Friedhofsgebühren Gummersbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Gummersbach · Nordrhein-Westfalen · PLZ 51643

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 26. Nachtrag vom 14.10.2025, gültig ab 01.01.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.868,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif zu § 1, Ziff. II.1.a (Erdreihengrab für Tote ab dem vollendeten 5. Lebensjahr)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.721,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif zu § 1, Ziff. I.1 (Erdwahlgrabstätte, Preis je Grabstelle; § 16 Abs. 2 Friedhofssatzung: ein- oder mehrstellige Vergabe)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.117,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif zu § 1, Ziff. II.2.a (Urnenreihengrabstätte)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.400,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif zu § 1, Ziff. I.5 (Erdwahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen, Preis je Urnengrabstelle; § 19 Abs. 2 Friedhofssatzung: ein- oder mehrstellige Vergabe)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.267,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif zu § 1, Ziff. II.2.c (Anonyme Urnenreihengrabstätte im Gemeinschaftsfeld)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.719,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif zu § 1, Ziff. I.9 (Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen im Begräbniswald Westfriedhof, je Urnengrabstelle; § 19 Abs. 4 Friedhofssatzung: einstellige Urnenwahlgrabstätten im Wurzelbereich eines Baumes)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
630,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 630 € · Urne: 185 €
📄 Gebührentarif zu § 1, Ziff. IV.1.b (Sargbeisetzung Normallage) und Ziff. IV.3.a (Urnenbeisetzung)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
350,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif zu § 1, Ziff. VI.1.a (Benutzung von Friedhofshallen, ausgenommen Friedhofshalle Lieberhausen)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 26. Nachtrag vom 14.10.2025, gültig ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Gummersbach vom 11.12.2003 in der Fassung des 26. Nachtrags vom 14.10.2025 (gültig ab 01.01.2026)

Friedhofsgebührensatzung Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Gummersbach vom 11.12.2003 in der Fassung des XXVI. Nachtrages vom 14.10.2025 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), in der zur Zeit geltenden Fassung, der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712), in der zur Zeit geltenden Fassung, und der Friedhofssatzung der Stadt Gummersbach vom 30.11.2023 hat der Rat der Stadt Gummersbach in seiner Sitzung am 08.10.2025 folgenden XXVI. Nachtrag zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Gummersbach vom 11.12.2003 beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

(1) Für die Inanspruchnahme der im Gebiet der Stadt Gummersbach gelegenen, in ihrem Eigentum und auch unter ihrer Verwaltung stehenden Friedhöfe sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben. (2) Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenpflichtiger

Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.

§ 3 – Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. 1 von 4 Friedhofsgebührensatzung Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Gummersbach I. Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten (Familiengräbern) für Erd- und Urnenbestattungen 1. Erwerb einer Erdwahlgrabstätte (Familiengrab) für die Dauer von 30 Jahren (je Grabstelle) 2.721,00 € 2. Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte (Familiengrab) (je Grabstelle und Jahr) 91,00 € 3. Erwerb einer Erdwahlgrabstätte (Familiengrab) im Grabkammersystem (je Grabstelle) für die Dauer von 15 Jahren 1.601,00 € 4. Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Erdwahlgrabstätte (Familiengrab) im Grabkammersystem (je Grabstelle und Jahr) 107,00 € 5. Erwerb einer Erdwahlgrabstätte (Familiengrab) für Urnenbeisetzungen (je Urnengrabstelle) für die Dauer von 20 Jahren 1.400,00 € 6. Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Erdwahlgrabstätte (Familiengrab) für Urnenbeisetzungen (je Urnengrabstelle und Jahr) 70,00 € 7. Erwerb einer Urnennische in einer Urnenwand (je Nische) für die Dauer von 20 Jahren 2.662,00 € 8. Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnennische in einer Urnenwand (je Nische und Jahr) 133,00 € 9. Erwerb einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen im Begräbniswald auf dem Westfriedhof (je Urnengrabstelle) für die Dauer von 20 Jahren 1.719,00 € 10. Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen im Begräbniswald (je Urnengrabstelle und Jahr) 86,00 € II. Überlassung von Reihengräbern für Erd- und Urnenbestattungen 1. Erwerb eines Erdreihengrabes a) Reihengrabstätte für Tote ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.868,00 € b) Reihengrabstätte für Tote bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie Tot- und Fehlgeburten 1.014,00 € c) pflegefreie Reihengrabstätte 2.492,00 € d) pflegefreie Reihengrabstätte (Grabkammersystem) – 15 Jahre 1.491,00 € e) Reihengrabstätte in einem Feld für anonyme Beisetzungen 2.203,00 € 2. Erwerb einer Urnenreihengrabstätte a) Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren 1.117,00 € b) pflegefreie Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren 1.548,00 € 2 von 4 Friedhofsgebührensatzung c) Anonyme Urnenreihengrabstätte im Gemeinschaftsfeld für die Dauer von 20 Jahren 1.267,00 € III. Recht auf Beisetzung durch Verstreuen der Asche auf dem Aschestreufeld 685,00 € IV. Gebühren für die Durchführung der Beisetzungen 1. Sargbeisetzungen (Erdbestattungen) a) bei Tote bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 245,00 € b) bei Tote ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Normallage) 630,00 € 2. Sargbeisetzungen im Grabkammersystem 321,00 € 3. Urnenbeisetzungen a) in Urnenfamilien- und -reihengräbern sowie im Begräbniswald 185,00 € b) Verstreuen der Asche auf dem Aschenstreufeld 16,80 € c) Beisetzungen in Urnennischen 125,00 € d) Beisetzungen in vorhandenen Gräbern für Erdbestattungen 185,00 € 4. Zuschläge a) Begleitung des Trauerzuges 38,00 €

