ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-luth. Kirchengemeinde Alt-Garbsen (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-luth. Kirchengemeinde Alt-Garbsen

Satzung (Originalwortlaut)

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Friedhofsordnung
für den Friedhof der
Ev.-luth. Kirchengemeinde Alt-Garbsen

Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsver-
ordnung) vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S.1) hat der Kirchenvorstand der
Ev.-luth. Kirchengemeinde Alt-Garbsen am 2. September 2004 folgende Friedhofsordnung be-
schlossen:

I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der
Ev.-luth. Kirchengemeinde Alt-Garbsen in seiner jeweiligen Größe.
Der Friedhof umfasst zur Zeit die Flurstücke 23/1, Flur 3 Grundbuch Garbsen Band 12, Bl. 391
Gemarkung Garbsen Größe von insgesamt 1,24 ha.
Eigentümer der Flurstückes ist die Ev.-luth. Kirchengemeinde Alt-Garbsen, 30823 Garbsen.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Mitglieder der Ev.-luth. Kirchengemeinde Alt-Garbsen/
Gemeinde Garbsen, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Beisetzung in einer be-
stimmten Grabstätte besaßen.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Genehmigung des Kirchenvorstandes.

§ 2
Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen
Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlänge-
rung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Beisetzungen dürfen
nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nut-
zungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten
Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beiset-
zungsberechtigten; nachträgliche Ausnahmen von dieser Einschränkung kann der Kirchenvorstand
im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten genehmigen.
(3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die
Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhe-
zeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

§ 3
Friedhofsverwaltung

(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kirchenvor-
stand verwaltet.
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den kirchlichen Best-
immungen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Kirchenvorstand einen
Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(4) Die kirchliche Aufsicht richtet sich nach dem jeweils geltenden kirchlichen Recht.

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§ 4
Amtshandlungen

(1) Bestattungen sind rechtzeitig vorher bei dem Pfarramt des Friedhofsträgers anzumelden. Dabei
ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich, Trauer-
feier) gestaltend mitwirken wird.
(2) Das Pfarramt des Friedhofsträgers kann nach Anhörung des Kirchenvorstandes denjenigen, der
die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn er ver-
letzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und
eine Wiederholung zu erwarten ist.
(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der Genehmigung des Kirchenvorstan-
des.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5
Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist tagsüber bzw. während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den
Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend
geschlossen werden.

§ 6
Verhalten auf dem Friedhof

(1) Der Friedhof erfordert ein der Würde des Ortes entsprechendes Verhalten. Äußerungen, die sich
gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, sind zu unterlassen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Er-
wachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Rollstühlen,
zu befahren,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten und Druckschriften zu verteilen,
c) Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, mitzubringen,
d) Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,
e) Einrichtungen und Anlagen einschließlich der Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) zu lärmen und zu spielen,
g) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungsfeiern Arbeiten auszuführen.
(4) Der Kirchenvorstand kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen anderer nicht beeinträch-
tigt werden.
(5) Der Kirchenvorstand kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestimmungen erlassen.
(6) Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.

§ 7
Gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
(2) Eine gewerbliche Tätigkeit kann vom Kirchenvorstand untersagt werden, wenn der Gewerbe-
treibende wiederholt gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat und ihm danach
schriftlich mitgeteilt worden ist, dass die weitere gewerbliche Tätigkeit im Wiederholungsfall unter-
sagt werden wird.

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(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur
vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und
Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zu-
stand zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung ande-
rer ausgeschlossen ist. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern.
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt
werden.
(4) Gewerbetreibende haften gegenüber der Kirchengemeinde für alle Schäden, die sie im Zusam-
menhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8
Anmeldung einer Bestattung

(1) Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig anzu-
melden.
(2) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das
Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Der Zeitpunkt der Bestattung wird vom Kirchenvorstand im Einvernehmen mit dem zuständigen
Pastor festgelegt. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt wer-
den.

§ 9
Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, bei verstorbenen Kindern bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr 25 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 9a
Särge

(1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit
ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nicht
anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,15 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,85 m breit sein.
(3) Sind größere Särge erforderlich, so ist dies dem Kirchenvorstand bei der Anmeldung der Bestat-
tung mitzuteilen.

§ 10
Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
(2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichname oder Aschen in ein
anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sind vorher zu hören, es
sei denn, dass die Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können.
(3) entfällt
(4) Jede Umbettung bedarf der vorherigen Genehmigung des Kirchenvorstandes. Bei der Umbet-
tung von Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, kann die Genehmigung erst erteilt wer-

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den, wenn für die Umbettung die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde und eine Be-
scheinigung des Gesundheitsamtes vorliegen. Umbettungen von Leichen oder Aschen aus einem
Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind mit Ausnahme der Fälle des
Absatzes 2 nicht zulässig.
(5) Die Grabmale und ihr Zubehör können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen der
neuen Grababteilung nicht entgegenstehen.
(6) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer
behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 11
Art und Größen

Grabstätten sind
a) Rasen-Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenwahlgrabstätten
d) Urnen-Rasen-Reihengrabstätten
(2) An den Grabstätten werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach dieser Friedhofsord-
nung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Perso-
nen zugleich zustehen.
(3) Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfalle verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann der
Kirchenvorstand Ausnahmen zulassen.
(4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur ein Leichnam oder eine Asche beigesetzt werden. Eine
verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig - bei oder kurz nach der Geburt - verstorbenes Kind oder
zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle
beigesetzt werden.
(5) In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle darf zusätzlich eine Asche beigesetzt
werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte oder ein naher Verwandter des Beizusetzenden
war.
(6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollten die Grabstellen etwa folgende Größe haben:
a) für Erbestattungen
von Kindern:
Länge 1,50 m ;
Breite 0,90 m
von Erwachsenen:
Länge 2,50 m ;
Breite 1,20 m
b) für Urnen
Länge 1,00 m ;
Breite 1,00 m
c) Urnen-Rasen-Reihen
Länge 0,40 m;
Breite 0,40 m
Im einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
(7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhü-
gel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,60 m. Bei Tiefenbelegung des Grabes
beträgt die Mindesttiefe von der Oberkante des Sarges bis zur Erdoberfläche 1,90 m. Der max.
Erdaushub darf 2,50m nicht überschreiten.
Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände
getrennt sein.
(8) Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür vom Kirchenvor-
stand bestimmt oder zugelassen sind.

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§ 12
Rasen-Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten werden im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit ver-
geben. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird
3 Monate vorher öffentlich bekannt gegeben.

§ 13
Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstelle vergeben. Die Dauer des Nutzungs-
rechts beträgt 25 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet.
(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Abs. 2 dieser Ordnung auf Antrag für
die gesamte Wahlgrabstätte gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührenordnung um
15 Jahre verlängert werden. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. An Stelle
der Bescheinigung genügt auch die Quittung über die Bezahlung der Gebühr für das Nutzungsrecht.
Der Kirchenvorstand ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages
aufzufordern. Überschreitet bei Beisetzung die Ruhezeit (§ 9) das noch laufende Nutzungsrecht, so
ist zur Wahrung der Ruhezeit das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum für die Grabstätte
mit allen Grabstellen zu verlängern. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Gebührenord-
nung. (siehe Anlage)
(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und folgende Angehörige des Nut-
zungsberechtigten beigesetzt werden, wenn die in § 1 (2) genannte Voraussetzung erfüllt ist:
1. Ehegatte,
2. Kinder (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kinder), hierunter fallen nicht Stiefkin-
der des Nutzungsberechtigten. Stiefkinder können gemäß Unterabsatz als Angehörige des Ehegatten
beisetzungsberechtigt werden.
3. Enkel (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kinder der Kinder), Halbgeschwister sind
Geschwister, die von einem gemeinsamen Elternteil abstammen. Stiefgeschwister sind Geschwister,
die keinen gemeinsamen Elternteil haben.
4. Eltern (auch Annehmende von als Kind angenommenen Personen),
5. Geschwister (auch Halbgeschwister),
6. Großeltern (auch Eltern der Annehmenden, die eine Person als Kind angenommen haben),
7. Ehegatten der Kinder, der Enkel, der Geschwister,
8. Erben, die nicht unter den vorgenannten Personenkreis fallen, soweit es sich um natürliche Per-
sonen handelt.
Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen
beigesetzt wird. Kann nach dem Tode eines Beisetzungsberechtigten die Entscheidung des Nut-
zungsberechtigten dem Kirchenvorstand nicht rechtzeitig vor der Beisetzung mitgeteilt werden, so
ist der Kirchenvorstand nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Beisetzung zuzulassen.
Die Beisetzung anderer Personen, auch nichtverwandter Personen (z.B. Angehörige des Ehegatten,
Stiefkinder des Nutzungsberechtigten oder seines Ehegatten, Stiefgeschwister, Verlobte) bedarf
eines Antrages des Nutzungsberechtigten und der Genehmigung des Kirchenvorstandes.
(4) Der Nutzungsberechtigte kann zu seinen Lebzeiten sein Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 3
Nrn. 1 bis 8 genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftli-
che Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Geneh-
migung des Kirchenvorstandes erforderlich.
(5) Der Nutzungsberechtigte soll dem Kirchenvorstand schriftlich mitteilen, auf welchen seiner bei-
setzungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll. Eine
schriftliche Einverständniserklärung des Rechtsnachfolgers ist nach Möglichkeit beizubringen.

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Hat der Nutzungsberechtigte nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Tode überge-
hen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 beisetzungsberechtigten Angehörigen in
der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Grup-
pen der jeweils ältesten Person zu.
Der Rechtsnachfolger hat dem Kirchenvorstand auf dessen Verlangen nachzuweisen, dass er neuer
Nutzungsberechtigter ist. Ist der Rechtsnachfolger nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu
behalten, so kann er das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 3 genannten Personen oder,
wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die auf Grund seines Nutzungs-
rechtes beisetzungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.

§ 14
Rasen-Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstellen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die
Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche vergeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte
kann nur eine Asche beigesetzt werden.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für
Reihengrabstätten auch für Urnenreihengrabstätten.

§ 15
Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen für die Dauer von 25 Jahren
vergeben.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für
Wahlgrabstätten auch für Urnenwahlgrabstätten.

§ 16
Grabregister

Der Kirchenvorstand führt Verzeichnisse der Beigesetzten, der Grabstätten, der Nutzungsrechte und
der Ruhezeiten.

V. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale

§ 17
Anlage und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des
Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Bei der Gestaltung
sind die Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale (Anlage) zu beachten. Sie
sind Bestandteil der Friedhofsordnung.
(2) Jede Wahl-Grabstätte und Urnenwahlgrabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach der Bele-
gung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd
angemessen instand gehalten werden.
Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehe-
nen Plätzen abzulegen. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass verrottbarer von nicht verrottbaren
Abfall getrennt wird. Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die jeweiligen Nut-
zungsberechtigten verantwortlich.
(3) Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als 1 Jahr in der
Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhan-
den ist, einer der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schrift-

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lich aufgefordert. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffent-
liche auf 6 Monate befristete Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. Werden die Mängel nicht
in der gesetzten Frist beseitigt, so kann der Kirchenvorstand die Grabstätte einebnen und begrünen
lassen. Grabmale können nur gemäß § 21 entfernt werden.
(4) Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte nicht verändern.
Das Beseitigen sowie Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern, Hecken bedarf der Genehmigung des
Kirchenvorstandes.

§ 18
Grabgewölbe

Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden.

§ 19
Errichtung und Veränderung von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Kirchenvorstandes errich-
tet oder verändert werden. Die Genehmigung setzt die Beachtung des § 20 Abs. 1 und 2 voraus. Die
Genehmigung ist vor Aufstellung oder Änderung beim Kirchenvorstand schriftlich zu beantragen.
Dem Antrag (in zweifacher Ausfertigung) ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 beizufügen, aus der
im besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabmal ersichtlich ist. Außerdem
Material, Bearbeitung, Maße.
(2) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals nicht der genehmigten
Zeichnung und ist sie nicht genehmigungsfähig, setzt der Kirchenvorstand dem Nutzungsberechtig-
ten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals. Nach ergebnislosem
Ablauf der Frist kann der Kirchenvorstand die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nut-
zungsberechtigten veranlassen.
(3) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorhe-
rigen schriftlichen Genehmigung des Kirchenvorstandes. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Grabmale müssen dem vom Kirchenvorstand erlassenen Grabmalvorschriften entsprechen (s.
Anlage)

§ 20
Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken
oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Grabmale dürfen sich ferner in ihrer Ge-
staltung nicht gegen den christlichen Glauben richten. Dauerhafte Bildnisse von Verstorbenen, die
mit den Grabmalen fest verbunden sind, sind nicht erlaubt. Im übrigen gelten § 17 Abs. 1 Sätze 2
bis 4 entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines
Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.
(2) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Hand-
werks zu gründen und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen
benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(3) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten. Hierfür ist
der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Ist der Nutzungsberechtigte verstorben, gilt § 17 Abs. 3
und 4 entsprechend.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit zu sorgen und haftet für
Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn
der Nutzungsberechtigte zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet
hat.

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(5) Mängel hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so
kann der Kirchenvorstand die Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten instand setzen oder be-
seitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Nutzungsberechtigte vorher eine
Aufforderung. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird die Aufforderung als
Bekanntmachung veröffentlicht. Bei unmittelbarer Gefahr ist der Kirchenvorstand berechtigt, ohne
vorherige Aufforderung an den Nutzungsberechtigten das Grabmal umzulegen oder andere geeigne-
te Maßnahmen durchzuführen. Der Nutzungsberechtigte erhält danach eine Aufforderung, die
Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht
dies nicht, so kann der Kirchenvorstand die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberech-
tigten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen.

§ 21
Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen während der Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte nur mit Genehmi-
gung des Kirchenvorstandes entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der Grabstätten
veranlasster Kirchenvorstand die Entfernung der Grabmale und sonstigen Anlagen. Unberührt
bleibt § 22. Innerhalb von 3 Monaten nach der Bekanntmachung über das Abräumen und bei Wahl-
gräbern auch innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit kann der bisherige Nutzungs-
berechtigte Grabmale und sonstige Anlagen der Grabstätte selbst entfernen, soweit es sich nicht um
Grabmale nach § 22 handelt. Die Kirchengemeinde hat keinen Ersatz für Grabmale und sonstige
Anlagen zu leisten. Sie ist auch zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und sonstiger Anlagen
nicht verpflichtet. Die Kirchengemeinde hat auch keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn der
bisherige Nutzungsberechtigte selbst abräumt.

§ 22
Historisch wertvolle Grabmale

Grabmale mit Denkmalwert werden nach Möglichkeit von der Kirchengemeinde erhalten.

VI. Benutzung der Leichenhalle und der Friedhofskapelle/Aussegnungshalle

§ 23
Leichenhalle/Leichenkammer

(1) Die Leichenhalle/Leichenkammer dient zur Aufnahme von Leichnamen bis zur Bestattung. Sie
darf nur mit Erlaubnis des Kirchenvorstandes betreten werden.
(2) Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine Bedenken bestehen, in der Leichen-
halle/Leichenkammer von einem Beauftragten des Kirchenvorstandes geöffnet werden. Särge sollen
spätestens 1/2 Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen werden.
(3) Ein Sarg, in dem ein Verstorbener liegt, der im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundes-
Seuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei dem der Verdacht einer solchen Krank-
heit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat, wird nach Möglichkeit in einem besonderen Raum
aufgestellt. Der Sarg darf nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet wer-
den.

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§ 24
Friedhofskapelle/Aussegnungshalle

(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle gegen Gebühr zur Verfügung.
(2) Die Benutzung kann versagt werden, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an einer
nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihm der Verdacht
einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des
Zustandes des Leichnams bestehen, bzw. wenn der Verstorbene keiner Konfession angehörte.

VII. Gebühren

§ 25
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtung werden Gebühren nach der jeweils gel-
tenden Gebührenordnung erhoben (siehe Anlage).

VIII. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 26
Übergangsvorschriften

(1) Diese Ordnung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte.
Absatz 2 und 3 entfällt

§ 27
Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öf-
fentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Bestimmungen der Kir-
chengemeinde für den Friedhof außer Kraft.

Garbsen, den 03.09.2004

Der Kirchenvorstand:

Vorsitzender

L. S.
Kirchenvorsteher

Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 und 5 der
Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Der Stadtkirchenvorstand:

Vorsitzender

L. S.

Quelle

Ev.-luth. Kirchengemeinde Alt-Garbsen

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