Friedhofsgebühren Marienheide 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Marienheide · Nordrhein-Westfalen · PLZ 51709

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: X. Nachtrag vom 17.12.2025, gültig ab 01.01.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.089,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Ziff. 1 a) GebS (Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahre)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.525,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Ziff. 1 b) GebS (Wahlgrab als Einzelgrab, je Grabstätte; § 15 Abs. 3 Friedhofssatzung: ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
762,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Ziff. 1 a) GebS (Reihengräber für Urnen)
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
980,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 30 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 490 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 980 € für 2 Urnen (= Ø 490 € je Urne)
📄 § 3 Ziff. 1 d) GebS (Urnenwahlgrab, zwei Grabstellen)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
871,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Ziff. 1 g) GebS (anonyme Urnengräber im Gemeinschaftsfeld; § 16 Abs. 4 Friedhofssatzung)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.307,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Ziff. 1 a) GebS (Baumgrab als Reihengrab für 1 Urne; § 16 Abs. 9 Friedhofssatzung: Urnenreihengrabstätten im Wurzelbereich von Bäumen)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.566,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.566 € · Urne: 578 €
📄 § 3 Ziff. 2 a) und c) GebS (Grabherstellung)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
509,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 3 Ziff. 3 b) GebS (Benutzung der Friedhofshalle)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: X. Nachtrag vom 17.12.2025, gültig ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​​ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Marienheide vom 25.11.2015 in der Fassung des X. Nachtrags vom 17.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)

7/IV

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Marienheide vom 25.11.2015 in der Fassung des X. Nachtrag vom 17.12.2025

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2013 S.496), und der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NW S. 712 / SGV.NW 610), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S.496), hat der Rat der Gemeinde Marienheide in seiner Sitzung am 24.11.2015 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen der Gemeinde Marienheide gemäß der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Marienheide werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen erfolgt, oder der die gebührenpflichtige Handlung bewirkt. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Gebührenhöhe

  1. 1. Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten

a) Reihengräber

für Verstorbene über 5 Jahre für die Dauer von 30 Jahren 1.089 €

für Verstorbene bis zu 5 Jahren für die Dauer von 25 Jahren 726 €

für Urnen für die Dauer von 30 Jahren 762 € 7/IV

Pflegefreie Rasengräber für die Dauer von 30 Jahren 1.633 €

Baumgrab für die Dauer von 30 Jahren 1.307 €

b) Wahlgräber als Einzel- oder Familiengrab

für die Dauer von 30 Jahren je Grabstätte 1.525 €

c) Baumgrab als Wahlgrab für die Dauer von 30 Jahren 1.416 €

d) Urnenwahlgrab (zwei Grabstellen)

für die Dauer von 30 Jahren 980 €

e) Urnennische in der Urnenwand außen bis 4 Urnen

für die Dauer von 30 Jahren 1.633 €

f) Urnennische in der Urnenwand innen bis 2 Urnen

für die Dauer von 30 Jahren 1.307 €

g) anonyme Urnengräber in Gemeinschaftsfeld

für die Dauer von 30 Jahren 871 €

h) Verlängerung des Nutzungsrechtes

an einem Wahlgrab 50 €

an einem Urnenwahlgrab 32 €

an einer Urnennische in der Urnenwand außen 54 €

an einer Urnennische in der Urnenwand innen 43 €

an einem Baumgrab als Wahlgrab 47 €

  1. 2. Grabherstellung

a) Herstellung eines Erdgrabes für Personen über 5 Jahre 1.566 €

b) Herstellung eines Erdgrabes für Personen bis zu 5 Jahren

und Totgeburten 1.044 €

c) Herstellung eines Urnengrabes 578 € 7/IV

d) Herstellung einer Urnennische in der Urnenwand 551 €

e) Zuschlag für Bestattungen außerhalb der Dienstzeiten 30 %

Mit den Gebühren werden abgegolten das Ausheben des Grabes, die Beisetzung des Sarges bzw. der Urne ohne Trägerstellung, das Schließen des Grabes, das Auflegen der Kränze und Blumen und das Abräumen des Grabes.

  1. 3. Benutzung der Friedhofshalle

a) Nutzung der Sargkammer pro Tag 22 €

b) Nutzung der Friedhofshalle 509 €

  1. 4. Sonstige Leistungen
    • a) (entfällt)

b) für die Aufstellung eines Grabmals oder sonstiger

baulicher Anlagen 42 €

c) für das Ausstellen einer Urkunde zum Erwerb oder

Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte 23 €

d) für die Ausstellung einer Erlaubniskarte für Steinmetze 33 €

  1. 5. Gärtnerische Pflege von Gräbern

a) Wird das Nutzungsrecht an einer Wahl- oder Reihengrabstätte vor Ablauf der Nutzungszeit abgetreten oder läuft das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ab und wird nicht wiedererworben, so ist die Grabstätte vom Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten abzuräumen. Wird diese Leistung durch die Gemeinde erbracht, wird für das Abräumen und Einebnen des Grabes eine Gebühr nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

b) für die gärtnerische Pflege pro Jahr für ein Erdwahlgrab 124 €

c) für die gärtnerische Pflege pro Jahr für ein Urnenwahlgrab 124 €

Nicht aufgeführte Sonderleistungen (z.B. Ausgrabungen und Umbettungen) werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

§ 4 – Fälligkeit der Gebühren

7/IV

Die Gebühren sind nach Aushändigung oder Zustellung der Gebührenrechnung sofort fällig und an die Gemeindekasse Marienheide zu zahlen.

§ 5 – Stundung, Niederschlagung und Erlass

Der Bürgermeister kann im Einzelfall Gebühren, deren Einziehung nach Lage der Dinge unbillig wäre, im Rahmen der Bestimmungen der Hauptsatzung ganz oder teilweise stunden, niederschlagen oder erlassen.

§ 6 – Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

(1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26.03.1960 (GV. NRW. S. 47/ SGV. NRW. 303). (2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.07.1957 (GV. NRW. S. 216/SGV. NRW. 2010).

§ 7 – In-Kraft-Treten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.01.1973 außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Bekanntmachungsanordnung

Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Marienheide wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 7/IV

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Der Bürgermeister bestätigt hiermit, dass der bekannt gemachte Satzungstext dem beschlossenen Satzungstext entspricht.

Marienheide, den 25.11.2015

gez. Meisenberg Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 25.11.2015; Friedhofssatzung vom 10.11.2003 i. d. F. des IV. Nachtrags vom 21.11.2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Marienheide (Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen) vom 10.11.2003 in der Fassung des IV. Nachtrags vom 21.11.2017

7/III

Satzung

über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Marienheide (Friedhofssatzung) in der Fassung des IV. Nachtrages vom 21.11.2017

Präambel

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17.06.2003 (GV. NRW. S. 313) und § 7 Abs. 1 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), - in der derzeit gültigen Fassung - hat der Rat der Gemeinde Marienheide am 04.11.2003 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Marienheide gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof am Hermannsberg

b) Friedhof Klosterstraße

c) Friedhof Müllenbach

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Marienheide waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Marienheide sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3

Bestattungsbezirke

Durch Beschluss des Rates kann für einen Friedhof ein Bestattungsbezirk festgelegt werden. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen ganz oder teilweise gespert (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführ (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Entwidmung werden öffentlich besteht gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Beschcheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich besteht gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Bediensteten der Gemeinde sind zu befolgen.

(2) Kinder unter acht Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie gemeindliche Fahrzeuge und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Angehörigen bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, deren Inhalt sich nicht auf die Trauerfeierlichkeiten bezieht.

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Friedhofsabraum und Friedhofsabfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. Anfallende Abfälle und Abraum sind getrennt in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter abzulegen,

h) zu lärmen oder zu lagern

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind eine Woche vorher anzumelden.

