Friedhofsgebühren Wiehl 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Wiehl · Nordrhein-Westfalen · PLZ 51674

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 17.12.2024). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.333,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Ziff. 1 GebS (Reihengrabstelle für Erdbestattung, 1 Stelle)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.525,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Ziff. 9 GebS (Familiengrabstätte = Wahlgrab, Preis je Stelle; § 14 Abs. 1 FriedhS: Familiengrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
825,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Ziff. 4 GebS (Urnenreihengrabstelle für 1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.051,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Ziff. 11 GebS (Urnenfamiliengrabstätte = Urnenwahlgrab, Preis je Stelle)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
825,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Ziff. 5 GebS (anonyme Urnenreihengrabstelle für 1 Urne)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
981,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Ziff. 7 GebS (Urnenreihengrabstelle am Baum, Begräbniswald Steinacker, Einzelplatz für 1 Urne am Gemeinschaftsbaum gem. § 16 FriedhS; nicht gewählt: Ziff. 14 Familiengrabstätte am Baum je Stelle 1.640 € für 2-/4-stellige Urnenfamiliengräber gem. § 16a Abs. 1 FriedhS und Ziff. 15 Urnenreihengrabstelle am Baum 1.500 €)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
499,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 499 € · Urne: 161 €
📄 § 4 Ziff. 1 b) und c) GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
320,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Ziff. 2 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.12.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌‌​​​ Gebührensatzung der Stadt Wiehl für die Inanspruchnahme der Friedhöfe vom 17.12.2024 (Stand Dezember 2024)

Gebührensatzung der Stadft Wiehl für die Inanspruchnahme der Friedhöfe

Stand: Dezember 2024 Inhaltsverzeichnis Gebührensatzung der Stadft Wiehl für die Inanspruchnahme der Friedhöfe ....... 1

§ 1 – Allgemeines................................................................................................. 3

§ 2 – Gebührenpflichtige ....................................................................................... 3

§ 3 – Gebühr für Nutzungsrechte ............................................................................ 3

§ 4 – Gebühren für Bestattungen............................................................................ 4

§ 5 – Friedhofshallen und Leichenkammern ............................................................. 5

§ 6 – Einebnung von Grabstätten nach Abtretung oder Ablauf des Nutzungsrechtes ....... 6

§ 7 – Anlegung von Grabmalen und Grabeinfassungen .............................................. 6

§ 8 – Fälligkeiten der Gebühren .............................................................................. 6

§ 9 – Stundung, Niederschlagung und Erlass ............................................................ 6

§ 10 – Inkrafttreten .............................................................................................. 6

Bekanntmachungsanordnung ................................................................................. 7

Gebührensatzung der Stadt Wiehl für die Inanspruchnahme der Friedhöfe

Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungs-gesetz – BestG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV.NRW.S. 313) und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 14.7.1994 (GV NW S. 666) in der am Tage der Bekanntmachung gültigen Fassung, in Verbindung mit § 32 der Friedhofssatzung der Stadt Wiehl vom 17.12.2024 hat der Rat der Stadt Wiehl in seiner Sitzung am 17.12.2024 folgende Ge-bührensatzung beschlossen.

§ 1 – Allgemeines

Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Leistungen der Stadt werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 – Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtige sind die Nutzungsberechtigten einer Grabstätte bzw. die zur Bestattung verpflichteten Angehörigen oder die Personen, die sich der Stadt ge-genüber zur Zahlung der Gebühren verpflichtet haben. Mehrere Pflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Gebühr für Nutzungsrechte

  1. 1. Bereitstellung einer Reihengrabstelle 1.333 € Bereitstellung einer anonymen Reihengrab-
  2. 2. 1.333 € stelle Bereitstellung einer pflegefreien Reihen-
  3. 3. 2.195 € grabstelle einschließlich Pflegepauschale
  4. 4. Bereitstellung einer Urnenreihengrabstelle 825 € Bereitstellung einer anonymen Urnenrei-
  5. 5. 825 € hengrabstelle Bereitstellung einer pflegefreien Urnenrei-
  6. 6. 1.333 € hengrabstelle einschließlich Pflegepauschale Bereitstellung einer Urnenreihengrabstelle
  7. 7. 981 € am Baum (Begräbniswald Steinacker)
  8. 8. Bereitstellung einer Kindergrabstelle 0€ Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Fami-
  9. 9. 1.525 € liengrabstätte je Stelle Erwerb des Nutzungsrechtes an einer pfle-
  10. 10. gefreien Familiengrabstätte je Stelle ein- 2.287 € schließlich Pflegepauschale Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Ur-
  11. 11. 1.051 € nenfamiliengrabstätte je Stelle Erwerb des Nutzungsrechtes an einer pfle-
  12. 12. gefreien Urnenfamiliengrabstätte je Stelle 1.640 € einschließlich Pflegepauschale

Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Ur-

  1. 13. 2.079 € nennische in der Urnenwand Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Fami-
  2. 14. 1.640 € liengrabstätte am Baum je Stelle Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Ur-
  3. 15. 1.500 € nenreihengrabstelle am Baum Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Familiengrabstät- te, einer pflegefreien Familiengrabstätte, einer Urnenfamilien- grabstätte, einer pflegefreien Urnenfamiliengrabstätte, einer Urnennische in der Urnenwand sowie einer Urnenfamiliengrab- stätte am Baum
  1. 16. a) nach Ablauf der Ruhefrist die jeweils gültigen Gebühren nach den Ziffern 9 -14

b) während der Ruhefrist für jedes Jahr, um das die Nutzungs-frist verlängert wird, 1/25 der Gebühren nach den Ziffern 9

