Wipperfürth

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2024 · Friedhofssatzung: 14.12.2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab2.610 € Reihengrabstelle (Nutzungsdauer 30 Jahre)
Sargwahlgrab2.880 € Wahlgrabstelle einstellig (Nutzungsdauer 30 Jahre)
Urnenreihengrab1.580 € Urnenreihengrabstelle (Nutzungsdauer 20 Jahre)
Urnenwahlgrab2.180 € Urnenwahlgrabstelle (Nutzungsdauer 20 Jahre)
Urnengrab anonym1.720 € Anonymes Urnengrab (Nutzungsdauer 20 Jahre)
Baumbestattung1.720 € Urnenbaumwahlgrab
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)491 € (Erdbestattung), 328 € (Urnenbestattung) Ausheben und Wiederverfüllen der Gräber (§ 4.2.a)
Trauerhalle / Halle455 € (Westfriedhof), 136 € (Wipperfeld) Benutzung der Hallen und Zellen (§ 4.3.a)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

7 VI

**Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Wipperfürth

(Weststraße, Hindenburgstraße, Lüdenscheider Straße, Agathaberg, Egen, Klaswipper, Kreuzberg, Thier und Wipperfeld) vom 15.12.1999**

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. November 1999 (GV. NW. S. 590) und der §§ 1, 2 und 4 bis 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NW. S. 386) hat der Rat der Stadt Wipperfürth in seiner Sitzung am 14.12.1999 nachstehende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Wipperfürth beschlossen:

\* § 4 in der Fassung der XXII. Änderungssatzung vom 14.12.2023, in Kraft getreten am 01.01.2024

**§ 1

Allgemeines**

Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Wipperfürth (Weststraße, Hindenburgstraße, Lüdenscheider Straße, Agathaberg, Egen, Klaswipper, Kreuzberg, Thier und Wipperfeld) und ihrer Einrichtungen werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

**§ 2

Gebührenpflichtige**

Gebührenpflichtig ist der Nutzungsberechtigte einer Grabstelle oder der Bestattungseinrichtung und derjenige, auf dessen Veranlassung besondere Leistungen vorgenommen werden. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

**§ 3

Entrichtung der Gebühren**

Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu entrichten.

**§ 4

Höhe der Gebühren**

1. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

a) Für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten werden je

aa) Wahlgrabstelle und Jahr Gebühren in Höhe von erhoben. 96 €

Über den Nutzungszeitraum von 30 Jahren ergeben sich folgende Gebühren

(1)Wahlgrabstelle einstellig2.880 €
(2)Wahlgrabstelle zweistellig5.760 €
(3)Wahlgrabstelle dreistellig8.640 €
(4)Wahlgrabstelle vierstellig11.520 €

Seite | 1

7 VI

Die Gebühr für jede weitere darüber hinausgehende Grabstelle ergibt sich aus der Multiplikation der Gebühr für eine einstellige Wahlgrabstelle mit der Anzahl der gewünschten Stellen.

b) Für die Verleihung von Nutzungsrechten an anderen Grabstätten werden für den in Klammern beigefügten Nutzungszeitraum folgende Gebühren erhoben:

ba)Reihengrabstelle (Nutzungsdauer 30 Jahre)2.610 €
bb)Anonyme Reihengrabstelle (Nutzungsdauer 30 Jahre)2.880 €
bc)Kindergrabstelle (Nutzungsdauer 25 Jahre)1.975 €
bd)Urnenwahlgrabstelle (Nutzungsdauer 20 Jahre)2.180 €
be)Urnenreihengrabstelle (Nutzungsdauer 20 Jahre)1.580 €
bf)Anonymes Urnengrab (Nutzungsdauer 20 Jahre)1.720 €
bg)Urnenwandkammer (Nutzungsdauer 20 Jahre)1.860 €
bh)Aschengrabfeld nach § 17 (Nutzungsdauer 20 Jahre)1.580 €
bj)Urnenbaumwahlgrab1.720 €

Bei Neuerwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten, ist die Friedhofssatzung der Hansestadt Wipperfürth zu beachten.

2. Bestattungsgebühren

a) Für das Ausheben und Wiederverfüllen der Gräber (§ 10 Abs. 1 Friedhofssatzung der Hansestadt Wipperfürth) werden folgende Gebühren erhoben:

aa)Erdbestattung491 €
ab)Erdbestattung von Personen bis zum 5. Lebensjahr393 €
ac)Urnenbestattungen328 €
ad)Urnenwandbestattung164 €
ae)Aschenbestattungen (§ 17 der Satzung)262 €

b) Für Umbettungen nach § 12 der Friedhofssatzung der Hansestadt Wipperfürth werden folgende Gebühren erhoben:

ba)Umbettungen Erdgrabstellen1.310 €
bb)Umbettungen Kindergrabstellen786 €
bc)Umbettungen Urnengrabstellen655 €

c) Die Gebühren für die Herrichtung der Grabstätten nach § 26 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 der Friedhofssatzung der Hansestadt Wipperfürth betragen für

ca)Herrichtung einer Wahlgrabstätte164 €
cb)Herrichtung eines Reihengrabes164 €
cc)Herrichtung eines Kindergrabes131 €
cd)Herrichtung eines Urnenwahlgrabes131 €
ce)Herrichtung einer Urnenreihengrabstätte131 €

Seite | 2

7 VI

3. Hallenbenutzungsgebühren

Für die Benutzung der Hallen und Zellen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Trauerhallen
aa) Trauerhalle Westfriedhof455 €
ab) Trauerkapelle Wipperfeld136 €
b) Leichenzelle (Westfriedhof)622 €
c) Kühlzelle (Westfriedhof)1.554 €

4. Gebühren für das Abräumen von Gräbern

a) Nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit gem. der Friedhofssatzung der Hansestadt Wipperfürth werden folgende Gebühren erhoben
aa) Wahlgrabje Grabstelle246 €
ab) Reihengrab246 €
ac) Kindergrab197 €
ad) Urnenwahlgrab197 €
ae) Urnenreihengrab197 €
b) Vor Ablauf der Ruhezeit werden die Gebühren nach Ziffer 4 lit. a) erhoben. Zusätzlich wird zur Deckung der Kosten der weiteren Grabpflege bis zum Ablauf der Ruhe-/Nutzungszeit pro Jahr und Grabstelle eine Gebühr erhoben, die mit der Abräumung fällig wird. Bei der Berechnung der Gebühren wird auf volle Jahre aufgerundet. Die Gebühr beträgt pro Grabart und Jahr
ba) Wahlgrab einstellig96 €
bb) Wahlgrab zweistellig192 €
bc) Wahlgrab dreistellig288 €
bd) Wahlgrab vierstellig384 €
be) Wahlgrab mehr als vierstellig/Stelle/Jahr96 €
bf) Urnenwahlgrab109 €
bg) Reihengrab87 €
bh) Kindergrab79 €
bi) Urnenreihengrab79 €
bj) Urnengrab anonym86 €
bk) Aschengrabfeld79 €

5. Genehmigungsgebühren für die Aufstellung, Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und Grababdeckungen

Für den Verwaltungsaufwand bei der Genehmigung zur Aufstellung, Veränderung von Grabmalen sowie Einfassungen und Grababdeckungen wird eine Gebühr wie folgt erhoben:

a.) Aufstellung stehender Stein mit Einfassung218 €
b.) Aufstellung liegender Stein mit Einfassung174 €
c.) Aufstellung stehender Stein174 €

Seite | 3

7 VI

d.)Aufstellung liegender Stein153 €
e.)Abdeckplatte Urnenwand44 €
f.)Einfassung/Abdeckung/stehender Stein218 €
g.)Einfassung/Abdeckung/liegender Stein174 €
h.)Errichtung einer Grabeinfassung44 €

Bei Ablehnung eines Genehmigungsantrages wird eine reduzierte Gebühr in Höhe von 30 € erhoben.

Die festgesetzten Gebühren unter Punkt 1 bis 5 enthalten keine Umsatzsteuer. Sollten die erbrachten Leistungen umsatzsteuerpflichtig sein oder in Zukunft werden, so wird die Umsatzsteuer mit 19% erhoben; die in dieser Satzung genannten Gebühren erhöhen sich entsprechend.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Wipperfürth vom 17. Juli 1995, zuletzt geändert durch die I. Änderungssatzung vom 12. Dezember 1997, außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Wipperfürth wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  • a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  • b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
  • c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Wipperfürth vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wipperfürth, den 15.12.1999

Guido Forsting -Bürgermeister-

***

Diese Satzung wurde am 23.12.1999 in der Kölnischen Rundschau -Bezirksausgabe Bergische Landeszeitung- öffentlich bekanntgemacht.

Seite | 4