🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Nümbrecht (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung und des § 36 der Friedhofssatzung der Gemeinde Nümbrecht hat der Rat der Gemeinde Nümbrecht in der Sitzung am 05. Dezember 2018 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Inanspruchnahme der kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Nümbrecht und ihrer Einrichtungen sowie für die Leistungen der Gemeinde werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 – Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtige sind die Nutzungsberechtigten einer Grabstätte bzw. die zur Bestattung verpflichteten Angehörigen oder die Personen, die sich der Gemeinde gegenüber zur Zahlung der Gebühren verpflichtet haben. Mehrere Pflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Gebühren bei Erwerb einer Grabstätte (Gebühr für das Nutzungsrecht)
(1) Bei Erwerb, Wiedererwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist eine Gebühr für das Nutzungsrecht zu entrichten. Die Gebühr für das Nutzungsrecht wird erhoben für die Nutzung der einzelnen Grabstelle:
- 1. Wahlgrabstätte Erdbestattung Erwerb für 30 Jahre
1.890,00 € Verlängerung pro Jahr
63,00 €
- 2. Pflegefreie Wahlgrabstätte mit Namensplatte Erwerb für 30 Jahre
2.490,00 € Verlängerung pro Jahr
83,00 €
- 3. Urnenwahlgrabstätte Erwerb für 30 Jahre
1.020,00 € Verlängerung pro Jahr
34,00 €
- 4. Urnenwahlgrabstätte in der Urnenwand Erwerb für 30 Jahre
1.890,00 € Verlängerung pro Jahr
63,00 € (2) Nutzungsgebühr für Reihengrabstätten
- 1. Reihengrabstätte Erdbestattung für 30 Jahre
1.069,00 €
- 2. Pflegefreie Reihengrabstätte mit Namensplatte für 30 Jahre 1.815,00 €
- 3. Anonyme Reihengrabstätte Erdbestattung für 30 Jahre
1.678,00 €
- 4. Kinderreihengrabstätte Erdbestattung bis 5 Jahre für 25 Jahre 0,00 €
- 5. „Sternenkindergrab“ Erdbestattung
0,00 €
- 6. Pflegefreies Urnengrab mit Namensplatte für 30 Jahre
1.368,00 €
- 7. Anonyme Urnenreihengrabstätte für 30 Jahre
955,00 €
- 8. Urnenreihengrabstelle im Begräbniswald für 30 Jahre
1.103,00 €
§ 4 – Gebühren für Bestattungen
(1) An Bestattungsgebühren werden erhoben:
- 1. bei Wahl- und Reihengräbern Erdbestattung
591,00 €
- 2. bei Kinderreihengräbern
0,00 €
- 3. bei Erdbestattungen von „Sternenkindern“
0,00 €
- 3. bei Urnenwahlgräbern
337,00 €
- 4. bei anonymen Urnenreihengräbern
337,00 €
- 5. bei Urnenwahlgräbern in der Urnenwand
294,00 €
- 6. bei Urnengräbern im Begräbniswald
337,00 €
Die Gebühr beinhaltet die Ausschmückung des Grabes bzw. die Abdeckung des Grabhügels mit Kunstmatten sowie das Abräumen der Grabstätte nach der Bestattung.
(2) Für die Beerdigungen an arbeitsfreien Tagen erhöht sich die Gebühr um 25% der entsprechenden Gebühr nach Absatz 1.
(3) Für das Öffnen von Grabeinfassungen zur Durchführung von Beisetzungen auf bereits vorhandenen Wahlgräbern ist eine Gebühr in Höhe des angefallenen Aufwands zu zahlen.
(4) Ausgrabungen und Umbettungen Bei Ausgrabungen und Wiederbeerdigungen (Umbettungen) von Leichen und Urnen werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Ausgrabung einer Leiche
2.215,00 €
- 2. Ausgrabung einer Urne
188,00 €
Bei Wiederbeerdigungen (Umbettungen) sind dieselben Gebühren wie die Bestattungsgebühren nach Absatz 1 zu entrichten.
Die Kosten für notwendige Gebeinsärge und notwendigen Transport sind in den Gebühren nicht enthalten. Diese Kosten sind von den Antragstellern zu tragen.
§ 5 – Friedhofshallen und Leichenkammern
(1) Für die Benutzung der Friedhofshallen und Leichenkammern werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Benutzung der Friedhofshalle
292,00 €
- 2. Benutzung der Leichenkammer
146,00 €
(2) Bei der Bestattung von Kindern bis 5 Jahren und „Sternenkindern“ wird keine Benutzungsgebühr nach Absatz 1 erhoben.