§ 4 – Gebühren für Bestattungen

  1. 1. Herstellung einer Grabstätte

Sargbeisetzungen (Erdbestattung)

a) für Personen bis 6 Jahre 202 €

b) für Personen über 6 Jahre 499 €

Urnenbeisetzungen

c) Urnengrab 161 €

d) Einsetzen in die Urnenwand 138 € Urnengrabherstellung bei Baumbestattun-

e) 216 € gen für Urnenreihengrabstätten Urnengrabherstellung bei Baumbestattun-

f) 138 € gen für Urnenfamiliengrabstätten Zuschlag bei Herstellung einer anonymen

g) oder pflegefreien Sargbestattung für Rekul- 390 € tivierungsarbeiten Anschaffung einer Basisplatte einschließlich

h) Gravur bei pflegefreien Gräbern und Baum- 420 € gräbern Anschaffung u. Montage einer Namensplat-

i) te einschl. Gravur für die Stelle im Begräb- 288 € niswald Verlegung einer Basisplatte bei pflegefreien

j) 90 € Gräbern und Baumgräbern Zuschlag zu den Sätzen a) bis f) bei Beer-k) digungen an Samstagen 50 vH bei Beerdigungen an Sonn- u. Feiertagen 50 vH

2. Ausgrabung und Umbettung von Leichen/Urnen

Für das Ausgraben einer Leiche bzw. Urne zwecks Überführung nach einem anderen Friedhof

Personen bis zu 6 Jahren

a) bis zu 10 Jahren nach der Beisetzung 804 €

b) von mehr als 10 Jahren nach der Beisetzung 453 €

Personen über 6 Jahre

a) bis zu 15 Jahren nach der Beisetzung 1.204 €

b) von mehr als 15 Jahren nach der Beisetzung 704 €

Urnen 115 €

Für das Umbetten einer Leiche bzw. Urne innerhalb des Friedhofes

Personen bis zu 6 Jahre

a) bis zu 10 Jahren nach der Beisetzung 1.002 €

b) von mehr als 10 Jahren nach der Beisetzung 646 €

Personen über 6 Jahre

a) bis zu 15 Jahren nach der Beisetzung 1.655 €

b) von mehr als 15 Jahren nach der Beisetzung 1.154 €

Urnen 230 €

Die Kosten für einen Sarg / Urne sowie für den Transport der Leiche / Urne sind in den Gebühren nicht enthalten.

  1. 3. Pflegepauschale

Für Gräber, die vor Ablauf der Ruhefrist an die Friedhofsverwaltung zurück-gegeben werden, ist eine Pflegepauschale von 50 €/Grabstelle und Jahr bzw. bei Urnengräbern 50 €/Jahr zu zahlen.

§ 5 – Friedhofshallen und Leichenkammern

Für die Benutzung der Friedhofshallen und Leichenkammern werden folgende Gebühren erhoben

Benutzung der Friedhofshalle und der Leichen-

  1. 1. 390 € kammer
  2. 2. Benutzung der Friedhofshalle 320 €
  3. 3. Benutzung der Leichenkammer 240 €

§ 6 – Einebnung von Grabstätten nach Abtretung oder Ablauf des Nutzungsrechtes Wird das Nutzungsrecht an einer Grabstätte vor Ablauf der Nutzungszeit abge-treten oder läuft das Nutzungsrecht an einer Grabstätte ab und wird nicht wie-dererworben, so ist der Nutzungsberechtigte / Pflichtige zur Abräumung und Ein-ebnung der Grabstätte auf eigene Kosten verpflichtet. Sofern diese Leistungen durch die Stadt erbracht werden, erfolgt die Berechnung nach den tatsächlich anfallenden Kosten.

§ 7 – Anlegung von Grabmalen und Grabeinfassungen

  1. 1. Die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabma- len, Grabeinfassungen beträgt 50,- €.
  1. 2. Die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung für sonstige bauliche Anlagen (Urnenwand) beträgt 35,- €.

§ 8 – Fälligkeiten der Gebühren

Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbe-scheides fällig.

§ 9 – Stundung, Niederschlagung und Erlass

Für die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren gelten die Vor-schriften der Hauptsatzung der Stadt Wiehl in der jeweils gültigen Fassung.

§ 10 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 13.12.2023 in der Fassung der V. Nachtragssatzung vom 21.11.2023 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Wiehl vom 17.12.2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der zurzeit geltenden Fassung, weise ich darauf hin, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres nach Datum der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever-fahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wiehl, den 18.12.2024

gez.

Ulrich Stücker

  • Bürgermeister -
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 17.12.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Wiehl – Lesefassung, Stand Dezember 2024 (vom 13.07.2004, zuletzt Neufassung 17.12.2024)

Friedhofssatzung

Stand: Dezember 2024 Inhaltsverzeichnis Friedhofssatzung ............................................................................................... 1 I. Allgemeine Bestimmungen ............................................................................... 4

§ 1 – Geltungsbereich ........................................................................................... 4

§ 2 – Friedhofszweck ............................................................................................ 4

§ 3 – Schließung und Entwidmung .......................................................................... 4

II. Ordnungsvorschriften ...................................................................................... 5

§ 4 – Öffnungszeiten ............................................................................................ 5

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof ........................................................................... 5

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof ........................................................ 6

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften................................................................... 7

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit.................................................................. 7

§ 8 – Särge und Urnen .......................................................................................... 7

§ 9 – Ausheben der Gräber .................................................................................... 7

§ 10 – Ruhezeit ................................................................................................... 8

§ 11 – Umbettungen ............................................................................................. 8

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen ................................................................ 9

§ 12 – Arten der Grabstätten ................................................................................. 9

§ 13 – Reihengrabstätten ...................................................................................... 9

§ 14 – Familiengrabstätten .................................................................................. 10

§ 15 – Aschenbeisetzung ..................................................................................... 12

§ 15a – Kosten für Gestaltung und Pflege pflegefreier Gräber ................................... 13

§ 16 – Beisetzung von Totenasche im Wurzelbereich von Bäumen auf dem Friedhof

Steinacker......................................................................................................... 13

§ 16 a – Beisetzung von Totenasche im Wurzelbereich von Bäumen auf dem Friedhof

Wiehl................................................................................................................ 13

§ 17 – Ehrengrabstätten ..................................................................................... 14

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften ............................................................. 14

§ 19 – Bereich mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften........................................... 15

§ 20 – Bereiche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ......................................... 15

§ 21 – Zustimmungserfordernis............................................................................ 16

§ 22 – Anlieferung .............................................................................................. 17

§ 23 – Fundamentierung und Befestigung .............................................................. 17

§ 24 – Unterhaltung ........................................................................................... 17

§ 25 – Entfernung .............................................................................................. 18

V. Herrichtung und Pflege der Grabstätten ........................................................... 19

§ 26 – Herrichtung und Unterhaltung .................................................................... 19

§ 27 – Vernachlässigung der Grabpflege ................................................................ 20

VI. Leichenhallen und Trauerfeiern ....................................................................... 20

§ 28 – Benutzung der Leichenhalle ....................................................................... 20

§ 29 – Trauerfeier .............................................................................................. 21 VII. Schlußvorschriften ........................................................................................ 21

§ 30 – Alte Rechte .............................................................................................. 21

§ 31 – Haftung .................................................................................................. 21

§ 32 – Gebühren ................................................................................................ 21

§ 33 – Ordnungswidrigkeiten ............................................................................... 22

§ 34 – Inkrafttreten ............................................................................................ 22

Bekanntmachungsanordnung ............................................................................... 23

Friedhofssatzung

Vom 13.07.2004, geändert am 13.12.2005, am 11.12.2007, am 09.09.2008, am 06.07.2010, am 17.07.2013 und am 17.12.2024 in der zurzeit gültigen Fassung.

Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungs-gesetz – BestG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV NW S. 313) und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntma-chung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der am Tage der Bekanntmachung gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Wiehl in seiner Sitzung am 17.12.2024 folgende Neufas-sung der Friedhofssatzung der Stadt Wiehl beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Wiehl gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  1. 1. Friedhof Drabenderhöhe 2. Friedhof Marienhagen
  2. 3. Friedhof Oberbantenberg 4. Friedhof Steinacker
  3. 5. Friedhof Weiershagen 6. Friedhof Wiehl

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Wiehl.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren nächsten Angehörigen bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Wiehl waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besa-ßen. Hierzu gehören auch Personen aus Nachbargemeinden, die durch ihre Zu-gehörigkeit zu einer Kirchengemeinde in der Stadt Wiehl ein Anrecht auf Benut-zung haben. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwoh-ner der Stadt Wiehl sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnah-megenehmigung der Friedhofsverwaltung.

(3) Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Bürgermeis-ter – Friedhofsamt-.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund auf Be-schluss des Rates für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) und einer an-deren Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Betrifft dies nur einzelne Grabstätten, entscheidet der Bürgermeister. Der zuständige Fachausschuss ist hierüber zu informieren.

(2) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen / Friedhofstellen hergerichtet. Die Ersatzfamiliengrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind in der Zeit vom 01.04. bis zum 30.09. von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr und vom 01.10. bis 31.03. in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den Besucher geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Fried-hofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhal-ten. Die Anordnung des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards al-ler Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetrei-benden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Ar-beiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verun-reinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unbe-rechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen, spielen oder zu lagern,

i) Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen,

j) zu übernachten,

k) zu betteln.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind frühzeitig anzumelden.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbebetrei-bende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des hand-werksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche

Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleich-bare Qualifikation verfügen.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haft-pflichtversicherungsschutz nachweist.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätig-keit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen werktags nur bis 18.00 Uhr aus-geführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. Während der Trauerfeierlichkeiten sind die Arbeiten auf den Friedhöfen einzustellen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei dem je-weiligen Friedhofsgärtner sowie bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Die Friedhofsgärtner als Vertreter der Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung fest. Bei Unstimmigkeiten entscheidet die Friedhofsverwaltung nach Übereinkunft mit den Hinterbliebenen oder deren Beauftragten. Die Bestat-tungen erfolgen an Werktagen, samstags jedoch nur bis 14.00 Uhr. Bei mehreren Bestattungen an einem Tag ist ein Zeitabstand von wenigstens 1,5 Stunden einzuhalten.

(3) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Ein-tritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Ein-äscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestat-tungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen und in Urnen vorzunehmen. Aus-nahmsweise kann der Friedhofsgärtner auf Antrag die Bestattung ohne Sarg ge-statten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemein-schaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwas-sers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so ab-gedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werk-stoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien be-stehen.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von den beauftragten Friedhofgärtnern ausgehoben und wie-der verfüllt. Überschüssiges Erdreich ist zu den von der Friedhofsverwaltung an-gegebenen Ablagerungsstellen zu transportieren. Das Abräumen der Kränze, der Blumen, des Grabhügels sowie das Herrichten der Grabstätte obliegt dem Nut-zungsberechtigten und dem verfügungsberechtigten Angehörigen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne min-destens 0,50 m. Eine Tieferlegung (2 Särge übereinander) von Leichen ist aus bodenphysikalischen und sicherheitstechnischen Gründen nicht erlaubt.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen ge-setzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengräber-stätte / Urnenreihengräberstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihen-grabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengräberstätte / Urnenreihengräberstätte der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbe-nen, bei Umbettungen aus Familiengrabstätten / Urnenfamiliengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie be-stimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten und Umbettung hat der Antragssteller zu tragen. Die gezahlte Gebühr der vorher erworbenen Grabstätte wird nicht erstattet. Das gilt auch für den Er-satz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtver-waltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Wiehl. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erhoben werden. Die Größe der Gräber wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Familiengrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenfamiliengrabstätten

e) Ehrengrabstätten

f) Anonyme Grabstätten (Reihen- und Urnengrabstätten)

g) pflegefreie Reihengrabstätten

h) pflegefreie Urnenreihengrabstätten

i) pflegefreie Familiengrabstätten

j) pflegefreie Urnenfamiliengrabstätten

k) Flächen zur Beisetzung von Totenasche im Wurzelbereich von Bäumen

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Um-gebung. Sollte der Nutzungsberechtigte verstorben oder auf andere Weise nicht erreichbar oder auffindbar sein, so tritt an dessen Stelle die gesetzliche Erbfolge nach den Vorschriften des Bestattungsgesetzes NRW.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach be-legt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsbereich stammen-de Leibesfrucht zu bestatten.

(3) Das Abräumen von Reihengrabstätten ist innerhalb eines Monats nach Ablauf der Ruhezeiten durch die Nutzungsberechtigten vorzunehmen bzw. auf Kosten der Nutzungsberechtigten vorzunehmen. Der Ablauf der Nutzungszeiten der Reihen-grabstätten wird durch die Friedhofsverwaltung auf den jeweiligen Friedhöfen bekannt gemacht. (4) Anonyme Reihengrabstätten für Erdbestattungen werden, wenn möglich nach dem Willen des Verstorbenen, der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen abgegeben. Die Beisetzung kann auf Wunsch der Angehörigen im üblichen Rahmen stattfinden.

Über die in den anonymen Reihengrabstätten bestatteten Personen werden keine Auskünfte erteilt.

Das Ablegen von Kränzen, Blumen usw. ist auf dem Grabfeld nicht, sondern nur auf der gemeinsamen Gedenkstätte erlaubt.

Die Gestaltung der Grabfelder obliegt der Friedhofsverwaltung.

Die einzelnen Grabstätten werden nicht individuell gekennzeichnet. Grabeinfas-sungen, -steine, -kreuze und andere Gestaltungselemente sind nicht erlaubt.

(4a) Pflegefreie Reihengrabstätten für Erdbestattungen werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen abgegeben. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

Sie befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern, die insgesamt und ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt werden.

(5) Ein bestehendes Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte kann ausnahmsweise durch Abgabe einer Verzichtserklärung vor Ablauf der Ruhefrist zurückgegeben werden (Kostenregelung § 25 Abs. 5). Die gezahlte Gebühr wird nicht erstattet.

§ 14 – Familiengrabstätten

(1) Familiengrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Die Lage der Grabstätte wird im Benehmen mit dem Erwerber oder dessen Beauf-tragten bestimmt, soweit die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen. Die Gestal-tung und Pflege der pflegefreien Familiengrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Sie veranlasst die Verlegung einer Basisplatte in der Größe von 0,40 m x 0,50 m mit einheitlicher Beschriftung, die sich auf Vor- und Famili-enname sowie das Geburts- und Sterbedatum beschränkt. Die Platte wird ni-veaugleich in die als Rasenfläche angelegte Grabstätte gelegt. Um eine ord-nungsgemäße Grabpflege gewährleisten zu können, dürfen sowohl außerhalb als auch auf der Basisplatte weder Grablichter noch weitere Grabschmuck abgelegt werden. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss.

(1a) Pflegefreie Familiengrabstätten werden erst anlässlich eines Todesfalls für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen abgegeben. Nach Ablauf der Ruhezeit ist ein Wiedererwerb möglich.

Mit dem Erwerb einer pflegefreien Wahlgrabstätte entsteht das Recht, zusätzlich einen Verstorbenen beizusetzen. Sie befinden sich in besonders hierfür vorgese-henen Grabfeldern, die insgesamt und ausschließlich von der Friedhofsverwal-tung gestaltet und gepflegt werden.

(2) Die Nutzungsrechte werden durch Zahlung der in der Gebührensatzung festge-setzten Gebühren erworben. Über den Erwerb wird eine Verleihungsurkunde ausgestellt. Die Nutzungsfrist wird auf 25 Jahre festgesetzt.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche in einer Familiengrabstätte kann eine wei-tere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der erneuten Ru-hezeit wiedererworben worden ist.

Wird auf einer mehrstelligen Familiengrabstätte erneut ein Verstorbener beige-setzt, so ist das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte zu verlängern, damit es mit der Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten übereinstimmt. Die Gebühr für die Verlängerung ergibt sich aus der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung.

(5) In jeder Familiengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Zusätzlich können in jedem Grab 2 Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht an der Familiengrabstätte ist für jede Urnenbeisetzung nach Maßgabe der jeweils gülti-gen Friedhofsgebührensatzung zu verlängern.

Bei mehrstelligen Familiengrabstätten gilt dies sinngemäß; das Nutzungsrecht ist für die gesamte Grabstätte zu verlängern.

(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vor-her schriftlich, falls er nicht bekannt ist oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten an der Infotafel auf dem jeweiligen Friedhof hingewiesen.

(7) Wird bis zum Zeitpunkt des Ablebens keine Regelung hinsichtlich des Nutzungs-rechtes getroffen, bestimmt sich dieses entsprechend den Vorschriften des Be-stattungsgesetztes nach der gesetzlichen Erbfolge.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Familiengrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Ein nachgewiesenes Nutzungsrecht an freien und belegten Grabstätten kann ausnahmsweise durch Abgabe einer Verzichtserklärung zurückgegeben werden, Eine Rückgabe ist in der Regel nur für die gesamte Grabstätte möglich (Kosten-regelung gemäß § 25 Abs. 5).

(11) Bei Rückgabe einer Familiengrabstätte wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet.

(12) Das Ausmauern von Familiengrabstätten ist nicht zulässig.

§ 15 – Aschenbeisetzung (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenfamiliengrabstätten,

c) Anonymen Urnenreihengrabstätten,

d) Grabstätten für Erdbestattungen (§ 13 (3) und § 14 (5))

e) pflegefreien Urnenreihengrabstätten

f) pflegefreien Urnenfamiliengrabstätten

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(3) Urnenfamiliengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber oder des-sen Beauftragten festgelegt wird, soweit dies die örtlichen Gegebenheiten zulas-sen.

(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden wenn möglich nach dem Willen des Verstorbenen vergeben. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m. Die Grabstätten werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen abgegeben. Die Beisetzung kann auf Wunsch der Angehörigen im üblichen Rahmen stattfinden. Über die in den ano-nymen Urnenreihengrabfeldern bestatteten Personen werden keine Auskünfte er-teilt. Das Ablegen von Kränzen, Blumen usw. ist nicht auf dem Grabfeld, sondern nur auf der gemeinsamen Gedenkstätte erlaubt. Die Gestaltung der Grabfelder obliegt der Friedhofsverwaltung. Die einzelnen Grabstätten werden nicht indivi-duell gekennzeichnet. Grabeinfassungen, -steine, -kränze und andere Gestal-tungselemente sind nicht erlaubt.

(5) Soweit sich nichts aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Familiengrabstätten entspre-chend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Familien-grabstätten.

(6) Pflegefreie Urnenreihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen abgegeben. Ein Wieder-erwerb ist nicht möglich. Sie befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern, die insgesamt und ausschließlich von der Friedhofsverwaltung ge-staltet und gepflegt werden.

§ 15a – Kosten für Gestaltung und Pflege pflegefreier Gräber Die Kosten für Gestaltung und Pflege der pflegefreien Reihengrabstätten, pflegefreier Urnenreihengrabstätten, pflegefreier Familiengrabstätten sowie pflegefreier Urnen-familiengrabstätten sind in der Gebühr für die Bereitstellung dieser Grabstätten ent-halten.

Die Friedhofsverwaltung veranlasst die Verlegung einer Basisplatte in der Größe von 0,40 m x 0,40 m mit einheitlicher Beschriftung, die sich auf Vor- und Familienname sowie das Geburts- und Sterbedatum beschränkt.

Die Platte wird niveaugleich in die als Rasenfläche angelegte Grabstätte gelegt.

Um eine ordnungsgemäße Grabpflege gewährleisten zu können, dürfen sowohl au-ßerhalb als auch auf der Basisplatte weder Grablichter noch weitere Grabschmuck abgelegt werden.

Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss.

§ 16 – Beisetzung von Totenasche im Wurzelbereich

von Bäumen auf dem Friedhof Steinacker Die Beisetzung von Totenasche im Wurzelbereich von Bäumen ist auf von der Fried-hofsverwaltung festgelegten Flächen möglich. Eine Beisetzung von mindestens vier Totenaschen je Baum ist möglich. Die Beisetzung erfolgt in der Form, dass die Asche in einer abbaubaren Urne eingelegt und diese danach verschlossen wird. Nach Ablauf von 25 Jahren seit der letzten Aschenbeisetzung kann der Wurzelraum des betroffe-nen Baumes neu belegt werden. Eine Gestaltung, Bepflanzung oder die namentliche Kennzeichnung der Beisetzungsstätte ist ausgeschlossen. Außer während der Beiset-zung darf Grabschmuck oder ähnliches nur an einer von der Friedhofsverwaltung festgelegten Stelle abgelegt werden.

Die Beisetzung erfolgt auf Antrag der Bestattungspflichtigen anonym oder nichtano-nym. Im letzteren Falle erfolgt eine Bezeichnung der Beisetzungsstätte ausschließlich über einen von der Friedhofsverwaltung bereitgestellten Plan.

§ 16 a – Beisetzung von Totenasche im Wurzelbereich

von Bäumen auf dem Friedhof Wiehl (1) Die Beisetzung von Totenasche im Wurzelbereich von Bäumen ist auf von der Friedhofsverwaltung festgelegten Flächen möglich. Eine Beisetzung ist in 2- stelligen oder 4-stelligen Urnenfamiliengräbern möglich. Die Beisetzung erfolgt in der Form, dass die Asche in einer abbaubaren Urne eingelegt und diese danach verschlossen wird. Eine Gestaltung und Bepflanzung ist ausgeschlossen. Die Friedhofsverwaltung veranlasst die Verlegung eines Namensschild mit einheitli-cher Beschriftung, die sich auf Vor- und Familienname sowie das Geburts- und Sterbedatum beschränkt.

Außer während der Beisetzung darf Grabschmuck oder ähnliches nur an einer von der Friedhofsverwaltung festgelegten Stelle abgelegt werden.

(2) Die Beisetzung von Totenasche im Wurzelbereich von Bäumen ist auf von der Friedhofsverwaltung festgelegten Flächen für Reihengräber möglich. Eine Beiset-zung von mindestens 12 Totenaschen je Baum ist möglich. Die Beisetzung er-folgt in der Form, dass die Asche in einer abbaubaren Urne eingelegt und diese danach verschlossen wird. Nach Ablauf von 25 Jahren seit der letzten Aschenbei-setzung kann der Wurzelraum des betroffenen Baumes neu belegt werden.

Eine Gestaltung, Bepflanzung oder die namentliche Kennzeichnung der Beiset-zungsstätte ist ausgeschlossen. Die Friedhofsverwaltung veranlasst die Verle-gung einer Namensplatte mit einheitlicher Beschriftung, die sich auf Vor- und Familiennamen sowie das Geburts- und Sterbedatum beschränkt.

Außer während der Beisetzung darf Grabschmuck oder ähnliches nur an einer von der Friedhofsverwaltung festgelegten Stelle abgelegt werden.

§ 17 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die in § 12 Abs. 2, ausgenommen Buchstaben e) und f), genannten Grabstätten sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung gärtnerisch anzulegen und bis zum Ablauf der Ruhefrist von dem Nutzungsberechtigten ordnungsgemäß zu un-terhalten.

(2) Die Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder Veränderung ist durch zugelassene Steinmetzbetreibe auf Antrag nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Friedhofamtes gestattet.

(3) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck der Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(4) Zur Sicherstellung der Verwesung der Leichen ist aufgrund der vorherrschenden geologischen Verhältnisse die vollständige Abdeckung mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien bei Grabstätten für Erdbestattungen unzuläs-sig. Eine Teilabdeckung bei Reihen- bzw. Familiengräbern ist nur bis maximal 2/3 der Grabfläche erlaubt. Urnenreihen- und Urnenfamiliengräber können kom-plett mit einer Abdeckplatte versehen werden.

(5) Für den waldähnlichen Erweiterungsteil des Friedhofes in Steinacker ist eine na-turnahe und dem Waldcharakter angepasste Gestaltung erwünscht.

(6) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

§ 19 – Bereich mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabmale einschließlich Stelen und baulichen Anlagen in Bereichen mit all-gemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 17 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung kei-nen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m – 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m – 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.

(2) Bei Verlegung von Grabeinfassungen sowie Aufstellung von Grabmalen auf Fami-liengrabstätten ist die für weitere Belegungen notwendigen Grabfläche von 0,90 m x 2,20 m freizuhalten. Bereits vorhandene Hecken, die ursprünglich als Einfassung dienten, müssen vom Nutzungsberechtigten gepflegt werden.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit der Grabmale und Gestaltung der Gräber erforderlich ist.

§ 20 – Bereiche mit zusätzlichen

Gestaltungsvorschriften (1) Entsprechend dem Charakter des Friedhofsteiles Steinacker ist eine Abgrenzung der Grabstätten mit einer natürlichen Bepflanzung (Buchsbaum etc.) in einem max. Höhe von 0,30 m sowie die Anlage mit Seitenstreifen aus Naturstein oder einem anderen geeigneten Material zulässig.

(2) Die Außenmaße der Grabstätten in diesem Friedhofsbereich sind wie folgt festge-legt:

a) Familiengrabstätte 1,25 m x 2,50 m

b) Reihengrabstätte 1,25 m x 2,25 m

c) Urnenfamiliengrabstätte 0,50 m x 0,70 m

d) Urnenreihengrabstätte 0,50 m x 0,70 m

(3) Auf den Friedhöfen Wiehl, Drabenderhöhe, Oberbantenberg, Marienhagen und Weiershagen befindet sich eine Urnenwand mit Urnennischen. Bei Urnennischen handelt es sich um Kammern in Urnenwänden, in den übereinander und neben-einander oberirdisch Urnen beigesetzt werden. Die Belegung der Urnennischen erfolgt in einer von der Stadt Wiehl vorgegebenen Reihenfolge, beginnend in der oberen Reihe links fortlaufend nach unten und von dort wieder fortlaufend nach oben und weiter in analoger Reihenfolge bis unten rechts.

Bei doppelseitiger Belegung ist zuerst eine Seite der Urnenwand komplett zu be-legen, danach erfolgt die Belegung der anderen Seite der Urnenwand.

Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnennische erfolgt nur anläss-lich eines Todesfalles.

Das Nutzungsrecht hat eine Laufzeit von 25 Jahren.

In Urnennischen können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Zum Verschließen der Urnennische dürfen nur die von der Stadt gestellten Plat-ten verwendet werden. Ein Austausch der Platten ist nicht zulässig.

Die Abdeckplatten sollten beschriftet werden und können ein Ornament oder Symbol sowie eine Blumenvase in Bronzeausführung für eine frische Blume er-halten.

Zugelassen ist ausschließlich Bronzeschrift in dunkelbrauner Tönung. Die textli-chen Angaben sind auf Vor- und Familiennamen sowie das Geburts- und Sterbe-datum beschränkt. Die Buchstabenhöhe darf maximal 6 cm betragen.

Die Höhe der Blumenvase darf 16 m nicht überschreiten, die Breite darf max. 4 cm betragen.

An der Urnenwand bzw. der Urnennische dürfen keine Blumenvasen aus Kunst-stoff oder Glas oder sonstige Befestigungen angebracht werden. Ebenso dürfen vor der Urnenwand keine Blumenvasen und sonstige Gefäße, Echtwachskerzen oder Schalen aufgestellt werden. Jegliche Befestigung dieser Art wird entfernt.

§ 21 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,80 m x 0,50 m sind. Der An-tragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Mate-rials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung vor-zulegen.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturla-sierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

Ohne Zustimmung aufgestellte Grabmale können auf Kosten der Berechtigten vom Friedhofsamt entfernt werden, sofern eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten erfolglos geblieben ist.

§ 22 – Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzel-heiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 23 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstel-lung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deut-schen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, oder Technische Anlei-tung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akade-mie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befesti-gen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grä-ber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche An-lagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorge-schriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Min-deststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 18 dieser Satzung.

§ 24 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der nut-zungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen bzw. der jeweilige Nutzungsbe-rechtigte. Das Friedhofsamt überprüft einmal jährlich Zustand und Standfestig-keit der Grabmale.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflich-tet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofs-verwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umle-gung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung be-rechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu ent-fernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder oh-ne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öf-fentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenver-hältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. Dies trifft auch für Schäden, die an den Friedhofsanlagen und angrenzende Nachbargrä-bern entstehen, zu.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen und sol-che, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis (Denkmalliste) geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versa-gen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 25 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder in der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vor-heriger schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustim-mung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Familiengrabstätten / Urnenfamiliengrabstätten oder bei vorzeitigem Verzicht auf das Nutzungsrecht oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen (Einfassungen, Fundamente etc.) durch den nutzungsberechtigten An-gehörigen bzw. den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 4 Wochen, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte zu Lasten des nutzungsberechtigten Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten ab-räumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des nutzungsberechtigten Angehö-rigen oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

V. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfer-nen. Bepflanzung, die über die Einfassung auf Wege oder benachbarte Grabstät-ten wächst, müssen umgehend entfernt werden.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem beson-deren Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupas-sen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grab-stätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Be-pflanzen mit Bäumen ist nicht zugelassen, Großwüchsige Sträucher sind bis zu einer Höhe von 2,00 m zulässig.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der nutzungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen bzw. der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflich-tung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.

(4) Bei Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes oder Verzicht auf das Nut-zungsrecht ist der nutzungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen bzw. der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Bepflanzung der Grabstätte vollständig zu entfernen und die Grabstätte einzuebnen.

Sofern dieser seiner Verpflichtung, nach schriftlicher Aufforderung und Fristset-zung von 4 Wochen nicht nachkommt, werden diese Arbeiten zu seinen Lasten von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.

(5) Wird im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung auf ein Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhefrist verzichtet, wird die Grabstätte mit Rasen eingesät bzw. mit Mulch abgedeckt und bis zum Ablauf der Ruhefrist, bei Familiengrabstätten bis zum Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Bestatteten von dem Friedhofsgärtner auf Kosten des bisherigen nutzungsberechtigten Angehörigen bzw. Nutzungsberech-tigten gepflegt.

(6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner/Gärtnereibetrieb beauftragen. Die Pflege und Bepflanzung der anonymen Grabstätten obliegt aus-schließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Alle Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung herge-richtet sein.

(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen au-ßerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(9) Die Verwendung von Pflanzenschutz – und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Pro-dukten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauerge-stecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbe-hältern, die an der Pflanze verblieben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnisse abzulegen.

§ 27 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Familiengrabstät-te/Urnenfamiliengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 23 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofs-verwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist von 4 Wochen in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten der Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen oder bringen las-sen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 4 Wochen seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verant-wortliche durch ein Hinweisschild am Eingangsbereich des Friedhofs aufgefor-dert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Auf-forderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwal-tung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grab-schmuck entfernen.

VI. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen einschließlich –kammern dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, kön-nen die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

§ 28 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sol-len in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vor-herigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 29 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Rahmen (Friedhofshallen), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle angehalten wer-den.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht ge-nehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden über-tragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenver-wesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Friedhofshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtig übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken we-gen des Zustandes der Leiche bestehen.

VII. Schlußvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 31 – Haftung

Die Stadt Wiehl haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsmäßige Benut-zung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwa-chungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Wiehl nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 32 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Wiehl verwalteten Friedhöfe und ihrer Ein-richtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensat-zung zu entrichten.

§ 33 – Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes sprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonal nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zustimmung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werk-zeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht an-zeigt,

f) entgegen § 18 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

g) Grabmale entgegen § 23 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und funda-mentiert oder entgegen § 24 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen

§ 26 Abs. 10 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Ab-

raum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

i) Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro ge-ahndet werden.

§ 34 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tre-ten die Friedhofssatzung vom 26.11.1974 sowie dessen Nachträge und alle übri-gen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Wiehl vom 17.12.2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der zurzeit geltenden Fassung, weise ich darauf hin, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres nach Datum der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever-fahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wiehl, den 18.12.2024

gez.

Ulrich Stücker

  • Bürgermeister -
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Wiehl, Stadt

V. Nachtrag vom 17.07.2013 zur Friedhofssatzung der Stadt Wiehl vom 13.07.2004

Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestGNRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV NW S. 313) und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der am Tage der Bekanntmachung gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Wiehl in seiner Sitzung am 02.07.2013 folgenden V. Nachtrag vom 17.07.2013 zur Friedhofssatzung der Stadt Wiehl vom 13.07.2004 beschlossen:

Die Friedhofssatzung der Stadt Wiehl ist wie folgt zu ergänzen:

§ 15 a wird neu eingefügt:

Artikel 1

§ 15 a

Beisetzung von Totenasche im Wurzelbereich von Bäumen (1) Die Beisetzung von Totenasche im Wurzelbereich von Bäumen ist auf von der Friedhofsverwaltung festgelegten Flächen möglich. Eine Beisetzung von mindestens vier Totenaschen je Baum ist möglich. Die Beisetzung erfolgt in der Form, dass die Asche in einer abbaubaren Urne eingelegt und diese danach verschlossen wird. Nach Ablauf von 25 Jahren seit der letzten Aschenbeisetzung kann der Wurzelraum des betroffenen Baumes neu belegt werden. Eine Gestaltung, Bepflanzung oder die namentliche Kennzeichnung der Beisetzungsstätte ist ausgeschlossen. Außer während der Beisetzung darf Grabschmuck oder ähnliches nur an einer von der Friedhofsverwaltung festgelegten Stelle abgelegt werden. (2) Die Beisetzung erfolgt auf Antrag der Bestattungspflichtigen anonym oder nichtanonym. Im letzteren Falle erfolgt eine Bezeichnung der

Beisetzungsstätte ausschließlich über einen von der Friedhofsverwaltung bereitgestellten Plan.

Artikel 2

§ 12 Arten der Grabstätten

§ 12 Abs. 2 wird um die Buchstaben i) und j) erweitert

i) pflegefreie Familiengrabstätten j) Flächen zur Beisetzung von Totenasche im Wurzelbereich von Bäumen

Artikel 3

§ 14 Familiengrabstätten

§ 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

(1) Familiengrabstätten werden als ein-oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Familiengrabstätte erfolgt nur anlässlich eines Todesfalls. Die Lage der Grabstätte wird im Benehmen mit dem Erwerber oder dessen Beauftragten bestimmt, soweit die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen. Die Gestaltung und Pflege der pflegefreien Familiengrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Sie veranlasst die Verlegung einer Basisplatte in der Größe von 0,40 m x 0,50 m mit einheitlicher Beschriftung, die sich auf Vor- und Familienname sowie das Geburts- und Sterbedatum beschränkt. Die Platte wird niveaugleich in die als Rasenfläche angelegte Grabstätte gelegt. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege gewährleisten zu können, dürfen sowohl außerhalb als auch auf der Basisplatte weder Grablichter noch weitere Grabschmuck abgelegt werden. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss.

Artikel 4

§ 19 Abs. 4 lautet wie folgt:

§ 19 – Bereiche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(4) Auf den Friedhöfen Wiehl, Drabenderhöhe, Oberbantenberg und Weiershagen befindet sich eine Urnenwand mit Urnennischen. Bei Urnennischen handelt es sich um Kammern in Urnenwänden, in den übereinander und nebeneinander oberirdisch Urnen beigesetzt werden. Die Belegung der Urnennischen erfolgt in einer von der Stadt Wiehl vorgegebenen Reihenfolge, beginnend in der oberen Reihe links fortlaufend nach unten und von dort wieder fortlaufend nach oben und weiter in analoger Reihenfolge bis unten rechts. Bei doppelseitiger Belegung ist zuerst eine Seite der Urnenwand komplett zu belegen, danach erfolgt die Belegung der anderen Seite der Urnenwand.

Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnennische erfolgt nur anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht hat eine Laufzeit von 25 Jahren. In Urnennischen können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Zum Verschließen der Urnennische dürfen nur die von der Stadt gestellten Platten verwendet werden. Ein Austausch der Platten ist nicht zulässig. Die Abdeckplatten sollten beschriftet werden und können ein Ornament oder Symbol sowie eine Blumenvase in Bronzeausführung für eine frische Blume erhalten. Zugelassen ist ausschließlich Bronzeschrift in dunkelbrauner Tönung. Die textlichen Angaben sind auf Vor-und Familiennamen sowie das Geburts-und Sterbedatum beschränkt. Die Buchstabenhöhe darf maximal 6 cm betragen. Die Höhe der Blumenvase darf 16 cm nicht überschreiten, die Breite darf max. 4 cm betragen.

An der Urnenwand bzw. der Urnennische dürfen keine Blumenvasen aus Kunststoff oder Glas oder sonstige Befestigungen angebracht werden, ebenso dürfen vor der Urnenwand keine Blumenvasen und sonstige Gefäße oder Schalen aufgestellt werden.

Artikel 5

Inkrafttreten

Die V. Nachtragssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Wiehl für die Inanspruchnahme der Friedhöfe vom 13. Juli 2004 tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende V. Nachtrag vom 17.07.2013 zur Friedhofssatzung der Stadt Wiehl vom 13.07.2004 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der zurzeit geltenden Fassung, weise ich darauf hin, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres nach Datum der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wiehl, den 17.07.2013

  • Becker-Blonigen –

Bürgermeister

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1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Wiehl
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 161 € (Urne) bzw. 499 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Wiehl (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 51xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
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