Friedhofsgebühren Wipperfürth 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Hansestadt Wipperfürth · Nordrhein-Westfalen · PLZ 51688

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 15.12.1999, zuletzt geändert durch XXII. Änderungssatzung vom 18.12.2025 (in Kraft getreten am 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.670,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 1 lit. b ba) GebS
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
3.030,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 1 lit. a aa) (1) GebS (Wahlgrabstelle einstellig)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.640,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 1 lit. b be) GebS
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.360,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 1 lit. b bd) GebS
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.640,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 1 lit. b bf) GebS
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.740,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 1 lit. b bh) GebS
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
580,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 580 € · Urne: 387 €
📄 § 4 Ziff. 2 lit. a aa) und ac) GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
424,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 4 Ziff. 3 lit. a aa) GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15.12.1999, zuletzt geändert durch XXII. Änderungssatzung vom 18.12.2025 (in Kraft getreten am 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​ Gebührensatzung für die Friedhöfe der Hansestadt Wipperfürth vom 15.12.1999, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 18.12.2025 (Gebührenstand: 01.01.2026)

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Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Wipperfürth (Weststraße, Hindenburgstraße, Lüdenscheider Straße, Agathaberg, Egen, Klaswipper, Kreuzberg, Thier und Wipperfeld) vom 15.12.1999

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. November 1999 (GV. NW. S. 590) und der §§ 1, 2 und 4 bis 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NW. S. 386) hat der Rat der Stadt Wipperfürth in seiner Sitzung am 14.12.1999 nachstehende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Wipperfürth beschlossen:

  • § 4 in der Fassung der XXII. Änderungssatzung vom 18.12.2025, in Kraft getreten am

01.01.2026

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Wipperfürth (Weststraße, Hindenburgstraße, Lüdenscheider Straße, Agathaberg, Egen, Klaswipper, Kreuzberg, Thier und Wipperfeld) und ihrer Einrichtungen werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

§ 2 – Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig ist der Nutzungsberechtigte einer Grabstelle oder der Bestattungseinrichtung und derjenige, auf dessen Veranlassung besondere Leistungen vorgenommen werden. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entrichtung der Gebühren

Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu entrichten.

§ 4 – Höhe der Gebühren

  1. 1. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten a) Für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten werden je aa) Wahlgrabstelle und Jahr Gebühren in Höhe von 101 € erhoben. Über den Nutzungszeitraum von 30 Jahren ergeben sich folgende Gebühren (1) Wahlgrabstelle einstellig
  2. 3.030. € (2) Wahlgrabstelle zweistellig 3.060 € (3) Wahlgrabstelle dreistellig 9.090 € (4) Wahlgrabstelle vierstellig 12.120€ 7 VI Seite | 2

Die Gebühr für jede weitere darüber hinausgehende Grabstelle ergibt sich aus der Multiplikation der Gebühr für eine einstellige Wahlgrabstelle mit der Anzahl der gewünschten Stellen. b) Für die Verleihung von Nutzungsrechten an anderen Grabstätten werden für den in Klammern beigefügten Nutzungszeitraum folgende Gebühren erhoben: ba) Reihengrabstelle (Nutzungsdauer 30 Jahre) 2.670 € bb) Anonyme Reihengrabstelle (Nutzungsdauer 30 Jahre) 2.670 € bc) Kindergrabstelle (Nutzungsdauer 25 Jahre) 2.050 € bd) Urnenwahlgrabstelle (Nutzungsdauer 20 Jahre) 2.360 € be) Urnenreihengrabstelle (Nutzungsdauer 20 Jahre) 1.640 € bf) Anonymes Urnengrab (Nutzungsdauer 20 Jahre) 1.640 € bg) Urnenwandkammer (Nutzungsdauer 20 Jahre) 1.940 € bh) Urnenbaumwahlgrab 1.740 € Bei Neuerwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten, ist die Friedhofssatzung der Hansestadt Wipperfürth zu beachten. 2. Bestattungsgebühren a) Für das Ausheben und Wiederverfüllen der Gräber (§ 10 Abs. 1 Friedhofssatzung der Hansestadt Wipperfürth) werden folgende Gebühren erhoben: aa) Erdbestattung 580 € ab) Erdbestattung von Personen bis zum 5. Lebensjahr 464 € ac) Urnenbestattungen 387 € ad) Urnenwandbestattung 193 €

