Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Gebührensatzung beschlossen am 15.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Wedemark (gültig ab 01.01.2026)
Friedhofsgebührensatzung 67.02
Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Wedemark
Aufgrund der §§ 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und der §§ 2,4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Wedemark in seiner Sitzung am 15.12.2025 folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 – Gegenstand und Höhe der Gebühren
(1) Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
(2) Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme.
(3) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in dieser Gebührenordnung nicht vorgesehen sind, setzt die Gemeinde die zu entrichtende Vergütung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
(4) Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührentarifes erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist,
a. wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat b. wer die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtung beantragt hat c. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt d. wer öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, die Bestattung zu veranlassen.
(2) Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühren ist, wer zu der Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Erbringung der Leistung. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4 – Befreiung und Ermäßigung von Gebühren
(1) In besonderen Ausnahmefällen kann Gebührenbefreiung oder -ermäßigung gewährt werden. (2) Bei Kriegsgräbern werden keine Gebühren erhoben.
IV/25 1 Friedhofsgebührensatzung 67.02
§ 5 – Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zu 50 % der im Tarif nach § 1 festgelegten Sätze erhoben.
§ 6 – In-Kraft-Treten
(1) Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Wedemark vom 14.11.2022 außer Kraft.
Wedemark, 16.12.2025
L.S.
Helge Zychlinski Bürgermeister
Veröffentlicht im Elektronischen Amtsblatt der Gemeinde Wedemark vom 19.12.2025
IV/25 2 Friedhofsgebührensatzung 67.02
Anlage zu § 1 der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Wedemark
Gebührentarif Zukünftig steuerbare und steuerpflichtige Leistungen verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Höhe der Gebühren beträgt:
I. Benutzungsrecht an Grabstätten
a) Reihengräber (je Stelle) für Kinder bis zu 5 Jahren (Erdbestattung) 350,00 € für Personen über 5 Jahre (Erdbestattung) 500,00 € für anonyme Reihengräber (Erdbestattung) 1.250,00 € für anonyme Reihengräber (Urnenbestattung) 800,00 €
b) Wahlgräber (je Stelle) bei Erdbestattung 1.000,00 € für Erdbestattungen am Baum 5.200,00 € für Erdbestattungen mit besonderer Grabmalvorschrift 1.150,00 € für Erdbestattungen in einer gärtnerbetreuten Grabanlage 1.000,00 € für Urnen (2 Stellen) je Stelle 700,00 € für Urnen (4 Stellen) je Stelle 550,00 € für Urnenwahlgräber in Gemeinschaftsanlagen (1 Stelle) 1.800,00 € für Urnen in Urnenstelen je Urnenkammer (2 Stellen) 2.300,00 € für Urnenbestattungen in einer gärtnerbetreuten Grabanlage (2 Stellen) je Stelle 700,00 € für Urnenbestattungen in einer gärtnerbetreuten Grabanlage (4 Stellen) je Stelle 550,00 € für Urnenbestattungen am Baum (1 Stelle) 2.500,00 € für Urnenbestattungen am Baum (2 Stellen) 3.300,00 € für Urnenbestattungen im Waldfriedhof 1.200,00 €
c) Rasengrabstätten für Erdbestattungen 1.500,00 € für Erdbestattungen mit besonderer Grabmalvorschrift 1.050,00 € für Urnenbestattungen 1.000,00 €
d) Für Verlängerung der Rechte an Wahlgräbern je Nutzungsart für Erdbestattungen je Stelle und Jahr 40,00 € für Erdbestattungen am Baum 208,00 € für Erdbestattungen mit besonderer Grabmalvorschrift 46,00 € für Erdbestattungen in einer gärtnerbetreuten Grabanlage 40,00 € für Urnenbestattungen je Stelle und Jahr (2 Stellen) 28,00 € für Urnenbestattungen je Stelle und Jahr (4 Stellen) 22,00 € für Urnen in Urnenstelen je Urnenkammer und Jahr 92,00 € für Urnenbestattungen in einer Gemeinschaftsanlage 72,00 € für Urnenbestattungen in einer gärtnerbetreuten Grabanlage (2 Stellen) je Stelle 28,00 € für Urnenbestattungen in einer gärtnerbetreuten Grabanlage (4 Stellen) je Stelle 22,00 € für Urnenbestattungen am Baum (1Stelle) 100,00 € für Urnenbestattungen am Baum (2 Stellen) 132,00 €
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für Urnenbestattungen im Waldfriedhof 48,00 €
II. Beisetzung (Ausheben und Verfüllen des Grabes) Kinder bis zu 5 Jahren 200,00 € Personen über 5 Jahren 660,00 € Urnen 170,00 € Beisetzung für Urnen in Urnenkammer 85,00 €
III. Kapelle, Leichenhalle
a) Benutzung der Leichenhalle 250,00 €
b) Kapellenbenutzung (ca.30 Minuten) 300,00 € je weitere 15 Minuten 50,00 €
IV. Erneuerung, Wiedererwerb und Umschreibung von Rechten an Grabstätten sowie Rechtsverzicht
a) Für die Erneuerung der Rechte werden Gebühren wie beim Ersterwerb erhoben. Für Grabstätten, deren Nutzungszeit eingeschränkt wurde, wird die am Tage des jeweiligen Ablaufs der Rechte gültige Gebühr für den Wiedererwerb erhoben.
b) Bei Verzicht auf die Rechte an unbelegten Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern werden auf schriftlichen Antrag Gebühren unter Abzug von 10 % für jedes angefangene Jahr zurückgezahlt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der schriftlichen Verzichtserklärung (§ 14 Abs. 10 der Friedhofssatzung) zu stellen.
V. Ausheben zur Wiederbeisetzung auf anderen Friedhöfen
a) Leichen 660,00 €
b) Überreste und Kinderleichen 200,00 €
c) Urnen ausheben aus Urnentiefe 170,00 €
d) Urnen ausheben aus Sargtiefe 200,00 €
e) Urnen aus Urnenkammern 85,00 €
VI. Wiederbeisetzung nach Ausbettung und Überführung von anderen Friedhöfen
In den Gebühren sind die Kosten für Träger und Grabstellen und die Gebühren für die Nutzungsrechte an Grabstätten (I) nicht enthalten.
a) Leichen 660,00 €
b) Überreste und Kinderleichen 200,00 €
c) Urnen in Urnenwahlgräbern 170,00 €
d) Urnen aus Urnenkammern 85,00 €
Diese Leistungen sind der Gemeinde Wedemark als Friedhofsträgerin vorbehalten.
VII. Umbetten (Ausheben und Wiederbeisetzung)
Die Gebühren für die Nutzungsrechte an Grabstätten (I) sind hierin nicht enthalten.
a) Leichen 1.200,00 €
b) Überreste und Kinderleichen 400,00 €
c) Urnen ausheben aus Urnentiefe 260,00 €
d) Urnen ausheben aus Sargtiefe 350,00 € Diese Leistungen sind der Gemeinde Wedemark als Friedhofsträgerin vorbehalten.
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VIII. Zuschläge
a) Beisetzung im Sarg über Normalgröße 50% der unter I. genannten Gebühren.
b) für Annahme von Leichen nach Dienstschluss 17,00 €
c) Ausheben von Leichen, Überresten und Urnen aus größerer Tiefe als 1,60m 50% der unter V. genannten Gebühren.
d) Beisetzungen und Trauerfeiern samstags 10 % der unter II., V., VI. und VII. genannten Gebühren
IX. Verwaltungsgebühren
Für die Genehmigung von Grabmalen und Kontrolle der Standfestigkeit
- 1. bei Reihengräbern und Rasengräbern
- a) Grabplatte liegend 80,00 €
- b) Grabplatte stehend 120,00 €
- 2. bei Wahlgräbern
- a) Grabplatte liegend 160,00 €
- b) Grabplatte stehend 240,00 €
Zusätzlich wird bei der Nutzungsverlängerung von Wahlgräbern eine Grabmal Standsicherheitsgebühr erhoben. Die Gebühr wird anteilig für die Anzahl der Jahre berechnet.
- 3. Bei Wahlgräbern
- a) Grabplatte liegend 6,40 € pro Jahr
- b) Grabplatte stehend 9,60 € pro Jahr
Diese Leistungen sind der Gemeinde Wedemark als Friedhofsträgerin vorbehalten.
X. Pflegegebühr
Gebühr bei Übernahme der Rasenpflege von abgeräumten noch teilgepflegten Wahlgrabstätten (je angefangenes Jahr der noch laufenden Nutzungszeit)
a) als einmalige Verwaltungsgebühr 30,00 €
b) für die Pflege pro Jahr 25,00 €
Diese Leistungen werden nur durch die Gemeinde Wedemark als Friedhofsträgerin erbracht.
XI. Pflegegebühr Grabmale Friedhof Gailhof
Gebühr bei Übernahme der Rasenpflege, der Überprüfung der Standsicherheit und des Abräumens des Grabmales (inkl. Fundament) von bereits abgeräumten Wahlgrabstätten (je angefangenes Jahr) für maximal 10 Jahren ab Antragsstellung.
a) als einmalige Verwaltungsgebühr 30,00 €
b) für die Pflege, das Abräumen des Grabmales und die Überprüfung der Standsicherheit (für 10 Jahre) 470,00 €
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2. Friedhofssatzung Stand: 2022 (Friedhofssatzung beschlossen am 05.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Wedemark (gültig ab 01.01.2023)
Friedhofssatzung
67.01 Friedhofssatzung der Gemeinde Wedemark
Aufgrund der §§ 10,13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Wedemark in seiner Sitzung am 05.12.2022 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhaltensregeln
§ 6 Gewerbetreibende
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
§ 8 Beschaffenheit von Särgen
§ 9 Ausheben der Gräber
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Rasengrabstätten für Erdbestattungen
§ 16 Beisetzung von Aschen
§ 17 Ehrengrabstätten
§ 18 Bestattung am Baum
§ 19 Bestattung im Waldfriedhof
§ 20 Bestattung in einer gärtnerbetreuten Grabanlage
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 22 Verwendung von Natursteinen
VI. Grabmale
§ 23 Gestaltung
§ 24 Anzeigepflicht
§ 25 Standsicherheit der Grabmale
§ 26 Unterhaltung
§ 27 Entfernung
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67.01 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 Allgemeines
§ 29 Vernachlässigung
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30 Benutzung der Leichenhallen
§ 31 Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
§ 33 Haftung
§ 34 Gebühren
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
§ 33 In-Kraft-Treten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Wedemark gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
§ 2 – Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Wedemark. Sie dienen der Bestat-tung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde We-demark waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte auf einem dieser Friedhöfe besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entge-genstehen.
(4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefris-ten abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einver-nehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter Einräumung entspre-
Friedhofssatzung
67.01 chender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an ihren Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhaltensregeln
(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Eltern haften für ihre Kinder.
(3) Mit Leichen und Aschenresten darf nur so verfahren werden, dass die Würde der Ver-storbenen nicht verletzt wird.
(4) Die öffentliche Sicherheit und Ordnung und die Gesundheit von Personen darf nicht gefährdet werden. Auf das sittliche Empfinden der Allgemeinheit ist Rücksicht zu nehmen.
(5) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inline-skatern, Skateboards und Rollern) ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel, zu befahren,
b) Waren aller Art (insbesondere Kränze und Blumen) sowie das Anbieten von Dienstleistungen zu verkaufen,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszufüh-ren,
d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verkaufen,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu be-schädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern und
i) Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenführhunde).
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und Der Ordnungen auf ihm vereinbar sind.
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§ 6 – Gewerbetreibende
(1) Gewerbetreibende haben ihre Tätigkeiten auf den Friedhöfen vor Beginn bei der Ge-meinde anzuzeigen.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(3) Unbeschadet § 5 Abs. 5 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhö-fen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behin-dern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Fried-hofssatzung verstoßen, kann die Gemeinde von ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen aus-schließen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde telefonisch oder schriftlich während der Dienstzeiten anzumelden. Bei telefonischer Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen unverzüglich nachzureichen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte für Erdbestattungen oder Ur-nenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen und die Grab-stättenbezeichnung anzugeben.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Auf die Wünsche der Hinterbliebe-nen ist im Rahmen der Möglichkeiten Rücksicht zu nehmen. Es gelten die im Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. Seite 381) in der jeweils gültigen Fassung genannten Fristen.
§ 8 – Beschaffenheit von Särgen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umwelt-belastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltge-fährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll aus leicht vergänglichen Stoffen bestehen, die bei der Zersetzung der Leiche keine umweltschädigenden Rückstände hinterlassen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
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67.01 (3) Die Gemeinde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 1 und 2 zulassen. Die entsprechende Zustimmung ist bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Gemeinde ausgehoben und wieder zugefüllt. Hierzu gehört auch die Abfuhr des überflüssigen Grabaushubs. Bei Beisetzungen in vorhandenen Wahlgrabstätten hat der Nutzungsberechtigte die Grabstelle rechtzeitig, spätestens zwei Werktage vor der Beisetzung von Grabzubehör und Bepflanzungen zu räumen. Ein-fassungen, die das Ausheben der Grabstätte behindern, sind vom Nutzungsberechtigten vorübergehend zu entfernen. Geschieht dies nicht, erfolgt die Räumung sowie das Ent-fernen der Einfassung durch die Gemeinde zu Lasten des Nutzungsberechtigten. Eine Haftung für Beschädigungen des Grabzubehörs wird nicht übernommen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt auf den Friedhöfen 25 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli-chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, wenn die notwendigen Ge-nehmigungen vorliegen und keine sonstigen Bedenken bestehen. Umbettungen aus ei-ner Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder Urnengrabstätte sind nicht zulässig. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vor-heriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. In den übrigen Fällen erfolgt eine erneute Beisetzung der Gebeine am selben Ort in einer größeren Tiefe.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten für Erdbestattungen oder Urnenreihengrabstätten jede Angehörige oder jeder Angehörige der Verstorbenen oder des Verstorbenen mit Zustimmung der oder des Verfügungsberechtigten (§ 28 Abs. 3), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten für Erdbestattungen oder Urnenwahlgrabstätten die oder der jeweilige Nutzungsberech-tigte. In den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 29 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abge-laufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten umgebet-tet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Gemeinde durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
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67.01 (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung hat die Antragstellerin oder der Antragssteller Ersatz für die Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, zu leisten.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, be-darf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen
b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen mit besonderen Grabmalvorschriften
d) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen in einer gärtnerbetreuten Grabanlage
e) Rasengrabstätten für Erdbestattungen
f) Rasengrabstätten für Erdbestattungen mit besonderen Grabmalvorschriften
g) Anonyme Reihengrabstätten für Erdbestattungen
h) Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen
i) Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen in einer Gemeinschaftsanlage
j) Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen in Urnenstelen
k) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen am Baum
l) Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen am Baum
m) Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen im Waldfriedhof
n) Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen in einer gärtnerbetreuten Grabanlage
o) Rasengrabstätten für Urnenbestattungen
p) Anonyme Reihengrabstätten für Urnenbestattungen
q) Ehrengrabstätten
Die Gemeinde ist nicht verpflichtet auf jedem ihrer Friedhöfe alle aufgeführten Grab-stätten vorzuhalten. Eine Beisetzung in einer unter Satz 1 genannten Grabstätte kann nur erfolgen, wenn diese auf mindestens einem Friedhof eingerichtet und verfügbar ist.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrab-stätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Auf Wunsch oder Weisung der Verstorbenen oder des Verstorbenen sind Bestattungen anonym durchzuführen. Ort, Lage und Zeitpunkt der Bestattung werden vertraulich be-handelt.
§ 13 – Reihengrabstätten Erdbestattungen
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden (§ 10) abgegeben werden.
(2) Es werden eingerichtet:
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a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmsweise kön-nen eine Mutter mit ihrem ebenfalls verstorbenen, neugeborenen Kind oder Kindern oder gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Grab beige-setzt werden.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
(5) Die Gemeinde kann in Einzelfällen auf Antrag der Angehörigen die Bestattung von Fehl-geburten auch in bestehenden Grabstätten naher Angehöriger zulassen. Die Dauer der Nutzungszeit nach Abs. 1 wird hierdurch nicht erweitert. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
(6) In anonymen Reihengrabstätten Erdbestattungen werden Verstorbene für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt, wenn dies ihrem Willen entspricht. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.
§ 14 – Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird. Die Verlängerung ei-nes Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Wiedererwerb ist nur für 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre möglich. Die Gemeinde kann den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, ins-besondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.
(2) Es wird unterschieden zwischen Einzelgrabstätten und Grabstätten mit mehreren Grabstellen.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich - falls sie oder er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist - durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen sechsmonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht über-steigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wie-dererworben worden ist.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die Erwerberin oder der Erwerber für den Fall ihres oder seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seine Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu ihrem oder seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der oder des verstorbenen Nut-zungsberechtigten mit deren oder dessen Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner i.S.d. LPartG, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Mütter oder Väter,
e) auf die Eltern,
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67.01 f) auf die leiblichen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird die Älteste Nutzungsbe-rechtigte oder der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt nach Ab-lauf der letzten Ruhezeit, wenn es niemand seitens der oder des Angehörigen des ver-storbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit deren Ableben übernimmt.
(7) Die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Gemeinde auch auf andere Personen mit deren Einverständnis übertragen.
(8) Die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu wer-den, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstät-te.
(10) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grab-stätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich und schriftlich von der Nutzungsberechtigten oder von dem Nutzungsberechtigten bei der Gemeinde zu beantragen. Ausnahmen können durch die Gemeinde zugelassen werden, wenn dadurch die Gestaltung der Friedhöfe nicht be-einträchtigt wird.
§ 15 – Rasengrabstätten für Erdbestattungen
(1) Rasengrabstätten für Erdbestattungen sind Reihengrabstätten, deren Grabfläche einge-sät ist. Die Regelungen des § 13 Abs.1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.
(2) Zulässig sind ausschließlich liegende Grabplatten in der Größe 0,50 m Breite x 0,40 m Höhe und einer Mindeststärke von 0,12 m, mit vertiefter Schrift, die bündig mit der Ra-senfläche einzusetzen sind. Das Aufstellen oder Ablegen von Grabschmuck (Blumenge-stecke, Pflanzschalen, Vasen, Sträuße u.ä.) ist nicht gestattet. Widerrechtlich abgeleg-ter Grabschmuck kann von der Gemeinde entschädigungslos entfernt werden. Grab-schmuck darf ausschließlich an der dafür von der Gemeinde vorgesehen Stelle abgelegt werden.
(3) Bei Rasengrabstätten nach § 12 (2) Buchstabe f) und Wahlgrabstätten nach § 12 (2) Buchstabe c) sind abweichend von Abs. 2 ausschließlich stehende Grabmale mit einer Breite von max. 0,5 m, einer Mindeststärke von 0,12 m sowie einer Gesamtansichts-fläche von max. 0,4 qm und einer max. Höhe von 1,20 m zulässig. Diese sind auf einer Sockelplatte mit einer max. Größe von 0,80 m x 0,60 m und einer Mindeststärke von 0,12 m zu errichten. Die Sockelplatte hat seitlich einen Überstand zum Grabstein von mind. 0,15 m und hinten von 0,10 m einzuhalten. Sie ist ebenbündig mit der Rasen-fläche einzusetzen. Grabschmuck (Blumengestecke, Pflanzschalen, Vasen, Sträuße o.ä.) darf abweichend von § 15 (2) Satz 4 nur auf der Sockelplatte abgelegt werden.
§ 16 – Beisetzung von Aschen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen (2 oder 4 Stellen) b) Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen in einer Gemeinschaftsanlage c) Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen in Urnenstelen d) Rasengrabstätten für Urnenbestattungen
Friedhofssatzung
67.01 e) Anonyme Reihengrabstätten für Urnenbestattungen f) Ehren- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
g) Rasengrabstätten und Wahlgrabstätten für Erdbestattung mit besonderer Grab-malvorschrift h) Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen am Baum (1 bis 2 Stellen) i) Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen im Waldfriedhof (1 Stelle) j) Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen in einer gärtnerbetreuten Grabanlage (2 oder 4 Stellen)
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Ur-nenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschen-grabstätte.
(3) Urnenwahlgrabstätten in Gemeinschaftsanlagen sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird. Je Grabstätte ist nur eine Urnenbestattung möglich. Abweichend von § 14 Abs. 9 obliegt die Unterhaltung der Fläche, die Gestellung und einheitliche Beschriftung des Grabmales für die gesamte Ruhezeit der Gemeinde. Die Nutzungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte hat keine Gestaltungsmöglichkeit hinsichtlich der Bepflanzung. Grabschmuck darf ausschließlich an der dafür von der Gemeinde vorgesehenen Stelle abgelegt werden.
(4) Urnenstelen im Sinne von § 12 Abs.2 Buchstabe j) sind Urnensäulen mit übereinander angeordneten Urnenkammern, in welcher bis zu zwei Urnen beigesetzt werden können. Die Verschlussplatten sind Bestandteil der Urnenkammer. Grabschmuck darf aus schließlich an der dafür von der Gemeinde vorgesehenen Stelle abgelegt werden. Im Übrigen obliegt die Unterhaltung der Fläche während der gesamten Ruhezeit der Ge-meinde. Die Beschriftung der Verschlussplatte ist nur mit Aufsatzbuchstaben Bronze sowie auf gesetzten Bronzeornamenten zulässig. § 25 Abs.1 Satz 1 gilt sinngemäß.
(5) Rasengrabstätten für Urnenbestattungen sind Reihengrabstätten, deren Grabfläche ein-gesät ist. In ihnen werden Urnen entsprechend den Vorschriften des Abs. 2 beigesetzt. Zulässig sind ausschließlich liegende Grabplatten in der Größe 0,50 m x 0,40 m und einer Mindeststärke von 0,12 m, mit vertiefter Schrift, die bündig mit der Rasenflä-che einzusetzen sind. Das Aufstellen oder Ablegen von Grabschmuck (Blumengestecke, Pflanzschalen, Vasen, Sträuße u.ä.) ist nicht gestattet. Widerrechtlich abgestellter Grabschmuck kann von der Gemeinde entschädigungslos entfernt werden. Grab-schmuck darf ausschließlich an der dafür von der Gemeinde vorgesehenen Stelle abge-legt werden.
(6) In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt, wenn dies dem Willen der oder des Verstorbenen entspricht. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Die Bestattung wird durch die Gemeinde oder durch einer von ihr beauftragten Person ohne Beisein der Angehörigen durchge-führt.
(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschrif-ten für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrab-stätten.
§ 17 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Gemeinde.
Friedhofssatzung
67.01
§ 18 – Bestattung am Baum
(1) Bei der Bestattung am Baum wird unterschieden zwischen Wahlgrabstätten für Erdbe-stattungen und Urnenbestattungen. Diese werden in einem Grabfeld in unmittelbarer Nähe besonders ausgewiesener Bäume vorgehalten, an denen auf Antrag ein Nutzungs-recht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Beneh-men mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Die Verlängerung ist nur für 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre möglich. Die Gemeinde kann den Erwerb und Wiedererwerb von Nut-zungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.
(2) Bei den Wahlgrabstätten für Erdbestattungen handelt es sich um Einzelgrabstätten. Bei den Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen handelt es sich um Einzel- oder Doppel-wahlgrabstätten.
(3) In Baumgrabstätten dürfen nur Überurnen aus Holz oder Naturfaserverbundstoffen verwendet werden.
(4) Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen unter einem Baum haben folgendes Maß, so-weit dies die Beschaffenheit des Bodens zulässt:
Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m
(5) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen unter einem Baum haben folgendes Maß, soweit dies die Beschaffenheit des Bodens zulässt:
Länge: 2,50 m Breite: 1,25 m
(6) Für die gesamte Nutzungszeit obliegt der Gemeinde die Gestaltung und die Unterhal-tung des Grabfeldes. Die Gestellung der Grabplatte aus Sandstein mit Beschriftung er-folgt ebenfalls durch die Gemeinde.
(7) Das Aufstellen oder Ablegen von Grabschmuck (Blumengestecke, Pflanzschalen, Vasen, Sträuße etc. ist nicht gestattet. Widerrechtlich abgestellter Grabschmuck kann von der Gemeinde entschädigungslos entfernt werden.
(8) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(9) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich -falls sie oder er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist- durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen sechsmonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
(10) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht über-steigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wie-dererworben worden ist.
(11) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die Erwerberin oder der Erwerber für den Fall ihres oder seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seine Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu ihrem oder seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen oder des verstor-benen Nutzungsberechtigten mit deren oder dessen Zustimmung über:
Friedhofssatzung
67.01
a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner i.S.d. LPartG, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Mütter oder Väter,
e) auf die Eltern, f) auf die leiblichen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister, auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird die Älteste Nutzungsbe-rechtigte oder der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt nach Ab-lauf der letzten Ruhezeit, wenn es niemand seitens der oder des Angehörigen des ver-storbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit deren Ableben übernimmt.
(12) Die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Gemeinde auch auf andere Personen mit deren Einverständnis übertragen.
(13) Die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu wer-den, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(14) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grab-stätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich und schriftlich von der Nutzungsberechtigten oder des Nutzungsberechtigten bei der Gemeinde zu beantragen. Ausnahmen können durch die Gemeinde zugelassen werden, wenn dadurch die Gestaltung der Friedhöfe nicht beein-trächtigt wird.
§ 19 – Bestattung im Waldfriedhof
(1) Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen im Bereich des Waldfriedhofes in Resse sind Grabstätten für Aschen, die in unmittelbarer Nähe eines Baumes in den jeweiligen Ab-teilungen vorgehalten werden, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird. Abweichend von § 14 Abs. 9 obliegt die Unterhal-tung der Fläche, die Gestellung und einheitliche Beschriftung der Namenstafel für die gesamte Ruhezeit der Gemeinde. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Die Verlängerung ist nur für 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre möglich. Die Gemeinde kann den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstät-ten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.
(2) Im Bestattungsfall wird das Nutzungsrecht für eine Grabstelle erworben. Die oder der Nutzungsberechtige kann ein oder mehrere Grabstellen bereits vor dem Bestattungsfall erwerben (Vorsorgegräber).
(3) In Baumgrabstätten dürfen nur Überurnen aus Holz oder Naturfaserverbundstoffen verwendet werden.
(4) Eine Pflege der Grabstelle durch die Nutzungsberechtigten ist nicht möglich. Die Pflege der gesamten Abteilung übernimmt die Gemeinde.
(5) Jede Grabstelle hat folgende Maße: Länge 0,50 m x Breite 0,50 m.
(6) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
Friedhofssatzung
67.01 (7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich - falls sie bzw. er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen sechsmonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
(8) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht über-steigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wie-dererworben worden ist.
(9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die Erwerberin oder der Erwerber für den Fall, ihres oder seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seine Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu ihrem oder seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen oder des verstor-benen Nutzungsberechtigten mit deren oder dessen Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner i.S.d. LPartG, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Mütter oder Väter,
e) auf die Eltern, f) auf die leiblichen Geschwister, auf die Stiefgeschwister, auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird die Älteste Nutzungsbe-rechtigte oder der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt nach Ab-lauf der letzten Ruhezeit, wenn es niemand seitens der oder des Angehörigen des ver-storbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit deren Ableben übernimmt.
(10) Die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Gemeinde auch auf andere Personen mit deren Einverständnis übertragen.
(11) Die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu wer-den, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist schriftlich von der oder dem Nutzungsberechtigten bei der Gemeinde zu beantragen.
(13) Blumen, Kerzen, Grabschmuck etc. dürfen nicht abgelegt werden.
§ 20 – Bestattung in einer gärtnerbetreuten Grabanlage
(1) Bei der gärtnerbetreuten Grabanlage auf dem Friedhof in Elze handelt es sich um ein gärtnerisch gestaltetes Grabfeld mit Dauergrabpflegevertrag, welches die folgenden Grabarten in sich vereint:
a) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (1 oder 2 Stellen)
b) Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen (2 oder 4 Stellen)
(2) Das Nutzungsrecht an gärtnerbetreuten Grabanlagen kann nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit dem durch die Gemeinde benannten Dritten seitens der Gemeinde vergeben werden. Dies dient der langfristigen Absiche-rung der Grabpflege bis zum Ende des Nutzungsrechtes.
Friedhofssatzung
67.01 (3) Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) für eine freie Grabstelle aus dem komplett hergerichteten Gräberfeld verliehen. Eine Verlänge-rung des Nutzungsrechtes ist nur mit einer entsprechenden Verlängerung des Dauer-grabpflegevertrages mit dem durch die Gemeinde benannten Dritten für die Dauer von 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahren möglich.
(4) Die Unterhaltung der Grabstätte in einer gärtnerbetreuten Grabanlage wird durch einen Dauergrabpflegevertrag mit dem durch die Gemeinde benannten Dritten sichergestellt.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich - falls sie oder er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist - durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen sechsmonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
(7) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht über-steigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wie-dererworben worden ist. Weiterhin muss ein Dauergrabpflegevertrag mit dem durch die Gemeinde benannten Dritten bis zum Ablauf der jeweiligen Nutzungszeit abgeschlossen worden sein.
(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die Erwerberin oder der Erwerber für den Fall, ihres oder seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seine Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nach-stehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen oder des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren oder dessen Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner i.S.d. LPartG, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern, f) auf die leiblichen Geschwister, auf die Stiefgeschwister, auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird die Älteste Nutzungsbe-rechtigte oder der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt nach Ab-lauf der letzten Ruhezeit, wenn es niemand seitens der oder des Angehörigen des ver-storbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit deren Ableben übernimmt.
(11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grab-stätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich und schriftlich vom Nutzungsberechtigten bei der Ge-meinde zu beantragen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Auf den Friedhöfen der Gemeinde gelten keine besonderen Gestaltungsvorschriften.
Friedhofssatzung
67.01
§ 22 – Verwendung von Natursteinen
(1) Natursteine dürfen auf den Friedhöfen der Gemeinde nur verwendet werden, wenn
- 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder herge- stellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird,
oder
- 2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.
(2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Is-land, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Lu-xemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Ru-mänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tsche-chien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zy-pern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.
(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Or-ganisationen:
1. Fair Stone 2. IGEP 3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN 4. Xertifix
Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des
§ 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen
(BestattG) setzt [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] voraus, dass die erklärende Stelle
- 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten For- men der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
- 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen betei- ligt ist,
- 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung doku- mentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsicht- nahme bereitstellt,
- 4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch un- angekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.
(4) Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides
Friedhofssatzung
67.01 Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.
(5) Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage beigefügte Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.
VI. Grabmale
§ 23 – Gestaltung
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den allgemeinen Anforderungen des § 21 Abs. 1.
§ 24 – Anzeigepflicht
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen ist vorher der Gemeinde schrift-lich anzuzeigen. Auch provisorische Grabmale sind anzeigepflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind.
(2) Den Anzeigen ist beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der An-ordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständ-nis erforderlich ist.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der An-ordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständ-nis erforderlich ist.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen ist ebenfalls der Gemeinde anzuzeigen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Genehmigung von Grabmalanträgen ist der Gemeinde Wedemark als Friedhofsträgerin vorbehalten.
(5) Die nichtanzeigepflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzta-feln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung ver-wendet werden.
§ 25 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grab-denkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entspre-chend.
§ 26 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem
Friedhofssatzung
67.01 Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten oder Urnenreihen-grabstätten die Antragstellerin bzw. der Antragsteller, bei Wahlgrabstätten oder Urnen-wahlgrabstätten die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüg-lich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten der/des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrun-gen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Gemeinde Wedemark ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Sind die Verantwortli-chen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Be-kanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Um-fallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(3) Die Kontrolle der Standsicherheit von Grabmalen ist der Gemeinde Wedemark als Friedhofsträgerin vorbehalten.
§ 27 – Entfernung
(1) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts und bei Verzicht auf das Nutzungsrecht gem. § 14 Abs. 10 sind die Grabmale, die Bepflanzungen und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale, die Bepflanzungen oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Sofern Wahlgrabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(2) Auf Antrag können Grabmale von Wahlgräbern nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes und bei Verzicht auf das Nutzungsrecht gem. § 14 Abs. 10 auf dem Friedhof in Gailhof für maximal 10 Jahre verbleiben. Es wird kein neues Nutzungsrecht an der Grabstelle verliehen. Die Einfassungen, die Bepflanzung und sonstigen baulichen Anlagen sind gem. Abs. 1 zu entfernen. Die Kosten für die Rasenpflege, das endgültige Abräumen des Grabmales (inkl. Fundament) und die Sicherstellung der dauerhaften Standsicherheit des Grabmales hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. Diese Leistungen werden nur seitens der Gemeinde Wede mark als Friedhofsträgerin erbracht. Das Ablegen von Blumenschmuck vor dem Grabmal ist untersagt. Das Grabmal kann bei Bedarf durch die Gemeinde auf der Flä-che des Friedhofes auf ihre Kosten umgesetzt werden.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dau-ernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unver-züglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzu-legen. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. § 6 Abs. 5 Satz 3 bleibt unberührt.
Friedhofssatzung
67.01 (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Ge-samtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der un-mittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beein-trächtigen. Unzulässig ist das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern mit einer zu erwartenden Wuchshöhe von mehr als 2,00 m. Für zwei- oder vierstellige Ur-nenwahlgrabstätten gilt eine zu erwartende Wuchshöhe von mehr als 1,00 m.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist die oder der Verfügungsberechtigte ver-antwortlich. Verfügungsberechtigter ist bei Reihengrabstätten oder Urnenreihengrab-stätten der Antragsteller oder die Antragstellerin, bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahl-grabstätten die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt.
(4) Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtnereibetrieb beauftragen. Bei Reihen- und Wahlgräbern übernimmt die Gemeinde oder ein von ihr beauftragter Dritter auf schrift-lichen Antrag der oder des Nutzungsberechtigten und nach vollständigem Räumen der Grabstätte durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten eine Rasen-einsaat der Grabstätte und die Pflege des Rasens gegen eine Gebühr bis zum Ablauf der Nutzungszeit. Hiervon ausgenommen sind die Grabarten nach den §§ 15, 16 Abs. 3 und 4, 18, 19 und 20.
(5) Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(6) Die Gemeinde kann verlangen, dass die oder der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
(7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde, die es auf Dritte übertragen kann.
(8) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerflo-ristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet wer-den. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
(9) Die Grabstätten unterliegen ansonsten in Herrichtung und Pflege den allgemeinen An-forderungen des § 21 Abs. 1.
§ 29 – Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt und verstößt damit gegen § 21 Abs. 1 dieser Satzung, hat die oder der Nutzungsberechtigte (§ 28 Abs.3) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer je-weils festzusetzende angemessene Frist in Ordnung zu bringen. Ist die oder der Nut-zungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öf-fentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Rei-hengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihen-grabstätten oder Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten kann die Ge-meinde in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,
Friedhofssatzung
67.01 haben noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entspre-chender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbe-scheid ist die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Die oder der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentli-chen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 dieses Absatzes und in dem Ent-ziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 27 Satz 2 und 3 hinzuweisen.
(2) Für Grabschmuck gilt § 27 Satz 2 und 3 entsprechend.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30 – Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.
(2) Sofern keine gesundheitstaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen in Begleitung eines zugelassenen Bestatterin oder Be-statters oder in Abstimmung mit der Gemeinde sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustim-mung der Amtsärztin oder des Amtsarztes.
§ 31 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer an-deren im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung der oder des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 32 – Alte Rechte
(1) Für die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits erworbenen Wahlgräber und die sons-tigen belegten Grabstätten sind hinsichtlich der Ruhe- und Nutzungszeiten bis zum Ab-lauf der bei In-Kraft-Treten dieser Satzung laufenden Periode die zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Belegung geltenden ortsrechtlichen Friedhofsbestimmungen anzu-wenden, soweit Absatz 2 nicht entgegensteht.
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbe-grenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Friedhofssatzung
67.01
§ 33 – Haftung
(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrläs-sigkeit.
(2) Bodensenkungen sind infolge der Beisetzung auf dem gesamten Gelände der Friedhöfe der Gemeinde möglich. Diese werden nur auf den allgemeinen Friedhofsflächen durch die Gemeinde beseitigt. Bodensenkungen auf Grabflächen und durch Absenkungen ver-ursachte Schäden an Grabanlagen hat die oder der Nutzungsberechtigte auf ihre oder seine Kosten zu beseitigen.
§ 34 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 NKomVG in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. sich als Besucherin oder Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
2. entgegen § 5 Abs. 4
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (Rollschuhen, Inlineskatern, Skateboards o.ä.), ausgenommen Kinderwagen, Rollstühlen und Hilfsmitteln ähnlicher Art befährt,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie Dienstleistungen ver-kauft,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen und Zustimmung der Gemeinde ge-werbsmäßig fotografiert,
e) Druckschriften verteilt,
f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
h) lärmt, spielt oder lagert
i) Tiere - außer Blindenführhunde - mitbringt.
3. als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1, 4 und 5 ohne vor-herige Anzeige tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagern,
Friedhofssatzung
67.01 4. entgegen § 24 Abs. 1und Abs. 3 ohne vorherige Anzeige Grabmale oder bauliche Anla-gen errichtet oder verändert,
5. Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
6. Grabmale entgegen § 26 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
7. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 28 Abs. 8 verwendet oder so beschaffendes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
8. Grabstätten entgegen § 29 grob vernachlässigt
§ 36 – In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 23.06.2020 außer Kraft.
Wedemark, den 05.12.2022
L.S.
Der Bürgermeister Helge Zychlinski
veröffentlich in der Beilage zur HAZ/NP „Langenhagen/Wedemark“ am 24. Dezember 2022, Seite 3/4
Friedhofssatzung
67.01 ANLAGE zu § 20 der Satzung
Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG
Die Natursteine stammen aus einem Staat oder Gebiet, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt, nämlich: ....................................................................................................... Ich erkläre, dass die Natursteine in den vorstehend genannten Staat oder das Gebiet nicht zu-vor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird. oder Da die Natursteine nicht aus einem Staat oder Gebiet stammen, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt, wird als Nachweis ein Zertifikat einer der nachfolgend aufgeführten Organisationen vorgelegt: 2.1 Fair Stone 2.2 IGEP 2.3 Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN 2.4 Xertifix oder Der Nachweis wird durch eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG erbracht, nämlich: ....................................................................................................... Die erklärende Stelle verfügt über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse, ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen betei-ligt, erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unan-gekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat, dokumentiert ihre Tätigkeit und stellt die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofs-trägers zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Ort Datum Unterschrift
Zutreffen-des bitte ankreuzen
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wedemark mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Wedemark (Niedersachsen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: