Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 8. Änderungssatzung vom 12.12.2022, Gebührentarif gültig ab 01.01.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Burgwedel vom 11.10.1982 (konsolidierte Fassung)
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Burgwedel *
Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 18.10.1977 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 497), zuletzt geändert durch das siebente Änderungsgesetz vom 18.10.1980 (Nds. GVBl. S. 385) sowie des § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 08.02.1973 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 41), zuletzt geändert durch das Niedersächsische AbgabenordnungsAnpassungsgesetz vom 20.12.1976 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 325), hat der Rat der Gemeinde Burgwedel in seiner Sitzung vom 11.10.1982 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
1)
Die Gemeinde betreibt nach Maßgabe ihrer Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 11.10.1982 Friedhöfe als öffentliche Einrichtung. Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen (Regelleistungen) und für besondere Leistungen (Sonderleistungen) werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
2)
Die Gebühren für Regelleistungen werden tarifmäßig festgesetzt (§2).
3)
Für Sonderleistungen setzt die Verwaltung die zu entrichtende Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 2 – Die Gebühren nach § 1 Absatz 2 betragen:
1)
Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
- 1.1. Reihengrab
- 1.2. Wahlgrab je Stelle
- 1.3. Urnenreihengrab
- 1.4. Urnenwahlgrab je Stelle
2)
760,00 € 760,00 € 380,00 € 380,00 €
Ausheben und Verfüllen
- 2.1. Erdbestattung auf Grabstätten nach 1.1 und 1.2
- 2.2. Urnenbeisetzung nach 1.3 und 1.4
3)
Umbettung / Wiederausgrabung
300,00 € 100,00 €
nach Aufwand
- in der Fassung der 8. Änderungssatzung
-24)
Benutzung der Kapelle und der Leichenhalle
- 4.1. Benutzung der Kapelle
- 4.2. Benutzung der Leichenhalle
5)
290,00 € 150,00 €
Wiedererwerb der Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten Für jedes Jahr der Verlängerung 1/30 der nach Tarif Ziffer 1 maßgeblichen Gebühr.
§ 3
1)
Gebühren mit Regelleistungen kann die Gemeinde unmittelbar mit zugelassenen Unternehmen (Bestatter) abrechnen, ohne dass es eines besonderen Bescheides an den Nutzungsberechtigten bedarf.
2)
Auf Antrag des Nutzungsberechtigten ist die Gemeinde verpflichtet, einen Gebührenbescheid zu erteilen.
§ 4
1)
Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden.
2)
Werden Anträge von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder als Gesamtschuldner.
§ 5
1)
Die Gebühren werden einen Monat nach Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung fällig. Soweit Gebührenbescheide erteilt werden, ist der Betrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu entrichten.
2)
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 6
Wird ein Auftrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begannen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Tarif festgelegten Sätze erhoben.
-3§7 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührenordnungen der ehemaligen Gemeinden Engensen vom 05.11.1973, Kleinburgwedel vom 10.09.1970, Thönse vom 02.02.1971, Oldhorst vom 27.11.1967 und Wettmar vom 22.02.1974, außer Kraft.
Burgwedel, den 11. Oktober 1982
Gemeinde Burgwedel
Dr. Hoppenstedt Bürgermeister
Schönhoff Gemeindedirektor
Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Hannover Nr. 42 vom 28.10.1982
- 1. Änderungssatzung veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Hannover Nr. 22 vom 29.05.1992
- 2. Änderungssatzung veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Hannover Nr.37 vom 09.09.1993
- 3. Änderungssatzung veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Hannover Nr. 32 vom 07.08.1997
- 4. Änderungssatzung veröffentlicht im Amtsblatt für die Region Hannover Nr. 2 vom 08.11.2001
- 5. Änderungssatzung veröffentlicht im Amtsblatt für die Region Hannover Nr. 48 vom 30.12.2003
- 6. Änderungssatzung veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt Nr. 7 vom 21.02.2008
- 7. Änderungssatzung veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt Nr. 49 vom 23.12.2009
- 8. Änderungssatzung veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt Nr. 3 vom 19.01.2023
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 11.10.1982; Friedhofssatzung vom 23.03.2015 Volltext anzeigen ▼
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Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Burgwedel (Friedhofssatzung) vom 23.03.2015
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Burgwedel
Aufgrund der §§ 5, 13 und 58 der Niedersächsischen Kommunalverfassung (NKomVG) in der zur-zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Burgwedel in seiner Sitzung am 23.03.2015 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die stadteigenen Friedhöfe und Friedhofskapellen.