§ 6 – Einebnung von Grabstätten nach Abtretung oder Ablauf des
Nutzungsrechtes
Wird das Nutzungsrecht an einer Grabstätte vor Ablauf der Nutzungszeit abgetreten oder läuft das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ab und wird nicht wiedererworben, so wird für die Abräumung und Einebnung der Grabstätte, sofern die Gemeinde diese Leistung erbracht hat, eine Gebühr in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten erhoben.
§ 7 – Rückgabe des Nutzungsrechtes und Gebühr bei vorzeitiger Rückgabe des
Nutzungsrechtes
(1) Über die Rückgabe des Nutzungsrechtes vor Ablauf der Ruhefrist entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung nicht genutzter Erwerbs- oder Verlängerungsgebühren bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes.
(3) Für Grabstätten, deren Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhefrist an die Friedhofsverwaltung zurückgegeben wird, ist eine jährliche Pflegepauschale für das Rasenmähen für jedes vorzeitig zurückgegebene Jahr in einer Summe bei Abtretung des Nutzungsrechtes zu zahlen:
- 1. für eine Erdgrabstelle
30,00 €
- 2. für eine Urnengrabstelle
15,00 €
§ 8 – Anlegung von Grabmalen und Grabeinfassungen
(1) Die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Holzkreuzen, sonstigen baulichen Anlagen, zur Anbringung von Grabeinfassungen, Teil- und Gesamtabdeckungen sowie der Beschriftung der Urnenwandabdeckplatten beträgt je Grabstätte
35,00 €
(2) Die Kosten für die Bereitstellung, Beschriftung und Anbringung von Namensplatten bei pflegefreien Grabstätten sind der Gemeinde nach Aufwand zu erstatten.
(3) Die Kosten für die Bereitstellung, Beschriftung und Anbringung der Namensplakette bei Urnenbestattungen im Wurzelbereich von Bäumen sind der Gemeinde nach Aufwand zu erstatten.
§ 9 – Besondere Leistungen
Werden auf Wunsch des Nutzungsberechtigten oder Dritter besondere Leistungen erbracht, die nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführt sind, werden die tatsächlich entstandenen Kosten entsprechend dem Aufwand berechnet.
§ 10 – Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 11 – Stundung, Niederschlagung und Erlass
Für die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren gelten die Vorschriften der Hauptsatzung der Gemeinde Nümbrecht in der jeweils geltenden Fassung.
§ 12 – Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die derzeit gültige Friedhofsgebührensatzung außer Kraft.
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Gemeinde Nümbrecht
Auf Grund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Neufassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Februar 2015 (GV NRW S. 208), hat der Rat der Gemeinde Nümbrecht in seiner Sitzung am 19. Oktober 2017 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsbezirke
§ 4 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 9 Särge und Urnen
§ 10 Ausheben der Gräber
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 Arten der Grabstätten
§ 14 Reihengrabstätten
§ 15 Wahlgrabstätten
§ 16 Urnengrabstätten
§ 17 Pflegefreie Grabstätten
§ 18 Urnengrabstätten im Wurzelbereich von Bäumen
§ 19 Gemeinschaftsgrab für Sternenkinder
§ 20 Ehrengrabstätten
V. Grabmale und Grabgestaltung
§ 21 Bereiche mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 22 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 23 Urnenwände
§ 24 Teil- und Gesamtabdeckungen
§ 25 Zustimmungserfordernis
§ 26 Anlieferung
§ 27 Fundamentierung und Befestigung
§ 28 Unterhaltung
§ 29 Entfernung
§ 30 Allgemeine Grabgestaltungsvorschriften
§ 31 Vernachlässigung der Grabpflege
VI. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 32 Benutzung der Leichenhalle
§ 33 Trauerfeier
VII. Schlussvorschriften
§ 34 Alte Rechte
§ 35 Haftung
§ 36 Gebühren
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Ersatzvornahme
§ 39 Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Nümbrecht gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
a) Friedhof Harscheid
b) Friedhof Marienberghausen
c) Friedhof Nümbrecht
d) Friedhof Winterborn
§ 2
Friedhofszweck
(1) Das Friedhofswesen ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Gemeinde.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten und der Beisetzung von deren Aschen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Nümbrecht waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer vorhandenen Wahlgrabstätte besaßen sowie der Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und der aus einem Schwangerschaftsabbruch stammenden Embryos, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Nümbrecht sind.
(3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Verstorbener als derjenigen nach Abs. 2 wird gestattet, wenn es die Belegungskapazitäten zulassen.
(4) Urnenwände dienen nur der Beisetzung von Personen, die bei ihrem Ableben mit Wohnsitz in der Gemeinde Nümbrecht gemeldet waren.
§ 3
Bestattungsbezirke
(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
Die Bestattungsbezirke umfassen folgende Ortschaften:
a) Friedhof Harscheid Harscheid – Benroth– Lindscheid - Lindscheidermühle – Straße – Niederelben – Geringhausen - Geringhausermühle – Altennümbrecht – Oberelben - Schönhausen – Neuroth – Langenbach – Berkenroth – Loch
b) Friedhof Marienberghausen Marienberghausen – Elsenroth - Erlinghausen – Friedenthal – Gerhardsiefen – Grünthal – Guxmühlen – Hardt – Hasenberg – Hillenbach – Hochstraßen – Höferhof – Kleinhöhe – Krahm – Kurtenbach – Linde – Löhe – Mühlenthal – Nallingen – Neuenberg – Niederstaffelbach – Oberstaffelbach – Nöchel – Oberbech – Riechenbach – Rose – Schönthal - Überdorf – Vorholz – Windhausen – Wolfscharre
c) Friedhof Nümbrecht Nümbrecht – Oedinghausen – Breitewiese - Buch – Haan – Heddinghausen – Hömel - Holsteinsmühle - Spreitgen - Wirtenbach - Ahlbusch – Ahebruch – Alsbach – Grunewald – Heide – Göpringhausen - Homburg-Bröl – Huppichteroth - Mildsiefen – Niederbreidenbach – Homburger Papiermühle – Röttgen – Stranzenbach
d) Friedhof Winterborn Abbenroth – Auf der Hardt – Bierenbachtal – Birkenbach – Breunfeld – Bruch – Brünglinghausen – Büschhof – Distelkamp – Drinsahl – Gaderoth – Grötzenberg – Hammermühle - Heisterstock – Malzhagen – Niederbröl – Oberbierenbach – Oberbreidenbach – Prombach – Rommelsdorf – Stockheim - Unter der Hardt – Winterborn.
(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet bzw. beigesetzt werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung bzw. Beisetzung auf einem anderen Friedhof wird gestattet, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
b) Eltern, Schwiegereltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
c) der Verstorbene in einer Grabstätte beigesetzt werden soll, die auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung steht.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitere Ausnahmen zulassen.
§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten der Gemeinde verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind für Besucher durchgehend geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann bei Bedarf Öffnungszeiten beschränken.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Verstorbenen und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Abfälle abzulagern, die nicht auf den Friedhöfen entstanden sind oder denen der Bezug zum Friedhofswesen fehlt,
i) zu lärmen oder zu lagern sowie alkoholische Getränke zu konsumieren
j) Tiere unangeleint mitzubringen
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit die Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Auf ihren Antrag hin werden die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung
nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zustimmung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen montags bis freitags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 07.00 Uhr bis 14.00 Uhr ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Abweichungen zulassen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit von Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig montags bis freitags. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(5) Erdbestattungen dürfen frühestens vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.
(7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.
§ 9
Särge und Urnen
(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag aus religiösen Gründen die Bestattung ohne Sarg zulassen. Bei sargloser Beisetzung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung der Friedhofverwaltung. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Friedhofsverwaltung beauftragt das Ausheben und die Verfüllung der Gräber.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte wird durch die Friedhofsverwaltung aufgefordert, Grabmale, Grabeinfassungen, Fundamente oder Grabzubehör vorher zu entfernen oder entfernen zu lassen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen unter 5 Jahren 25 Jahre. Über die Wiederbelegung von Reihengrabfeldern bzw. Kinderreihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist bei Reihengräbern die Zuweisung/ Grabnummernkarte, bzw. bei Wahlgräbern die Verleihungsurkunde vorzulegen.
(4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit diese durch notwendige Arbeiten verursacht werden.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neubelegung erfolgt. Bei Umbettung innerhalb der Gemeinde werden die Gebühren anteilig angerechnet.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenwahlgrabstätten,
d) Kinderreihengrabstätten,
e) anonyme Urnenreihengrabstätten
f) anonyme Reihengrabstätten
g) pflegefreie Reihengrabstätten mit Namensplatten
h) pflegefreie Wahlgrabstätten mit Namensplatten
i) pflegefreie Urnengrabstätten mit Namensplatten
j) Urnengrabstätten im Wurzelbereich von Bäumen
k) Grabfeld für Sternenkinder
l) Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Ehrengräber)
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Zuweisung/ Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet:
a) für Verstorbene unter 5 Jahren einschließlich Tot- und Fehlgeburten. Die Grabgröße beträgt 0,80m in der Breite und 1,40 m in der Länge.
b) für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr. Die Grabgröße beträgt 1,25 m in der Breite und 2,50 m in der Länge.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Als Ausnahme können zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter 5 Jahren in einer Grabstätte beigesetzt werden. Ebenso kann zu der Leiche eines verstorbenen Familienangehörigen zusätzlich noch die Leiche eines unter einem Jahr verstorbenen Kindes sowie Tot-und Fehlgeburten und das aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Embryo bestattet werden. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, Urnenbeisetzungen oder Beisetzungen von Tot- und Fehlgeburten sowie das aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Embryo, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Die Maße einer Grabstelle beträgt 1,25 m in der Breite und 2,50 m in der Länge. In einem Wahlgrab kann pro Grabstelle ein Sarg bestattet und zusätzlich 3 Urnen oder 3 Tot-und Fehlgeburten beigesetzt werden. Anstelle eines Sarges können bis zu 6 Urnen beigesetzt werden. Nach Ablauf einer Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.
j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(7) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 genannten Personen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 6 genannten Personen übertragen werden.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten vor Ablauf der letzten Ruhezeit nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Gebührenerstattung erfolgt nicht.
(11) Das Nutzungsrecht kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht den Vorschriften gemäß angelegt und gepflegt wird.
§ 16
Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten im Erdbereich, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Urnenwahlgrabstätten werden in einer Größe von 1,00 m x 1,00 m angelegt. Es können maximal vier Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Urnenwänden eingerichtet werden. In einem Urnenwandgrab können maximal 2 Urnen beigesetzt werden.
(2)Die Beisetzung in anonymen Urnenreihengrabstätten erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m.
(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
§ 17
Pflegefreie Grabstätten
(1) Pflegefreie Grabstätten sind Grabstätten ohne besondere gärtnerische Gestaltung und unterliegen nicht der privaten Pflege. Dies sind:
a) Anonyme Urnenreihengrabstätten
b) Anonyme Reihengrabstätten
c) Pflegefreie Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten mit Namensplatte
d) Urnenwände
e) Grabfeld für Sternenkinder (i.V.m. § 19)
f) Begräbniswald.
Die Pflege übernimmt in diesen Fällen die Friedhofsverwaltung.
(2) Bei den in Absatz 1 unter Buchstaben a) – c) genannten Grabstätten besteht die Graboberfläche ausschließlich aus Rasen. Jegliche Anbringung von Grab- und Blumenschmuck (z.B. Pflanzen, Blumengebinde, Gestecke, Schalen, Grablampen und –lichter, Keramikdekorationen o.ä.) sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch provisorischen Holzkreuzen, o.ä.) sind nicht zulässig.
(3) Die in Abs. 1 unter Buchstabe c) genannten Grabstätten erhalten eine am Kopfende eingelassene Namensplatte mit den Personalien der/des Bestatteten sowie Geburts-und Sterbedatum. Beschriftungszusätze wie Gedenkinschriften, Bibelverse, o.ä. sind zulässig. Größe und Material der Namensplatte werden einheitlich von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Die Anfertigung und Anbringung der Namensplatte wird von der Gemeinde Nümbrecht beauftragt. Die Kosten sind vom Erwerber der Grabstätte zu tragen.
(4) In einem pflegefreien Einzelwahlgrab können ein Sarg und eine Urne oder zwei Urnen beigesetzt werden.
(5) Bei widerrechtlich angebrachtem Grab- und Blumenschmuck auf den anonymen und pflegefreien Gräbern mit Namensplatte sowie an den Urnenwänden ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diesen ohne Vorankündigung zu entfernen und zu vernichten. Anspruch auf Schadensersatz besteht seitens der Angehörigen nicht.
§ 18
Urnengrabstätten im Wurzelbereich von Bäumen
(1) Die Beisetzung von Totenaschen im Wurzelbereich von Bäumen ist auf den von der Friedhofsverwaltung festgelegten Flächen möglich.
(2) Die Beisetzung der Verstorbenen erfolgt ausschließlich unter Verwendung biologisch abbaubarer Urnen im Wurzelbereich der Bestattungsbäume. Die Belegungstiefe beträgt mindestens 0,50 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne.
(3) Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Friedhofsbereich darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Im Wurzelbereich der Bäume und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, insbesondere
ist jegliche Anbringung von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter, o.ä.) sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) unzulässig.
(4) Grab- oder Blumenschmuck darf nur an einer von der Friedhofsverwaltung festgelegten Stelle abgelegt werden.
(5) Ein Wiedererwerb der Beisetzungsstelle nach Ablauf der Ruhefrist ist nicht möglich.
§ 19
Grabfeld für Sternenkinder
Auf dem Friedhof in Nümbrecht sind in einem speziell eingerichteten Grabfeld die Beisetzung von Tot- und Fehlgeburten (bis 500 g) sowie der aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Embryo möglich. Es ist als Rasenfläche angelegt und enthält eine Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die Verstorbenen.
§ 20
Ehrengrabstätten
Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz), in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2012 in der jeweils gültigen Fassung. Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Gemeinde Nümbrecht.
V. Grabmale und Grabgestaltung
§ 21
Bereiche mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Auf dem Friedhof Nümbrecht sind Bereiche, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet. Diese Bereiche sind in dem als Anlage 1 dieser Satzung beigefügten Friedhofsplan besonders gekennzeichnet.
§ 22
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen (z.B. Grabsteinen, Stelen, Liegesteinen u.ä.) und sonstigen baulichen Anlagen (z.B. Grabeinfassungen, Skulpturen, Figuren u.ä.) sind zugelassen. Sie sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt und dabei Farben, Materialien und Formen zurückhaltend angewendet werden.
(2) Grabmale sind auf allen Grabstätten bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Kinderreihengrabstätten (bis 5 Jahre) und Urnenwahlgrabstätten im Erdbereich bis 0,30 m² Ansichtsfläche und bis zu einer maximalen Höhe von 0,70 m,
b) auf allen anderen Grabstätten im Erdbereich pro Grabstelle bis 0,70 m² Ansichtsfläche und bis zu einer maximalen Höhe von 1,50 m
(3) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt auf allen Grabstätten
a) ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe = 0,12 m,
b) ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe = 0,14 m,
Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(4) Die Anbringung eines Bildes des/der Verstorbenen ist nur auf dem Grabmal bis zu einer maximalen Größe von 15 x 20 cm zulässig.
(5) Grabeinfassungen an Wahlgrabstätten im Erdbereich dürfen die Oberkante des Erdreichs und angrenzender Wege nicht übersteigen (höhengleiche Verlegung). Die provisorische Anbringung einer Grabeinfassung aus Holz bis zur Verlegung einer steinernen Grabeinfassung wird auf Antrag für eine Dauer von maximal 9 Monaten zugelassen.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von diesen Vorschriften erlassen.
§ 23
Urnenwände
(1) Für Urnenwände sind die vorhandenen, vorgefertigten Abdeckplatten zu nutzen; ein Austausch ist nicht zulässig. Die Abdeckplatten müssen beschriftet werden. Zugelassen ist ausschließlich Bronzeschrift Nr. 70280 in dunkelbrauner Tönung. Die textlichen Angaben sind auf Vor- und Familiennamen und das Geburts- und Sterbedatum bzw. auf das Geburts- und Sterbejahr eines jeden Verstorbenen beschränkt. Wird nur eine Urne beigesetzt, sind auch Beschriftungszusätze wie Gedenkinschriften, Bibelverse, o.ä. zulässig. Die Buchstabenhöhe darf maximal 6 cm betragen.
(2) Es dürfen zusätzlich maximal 4 Elemente an der Urnenwandabdeckplatte angebracht werden (Symbol, Vase, Fotokeramikplatte des Verstorbenen, Wandlampe). Symbole dürfen nur aus dunkler Bronze angebracht werden. Eine Fotokeramikplatte muss einen Außenrahmen aus dunkler Bronze haben und darf eine Größe von 7 cm x 9 cm nicht übersteigen. Die Anbringung einer Wandlampe /-laterne aus dunkler Bronze muss in geschlossener Form erfolgen mit einer maximalen Größe von 8 cm Breite, 13 cm Höhe und 7 cm Tiefe, die nur mit batteriebetriebenem Licht ausgestattet sein darf.
(3) Vor den Urnenwänden dürfen keine Blumenvasen, sonstigen Gefäße, Pflanzschalen sowie Grab- und Blumenschmuck aufgestellt werden. Blumen- und Grabschmuck ist nur nach Beisetzungen zulässig und 3 Wochen nach der Beisetzung von den Angehörigen zu entfernen.
§ 24
Teil- und Gesamtabdeckungen
(1) Abdeckmaterialien müssen hinsichtlich ihrer Materialbeschaffenheit und Farbigkeit unauffällig und zurückhaltend sein und sich der Umgebung anpassen. Grelle Farben sind nicht zulässig.
(2) Auf Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften gilt:
a) Alle Grabarten dürfen komplett wasserdurchlässig abgedeckt werden. Unter der Abdeckung darf nur entsprechendes Vlies verwendet werden.
b) Reihen- und Wahlgräber dürfen bis zu 2/3 der Grabfläche wasserundurchlässig abgedeckt werden. Die restliche Grabfläche ist wasserdurchlässig zu gestalten oder zu bepflanzen.
c) Urnenwahlgräber dürfen mit einer Steinplatte komplett abgedeckt werden.
(3) Auf Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (auf dem Friedhof Nümbrecht – Anlage 1) müssen alle Gräber bis zu 2/3 der Grabfläche bepflanzt werden, die restliche Grabfläche kann abgedeckt werden.
§ 25
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabeinfassungen, Grabmalen, auch Holzkreuzen, Teil- und Gesamtabdeckungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale und Grabeinfassungen sind zustimmungspflichtig. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Zuweisung/ Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht durch Erwerbs- bzw. Verlängerungsurkunde nachzuweisen.
(2) Dem Antrag ist beizufügen:
der Grabmal- und Grabeinfassungsentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe von Material und Farbangabe, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Ebenso ist bei Teil- und Gesamtabdeckungen der Gestaltungsentwurf mit Grundriss unter Angabe des Materials, der Farbangabe und der Bearbeitung anzugeben.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(4) Werden Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung und in nicht genehmigungsfähiger Ausführung errichtet oder verändert, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten diese Anlagen entfernen, nachdem eine diesbezügliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten erfolglos geblieben ist.
§ 26
Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 27
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 22.
§ 28
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Inhaber der Zuweisung/ Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 29
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen aufzubewahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale und andere bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Zuweisung/ Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
§ 30
Allgemeine Grabgestaltungsvorschriften
(1) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen.
(2) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme und pflegefreie Grabfelder, das Grabfeld für Sternenkinder, die Ehrengrabstätten und den Begräbniswald. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.
(3) Die Anlegung und Unterhaltung jeder Grabstätte ist so zu gestalten und an die unmittelbare Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird und sein Erscheinungsbild als Grünanlage erhalten bleibt. Die Anpflanzungen dürfen andere Grabstätten und öffentliche Wege nicht beeinträchtigen. Verwelkter Blumenschmuck und verdorrte Bepflanzung ist von der Grabstätte zu entfernen und an den vorgesehenen Abfallplätzen abzulegen.
(4) Unzulässig ist auf allen Grabstätten
a) das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern,
b) das Überschreiten der Wuchshöhe von Gehölzen über 2,00 m,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
(5) Für die Herrichtung, Instandsetzung und Pflege der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich, der die Pflege selbst durchführen oder eine Gärtnerei o.ä. damit beauftragen kann. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann nach vorheriger Benachrichtigung verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit die Grabstätte abräumt oder die Kosten für das Abräumen übernimmt.
(6) Alle Erdgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung gärtnerisch hergerichtet werden.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder des von ihr beauftragten Betriebes.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist bei der Grabpflege nicht gestattet.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken, im Grabschmuck und bei Grabmalen und Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
(10) Soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.
§ 31
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VI. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 32
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen und dürfen in der Leichenhalle nicht mehr geöffnet werden.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 33
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofshalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
VII. Schlussvorschriften
§ 34
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 35
Haftung
(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen auf Grabmalen oder baulichen Anlagen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 36
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 37
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zustimmung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
f) entgegen § 22 und § 24 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
g) Grabmale entgegen § 27 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 28 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 30 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
i) Grabstätten entgegen § 31 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden.
§ 38 – Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist auf Kosten des Zuwiderhandelnden beseitigt werden.
Einer vorherigen Androhung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.
§ 39
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofssatzung der Gemeinde Nümbrecht außer Kraft.