b) Bei Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag von 25 v. H. erhoben. V. Gebühren für Umbettung, Ausgrabung und Wiederbeisetzung von Leichen, Gebeinen und Urnen 1. Ausgraben einer Leiche bzw. einer Urne zwecks Überführung auf einen anderen Friedhof a) bei Tote bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 480,00 € b) bei Tote ab dem vollendeten 5. Lebensjahr aus Normallage 1.025,00 € c) Urnen 160,00 € 2. Umbetten innerhalb eines Friedhofs a) bei Tote bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 850,00 € b) bei Tote ab dem vollendeten 5. Lebensjahr aus Normallage in Normallage 1.650,00 € c) Urnen 275,00 € VI. Gebühren für das Benutzen der Friedhofshallen 1. Benutzung von Friedhofshallen einschl. der Grundausstattung a) Benutzung von Friedhofshallen (ausgenommen Friedhofshalle Lieberhausen) 350,00 € b) Benutzung der Friedhofshalle Lieberhausen 67,00 € 2. Reinigung der Friedhofshallen einschl. der Grundausstattung a) Friedhofshallen (ausgenommen Friedhofshalle Lieberhausen) 194,00 € 3 von 4 Friedhofsgebührensatzung b) Friedhofshalle Lieberhausen 37,00 € VII. Grabpflege 1. Abräumen einer Grabstätte a) einer Wahlgrabstätte im Rahmen einer weiteren Beisetzung 95,00 € b) bei vorzeitiger Rückgabe nach Aufwand 2. Einebnen und Einsäen einer Grabstätte a) Erdgrabstätten 137,00 € b) Urnengrabstätten 42,00 € 3. Gärtnerische Pflege von Grabstätten bis zum Ablauf der Ruhefrist (je Grabstelle und Jahr) 31,00 € 4. Pflanzfertige Herrichtung a) eines Wahl- bzw. Erdreihengrabes 210,00 € b) eines Grabes für Tote bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 107,00 € c) eines Wahl- bzw. Reihengrabes für Urnenbestattungen 105,00 € VIII. Sonstige Gebühren 1. Gebühr für die Genehmigung von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen a) Grabmale und bauliche Anlagen, die einer Fundamentierung bedürfen 127,00 € b) Grabmale und bauliche Anlagen, die keiner Fundamentierung bedürfen 89,00 € 2. Erteilung einer Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten

a) erstmalige Genehmigung für die Dauer von 3 Kalenderjahren 210,00 € b) Verlängerung der Gültigkeitsdauer für ein weiteres Kalenderjahr 70,00 € c) Genehmigung einmaliger gewerblicher Arbeiten 16,00 € 3. Gebühr für die Teilung einer vorhandenen Grabstätte 78,00 € 4. Nicht im Gebührentarif aufgeführte Bestattungsleistungen werden entsprechend dem Aufwand 5. Eine darüber hinausgehende Gebührenerhebung nach Maßgaben der Verwaltungsgebührenwand 6. Nutzung eines städtischen E-Pianos für Trauerfeiern 19,00 € 4 von 4

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Friedhofssatzung vom 30.11.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Gummersbach vom 30.11.2023