(2) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Burgwedel. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Burgwedel waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen be-darf der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(3) Die Nutzung der Friedhöfe einschließlich der Friedhofskapellen in den Ortschaften Engensen, Kleinburgwedel, Oldhorst, Thönse und Wettmar ist nach Maßgabe einer besonderen Fried-hofsgebührensatzung gebührenpflichtig.
§ 2 – Organisationsrecht
Die Stadt nimmt das Ordnungsrecht auf den Friedhöfen wahr und regelt nach Maßgabe der ge-setzlichen und ortsrechtlichen Vorschriften das Bestattungswesen. Sie organisiert die Friedhofs-verwaltung und kann Bedienstete mit der Durchführung des Friedhofs- und Bestattungswesens ganz oder teilweise beauftragen.
§ 3 – Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Friedhöfe oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund durch Beschluss des Rates außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.
(2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- oder Urnen-wahlgrabstätten erlischt, wird Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.
Außerdem kann die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangt werden.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Alle Bestatteten werden, falls die Ruhefrist bzw. Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Außerdienststellung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben.
Bei einzelnen Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten kann die Außerdienststellung oder Entwid-mung statt dessen auch durch schriftlichen Bescheid an die jeweiligen Nutzungsberechtigten bekanntgegeben werden, wenn deren Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Die Umbettungstermine sollen Angehörigen von Bestatteten beziehungsweise Nutzungsbe-rechtigten in der Reihenfolge gem. § 15 Abs. 5 einen Monat vorher mitgeteilt werden.
Die Umbettungstermine bei Einzel- und Urneneinzelgrabstätten werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen oder Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Zutritt
Die Stadt kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofstei-le vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf den Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anord-nungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonales sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
§ 6 – Untersagte Tätigkeiten
(1) Auf den Friedhöfen wird nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für Friedhofsarbeiten zugelassenen Gewerbe-treibenden (§ 7) zu befahren,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag von Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadt gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungs-feier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof oder seine Einrichtungen und Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen.
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere mitzubringen - ausgenommen Assistenzhunde - .
Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ord-nung auf ihm vereinbar sind.
(2) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltun-gen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 14 Tage vorher anzumelden.
§ 7 – Gewerbetreibende
(1) Friedhofsgärtner, Gärtner, Bildhauer, Steinmetze, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Fried-höfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Auf Antrag werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie in die Handwerksrolle eingetragen sind und sie selbst oder ihre fachlichen Vertreter die Meisterprü-fung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt haben oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
(3) Die Zulassung erfolgt auf 8 Jahre befristet und widerruflich. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies mit dem Friedhofswerk und dem Zweck dieser Satzung verein-bar ist. Die zugelassenen Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssat-zung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für al-le Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die Arbeiten dürfen in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Werktagen vor Feiertagen bis spätestens 13.00 Uhr zu beenden. Die Stadt kann Verlängerun-gen der Arbeitszeiten zulassen.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Stadt genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung oder bei Unter-brechung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpa-ckungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahme-stellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(6) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung versto-ßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr ge-geben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
(7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstatt der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehende tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
Abs. 1 - 3 und Abs. 6 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine ein-heitliche Stelle sowie nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bun-des in der jeweils gültigen Fassung abgewickelt werden.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 – Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Der An-meldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzule-gen.
(4) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig von Montag bis Freitag. Auf die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen ist dabei soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen.
(5) Erdbestattungen und Einlieferungen zu Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Ein-äscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten der Bestattungspflichtigen in einer Urneneinzelgrabstätte bestattet.
§ 9 – Särge
Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer zersetzbaren Materialien hergestellt sein, soweit nicht anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwän-de getrennt sein.
(4) Die Nutzungsberechtigten haben Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Aus-heben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadt entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten der Stadt zu erstatten.