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben der eine ähnliche Qualifikation besitzen.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Bediensteten der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstoßen ist eine Mahnung entbehrlich.

(9) Gärtnerisch tätige Firmen dürfen auf den von Ihnen betreuten Grabstätten durch Steckschilder bis zu einer Größe von 9 cm x 6 cm kennzeichnen. Auf den Steckschildern sind nur die Firmenbezeichnung und ggf. der Vermerk „Dauergrabpflege“ zulässig. An Grabmalen sind nur die Firmenbezeichnungen zulässig. Diese dürfen nur seitlich unauffällig mit der Höhe der Oberkante bis 0,40 m über dem Erdboden angebracht werden. Darüber hinausgehende Werbung ist nicht zulässig.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Kirchen und den Hinterbliebenen fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel zwischen 9:00 Uhr und 16:00 an den Werktagen, ausgenommen samstags. Ausnahmsweise können am Samstagvormittag Bestattungen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung erfolgen.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 9

Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind in Särgen oder Urnen vorzunehmen. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglich wird.

Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCB-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von Bediensteten der Gemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfern werden müssen, ist dieses von dem Nutzungsberechtigten auf seine Kosten durch einen zugelassenen Gewerbetreibenden (§ 7) zu veranlassen.

§ 11

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.

§ 12

Umbettungen

  1. 1. (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. 2. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
  3. 3. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  4. 4. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 30 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 30 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
  5. 5. (5) Alle Umbettungen werden von Bediensteten der Gemeinde durchgeführt. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung.
  6. 6. (6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Er werden keine Kosten für evtl. noch vorhandene Restnutzungszeiten erstattet. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden.

IV. Grabstätten und Aschebeisetzungen

§ 13

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Marienheide. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Tot- und Fehlgeburten – Kindergrabstätten – soweit vorhanden –

b) für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

c) pflegefreie Reihengrabstätten – soweit vorhanden –

d) Urnenreihengrabstätten – soweit vorhanden –

e) anonyme Urnenreihengrabstätten – soweit vorhanden–

f) Wahlgrabstätten

g) Urnenwahlgrabstätten – soweit vorhanden –

h) Urnennische – soweit vorhanden –

i) Urnennischen in der Urnenwand in der Friedhofshalle Herrmannsberg

j) Urnenwahlgrabstätten im Wurzelbereich von Bäumen

k) Urnenreihengrabstätten im Wurzelbereich von Bäumen

l) Ehrengrabstätten (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet:

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten,

b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,

c) als Wiesen- bzw. Rasengräber einschl. Verlegung einer Grabplatte - soweit vorhanden-. Um eine ordnungsgemäß Grabpflege sicherstellen zu konnen, sind Einfassungen und Grabschmuck nicht zulässig. Der Name, das Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen werden auf einer einheitlichen Betonwerksteinplatte (40 cm x 40 cm) eingraviert und an der von der Friedhofsverwaltung davon vorgesehenen Stelle bündig mit der Rasenfläche eingearbeitet.

Um eine ordnungsgemäße Grabpflege sicherstellen zu können, sind Einfassungen und Grabschmuck nicht zulässig. Der Name, das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen werden auf einer einheitlichen Betonwerksteinplatte (40 cm x 40 cm) eingraviert und an der von der Friedhofsverwaltung dafür vorgesehenen Stelle bündig mit der Rasenfläche eingearbeitet.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jeder zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht zu machen. (5) Werden Reihengräber nicht entsprechend dem Gesamtbild des Friedhofes angelegt und unterhalten, können sie nach vorheriger Aufforderung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des zur Unterhaltung Verpflichteten eingeebnet und eingesät werden. (6) Wird innerhalb der Nutzungsdauer auf eine Reihengrabstätte verzichtet, kann durch Abgabe einer Verzichtserklärung das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhefrist zurückgegeben werden. Die gezahlte Gebühr wird nicht erstattet. Zudem ist für die nicht in Anspruch genommene Nutzungszeit eine Pflegegebühr an die Friedhofsverwaltung zu entrichten.