b) Für Umbettungen nach § 12 der Friedhofssatzung der Hansestadt Wipperfürth werden folgende Gebühren erhoben: ba) Umbettungen Erdgrabstellen 1.547 € bb) Umbettungen Kindergrabstellen 928 € bc) Umbettungen Urnengrabstellen 773 € c) Die Gebühren für die Herrichtung der Grabstätten nach § 26 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 der Friedhofssatzung der Hansestadt Wipperfürth betragen für ca) Herrichtung einer Wahlgrabstätte 193 € cb) Herrichtung eines Reihengrabes 193 € cc) Herrichtung eines Kindergrabes 155 € cd) Herrichtung eines Urnenwahlgrabes 155 € ce) Herrichtung einer Urnenreihengrabstätte 155€ 7 VI Seite | 3

3. Hallenbenutzungsgebühren Für die Benutzung der Hallen und Zellen werden folgende Gebühren erhoben: a) Trauerhallen aa) Trauerhalle Westfriedhof 424 €

b) Leichenzelle (Westfriedhof) 610 €

4. Gebühren für das Abräumen von Gräbern

a) Nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit gem. der Friedhofssatzung der Hansestadt Wipperfürth werden folgende Gebühren erhoben aa) Wahlgrab je Grabstelle 290 € ab) Reihengrab 290 € ac) Kindergrab 233 € ad) Urnenwahlgrab 233 € ae) Urnenreihengrab 233 € b) Vor Ablauf der Ruhezeit werden die Gebühren nach Ziffer 4 lit. a) erhoben. Zusätzlich wird zur Deckung der Kosten der weiteren Grabpflege bis zum Ablauf der Ruhe-/Nutzungszeit pro Jahr und Grabstelle eine Gebühr erhoben, die mit der Abräumung fällig wird. Bei der Berechnung der Gebühren wird auf volle Jahre auf-gerundet. Die Gebühr beträgt pro Grabart und Jahr ba) Wahlgrab einstellig 101 € bb) Wahlgrab zweistellig 202 € bc) Wahlgrab dreistellig 303 € bd) Wahlgrab vierstellig 404 € be) Wahlgrab mehr als vierstellig/Stelle/Jahr 101 € bf) Urnenwahlgrab 118 € bg) Reihengrab 89 € bh) Kindergrab 82 € bi) Urnenreihengrab 82 € bj) Urnengrab anonym 82 € 5. Genehmigungsgebühren für die Aufstellung, Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und Grababdeckungen Für den Verwaltungsaufwand bei der Genehmigung zur Aufstellung, Veränderung von Grabmalen sowie Einfassungen und Grababdeckungen wird eine Gebühr wie folgt erhoben: a.) Aufstellung stehender Stein mit Einfassung 251 € b.) Aufstellung liegender Stein mit Einfassung 201 € c.) Aufstellung stehender Stein 201 € d.) Aufstellung liegender Stein 176 € e.) Abdeckplatte Urnenwand 50 € f.) Einfassung/Abdeckung/stehender Stein 251 € g.) Einfassung/Abdeckung/liegender Stein 201 € h.) Errichtung einer Grabeinfassung 50 € 7 VI Seite | 4

Bei Ablehnung eines Genehmigungsantrages wird eine reduzierte Gebühr in Höhe von 30 € erhoben. Die festgesetzten Gebühren unter Punkt 1 bis 5 enthalten keine Umsatzsteuer. Sollten die erbrachten Leistungen umsatzsteuerpflichtig sein oder in Zukunft werden, so wird die Umsatzsteuer mit 19% erhoben; die in dieser Satzung genannten Gebühren erhöhen sich entsprechend.

§ 5 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Wipperfürth vom 17. Juli 1995, zuletzt geändert durch die I. Änderungssatzung vom 12. Dezember 1997, außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Wipperfürth wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Wipperfürth vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wipperfürth, den 15.12.1999

Guido Forsting -Bürgermeister-

********************

Diese Satzung wurde am 23.12.1999 in der Kölnischen Rundschau -Bezirksausgabe Bergische Landeszeitung- öffentlich bekanntgemacht.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 19.11.2003, zuletzt geändert durch V. Änderungssatzung vom 28.09.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Hansestadt Wipperfürth vom 19.11.2003, zuletzt geändert durch die V. Änderungssatzung vom 28.09.2020 (Lesefassung, Stand: Oktober 2020)

7 V, Ortsrecht der Stadt Wipperfürth; Stand: Oktober 2020 7 V Friedhofssatzung der Stadt Wipperfürth vom 19.11.2003

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW i.V.m. §§ 7 Abs. 2, 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Wipperfürth am 04. November 2003 folgende Friedhofsatzung beschlossen:

*

§ 13 Abs. 2 Buchst. e, § 14 Abs. 2, 4 und 5 und § 20 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung der

I. Änderungssatzung vom 08.07.2005, in Kraft getreten am 01.08.2005 **

§ 7 und § 15 Abs. 1 in der Fassung der II. Änderungssatzung vom 17.12.2009, in Kraft getreten

am 27.12.2009 * § 14 Abs. 4 in der Fassung der III. Änderungssatzung vom 07.06.2013, in Kraft getreten am 21.06.2013 § 6 Abs. 2,i), in der Fassung der IV. Änderungssatzung vom 14.05.2018, in Kraft getreten am 31.05.2018 *** § 4 Abs. 1 und 6, § 13 Abs. 3 und § 16 Abs. 3 in der Fassung der V. Änderungssatzung vom 28.09.2020, in Kraft getreten am 12.10.2020

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Bestattungsbezirke

§ 4 – Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 9 – Särge und Urnen

§ 10 Ausheben der Gräber

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Umbettungen

IV. Grabstätten und Aschengrabfelder

§ 13 Arten der Grabstätten

§ 14 Reihengrabstätten

§ 15 Wahlgrabstätten

§ 16 Urnengrabstätten / Aschenbeisetzungen

§ 17 Aschengrabfelder

§ 18 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 21 Zustimmungserfordernis

§ 22 Anlieferung

§ 23 Fundamentierung und Befestigung

§ 24 Unterhaltung

§ 25 Entfernung

7 V, Ortsrecht der Stadt Wipperfürth; Stand: Oktober 2020 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichtung und Unterhaltung

§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 Benutzung der Leichenhalle

§ 29 Trauerfeier

Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

§ 31 Haftung

§ 32 Gebühren

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

§ 34 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Wipperfürth gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof Wipperfürth Weststraße

b) Friedhof Lüdenscheider Straße c) Friedhof Hindenburgstraße

d) Friedhof Agathaberg

e) Friedhof Egen f) Friedhof Klaswipper

g) Friedhof Kreuzberg

h) Friedhof Thier i) Friedhof Wipperfeld

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Wipperfürth.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Wipperfürth waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Wipperfürth sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.

(3) Die Friedhöfe erfüllen auf Grund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

7 V, Ortsrecht der Stadt Wipperfürth; Stand: Oktober 2020 *****

§ 3 – Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet Wipperfürth wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Weststraße umfasst das gesamte Gebiet der Stadt Wipperfürth.

b) Lüdenscheider Straße ( für Bestattungen geschlossen) c) Hindenburgstraße (für Bestattungen geschlossen)

d) Außenbezirke: Agathaberg, Egen, Klaswipper, Kreuzberg, Thier Wipperfeld, ergeben sich aus den jeweiligen Wohnlagen.

(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

b) Eltern, Kinder, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Gesetz über eingetragene Lebenspartnerschaft auf einem anderen Friedhof bestattet sind, c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnen-reihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Wipperfürth in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

7 V, Ortsrecht der Stadt Wipperfürth; Stand: Oktober 2020 ** ***

(6) Für den Fall von Schließungen von Friedhöfen oder Friedhofsteilen können in teilbelegten Grabstätten mit laufenden Nutzungs- und Ruhezeiten noch weitere Bestattungen in noch nicht belegte Stellen vorgenommen werden. Das Nutzungsrecht an diesen Grabstellen endet jedoch automatisch spätestens am 31.12.2050, auch wenn die Ruhezeit darüber hinausgeht. Die Nutzungsgebühren werden auch nur bis max. zu diesem Zeitpunkt berechnet. Die bestehenden Ruhezeiten werden eingehalten, jedoch entfällt das Recht auf Unterhaltung und Pflege der Grabstätten. Diese werden eingeebnet und als Wiesenfläche o.ä. durch die Stadt unterhalten. Alternativ dazu können die Berechtigten die Umbettung des/der Verstorbenen in eine neue verfügbare Grabstelle beantragen. Die Kosten der Umbettung gehen zu Lasten der Stadt. Die noch laufende Nutzungszeit wird auf die neue Grabstätte angerechnet.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen oder zu lagern, i) Hunde unangeleint mitzuführen.

(3) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

7 V, Ortsrecht der Stadt Wipperfürth; Stand: Oktober 2020 (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

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§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerks-ähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerks

-ordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflicht-versicherungsschutz nachweist.

(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

7 V, Ortsrecht der Stadt Wipperfürth; Stand: Oktober 2020

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. . Die Bestattungstermine werden im Benehmen mit dem Bestattungsunternehmer oder Angehörigen durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 9 – Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargab-dichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(5) Sofern eine Beisetzung in einem Grab mit Grabkammersystem erfolgt, dürfen für den Sarg nur für Grabkammersysteme geeignete Hölzer verwendet werden.

7 V, Ortsrecht der Stadt Wipperfürth; Stand: Oktober 2020

§ 10 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Friedhofsverwaltung kann diese Arbeiten auch anderen Personen oder gewerblichen Unternehmern übertragen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11 – Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt für Leichen 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre und für Aschen 20 Jahre.

§ 12 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt Wipperfürth im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihen-grabstätte sind innerhalb der Stadt Wipperfürth nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnen-reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungs-berechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte bzw. der Grabregisterauszug nach § 14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde (Grabschein) nach § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 6, vorzulegen. In den Fällen des § 28 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. §28 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

7 V, Ortsrecht der Stadt Wipperfürth; Stand: Oktober 2020 ***** (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit die Schäden unabwendbar waren oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser Schäden nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten und Aschengrabfelder

§ 13 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten und Aschengrabfelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten, *

e) Anonyme Reihengrabstätten für Erd-/Urnenbestattung,

f) Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung

(4) Natürliche Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und sonstige Friedhofs-einrichtungen sind zu dulden

§ 14 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein Grabregisterauszug erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

* (2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten

b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. c) für anonyme Erd-/Urnenbestattung

(6) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht

7 V, Ortsrecht der Stadt Wipperfürth; Stand: Oktober 2020 und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

* (4) Im Bereich der anonymen Reihengrabstätten für Erd-/Urnenbestattung ist die Nennung *** des Vor- und Nachnamens und des Sterbejahres der Verstorbenen zulässig. Der Eintrag ist ausschließlich nur auf Antrag und auf einem dafür vorgesehenen Pflasterstein, oder einem sonstigen auf dem Grabfeld durch die Verwaltung aufgestellten Denkmal, zulässig. Der Nutzungsberechtigte beauftragt den Namenseintrag bei der Friedhofsverwaltung. Diese entscheidet nach eigenem Ermessen über die Lage des Steins/Denkmals.

* (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 2 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 15 – Wahlgrabstätten

** (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden

a) anlässlich eines Todesfalles

b) an Personen auf Wunsch und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal für die Dauer von 10. 20 oder 30 Jahren wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein weiterer Wiedererwerb für die Dauer von 10. 20 oder 30 Jahren ist möglich, wenn vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls dieser nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das

7 V, Ortsrecht der Stadt Wipperfürth; Stand: Oktober 2020 ***** Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebens-partnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.

Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16 – Urnengrabstätten / Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten, c) Anonymen Urnenreihengrabstätten,

d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird ein Grabregisterauszug ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte darf nur eine Asche bestattet werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in

7 V, Ortsrecht der Stadt Wipperfürth; Stand: Oktober 2020 einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte, sie soll jedoch die Anzahl von Urnen nicht überschreiten. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen sowie unter dafür vorgesehenen Bäumen und in gärtnerbetreuten Grabfeldern (Memoriam-Gärten) eingerichtet werden. In Urnenwahlgrabstätten können bis zu vier Urnen beigesetzt werden, in Urnenkammern und Grabstätten für Baumbestattungen max. zwei.

Baumgrabstätten: Die Beisetzungen von Urnen im Wurzelbereich von Bäumen sind auf von der Friedhofsverwaltung festgelegten Flächen möglich. Die Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Dem Nutzungsberechtigen bzw. den Angehörigen steht kein Gestaltungs- oder Pflegerecht an der Grabstätte zu. Außer während der Beisetzung darf Grabschmuck oder ähnliches nur an einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Platz abgelegt werden. Verblühter oder vertrockneter Grabschmuck wird regelmäßig durch die Friedhofsverwaltung entfernt. Zulässig ist die ebenerdige Anbringung eines liegenden Steines oder einer Platte bis max. 30 x 30 cm.

Gärtnerbetreute Grabstätten: Vor dem Erwerb einer Grabstelle bzw. einer Bestattung ist ein Vertrag mit dem betreuenden Unternehmen abzuschließen und der Verwaltung vorzulegen. Die Gestaltung und Pflege der Anlage und Gräber obliegt alleine dem Unternehmen. Diese Bestattungsmöglichkeit wird nur auf dem Friedhof Weststraße angeboten.

Urnenwandkammern: Es können sowohl die vorhandenen Abdeckplatten verwendet werden, oder eigene Platten —mit Ausnahme FH Wipperfeld- angebracht werden. Für die Gestaltung der Platten gelten folgende Vorschriften:

  • An allen Seiten der Platten ist ein Rand von mind. 2 cm freizuhalten,
  • Inschriften können vertieft angebracht oder aufgesetzt werden,
  • max. Höhe der Buchstaben 4 cm;
  • Erhabene Ornamente dürfen nicht mehr als 1,5 cm vorstehen,
  • Kerzenhalter und Blumenvasen dürfen eine Höhe von 13 cm, eine Breite von 8 cm und

eine Tiefe von 7 cm nicht überschreiten. Grabschmuckbeigaben wie Kränze und Grabgebinde dürfen nur auf einer extra bereit gestellten Fläche vor/neben der Anlage abgelegt werden

Ansonsten gelten die Vorschriften der §§ 19 und 20.

(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m.

(5) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu 2 Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.

(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

7 V, Ortsrecht der Stadt Wipperfürth; Stand: Oktober 2020

§ 17 – Aschengrabfelder

(1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes ohne Urne in einem Aschengrabfeld beigesetzt, sofern der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat.

(2) Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen. Am Aschengrabfeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 21 ff.) sind nicht zulässig.

§ 18 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Wipperfürth.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die allgemeinen Gestaltungsvorschriften finden keine Anwendung auf anonyme Grabfelder. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.

(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(3) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,

b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, unbefestigten Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem, c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(4) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 27 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

(5) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Wipperfürth (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des

§ 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen

* zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,00 m Höhe 0,12 m, ab 1,00 m - 1,50 m Höhe 0,14 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.

7 V, Ortsrecht der Stadt Wipperfürth; Stand: Oktober 2020

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 21 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten den Grabregisterauszug vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht-zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 22 – Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 23 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauer-handwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

7 V, Ortsrecht der Stadt Wipperfürth; Stand: Oktober 2020

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 20.

§ 24 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber des Grabregisterauszuges, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde/ Stadt Wipperfürth ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch Umstürzen von Grabmalen oder sonstige baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 25 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 24 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die

7 V, Ortsrecht der Stadt Wipperfürth; Stand: Oktober 2020 Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Wipperfürth über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers des Grabregisterauszuges oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihen-grabstätten der Inhaber des Grabregisterauszuges, bei Wahlgrabstätten/Urnen-wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrab-stätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrab-stätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.

(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind

7 V, Ortsrecht der Stadt Wipperfürth; Stand: Oktober 2020 nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 27 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahl-grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitstaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 29 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

7 V, Ortsrecht der Stadt Wipperfürth; Stand: Oktober 2020

§ 29 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde (neu hinzugefügt).

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 31 – Haftung

Die Stadt Wipperfürth haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt Wipperfürth nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 32 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Wipperfürth verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

7 V, Ortsrecht der Stadt Wipperfürth; Stand: Oktober 2020

§ 33 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet, c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, f) entgegen § 21 Abs. (1) und (3), § 25 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

g) Grabmale entgegen § 23 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 24 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 26 Abs. (9) verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, i) Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden.

§ 34 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Wipperfürth vom 02. April 1992 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 30. Dezember 1993 außer Kraft.

**********************

Diese Satzung ist am 26.11.2003 in der Kölnischen Rundschau -Bezirksausgabe Bergische Landeszeitung- bekanntgemacht worden.

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung Wipperfürth, Hansestadt

V. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Hansestadt Wipperfürth vom 28.09.2020

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003 (G.V. NRW. S. 313) i.V.m. §§ 7 Abs. 2, 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRWin der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (G.V. NRW. S. 666) in derderzeit gültigen Fassung hat der Rat der Hansestadt Wipperfürth am 22.09.2020 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel I

Die Friedhofssatzung der Stadt Wipperfürth vom 19. November 2003 in der Fassungder IV. Änderungssatzung vom 18.05.2018 wird wie folgt geändert.

§ 4 – (1) Friedhöfe können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt

(Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (6) Für den Fall von Schließungen von Friedhöfen oder Friedhofsteilen können inteilbelegten Grabstätten mit laufenden Nutzungs- und Ruhezeiten noch weitere Bestattungen in noch nicht belegte Stellen vorgenommen werden. Das Nutzungsrecht an diesen Grabstellen endet jedoch automatisch spätestens am 31.12.2050, auch wenn die Ruhezeit darüber hinausgeht. Die Nutzungsgebührenwerden auch nur bis max. zu diesem Zeitpunkt berechnet. Die bestehenden Ruhezeiten werden eingehalten, jedoch entfällt das Recht auf Unterhaltung und Pflege der Grabstätten. Diese werden eingeebnet und als Wiesenfläche o.ä. durchdie Stadt unterhalten. Alternativ dazu können die Berechtigten die Umbettung des/der Verstorbenen in eineneue verfügbare Grabstelle beantragen. Die Kosten der Umbettung gehen zu Lastender Stadt. Die noch laufende Nutzungszeit wird auf die neue Grabstätte angerechnet.

§ 13 – Abs. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf

Unveränderlichkeit der Umgebung

§ 16 Urnengräber/Aschenbeisetzungen

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, andenen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahlder Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sichnach der Größe der Grabstätte, sie soll jedoch die Anzahl von 4 Urnen nichtüberschreiten. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen sowie unter dafür vorgesehenen Bäumen und in gärtnerbetreuten Grabfeldern (Memoriam-Gärten) eingerichtet werden. ln Urnenwahlgrabstätten können bis zu vier Urnen beigesetzt werden, in Urnenkammern und Grabstätten für Baumbestattungen max. zwei.

Baumgrabstätten: Die Beisetzungen von Urnen im Wurzelbereich von Bäumen sind auf von der Friedhofsverwaltung festgelegten Flächen möglich. Die Urnen müssen aus biologischabbaubarem Nlaterial bestehen. Dem Nutzungsberechtigen bzw. den Angehörigen steht kein Gestaltungs- oder Pflegerecht an der Grabstätte zu. Außer während der Beisetzung darf Grabschmuckoder ähnliches nur an einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Platzabgelegt werden. Verblühter oder vertrockneter Grabschmuck wird regelmäßig durchdie Friedhofsverwaltung entfernt. Zulässig ist die ebenerdige Anbringung einesliegenden Steines oder einer Platte bis max. 30 x 30 cm.

Gärtnerbetreute Grabstätten: Vor dem Erwerb einer Grabstelle bzw. einer Bestattung ist ein Vertrag mit dembetreuenden Unternehmen abzuschließen und der Verwaltung vorzulegen. Die Gestaltung und Pflege der Anlage und Gräber obliegt alleine dem Unternehmen. Diese Bestattungsmöglichkeit wird nur auf dem Friedhof Weststraße angeboten.

Urnenwandkammern: Es können sowohl die vorhandenen Abdeckplatten verwendet werden, oder eigene Platten —mit Ausnahme FH Wipperfeld- angebracht werden. Für die Gestaltung der Platten gelten folgende Vorschriften:

  • An allen Seiten der Platten ist ein Rand von mind. 2 cm freizuhalten
  • Inschriften können vertieft angebracht oder aufgesetzt werden.
  • max. Höhe der Buchstaben 4 cm;
  • Erhabene Ornamente dürfen nicht mehr als 1,5 cm vorstehen
  • Kerzenhalter und Blumenvasen dürfen eine Höhe von 13 cm, eine Breite von

8 cm und eine Tiefe von 7 cm nicht überschreiten. Grabschmuckbeigaben wie Kränze und Grabgebinde dürfen nur auf einer extrabereit gestellten Fläche vor/neben der Anlage abgelegt werden

Ansonsten gelten die Vorschriften der §§ 19 und 20.

Artikel 11

Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsverordnung Die vorstehende Änderungssatzung wird hiermit öffentliche bekannt gemacht. Eswird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltendgemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder,

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hansestadt Wipperfürth vorher gerügt und dabei die verletzter Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wippefürt,h, den 28.09.2020

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XXIV. Änderungssatzung

zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Hansestadt Wipperfürth (Weststraße, Hindenburgstraße, Lüdenscheider Straße, Agathaberg, Egen, Klaswipper, Kreuzberg, Thier und Wipperfeld) vom 18.12.2025

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023), in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 1, 2 und 4 bis 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Hansestadt Wipperfürth in seiner Sitzung am 17.12.2025 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel I

Die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Hansestadt Wipperfürth (Weststraße, Hindenburgstraße, Lüdenscheider Straße, Agathaberg, Egen, Klaswipper, Kreuzberg, Thier und Wipperfeld) vom 15.12.1999 in der Fassung der XXIII. Änderungssatzung vom 19.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025, wird wie folgt geändert:

§ 4 Höhe der Gebühren erhält folgende Fassung:

"1. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

a) Für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten werden je

aa)Wahlgrabstelle und Jahr Gebühren in Höhe von erhoben.101 €

Über den Nutzungszeitraum von 30 Jahren ergeben sich folgende Gebühren

(1)Wahlgrabstelle einstellig3.030 €
(2)Wahlgrabstelle zweistellig6.060 €
(3)Wahlgrabstelle dreistellig9.090 €
(4)Wahlgrabstelle vierstellig12.120 €

Die Gebühr für jede weitere darüber hinausgehende Grabstelle ergibt sich aus der Multiplikation der Gebühr für eine einstellige Wahlgrabstelle mit der Anzahl der gewünschten Stellen.

b) Für die Verleihung von Nutzungsrechten an anderen Grabstätten werden für den in Klammern beigefügten Nutzungszeitraum folgende Gebühren erhoben:

ba)Reihengrabstelle (Nutzungsdauer 30 Jahre)2.670 €
bb)Anonyme Reihengrabstelle (Nutzungsdauer 30 Jahre)2.670 €
bc)Kindergrabstelle (Nutzungsdauer 25 Jahre)2.050 €
bd)Urnenwahlgrabstelle (Nutzungsdauer 20 Jahre)2.360 €
be)Urnenreihengrabstelle (Nutzungsdauer 20 Jahre)1.640 €
bf)Anonymes Urnengrab (Nutzungsdauer 20 Jahre)1.640 €
bg)Urnenwandkammer (Nutzungsdauer 20 Jahre)1.940 €
bh)Urnenbaumwahlgrab1.740 €

Bei Neuerwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten, ist die Friedhofssatzung der Hansestadt Wipperfürth zu beachten.

2. Bestattungsgebührena) Für das Ausheben und Wiederverfüllen der Gräber (§ 10 Abs. 1 Friedhofssatzung der Hansestadt Wipperfürth) bzw. das Entfernen der Urnen aus der Urnenwand und die Herrichtung des Kolumbariums werden folgende Gebühren erhoben:

aa) Erdbestattung 580 € ab) Erdbestattung von Personen bis zum 5. Lebensjahr 464 € ac) Urnenbestattungen 387 € ad) Urnenwandbestattung 193 €

b) Für Umbettungen nach § 12 der Friedhofssatzung der Hansestadt Wipperfürth werden folgende Gebühren erhoben:

ba) Umbettungen Erdgrabstellen 1.547 € bb) Umbettungen Kindergrabstellen 928 € bc) Umbettungen Urnengrabstellen 773 €

c) Die Gebühren für die Herrichtung der Grabstätten nach § 26 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 der Friedhofssatzung der Hansestadt Wipperfürth betragen fürca) Herrichtung einer Wahlgrabstätte 193 € cb) Herrichtung eines Reihengrabes 193 € cc) Herrichtung eines Kindergrabes 155 € cd) Herrichtung eines Urnenwahlgrabes 155 € ce) Herrichtung einer Urnenreihengrabstätte 155 €

3. Hallenbenutzungsgebühren

Für die Benutzung der Hallen und Zellen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Trauerhallenaa) Trauerhalle Westfriedhof 424 €

b) Leichenzelle (Westfriedhof) 610 €

4. Gebühren für das Abräumen von Gräberna) Nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit gem. der Friedhofssatzung der Hansestadt Wipperfürth werden folgende Gebühren erhoben

aa)Wahlgrabje Grabstelle290 €
ab)Reihengrab290 €
ac)Kindergrab233 €
ad)Urnenwahlgrab233 €
ae)Urnenreihengrab233 €

b) Vor Ablauf der Ruhezeit werden die Gebühren nach Ziffer 4 lit. a) erhoben. Zusätzlich wird zur Deckung der Kosten der weiteren Grabpflege bis zum Ablauf der Ruhe-/Nutzungszeit pro Jahr und Grabstelle eine Gebühr erhoben, die mit der Abräumung fällig wird. Bei der Berechnung der Gebühren wird auf volle Jahre aufgerundet. Die Gebühr beträgt pro Grabart und Jahr

ba)Wahlgrab einstellig101 €
bb)Wahlgrab zweistellig202 €
bc)Wahlgrab dreistellig303 €
bd)Wahlgrab vierstellig404 €
be)Wahlgrab mehr als vierstellig/Stelle/Jahr101 €
bf)Urnenwahlgrab118 €
bg)Reihengrab89 €
bh)Kindergrab82 €
bi)Urnenreihengrab82 €
bj)Urnengrab anonym82 €

5. Genehmigungsgebühren für die Aufstellung, Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und Grababdeckungen

Für den Verwaltungsaufwand bei der Genehmigung zur Aufstellung, Veränderung von Grabmalen sowie Einfassungen und Grababdeckungen wird eine Gebühr wie folgt erhoben:

a.) Aufstellung stehender Stein mit Einfassung 251 € b.) Aufstellung liegender Stein mit Einfassung 201 € c.) Aufstellung stehender Stein 201 € d.) Aufstellung liegender Stein 176 € e.) Abdeckplatte Urnenwand 50 € f.) Einfassung/Abdeckung/stehender Stein 251 € g.) Einfassung/Abdeckung/liegender Stein 201 € h.) Errichtung einer Grabeinfassung 50 €

Bei Ablehnung eines Genehmigungsantrages wird eine reduzierte Gebühr in Höhe von 30 € erhoben.

Die festgesetzten Gebühren unter Punkt 1 bis 5 enthalten keine Umsatzsteuer. Sollten die erbrachten Leistungen umsatzsteuerpflichtig sein oder in Zukunft werden, so wird die Umsatzsteuer mit 19% erhoben; die in dieser Satzung genannten Gebühren erhöhen sich entsprechend.

Artikel II

Diese XXIV. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für Friedhöfe der Hansestadt Wipperfürth tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende XXIV. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Hansestadt Wipperfürth wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denna) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hansestadt Wipperfürth vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wipperfürth, den 18.12.2025

Anne Loth Bürgermeisterin

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wipperfürth?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wipperfürth mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 51xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Wipperfürth anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Wipperfürth
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 387 € (Urne) bzw. 580 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Wipperfürth (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 51xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Wipperfürth:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €