🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 13.02.1980 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung B/140
Satzung der Gemeinde Reichshof über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 13.02.1980
in der Fassung des XV. Nachtrages vom 11.12.2014
I. Nachtrag vom 08.07.1981 veröffentlicht im RHK am 28.07.1981 in Kraft getreten am 14.02.1980
II. Nachtrag vom 21.07.1982 veröffentlicht im RHK am 28.07.1982, in Kraft getreten am 01.07.1982
III. Nachtrag vom 13.07.1983 veröffentlicht im RHK am 28.07.1983, in Kraft getreten am 01.07.1983
IV. Nachtrag vom 05.11.1986 veröffentlicht im RHK am 27.11.1986, in Kraft getreten am 01.01.1987
V. Nachtrag vom 15.12.1988 veröffentlicht im RHK am 28.12.1988, in Kraft getreten am 01.01.1989
VI. Nachtrag vom 12.12.1991 veröffentlicht im RHK am 20.12.1991, in Kraft getreten am 01.01.1992
VII. Nachtrag vom 17.12.1993 veröffentlicht im RHK am 22.12.1993, in Kraft getreten am 01.01.1994
VIII. Nachtrag vom 20.04.1994 veröffentlicht im RHK am 28.04.1994, in Kraft getreten am 01.01.1994
IX. Nachtrag vom 21.09.1994 veröffentlicht im RHK am 28.10.1994, in Kraft getreten am 29.10.1994
X. Nachtrag vom 27.06.1996, veröffentlicht im RHK am 29.07.1996, in Kraft getreten am 01.09.1996
XI. Nachtrag vom 12.07.2002, veröffentlicht im RHK am 29.07.2002, in Kraft getreten am 01.08.2002
XII. Nachtrag vom 14.03.2008, veröffentlicht an der Bekanntmachungstafel im Rathaus Denklingen vom 28.03.2008 bis 08.04.2008, in Kraft getreten am 01.04.2008
XIII. Nachtrag vom 15.12.2010 veröffentlicht im RHK am 25.12.2010, in Kraft getreten am 01.01.2011
XIV. Nachtrag vom 16.12.2013, veröffentlicht im RHK am 19.12.2013, in Kraft getreten am 01.01.2014
XV. Nachtrag vom 11.12.2014, veröffentlicht im RHK am 18.12.2014, in Kraft getreten am 19.12.2014
Friedhofsgebührensatzung B/140
Inhaltsübersicht:
Präambel
§ 1 Gegenstand und Gebührenpflicht
§ 2 Gebührenpflichtige
§ 3 – I.
Gebühren für die Überlassung des Nutzungsrechtes an Gräbern und Grabstätten
II. Beerdigungskosten
III. Ausgraben und Umbetten von Leichen
IV. Benutzung der Friedhofshallen und Leichenkammern
V. Vorzeitige Einebnungen von Grabstätten
VI. Erteilung von Erlaubnissen
VII. Erwerb einer Gedenkplatte
VIII. Besondere Leistungen
§ 4 Fälligkeit der Gebühren
§ 5 Rechtsmittel
§ 6 Inkrafttreten
Friedhofsgebührensatzung B/140
Präambel Aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften:
- § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), in der jeweils geltenden Fassung,
- §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
21.10.1969 (GV NW S. 712), in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Reichshof in seiner Sitzung am 10. Dezember 2014 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gegenstand und Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und der im Bestattungswesen von der Gemeinde Reichshof zu erbringenden Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2
Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtige sind die Nutzungsberechtigten einer Grabstelle oder die zur Bestattung verpflichteten Angehörigen, oder diejenigen Personen, die sich der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung zur Zahlung der Gebühren verpflichtet haben. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