Stadt^{}[] Gummersbach

**Friedhofssatzung der Stadt Gummersbach

vom 30.11.2023**

Friedhofssatzung der Stadt Gummersbach vom 30.11.2023

Inhaltsübersicht

Präambel...3 I. Allgemeine Bestimmungen...3

§ 1 Geltungsbereich...3

§ 2 Friedhofszweck...3

§ 3 Begriffsbestimmungen...4

§ 4 Schließung und Entwidmung...4

II. Ordnungsvorschriften...5

§ 5 Öffnungszeiten...5

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof...5

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof...7

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften...8

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit...8

§ 9 Grabbereitung...9

§ 10 Ruhezeit...10

§ 11 Schutz der Totenruhe...10

§ 12 Haustiere...11

IV. Grabstätten und ihre Belegung...11

§ 13 Arten der Grabstätten...11

§ 14 Durchführung von Bestattungen und Beisetzungen...12

§ 15 Erdreihengrabstätten...13

§ 16 Erdwahlgrabstätten...15

§ 17 Erdwahlgrabstätten im Grabkammersystem...17

§ 18 Urnenreihengrabstätten...17

§ 19 Urnenwahlgrabstätten...18

§ 20 Aschenbeisetzung ohne Urne...20

§ 21 Ehrengrabstätten...20

V. Gestaltung der Grabstätten...20

§ 22 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften...20

Friedhofssatzung der Stadt Gummersbach

vom 30.11.2023

§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften...21

VI. Grabmale und bauliche Anlagen...22

§ 24 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften...22

§ 25 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften...22

§ 26 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen...24

§ 27 Anlieferung...25

§ 28 Fundamentierung und Befestigung...25

§ 29 Gewährleistung der Sicherheit...25

§ 30 Entfernung...26

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten...27

§ 31 Herrichtung und Unterhaltung...27

§ 32 Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften...28

§ 33 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften...28

§ 34 Vernachlässigung der Grabpflege...29

VIII. Friedhofshallen und Trauerfeiern...30

§ 35 Benutzung der Friedhofshalle...30

§ 36 Trauerfeier...30

§ 37 Toilettenanlagen...31

IX. Schlussvorschriften...31

§ 38 Alte Rechte...31

§ 39 Gebühren...31

§ 40 Haftung...31

§ 41 Ordnungswidrigkeiten...32

§ 42 Inkrafttreten...33

Friedhofssatzung der Stadt Gummersbach vom 30.11.2023

Präambel

Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90), hat der Rat der Stadt Gummersbach am 30.11.2023 folgende Friedhofsatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Gummersbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

a) Alter Friedhof Gummersbach

b) Grotenbachfriedhof Gummersbach

c) Westfriedhof Gummersbach

d) Friedhof Dieringhausen

e) Friedhof Niederseßmar

f) Friedhof Derschlag

g) Friedhof Lieberhausen

h) Friedhof Strombach

i) Friedhof Hülsenbusch

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt des Friedhofsträgers. (2) ¹Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche

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in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt innehatten. ²Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. ³Surrogate im Sinne des Satzes 2 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten.

(3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 2 ist grundsätzlich möglich.

(4) ¹Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern. ²Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. ³Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.

(2) ¹Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. ²Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 16 Absatz 8 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. ³Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) ¹Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. ²Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. ³Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des

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Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. ?Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. ?Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. ?Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. ?Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.

(3) ¹Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. ²Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.

(4) ¹Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. ²Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. ³Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) ¹Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. ²Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

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(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,- a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsträger und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

  • b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  • d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen;
  • e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
  • f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
  • g) Fremdabfall einzubringen oder Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen,
  • h) Sport zu treiben, zu lärmen und zu spielen,
  • i) zu betteln, zu lagern, Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen,
  • j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden.(3) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.(5) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen einschließlich Totengedenkfeiern und Trauerfeiern bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.

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§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.

(2) ¹Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. ²Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. ³Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.

(3) ¹Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. ²Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes – von April bis September spätestens um 19:00 Uhr, von Oktober bis März spätestens um 16:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr – zu beenden. ³Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(4) ¹Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. ²Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. ³Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) ¹Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. ²Für die Anzeige ist ein Formblatt zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 28 Absatz 2 bleibt unberührt. ³Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.

(6) ¹Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. ²In Ansehung der Einbringung von Grabmalen

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und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs

  1. 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
  2. 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
  3. 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.

³Gewerbetreibende, die unvollständigen Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. ?Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. ?Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Wege verhängen.

(7) ¹Friedhofsgärtner dürfen auf den von ihnen betreuten Grabstätten durch Steckschilder bis einer Größe von 9 cm x 6 cm kennzeichnen. ²Diese sind seitlich, am linken Fußende der Grabstätte aufzustellen. ³Auf den Steckschildern sind nur die Bezeichnung „Friedhofsgärtnerei“, der Name ihrer Inhaberin / ihres Inhabers und ggf. der Vermerk „Dauerpflege“ zulässig.

?An Grabmalen sind nur Firmenbezeichnungen zulässig. ?Diese dürfen nur seitlich unauffällig mit der Höhe der Oberkante bis 0,40 m über dem Erdboden angebracht werden.

?Darüber hinausgehende Werbung ist nicht zulässig.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) ¹Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger anzumelden. ²Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen spätestens drei Werktage vor dem gewünschten Bestattungstermin in Schriftform zu erfolgen. ³Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

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(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) ¹Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. ²Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(4) ¹Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. ²Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. ³Nur in Ausnahmefällen sind Beisetzungen an Samstagen bzw. Sonn- und Feiertagen möglich.

(5) ¹Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. ²Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

(6) ¹Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. ²Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen bestattet.

§ 9 Grabbereitung

(1) ¹Die Gräber werden durch das Personal des Friedhofsträgers bzw. durch den vom Friedhofsträger beauftragte Unternehmen ausgehoben und verfüllt. ²Der Transport der Toten auf dem Friedhof erfolgt durch das Bestattungsunternehmen. ³Der Friedhofsträger kann jeweils Ausnahmen zulassen.

(2) Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) ¹Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. ²Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch den

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Friedhofsträger erforderlich ist, gilt § 29 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 sowie § 29 Absätze 5 und 6 entsprechend.

§ 10 Ruhezeit

¹Die Ruhezeit beträgt:

a) für Toten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.

b) für Tote ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 30 Jahre,

c) für Tote ab dem vollendeten 5. Lebensjahr im Grabkammersystem 15 Jahre,

d) für die Asche von Toten 20 Jahre.

²Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung.

§ 11 Schutz der Totenruhe

(1) ¹Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. ²Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. ³Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers. ?In der Zeit vom 01. April bis 30. September werden Umbettungen von Toten grundsätzlich nicht durchgeführt.

(2) ¹Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. ²Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.

(3) ¹Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. ²Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. ³Eine Umbettung innerhalb des Stadtgebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. ?Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.

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(4) ¹Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. ²Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. ³Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) ¹Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. ²Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.

§ 12 Haustiere

(1) Der Friedhofsträger kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten zulassen, dass in eine bereits belegte Erdgrabstätte kremierte Haustiere als Grabbeigabe eingebracht werden.

(2) ¹Die Einbringung soll außerhalb der Öffnungszeiten des betroffenen Friedhofs erfolgen. ²Eine Trauerzeremonie findet aus diesem Anlass nicht statt. ³Hinweise auf die Einbringung dürfen nicht an der Grabstätte angebracht werden.

IV. Grabstätten und ihre Belegung

§ 13 Arten der Grabstätten

(1) ¹Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. ²Rechte werden nach dieser Satzung erworben.

(2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:

a) Erdreihengrabstätten für Tote bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten -Kindergrabstätten- (§ 15),

b) Erdreihengrabstätten für Tote ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (§ 15),

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c) pflegefreie Erdreihengrabstätten (§ 15),

d) anonyme Erdreihengrabstätten (§ 15),

e) Erdwahlgrabstätten (§ 16),

f) Erdwahlgrabstätten im Grabkammersystem (§ 17),

g) Urnenreihengrabstätten (§ 18),

h) pflegefreie Urnenreihengrabstätten (§ 18),

i) anonyme Urnengrabstätten im Gemeinschaftsfeld (§ 18),

j) Urnenwahlgrabstätten (§ 19),

k) Urnenwahlgrabstätten im Begräbniswald (§ 19),

l) Urnenwahlgrabstätten als Urnennischen (§ 19),

m) Aschestreufeld (§ 20),

n) Ehrengrabstätten (§ 21).

(3) ¹Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. ²Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.

(4) Der Friedhofsträger ist jederzeit berechtigt, nicht zur Belegung vorgesehene Flächen nachträglich umzugestalten.

§ 14 Durchführung von Bestattungen und Beisetzungen

(1) ¹Vor der Bestattung ist der Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 cm bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen auszukleiden ist. ²Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,85 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Särge für Bestattungen im Grabkammersystem dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und 0,70 breit sein. ³Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. ?Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(2) ¹Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von der Sargpflicht nach Absatz 1 dergestalt zulassen, dass die Bestattung in Erdwahlgrabstätten ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen darf, sofern der Tote dies schriftlich bestimmt hat. ²Die sarglose Bestattung

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ist grundsätzlich nur dann auf besonderen Antrag zulässig, wenn der Totenfürsorgeberechtigte glaubhaft machen kann, dass der Tote einer Glaubensgemeinschaft angehörte, deren religiösen Lehren eine sarglose Bestattung gebieten.

(3) Sofern eine Bestattung in einem Grab mit Grabkammersystem erfolgt, dürfen für den Sarg nur Särge der Holzklasse 4 und 5 der DIN EN 3350-2 verwendet werden.

(4) ¹Bestattungs- bzw. Beisetzungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen schadstofffrei und vollständig innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. ²Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.

§ 15 Erdreihengrabstätten

(1) ¹Erdreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. ²Über die Zuteilung wird eine Urkunde ausgestellt. ³Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Erdreihengrabstätten ist nicht möglich. ?Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. ?Die Absätze 4 bis 6, 8 bis 12 aus § 16 gelten entsprechend.

(2) ¹Es werden Grabfelder eingerichtet

a) für Tote bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten - Kindergrabstätten-

b) für Tote ab dem vollendeten 5. Lebensjahr. ²Für Tote ab Vollendung des 5. Lebensjahrs bestehen zusätzlich Grabfelder für anonyme Bestattungen im Gemeinschaftsfeld und Grabfelder, bei denen die Pflege durch den Friedhofsträger sichergestellt wird (pflegefreie Erdreihengrabstätten).

(3) ¹In jeder Erdreihengrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden. ²Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte

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a) die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren oder

b) zusätzlich zu einem anderen Toten einen Toten unter einem Jahr bzw. Sternenkinder im Sinne des § 2 Absatz 4 Satz 2

c) zusätzlich zu einem anderen Toten eine Urne

d) zu bestatten, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht überschritten wird.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

(5) ¹Einschließlich der Abstände sind Reihengräber für Tote bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1,80 m lang und 0,80 m breit, Reihengräber für Tote ab vollendetem 5. Lebensjahr 2,75 m lang und 1,30 m breit. ²Die fertigen Grabbeete sind bei Toten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1,20 m lang und 0,80 m breit, bei Toten ab vollendeten 5. Lebensjahr 1,80 m lang und 1,30 m breit.

(6) Soweit bereits vorhandene Reihengräber andere Maße haben, bleibt es bei diesen bis zur Wiederbelegung des betreffenden Reihengrabfeldes.

(7) ¹Pflegefreie Reihengrabstätten für Erdbestattungen werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Toten abgegeben. ²Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. ³Sie veranlasst die Verlegung einer Basisplatte in der Größe von 0,40 m x 0,50 m, die niveaugleich in die als Rasenfläche angelegte Grabstätte gelegt wird. ?Um eine ordnungsgemäße Grabpflege gewährleisten zu können, dürfen auf den Grabstätten weder Grablichter noch weiterer Grabschmuck abgelegt werden. ?Das Ablegen von Grabschmuck usw. ist nur auf der gemeinsamen Gedenkstätte erlaubt. ?Anderweitig abgelegter Grabschmuck wird durch den Friedhofsträger entfernt und entsorgt. ?Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss.

(8) ¹Anonyme Reihengrabstätten für Erdbestattungen werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Toten abgegeben. ²Über die in den anonymen Reihengrabfeldern bestatteten Personen werden keine Auskünfte erteilt. ³Das Ablegen von Kränzen, Blumen usw. ist auf dem Grabfeld nicht, sondern nur auf der gemeinsamen Gedenkstätte erlaubt. ?Die Gestaltung der Grabfelder obliegt dem Friedhofsträger. ?Die einzelnen Grabstätten werden nicht individuell gekennzeichnet.

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§ 16 Erdwahlgrabstätten

(1) ¹Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen

a) im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird,

b) zur Vorsorge für die Dauer von mindestens 10 Jahren, sofern gleichzeitig die dauernde Pflege sichergestellt wird. ²Im Bestattungsfall muss das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist wiedererworben werden. ³Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. ?Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. (2) ¹Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. ²Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. ³Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.

a) ?Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. ?In jeder Grabstelle kann ein Toter bestattet werden oder abweichend hiervon können die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren bestattet werden. ?Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung oder Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (3) ¹In Erdwahlgrabstätten und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt werden. ²Bei voll belegten Erdwahlgrabstätten kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen. (4) ¹Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde. ²Das Nutzungsrecht kann unter Bedingungen und / oder Auflagen erteilt werden. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 1 Monat vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

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(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) ¹Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. ²Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) Ehegatte,

b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) Kinder,

d) Stiefkinder,

e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) Eltern,

g) Geschwister,

h) Stiefgeschwister,

i) nicht unter a) bis h) fallende Erben und

j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. ³Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. ?Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) ¹Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 8 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. ²Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(9) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen (insbesondere zu Belegungskapazitäten) das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet oder beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über

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andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) ¹Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. ²Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. ³Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers durch Zahlung einer Grabpflegegebühr sichergestellt ist. ?Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. ?Das bedeutet insbesondere, dass eine Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren ausgeschlossen ist.

(12) Das Ausmauern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zulässig.

(13) ¹Die Grabstelle ist 2,75 m lang und 1,30 m breit. ²Das fertige Grabbeet hat die gleichen Maße. ³Abweichungen hiervon sind aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglich.

§ 17 Erdwahlgrabstätten im Grabkammersystem

(1) Bei Erdwahlgrabstätten im Grabkammersystem handelt es sich um Betonfertigbaukammern.

(2) Grabkammern werden als Kammerwahlgrabstelle mit Verlängerung des Nutzungsrechtes zur doppelten Belegung übereinander zur Verfügung gestellt.

(3) ¹Die Grabstelle ist 2,35 m lang und 1,00 m breit. ²Das fertige Grabbeet hat die gleichen Maße.

(4) Für Erdwahlgrabstätten im Grabkammersystem gelten im übrigen die Vorschriften für Wahlgrabstätten für Erdbestattungen.

§ 18 Urnenreihengrabstätten

(1) ¹Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. ²Über die Zuteilung wird eine Urkunde ausgestellt.

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³Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich.

?§ 14 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Es werden Urnenreihengrabfelder eingerichtet für

a) Urnenreihengrabstätten,

b) pflegefreie Urnenreihengrabstätten,

c) anonyme Urnenreihengrabstätten im Gemeinschaftsfeld.

(3) In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur die Asche eines Toten beigesetzt werden.

(4) Die fertigen Grabbeete sind 0,50 m lang und 0,50 m breit ausgenommen sind pflegefreie und anonyme Urnenreihengrabstätte.

(5) ¹Pflegefreie Urnenreihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Toten abgegeben. ²Absatz 1 gilt entsprechend. ³Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. ?Sie veranlasst die Verlegung einer Basisplatte in der Größe von 0,40 m x 0,50 m, die niveaugleich in die als Rasenfläche anzulegende Grabstätte gelegt wird. ?Um eine ordnungsgemäße Grabpflege gewährleisten zu können, dürfen auf den Grabstätten weder Grablichter noch weiterer Grabschmuck abgelegt werden. ?Das Ablegen von Grabschmuck usw. ist nur auf der gemeinsamen Gedenkstätte erlaubt. ?Anderweitig abgelegter Grabschmuck wird durch den Friedhofsträger entfernt und entsorgt. ?Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss.

(6) ¹Anonyme Urnenreihengrabstätten im Gemeinschaftsfeld werden vergeben, sofern der Tote dies schriftlich bestimmt hat. ²Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche die schriftliche Erklärung des Toten im Original vorzulegen. ³Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m. Absatz 1 gilt entsprechend. ?Über die in den anonymen Urnenreihengrabfeldern bestatteten Personen werden keine Auskünfte erteilt. ?Das Ablegen von Kränzen, Blumen usw. ist nicht auf dem Grabfeld, sondern nur auf der gemeinsamen Gedenkstätte erlaubt. ?Die Gestaltung der Grabfelder obliegt dem Friedhofsträger. ?Die einzelnen Grabstätten werden nicht individuell gekennzeichnet.

(7) Für Urnenreihengrabstätten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für Erdreihengrabstätten (§ 15).

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§ 19 Urnenwahlgrabstätten

(1) ¹Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. ²Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. ³Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. ?§ 16 Absatz 2 und Absatz 5 bis 12 gelten entsprechend.

(2) ¹Die Urnenwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. ²Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. ³In jeder Grabstelle kann die Asche eines Toten beigesetzt werden.

(3) ¹Die fertigen Grabbeete sind 1,00 m lang und 0,50 m breit. ²Abweichungen hiervon sind aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglich.

(4) ¹Urnenwahlgrabstätten im Begräbniswald sind einstellige Urnenwahlgrabstätten mit Sondercharakter. ²Die Asche Toter wird in einer biologisch abbaubaren Urne im Wurzelbereich eines Baumes im Waldgrabfeld des Westfriedhofes beigesetzt. ³§ 9 gilt entsprechend. ?Je nach Alter und Größe des Baumes können bis zu 12 Grabstätten angelegt werden. ?Über die Einrichtung von Grabfeldern für Urnenwahlgrabstätten im Begräbniswald entscheidet der Friedhofsträger. ?Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. ?Sie kennzeichnet die Grabstelle durch eine mit Namen versehene Stele. ?Grabmale sind bei dieser Bestattungsform nicht zugelassen. ?Die Grabpflege wird dabei auf ein Mindestmaß beschränkt, um ein möglichst naturnahes Umfeld zu erhalten. ¹?Dem Nutzungsberechtigten bzw. Angehörigen des Toten steht kein eigenes Gestaltungs- und Pflegerecht an der Grabstätte zu. ¹¹Das Ablegen von Kränzen, Blumen usw. ist nur auf der gemeinsamen Gedenkstätte erlaubt. ¹²Anderweitig abgelegter Grabschmuck wird durch den Friedhofsträger entfernt und entsorgt. ¹³Absatz 3 findet keine Anwendung.

(5) ¹Bei Urnennischen handelt es sich um zweistellige Urnenwahlgrabstätten in Urnenwänden (Urnenmauern, Kolumbarien). ²Die Belegung erfolgt abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausnahmslos der Reihe nach. ³Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung. ?In Urnennischen können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

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$^{5}$Zum Verschließen der Urnennischen dürfen nur die von dem Friedhofsträger gestellten Platten verwendet werden. $^{6}$Das Beschriften dieser Platten ist grundsätzlich erlaubt.

$^{7}$Das Anbringen und Ablegen von Grabschmuck an den Urnennischen und auf den Wegen rund um die Urnenwände ist nicht gestattet. $^{8}$Der Grabschmuck darf ausschließlich an der dafür vorgesehenen Gedenkstätte abgelegt werden.

(6) Für Urnenwahlgrabstätten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für Wahlgrabstätten.

§ 20 Aschenbeisetzung ohne Urne

$^{1}$Ein Toter wird auf einem hierfür durch den Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes (Aschestreufeld) durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn er dies schriftlich bestimmt hat. ²Dem Friedhofsträger ist vor Verstreuung der Asche die schriftliche Erklärung des Toten im Original vorzulegen. ³Am Aschestreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. $^{4}$Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen sind nicht zulässig.

§ 21 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 22 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) $^{1}$Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. ²Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen

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Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Stadt- oder Gemeindegebiet zugemutet werden kann.

(2) ¹Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. ²Der Friedhofsträger weist auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hin. ³Wird von der Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung Gebrauch gemacht, wird dieses Recht aufgegeben und es erfolgt die Bestattung oder Beisetzung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

(3) ¹Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme und pflegefreie Grabstätten, Urnenwahlgrabstätten im Begräbniswald sowie Aschenstreufelder. ²Ihre Gestaltung obliegt dem Friedhofsträger.

§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) ¹Die Anbringung von Grabvollabdeckungen auf Erdgrabstätten ist nicht zulässig. ²Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn der Nutzungsberechtigte durch Vorlage eines durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellten Gutachtens nachweist, dass eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Verwesung des Toten innerhalb der Ruhezeit durch die Anbringung der Grababdeckung nicht zu besorgen ist. ³Der Friedhofsträger kann von der Vorlage eines Gutachtens absehen, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Anmeldung der Bestattung ein Gutachten für eine Grabstätte in der näheren Umgebung vorgelegt worden ist. ?Eine Teilabdeckung von Erdgrabstätten ist nur bis maximal 2/3 der jeweiligen Grabgröße zulässig. ?Die Grabgröße ist nicht in jedem Fall mit der Größe des fertigen Grabbeetes identisch und ergibt sich aus den Regelungen zu den einzelnen Grabarten. ?Das Unterlegen der Grabbeete mit wasser- und luftundurchlässiger Folie ist unzulässig.

(3) Die einzelnen Abteilungen werden in einer Belegungsübersicht ausgewiesen.

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(4) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 24 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) ¹Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 22 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. ²Für Grabmale dürfen keine Kunststoffe sowie Verbundstoffe verwendet werden. ³Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. ?Für Einfassungen dürfen keine Kunststoffe sowie Verbundstoffe verwendet werden. ?Einfassungen aus Holz müssen mindestens 5 cm breit sein.

(2) Der Friedhofsträger kann die Erfüllung weitergehender Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit bzw. Verkehrssicherheit erforderlich ist.

§ 25 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) ¹Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) ²Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und Metall verwendet werden. ³Die Grabmale müssen werkstoffgerecht, andere Werkstoffe nicht imitierend, handwerklich einwandfrei hergestellt und von allen Seiten ästhetisch gestaltet sein.

b) ?Für Grabeinfassungen dürfen nur Natursteine, Betonrandsteine und Metall verwendet werden.

c) ?Nicht zugelassen sind alle nicht vorgenannten Materialien insbesondere Kunststoffe, Verbundstoffe und Farben.

(2) Auf Erdgrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) auf Erdreihengräbern bei Toten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 m bis 1,00 m, Breite bis 0,45 m (bis 0,80 m

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Höhe Mindeststärke 0,12 m; ab 0,81 m Höhe Mindeststärke 0,14 m)

  1. 2. liegende Grabmale: bis 0,50 m x 0,40 m, Mindeststärke 0,05 m

b) auf Erdreihengräbern bei Toten ab dem vollendeten 5. Lebensjahr:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,40 m, Breite bis 0,60 m (bis 0,80 m Höhe Mindeststärke 0,12 m; ab 0,81 m Höhe Mindeststärke 0,14 m)
  1. 2. liegende Grabmale: bis 0,50 m x 0,90 m, Mindeststärke 0,05 m

c) auf Erdwahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale:

aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe bis 1,40 m, Breite bis 1,20 m (bis 0,80 m Höhe Mindeststärke 0,12 m; ab 0,81 m Höhe Mindeststärke 0,14 m)

bb) bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten sind auch folgende Maße zulässig: Höhe bis 1,80 m, Breite bis 1,40 m (bis 0,80 m Höhe Mindeststärke 0,12 m; ab 0,81 m Höhe Mindeststärke 0,14 m)

  1. 2. liegende Grabmale:

aa) bei ein- und zweistelligen Grabstätten: bis 0,60 m x 0,90 m, Mindeststärke 0,05 m;

bb) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Länge bis 1,20 m, Breite bis 1,20 m, Mindeststärke 0,05 m.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Urnenreihengrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,35 m, Mindeststärke 0,12 m;
  1. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Länge bis 0,40 m, Mindeststärke 0,05 m;

b) auf Urnenwahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 0,12 m;
  1. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,50 m, Mindeststärke 0,05 m.

(4) $^{1}$Grabeinfassungen im Sinne des Absatz 1 sind bodengleich durchgehend liegend mit der Außenkante auf der Grenze des Grabbeetes zu verlegen und müssen zwischen 5 cm und 25 cm breit sein. ²Leichte Höhenunterschiede dürfen ausgeglichen werden, wobei die Höhe der Grabeinfassung der Nachbargrabstätte maßgeblich ist. ³Grabeinfassungen dürfen zwischen 0,05 m — und 0,10 m aus dem Boden

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herausstehen.

(5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

§ 26 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

(1) ¹Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. ²Dies gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.

(2) ¹Dem Antrag sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:

  1. 1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben; und
  2. 2. soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

²In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Im Fall von Grabmalen und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.

(4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird.

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(6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden.

§ 27 Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsträger überprüft werden können, Einzelheiten hierzu kann der Friedhofsträger bestimmen.

§ 28 Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung einzubringen.

(2) ¹Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 7 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. ²Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.

(3) Der Friedhofsträger kann die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten kontrollieren.

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§ 29 Gewährleistung der Sicherheit

(1) Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten.

(3) ¹Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. ²Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. ³Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträgers gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) ¹Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. ²Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. ³Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. ?Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren; anschließend gilt § 30 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. ?Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(5) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.

(6) ¹Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. ²Der Friedhofsträger kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen.

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§ 30 Entfernung

(1) ¹Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. ²Bei Grabmalen im Sinne des § 29 Abs. 6 kann der Friedhofsträger die Zustimmung versagen.

(2) ¹Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen zu entfernen. ²Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder abräumen zu lassen. ³Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über, wenn dies bei Verleihung des Nutzungsrechts schriftlich vereinbart wurde. ?Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen zu verwahren.

(3) Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 7 Absatz 5 Satz 1, § 7 Absatz 6 Satz 1, § 26 Absätze 1 bis 3 und § 27 geregelten Verhaltenspflichten gelten die Regelungen in § 29 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 und § 29 Absätze 5 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 29 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 31 Herrichtung und Unterhaltung

(1) ¹Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 23 Absatz 1 hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. ²Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. ³Verwelkte Blumen, Pflanzen und Trauerfloristik insbesondere Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

(2) ¹Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. ²Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. ³Das Bepflanzen

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mit Bäumen und großwüchsigen Sträuchern, die eine Höhe von 1,50 m überschreiten, ist nicht zulässig.

(3) ¹Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. ²Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten.

(5) ¹Bei Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes oder Verzicht auf das Nutzungsrecht ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Bepflanzung der Grabstätte vollständig zu entfernen und die Grabstätte abzuräumen und einzuebnen. ²Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.

(6) Wird auf ein Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhefrist verzichtet, wird die Grabstätte von dem Friedhofsträger für die Grabpflege vorbereitet und bis zum Ablauf der Ruhefrist, bei Wahlgrabstätten bis zum Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Bestatteten von der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten gepflegt.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(8) ¹Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. ²Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. ³Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

(9) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

§ 32 Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 23 und 31 keinen zusätzlichen Anforderungen.

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§ 33 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) ¹Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. ²Ein Einsäen oder Einmulchen bei nicht vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegebenen Grabstätten ist unzulässig. ³Der Friedhofsträger kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen.

(2) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern;

b) das Einfassen der Grabstätte mit Steinen, Kiesel, Fliesen, Glas, Holz, Palisaden, Beeteinfassungen oder ähnlichem;

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen;

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(3) Das Einfassen mit Hecken ist zulässig, sofern diese eine maximale Höhe von 20 cm nicht überschreiten und regelmäßig zurückgeschnitten werden.

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

§ 34 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) ¹Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. ²Im Fall des Satzes 1 gelten die Regelungen in § 29 Absatz 4 Satz 3 und § 29 Absatz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 29 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.

(2) ¹Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. ²Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit dem Friedhofsträger in Verbindung zu setzen. ³Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann der Friedhofsträger

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

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b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) ¹Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. ²Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen.

(4) ¹Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht entziehen. ²Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. ³Die ordnungsgemäße Instandhaltung bis zum Ablauf der Ruhefrist und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers ist durch Erhebung einer Grabpflegegebühr sicherzustellen; die Regelungen in § 29 Absatz 5 gelten entsprechend.

VIII. Friedhofshallen und Trauerfeiern

§ 35 Benutzung der Friedhofshalle

(1) Die Sargkammern in den Friedhofshallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung.

(2) ¹Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. ²Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. ³Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung oder Beisetzung endgültig zu schließen. ?§ 36 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) ¹Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. ²Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 36 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum der Friedhofshalle, am

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Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) ¹Auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. ²Satz 1 gilt nicht, wenn der Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Friedhofshalle kann untersagt werden, wenn der Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) ¹Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. ²Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

§ 37 Toilettenanlagen

¹Die Toilettenanlagen sind keine öffentlichen Toilettenanlagen. ²Sie werden nur im Zusammenhang mit Trauerfeiern geöffnet.

IX. Schlussvorschriften

§ 38 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) ¹Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. ²Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Toten.

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§ 39 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Gummersbach verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 40 Haftung

¹Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. ²Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. ³Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. ?Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. ?Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. 2. die Verhaltensregeln des § 6 Absatz 2 missachtet,
  3. 3. entgegen § 6 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
  4. 4. als Gewerbetreibender
    • a) entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird,
    • b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 7 Absatz 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird,
    • c) außerhalb der in § 7 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,
    • d) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
    • e) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,

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f) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,

g) entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,

  1. 5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 8 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  1. 6. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 14 Absatz 1 Sätze 1 und 3 bis 4 zuwiderhandelt;
  1. 7. entgegen § 26 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
  1. 8. entgegen § 26 Absatz 2 oder § 26 Absatz 3 Unterlagen nicht vorlegt,
  1. 9. entgegen § 28 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
  1. 10. entgegen § 28 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
  1. 11. entgegen § 29 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
  1. 12. entgegen § 30 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinf

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Gummersbach?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Gummersbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 51xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Gummersbach anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Gummersbach
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 185 € (Urne) bzw. 630 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Gummersbach (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 51xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Gummersbach:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €