Friedhofsgebühren Laatzen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Laatzen · Niedersachsen · PLZ 30880

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 21.12.2022 (1. Änderungssatzung, in Kraft ab 01.01.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.522,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Ziff. 1.1.1 zur 1. Änderungssatzung vom 21.12.2022
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.140,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Ziff. 1.1.3 zur 1. Änderungssatzung vom 21.12.2022 (einstelliges Erdwahlgrab, Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften; einstelliges Erdwahlgrab ohne besondere Gestaltungsvorschriften Ziff. 1.2.1: 3.307,00 €)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.275,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Ziff. 1.1.7 zur 1. Änderungssatzung vom 21.12.2022
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
1.769,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 25 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 884 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.769 € für 2 Urnen (= Ø 884 € je Urne)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Ziff. 1.2.7 zur 1. Änderungssatzung vom 21.12.2022
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
668,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Ziff. 1.3.2 zur 1. Änderungssatzung vom 21.12.2022
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
893,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Ziff. 1.3.4 zur 1. Änderungssatzung vom 21.12.2022
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
522,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 522 € · Urne: 196 €
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Ziff. 3.2 und 3.9 zur 1. Änderungssatzung vom 21.12.2022
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
545,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Ziff. 4.2.1 zur 1. Änderungssatzung vom 21.12.2022 (Hauptfriedhof im Heidfeld; weitere Friedhöfe: 44,00 € bis 327,00 €)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 21.12.2022 (1. Änderungssatzung, in Kraft ab 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌ 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Laatzen vom 21.12.2022 (in Kraft ab 01.01.2023)

Stadt Laatzen Der Bürgermeister

Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen

für die Friedhöfe der Stadt Laatzen vom 21.12.2022

Aufgrund der §§ 10, 11, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und der §§ 4, 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und § 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Laatzen in seiner Sitzung vom 21.12.2022 folgende erste Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Laatzen vom 17.12.2020 beschlossen:

§1

Gebührenpflicht

Die Stadt Laatzen erhebt für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und für damit in Zusammenhang stehenden Leistungen Verwaltungs-, Benutzungsgebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2

Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

(1) Maßstab für die Gebühr sind Art und Umfang der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. (3) Für Leistungen, die nicht in dem Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen.

§3

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind Personen,

  1. 1. die eine gebührenpflichtige Leistung nach dieser Satzung beantragt haben,
  2. 2. die das Nutzungsrecht für eine Grabstätte erwerben,
  3. 3. die öffentlich-rechtlich verpflichtet sind, die Bestattung zu veranlassen.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§4

Entstehung

(1) Die Benutzungsgebühr entsteht

  1. 1. mit der Inanspruchnahme von gebührenpflichtigen Leistungen,
  2. 2. bei Wahlgrabstätten durch die Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungszeit bzw. bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung,
  3. 3. bei allen anderen Grabformen, die im Anhang aufgeführt sind durch die Beisetzung.

§ 5 Auslagen

(1) Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Verwaltungstätigkeit Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat die nach § 3 verantwortliche Person sie zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist.

(2) Auslagen können insbesondere Aufwendungen sein für:

a. Leistungen Dritter und anderer Behörden, b. technische Untersuchungen und Laboruntersuchungen, c. Zustellungen und öffentliche Bekanntmachungen, d. Dienstreisen und Dienstgänge, e. Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer, f. Abschriften, Auszüge, Kopien und zusätzliche Ausfertigungen, g. Datenträger, mit denen Daten in elektronischer Form geliefert werden, h. Telekommunikations- und Postdienstleistungen, i. die Beförderung und Verwahrung von Sachen sowie j. anlässlich der Amtshandlung entstehende Umsatzsteuer.

§6

Fälligkeit

Gebühren und Auslagen werden durch Bescheid erhoben. Sie sind einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2023 Kraft.

Laatzen, den 22.12.2022

gez. Eggert Bürgermeister

ANLAGE

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Laatzen

Gebührenverzeichnis

1.Nutzungsrechte an Grabstelle (einmalige Gebühr für 25 Jahre)Gebühr in €
1.1Grabstellen mit besonderen Gestaltungsvorschriften nach § 19 der Friedhofssatzung der Stadt Laatzen
1.1.1Erdreihengrab1.522,00
1.1.2Kindergrab für Kinder bis zu 10 Jahre311,00
1.1.3Erdwahlgrab (einstellig)2.140,00
1.1.4Erdwahlgrab (zweistellig)3.993,00
1.1.5Erdwahlgrab ab dreistellig individuelle Berechnung
1.1.6Erdwahlgrab Tiefengrab (zweistellig übereinander) (nur auf dem Friedhof Heidfeld und nur noch Zweitbelegung)3.375,00
1.1.7Urnenreihengrab1.275,00
1.2Grabstellen ohne besondere Gestaltungsvorschriften nach § 20 der Friedhofssatzung der Stadt Laatzen
1.2.1Erdwahlgrab (einstellig)3.307,00
1.2.2Erdwahlgrab (zweistellig)6.100,00
1.2.3Erdwahlgrab (dreistellig)7.988,00
1.2.4Erdwahlgrab (vierstellig)8.969,00
1.2.5Erdwahlgrab ab fünfstellig, individuelle Berechnung
1.2.6Erdwahlgrab in besonderer Lage (einstellig)4.817,00
1.2.7Urnenwahlgrab (zwei Urnen)1.769,00
1.2.8Urnenwahlgrab (drei Urnen)1.955,00
1.2.9Urnenwahlgrab (vier Urnen)2.140,00
1.3Anonyme und halbanonyme Grabstellen ohne individuelle Gestaltung und ohne Pflegeverpflichtung
1.3.1Rasenreihengrab anonym1.419,00
1.3.2Urnengrab anonym668,00
1.3.3Urnengrab in der gemeinschaftlichen Urnengrabanlage1.136,00
1.3.4Urnengrab in der Baumbestattungsanlage893,00
2.Verlängerung des Nutzungsrechtes an Grabstellen
2.1Die Gebühr für die Verlängerung von Wahlgräbern beträgt pro Jahr 1/25 der unter 1. aufgeführten Gebühr.
Gebühr in €
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3.Beerdigungsgebühren (Herstellung des Grabes)
3.1Kindergrab bis zu 10 Jahre302,00
3.2Erdgrab522,00
3.2.1Anonymes Erdreihengrab522,00
3.3.1Tiefengrab (zweite Besetzung)783,00
3.4Urnenbeisetzung Urnengemeinschaftsanlage152,00
3.5Urnenbeisetzung (anonym)57,00
3.6Urnenbeisetzung (Baumbestattung)261,00
3.7Urnenbeisetzung auf Wahlgrab und auf Urnenwahlgrab261,00
3.8Urnenbeisetzung auf Tiefengrab130,00
3.9Urnenbeisetzung auf Reihengrab196,00
4.Sonstige Gebühren
4.1Benutzung des Sargraumes einschließlich Kühlzelle140,00
4.2Benutzung des Feierraumes in der Kapelle
4.2.1Friedhof im Heidfeld (einschließlich Grunddekoration)545,00
4.2.2Friedhof Rethen und Friedhof Ingeln-Oesselse (einschließlich Grunddekoration)291,00
4.2.3Friedhof Ahornstraße (einschließlich Grunddekoration)218,00
4.2.4Friedhof Am Brocksberg (einschließlich Grunddekoration)44,00
4.2.5Friedhof Gleidingen (einschließlich Grunddekoration)327,00
4.2.6Benutzung des Feierraumes zum Zwecke der Abschiednahme109,00
4.3Umbettung innerhalb eines Friedhofes
4.3.1Sargumbettung1.044,00
4.3.2Urnenumbettung261,00
4.4Ausbettung zur Beisetzung auf einen anderen Friedhof
4.4.1Sargausbettung522,00
4.4.2Urnenausbettung130,00
4.5Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen51,00
4.6Einebnen von Grabstellen
4.6.1Gebühr für Verwaltungstätigkeit34,00
4.6.2Einebnen von Grabstellen, nach Arbeitsaufwand auf dem Friedhof, 10,00 €/angefangene Viertelstunde
4.6.3Auslagen der Tätigkeiten von Steinmetzfirmen zur Beseitigung der Grabmale und Einfassungen nach entstandenem und abgerechnetem Aufwand
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2019 (Friedhofssatzung vom 27.06.2019) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Laatzen (Stand 2019)

Friedhofssatzung der Stadt Laatzen Aufgrund der §§ 10, 11, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Laatzen in seiner Sitzung vom 27.06.2019 folgende Friedhofssatzung der Stadt Laatzen beschlossen: Inhaltsübersicht I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich der Satzung

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Benutzungspflicht

§ 4 – Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

§ 6 – Verhalten auf den Friedhöfen

§ 7 – Gewerbliche Arbeiten

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Allgemeines

§ 9 – Särge

§ 10 – Einlieferung der Särge

§ 11 – Trauerfeiern

§ 12 – Beisetzungen

§ 13 – Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 14 – Allgemeines und Ruhezeiten

§ 15 – Reihengrabstätten

§ 16 – Wahlgrabstätten

§ 16a – Weitergabe des Nutzungsrechtes einer Wahlgrabstätte

§ 17 – Urnenreihengrabstätten

§ 18 – Urnenwahlgrabstätten

§ 19 – Grabstätten in Abteilungen mit

besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 20 – Grabstätten in Abteilungen ohne

besondere Gestaltungsvorschriften

§ 21 – Erstanlage, Bepflanzung und Pflege

der Grabstätten

§ 22 – Unvorschriftsmäßige Grabstätten

V. Grabmale

§ 23 – Genehmigungspflicht von Grabmalen

§ 24 – Errichtung und Unterhaltung der Grabmale

§ 25 – Grabmale in Abteilungen mit besonderen

Gestaltungsvorschriften

§ 26 – Grabmale in Abteilungen ohne besondere

Gestaltungsvorschriften

§ 27 – Nicht genehmigte Grabmale

§ 28 – Entfernung der Grabmale

§ 29 – Haftungsausschluss

§ 30 – Bodensenkungen

VI. Schlussbestimmungen

§ 31 – Gebühren

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

§ 33 – Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich der Satzung

Diese Friedhofssatzung gilt für alle von der Stadt Laatzen verwalteten Friedhöfe.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz. (2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegt der Stadt Laatzen. (3) Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode Einwohner der Stadt Laatzen (im weiteren Verlauf Stadt) waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte haben. Ausnahmen können zugelassen werden.

§ 3 Benutzungspflicht

Innerhalb des Stadtgebietes müssen Leichen und Aschenreste auf den städtischen oder den zugelassenen nichtstädtischen Friedhöfen bestattet werden.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile sowie einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit dadurch das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, stellt die Stadt auf Antrag gleichwertigen Ersatz. Außerdem kann die Umbettung bereits bestatteter Leichen oder Aschen verlangt werden, sofern deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Die hiervon betroffenen bestatteten Leichen oder Aschen werden auf gleichwertige Grabstätten umgebettet, sofern die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist. (4) Schließung oder Entwidmung sowie daraus resultierende Umbettungstermine werden vorher öffentlich bekanntgegeben. Darüber hinaus erhält/erhalten die nutzungsberechtigte/n bzw. pflegepflichtige/n Person(en) eine schriftliche Mitteilung darüber, sofern ihr/deren Aufenthalt bekannt ist. (5) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt in ähnlicher Weise wie die vorgefundenen Grabstätten hergerichtet. II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind grundsätzlich immer geöffnet. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von Erwachsenen betreten. (3) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Verboten ist:

a) das Spielen und Lärmen;

b) das Mitführen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde;

c) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen sind Rollstühle und Kinderwagen sowie die für die gewerblichen Arbeiten erforderlichen Fahrzeuge und städtische Fahrzeuge. Diese müssen jedoch luftbereift und auch sonst geeignet sein. Die Stadt kann für den Friedhof im Heidfeld für besonders gehbeeinträchtigte Menschen Ausnahmen zulassen, sofern und soweit diese mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind;

d) das Ablagern von Abfällen außerhalb der dafür bestimmten Stellen;

e) in der Nähe einer Bestattung sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen Arbeiten auszuführen;

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen. (3) Den Anordnungen der aufsichtshabenden Personen ist nachzukommen. Personen, die den Ordnungsvorschriften zuwider handeln, können durch das Friedhofspersonal von den Friedhöfen gewiesen werden. Gießkannen, welche sich nicht an den dafür vorgesehenen Orten befinden, dürfen durch das Friedhofspersonal entfernt werden.

§ 7 Gewerbliche Arbeiten

(1) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. Sie haben die Schäden unverzüglich zu beseitigen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, beseitigt die Stadt die Schäden auf Kosten des Gewerbetreibenden. (2) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur in den von der Stadt festgesetzten Zeiten ausgeführt werden. (3) Die für die Arbeiten notwendigen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie niemand behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (4) Der bei der Ausführung der gewerblichen Arbeiten anfallende Abraum (Grün- und andere Abfälle) ist durch den Gewerbetreibenden zu entsorgen und darf nicht in den städtischen Abfallbehältern bzw. Containern abgelagert werden. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

(1) Die Bestattungen sind unter Vorlage der standesamtlichen Sterbebescheinigung unverzüglich anzumelden. (2) Die Stadt setzt Tag und Stunde der Beerdigung, der Trauerfeier und der Abschiednahme fest. Der Wunsch der Angehörigen ist, soweit möglich, zu berücksichtigen. (3) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht auf Verlangen nachzuweisen.

§ 9 Särge und Urnen

(1) Der Sarg muss den Vorschriften des Bestattungsgesetzes entsprechen. Er muss aus festem Werkstoff bestehen und so abgedichtet sein, dass der Austritt von Flüssigkeit ausgeschlossen ist. Särge aus Metall oder anderen schwer vergänglichen Stoffen sind für Erdbestattungen nicht zugelassen. Überörtliche Vorschriften bleiben unberührt. (2) Särge für Erdbestattungen dürfen nicht länger als 2,10 Meter, nicht breiter und nicht höher als 0,80 Meter sein. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (3) Särge bis zu einer Länge von 1,30 Meter gelten als Kindersärge. (4) Urnen einschließlich Überurnen sollen eine Größe von 0,23 Meter x 0,32 Meter nicht überschreiten. (5) Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus umweltverträglichem Material bestehen und im Laufe der Ruhezeit vollständig verrotten.

§ 10 Einlieferung der Särge

(1) Die Leichen müssen ordnungsgemäß eingesargt werden. (2) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt war, ist der Sarg besonders zu kennzeichnen (§ 4 Abs. 5 i.V. mit § 7 Abs. 5 des Bestattungsgesetzes). (3) Die Bekleidung der Leichen muss aus leicht vergänglichen Stoffen bestehen. (4) Für Verluste oder Beschädigungen an den Leichen mitgegebenen Wertgegenständen haftet die Stadt nicht.

§ 11 Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern können in den Friedhofskapellen oder am Grab abgehalten werden. (2) Personen, die an einer meldepflichtigen Krankheit (gem. § 4, Abs. 5 des Bestattungsgesetzes) erkrankt waren und Leichen, die schon in Verwesung übergegangen sind, dürfen nicht aufgebahrt werden. (3) Abschiednahmen können in den Feierräumen sämtlicher Kapellen unter besonderer Beachtung des Absatzes 2 durchgeführt werden. (4) Die Dekoration des Feierraumes ist Aufgabe der Angehörigen bzw. der bestattungspflichtigen Person(en).

§ 12 Beisetzungen

(1) Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch das Friedhofspersonal erledigt. (2) Müssen vor dem Ausheben des Grabes Aufbauten und Pflanzen entfernt werden, so ist dies Sache der Angehörigen. Bei Beisetzungen in eine Tiefengrabstätte ist ein vorhandener Grabstein bzw. eine Grabplatte von der für die Beisetzung verantwortlichen Person zu entfernen. (3) Die Überführung der Särge und der Kränze von der Kapelle zu den Gräbern obliegt den Angehörigen bzw. der von ihnen beauftragen Person(en). (4) Särge müssen nach der Beisetzung von einer Erdschicht bedeckt sein, die mindestens 0,90 Meter beträgt. Bei Urnen ist eine Erdschicht von mindestens 0,50 Meter erforderlich.

§ 13 Umbettungen

(1) Zur Wahrung der Ruhe des Toten werden Umbettungen nur in besonders begründeten Fällen zugelassen. Die antragsstellende Person hat nachzuweisen, dass sie berechtigt ist, die Umbettung vornehmen zu lassen. (2) Die Umbettung von einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte ist mit Ausnahme von Fällen des § 4 unzulässig. (3) Für Urnen gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß. (4) Für alle Schäden, die durch eine Umbettung an benachbarten Grabstätten oder Anlagen entstehen, haftet die antragsstellende Person. IV. Grabstätten

§ 14 Allgemeines und Ruhezeiten

(1) Die Stadt richtet im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten die im Abs. 2 genannten Abteilungen ein. Die Angehörigen können unter den jeweils auf den einzelnen Friedhöfen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten wählen. (2) Abteilungen mit Pflegeverpflichtung werden eingerichtet für Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten, Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten. Gleichfalls werden Abteilungen ohne Pflegeverpflichtung eingerichtet für Rasenreihengrabstätten für anonyme Erdbeisetzungen, anonyme Urnenreihengrabstätten, gemeinschaftliche Urnengrabanlagen und Baumbestattungen. (3) Die Größe der Grabstätten beträgt für Erdreihengräber und einstellige Erdwahlgräber 2,20 Meter x 1,00 Meter. Die Breite mehrstelliger Wahlgrabstätten vergrößert sich um 1,20 Meter pro Stelle. Soweit bei begonnenen Abteilungen noch andere Grababmessungen bestehen, werden diese bis zum Ende der Belegung der Reihe – soweit erforderlich der Abteilung – beibehalten. Der Abstand zwischen den einzelnen Grabstätten beträgt 0,30 Meter. Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten haben historisch bedingt auf verschiedenen Friedhöfen unterschiedliche Maße. Diese Maße sollen bei Neu- oder Wiederbelegungen entsprechend berücksichtigt werden. (4) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. (5) Die vergebenen Nutzungsrechte sind öffentlich-rechtlicher Natur. (6) Rechte an einer Grabstätte werden bei Vorliegen eines Todesfalles der Reihe nach verliehen. (7) Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre und wird durch eine eventuelle Umbettung nicht unterbrochen. (8) Bei Tiefenbelegung ist die erste Beisetzung in einer Tiefe von 2,50 Meter (Grabsohle) vorzunehmen. Bei der zweiten Beisetzung gilt § 12 Abs. 4 sinngemäß. (9) Auf den Grabstellen darf Kies als Abdeckung oder zur Dekoration verwendet werden. Bei der Einrichtung der Grabstelle ist der Kies nur auf der Grabstelle zu verwenden und muss gegen eine mögliche Verstreuung gesichert werden. (10) Einfassungen der Grabstätten sind auf allen Friedhöfen erlaubt, dürfen jedoch nicht aus Metall, Holz oder Plastik bestehen. Einfassungen und Grabbeete einer Grabstätte (ohne Bepflanzung) dürfen im Vergleich zum tatsächlichen Bodenniveau nicht höher als 0,15 Meter sein.

§ 15 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit der zu Bestattenden abgegeben werden. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Sind Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, können beide Leichen in einem Sarg beigesetzt werden. (3) Eine zusätzliche Beisetzung von Urnen ist auf einer Reihengrabstätte nicht möglich. (4) Das Nutzungsrecht erlischt mit Ablauf der Ruhezeit. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 16 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Grabstätte überlassen wird. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte wird der erwerbenden Person für eine Nutzungszeit von 25 Jahren verliehen, mindestens jedoch für die Dauer der Ruhezeit. Das Nutzungsrecht wird an diejenige Person verliehen, welche den Sterbefall bei der Friedhofsverwaltung der Stadt angemeldet und die Kostenübernahmeerklärung unterzeichnet hat. (2) Ein Rechtsanspruch auf Verleihung von Rechten an einer Wahlgrabstätte besteht nicht. (3) Bei der Beisetzung in einer bereits vorhandenen Wahlgrabstätte verlängert sich das Nutzungsrecht gemäß § 14 Absatz 7 auf 25 Jahre Gesamtnutzungszeit. . (4) Der Wiedererwerb und die Verlängerung eines Nutzungsrechtes sind nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Bei Wahlgrabstätten mit mehr als 4 Stellen sind Ausnahmen zulässig. An allen übrigen Stellen der großen Wahlgrabstätten kann zur Wahrung des Zusammenhanges der Grabstätten ein Pflegerecht bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist ausgesprochen werden. Auf jeden Fall ist die Verlängerung des Nutzungsrechtes für die erforderliche Ruhezeit der beizusetzenden Personen erforderlich. Wird das Pflegerecht nicht gewünscht, stehen nach Ablauf der Nutzungsrechte die Grabstellen zur Eingrünung durch die Stadt zur Verfügung. (5) Ein Rechtsanspruch auf Wiedererwerb der Rechte an einer Wahlgrabstätte besteht nicht. (6) In den Wahlgrabstätten können der Erwerber, seine Angehörigen und ihm nahestehende Personen bestattet werden. (7) In Wahlgrabstätten darf zusätzlich pro Stelle je eine Urne beigesetzt werden. Folgt auf eine Urnenbeisetzung eine Erdbestattung, so wird die Urne in gleicher Tiefe mit dem Sarg beigesetzt.

§ 16 a Weitergabe des Nutzungsrechtes einer Wahlgrabstätte

(1) Wird durch die nutzungsberechtigte Person zu Lebzeiten keine Regelung zur Nutzungsrechtsnachfolge getroffen, dann geht nach deren Ableben das Nutzungsrecht an die Angehörigen der in der Wahlgrabstätte beigesetzten Person(en) in nachstehender Reihenfolge mit deren Zustimmung über,

a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkelinder,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf die Großeltern,

g) auf die Schwiegerkinder, Stiefkinder,

h) auf die Schwiegereltern, Stiefeltern,

i) auf den Schwager, die Schwägerin,

j) auf die nicht unter a) bis i) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b), c), e), h) und i) wird das Nutzungsrecht an die älteste Person übertragen. Ist durch die Stadt keine angehörige Person zu ermittelt, so gilt diejenige Person als nutzungsberechtigt, die den Sterbefall bei der Friedhofsverwaltung der Stadt angemeldet und die Kostenübernahmeerklärung unterzeichnet hat. (2) Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte an eine Person verliehen, dann soll durch diese für den Fall ihres Ablebens eine nutzungsrechtsnachfolgende Person bestimmt werden. Das Nutzungsrecht soll der nachfolgenden Person durch eine gemeinsame Vereinbarung übertragen werden. Die Nutzungsrechtsübertragung bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird zum Zeitpunkt des Todes der nutzungsberechtigten Person wirksam. Alternativ kann eine Übertragung des Nutzungsrechts zu einem früheren Zeitpunkt durch eine gemeinsame Vereinbarung mit Zustimmung der Stadt erfolgen und wird mit dieser wirksam. (3) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übertragen wird.

§ 17 Urnenreihengrabstätten

Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach belegt werden.

§ 18 Urnenwahlgrabstätten

Für Urnenwahlgrabstätten gelten § 16 und § 16 a entsprechend. Auf einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

§ 19 Grabstätten in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Grabstätten in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer gärtnerischen Gestaltung und ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen. Bäume bzw. Sträucher dürfen nicht höher als 1,50 Meter sein. Pflanzen, die Nachbargräber beschatten oder mit ihren Wurzeln Grabkanten beschädigen können, sind nicht zugelassen. (2) Für die zur Gestaltung zur Verfügung stehende Fläche der Grabstätten, die Erdbestattungen vorsehen, sind folgende Flächen vorgeschrieben:

a) bei Reihengräbern und einstelligen Wahlgräbern 0,60 Meter x 1,50 Meter;

b) bei zweistelligen Wahlgräbern 1,50 Meter x 1,50 Meter;

c) bei mehrstelligen Wahlgräbern Anzahl der Grabstellen x 1,20 Meter abzüglich 2 x 0,45 Meter an den Seiten x 1,50 Meter;

d) bei Kindergräbern 1,00 Meter x 0,50 Meter. (3) Für die zur Gestaltung zur Verfügung stehenden Flächen von Urnenreihengräbern und Urnenwahlgräbern gelten die sich an den vorhandenen Grabstätten orientierenden Flächen gemäß § 14 Absatz 3 Sätze 4 bis 6.

§ 20 Grabstätten in Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Die Grabstätten in Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften können von den zur Grabpflege berechtigten Person(en) nach eigenem Ermessen gärtnerisch gestaltet werden. Die zur Gestaltung zur Verfügung stehende Fläche richtet sich nach § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 bzw. nach den örtlichen Gegebenheiten gemäß § 14 Absatz 3 Satz 3.

§ 21 Erstanlage, Bepflanzung und Pflege der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind nach Ablauf von 6 Monaten nach der Belegung zu pflegen. Bei anonymen Urnen- bzw. Rasenreihengräbern sowie in der gemeinschaftlichen Urnengrabanlage obliegt die Pflegeverpflichtung der Stadt. (2) Die Erstanlage der Grabstätte (wie Abräumen der Kränze, Abfuhr überflüssigen Grabaushubes und Aufbringen von Mutterboden) obliegt der/den für die Pflege des Grabes verantwortlichen Person(en). Bei anonymen Urnen – bzw. Rasenreihengräbern obliegen diese Pflichten sowie die Raseneinsaat und Rasenpflege der Stadt. Die pflegepflichtigen Person(en) können die Grabstätte durch einen nach § 7 dieser Satzung zugelassenen Gewerbetreibenden herrichten, bepflanzen und pflegen lassen. (3) Die Verpflichtung der verantwortlichen Person(en) zur Herrichtung und Pflege der Grabstätten erlischt bei Reihengräbern mit Ablauf der Ruhezeit, bei Wahlgräbern mit Ablauf des Nutzungsrechtes. (4) Zur Bepflanzung dürfen nur Gewächse verwendet werden, die in den Gesamtcharakter der Friedhöfe hineinpassen und andere Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Stadt kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wachsender oder absterbender Bäume oder Sträucher anordnen oder selbst nach erfolgloser Anmahnung auf Kosten der verantwortlichen Person(en) durchführen. (5) Jede Grabstelle ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.

§ 22 Unvorschriftsmäßige Grabstätten

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, fordert die Stadt die verantwortliche(n) Person(en) auf, die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Sind die verantwortlichen Personen nicht auffindbar, erfolgt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Sofern auch dieses Vorgehen erfolglos bleibt, werden die entsprechenden Grabstätten nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung eingeebnet und eingesät oder bepflanzt. Noch vorhandene Grabmale werden entfernt. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. V. Grabmale

§ 23 Genehmigungspflicht von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. Bei anonymen Grabstätten, Urnengemeinschaftsanlagen an der Steinstelle und Baumbestattungsanlagen sind Grabmale nicht zulässig. (2) Dem Antrag ist eine Zeichnung in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 beizufügen. Aus ihr müssen alle Einzelheiten, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Schrift, ersichtlich sein. In besonderen Fällen können Zeichnungen in einem größeren Maßstab oder ein Modell verlangt werden. (3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Zugang des Genehmigungsbescheides errichtet worden ist.

§ 24 Errichtung und Unterhaltung der Grabmale

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (BIV-Richtlinie Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerkes in der jeweils gültigen Fassung) dauerhaft gegründet und so befestigt sein, dass es 1 0

dauerhaft und standsicher ist und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken kann. Mit der Antragstellung nach § 23 Absatz 1 muss die Errichtung nach Satz 1 bestätigt werden. (2) Die Grabmale sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Die nutzungsberechtigte(n) bzw. pflegepflichtige(n) Personen(en) sind für die Dauer der Nutzungsrechte hierfür verantwortlich. Für die Aufstellung und die Verkehrssicherheit der Grabsteine in der gemeinschaftlichen Urnengrabanlage ist die Stadt verantwortlich. (3) Befindet sich ein Grabmal nicht in verkehrssicherem Zustand, so kann die Stadt, wenn die verantwortliche(n) Person(en) den nicht ordnungsgemäßen Zustand trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist nicht selbst beseitigt hat, die erforderlichen Maßnahmen, z. B. durch Umlegen des Grabmales, auf Kosten der verantwortlichen Person treffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt die erforderlichen Maßnahmen auch ohne vorherige Anordnung treffen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, Grabmale oder deren Teile aufzubewahren. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstelle, dass sich die nutzungsberechtigte Person bei der Stadt melde. (4) Die für die Unterhaltung verantwortliche(n) Person(en) ist/sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit verursacht wird.

§ 24a Verwendung von Natursteinen

(1) Natursteine dürfen auf den städtischen Friedhöfen nur verwendet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird oder ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt. (2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1, 1. Alternative erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1, 1. Alternative genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben. (3) Als Nachweis nach Absatz 1, 2. Alternative gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:

  1. 1. Fair Stone
  2. 2. IGEP
  3. 3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
  4. 4. Xertifix Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) setzt voraus, dass die erklärende Stelle
  5. 5. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
  6. 6. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
  7. 7. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt,
  8. 8. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat. (4) Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht. (5) Für die abzugebende Erklärung ist das dieser Satzung als Anlage beigefügte Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden. (6) Sofern und soweit Unternehmen, die Natursteine auf städtischen Friedhöfen aufstellen bzw. verarbeiten wollen, noch Lagerbestände an Natursteinen oder deren Beschaffung bis zum Inkrafttreten dieser Satzung in Auftrag gegeben haben, die nicht den Regeln der Absätze 1 bis 3 entsprechen, dürfen diese nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises bei der Stadt noch verwendet werden. § 25 Grabmale in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung der ortstypischen Umgebung und der Würde des Ortes entsprechen. Findlinge sind nur ausnahmsweise zulässig (Abs. 6). (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und Schmiedeeisen verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
    • a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich.
    • b) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
    • c) Flächen dürfen keine Umrandungen haben.
    • d) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.
    • e) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus Bronze, Aluminium oder demselben Material wie dem des Grabmales bestehen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht auffällig groß und nicht serienmäßig hergestellt sein.
    • f) Eine bronze-, gold- oder silberfarbene sowie in schwarz oder weiß gehaltene Unterlegung des Schriftzuges ist möglich; weitere Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Verarbeitungsarten sind nicht zulässig.
    • g) Am Grabmal darf ein Foto des/der Verstorbenen entweder in Form eines Medaillons aus Porzellan oder Emaille (maximal 0,10 m breit und 0,15 m hoch) angebracht oder ein Abbild des/der Verstorbenen (maximal 0,15 m breit und 0,15 m hoch zuzüglich eines Rahmens von maximal 0,03 m) in das Grabmal eingearbeitet werden.
    • h) Grabmale sollen nicht höher als 1,20 Meter sein. (4) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Abmessungen zulässig: 1 2

a) Auf Reihengräbern 0,35 qm Ansichtsfläche;

b) auf einstelligen Wahlgräbern sowie auf Tiefengräbern bis 0,40 qm Ansichtsfläche;

c) auf zweistelligen Wahlgräbern bis 0,50 qm Ansichtsfläche;

d) auf Kindergräbern bis 0,25 qm Ansichtsfläche. Die Grabmale dürfen eine Breite von 0,50 Meter nicht überschreiten. Stehende Grabmale müssen mindestens 0,12 Meter stark sein. Die Stadt kann in den Gestaltungsvorschriften liegende Grabmale bis zu der Größe der Grabbeete zulassen oder vorschreiben. Liegende Grabmale sind nicht zulässig in Verbindung mit stehenden Grabmalen. (5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Auf Urnenreihengräbern nur liegende Grabmale bis zu 0,20 qm Ansichtsfläche;

b) auf Urnenwahlgräbern bis zu 0,25 qm Ansichtsfläche;

c) in besonderer Lage bis zu 0,4 qm Ansichtsfläche. (6) Soweit es die Stadt innerhalb der Gesamtgestaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 - 5 zulassen. Die Mindestseitenlänge eines liegenden Grabmales für Grabstätten nach Absatz 5 beträgt 0,25 Meter.

§ 26 Grabmale in Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Grabmale in Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Sie müssen jedoch der Würde des Ortes entsprechend gestaltet sein und dürfen nicht höher als 1,50 Meter sein.

§ 27 Nicht genehmigte Grabmale

Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale können auf Kosten der verantwortlichen Person(en) von der Stadt entfernt werden.

§ 28 Entfernung der Grabmale

(1) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes fallen die Grabmale entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt, sofern sie nicht vorher von der/den verantwortlichen Person(en) entfernt worden sind. Müssen Grabmale durch die Stadt entfernt werden, geschieht dies zu Lasten der für die Grabstätten verantwortlichen Person(en). (2) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, die für die Eigenart des Friedhofes von besonderer Bedeutung sind, dürfen nicht entfernt werden. (3) Grabmale werden nach erfolgter Einebnung ggf. als Messpunkte benötigt und bleiben in diesem Fall stehen. Die Grabmale fallen dann in die Verantwortung der Stadt.

§ 29 Haftungsausschluss

Die Stadt haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die durch höhere Gewalt, durch Verschulden Dritter oder durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe sowie durch Tiere verursacht werden. 1 3

§ 30 Bodensenkungen

Bodensenkungen sind infolge der Beisetzungen auf dem gesamten Friedhofsgelände unvermeidlich. Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Stadt, Bodensenkungen auf Grabflächen nach § 14 Absatz 3, Satz 1 bis 3 sowie § 19 Absatz 2 und 3 sind von der/den pflegepflichtigen bzw. nutzungsberechtigten Person(en) zu beseitigen. VI. Schlussbestimmungen

§ 31 Gebühren

Für die Inanspruchnahme der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 NKomVG. handelt, wer gegen die Regelungen des § 6 Abs. 2 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 33 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Laatzen, den 28.06.2019 gez. Köhne Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Laatzen vom 21.12.2022 (in Kraft ab 01.01.2023)

Stadt Laatzen Der Bürgermeister

Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen

für die Friedhöfe der Stadt Laatzen vom 21.12.2022

Aufgrund der §§ 10, 11, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und der §§ 4, 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und § 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Laatzen in seiner Sitzung vom 21.12.2022 folgende erste Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Laatzen vom 17.12.2020 beschlossen:

§1

Gebührenpflicht

Die Stadt Laatzen erhebt für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und für damit in Zusammenhang stehenden Leistungen Verwaltungs-, Benutzungsgebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2

Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

(1) Maßstab für die Gebühr sind Art und Umfang der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. (3) Für Leistungen, die nicht in dem Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen.

§3

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind Personen,

  1. 1. die eine gebührenpflichtige Leistung nach dieser Satzung beantragt haben,
  2. 2. die das Nutzungsrecht für eine Grabstätte erwerben,
  3. 3. die öffentlich-rechtlich verpflichtet sind, die Bestattung zu veranlassen.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§4

Entstehung

(1) Die Benutzungsgebühr entsteht

  1. 1. mit der Inanspruchnahme von gebührenpflichtigen Leistungen,
  2. 2. bei Wahlgrabstätten durch die Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungszeit bzw. bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung,
  3. 3. bei allen anderen Grabformen, die im Anhang aufgeführt sind durch die Beisetzung.

§ 5 Auslagen

(1) Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Verwaltungstätigkeit Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat die nach § 3 verantwortliche Person sie zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist.

(2) Auslagen können insbesondere Aufwendungen sein für:

a. Leistungen Dritter und anderer Behörden, b. technische Untersuchungen und Laboruntersuchungen, c. Zustellungen und öffentliche Bekanntmachungen, d. Dienstreisen und Dienstgänge, e. Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer, f. Abschriften, Auszüge, Kopien und zusätzliche Ausfertigungen, g. Datenträger, mit denen Daten in elektronischer Form geliefert werden, h. Telekommunikations- und Postdienstleistungen, i. die Beförderung und Verwahrung von Sachen sowie j. anlässlich der Amtshandlung entstehende Umsatzsteuer.

§6

Fälligkeit

Gebühren und Auslagen werden durch Bescheid erhoben. Sie sind einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2023 Kraft.

Laatzen, den 22.12.2022

gez. Eggert Bürgermeister

ANLAGE

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Laatzen

Gebührenverzeichnis

1.Nutzungsrechte an Grabstelle (einmalige Gebühr für 25 Jahre)Gebühr in €
1.1Grabstellen mit besonderen Gestaltungsvorschriften nach § 19 der Friedhofssatzung der Stadt Laatzen
1.1.1Erdreihengrab1.522,00
1.1.2Kindergrab für Kinder bis zu 10 Jahre311,00
1.1.3Erdwahlgrab (einstellig)2.140,00
1.1.4Erdwahlgrab (zweistellig)3.993,00
1.1.5Erdwahlgrab ab dreistellig individuelle Berechnung
1.1.6Erdwahlgrab Tiefengrab (zweistellig übereinander) (nur auf dem Friedhof Heidfeld und nur noch Zweitbelegung)3.375,00
1.1.7Urnenreihengrab1.275,00
1.2Grabstellen ohne besondere Gestaltungsvorschriften nach § 20 der Friedhofssatzung der Stadt Laatzen
1.2.1Erdwahlgrab (einstellig)3.307,00
1.2.2Erdwahlgrab (zweistellig)6.100,00
1.2.3Erdwahlgrab (dreistellig)7.988,00
1.2.4Erdwahlgrab (vierstellig)8.969,00
1.2.5Erdwahlgrab ab fünfstellig, individuelle Berechnung
1.2.6Erdwahlgrab in besonderer Lage (einstellig)4.817,00
1.2.7Urnenwahlgrab (zwei Urnen)1.769,00
1.2.8Urnenwahlgrab (drei Urnen)1.955,00
1.2.9Urnenwahlgrab (vier Urnen)2.140,00
1.3Anonyme und halbanonyme Grabstellen ohne individuelle Gestaltung und ohne Pflegeverpflichtung
1.3.1Rasenreihengrab anonym1.419,00
1.3.2Urnengrab anonym668,00
1.3.3Urnengrab in der gemeinschaftlichen Urnengrabanlage1.136,00
1.3.4Urnengrab in der Baumbestattungsanlage893,00
2.Verlängerung des Nutzungsrechtes an Grabstellen
2.1Die Gebühr für die Verlängerung von Wahlgräbern beträgt pro Jahr 1/25 der unter 1. aufgeführten Gebühr.
Gebühr in €
---------
3.Beerdigungsgebühren (Herstellung des Grabes)
3.1Kindergrab bis zu 10 Jahre302,00
3.2Erdgrab522,00
3.2.1Anonymes Erdreihengrab522,00
3.3.1Tiefengrab (zweite Besetzung)783,00
3.4Urnenbeisetzung Urnengemeinschaftsanlage152,00
3.5Urnenbeisetzung (anonym)57,00
3.6Urnenbeisetzung (Baumbestattung)261,00
3.7Urnenbeisetzung auf Wahlgrab und auf Urnenwahlgrab261,00
3.8Urnenbeisetzung auf Tiefengrab130,00
3.9Urnenbeisetzung auf Reihengrab196,00
4.Sonstige Gebühren
4.1Benutzung des Sargraumes einschließlich Kühlzelle140,00
4.2Benutzung des Feierraumes in der Kapelle
4.2.1Friedhof im Heidfeld (einschließlich Grunddekoration)545,00
4.2.2Friedhof Rethen und Friedhof Ingeln-Oesselse (einschließlich Grunddekoration)291,00
4.2.3Friedhof Ahornstraße (einschließlich Grunddekoration)218,00
4.2.4Friedhof Am Brocksberg (einschließlich Grunddekoration)44,00
4.2.5Friedhof Gleidingen (einschließlich Grunddekoration)327,00
4.2.6Benutzung des Feierraumes zum Zwecke der Abschiednahme109,00
4.3Umbettung innerhalb eines Friedhofes
4.3.1Sargumbettung1.044,00
4.3.2Urnenumbettung261,00
4.4Ausbettung zur Beisetzung auf einen anderen Friedhof
4.4.1Sargausbettung522,00
4.4.2Urnenausbettung130,00
4.5Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen51,00
4.6Einebnen von Grabstellen
4.6.1Gebühr für Verwaltungstätigkeit34,00
4.6.2Einebnen von Grabstellen, nach Arbeitsaufwand auf dem Friedhof, 10,00 €/angefangene Viertelstunde
4.6.3Auslagen der Tätigkeiten von Steinmetzfirmen zur Beseitigung der Grabmale und Einfassungen nach entstandenem und abgerechnetem Aufwand

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Laatzen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Laatzen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 30xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Laatzen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Laatzen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 196 € (Urne) bzw. 522 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Laatzen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 30xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Laatzen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €