Friedhofsgebühren Isernhagen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Isernhagen · Niedersachsen · PLZ 30916

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 13.01.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNGder​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​‍ Gemeinde Isernhagen

Aufgrund § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen, der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, sowie der §§ 1,2,4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes hat der Rat der Gemeinde Isernhagen in seiner Sitzung am 15.03.2018 folgende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Isernhagen beschlossen: Eingearbeitet wurde:

  • 1. Satzungsänderung der Friedhofsgebührenordnung vom 05.08.2020 in Kraft getreten am 21.08.2020, amtlich bekannt gemacht im „Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover“ am 20.08.2020, Nr. 33.

-2. Satzungsänderung der Friedhofsgebührenordnung vom 15.12.2022 in Kraft getreten am 13.01.2023, amtlich bekannt gemacht im „Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover“ am 12.01.2023, Nr. 2.

§1

Gegenstand und Höhe der Gebühren

(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. (2) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht vorgesehen sind, setzt die Verwaltung die zu zahlende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 2

Rechte an Grabstätten

(1)Reihengräber
Die Gebühr für das Nutzungsrecht an einem Reihengrab beträgt für Sargbestattungen 25 Jahre und für Urnenbestattungen 20 Jahre bei
1.1Sargbestattung in Normalgröße€ 1.188,00
1.2Sargbestattung im Kindergrab (bis 5 Jahre)€ 702,00
1.3Urnenbestattung€ 744,00
(2)Wahlgräber
Die Gebühr für das erweiterte Nutzungsrecht an einem Wahlgrab beträgt für Sargbestattungen 25 Jahre und für Urnenbestattungen 20 Jahre bei
2.1Sargbestattung einstellige Lage€ 1.668,00
2.2Sargbestattung mehrstellige Lage, je Stelle€ 1.692,00
2.3Urnenbestattung je Stelle€ 876,00

(3) anonyme Gemeinschaftsanlage

Die Gebühr für die Nutzung der Gräber ohne Gestaltungs- und Pflegerecht beträgt für 20 Jahre inkl. Pflege und Unterhaltung der Gemeinschaftsanlage bei:

3.1anonymer Urnenbestattung€ 600,00
3.2Aufpreis für Beisetzung nach Urnentrauerfeier€ 60,00

(4) Gräber mit beschränktem Gestaltungsrecht

Die Gebühr für die Nutzung der Gräber mit beschränktem Gestaltungsrecht beträgt für 25 Jahre inkl. Rasenmaat bei:

4.1pflegeleichtem Rasenreihengrab (Sarg)€ 1.920,00

(5) Gemeinschaftsanlagen für Urnenbeisetzungen ohne individuelle Gestaltung

Die Gebühr für die Nutzung der Gräber ohne Gestaltungs- und Pflegerecht beträgt für 20 Jahre inkl. Pflege und Unterhaltung der Gemeinschaftsanlage bei:

5.1pflegeleichtem Urnenreihengrab€ 2.424,00
5.2Urnenreihengrab unter einem Baum€ 2.304,00

§ 3

Wiederverleihung und Verlängerung von Verfügungsrechten

(1) Ist das erweiterte Nutzungsrecht zu verlängern (§ 20 der Friedhofssatzung), so ist für die Zeit, um die das Nutzungsrecht verlängert werden muss, für jedes angefangene Jahr und je Grabstelle 1/25tel bzw. 1/20tel der jeweiligen Nutzungsgebühr zu entrichten.

§ 4

Rückgabe von Grabstätten vor Ablauf der Verfügungszeiten

(1) Die Gebühr bei Rückgabe der Rechte an unbelegten Sarggräbern vor Ablauf der Nutzungszeit beträgt pauschal pro Stelle und angefangenem Jahr der verbleibenden Nutzung € 20,00.

(2) Die Gebühr für die Rückgabe von unbelegten Urnengräbern vor Ablauf der Nutzungszeit beträgt pauschal pro Stelle und angefangenem Jahr der verbleibenden Nutzung € 7,20.

§ 5

Grabaushub / Beisetzungsgebühren

(1) Mit nachfolgenden Gebühren werden das Ausheben und Verfüllen des Grabes in Normalgröße, falls erforderlich eine Grabhülle, die Beseitigung des nicht benötigten Erdaushubs und der Kränze und die Vorbereitung des Grabbeetes (ohne Grabschmuck) pauschal abgegolten. Ebenfalls sind die Kosten für die Verwaltung und den Kapitaleinsatz enthalten.

  1. 1.1. Beisetzung Sarg Reihengrab € 516,00
  2. 1.2. Beisetzung Sarg Wahlgrab € 792,00
  3. 1.3. Beisetzung Sarg Wahlgrab bei Folgebelegung € 840,00
  4. 1.4. Beisetzung Kindergrab € 276,00
  5. 1.5. Beisetzung Urne Reihengrab € 108,00
  6. 1.6. Beisetzung Urne Wahlgrab € 168,00

(2) Absatz 1 gilt für die Wiederbeisetzung nach einer Ausbettung entsprechend.

(3) Urnen werden auf Wunsch durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte beigesetzt. Für diese Leistung wird eine Gebühr von € 42,00 erhoben.

(4) Für besondere genehmigte Beisetzungen außerhalb der normalen Beisetzungszeitena) Montag bis Donnerstag nach 15.00 Uhrb) Freitag nach 12.00 Uhrwird ein Zuschlag von 30 v. H. der Gebühren zu Ziffern 1.1 bis 1.6 erhoben. Für Beisetzungen am Sonnabend bis 11 Uhr wird ein Zuschlag von 50 v. H. der Gebühren zu Ziffern 1.1 bis 1.6 erhoben. Am Samstag nach 11 Uhr und sonntags finden keine Beisetzungen statt.

§ 6

Ausbettungen/Umbettungen

(1) Die Gebühr für die Ausbettung einer Urne beträgt € 672,00.

(2) Für die Ausbettung von Leichen und Überresten von Leichen gilt § 17 der Friedhofssatzung entsprechend. Es wird eine Gebühr von € 2.064,00 erhoben.

§ 7

Benutzung der Friedhofseinrichtungen

(1) Nutzung des Abschiedsraumes (Leichenhalle) (Altwarmbüchen –neu-) je Nutzung € 48,00

(2) Für die Nutzung der Friedhofskapelle je Trauerfeier mit Einrichtungen einschließlich des Musikinstrumentes sowie Energiekosten, Heizung und Reinigung werden € 380,00 erhoben.

Für besondere genehmigte Trauerfeiern außerhalb der normalen Zeitena) Montag bis Donnerstag nach 15.00 Uhrb) Freitag nach 12.00 Uhrwird ein gesonderter Zuschlag, der nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand abgerechnet wird, erhoben.

Am Samstag nach 11 Uhr und sonntags finden keine Trauerfeiern statt.

(3) Nutzung des Vorraumes der Kapelle Isernhagen K.B vor Urnenbeisetzungen auf dem kirchlichen Teil des Friedhofes Isernhagen K.B. (Isernhagen K.B.) je Nutzung € 95,00

§ 8

Grabmale/Einfassungen

(1) Die Gebühr für die Prüfung der Grabmalgenehmigungsanträge einschließlich der Einfassungen, der Fundamente und der laufenden Kontrolle der Standfestigkeit beträgt bei

1.1stehenden Grabmalen€ 108,00
1.2liegenden Grabmalen (Grabplatten)€ 96,00
1.3Grabkissen€ 66,00

Sonstiges:

  1. 1.4. Veränderung von Grabmalen (z. B. Ergänzung von Inschriften mit Grabsteinentfernung) € 54,00

§ 9

Verwaltungsgebühren

(1) Aus- und Umbettungen Die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrages auf Ausbettung/Umbettung von Leichen und Überresten von Leichen sowie von Aschen gemäß der Friedhofssatzung beträgt € 96,00. (2) Übertragung der erweiterten Nutzungsrechte in Zusammenhang mit einer Beisetzung (Urkunde) Für die Verleihung der erweiterten Nutzungsrechte, bei Erwerb von Wahlgräbern gem. § 20 der Friedhofssatzung, beträgt die Gebühr € 20,40. (3) Übertragung der erweiterten Nutzungsrechte ohne Anlass einer Beisetzung Für die Umschreibung, bei Übertragung der Verfügungsrechte an Wahlgräbern gem. § 20 Abs. 8 der Friedhofssatzung, beträgt die Gebühr € 26,40.

(4) Verlängerung der erweiterten Nutzungsrechte Neben der Gebühr nach § 3 entsteht für die Verlängerung der erweiterten Nutzungsrechte an Wahlgräbern gem. § 20 Abs. 1 der Friedhofssatzung eine Verwaltungsgebühr von € 46,80.

(5) Rückgabe der erweiterten Nutzungsrechte Neben der Gebühr nach § 4 Absatz 1 oder 2 fällt eine Verwaltungsgebühr von € 96,00 an.

§ 10

Sonstige Gebühren

(1) Einebnungskosten Kosten für die Einebnung (ggfs. Entfernung von Grabmälern, Fundamenten, Einfassungen, Bepflanzungen und sonstigem) von Wahlgrabstätten, die nach Ablauf der Nutzungszeit nicht verlängert werden, werden nach Aufwand berechnet (in jedem Fall sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen). Die Arbeiten können nur von den Mitarbeitern der Gemeinde vorgenommen werden, wenn diese im Leistungsrahmen der vorhandenen Gerätschaften der Gemeinde stehen.

(2) Personalkosten für Beisetzung Kirche € 60,00 € (Einweisung Grabstätte und Beisetzungsplatz)

§ 11

Umsatzsteuer

(1) Sofern die angegebenen Leistungen umsatzsteuerpflichtig (evtl. auch zukünftig) sein sollten, verstehen sich die aufgeführten Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird dann gesondert in den jeweiligen Gebührenbescheiden (Kostenerstattungen) abgerechnet.

§ 12

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind die Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen genutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.

(2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.

§ 13

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 14

Stundung und Erlass von Gebühren

(1) Die Gebühren können auf Antrag gestundet und bei nachgewiesener Bedürftigkeit des Gebührenschuldners ganz oder teilweise erlassen werden, sofern nicht ein anderer Kostenträger die Gebühren übernehmen kann.

§ 15

Gebühren beim Zurückziehen von Anträgen

(1) Wird ein Antrag auf eine nach dieser Gebührenordnung gebührenpflichtige Maßnahme zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr nach dem tatsächlichen bisherigen Aufwand gem. § 1 Abs. 2 erhoben.

§ 16

In Kraft treten

(1) Diese Gebührenordnung tritt nach der Veröffentlichung im gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Isernhagen außer Kraft.

Isernhagen, 23.12.2022

Mithöfer Bürgermeister

D.S.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 23.12.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Gemeinde Isernhagen

Inhaltsverzeichnis der Friedhofssatzung der Gemeinde Isernhagen

I. Rechtsverhältnisse an den Friedhöfen

§ 1 – Bestattungspflicht

§ 2 – Regelungen für die gemeindlichen Friedhöfe und Friedhofskapellen

§ 3 – Bestattungsrecht und Friedhofszweck

§ 4 – Widmung, Indienststellung, Entwidmung und Außerdienststellung

II. Allgemeine Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

§ 8 – Ordnungsmaßnahmen

§ 9 – Haftung Särge

III. Bestattungsvorschriften

§ 10 Anmeldung der Bestattung

§ 11 Überführung der Leichen, Bestattung

§ 12 Abschiedsraum (Leichenhalle)

§ 13 Trauerfeiern

§ 14 Särge

§ 15 Ausheben von Gräber

§ 16 Ruhezeiten

§ 17 Aus- und Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 18 Arten von Grabstätten

§ 19 Reihengrabstätten

§ 20 Wahlgrabstätten

§ 21 Gemeinschaftsanlage ohne individuelle Gestaltung (anonym)

§ 22 Gemeinschaftsanlage mit individueller Gestaltung für Sargbeisetzungen

(pflegeleichte Rasenreihengräber)

§ 23 Gemeinschaftsanlagen für Urnenbeisetzungen ohne individuelle Gestaltung

(pflegeleichte Urnenreihengräber)

§ 24 Gemeinschaftsanlagen für Urnenbeisetzungen ohne individuelle Gestaltung

(Urnenreihengräber unter Baum)

§ 25 Ehrengrabstätten

V. Gestaltungsvorschriften

§ 26 Gestaltungsvorschriften

VI. Grabbepflanzung

§ 27 Größenfestlegung

§ 28 Gestalten der Grabstätten

§ 29 Erstanlage und spätere Pflege

§ 30 Unterhaltung der Pflanzungen

§ 31 Entfernung

VII. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 32 Allgemeines

§ 33 Größenfestlegung

§ 34 Material und Flächenbearbeitung

§ 35 Genehmigungspflicht

§ 36 Anlieferung

§ 37 Fundamentierung und Befestigung

§ 38 Unterhaltungsarbeiten

§ 39 Entfernung

VIII. Schlussvorschriften

§ 40 Alte Rechte

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

§ 42 Gebühren

§ 43 Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 6,8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung, jetzt §§ 10,11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Isernhagen in seiner Sitzung am 04.12.1997 die folgende Satzung beschlossen:

1. Satzungsänderung vom 21.06.2001, in Kraft getreten am 10.08.2001, amtl. bekannt gemacht im Amtsblatt für den LKH vom 09.08.2001, Nr. 31.

2. Satzungsänderung vom 20.05.2010, in Kraft getreten am 18.06.2010, amtl. bekannt gemacht im Amtsblatt für die Region Hannover vom 17.06.2010, Nr. 23.

3. Satzungsänderung vom 05.04.2018, in Kraft getreten am 18.06.2018, amtl. bekannt gemacht im Amtsblatt für die Region Hannover vom 05.04.2018, Nr. 14.

4. Satzungsänderung vom 15.12.2022, in Kraft getreten am 13.01.2023, amtl. bekannt gemacht im Amtsblatt für die Region Hannover vom 12.01.2023, Nr. 2.

I. Rechtsverhältnisse an den Friedhöfen

§ 1 – Bestattungspflicht

Innerhalb des Gebietes der Gemeinde Isernhagen dürfen grundsätzlich

Bestattungen nur auf den gemeindlichen und den zugelassenen sonstigen

Friedhöfen und Friedhofsteilen erfolgen.

§ 2 – Regelungen für die gemeindlichen Friedhöfe und Friedhofskapellen

(1) Die folgenden Vorschriften gelten für die Friedhöfe der Gemeinde Isernhagen und

gemeindliche Friedhofskapellen in

a) Altwarmbüchen Mühlenberg (alt)

b) Altwarmbüchen (neu) einschließlich Erweiterungsteil

c) Isernhagen K.B. einschließlich Erweiterungsteil

d) Neuwarmbüchen einschließlich Erweiterungsteil

(2) Die Gemeinde kann von den Vorschriften dieser Satzung Ausnahmen zulassen.

(3) Die Gemeinde kann mit der Erfüllung ihrer sich aus dieser Satzung ergebenden

Aufgaben Dritte beauftragen.

§ 3 – Bestattungsrecht und Friedhofszweck

(1) Die Gemeinde Isernhagen betreibt die Friedhöfe in ihrer Einheit als öffentliche Einrichtung. Die gemeindlichen Friedhöfe sind eine Einrichtung im Sinne des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG).

(2) Sie dienen der Bestattung verstorbener Personen, die nachweislich vor oder bei

ihrem Ableben Einwohnerinnen/Einwohner der Gemeinde Isernhagen waren oder

die aufgrund einer Wahlgrabstätte nach § 18 Abs. 4 bestattet werden dürfen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Isernhagen.

(3) Die Verstorbenen werden auf dem zugehörigen Friedhof des Ortsteiles bestattet, in

dem sie zuletzt gewohnt haben, wenn nicht ein Bestattungsrecht an einem Wahl-

grab auf einem anderen Friedhof besteht. Wenn auf einem Friedhof die gewünschte

Grabstättenart nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung steht, kann die Gemeinde

Bestattungen auf einem anderen Friedhof anordnen.

(4) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung allgemeine

Grünflächenfunktionen und sollen umweltfreundlich bewirtschaftet werden. Jeder

hat das Recht, der Würde des Ortes entsprechend, die Friedhöfe innerhalb der

Öffnungszeiten (§ 5) als Ort der Ruhe und Besinnung aufzusuchen.

§ 4 – Widmung, Indienststellung und Entwidmung, Außerdienststellung

(1) Widmung und Indienststellung erfolgen durch Ratsbeschluss. Die Indienststellung

kann sich auf Teilbereiche des Friedhofes beschränken.

(2) Jeder Friedhof kann ganz oder teilweise für weitere Beisetzungen geschlossen

werden, sobald Bestattungsrechte nicht mehr bestehen. Jeder Friedhof kann ganz

oder teilweise entwidmet werden, sobald alle Ruhezeiten abgelaufen sind.

(3) Außerdienststellung kann aus besonderen öffentlichen Gründen, die Außerdienst-stellung teilweise belegter Wahlgrabstätten und die Entwidmung kann aus zwingenden öffentlichen Gründen vorzeitig erfolgen. In diesen Fällen ist die Gemeinde berechtigt, bestehende Rechte an Grabstätten aufzuheben und verpflichtet, entsprechend den aufgehobenen Rechten, Rechte an einer anderen Grabstätte zu verleihen. Die Kosten für erforderliche Umbettungen einschließlich das Umsetzen allen Grabzubehörs hat in diesen Fällen die Gemeinde zu tragen.

(4) Widmung, Indienststellung, Entwidmung und Außerdienststellung werden ortsüblich

bekannt gegeben.

II. Allgemeine Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind in den Stunden mit Tageslicht für Besucher geöffnet.

(2) Das Betreten der Friedhöfe oder von Teilen derselben kann aus wichtigem Grund

vorübergehend untersagt werden.

(3) Das Betreten der Friedhöfe außerhalb der Stunden mit Tageslicht sowie bei

Schnee- und Eisglätte geschieht auf eigene Gefahr.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Würde des Friedhofes ist von den Besuchern zu achten. Anordnungen des

Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind

Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für

Friedhofsarbeiten zugelassenen Gewerbetreibenden (§ 7). Ein Überfahren

von Rasenflächen ist nicht gestattet;

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Pflanzen und Blumen sowie

gewerbliche Dienste anzubieten;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattungsfeierlichkeit

störende Arbeiten auszuführen;

d) ohne Auftrag einer/eines Verfügungsberechtigten, bzw. Zustimmung der

Gemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren;

e) Abfall außer an den dafür bestimmten Stellen abzuladen;

f ) Abfall, der nicht auf dem Friedhof angefallen ist sowie Privatabfall auf den

festgelegten Stellen zu entsorgen;

g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu ver-

unreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen

sowie Pflanzen, Sträucher und Erde oder sonstige Gegenstände aus den

Anlagen oder von fremden Grabstätten zu entfernen;

h) Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, mitzubringen;

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden

Veranstaltungen sind eine Woche vorher anzumelden. Sie können untersagt

werden, wenn sie mit dem Sinn und Zweck der Friedhöfe unvereinbar sind. Die

Benutzung der Kapelle ist kostenpflichtig.

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende dürfen nur im Auftrag der Gemeinde oder der Nutzungs-

berechtigten auf den Friedhöfen tätig werden. Für sie gelten zusätzlich die

nachfolgenden Vorschriften.

(2) Die Gewerbetreibenden haben Ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen vor Beginn bei der

Gemeinde anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die

Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Weiterhin

dürfen sie keinen unlauteren Wettbewerb betreiben. Die Gewerbetreibenden haften

für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit

auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(3) Bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeitsplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen die auf den Friedhöfen angefallenen Wertstoffe und Restabfälle nicht in die Abfallbehälter oder auf den Sammelplätzen entsorgen.

(4) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der

Friedhofssatzung verstoßen, kann die Gemeinde von einer Tätigkeit auf den

Friedhöfen ausschließen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung

entbehrlich.

(5) Das Verfahren nach Abs.1 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im

Sinne des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner

abgewickelt werden. Für den Bereich des Verwaltungsverfahrens richtet sich die

elektronische Kommunikation nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes des

Bundes in Verbindung mit § 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrens-

gesetzes.

§ 8 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Wird dieser Satzung zuwider gehandelt oder ist die Ordnung auf den Friedhöfen

aus anderen Gründen gefährdet, so kann die Gemeinde die notwendigen

Maßnahmen treffen, um die Ordnung wieder herzustellen.

(2) Wer den Ordnungsvorschriften zuwider handelt oder Weisungen des Friedhofs-

personals nicht folgt, kann von den Friedhöfen verwiesen werden.

§ 9 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, durch

Verschulden Dritter, durch Tiere oder durch nicht satzungsgemäße Benutzung der

Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen entstehen. Im Übrigen haftet sie

nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Friedhofspersonals.

III. Bestattungsvorschriften

§ 10 – Anmeldung der Bestattung

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde innerhalb

ihrer Dienstzeiten anzumelden. Meldepflichtig sind die nach § 2 des Gesetzes über

das Leichenwesen Verpflichteten und die jeweiligen Nutzungsinhaber. Für die

Anmeldung sind die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Formulare zu

verwenden. Diese sind bei der Anmeldung vollständig ausgefüllt und

unterschrieben vorzulegen. Hinzu sind sämtliche erforderliche Unterlagen (z.B. Beurkundung des Sterbefalls gem.

§ 9 Niedersächsisches

Bestattungsgesetz (BstattG in der jeweils gültigen Fassung) beizufügen.

(2) Die Gemeinde setzt den Zeitpunkt von Trauerfeier und Bestattung einschließlich des Ortes in Abstimmung mit den Angehörigen bzw. Bestatter fest. Dabei gelten die in § 9 Niedersächsisches Bestattungsgesetz (BstattG) in der jeweils gültigen Fassung genannten Fristen.

§ 11 – Überführung der Leichen, Bestattung

(1) Die Angehörigen oder sonstige Verpflichtete haben zu veranlassen, dass die

Leiche zum Friedhof überführt wird. Die dort festgesetzten Zeiten sind einzuhalten.

Die Leichen müssen ordnungsgemäß eingesargt und dürfen nicht konserviert sein.

(2) Sind Personen an einer der in § 6 der Verordnung über die Bestattung von Leichen

vom 29.10.1964 (Nieders. GVBl. S. 183) aufgeführten ansteckenden Krankheit

oder einer sonstigen übertragbaren meldepflichtigen Krankheit verstorben, so muss

die Freigabe durch das Gesundheitsamt schriftlich vorgelegt werden.

(3) Die Bekleidung der Leichen muss aus leicht vergänglichen Stoffen bestehen.

§ 12 – Abschiedsraum (Leichenhalle)

(1) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die

Angehörigen die Verstorbenen im geöffneten Sarg sehen. Die Sargöffnung wird

ausschließlich in dem Abschiedsraum (Leichenhalle) durch die Bestattungs-

unternehmen durchgeführt. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor

Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(2) Die Särge mit Verstorbenen nach § 11 Abs. 2 sollen in einem besonderen Raum

aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leiche

bedarf zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(3) Nur im Umsargraum dürfen Leichen und Leichenteile ein- und umgesargt werden.

§ 13 – Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in den dafür vorgesehenen Kapellen oder an einer anderen von der Gemeinde zugelassenen Stelle des Friedhofes abgehalten werden.

(2) Die Trauerfeiern sollten jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde

(3) Die Benutzung der Kapellen kann untersagt werden, wenn die/der Verstorbene an

einer übertragbaren, meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen

des Zustandes der Leiche bestehen. In Zweifelsfällen kann die Vorlage einer

Genehmigung durch das Gesundheitsamt verlangt werden.

(4) Die Angehörigen können die Kapelle auf ihre Kosten für die Trauerfeier unter

Wahrung der Würde des Friedhofes herrichten lassen. Nach der Trauerfeier ist der

ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.

§ 14 – Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern

von Feuchtigkeit bis zur Beisetzung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen

und Sargabdichtungen dürfen nur aus vergänglichen Stoffen hergestellt sein, die

Boden und Wasser nicht schädigen.

(2) Särge dürfen höchstens 2,10 Meter lang, 0,75 Meter hoch und im Mittelmaß

0,80 Meter breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die

Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung darüber in Kenntnis zu setzen.

§ 15 – Aushebung von Gräbern

(1) Die Gräber werden von der Gemeinde ausgehoben und wieder geschlossen.

(2) Müssen vor der Aushebung eines Grabes Grabzubehör wie Pflanzen, Bäume,

Sträucher entfernt werden, obliegt dies der/dem Verfügungsberechtigten. Ist die

Entfernung nicht rechtzeitig vorgenommen worden, kann die Gemeinde dieses auf

Kosten des Antragstellers oder Verfügungsberechtigten selbst durchführen. Die vorhandenen Einfassungen, Grabmale oder Fundamente müssen spätestens einen Tag vor der Beisetzung, im Auftrag und auf Kosten der Nutzungsberechtigten, durch einen zugelassenen Steinmetz abgenommen bzw. entfernt werden.

(3) Die Gräber werden so tief ausgehoben, dass zwischen der Erdoberfläche und der

Oberkante des Sarges mindestens 0,90 Meter, zwischen der Erdoberfläche und der

Oberkante der Urne mindestens 0,50 Meter Erdreich verbleiben. Die Gräber bei

Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 Meter starke Erd-

wände getrennt sein.

(4) Die Überführung der Särge, Urnen und Kränze von der Aussegnungshalle zur

Grabstätte und das Beisetzen der Särge und Urnen erfolgt durch ein Bestattungs-

unternehmen. Urnen können in Ausnahmefällen auch durch Bedienstete der

Gemeinde beigesetzt werden.

§ 16 – Ruhezeit

Die amtlich festgesetzte Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre und für Aschen

20 Jahre.

§ 17 – Aus- und Umbettungen

(1) Aus- und Umbettungen sind nur in Abstimmung mit der Gemeinde zulässig

a) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Satzung

b) in den Fällen des § 7 der Verordnung über Leichenbestattung

c) aufgrund richterlicher, polizeilicher oder behördlicher Anordnung

oder

d) aus sonstigen besonderen Gründen.

(2) Die Ruhezeit wird durch eine Umbettung innerhalb der Friedhöfe im Geltungs-

bereich dieser Satzung weder unterbrochen noch gehemmt.

(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Das Öffnen des Grabes bis

zur Sargoberkante und das Schließen erfolgt durch die Gemeinde. Für die weiteren

Arbeiten sind grundsätzlich nach § 7 zugelassene Bestattungsunternehmen zu

beauftragen. Sofern die Gemeinde die weiteren Arbeiten ausführt, werden hierfür

Kosten erhoben. Die Umbettung von Leichen wird von Bestattungsunternehmen,

die von Urnen von der Gemeinde durchgeführt. Die Kosten für das Einebnen des

Grabes und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und

Anlagen durch eine Umbettung trotz sachgemäßer Ausführung entstehen, hat

die/der Antragsteller zu tragen.

(4) Aus- und Umbettungen setzen eine Genehmigung der Gemeinde voraus;

Antragsberechtigt ist die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(5) Eine Umbettung aus anonymen Reihengrabstätten ist grundsätzlich ausgeschlossen.

(6) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Beisetzung einer Leiche in der Wahlgrabstätte und die anschließende Wiederbeisetzung der Urne in derselben Grabstätte ist keine Umbettung im Sinne dieser Satzung.

IV. Grabstätten

§ 18 – Arten von Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten § 19

b) Wahlgrabstätten § 20

c) Gemeinschaftsanlage ohne individuelle Gestaltung (anonym) § 21

d) Gemeinschaftsanlage mit individueller Gestaltung für Sargbeisetzungen

(pflegeleichte Rasenreihengräber) § 22

e) Gemeinschaftsanlagen für Urnenbeisetzungen ohne individueller Gestaltung

(pflegeleichte Urnenreihengräber) § 23

f) Gemeinschaftsanlagen für Urnenbeisetzungen ohne individueller Gestaltung

(Urnenreihengräber unter Baum) § 24

g) Ehrengrabstätten § 25

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Isernhagen.

(3) Rechte an Grabstätten werden für 25 Jahre (Leichen), bzw. 20 Jahre (Aschen) und

grundsätzlich nur im Todesfall verliehen.

(4) An Reihengrabstellen werden Nutzungsrechte und an Wahlgrabstätten erweiterte

Nutzungsrechte vergeben.

Das Nutzungsrecht an Reihengräbern beinhaltet

das Recht, einen Sarg bzw. eine Urne zu bestatten,

die Gewährung der Totenruhe,

die Pflicht, die Grabstätten im Rahmen der Satzung zu gestalten und

zu pflegen (ausgenommen die Grabarten nach §§ 21 – 24 dieser Satzung).

Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten umfasst darüber hinaus

das Recht, über Beisetzungen zu verfügen und beigesetzt zu werden

das Recht, nach Ablauf der Verfügungszeit die Rechte wieder zu erwerben

die Rechte an einer Wahlgrabstelle sind übertrag- und vererbbar

die Pflicht, Wahlgrabstellen zu gestalten und zu pflegen.

§ 19 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstellen sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Das Nutzungsrecht wird anlässlich des Todesfalles vergeben und ist auf die Dauer der Ruhezeit (§ 16) befristet.

(2) Es besteht die Verpflichtung zur Errichtung eines Grabmals (ausgenommen die

Grabstellen gem. §§ 21, 23 und 24 dieser Satzung).

(3) In einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen darf nur eine Leiche bestattet, in

einer Reihengrabstätte für Urnenbeisetzungen nur eine Urne beigesetzt werden.

(4) Sind Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, können beide Leichen in einem

Sarg bestattet oder die Aschen in einer Urne beigesetzt werden. Außerdem ist die

Bestattung von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren in einer

Reihengrabstätte zulässig.

(5) Es ist auch zulässig, in einer Sargreihengrabstätte eines Familienangehörigen die

Leiche eines Kindes unter einem Jahr zusätzlich zu bestatten.

(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte

3 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu

ermitteln ist – durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen drei-

monatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

§ 20 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Gräber, an denen auf Antrag ein erweitertes Nutzungsrecht

für die Dauer von 25 Jahren bzw. 20 Jahren verliehen wird. Die erstmalige

Verleihung des Nutzungsrechts ist grundsätzlich nur bei Eintritt eines

Bestattungsfalles möglich. Das Nutzungsrecht ist nicht beschränkt auf die Ruhezeit.

Es wird auf Antrag verliehen und kann nach Ablauf erneuert werden.

(2) Es besteht die Verpflichtung zur Errichtung eines Grabmals.

(3) Eine Wahlgrabstätte kann aus einer, aber auch aus mehreren Stellen zur Aufnahme

von Särgen bzw. von Urnen dienen. Je Stelle können in Sarggräbern eine Leiche

und bis zu 4 Urnen, in Urnengräbern bis zu 4 Urnen bestattet werden.

(4) Das Nutzungsrecht wird immer für die gesamte Grabstätte erworben. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde und nach Zahlung der fälligen Gebühr.

(5) Die Bestattung in einer Wahlgrabstelle erfolgt nur, wenn das Nutzungsrecht für die

gesamte Grabstätte mindestens auf den Ablauf der Ruhefrist des zu bestattenden

Sarges oder der zu bestattenden Urne verlängert wird.

(6) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätte verfügen.

Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei

Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu

ermitteln ist – durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen

dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

(7) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten

Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden.

(8) Die Rechte und Pflichte aus dem Nutzungsverhältnis sind durch Rechtsgeschäfte

nach den allgemeinen Vorschriften übertragbar.

Jedoch gilt für:

a) Übertragung

Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Gemeinde schriftlich über-

tragen werden. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn zu

erwarten ist, dass die neue Nutzungsinhaberin ihre Pflicht oder der neue

Nutzungsinhaber seine Pflicht aus dem Nutzungsverhältnis nicht erfüllen

wird.

b) Übergang infolge Erbfalls

Die Erben sind unbeschadet einer etwaigen Erbauseinandersetzung

verpflichtet, gegenüber der Gemeinde innerhalb von 6 Monaten nach der

Beisetzung eine Person zu bestimmen, die allein in die Rechte und Pflichten

aus dem Nutzungsverhältnis eintritt. Wird nach Fristablauf keine Regelung

getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die

Angehörigen der oder des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

1. auf die/den überlebenden Ehepartner/in, bzw. eingetragene/r Lebenspartner/in, und zwar auch dann, wenn Kinder aus der früheren Ehe vorhanden sind.

2. auf die Kinder,

3. auf die Enkel,

4. auf die Eltern,

5. auf die Geschwister,

6. auf die Stiefgeschwister,

7. auf die nicht unter 1 - 6 fallenden Erben.

Innerhalb der Gruppe 2 bis 7 wird die älteste Person nutzungsberechtigt.

c) In dringenden Fällen kann die Gemeinde zu Lasten aller Erben ihre Rechte

und Pflichten aus dem Nutzungsverhältnis nach eigenem Ermessen

ausüben, wenn

  • die oder nicht alle Erben rechtzeitig zu ermitteln sind,
  • sich die Erben über die Ausübung von Rechten und Pflichten nicht einigen

können oder

  • eine Entscheidung aller Erben nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

(9) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Erneuerung von Nutzungsrechten an

einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der

Umgebung.

(10) Die Ausführungen in § 19 Abs. 4 bis 5 zur Bestattung von Särgen in Reihengrab-

stellen gelten sinngemäß auch für die Bestattung in Wahlgrabstellen.

§ 21 – Gemeinschaftsanlagen für Urnenbeisetzungen

ohne individuelle Gestaltung (anonym)

(1) Die anonyme Bestattung ist eine Form der Feuerbestattung. Bei der anonymen

Bestattung wird die Urne auf einem speziellen und wie der Name schon sagt,

anonymen Grabfeld beigesetzt. Bei diesem von der Friedhofsverwaltung

speziell ausgewiesenen Grabfeld handelt es sich um eine Rasenfläche. Es gibt

keine einzeln gekennzeichneten Gräber bei der anonymen Bestattung. Die

Angehörigen erfahren nicht im Voraus wann die Urne beigesetzt wird.

(2) Bei dieser Bestattungsform ist, falls dies von den Angehörigen gewünscht wird, eine Trauerfeier mit Sarg vor der Einäscherung des Leichnams oder eine Trauerfeier mit Urne nach der Einäscherung des Leichnams (mit Aufpreis verbunden) möglich.

(3) Die Anlage liegt innerhalb einer Rasenfläche, die durch die Gemeinde gepflegt wird.

Das Gräberfeld ist aus rechtlichen Gründen vermessungstechnisch fest umrissen,

jedoch äußerlich nicht durch besondere Gestaltungselemente gekennzeichnet. Die

Lage der einzelnen Grabstellen soll weder für die Angehörigen noch für die

Allgemeinheit erkennbar sein.

(4) Voraussetzung für eine Beisetzung in dieser Gemeinschaftsanlage ist der Wunsch

der/des Verstorbenen oder ihrer/seiner Angehörigen auf Bestattung in einer

derartigen Grabanlage. Dieser ist der Gemeinde schriftlich vorzulegen.

(5) Eine Gestaltung oder eine andere Kennzeichnung der Beisetzungsstelle ist mit

Rücksicht auf den erklärten Willen zur Anonymität zu keiner Zeit möglich.

(6) Für anonyme Beisetzungen dürfen nur Aschekapseln verwendet werden.

(7) Die Urnenbeisetzung wird durch Bedienstete der Gemeinde durchgeführt. Die Beisetzung findet unter Ausschluss der Trauergemeinde und der Öffentlichkeit statt. Den genauen Ort und Zeitpunkt der Beisetzung bestimmt die Gemeinde.

(8) Die Friedhofsverwaltung ist ermächtigt, unberechtigt abgelegten Blumenschmuck

einschließlich vorhandener Gefäße zu entfernen.

§ 22 – Gemeinschaftsanlagen für Sargbeisetzungen

mit individueller Gestaltung (pflegeleichte Rasenreihengräber)

(1) Die Gemeinschaftsanlage für pflegeleichte Rasenreihengräber ist ein Gräberfeld bei

der die Beisetzungsstelle durch ein Grabmal gekennzeichnet wird. Es besteht die

Verpflichtung zur Errichtung eines Grabmals, welches in Form, Größe und Material

vorgeschrieben ist.

(2) Die Anlage liegt innerhalb einer Rasenfläche, die durch die Gemeinde gepflegt wird.

Das Gräberfeld ist aus rechtlichen Gründen vermessungstechnisch fest umrissen.

(3) Eine über das Grabmal hinausgehende Gestaltung oder eine andere Kenn-

zeichnung der Beisetzungsstelle ist zu keiner Zeit möglich.

(4) An der Beisetzung kann, auf Wunsch der Angehörigen, teilgenommen werden.

(5) Die Friedhofsverwaltung ist ermächtigt, unberechtigt abgelegten Blumenschmuck

einschließlich vorhandener Gefäße zu entfernen.

§ 23 – Gemeinschaftsanlagen für Urnenbeisetzungen

ohne individuelle Gestaltung (pflegeleichte Urnenreihengräber)

(1) Die Gemeinschaftsanlage für pflegeleichte Urnen ist ein in sich geschlossenes

Gräberfeld mit Rasenfläche und Bepflanzung. Die Gestaltung und Pflege obliegt

ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Gemeinschaftsanlage wird als Anlage

mit namentlicher Benennung der Verstorbenen angeboten. Auf Grabmalen

werden die dort Beigesetzten namentlich gewürdigt. Die Beauftragung für die

Namenskennzeichnung übernimmt die Friedhofsverwaltung. Die Auswahl,

Gestaltung, Aufstellung und Unterhaltung des Grabmales obliegt ausschließlich der

Friedhofsverwaltung.

(2) Das Betreten der Rasenflächen ist nicht gestattet.

(3) Blumen, Kränze, Gestecke u.ä. dürfen nur an der dafür vorgesehenen und

zentralen Ablagefläche abgelegt werden.

(4) Die Friedhofsverwaltung ist ermächtigt, unberechtigt abgelegten Blumenschmuck

einschließlich vorhandener Gefäße zu entfernen.

§ 24 – Gemeinschaftsanlagen für Urnenbeisetzungen

ohne individuelle Gestaltung (Urnenreihengräber unter Baum)

(1) Die Gemeinschaftsanlage für Urnen bildet ein in sich geschlossenes Gräberfeld mit

einem Baum und einer Bepflanzung. Die Gestaltung und Pflege obliegt aus-

schließlich der Friedhofsverwaltung.

(2) Die Gemeinschaftsanlage wird als Anlage mit namentlicher Benennung der

Verstorbenen angeboten.

(3) Das Betreten der Pflanzfläche ist nicht gestattet.

(4) Blumen, Kränze, Gestecke u.ä. dürfen nur an der dafür vorgesehenen Fläche

abgelegt werden.

(5) Die Friedhofsverwaltung ist ermächtigt, unberechtigt abgelegten Blumenschmuck

einschließlich vorhandener Gefäße zu entfernen.

(6) In diese Gemeinschaftsanlage werden Grabmäler nach Vorgabe der Friedhofs-

verwaltung mit entsprechender Namenskennzeichnung der in dieser Grabstätte

beigesetzten Verstorbenen errichtet. Die Beauftragung für die Namenskenn-

zeichnung übernimmt die Friedhofsverwaltung. Die Auswahl, Gestaltung,

Aufstellung und Unterhaltung des Grabmales obliegt ausschließlich der

Friedhofsverwaltung.

§ 25 – Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen

ausschließlich der Gemeinde.

(2) Andere Rechtsvorschriften, insbesondere die des Gesetzes über die Erhaltung der

Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft bleibt unberührt.

V. Gestaltungsvorschriften

§ 26 – Gestaltungsgrundsätze

(1) Allgemeine Gestaltungsvorschriften verlangen eine der Würde des Ortes

angemessene Gestaltung der Grabstätte. Die Beachtung gegebener Situationen im

Gräberfeld und eine Abstimmung auf benachbarte Grabstätten sind aus

funktionalen Gründen notwendig. Dabei ist darauf zu achten, dass die Belange des

Umweltschutzes berücksichtigt werden. Die einzelnen Abteilungen werden in

Belegungsplänen, die von der Gemeinde vorgehalten werden, für jeden Friedhof

gesondert ausgewiesen.

(2) Auf dem Friedhof in Altwarmbüchen (neu) ausschließlich des Erweiterungsteiles

liegen die Grabstätten grundsätzlich im Rasen, der in jedem Fall unmittelbar an die

Grabbeete heran reicht.

(3) Die Wahlgrabstellen auf dem Friedhof Altwarmbüchen (alt/Mühlenberg) und auf

dem Friedhof in Neuwarmbüchen sind zusätzlich an 3 Seiten mit einer immergrünen

Hecke zum Erhalt des Charakters dieser Friedhöfe zu bepflanzen.

(4) Einfassungen für Grabstellen der Erweiterungsfläche des Friedhofes Isernhagen

K.B. sind nur zulässig in Form von flach aufgelegten Platten als rechte und linke

Begrenzung sowie auch am Fußende in einer Plattenbreite von max. 25 cm und

einer Plattenstärke von 8 cm bzw. in Form von Natursteinen aus Granit

hell-grau 15/17.

Auf dem Erweiterungsteil des Friedhofes Altwarmbüchen (neu) sind

Einfassungen nur zulässig in Form von Natursteinen aus Granit hell-grau 15/17.

(5) Provisorische Grabzeichen sind genehmigungspflichtig. Sie müssen aus Holz gefertigt sein und dürfen für die Zeit von maximal einem ½ Jahr aufgestellt werden.

VI. Grabbepflanzung

§ 27 – Größenfestlegung

Die Pflanzenflächen der Gräber haben folgende Größen (Breite x Tiefe):

Altwarmbüchen (alt) Mühlenberg Altwarmbüchen (neu) und Altwarmbüchen (neu) Erweiterung Neuwarmbüchen Isernhagen K.B. und Isernhagen K.B. Erweiterung Reihengrab 0,75m x 1,75m 0,65m x 1,55m bzw. 1,40m x 2,50 m 0,75m x 1,75m 0,75m x 1,75m bzw. 1,40m x 1,80m Wahlgrab einstellig 1,40m x 2,50m 0,65m x 1,55m bzw. 1,40m x 1,55/2,60m 1,40m x 2,50m 1,25m x 2,50m bzw. 1,40m x 2,50m Wahlgrab zweistellig 2,60m x 2,50m 1,30m x 1,55m bzw. 2,80m x 2,60m 2,60m x 2,60m 2,50m x 2,50 m bzw. 2,80m x 2,50m Wahlgrab mehrstellig je Stelle 1,40m x 2,50m 0,65m x 1,55m bzw. 1,40m x 2,60m 1,30m x 2,60m 1,25m x 2,50 m bzw. 1,40m x 2,50m Kindergrab 0,50m x 1,00m

0,50m x 1,00m Urnenreihengrab 0,75m x 0,75m 0,75m x 0,75m 0,75m x 0,75m Urnenwahlgrab einstellig 1,00m x 1,00m 1,00m x 1,00m 1,00m x 1,00m 1,00m x 1,00m Urnenwahlgrab mehrstellig, je Stelle 1,00m x 1,00m 1,00m x 1,00m 1,00m x 1,00m 1,00m x 1,00m

§ 28 – Gestalten der Grabstätte

Die Grabstätte ist auf der gesamten Fläche zu bepflanzen. Ausgenommen sind die Grabstellen §§ 21-24 dieser Satzung. Nicht zugelassen ist es, die Grabstätte unbepflanzt zu lassen bzw. die unbepflanzte Grabstätte mit Erdsubstraten, Torf, Split, Kies, den so genannten Friedhofs- bzw. Graberden und ähnlichen Materialien abzudecken.

§ 29 – Erstanlagen und spätere Pflege

(1) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstellen und bei

Wahlgrabstätten die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, ausgenommen

die Grabstellen gem. §§ 21, 23 und 24 dieser Satzung. Diese Verantwortung für die

Grabstätte erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstellen oder des

Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten.

(2) Das Abräumen der Kränze und die Anlegung des Grabbeetes erfolgt spätestens

sechs Wochen nach der Beisetzung durch Bedienstete der Gemeinde.

(3) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen, ausgenommen die Grabstellen gem. §§ 21, 22, 23 und 24 dieser Satzung. Grabstellen müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Dabei sind die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen.

(4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen

außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.

(5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist auf den

Friedhöfen grundsätzlich verboten.

(6) Die Grabbeete dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen bzw. beeinträchtigen werden. Nicht zugelassen sind Pflanzen, insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, die über die zulässigen Maximalmaße für das Grabbeet und die Höhe des aufgestellten Grabmals hinausragen, bzw. eine maximale Wuchshöhe von 1,20 m überschreiten. Der Grabschmuck muss aus natürlichen Pflanzen und Blumen bestehen. Kunststoff- und Seidengrabschmuck ist nicht gestattet.

(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen

Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden,

Trauergestecken, Grabschmuck sowie bei Blumentöpfen, die an der Pflanze

verbleiben, nicht verwendet werden.

Ausgenommen hiervon sind Markierungszeichen, Gießkannen und Steckvasen. Mitgebrachte Behältnisse (z.B. Töpfe, Kisten aus Kunststoff, Gläser), die zum Transport von Pflanzen und Erde und ähnliches benutzt wurden, sind wieder mitzunehmen und der fachgerechten Entsorgung zuzuführen.

(8) Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen und an den

dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Sofern entsprechende Behältnisse

bereitstehen, sind anfallende organische Abfälle, Kunststoffe und Restmüll getrennt

zu sammeln. Unwürdige Blumengefäße wie beispielsweise Konservendosen, dürfen

nicht aufgestellt werden.

(9) Das Aufstellen von Bänken und Stühlen ist ohne Genehmigung der Gemeinde

grundsätzlich untersagt.

(10) Auf den Grabbeeten ist das Aufbringen von Kies, Split oder ähnlichen Materialien nicht gestattet.

§ 30 – Unterhaltung der Pflanzungen

Wird eine Grabstätte nicht entsprechend dieser Satzung angelegt, unterhalten oder

liegt in Verstoß gegen andere Vorschriften (insbesondere Baurecht) vor, hat die/der

Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte

innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu

bringen. Ist die/der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, genügt eine ortsübliche

Bekanntmachung der Aufforderung und ein einmonatiger Hinweis auf der

Grabstätte.

Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten nach pflichtgemäßen

Ermessen der Gemeinde in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden;

insbesondere können sie abgeräumt, eingeebnet, eingesät und nicht

aufbewahrungsfähige Gegenstände vernichtet werden. Die Kosten trägt die

oder der Nutzungsberechtigte.

Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr kann die Gemeinde Ordnungsmaßnahmen

sofort selbst durchführen.

§ 31 – Entfernung

Nach Ablauf der Rechte (Ruhezeit bei Reihengrabstellen, Nutzungszeit bei

Wahlgrabstätten) ist von der oder dem Nutzungsberechtigten der Pflanzenbestand

innerhalb von drei Monaten abzuräumen Geschieht dies nicht binnen drei Monaten,

so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte abzuräumen. Die Gemeinde ist nicht

verpflichtet, die Pflanzen aufzubewahren. Das Pflanzenmaterial geht über in die

Verfügungsgewalt der Gemeinde. Die Kosten für das Abräumen der Pflanzung trägt

die oder der Nutzungsberechtigte der jeweiligen Grabstätte.

VII. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 32 – Allgemeines

Es besteht grundsätzlich die Pflicht eine Einfassung und ein Grabmal zu setzen.

Ausgenommen die Grabstellen gem. §§ 21, 23 und 24 dieser Satzung. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

§ 33 – Größenfestlegung

(1) Grabmale auf Reihen- und Wahlgrabstätten:

(Ausgenommen die Grabstellen gem. §§ 21, 22, 23 und 24 dieser Satzung) Größe der Grabmale bei:

Reihengrab max. 0,40 m² Ansichtsfläche Wahlgrab einstellig max. 0,50 m² Ansichtsfläche Wahlgrab zweistellig max. 1,10 m² Ansichtsfläche Wahlgrab mehrstellig, je Stelle max. 0,55 m² Ansichtsfläche Kindergrab max. 0,32 m² Ansichtsfläche Urnenreihengrab max. 0,24 m² Ansichtsfläche Urnenwahlgrab einstellig max. 0,42 m² Ansichtsfläche Urnenwahlgrab mehrstellig, je Stelle max. 0,32 m² Ansichtsfläche

(2) Die Überschreitung der Ansichtsfläche um bis zu 10 v. H. ist in begründeten

Einzelfällen zulässig. Die Abmessungen der einzelnen Grabmale werden nach den

örtlichen Gegebenheiten festgesetzt.

(3) Bei liegenden Grabmalen (Grabplatten) ergibt sich die maximale Größe aus der

Größe der Grabbeete nach § 27. Sie sind auf dem Friedhof in Isernhagen K.B.

sowie auf dem Erweiterungsteil Altwarmbüchen (neu) nicht zulässig.

(4) Stehende Grabmale müssen ihrer Größe entsprechend mindestens 12 cm sein.

Die Stärke des aufrecht stehenden Grabmals sowie des erforderlichen

Fundamentes (incl. Sockel) darf 20 cm nicht überschreiten. Bei liegenden

Grabmalen (Grabplatten/Grabkissen) darf eine Stärke von 10 cm nicht

unterschritten werden.

§ 34 – Material und Flächenbearbeitung

(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden. Die Verwendung von

Beton, Glas, Emaille und Kunststoff ist grundsätzlich nicht zugelassen.

(2) Stehende Grabmale sollen in Form und Größe unterschiedlich voneinander sein.

Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.

(3) In der Gemeinschaftsanlage mit individueller Gestaltung (pflegeleichte Rasen-

reihengräber) sind Grabmale aus Kalksandstein in einer Höhe von 0,80 m, einer

Breite bis zu 0,40 m und einer Stärke von 18 cm zu errichten. Die Grabmale können

wahlweise in Form einer Säule, eines Kubusses mit aufgesetzter Kugel sowie

eines Pyramidenstumpfes gestaltet sein.

(4) In der Gemeinschaftsanlage mit individueller Gestaltung (pflegeleichte

Urnenreihengräber und Urnenreihengräber unter Baum) sind die Grabmale in

Größe, Form und Material vorgeschrieben. Die Beauftragung zum Setzen des

Grabmals wird ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen.

(5) Die Abteilung und die Grabnummer muss auf der linken und die Firmen-

bezeichnung darf auf der rechten Schmalseite des Steins 20 cm über dem

Erdboden in 50 mm Zeilenhöhe eingehauen werden. Die Kennzeichnung ist

unauffällig vorzunehmen.

§ 35 – Genehmigungspflicht

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen

Zustimmung der Gemeinde. Ausgenommen sind Nachbeschriftungen, sofern das

Grabmal nicht entfernt werden muss. Bei Antragsstellung ist der Nachweis über das

Nutzungsrecht vorzulegen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter

Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der

Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der

Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials,

seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

c) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder

das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt

werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen

ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten

entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage

nicht innerhalb eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden ist.

§ 36 – Anlieferung

Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind nach vorheriger

Anmeldung so zu liefern, dass sie von der Gemeinde geprüft werden können;

Einzelheiten hierzu kann die Gemeinde bestimmen.

§ 37 – Fundamentierung und Befestigung

Jedes Grabmal sowie das Fundament muss der Größe entsprechend nach den

Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und

Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung hergestellt und befestigt

werden. Die Grabmale sind so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind

und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken

können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 38 – Unterhaltungsarbeiten

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrs-

sicherem Zustand zu erhalten. Verantwortlich ist die oder der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder

Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet,

unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde

nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die

Gemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der oder des

Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegen-

stände drei Monate aufzubewahren. Ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht

bekannt, oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Auf-

forderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der

Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Bei Gefahr im

Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten

Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung des Grabmales) treffen.

(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen

von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon verursacht wird.

(4) Auf dem Friedhof Altwarmbüchen (alt/Mühlenberg) und auf dem Friedhof in

Neuwarmbüchen ist die die Grabstätte umgebende Hecke, welche zum Erhalt des

Charakters dieser Friedhöfe gepflanzt wurden vom Nutzungsberechtigten zu

schneiden.

§ 39 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger

schriftlicher Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstellen oder nach Ablauf der Nutzungszeit

bei Wahlgrabstellen oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungs-

rechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen.

Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Gemeinde berechtigt, die

Grabstätte abzuräumen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder

sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Das Grabmal oder sonstige bauliche

Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies

bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des

Grabmals oder sonstigen baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern

Wahlgrabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige

Nutzungsberechtigte die Kosten, einschließlich Entsorgung des Steins zu tragen.

(3) Die Gemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen

Monat nach Benachrichtigung der Inhaberin oder des Inhabers des Nutzungsrechts

auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 40 – Alte Rechte

Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits angelegt sind, genießen

Bestandsschutz. Neuanlagen dieser Grabstellen richten sich nach den Vorschriften

dieser Satzung.

Die Vorschriften des § 20 sind nicht auf die "Eigentumsgrabstätten der Bauernhöfe"

(Hofgrabstellen) anzuwenden.

§ 41 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer entgegen

a)

§ 1 eine Leiche in einem nicht zugelassenen Begräbnisplatz bestattet,

b) einem Verbot nach § 5 Abs. 2 einen Friedhof oder Teile desselben betritt,

c)

§ 6 Abs. 1 sich nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder

Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

d) den Verboten des § 6 Abs. 2 der Satzung handelt,

e)

§ 7 Abs. 2 ohne vorherige Zulassung durch die Gemeinde auf einem

der Friedhöfe tätig wird,

f)

§ 12 Abs. 3 Leichen oder Leichenteile außerhalb des Umsargraumes ein-

oder umsargt,

g)

§ 26 Abs. 1 bis 5 seine Grabstelle gestaltet,

h)

§ 29 Abs. 3 Grabstätten nicht rechtzeitig herrichtet,

i)

§ 29 Abs. 8 anfallende organische Abfälle, Kunststoffe und Restmüll, sofern

entsprechende Behältnisse bereitstehen, nicht getrennt sammelt, j)

§ 34 Abs.1 und 2 Grabsteine oder sonstige bauliche Anlagen ohne

Zustimmung errichtet, verändert oder entfernt,

k)

§ 35 Grabsteine und Bauteile sonstiger baulicher Anlagen ohne vorherige

Anmeldung anliefert, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5

Niedersächsischer Kommunalverfassungsgesetztes (NKomVG).

(2) Jeder der vorgenannten Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu

€ 2.556,00 geahndet werden.

§ 42 – Gebühren

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe, ihrer Einrichtungen und der gemeindlichen

Friedhofskapellen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

(2) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung bzw. der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten, Gebühren) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

§ 43 – Inkrafttreten

Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im gemeinsamen

Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die bisherige Satzungaußer Kraft.

Isernhagen, 23.12.2022

GEMEINDE ISERNHAGEN

gez. Mithöfer Bürgermeister

D.S.