Friedhofsgebühren Engelskirchen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Engelskirchen · Nordrhein-Westfalen · PLZ 51766

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 04.03.2026 (3. Nachtrag), in Kraft seit 01.04.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.725,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage (Gebührentarif) Abschnitt I Ziff. 1a i.V.m. 3. Nachtrag vom 04.03.2026
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.587,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage (Gebührentarif) Abschnitt I Ziff. 4A i.V.m. 3. Nachtrag vom 04.03.2026 (Preis gilt ausdrücklich JE Stelle: 'für die 1. und jeder weitere Stelle je')
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.552,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage (Gebührentarif) Abschnitt I Ziff. 2 i.V.m. 3. Nachtrag vom 04.03.2026
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.242,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage (Gebührentarif) Abschnitt I Ziff. 4B i.V.m. 3. Nachtrag vom 04.03.2026 (Pauschalpreis für bis zu 4 Urnen; kein 1-Urnen- oder 'je Urnenstelle'-Tarif für das Urnenwahlgrab in der Satzung vorhanden)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.725,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage (Gebührentarif) Abschnitt I Ziff. 7 i.V.m. 3. Nachtrag vom 04.03.2026
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.070,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage (Gebührentarif) Abschnitt I Ziff. 5B i.V.m. 3. Nachtrag vom 04.03.2026 (pflegefreies Urnenreihengrab für 1 Urne, einschließlich Lage im Wurzelbereich von Bäumen; kein Familien-/Partnerbaum-Tarif in der Satzung vorhanden)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.145,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.145 € · Urne: 495 €
📄 Anlage (Gebührentarif) Abschnitt II Ziff. 1A und Ziff. 3A i.V.m. 3. Nachtrag vom 04.03.2026
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
250,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage (Gebührentarif) Abschnitt IV Ziff. 2 i.V.m. 3. Nachtrag vom 04.03.2026

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 04.03.2026 (3. Nachtrag), in Kraft seit 01.04.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​ Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Engelskirchen vom 20.11.2019

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Engelskirchen vom 20.11.2019

Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeinde-ordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90), in Verbindung mit § 37 der Satzung für die Friedhöfe in der Gemeinde Engelskirchen, hat der Rat der Gemeinde Engelskirchen am 19.11.2019 folgende Friedhofsgebührensatzung be-schlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe in der Gemeinde Engelskirchen und ihrer Einrichtungen sowie für die von der Gemeinde zu erbringenden Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des einen Be-standteil dieser Satzung bildenden Gebührentarifes erhoben.

§ 2 – Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtige sind die Nutzungsberechtigten einer Grabstätte oder die zur Bestattung verpflichteten Angehö-rigen oder die Personen, die sich der Gemeinde gegenüber zur Zahlung verpflichtet haben. Mehrere Pflichtige haf-ten als Gesamtschuldner.

§ 3 – Fälligkeit

Gemäß Anlage zur Gebührensatzung der Gemeinde Engelskirchen für die Inanspruchnahme der Friedhöfe werden Gebühren fällig

  1. 1. nach Abschnitt I, II und IV vor der Beisetzung bzw. vor der Überführung,
  2. 2. nach Abschnitt III, V Ziff. 2 und VI mit Abschluss der jeweiligen Arbeiten,
  3. 3. nach Abschnitt V Ziff. 1 bei Erteilung der Genehmigung. §4 Rechtsmittel (1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen auf Grund dieser Gebührensatzung regeln sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren nicht aufgehoben. §5 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Engelskirchen vom 13.09.2007 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Engelskirchen vom 20.11.2019 wird hier-mit öffentlich bekanntgemacht. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der zur Zeit geltenden Fassung, weise ich darauf hin, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres nach Datum der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge-führt, b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechts-vorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Engelskirchen, den 20.11.2019

Dr. Gero Karthaus Bürgermeister 1. ANLAGE ZUR GEBÜHRENSATZUNG DER GEMEINDE ENGELSKIRCHEN FÜR DIE INANSPRUCHNAHME DER FRIEDHÖFE GEBÜHRENTARIF

I. Nutzungsrecht an Grabstätten

  1. 1. Bereitstellung eines Reihengrabes a. für Personen über 5 Jahre 1.511,00 € b. für Personen bis 5 Jahre 629,00 €
  2. 2. Bereitstellung eines Urnenreihengrabes 1.360,00 €
  3. 3. Bereitstellung eines Reihengrabes mit Grabkammersystem 982,00 €
  4. 4. Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab ohne Grabkammer- system auf die Dauer von 30 Jahren (§ 16 der Friedhofssatzung) a. für die 1. und jede weitere Stelle je 2.115,00 € b. für Urnenbestattungen (zur Beisetzung von bis zu 4 Urnen) 1.964,00 €
  5. 5. Bereitstellung von pflegefreien Gräbern a. Erdreihengrab 2.418,00 € b. Urnenreihengrab 2.115,00 € (einschließlich Urnenreihengrab im Wurzelbereich von Bäumen) c. Urnenwahlgrab (zur Beisetzung von 2 Urnen) 2.418,00 €
  6. 6. Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab bei Ablauf des Nutzungsrechtes und bei laufender Ruhefrist (Verlängerung 5, 10, 20 oder 30 Jahre) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Abschnitt I, Ziffer 4a, je Jahr und Abschnitt I, Ziffer 4a, je Jahr und Grabstelle 70,00 € Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab nach Abschnitt I, Ziffer 4b, je Jahr 65,00 € Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem pflegefreien Urnenwahlgrab nach Abschnitt I, Ziffer 5c, je Jahr 80,00 € Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab mit Grabkammersystem je Jahr 80,00 €
  7. 7. Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab mit Grab Kammersystem (2 Stellen) auf die Dauer von 15 Jahren 1.209,00 €
  8. 8. Anonymes Urnenreihengrab 1.964,00 €

II. Beerdigungsgebühren Herstellen eines Grabes (einschl. Ausschmückung mit Matten und Abräumen der Grabstelle von Blumen und Kränzen) A. Für Personen über 5 Jahre a. Erdbestattung 1.046,00 € b. Bestattung in einer Grabkammer 1.046,00 € B. Für Personen bis 5 Jahre und Totgeburten a. Erdbestattung 529,00 € b. Bestattung in einer Grabkammer 942,00 € C. Für Urnenbeisetzungen a. Urnenwahl- und Urnenreihengrab 603,00 € b. anonymes Urnengrab 381,00 €

III. Ausgrabung und Wiederbeerdigung (Umbettung)

  1. 1. Ausgrabungen A. von Personen über 5 Jahre a. aus einer Erdgrabstätte 1.300,00 € b. aus einer Grabstätte mit Grabkammersystem 650,00 € B. von Personen bis 5 Jahre a. aus einer Erdgrabstätte 650,00 € b. aus einer Grabstätte mit Grabkammersystem 650,00 € C. von Urnen 350,00 € 2. Wiederbeerdigungen Bei Wiederbeerdigungen (Umbettungen) sind zusätzlich dieselben Gebühren wie bei Beerdigungsgebühren gem. Abschnitt II. zu entrichten. Die Kosten für Gebeinsärge und Transport sind in den Gebühren nicht enthal- ten. Diese Kosten sind von den Antragstellern zu tragen. Die Entscheidung darüber, ob ein neuer Sarg erforderlich ist, trifft die Friedhofsverwaltung.

IV. Benutzung der Friedhofshalle

  1. 1. Benutzung der Friedhofshalle (Pauschale für Benutzung der Leichenhalle (incl. Kühlkammer) und die Benutzung der Leichenhalle zur Aufbahrung am Bestattungstag (incl. Ausschmückung) 274,00 €
  2. 2. Benutzung der Leichenkammer (incl. Kühlkammer) 127,00 €
  3. 3. Benutzung der Leichenhalle zur Aufbahrung am Bestattungstag (incl. Ausschmückung) 147,00 €
  4. 4. Benutzung der Kühlkammer, wenn die Beisetzung auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde vorgenommen wird, je Tag 50,00 €
  5. 5. Benutzung der Leichenkammer, wenn die Beisetzung auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde vorgenommen wird, je Tag 127,00 €

V. Anlegen von Grabmalen und dergleichen

  1. 1. Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen gem. §§ 22 und 23 der Friedhofssatzung 90,00 € 1.a Die Kosten für die Bereitstellung, Beschriftung, Nachbeschriftung und Einbau von Liegeplatten bei pflegefreien Grabstätten sind der Gemeinde nach Aufwand zu erstatten. 1.b Die Kosten für die Bereitstellung, Beschriftung und das Anbringen der Bronzeplakette bei Urnenbestattungen im Wurzelbereich von Bäumen sind der Gemeinde nach Aufwand zu erstatten.
  2. 2. Abräumen der Gräber (Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen sowie Anpflanzungen) a. nach Ablauf der Nutzungs- und Ruhezeit gem. § 28 Abs. 2 der Friedhofssatzung b. während der Nutzungs- und Ruhezeit (a) bei Vernachlässigung der Grabpflege gem. § 32 Abs. 1 der Friedhofssatzung (b) bei fehlender Standsicherheit nach § 27 Abs. 2 der Friedhofssatzung (c) bei fehlender Genehmigung nach § 28 Abs. 3 der Friedhofssatzung Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen zeitlichen Aufwand berechnet (Stunden x aktueller Stundensatz) zuzüglich einer Pauschale für Geräteeinsatz und Deponiekosten. Die Gebührensätze können bei der Friedhofsverwaltung erfragt werden.
  3. 3. Kosten für die einseitige Einfassung mit Natur-, Bruchsteinplatten Reihenlänge durchschnittlich 2,40 m a. 1 Reihenlänge 102,26 € b. 2,20 m 97,15 € c. 1,60 m (2/3 einer Reihenlänge) 69,02 € d. Verlegen 1 Platte (20x25) 12,78 €
  4. 4. Kosten für die einseitige Einfassung mit Kunststeinplatten Reihenlänge durchschnittlich 2,40 m e. 1 Reihenlänge 63,91 € f. 2,20 m 61,36 € g. 1,60 m (2/3 einer Reihenlänge) 43,46 € VI. Pflege von Gräbern Wird entsprechend § 16 Abs. 11 der Friedhofssatzung das Nutzungsrecht an einer Grab- Stätte vor Ablauf der Ruhefrist zurückgegeben, so ist für jedes Jahr der noch bestehen- den Ruhefrist eine Pflegepauschale zu zahlen: a. Für Urnengräber und Grabkammern (je Jahr) 25,00 € b. Für Erdgräber (je Jahr) 40,00 €
📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Engelskirchen

vom 20.11.2019

3. Nachtrag

vom 04.03.2026

zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Engelskirchen vom 20.11.2019.

Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 01.02.2022 (GV NRW S. 122) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV NRW S. 490) in Verbindung mit § 37 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Engelskirchen vom 18.03.2004 – in der aktuell gültigen Fassung – hat der Rat der Gemeinde Engelskirchen in seiner Sitzung am 03.03.2026 folgenden 3. Nachtrag zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Engelskirchen beschlossen:

GEMEINDE ENGELSKIRCHEN

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Engelskirchen vom 20.11.2019

Inhaltsverzeichnis

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Engelskirchen vom 20.11.2019, 3. Nachtrag ... 1

Inhaltsverzeichnis ... 2

Artikel 1 ... 3

Anlage zur Gebührensatzung der Gemeinde Engelskirchen für die Inanspruchnahme der Friedhöfe ... 3

Gebührentarif ... 3

I. Nutzungsrecht an Grabstätten 3 II. Beerdigungsgebühren 4 III. Ausgrabung und Wiederbeerdigung (Umbettung) 4 IV. Benutzung der Friedhofshalle 4 V. Anlegen von Grabmalen und dergleichen 5 VI. Pflege von Gräbern 5

Artikel 2 ... 6

Inkrafttreten ... 6

Bekanntmachungsanordnung ... 6

GEMEINDE ENGELSKIRCHEN

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Engelskirchen vom 20.11.2019

Artikel 1

Die Anlage zur Gebührensatzung der Gemeinde Engelskirchen für die Inanspruchnahme der Friedhöfe wird wie folgt geändert:

ANLAGE ZUR GEBÜHRENSATZUNG DER GEMEINDE

ENGELSKIRCHEN FÜR DIE INANSPRUCHNAHME DER FRIEDHÖFE

GEBÜHRENTARIF

I. Nutzungsrecht an Grabstätten

  1. 1. Bereitstellung eines Reihengrabes a. für Personen über 5 Jahre 1.725,00 € b. für Personen bis 5 Jahre 718,00 € 2.Bereitstellung eines Urnenreihengrabes 1.552,00 €
  2. 3. Bereitstellung eines Reihengrabes mit Grabkammer-system 948,00 €
  3. 4. Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab ohne Grabkammer-system auf die Dauer von 30 Jahren (§ 16 der Friedhofssatzung) A. für die 1. und jeder weitere Stelle je 2.587,00 € B. für Urnenbestattungen (zur Beisetzung von bis zu 4 Urnen) 2.242,00 € 5.Bereitstellung von pflegefreienGrabern A.Erdreihengrab 2.587,00 € B.Urnenreihengrab 2.070,00 € (einschließlich Urnenreihengrab im Wurzelbereich von Bäumen) C.Urnenwahlgrab (zur Beisetzung von 2 Urnen) 2.760,00 €
  4. 6. Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab mit Grab-kammersystem (2 Stellen) auf die Dauer von 15 Jahren 1.380,00 €
  5. 7. Anonymes Urnenreihengrab 1.725,00 €
  6. 8. Pflegefreies Urnenreihengrab im Waldfriedhofsbereich 1.535,00 €
  7. 9. Pflegefreies Urnenwahlgrab im Waldfriedhofsbereich 1.966,00 €
  8. 10. Veränderung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab bei Ablauf des Nutzungsrechts und bei laufender Ruhefrist (Veränderung 5, 10, 20 oder 30 Jahre)

Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Abschnitt I, Ziffer 4a, je Jahr und Grabstelle 86,00 €

Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab nach Abschnitt I, Ziffer 4b, je Jahr 74,00 €

GEMEINDE ENGELSKIRCHEN

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Engelskirchen

vom 20.11.2019

Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem pflegefreien Urnenwahl-grab nach Abschnitt I, Ziffer 5c, je Jahr 92,00 €

Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab mit Grabkammersystem nach Abschnitt I, Ziffer 6, je Jahr 88,00 €

Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem pflegefreien Urnenwahl-grab im Waldfriedhofsbereich nach Abschnitt 1, Ziffer 9, je Jahr 65,00 €

II. Beerdigungsgebühren

Herstellen eines Grabes (einschl. Ausschmückung mit Matten und Abräumen der Grabstelle von Blumen und Kränzen)

  1. 1. Für Personen über 5 Jahre

A. Erdbestattung 1.145,00 € B. Bestattung in einer Grabkammer 1.145,00 €

  1. 2. Für Personen bis 5 Jahre und Totgeburten

A. Erdbestattung 346,00 €

  1. 3. Für Urnenbeisetzungen

A.Urnenwahl- und Urnenreihengrab 495,00 € B. anonymes Urnengrab 396,00 €

III. Ausgrabung und Wiederbeerdigung (Umbettung)

  1. 1. Ausgrabungen

A. von Personen über 5 Jahre

a. aus einer Erdgrabstätte 1.350,00 € b. aus einer Grabstände mit Grabkammersystem 700,00 €

B. von Personen bis 5 Jahre

a. aus einer Erdgrabstände 700,00 € b. aus einer Grabstände mit Grabkammersystem 700,00 €

C. von Urnen 400,00 €

  1. 2. Wiederbeerdigungen

Bei Wiederbeerdigungen (Umbettungen) sind zusätzlich dieselben Gebühren wie bei Beerdigungsgebühren gem. Abschnitt II. zu entrichten. Die Kosten für Gebeinsärge und Transport sind in den Gebühren nicht enthalten.

Diese Kosten sind von den Antragstellern zu tragen. Die Entscheidung darüber, ob ein neuer Sarg erforderlich ist, trifft die Friedhofsverwaltung.

IV. Benutzung der Friedhofshalle

  1. 1. Benutzung der Leichenkammer (incl. Kühlkammer) 150,00 €

GEMEINDE ENGELSKIRCHEN

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Engelskirchen

vom 20.11.2019

  1. 2. Benutzung der Leichenhalle zur Aufbahrung am Bestattungstag (incl. Ausschmückung) 250,00 €
  2. 3. Benutzung der Kuhlkammer, wenn die Beisetzung auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde vorgenommen wird, je Tag 80,00 €

V. Anlegen von Grabmalen und dergleichen

  1. 1. Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen gem. §§ 22 und 23 der Friedhofssatzung 100,00 €

A. Die Kosten für die Bereitstellung, Beschriftung, Nachbeschriftung und Einbau von Liegeplatten bei pflegefreien Grabstätten sind der Gemeinde nach Aufwand zu erstatten. B. Die Kosten für die Bereitstellung, Beschriftung und das Anbringen der Bronzeplakette bei Urnenbestattungen im Wurzelbereich von Bäumen sind der Gemeinde nach Aufwand zu erstatten.

  1. 2. Abräumen der Gräber (Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen sowie Anpflanzungen)

A. nach Ablauf der Nutzungs- und Ruhezeit gem. § 28 Abs. 2 der Friedhofssatzung B. während der Nutzungs- und Ruhezeit

a. bei Vernachlässigung der Grabpflege gem. § 32 Abs. 1 der Friedhofssatzung b. bei fehlender Standsicherheit nach § 27 Abs. 2 der Friedhofssatzung c. bei fehlender Genehmigung nach § 28 Abs. 3 der Friedhofssatzung

Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen zeitlichen Aufwand be-rechnet (Stunden x aktueller Stundensatz) zuzüglich einer Pauschale für Geräteeinsatz und Deponiekosten. Die Gebührensätze können bei der Friedhofsverwaltung erfragt werden.

VI. Pflege von Gräbern

Wird entsprechend § 16 Abs. 11 der Friedhofssatzung das Nutzungsrecht an einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist zurückgegeben, so ist für jedes Jahr der noch bestehenden Ruhefrist eine Pflegepauschale zu zahlen:

  1. 1. Für Urnengräber und Grabkammern (je Jahr) 30,00 €
  2. 2. Für Erdgraber (je Jahr) 45,00 €

GEMEINDE ENGELSKIRCHEN

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Engelskirchen

vom 20.11.2019

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser 3. Nachtrag zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Engelskirchen vom 20.11.2019 tritt am 01.04.2026 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende 3. Nachtrag zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Engelskirchen vom 20.11.2019 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), in der am Tage der Bekanntmachung gültigen Fassung, weise ich darauf hin, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. 2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Engelskirchen, den 09.03.2026

-L. Miebach-Bürgermeister

GEMEINDE ENGELSKIRCHEN

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Engelskirchen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Engelskirchen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 51xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Engelskirchen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Engelskirchen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 495 € (Urne) bzw. 1.145 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Engelskirchen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 51xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Engelskirchen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Engelskirchen:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung:

Kirchliche Friedhöfe in Engelskirchen

Friedhöfe von Kirchengemeinden — Satzung und Gebühren bestimmt die Kirchengemeinde.