V e lb er T e il B fü r U rn en - u n d S a rg-E rd be stattun ge n ist g e eig n et, e rfo rde rlich u n d a n ge m esse n , d a e s ke in a nd ere s g le ich erm a ß e n g e e ig n e te s, w e nig er b ela ste nd es M itte l, d as a ls e rfo lg ve rsp re ch e n d a n zu se he n w ä re g ibt. V o n d e r M ö glich ke it d e r A u fla ge e in e U rn e a u s e in e m n ich t ve rrottb are n M a te ria l zu b en utze n, m u sste a b g e se h e n w e rde n , w e il d ie s e in V e rsto ß g eg en d ie g e l te nd e R e ch tso rd n u n g d a rste lle n w ü rde (§ 13 A b s. 7 B e sta ttG in V e rb. m it§ 10 A b s. 4 S a tz 3 F rie dh o fssa t zu n g ), A u ch a us G rü n de n d e r W a h ru n g d e r T o ten ru he u n d d es w ü rdig e n U m g a n g s m it d e r T o ten a sch e vo n V e rsto rb en e n ist d a rau f zu a ch ten , d a ss d ie U rn e n im B o de n n ich t d a u e rha ft im W a sse r ste he n . E s ist fe stzuste llen , d a ss d e rzeit ke in e te chn ische n L ö su ng e n b e ste he n , d e n stä dtisch e n F rie d ho f V e lb e r T e il B d a hin ge h en d u m zu ge sta lte n, um in n ah er Z u ku nft d ie B ö de n fü r e ine o rd nu n gsg e m äß e V e rw esu n g vo n
Konten der Stadtkasse: S p a rk a s s e H an no v e r: IB A N D E 26 2 5 05 0 1 80 0011 0 0 00 15, B IG S P K H D E 2 H H a n no v e rs c h e V olk s b a nk e G ; IB A N D E 5 0 2 5 19 0 00 1 0 7 23 9 3 86 0 0, B IG V O H A D E 2H S ä rg e n und U rn e n in d e r E rde a u frü ste n zu kö nn en . D ive rse a n de re S yste m e w ie b eisp ielsw e ise d as G ra b h ü llen syste m „W e ih e", bei d e m d u rch „e in pa cke n" d e r S ä rge in e in e G ra bh ü lle a u s G e o te xtil M ö g lich ke ite n zu r V e rw esu n g g esch affen w e rde n, sin d a u fgru n d n och fe hle n de r a u ssag e kräftige r N a ch w eise zu m E rfolg d e s G ra b hü lle n syste m s W e ih e u n d zu h o h e r K osten fü r d ie N u tzun g sb e rech tig te n, n ich t in S e e lze a n w e nd bar. D ie T e ila u ß erd ien stste llu ng d e s F rie dh ofes V e lb er T e il B e rfü llt d e n Z w e ck d e r A b w e nd u ng vo n G e fa hre n fü r d ie A llg em e inh e it, es g ib t ke in m ild ere s g le ich ge e ig n ete s M itte l, da e s d e rzeit ke ine te chn isch en L ö su n ge n zu r W ie d e rhe rste llu n g d e r o rd n un g sge m ä ß e n V e rw esu n g g ib t. D a s In te re sse d e r A llg e m e in h e it an e in e r o rd nu n g sg em ä ß e n V e rw esu n g u n d d e r A b w e n d u ng vo n G e fa h ren d e r S ch u tzg ü tern B o de n u n d W a sser, ist h ö h e r zu b e w e rte n , a ls d a s m o ne täre In tere sse d e r T rä g e rin d e s F rie d h ofe s u n d d as In te re sse d e r N u tzu ng sb e rech tig ten an e in er B e leg un g m it S a rg - o de r U rn e n-E rd be sta ttu n ge n . D a he r w u rd e d ie T e ila u ß e rd ien stste llu n g d e m R a t d e r S ta d t S e e lze e m p fo h le n u n d vo n d ie se m b e schlo ssen ,
Rechtsbehelfsbelehrunq
G e g en d ie se n B e sch e id ka nn in n e rh a lb e in es M o n a ts n a ch B e kan n tga b e K la ge b e im V e rw a ltu n g sg e richt F la n n o ve r, L e on h ard tstra ß e 15, 3 01 75 F la nn o ver e rho b en w e rd en .
F lo cha chtun gsvo ll ¯ Anlage zur Allgemeinverfügung zur Teilaußerdienststellung - FH Velber
Teilaußerdienststellung für Sarg-Erdbestattung (Urnen-Erdbestattung möglich) für alle Erdbestattungen
C
A B
Dokumentpfad: \\seelzev20\Kartenprojekte\32.1\Friedhof\Teilaußerdienststellung Besc hlus svorlage\Allgemeinv erfügung_Velber.mxd Stadt Seelze Abteilung 32.1 Umwelt, Klima & 4.2 Friedhöfe Abtlg. Straßen & Entwässerung
Rathausplatz 1 Tel.: 05137 - 828 412 30926 Seelze Fax.: 05137 - 828 266 Abtlg. 4.3 Stadt-, Grünplanung & Umwelts chutz Anlage zur Allgemeinverfügung zur Teilaußerdienststellung Projekt ZSD: 0.2.4. Wirts chaftsförderung FH Velber Plan Lageplan Format A4 Datum: 14.04.2023
Maßs tab Sachbearbtg.:Knebel 1:750 Blatt-Nr. 1 Grafik: Bader
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Seelze?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Seelze mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!