I. Gebühren für die Überlassung des Nutzungsrechtes an Gräbern und Grabstätten
- 1. Bereitstellung:
a) einer Reihengrabstätte für Personen über 5 Jahre 1.070,00 EUROb) einer Reihengrabstätte für Personen bis 5 Jahre 530,00 EUROc) einer Reihengrabstätte für eine anonyme Bestattung
2.000,00 EUROd) einer Urnenreihengrabstätte 820,00 EUROe) einer Urnenreihengrabstätte für eine anonyme Bestattung 1.150,00 EUROf) einer Reihenwiesengrabstätte 2.000,00 EUROg) einer Urnenwiesengrabstätte 1.150,00 EUROh) einer Urnenreihengrabstätte im Wurzelbereich von Bäumen 1.150,00 EURO
- 2. Erwerb des Nutzungsrechtes
a) an einer Familienwahlgrabstätte für 30 Jahre je Grab
1.620,00 EUROb) an einer Urnenwahlgrabstätte für bis zu 2 Urnen für 25 Jahre je Grab
1.050,00 EURO
c) an einer Urnennische in der Urnenwand für bis zu 4 Urnen für 25 Jahre 2.100,00 EURO Friedhofsgebührensatzung B/140
d) Beisetzen einer Urne in ein bestehendes Wahlgrab für 590,00 EURO
- 3. Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte für jedes Jahr 1/30 der Gebühr nach den Ziffern 2 a und 1/25 der Gebühr nach den Ziffern 2 b, c und d
II. Beerdigungskosten
- 1. Herstellung einer Grabstätte
a) für Personen über 5 Jahre 720,00 EURO
b) für Personen unter 5 Jahren 280,00 EURO
c) für ein Urnengrab 300,00 EURO
d) für eine Urnennische
280,00 EURO
e) Ausschmückung eines Grabes mit einer Grabmatte 75,00 EURO
Bei Beerdigungen an Samstagen wird ein Zuschlag zu den Sätzen a) bis e) von 25 % erhoben.
III. Ausgraben und Umbetten von Leichen
- 1. Für das Ausgraben einer Leiche oder Urne zwecks Überführung zu einem anderen Friedhof:
- a) für Personen über 5 Jahre 1.610,00 EURO
- b) für Personen bis 5 Jahre 1.100,00 EURO
- c) für Urnen 800,00 EURO
- 2. Für das Umbetten (d.h. Ausgraben und Wiederbeerdigen) einer Leiche oder Urne auf dem gleichen Friedhof:
- a) für Personen über 5 Jahre 2.300,00 EURO
- b) für Personen bis 5 Jahre 1.420,00 EURO
- c) für Urnen 1.300,00 EURO
Die Kosten für einen neuen Sarg oder eine neue Urne sowie für einen Leichenwagen sind in den Gebühren nicht enthalten.
Bei Ausgrabung und Umbettung an Samstagen wird ein Zuschlag zu den Gebühren und Ziffer 1. und 2. von 25 % erhoben
IV. Benutzung der Friedhofshallen und Leichenkammern
- 1. Friedhofshalle einschl. Gebühr für Leichenkammer 360,00 EURO
- 2. Friedhofshalle ohne Kammerbenutzung 205,00 EURO
- 3. Leichenkammer ohne Hallenbenutzung 205,00 EURO
Friedhofsgebührensatzung B/140
V. Vorzeitige Einebnungen von Grabstätten
Werden Grabstätten aufgrund der Erklärung des Nutzungsberechtigten vorzeitig eingeebnet, so werden für jedes Jahr bis zum Ende der Ruhefrist
- 1. für ein Erwachsenengrab 57,50 EURO
- 2. für ein Urnengrab 40,00 EURO
- 3. für ein Kindergrab 35,00 EURO als Entschädigung für die anfallende Grabpflege berechnet.
VI. Erteilung von Erlaubnissen
Für die schriftliche Erteilung von Erlaubnissen wird eine Gebühr von 58,00 EURO erhoben.
VII. Erwerb einer Gedenkplatte für eine
- 1. Reihen- oder Urnenwiesengrabstätte 530,00 EURO
- 2. Urnengrabstätte im Wurzelbereich von Bäumen 245,00 EURO
VIII. Besondere Leistungen
Werden auf Wunsch der Angehörigen oder Dritter besondere Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführt sind, erbracht, so werden die tatächlich entstandenen Kosten berechnet.
§ 4
Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren sind nach Zustellung der Gebührenrechnung fällig und unterliegen bei Verzug der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.05.1980 (GV NW S. 510), in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5
Rechtsmittel
(1) Gegen die Heranziehung zur Zahlung von Gebühren nach dieser Satzung sind die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der jeweils gültigen Fassung, gegeben.
(2) Durch die Einlegung des Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren nicht aufgeschoben. Friedhofsgebührensatzung B/140
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Reichshofkurrier als dem amtlichen Verkündungsorgan in Kraft. (2) Mit dem gleichen Tag tritt die Satzung vom 01. Oktober 1971 in der Fassung des II. Nachtrag vom 10. März 1977 außer Kraft.
2. Friedhofssatzung Stand: 10.12.2014 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofs- und Bestattungssatzung B/130
Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Reichshof
vom 10.07.2024
veröffentlicht im RHK am 19.07.2024
in Kraft getreten am 20.07.2024
Friedhofs- und Bestattungssatzung B/130 Inhaltsverzeichnis Präambel ................................................................................................................................................. 4 I. Allgemeine Bestimmungen ............................................................................................................ 4 § 1 Geltungsbereich ............................................................................................................................. 4 § 2 Friedhofszweck .............................................................................................................................. 4 § 3 Schließung und Entwidmung ......................................................................................................... 4 II. Ordnungsvorschriften ..................................................................................................................... 5 § 4 Öffnungszeiten .............................................................................................................................. 5 § 5 Verhalten auf dem Friedhof .......................................................................................................... 5 § 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof ................................................................................... 6 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften .......................................................................................... 8 § 7 Anzeigepflicht ................................................................................................................................ 8 § 8 Särge und Urnen ............................................................................................................................ 8 § 9 Ausheben der Gräber .................................................................................................................... 9 § 10 Ruhefristen .................................................................................................................................. 9 § 11 Umbettungen .............................................................................................................................. 9 IV. Grabstätten ............................................................................................................................... 10 § 12 Allgemeine Vorschriften ............................................................................................................ 10 § 13 Reihengrabstätten ..................................................................................................................... 11 § 14 Wahlgrabstätten ........................................................................................................................ 11 § 15 Urnengrabstätten ...................................................................................................................... 13 § 16 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft ................................................................... 14 V. Grabmale und bauliche Anlagen .................................................................................................. 14 § 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ......................................................................................... 14 § 18 Zustimmungserfordernis ........................................................................................................... 15 § 19 Fundamentierung und Befestigung ........................................................................................... 16 § 20 Unterhaltung ............................................................................................................................. 16 § 21 Entfernung ................................................................................................................................. 17 VI. Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten ...................................................................... 17 § 22 Herrichtung und Unterhaltung .................................................................................................. 17 § 23 Vernachlässigung der Grabpflege .............................................................................................. 18 VII. Leichenhallen und Trauerfeiern ............................................................................................... 19
§ 24 Benutzung der Leichenhalle ....................................................................................................... 19
§ 25 Trauerfeier ................................................................................................................................. 19 VIII. Schlussvorschriften ................................................................................................................... 20 § 26 Alte Rechte ................................................................................................................................ 20
Friedhofs- und Bestattungssatzung B/130 § 27 Haftung ...................................................................................................................................... 20 § 28 Gebühren ................................................................................................................................... 20 § 29 Ordnungswidrigkeiten ............................................................................................................... 20 § 30 Inkrafttreten .............................................................................................................................. 21
Friedhofs- und Bestattungssatzung B/130 Präambel
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313) in der zurzeit geltenden Fassung, und § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Reichshof am 26.06.2024 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Reichshof gelegenen und von ihren verwalteten Friedhöfen:
a. Friedhof Eckenhagen-Mähbach b. Friedhof Eckenhagen-Zöpe c. Friedhof Denklingen d. Friedhof Odenspiel e. Friedhof Heidberg f. Friedhof Hunsheim g. Friedhof Volkenrath h. Friedhof Sinspert
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Reichshof.
(2) Sie dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Reichshof waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls deren Eltern Einwohner der Gemeinde Reichshof sind.
(3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Abs. 2 bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund durch Beschluss des Gemeinderates für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
Friedhofs- und Bestattungssatzung B/130 (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten der Gemeinde verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde/Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann aus wichtigem Grund bzw. besonderen Anlass von der Friedhofsverwaltung vorübergehend untersagt werden.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
Friedhofs- und Bestattungssatzung B/130 a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, inklusive Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, b. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h. zu lärmen oder zu lagern, i. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(3) Abfälle sind getrennt in die dafür vorgesehenen Gefäße oder Ablageplätze zu deponieren.
(4) Kinder unter sechs Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind rechtzeitig vorher anzumelden.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.
(2) Die Zulassung wird auf schriftlichen Antrag erteilt. Sie kann dem Gewerbetreibenden entzogen werden, wenn er gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung oder gegen die Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstößt. Die Berechtigung ist auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuweisen.
a. Die gebührenpflichtige Zulassung erfolgt, wenn die antragstellende Person in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist b. Antragstellende des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragstellende des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 der Handwerksordnung nachzuweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. c. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Arbeiten den „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten“, in der aktuellen Fassung, auszuführen.
Friedhofs- und Bestattungssatzung B/130 (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten an den Grabstätten dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung ausgeführt werden, und zwar an Werktagen bis 18.00 Uhr und an Samstagen bis 13.00 Uhr. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. Während der Bestattungsfeierlichkeiten dürfen diese Arbeiten nicht ausgeführt werden.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
(9) Gewerblicher Abraum und andere gewerbliche Abfälle sind außerhalb des Friedhofes vom Unternehmer zu entsorgen.
(10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1-4 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden.
Friedhofs- und Bestattungssatzung B/130 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht
(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf einem von der Friedhofsverwaltung vorbereiteten Formblatt und mit Unterschrift der berechtigten Person sowie allen erforderlichen Unterlagen. Der Antrag kann bei der Behörde auch in elektronischer Form gestellt werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch die Behörde geeignet sein.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Bei Bestattungen an Samstagen wird ein Aufschlag erhoben.
(4) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 Bestattungsgesetz (BestG NRW) durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.
(6) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.
§ 8 Särge und Urnen
Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge und Urnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
Friedhofs- und Bestattungssatzung B/130
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von dem zuständigen Friedhofsgärtner ausgehoben und wieder verfüllt. Überflüssiges Erdreich ist von den Friedhofsgärtnern abzutransportieren.
(2) Bei Ausschachtungen in bereits angelegte Wahlgrabstätten kann es aus Gründen der Arbeitssicherheit und aus Haftungsgründen erforderlich sein, Grabeinfassungen und Grabsteine vorübergehend abzubauen. Die Entscheidung trifft der Friedhofsgärtner. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, alle erforderlichen Arbeiten rechtzeitig zu veranlassen.
(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,70 m.
(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(5) Beim Grabaushub können Nachbargräber soweit erforderlich, durch Überbauen mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Nach Abschluss der Inanspruchnahme wird der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt.
(6) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhefristen
Die Ruhefrist für Leichen beträgt bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Aschen 25 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese erfolgt nur auf schriftlichen Antrag der nutzungsberechtigten Person. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des gleichen Friedhofes nicht zulässig. § 3 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt. Umbettungen aus einem anonymen Grabfeld sind ausgeschlossen.
(4) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung zur Umbettung wird nur dann erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht.
(5) Alle Umbettungen werden von den Friedhofsgärtnern durchgeführt. Sie bestimmen – nach vorheriger Absprache mit der Friedhofsverwaltung - den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit
Friedhofs- und Bestattungssatzung B/130 vom 01. Mai bis 30. September werden Umbettungen von Leichen grundsätzlich nicht durchgeführt.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Lässt sich eine Umbettung erkennbar nur unter Beschädigung benachbarter Grabstätten, Einrichtungen oder Anlagen durchführen, ist die Umbettung nur zulässig, wenn vorher die Einwilligung der Betroffenen nachgewiesen worden ist.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeine Vorschriften
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) In einstelligen Wahlgrabstätten darf bis zum Ablauf der Ruhefrist nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, im Ausnahmefalle
a. die Leiche eines Kindes im Alter bis zu einem Jahr mit einem Familienangehörigen oder b. b. die Leichen von Geschwistern im Alter bis zu einem Jahr gleichzeitig in einer Grabstelle zu bestatten.
(3) Die Grabstätten werden unterschieden in
a. Reihengrabstätten, b. Wahlgrabstätten, c. Urnenreihengrabstätten, d. Urnenwahlgrabstätten, e. Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
(4) Liegt eine Willenserklärung der zu bestattenden Person hinsichtlich der Auswahl einer der in Abs. 3 genannten Grabstätten nicht vor, wählen die Angehörigen der zu bestattenden Person in nachstehender Reihenfolge die Art der Grabstätte aus
a. der überlebende Ehegatte, b. der Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft c. die volljährigen Kinder d. die Eltern e. die volljährigen Geschwister f. die Großeltern g. die volljährigen Enkelkinder h. die Ehegatten der unter c, e und g genannten Personen.
Friedhofs- und Bestattungssatzung B/130
Sind mehrere Personen einer Rangfolge vorhanden, so hat die älteste Person das Vorrecht vor der jüngeren.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(6) Die Friedhofsverwaltung ist jederzeit berechtigt, nicht zur Belegung vorgesehene Flächen nachträglich umzugestalten. Etwaige Beeinträchtigungen durch die Friedhofsrahmenbepflanzung oder sonstige Einrichtungen des Friedhofsträgers sind zu dulden.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Der / Die Angehörige der bestatteten Person, der / die die Wahl gem. § 12 Abs. 4 getroffen hat, hat für die Dauer der Ruhezeit das Recht der Entscheidung über die Art der Gestaltung und die Pflicht zur Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung.
(3) Es werden eingerichtet:
a. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b. einschl. Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht c. Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr d. Reihengräber als Wiesen- bzw. Rasengrab e. anonyme Reihengräber
(4) Reihengräber haben folgende Maße:
a. für verstorbene Personen bis zu 5 Jahren: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m b. für verstorbene Personen über 5 Jahre: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m
(5) Auf den Ablauf der Nutzungsfrist wird spätestens einen Monat vor Ablauf durch einmalige öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Reichshof sowie durch einen Aushang auf dem Friedhof und einem Hinweisschild auf der entsprechenden Grabstätte aufmerksam gemacht.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalls und nur für die gesamte Nutzungsdauer verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
Friedhofs- und Bestattungssatzung B/130
(2) Das Nutzungsrecht kann für die Dauer von 10 Jahren wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht auf Wunsch auch nach der Verlängerung, erneut für eine frei bestimmbare Nutzungsdauer erworben werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. Das Nutzungsrecht von Kindergräber kann nach Ablauf ebenfalls erneut verliehen werden, sofern nicht gegen § 23 dieser Satzung verstoßen wird.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Eine einstellige Wahlgrabstätte hat eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,25 m. Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten verbreitert sich die Grabstätte um 1,25 m je Stelle. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen von den vorgenannten Maßen möglich. Über die Maßfestsetzung entscheidet im Einzelfall die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Verleihung von Nutzungsrechten wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Das Nutzungsrecht kann unter Bedingungen und/oder Auflagen erteilt werden. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch ein Hinweisschild, das für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte aufgestellt wird, hingewiesen.
(6) Wird auf einem Wahlgrab erneut ein Verstorbener beigesetzt, so ist das Nutzungsrecht an der genannten Grabstelle zu verlängern, damit es mit der Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten übereinstimmt.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag oder durch Verfügung von Todes wegen übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf die nach der Reihenfolge des § 12 Abs. 4 nächste angehörige Person mit deren Zustimmung über. Das Zustimmungserfordernis gilt auch im Falle einer Übertragung durch Verfügung von Todes wegen.
(8) Nach dem Tod einer nutzungsberechtigten Person kann die Umschreibung auf eigenen Namen beansprucht werden, wem das Nutzungsrecht in einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Sind in einer letztwilligen Verfügung mehrere Personen begünstigt, so hat die erstgenannte Person Vorrang. Im Fall einer vertraglichen Übertragung des Nutzungsrechtes hat die erwerbende Person das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Liegt weder eine letztwillige Verfügung noch ein Vertrag vor, so erfolgt die Umschreibung des Nutzungsrechtes nach Antrag auf eine der in § 12 Abs. 4 aufgeführten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Stellen Vorberechtigte keinen Antrag, kann die Umschreibung nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tod der letzten nutzungsberechtigten Person auf eine nachberechtigte antragstellende Person erfolgen.
(9) Wenn keine nutzungsberechtige Person vorhanden ist und solange keine gem. § 12 Abs. 4 berechtigte Person das Nutzungsrecht erwerben will, kann eine Grabstätte bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes einer dritten Person zur Betreuung überlassen werden, wenn diese zu einer bestatteten Person eine persönliche Verbindung glaubhaft dargelegt hat oder eine vertragliche Regelung vorgelegen hat.
Friedhofs- und Bestattungssatzung B/130 (10) Wenn sich nach Verleihung eines Nutzungsrechtes herausstellt, dass dieses aufgrund von in wesentlicher Beziehung unzutreffenden Angaben verliehen wurde, kann das Recht von der Friedhofsverwaltung widerrufen und neu vergeben werden.
(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(12) Bei der vorzeitigen Rückgabe einer Wahlgrabstätte (vor Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechtes) wird dem Nutzungsberechtigten die gezahlte Gebühr nicht erstattet.
§ 15 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a. Urnenreihengrabstätte 1 Ascheurne b. Urnenwahlgrabstätten
2 Ascheurne c. Urnenwahlgrabstätten
bis zu 4 Ascheurnen d. Urnenwahlgrabstätten
bis zu 6 Ascheurnen e. Urnennischen
1 bis 4 Ascheurnen f. Urnenwahlgrabstätten
1 Ascheurne im Wurzelbereich von Bäumen (max. 10 Urnen) sowie ein reservierter Platz daneben für Partner Der reservierte Platz/Partnerplatz ist zusammen mit Bestattungsplatz zu erwerben. Eine separate Antragstellung hierfür ist erforderlich.
h. vorhandenen Wahlgrabstätten für Erdbestattungen zusätzlich zu einer Sargbestattung bis zu 2 Ascheurnen je Grabstätte
Die Urnengrabstätten haben folgende Maße:
a. Urnenreihengrabstätten (1 Urne) Länge 0,70 m Breite 0,70 m b. Urnenwahlgrabstätten (2 Urnen) Länge 1,50 m Breite 0,70 m c. Urnenwahlgrabstätten (4 Urnen) Länge 1,50 m Breite 1,40 m d. Urnenwahlgrabstätten (6 Urnen) Länge 1,50 m Breite 2,10 m
(2) Für Urnenbeisetzungen gelten, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend.
(3) Urnen werden unterirdisch in einer Tiefe von 0,70 m beigesetzt
(4) In Urnennischen können bis zu 4 Ascheurnen beigesetzt werden. Innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung müssen die bis dahin provisorisch angebrachten Verschlussplatten seitens des Nutzungsberechtigten durch Zierplatten, sofern noch nicht vorhanden, ersetzt werden. Die Provisorien sind an die Friedhofsverwaltung zurück zu geben. Es dürfen keine biologisch abbaubare Aschekapseln verwendet werden. Nach Ablauf der Ruhefrist und nach Ablauf der Nutzungsdauer wird der Inhalt der Urnen im Bereich der anonymen Bestattungen desselben Friedhofes beigesetzt.
Friedhofs- und Bestattungssatzung B/130 (5) Anonyme Urnenbeisetzungen werden ohne Beisein der Angehörigen oder anderer Personen und ohne Hinweis auf Zeit und Ort der Beisetzung von der Friedhofsverwaltung vorgenommen.
(6) Urnenwahlgrabstätten im Wurzelbereich von Bäumen sind einstellige Urnenwahlgrabstätten, bei denen im Wurzelbereich von Bäumen die Asche in einer biologisch abbaubaren Aschekapsel in dafür vorgesehenen Bereichen des Friedhofes beigesetzt werden. Nicht biologisch abbaubare Urnen dürfen in diesem Bereich nicht beigesetzt werden. An einem Baum können bis zu zehn biologisch abbaubare Aschekapseln beigesetzt werden. Eine Gestaltung und Bepflanzung ist ausgeschlossen. Außer während der Beisetzung ist Grabschmuck oder ähnliches nicht zulässig. Nachträgliche Ausgrabungen oder Umbettungen sind nicht möglich. Müssen Bäume beseitigt werden (z. B. infolge von Schäden durch Unwetter oder Schädlingsbefall) wird eine Ersatzpflanzung an gleicher Stelle vorgenommen.
§ 16 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
(1) Die Belange von Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regeln sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Kriegen und Gewaltherrschaft vom 16.01.2012 (BGBL. I S. 98) in der jeweils gültigen Fassung sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
(2) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde. V. Grabmale und bauliche Anlagen
V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist einschließlich des Grabmals und etwaiger sonstiger baulicher Anlagen so zu gestalten, dass die Würde und der Charakter des Friedhofs in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
I. Reihengrabstätten
- Höhe bis 80 cm
- durchschnittliche Breite bis 45 cm
II. Wahlgrabstätten a. einstellige Wahlgrabstätten
- Höhe 80 cm bis 100 cm
- durchschnittliche Breite 60 cm
b. zwei- und mehrstellige Wahlgräber
- Höhe 80 cm bis 120 cm
- durchschnittliche Breite 140 cm
Friedhofs- und Bestattungssatzung B/130 Aus Gründen der Seuchenhygiene (Sicherung des Verwesungsprozesses) soll maximal nicht mehr als 2/3 der Grabstätte durch Stein abgedeckt sein. Urnengrabstätten können komplett mit Steinplatten abgedeckt werden.
Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
I. Urnenreihengrabstätten
- Höhe bis 0,70 m
- durchschnittliche Breite bis 35 cm
II. Urnenwahlgrabstätten (2 Urnen)
- Höhe bis 80 cm
- durchschnittliche Breite bis 40 cm
III. Urnenwahlgrabstätten (3-6 Urnen)
- Höhe bis 100 cm
- durchschnittliche Breite bis 60 cm
IV. Urnenwand
- Platte 44,5 cm x 44,5 cm
Die Friedhofsverwaltung kann in Sonderfällen die Genehmigung erteilen, dass von den o. g. Maßen (z. B. kleinere oder liegende Grabmale) abgewichen werden kann.
(3) Die Gestaltung von Reihengräbern als Wiesengrab und Urnengräbern im Wurzelbereich von Bäumen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Auf Wunsch der Nutzungsberechtigten veranlasst sie die Verlegung einer Basisplatte in der Größe von 0,40 m x 0,50 m auf Wiesenreihengräbern und 0,30 m x 0,40 m auf Wiesenurnengräbern, die niveaugleich auf die als Rasenfläche angelegte Grabstätte gelegt wird. Diese Basisplatten werden jeweils mit dem Vor- und Nachnamen, sowie dem Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen beschriftet. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege gewährleisten zu können, dürfen weder Grablichter noch Blumen- und anderweitiger Grabschmuck abgelegt werden. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung entfernt. Für die Urnengräber im Wurzelbereich von Bäumen wird seitens der Friedhofsverwaltung eine Stele für die Kennzeichnung der einzelnen Gräber aufgestellt. Hier können auf Wunsch der Nutzungsberechtigten Plättchen in Bronzelegierung mit dem Vor- und Nachnamen sowie dem Geburts-und Sterbedatum der Verstorbenen angebracht werden. Die Plättchen müssen über die Friedhofsverwaltung beschafft und angebracht werden.
(4) Soweit es die Friedhofsverwaltung mit der Würde des Friedhofes für vereinbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften gestatten, damit das individuell gestaltete Grab das Friedhofsbild bestimmt.
(5) Grablichter, Blumen und anderweitiger Grabschmuck dürfen auf, in und an den Urnenquadern nicht abgelegt bzw. abgestellt werden. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung entfernt.
§ 18 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
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(2) Den Anträgen sind beizufügen:
a. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseits zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben.
b. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen werden auf Kosten des Verfügungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt.
§ 19 Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-und Holzbildhauerhandwerks, oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen entsprechend
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 17. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 20 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des
Friedhofs- und Bestattungssatzung B/130 Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt/Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
§ 21 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb der gesetzten Frist, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist dann nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren, da diese bei der Entfernung entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde übergehen. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VI. Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 22 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
(3) Die Grabstätten sind innerhalb von 6 Wochen nach der Beerdigung herzurichten. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
Friedhofs- und Bestattungssatzung B/130
(4) Die Grabbeete sind innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung durch die nutzungsberechtigte Person bodenbündig anzulegen und zu bepflanzen. Nach spätestens 6 Monaten sind die Grabstätten entsprechend der Maße in §§ 14, 15 einzufassen. Diese Veränderung ist genehmigungspflichtig.
Die Beete haben folgende Maße:
a. bei Kinderreihengrabstätten
1,50 m x 0,90 m b. bei Reihengrabstätten
1,25 m x 2,50 m c. bei Wahlgrabstätten
1,25 m x 2,50 m (einstellig) jede weitere Stelle
1,25 m x 2,50 m d. bei Urnenreihengrabstätten
0,70 m x 0,70 m e. bei Urnenwahlgrabstätten (2 Urnen) 1,50 m x 0,70 m f. bei Urnenwahlgrabstätten (4 Urnen) 1,50 m x 1,40 m g. bei Urnenwahlgrabstätten (6 Urnen) 1,50 m x 2,10 m
(5) Die Beetflächen dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung gem. § 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der jeweils gültigen Fassung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 3 Monaten aufgestellt wird. Kommt die verantwortliche Person der Aufforderung oder dem Hinweis innerhalb von 3 Monaten nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung
a. das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen und b. die Grabstätte auf Kosten der verantwortlichen Person entschädigungslos abräumen, einebnen und einsähen.
(2) Im Falle des Entzuges des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte kann die ehemals nutzungsberechtigte Person das Grabmal und/oder die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides selbst entfernen; bis zum Ablauf dieser Frist ist sie
Friedhofs- und Bestattungssatzung B/130 verkehrssicherungspflichtig. Nach Ablauf dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche Anlagen. entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde über.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
Eine Aufbewahrungspflicht der Gemeinde Reichshof besteht nicht.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 24 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Das endgültige Schließen der Särge wird durch das Friedhofspersonal bestimmt.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 25 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern auf den Friedhöfen Eckenhagen, Denklingen, Hunsheim und Odenspiel können in der Friedhofshalle oder am Grab abgehalten werden. Die Benutzung der Friedhofshalle bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und ist bei Anmeldung der Bestattung zu beantragen.
(2) Die Benutzung der Friedhofshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
Friedhofs- und Bestattungssatzung B/130 VIII. Schlussvorschriften
§ 26 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.
§ 27 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 28 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a. einen Friedhof außerhalb der gem. § 4 bekannt gegebenen Öffnungszeiten unbefugt betritt, b. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, c. die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet, d. entgegen § 5 Abs. 6 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, e. als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, f. eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, g. entgegen § 18 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, h. Grabmale entgegen § 19 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 20 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, i. nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 22 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, j. Grabstätten entgegen § 23 vernachlässigt.
Friedhofs- und Bestattungssatzung B/130
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000,00 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister.
§ 30 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 19.09.1995 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.