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 12 – Unbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor-schriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können nur mit vorhe-riger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Einzel-oder Urneneinzelgrabstätten die verfügungsberechtigten Angehörigen des Verstorbenen in der Reihenfolge gem. § 15 Abs. 5, bei Umbettungen aus Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der je-weilige Nutzungsberechtigte in der Reihenfolge gem. § 15 Abs. 5. In den Fällen des § 21 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 21 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Einzel- oder Urneneinzelgrab-stätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbet-tung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung trotz sachgemäßer Ausführung entstehen, haben die Antrag-steller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt Burgwedel. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Das Nutzungsrecht an Grabstätten entsteht mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde und Zahlung der festgesetzten Gebühr.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Erdreihengrabstätten,
b) Erdwahlgrabstätten ein- oder mehrstellig (Familiengräber),
c) Urnenreihengrabstätten (Urneneinzelgräber),
d) Urnenwahlgrabstätten (Urnenfamiliengräber).
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Das Erdreihengrab hat folgende Außenmaße: Länge 2,50 m Breite 1,25 m Grabeinfassung 0.70 x 1,70 m
(5) Das Erdwahlgrab hat folgende Außenmaße: Länge 2,50 m Breite 1,25 m
Das mehrstellige Wahlgrab setzt sich aus diesen Grundmaßen multipliziert mit der Anzahl der erworbenen Grabstellen zusammen.
(6) Das Urnenreihengrab hat folgenden Außenmaße:
Länge 0,50 m
Breite 0,50 m
(7) Das Urnenwahlgrab hat folgende Außenmaße:
Länge 0,50 m
Breite 0,50 m
Das mehrstellige Urnenwahlgrab setzt sich aus diesen Grundmaßen multipliziert mit der Anzahl der erworbenen Grabstellen zusammen.
(8) Das bepflanzte Urnenwahlgrab hat folgende Außenmaße:
Länge 1,00 m
Breite 1,00 m
Das mehrstellige bepflanzte Urnenwahlgrab setzt sich aus diesen Grundmaßen multipliziert mit der Anzahl der erworbenen Grabstellen zusammen und wird durch der Stadt Burgwedel für die Dauer der Nutzungszeit gepflegt. Eine Gestaltung durch die Nutzungsberechtigten ist nicht zu-lässig. Die maximale Belegung beträgt zwei Urnen.
(9) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.
§ 14 – Einzelgräber
(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Körpererdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Einzelgrabstätte ist nicht möglich.
(2) Die Nutzungsrechte an Einzelgräbern werden durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erwor-ben. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ohne Zustimmung der Stadt ist unzulässig.
(3) In jeder Einzelgrabstätte darf nur eine Leiche öder eine Urne bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Einzelgrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Fami-lienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefristen wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt-gemacht.
§ 15 – Wahlgräber
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Körpererdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen und deren Lage gleichzeitig bestimmt wird. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf belegbaren, freigegebenen Flächen möglich. Eine Reservierung (ohne Durchführung einer Bestattung) ist unter denselben Bedingungen möglich. In diesem Fall ist die Grabstätte zur Kenntlichmachung mit einer Einfassung zu verse-hen.
(2) Die Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erwor-ben. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ohne Zustimmung der Stadt ist unzulässig. Bei jeder Belegung einer Grabstelle müssen für alle zu dem Wahlgrab gehörenden Grabstellen die Nutzungsrechte soweit nachgezahlt werden, dass für alle Plätze ein weiteres Nutzungsrecht auf 30 Jahre, vom letzten Beisetzungstag an gerechnet, besteht.
(3) In den Wahlgräbern können die Erwerber und ihre Angehörigen bestattet werden. Die Beiset-zung anderer Personen bedarf besonderer Genehmigung.
Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten,
b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
c) die Ehegatten der zu b) bezeichneten Personen.
Der Nutzungsberechtigte kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt den Kreis der beisetzungsberechtigten Personen einschränken oder erweitern.
(4) Das Nutzungsrecht kann durch besondere Genehmigung der Stadt gegen erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr verlängert werden. Die Berechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Ver-längerung zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Stadt über die Grabstelle anderweitig verfügen.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes haben Erwerber für den Fall ihres Ablebens den Nachfolgern das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag zu übertragen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, wird das Nutzungsrecht im Sterbefall der Erwerber in nachstehender Reihenfolge an die Angehörigen verliehen und ihnen die Verleihung dieses Nutzungsrechtes bekanntgegeben:
a) auf überlebende Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf die nicht unter a) bis e) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(6) Im Falle des Ablebens von Erwerbern eines Nutzungsrechtes kann die/der vertraglich festge-legte Rechtsnachfolger/in das Nutzungsrecht auf einen Anverwandten oder Erben der/des Ver-storbenen übertragen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(7) Rechtsnachfolger haben das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
§ 16 – Urnengräber
(1) Aschen werden beigesetzt in
a) Urneneinzelgrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten.
Sie können in Ausnahmefällen in Grabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden.
(2) Urneneinzelgrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungs-rechtes ist nicht möglich.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet wer-den können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Die für eine Urne benötigte Mindest-fläche beträgt 0,25 qm.
§ 17 – Vorzeitige Rückgabe
(1) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann vorzeitig zurückgegeben werden. Es ist von/m der/dem Nutzungsberechtigten eine Ablösegebühr für die restliche Nutzungszeit gemäß der jeweils gülti-gen Friedhofsgebührenordnung der Stadt Burgwedel zu zahlen. Gleiches gilt für die Umwand-lung der Grabfläche in eine Rasenfläche mit Erhalt des Grabmals.
V. Grabmale und Einfriedungen, Herstellung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber
§ 18 – Allgemeines
Wer Nutzungsrecht an Grabstätten erwirbt, kann im Rahmen der Vorschriften dieses Abschnittes über Gestaltung und Pflege der Grabstätte frei entscheiden. Dabei sind die Belange der öffentli-chen Sicherheit und Ordnung, der Friedhofszweck, der Zweck dieser Satzung; das Interesse der Allgemeinheit an einer würdigen Friedhofsanlage sowie das Anpassungserfordernis an die Umge-bung zu berücksichtigen.
§ 19 – Genehmigungen
(1) Grabmale, Grabplatten, Einfriedungen, Einfassungen und andere bauliche Anlagen dürfen nur mit Genehmigung der Stadt errichtet oder verändert werden. Auf dem Friedhof in Wettmar sind Grabeinfassungen nicht zulässig.
(2) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder von Bedingungen abhängig gemacht werden. Insbesondere können Anordnungen getroffen werden, die sich auf Werkstoffe sowie Art und Größe der Anlagen beziehen.
(3) Die Genehmigung ist rechtzeitig unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1:10 in zweifacher Ausfertigung und Angabe der Grabstätte zu beantragen. Die Grabmale sollen sich im Rahmen folgender Maße halten:
a) Reihengräber
80 - 100 cm hoch und bis 80 cm breit aa) Rasenreihengräber 40 / 45 cm lang und 30 / 35 cm breit
b) Wahlgräber
100 - 120 cm hoch und bis 150 cm breit bb) Urnenwahlgrab bepflanzt 30 cm lang und 20 cm breit
(4) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die nach Abs. 3 erforderlichen Unterlagen nicht vollständig eingereicht sind oder das Vorhaben die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht.
Die Genehmigung kann außerdem versagt werden, wenn
a) das Vorhaben nicht den übrigen Vorschriften dieser Satzung entspricht,
b) nachbarliche Belange beeinträchtigt werden könnten oder
c) Antragsteller nicht auch zugleich Nutzungsberechtigte an der Grabstätte ist.
(5) Im Falle des Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b) ist die Genehmigung dann zu erteilen, wenn alle Nut-zungsberechtigten an Nebengrabstätten der beabsichtigten Maßnahme zustimmen. Anderen-falls ist das Vorhaben nur genehmigungsfähig, wenn Antragsteller nachweisen, dass andere Belange nicht beeinträchtigt werden.
(6) Nicht genehmigte Anlagen und Inschriften kann die Stadt auf Kosten der Nutzungsberechtig-ten beseitigen lassen.
§ 20 – Bauliche Anlagen
(1) Es ist nicht erlaubt:
a) grellfarbenen Werkstoff zu verwenden,
b) der Würde des Ortes nicht entsprechende Inschriften, Lichtbilder, Ornamente bzw. Figuren
oder
c) Firmenbezeichnungen in auffälliger Weise anzubringen,
d) Grabstätten auf dem Friedhof Engensen mit großflächigen Marmor- oder Kunststeinab-
deckungen zu versehen.
e) an den Grabstätten der bepflanzten Urnenwahlgräber in Thönse Grabplatten zu verwenden, die anders als aus grauem Sandstein hergestellt sind.
(2) Als großflächig im Sinne des Abs. 1 d) gelten solche Abdeckungen, die mehr als 2/3 der Ober-fläche (1,25 * 2,50 m) jeder Grabstelle bedecken. Bei Urnengrabstätten wird eine groß- oder vollflächige Abdeckung zugelassen.
(3) Die Planung, Ausführung und Prüfung der Grabmalanlage hat gemäß der jeweils aktuellen Fassung der „Technischen Anleitung zur Sicherheit von Grabmalanlagen“ der Deutschen Na-turstein Akademie e. V. zu erfolgen. Grabmale sind danach unter anderem so zu fundamentie-ren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die nutzungsberechtigte Person muss den Dienstleistungserbringer verpflichten, nach dem Aufstellen das Grabmal innerhalb von vier Wochen einer nachweislichen Abnahmeprüfung zu unterziehen. Hierzu ist ein Last-Zeit-Diagramm zu fertigen und der Friedhofsverwaltung vorzu-legen, um zu dokumentieren, dass die Grabanlage der in der jeweils gültigen Fassung der „Technischen Anleitung zur Sicherheit von Grabmalanlagen“ geforderten Last standhält. Wird das Last-Zeit-Diagramm nicht rechtzeitig vorgelegt, kann die Friedhofsverwaltung ein Fachunternehmen im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der nutzungsberechtigten Person mit der Abnahmeprüfung beauftragen. Die Art der Fundamentierung und Befestigung, insbe-sondere die Größe und Stärke des Fundamentes, ist vom Antragsteller zu benennen und zu bemaßen und wird von der Friedhofsverwaltung zusammen mit der Genehmigung für die Ge-staltung des Grabmals freigegeben. Die Friedhofsverwaltung kann prüfen, ob die Fundamentie-rung wie vorgeschrieben hergestellt wurde.
(4) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten. Nut-zungsberechtigte haben insbesondere für die Standsicherheit zu sorgen und haften für alle schuldhaft verursachten Schäden.
(5) Mängel haben Nutzungsberechtigte unverzüglich beseitigen zu lassen. Anderenfalls kann die Stadt die Anlage auf deren Kosten instand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmit-telbare Gefahr für Leben oder Gesundheit droht, erhalten Nutzungsberechtigte vorher eine Auf-forderung, die Mängel in einer angemessenen Frist zu beseitigen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabma-len) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Stadt dazu auf Kosten der Verantwortli-chen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt und über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Be-kanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufzustellen ist.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt; sie sind zu verzeichnen und dürfen auch nach Wegfall der Nutzungsrechte nicht ohne Genehmigung entfernt werden.
(7) Grabmale und andere bauliche Anlagen dürfen nicht ge- oder verpfändet oder ohne vorherige Zustimmung der Stadt vor Ablauf der Nutzungs- bzw. Ruhezeit entfernt werden. Nach Ablauf dieser Zeit oder nach der Entziehung von Grabstätten- und Nutzungsrechten sind die Grabma-le zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Stadt berechtigt, die Grab-stätte abräumen zu lassen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, das Grabmal odersonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Ei-gentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart, wurde.
§ 21 – Bepflanzung
(1) Alle Grabstätten sind im Rahmen der Vorschrift des § 17 innerhalb von 3 Monaten nach Bestat-tung bzw. Erwerb herzurichten, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes.
(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Verwelkte Blumen und Kränze sind un-verzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Unwürdige Blumengefäße, wie beispielsweise Konservendosen, dürfen nicht aufgestellt werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Grab-gebinde aus künstlichen Werkstoffen.
(3) Die Grünflächen der pflegeleichten Rasengrabstätten und der anonymen Grabstätten werden durch die Stadt Burgwedel angelegt und gepflegt. Eine Bepflanzung oder andere Form von Blumenschmuck wie z. B. Gestecke, Vasen oder Kränzen ist bei diesen Grabstätten nur auf Grünflächen und bis zu drei Wochen nach der Beisetzung zulässig und anschließend von den Angehörigen zu entfernen und zu entsorgen. Für diese Regelung gilt abweichend vom Inkraft-treten dieser Satzung eine Übergangszeit bis zum 31.12.2018.
(4) Gepflanzte Bäume und Sträucher werden Eigentum der Stadt. Nutzpflanzen sind auf dem Friedhofsgelände nicht zulässig.
(5) Heckenartige Einfassungen sind dauerhaft auf einer maximalen Höhe von 75 cm zu halten und dürfen die Außenabmessungen der jeweiligen Grabstätte nicht überwachsen.
(6) Das Aufstellen von Bänken und Stühlen an Reihengräbern ist grundsätzlich untersagt. An an-deren Grabstellen bedarf es einer besonderen Genehmigung.
(7) Jede Neuanlage und jede wesentliche Veränderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zu-stimmung der Stadt. Die Anträge sind durch den Verantwortlichen bzw. durch dessen Beauf-tragten zu stellen.
(8) Die für die Nutzung der Grabstätten Berechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(9) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.
(10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Stoffe dürfen in Kränzen, Trauergebinden, Trauerge-stecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden.
Davon ausgenommen sind Kunststoffartikel mit längerem Verbrauchswert wie Steckvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 22 – Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Nutzungsbe-rechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzu-setzenden, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. Kommen die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Grabstätte entzogen, abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
Bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Falle das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes sind die Nutzungsberechtig-ten schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Sind die Nut-zungsberechtigten nicht zu ermitteln, hat eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid werden die Nutzungsberechtigten aufge-fordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Nutzungsberechtigte sind in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für sie maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt, kann die Stadt den Grab-schmuck entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, den entfernten Grabschmuck 3 Monate lang aufzubewahren.
VI. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 23 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Er-laubnis der Stadt betreten werden.
(2) Das Aufstellen der Leichen im offenen Sarg in der Leichenkammer, Kapelle oder auf dem Friedhof ist verboten; jedoch ist eine Öffnung des Sarges vor der Leichenfeier zu dem Zwecke, die nächsten Angehörigen die Verstorbene/ den Verstorbenen noch einmal sehen zu lassen, zulässig, sofern nicht gesundheitsaufsichtliche oder sonstige Bedenken bestehen, oder in An-
betracht der seit dem Eintritt des Todes verflossenen Zeit und Jahreszeit anzunehmen ist, dass die Leiche bereits in Verwesung übergegangen ist. Die Särge sind spätestens eine halbe Stun-de vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der Verstorbenen mit anmeldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten dürfen nicht in einer Leichenhalle aufgestellt werden. Die Beseitigung der Leichen bedarf zusätzlich der vorhe-rigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 24 – Durchführung von Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn die/der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 90 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.
VII. Schlussvorschriften
§ 25 – Haftung
Die Stadt haftet nicht für Personen, Sach- oder Vermögensschäden, die durch höhere Gewalt oder durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 26 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Ge-bühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 27 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 2 NGO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 5 Abs. 1 mit dem Verhalten die Würde des Friedhofes verletzt oder Anordnun-gen des Friedhofspersonals nicht nachkommt,
b) entgegen § 6 Abs. 1 Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, Druckschriften verteilt, den Friedhof, seine Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt,
c) entgegen § 12 Abs. 1 die Ruhe der Toten stört oder ungenehmigte Ausgrabungen vor-nimmt,
d) entgegen § 18 Abs. 1 ohne Genehmigung Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und an-dere bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
e) entsprechend § 20 Abs. 1 der Verpflichtung zur Herrichtung, gärtnerischen Anlage und Un-terhaltung der Grabstätten nicht nachkommt,
f) entgegen § 20 Abs. 2 Satz 3 die Grabstätten mit Grabgebinden aus künstlichen Werkstof-fen ausschmückt,
g) entgegen § 20 Abs. 8 Satz 1 Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Stoffe in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, verwendet,
h) entgegen § 22 Abs. 1 die Leichenhalle ohne Erlaubnis der Stadt betritt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden.
(3) Die Anwendungen der Bestimmung über
a) Verfügungen und Zwangsmittel entsprechend den Vorschriften der §§ 32, 42 ff des Nieder-sächsischen Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) vom 17. November 1981 (Nds. GVBl. S. 347), geändert durch § 80 Abs. 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 2. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 139) und
b) Maßnahmen nach § 7 Abs. 6, § 18 Abs. 6 und § 21 dieser Satzung bleiben unberührt.
§ 28 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Burgwedel vom 03. Juli 1989 mit deren Änderungen außer Kraft.
(2) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, rich-ten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(3) Die Genehmigung für die Veränderung von Grabmalen sowie die Neuanlage der Grabstätte richtet sich nach den Anforderungen dieser Satzung.
(4) Im übrigen gilt diese Satzung.
Burgwedel, den 22. April 2015
Stadt Burgwedel Der Bürgermeister
Düker
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
8. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Burgwedel vom 12.12.2022 (Gebührentarif gültig ab 01.01.2023)
Vorlage Amt für zentrale Dienste Vorlage-Nr: AZ: Datum: Verfasser: XI/0128-1 22.11.2022 Möhring, Christian Neukalkulation der Bestattungsgebühren und Änderung der Friedhofsgebühren-satzung Verwaltungsausschuss Rat der Stadt Burgwedel Sachverhalt/Begründung: Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 15.11.2022 dem Rat der Stadt Burgwedel empfoh-len, den Entwurf der 8. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung als Satzung zu be-schließen. In diesem Entwurf sind alle nicht steuerfreien Gebührentatbestände inklusive der Mehrwertsteuer berechnet. Nunmehr haben wir erfahren, dass den Kommunen mit dem Jahres-steuergesetz 2023 des Bundes eine weitere Möglichkeit zur Verschiebung der Einführung des
§ 2 b Umsatzsteuergesetz eingeräumt werden soll. Da hier in der Summe der verwaltungsweiten
Fälle kein wirtschaftlicher Vorteil für die Stadt Burgwedel gesehen wird, wollen wir von der wei-teren Verschiebung Gebrauch machen. Da aber noch nicht abzusehen ist, ob und wann die Entscheidung getroffen wird, können wir sie nicht unmittelbar umsetzen. Für den konkreten Fall der Neufestsetzung der Friedhofsgebühren müssen wir daher zweigleisig fahren. In der Anlage ist daher eine zweite Alternative der Ände-rungssatzung beigefügt. Diese beinhaltet alle Gebührensätze ohne Mehrwertsteuer. Die verän-derten Gebühren sind in Rot dargestellt. Die Anpassung der Gebühren erfolgte aus zeitlichen Gründen nicht über eine komplette Neukalkulation, sondern um eine einfache Herausrechnung des Steueranteils und Abrundung auf (in der Regel) volle 10 Euro. Da bereits bei der ursprüngli-chen Fassung die Gebühren auf volle 10 Euro abgerundet wurden, kann es zu keinem überhöh-ten Gebührensatz kommen. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Burgwedel beschließt für den Fall der Anwendung des § 2 b Umsatzsteuerge-setz ab dem 01.01.2023 den der Vorlage XI/0128 beigefügten Entwurf der 8. Satzung zur Ände-rung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Burgwedel vom 11.10.1982 als Satzung. Für den Fall der Anwendung des § 2 b Umsatzsteuergesetz erst ab dem 01.01.2025 beschließt der Rat der Stadt Burgwedel den dieser Vorlage (Vorlage XI/0128-1) beigefügten Entwurf der 8. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Burgwedel vom 11.10.1982 als Satzung. Anlage: 1 Finanzielle Auswirkungen: Aus dem Beschlussvorschlag ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen (Erträge, Aufwendungen, Investitionskosten) unmittelbar auf den Haushalt der Stadt Burgwedel: Ja: Nein: X Produktnummer: Investitionsnummer:
8. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Burgwedel vom 11.10.1982
Aufgrund der §§ 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und des §§ 2,4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Burgwedel in seiner Sitzung am 12.12.2022 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
§ 2 erhält folgende Fassung:
§ 2
Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührentarifes erhoben. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
Die Anlage zu § 2 erhält folgende Fassung:
Anlage zu § 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Burgwedel
Gebührentarif
Die Höhe der Gebühren beträgt:
I. Nutzungsrechte an Grabstätten
- 1. Erdreihengrabstätten
- 1.1. Erdreihengrab 1.030,00 €
- 1.2. Rasenreihengrab mit Platte 1.050,00 €
- 1.3. Anonymes Erdreihengrab 1.050,00 €
- 1.4. Reihengrab an der Stele mit Bronzetafel 1.390,00 €
- 2. Urnenreihengrabstätten
- 2.1. Anonymes Urnengrab 780,00 €
- 2.2. Anonymes bepflanztes Urnengrab 910,00 € 2.3.Urnenreihengrab an der Stele mit Bronzetafel 880,00 €
- 3. Erdwahlgrabstätten
- 3.1. Einzelwahlgrab 1.030,00 €
- 3.2. Doppelwahlgrab 1.210,00 €
- 3.3. Dreistellige Grabstätte 1.390,00 €
- 3.4. Vierstellige Grabstätte 1.570,00 €
- 3.5. Fünfstellige Grabstätte 1.750,00 €
- 3.6. Sechsstellige Grabstätte 1.930,00 €
- 3.7. Achtstellige Grabstätte 2.290,00 €
- 3.8. Zehnstellige Grabstätte 2.650,00 €
- 3.9. Zwölfstellige Grabstätte 3.010,00 € 3.10 Rasenwahlgrab Einzel (pflegefrei) 1.050,00 € 3.11 Rasenwahlgrab Doppel (pflegefrei) 1.320,00 € 3.12 Rasenwahlgrab Dreier (pflegefrei) 1.610,00 € 3.13 Rasenwahlgrab Vierer (pflegefrei) 1.890,00 € 3.14 Rasenwahlgrab mit trapezförmiger Einfassung einstellig 1.090,00 € 3.15 Rasenwahlgrab mit trapezförmiger Einfassung zweistellig 1.420,00 €
3.16 Rasenwahlgrab mit trapezförmiger Einfassung dreistellig 1.770,00 €
- 4. Urnenwahlgrabstätten
- 4.1. Einzelwahlgrab 970,00 €
- 4.2. Doppelwahlgrab 970,00 €
- 4.3. bepflanztes Doppelwahlgrab 1.150,00 € II. Kapellen- und Leichenhallennutzung
- 1.1. Kapellennutzung 390,00 €
- 1.2. Leichenhallennutzung 200,00 € III. Bestattungen/ Ausbettungen
- 1. Erdbestattungen
- 1.1. Erdbestattungen auf Grabstätten (nach I.1 und I.3) 590,00 €
- 1.2. Urnenbeisetzungen (nach I.2 und I.4) 150,00 €
- 2. Öffnen und Schließen eines Grabes
- 2.1. Öffnen und Schließen eines pflegefreien Urnengrabes 130,00 €
- 2.2. Öffnen und Schließen eines pflegefreien Erdgrabes 530,00 €
- 3. Fertigrasen
- 3.1. Fertigrasen für Rasenreihengräber (Erdgrab) 60,00 €
- 3.2. Fertigrasen für Rasenreihengräber (Urnengrab) 13,00 €
- 4. Ausbettungen
- 4.1. Ausbettung eines Sarges 730,00 €
- 4.2. Ausbettung einer Urne 110,00 € IV. Einebnungen
- 1.1. je Sarggrabstelle 100,00 €
- 1.2. je Rasenreihengrabstelle 20,00 €
- 1.3. je Urnengrabstelle 60,00 € V. Verwaltungsgebühren
- 1.1. Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen einschließlich des Fundamentes je Grabstätte und der Prüfung der Standfestigkeit für pflegepflichtige Gräber 19,00 €
- 1.2. Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen einschließlich des Fundamentes je Grabstätte und der Prüfung der Standfestigkeit für pflegefreie Gräber 18,00 €
- 1.3. Anschreiben an die Nutzungsberechtigten wegen Grabpflege 14,00 €
- 1.4. Anschreiben an die Nutzungsberechtigten aus anderen Gründen
die der Nutzungsberechtigte zu vertreten hat 14,00 €
- 1.5. Adressermittlungen einfach (bis zwei Einwohnermeldeämter) 14,00 €
- 1.6. Adressermittlungen aufwendig (mehr als zwei Einwohnermeldeämter) 28,00 €
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Burgwedel, den 12.12.2022
STADT BURGWEDEL
Wendt Bürgermeisterin
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Burgwedel?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Burgwedel mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Burgwedel (Niedersachsen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: