ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-luth. Kirchengemeinde Schloß Ricklingen (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-luth. Kirchengemeinde Schloß Ricklingen

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

Friedhofsgebührenordnung (FGO)
für den Friedhof
der Ev.-luth. Kirchengemeinde Schloß Ricklingen in Garbsen.

Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und § 31 der
Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Schloß Ricklingen für den Friedhof in Garbsen am _____ folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung
beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes
haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen
wird,
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes
haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§3
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung
des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der
Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der
Grabstätte.
(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.

Friedhofsgebührenordnung

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(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§4
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren
sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine
entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§5
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, sind für daraufhin erstellte schriftliche Mahnungen Kosten in Höhe von 2,50 € zu zahlen, für die Einleitung eines Verwaltungszwangsverfahrens 15,00 €.
(2) Rückständige Gebühren sowie Kosten nach Absatz 1 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner oder
die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.
§6
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
1. Wahlgrabstätte:
a) für 30 Jahre - je Grabstelle- :
b) für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle - :

219,00 Euro
7,30 Euro

2. Rasenwahlgrabstätte ohne Pflanzstreifen:
a) für 30 Jahre - je Grabstelle- :
b) für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle - :

1.908,00 Euro
54,00 Euro

Beinhaltet die Pflege und die Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Dauer der Nutzungszeit

3. Individuelle Rasenwahlgrabstätte mit Pflanzstreifen:
a) für 30 Jahre - je Grabstelle- :
b) für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle - :

2.451,00 Euro
54,00 Euro

Beinhaltet die Pflege und die Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Dauer der Nutzungszeit

4. Urnenbaumgrabstätte:
a) für 20 Jahre - je Grabstelle- :
b) für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle - :

1.334,00 Euro
35,00 Euro

Beinhaltet die Pflege und die Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Dauer der Nutzungszeit sowie eine Namensplakette

Friedhofsgebührenordnung

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5. Urnenpartnergrabstätte (2 Grabstellen):
a) für 20 Jahre:
b) für jedes Jahr der Verlängerung:

2.552,00 Euro
41,00 Euro

Beinhaltet die Pflege und die Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Dauer der Nutzungszeit sowie zwei Namensplaketten

6. Zusätzliche Bestattung einer Urne in einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte gemäß § 11 Absatz 6 der Friedhofsordnung:
eine Gebühr gemäß Nummer 7 zur Anpassung an die neue Ruhezeit
7. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung von Nutzungsrechten (gem.
§ 13 Absatz 2 FO) ist eine Gebühr nach Nummern 1 b), 2 b) 3 b), 4 b) oder 5 b) zu entrichten.
Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes
wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
II. Verwaltungsgebühren:
Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines Grabmals oder der Ergänzung
von Inschriften

28,00 Euro

IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr zur Finanzierung der Kosten für die Pflege
des Rasens, der Bäume und des Rahmengrüns sowie Reinigung der Wege und
Abfallentsorgung
Für ein Jahr
- je Grabstelle -:

21,00 Euro

§7
Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung in der Fassung vom 28.09.2016 außer Kraft.

Friedhofsgebührenordnung

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Schloß Ricklingen, ________

Der Kirchenvorstand:
L. S.

Vorsitzender:

Kirchenvorsteher:

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 und 6, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich
genehmigt.
Der Kirchenkreisvorstand:
L. S.

Ev.-luth. Kirchenamt
in Wunstorf
Stiftsstraße 5
31515 Wunstorf
Als Bevollmächtigte
(Furche)
Oberkirchenrätin

Quelle

Ev.-luth. Kirchengemeinde Schloß Ricklingen

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