§ 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden nur anländlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Wiedererwerb kann abgelehtn werden, wenn die Schliebung nach § 4 beabsichtigt ist. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls er nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanmtmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von sechs Monaten auf der Grabstände hingeswiesen. (6) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die gesamte Grabstände wieder erworben worden ist. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben,

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung die Friedhofsverwaltung.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist in der Regel nur für die gesamte Grabstätte möglich. Wird innerhalb der Nutzungsdauer auf eine Grabstätte verzichtet, so wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

  1. 12. Wird innerhalb der Nutzungsdauer auf eine Wahlgrabstätte verzichtet, kann durch Abgabe einer Verzichtserklärung das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhefrist zurückgegeben werden. Die gezahlte Gebühr wird nicht erstattet. Zudem ist für die nicht in Anspruch genommene Nutzungszeit eine Pflegegebühr an die Friedhofsverwaltung zu entrichten.

(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16

Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten

c) Grabstätten für Erdbestattungen

d) Anonymes Gemeinschaftsfeld

e) Urnennischen in der Urnenwand

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Asche bestattet werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Höhe der Grabstätte. (4) Anonyme Urnengrabstätten im Gemeinschaftsfeld werden vergeben, wenn dies dem nachgewiesenen Willen des Verstorbenen entspricht. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen vergeben. Das Ablegen von Kranzen, Blumen usw. ist nicht auf dem Grabfeld, sondern nur an der gemeinsamen Gedenkstätte erlaubt. Die Gestaltung der Grabfläche obliegt der Friedhofsverwaltung. Die einzelnen Grabstätten werden nicht individuell gekennzeichnet. (5) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen können zusätzlich—neben einem Sarg bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (6) In Urnennischen in der Urnenwand im Außenbereich konnen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Zum Verschlieben der Urnennischen dürfen nur die von der Friedhofsverwaltung gestellten Platten verwendet werden. Die Beschriftung dieser Platten ist grundsätzlich erlaubt. Die Beschriftung / Gestaltung der Verschlussplatten ist genehmigungspflichtig. (7) In den Urnennischen in der Urnenwand in der Friedhofshalle Hermannsberg konnen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Zum Verschlieben der Urnennischen dürfen nur die von der Friedhofsverwaltung gestellten Platten verwendet werden. Die Beschriftung dieser Platten ist grundsätzlich erlaubt. Die Beschriftung / Gestaltung der Verschlussplatten ist genehmigungspflichtig. Das Anbringen und Ablegen von Grabschmuck (ausgenommen Blumenschmuck) an den Urnennischen ist nicht gestattet. Blumenschmuck darf ausschließlich auf dem dafür vorgesehenen Ablageplatz gelegt werden.

(8) Urnenwahlgrabstätten im Wurzelbereich von Bäumen sind auf einer von der Friedhofsverwaltung festgelegten Fläche möglich. Die Asche der Verstorbenen wird in einer biologisch abbaubaren Urne im Wurzelbereich eines kleinen Baumes im Wahlgrabfeld des Friedhofs Hermannsberg beigesetzt. Es können jeweils 4 Urnenwahlgräber an einem Baumplatz angelegt werden. Jeder Einzelbaum verfügt über 4 Baumplätze, die mit einer einheitlichen Betonwerksteinplatte (40 cm x 40 cm) – soweit vorhanden –, versehen werden. Der Name, das Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen werden eingraviert. Die Platten werden an der von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stelle gesetzt. Einfassungen und Grabschmuck sind nicht zulässig. Dem Nutzungsberechtigten bzw. den Angehörigen des Verstorbenen steht kein Gestaltungs- und Pflegerecht an der Grabstätte zu. Außer während der Beisetzung darf Grabschmuck oder ähnliches nur an einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Ablageplatz gelegt werden. Die Grabpflege wird auf ein Mindestmaß beschränkt, um ein möglichst naturnahes Umfeld zu erhalten.

(9) Urnenreihengrabstätten im Wurzelbereich von Bäumen sind auf einer von der Friedhofsverwaltung festgelegten Fläche möglich. Die Asche Verstorbener wird in einer biologisch abbaubaren Urne im Wurzelbereich eines Baumes im Reihengrabfeld des Friedhofs Hermannsberg oder Müllenbach beigesetzt. Die Beisetzungen erfolgen der Reihe nach. Die einzelnen Grabstätten werden nicht individuell gekennzeichnet. Eine Gestaltung oder Bepflanzung ist ausgeschlossen, außer während der Beisetzung darf Grabschmuck oder ähnliches nur an einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Ablageplatz gelegt werden. Die Grabpflege wird auf ein Mindestmaß beschränkt, um ein möglichst naturnahes Umfeld zu erhalten.

(10) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 17

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde Marienheide. Die Vorschriften über die Begrenzung der Ruhefrist finden auf diese keine Anwendung.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18

Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen (früher: besonderen) Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Gemeinde Marienheide zugemutet werden kann.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

(3) Die Gestaltungsvorschriften gelten mit Ausnahme des § 19 nicht für anonyme Grabfelder. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.

§ 19

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 29) - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Die einzelnen Abteilungen werden in den Belegungsplänen (Anlage 1-3), die bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden können, ausgewiesen.

(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

(4) Zur Sicherstellung der Verwesung ist aufgrund der vorherrschenden geologischen Verhältnisse die vollständige Abdeckung mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien bei Grabstätten für Erdbestattungen unzulässig. Dies gilt insbesondere auch für das Unterlegen der Grabbeete mit wasser- und luftundurchlässiger Folie. Eine Teilabdeckung ist nur bis maximal 2/3 der Grabstätte erlaubt.

(5) Für allgemeine Gestaltungsvorschriften ist nur auf dem Friedhof Müllenbach und auf dem Friedhof am Hermannsberg eine Abteilung vorgesehen.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen (z. b. Einfassungen) in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m - 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. (2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 21

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall, Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe Steine verwendet werden.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;
  2. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Lange bis 0,40 m
  3. 3. befestigte Einfassungen sind nicht erlaubt:

b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m;
  2. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Lange bis 0,70 m
  3. 3. befestigte Einfassungen sind nicht erlaubt:
    • c) Auf Wahlgrabstätten:
  1. 1. stehende Grabmale:

aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m

bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m

  1. 2. liegende Grabmale:

aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m

bb) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m

cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m

  1. 3. Einfassungen sind wegen der Besonderheit einzelner Friedhofsteile nur in folgender Form zulässig:

aa) Waldfriedhof Hermannsberg: Einfassungen sind in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und auf dem neuen Teil des Friedhofes (Anlage 1) erlaubt.

bb) Friedhof Klosterstraße: Einfassungen sind mit Ausnahme der in § 25 Abs. 4 beschriebenen Fälle erlaubt (Anlage 2).

cc) Friedhof Müllenbach: Einfassungen sind zulässig. Im historischen Teil sind diese allerdings nur aus Grauwackematerial erlaubt (Anlage 3).

Es darf nicht mehr als die 2/3 der Grabstätte durch Stein oder sonstiges wasserundurchlässiges Material abgedeckt werden, das Belegen oder Eingraben von Dachpappe und Kunststofffolien ist untersagt.

  1. 3. Auf Urnengrabstätten sind, sofern nicht eine komplette Abdeckung erfolgt, Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Auf Urnenreihengrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale: Grundriss max. 0,35 x 0,35 m, Höhe bis 0,90 m;
  1. 2. liegende Grabmale: Größe 0,40 x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m;

b) Auf Urnenwahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss max. 0,40 x 0,40 ~m, Höhe bis 1,00 ~m;
  2. 2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,40 x 0,50 ~m

(4) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 22

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen (einschl. der Abdeckplatten von Urnennischen) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie muss bereits vor der Anfertigung oder Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Die Anträge sind durch die Verpfugungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind dreifach beizufugen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht worden ist.

§ 23

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von den Bediensteten der Gemeinde überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 24

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob eine ordnungsgemäße Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 20 und 21.

§ 25

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Wahlgräbern/Urnenwahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte, bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der jeweilige Verfügungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon aus Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde Marienheide ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 26

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragsteller im Sinne von § 22 schriftlich sein Einverständnis erteilt hat.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Marienheide über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne seine Zustimmung aufgestellte Grabmale bzw. nicht der Genehmigung entsprechende Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Die Abstände von Grabstätte zu Grabstätte sind ringsherum je zur Hälfte von den Nutzungs-/Verfügungsberechtigten sauber zu halten. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit einheimischen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts.

Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

(4) Die Herrichtung und jeder wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgartner beauftragen.

Wird eine Grabstätte von den Nutzungsberechtigten vertraglich in Pflege gegeben, so muss die mit der Pflege beauftragte Firma oder Person sowie die Dauer des Pflegeauftrages bei der Friedhofsverwaltung bekannt gegeben werden.

(6) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Es wird angeregt,statt Torf Rindenhumus zu verwenden. (10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe)dürfen in samtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kranzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

(11) Ausschließlich Friedhofsabfälle sind getrennt in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter für organische und nicht organische Abfälle zu entsorgen.

§ 28

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Auf den Friedhöfen der Gemeinde Marienheide werden keine Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften festgelegt.

§ 29

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten freien Fläche bepflanzt werden. (1) Unzulässig ist

b) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, die über 2 m Höhe erreichen,

c) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem; Ausnahme: die von der Friedhofsverwaltung verwandten Grababtrennungen und Hecken bis zu 30 cm Höhe (Buxus),

d) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

e) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. (3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 27 und 19 für ver-tretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 im Ein-zelfall zulassen. (4) Soweit ein Bewuchs die zulässige Höhe überschreitet, hat der Verantwortliche die Beschneidung bzw. die Entfernung zu veranlassen.

§ 30

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß her-gerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte (§ 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb ei-ner angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstände abräumen, einebnen und einsaen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen halten.

(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstände auf dessen Kosten in Ordnung bringen,lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbeschedes zu entfernen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grab-schmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 31

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen (Sargkammern) dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Bediensteten der Gemeinde bzw. des Bestatters betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtliche oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schreiben. § 32 bleibt unberührt. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 32

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Schlussvorschriften

§ 33

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

Ausgenommen hiervon sind die bereits bestehenden

  • Pastorengräber
  • Kriegsgräber.

§ 34

Haftung

Die Gemeinde Marienheide haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 35

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Marienheide verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 36

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b. die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 3 missachtet, c. entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d. als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e. eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, f. entgegen § 22 Abs. 1 und 3), § 26 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g. Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält sowie h. nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 27 Abs. 10 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 37

In-Kraft-Treten

Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Marienheide (Friedhofssatzung) tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften im Sinne der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Marienheide ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Marienheide, 10. November 2003

gez.

Uwe Töpfer Bürgermeister

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Gemeinde Marienheide Übersichtskarte Maßstab 1 : 2000

-Friedhof Müllenbach-

Legende:

allgemeine Gestaltungsvorschriften

zusätzliche Gestaltungsvorschriften

Abgrenzung von Bereichen, in denen die Einfassung von Wahlgräbern zulässig ist

© Geobasisdaten: Oberbergischer Kreis, Der Landrat

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Marienheide?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Marienheide mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 51xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Marienheide anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Marienheide
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 578 € (Urne) bzw. 1.566 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Marienheide (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 51xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Marienheide:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
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