🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2004 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
(Lesefassung, Stand 01.01.2026) 67-50-02
Gebührensatzung der Stadt Bergneustadt für die Inanspruchnahme der Friedhöfe vom 15.12.2003
unter Berücksichtigung des
- 1. Nachtrags vom 14.12.2004
- 2. Nachtrags vom 15.12.2005
- 3. Nachtrags vom 15.12.2006
- 4. Nachtrags vom 18.12.2007
- 5. Nachtrags vom 15.12.2009
- 6. Nachtrags vom 21.06.2010
- 7. Nachtrags vom 14.12.2010
- 8. Nachtrags vom 12.12.2011
- 9. Nachtrags vom 27.09.2012
- 10. Nachtrags vom 18.09.2013
- 11. Nachtrags vom 29.10.2014
- 12. Nachtrags vom 06.12.2016
- 13. Nachtrags vom 12.10.2017
- 14. Nachtrags vom 27.09.2018
- 15. Nachtrags vom 20.09.2021
- 16. Nachtrags vom 26.09.2024
- 17. Nachtrags vom 08.10.2025
Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW (BestG) vom 17.06.2003 (GV. NRW. S. 313) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) in den derzeit gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Bergneustadt am 10.12.2003 folgende Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Bergneustadt beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe in der Stadt Bergneustadt und der im Friedhofs- und Bestattungswesen von der Stadt zu erbringenden Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 – Gebührenpflicht
(1) Gebührenpflichtig sind die Nutzungsberechtigten einer Grabstelle beziehungsweise die zur Bestattungverpflichteten Angehörigen, die Erben oder diejenigen Personen, die sich der Stadt gegenüber zur Zahlungder Gebühren verpflichtet haben. Mehrere Pflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht bei Inanspruchnahme der Leistung. Ergänzend hierzu wird bestimmt, dassmaßgeblicher Zeitpunkt für die Inanspruchnahme der Leistung
- bei den Beerdigungskosten (§ 5) der Zeitpunkt der Bestattung,
- bei den Genehmigungen für Grabmalaufstellungen (§ 7) der Zeitpunkt des Antragseingangs,
- bei der Benutzung einer Sargkammer (§ 8) der Zeitpunkt der erstmaligen Benutzung ist.
(3) Bei Bestattungen und Trauerhallenbenutzungen an Samstagen werden die erhöhten Gebührensätze nach § 5 und § 8 Absatz 2 angesetzt.
§ 3 – Nutzungsrecht an Grabstätten
(1) 1. Bereitstellung einer Reihengrabstätte
a) für Personen bis 5 Jahre 470,00 €
b) für Personen über 5 Jahre 980,00 €
- 2. Bereitstellung einer Urnenreihengrabstätte 830,00 €
- 3. Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte
- für die Dauer von 30 Jahren je Grabstelle 1.710,00 €
- 4. Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte
- für die Dauer von 25 Jahren je Grabstelle 1.425,00 €
- 5. Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnennische in den Urnenmauern oder in der Urnenhalle
- für die Dauer von 20 Jahren je Urnenstellplatz 1.320,00 €
- 6. Bereitstellung einer Sonderreihengrabstätte 2.610,00 €
- 7. Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Sonderwahlgrabstätte
- für die Dauer von 30 Jahren je Grabstelle 3.150,00 €
- 8. Bereitstellung einer Sonderurnenreihengrabstätte 1.345,00 €
- 9. Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Sonderurnenwahlgrabstätte
- für die Dauer von 25 Jahren je Grabstelle 1.900,00 €
- 10. Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Baumwahlgrabstätte
- für die Dauer von 25 Jahren je Grabstelle 1.650,00 €
- 11. Erwerb eines Nutzungsrechtes Aschestreufeld je Bestattung 490,00 €.
(2) Für die Bereitstellung einer Reihengemeinschaftsgrabstätte für anonyme Beisetzungen wird eine Gebühr von 2.480,00 € je Grabstelle erhoben.
(3) Für die Bereitstellung einer Urnengemeinschaftsgrabstätte für anonyme Beisetzungen wird eine Gebühr von 1.260 € je Urne erhoben.
(4) Für das Recht zur zusätzlichen Beisetzung von Urnen auf Wahlgrabstätten oder auf Sonder-wahlgrabstätten wird eine Gebühr von 690,00 € je Urne erhoben.
(5) Für die Rückgabe der Nutzungsrechte werden pro Jahr folgende Gebühren erhoben:
- 1. Reihengrab 59,00 €
- 2. Urnenreihengrab 21,00 €
- 3. Wahlgrab, je Stelle 59,00 €
- 4. Urnenwahlgrab, je Stelle 21,00 €
- 5. Kindergrab 21,00 €.
§ 4 – Wiedererwerbs- und Verlängerungsgebühr
(1) Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahl-, Sonderwahl-, Urnenwahl- oder Sonderurnenwahlgrabstätte für die gesamte Nutzungszeit sind die Gebühren wie für einen erstmaligen Erwerbnach den zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs geltenden Gebührensätzen zu entrichten.
(2) Wird das Nutzungsrecht für eine kürzere Nutzungszeit wiedererworben, berechnet sich die Gebühranteilig.
(3) Für eine Verlängerung des Nutzungsrechts nach § 15 Absatz 2 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen berechnet sich die Gebühr anteilig bis zur Beendigung der Ruhefrist nach den zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Gebührensätzen. Für angefangene Jahre ist die volle Jahresgebührzu entrichten.
§ 5 – Beerdigungsgebühren
(1) Herstellung eines Grabes einschließlich Wiederverfüllung, Ablegen von Produkten der Trau-erfloristik anlässlich der Beisetzung im Sinne von § 27 Absatz 8 der Satzung über das Fried-hofs- und Bestattungswesen sowie das Abräumen und Einebnen nach Ablauf der Ruhefrist:
- 1. a) für Personen bis 5 Jahre 560,00 €
- b) für Personen bis 5 Jahre an Samstagen 700,00 €
- 2. a) für Personen über 5 Jahre 1.370,00 €
- b) für Personen über 5 Jahre an Samstagen 1.730,00 €
- 3. a) für eine Urne 590,00 €
- b) für eine Urne an Samstagen 750,00 €.
(2) 1) Öffnen und Verschließen einer Urnennische zur Beisetzung einer Urne oder zur vorzeitigen Herausnahme einer Urne aus einer Urnennische vor Ablauf der Ruhefrist: 125,00 €
- 2. wie vor, jedoch an Samstagen: 155,00 €.
(3) 1) Bestattung von Kinderleichen unter einem Jahr, Tot- oder Fehlgeburten oder die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht, wenn keine planmäßige Grabstätte beansprucht wird: 176,00 €
- 2. wie vor, jedoch an Samstagen: 220,00 €.
(4) 1) Pflanzfertige Herstellung (Auffüllung) eines Reihengrabes oder einer einstelligen Wahl-grabstätte 151,00 €
- 2. wie vor, jedoch zweistellige Wahlgrabstätte 201,00 €
- 3. wie vor, jedoch Kindergrab bis fünf Jahre 63,00 €.
§ 6 – Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Für die Ausgrabung einer Leiche beziehungsweise Urne werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Personen bis 5 Jahre 1.850,00 €
- 2. Personen über 5 Jahre 2.570,00 €
- 3. Urnen 450,00 €.
(2) Bei Umbettungen kommen zu den Gebühren nach Absatz 1 noch die Beerdigungsgebühren nach
§ 5 .
§ 7 – Gebühren für Zustimmungen
(1) Für die Zustimmung zu einer zustimmungsbedürftigen Errichtung oder Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen gemäß § 22 Absatz 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungs-wesen wird eine Gebühr von 48,00 € erhoben.
(2) Für die Zustimmung zu einer zustimmungsbedürftigen Beschriftung der Abdeckplatten von Urnenni-schen gemäß § 22 Absatz 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen wird eine Gebühr von 21,00€ erhoben.
§ 8 – Gebühr für die Benutzung der Leichenhallen und der Sargkammern
(1) Für die Benutzung einer Sargkammer wird eine Gebühr von 330,00 € erhoben.
(2) Für die Aufbahrung eines Sarges oder einer Urne in der Leichenhalle und/oder die Durchfüh-rung einer Trauerfeier in der Trauerhalle werden Gebühren erhoben. Sie betragen:
- 1. a) in der Trauerhalle auf dem Friedhof Bergneustadt 400,00 €
- b) in der Trauerhalle auf dem Friedhof Bergneustadt an Samstagen 500,00 €
§ 9 – Fälligkeiten
Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 10 – Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 01.01.2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Friedhöfe vom 10.12.1999 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.
- 1. Nachtrag veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Bergneustadt „Bergneustadt im Blick“ am 16.12.2004, Folge 637
- 2. Nachtrag veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Bergneustadt „Bergneustadt im Blick“ am 19.12.2005, Folge 646
- 3. Nachtrag veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Bergneustadt „Bergneustadt im Blick“ am 15.12.2006, Folge 655
- 4. Nachtrag veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Bergneustadt „Bergneustadt im Blick“ am 20.12.2007, Folge 664
- 5. Nachtrag veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Bergneustadt „Bergneustadt im Blick“ am 17.12.2009, Folge 682
- 6. Nachtrag veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Bergneustadt „Bergneustadt im Blick“ am 12.07.2010, Folge 687
- 7. Nachtrag veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Bergneustadt „Bergneustadt im Blick“ am 16.12.2010, Folge 691
- 8. Nachtrag veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Bergneustadt „Bergneustadt im Blick“ am 15.12.2011, Folge 700, S. 358, in Kraft getreten am 01.01.2012
- 9. Nachtrag veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Bergneustadt „Bergneustadt im Blick“ am 08.11.2012, Folge 709, S. 312, in Kraft getreten am 01.01.2013
- 10. Nachtrag veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Bergneustadt „Bergneustadt im Blick“ am 06.11.2013, Folge 718, S. 317, in Kraft getreten am 01.01.2014
- 11. Nachtrag veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Bergneustadt „Bergneustadt im Blick“ am 17.12.2014, Folge 728, S. 363, in Kraft getreten am 01.01.2015
- 12. Nachtrag veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Bergneustadt „Bergneustadt im Blick“ am 06.12.2016, Folge 746, S. 357 f, in Kraft getreten am 01.01.2017
- 13. Nachtrag veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Bergneustadt „Bergneustadt im Blick“ am 09.11.2017, Folge 755, S. 325, in Kraft getreten am 01.01.2018
- 14. Nachtrag veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Bergneustadt „Bergneustadt im Blick“ am 02.10.2018, Folge 763, S. 280, in Kraft getreten am 01.01.2019
- 15. Nachtrag veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Bergneustadt „Bergneustadt im Blick“ am 29.09.2021, Folge 792, Seite 231, in Kraft getreten am 01.01.2022
- 16. Nachtrag veröffentlicht auf der Homepage der Stadt Bergneustadt am 30.09.2024, in Kraft getreten am 01.01.2025
- 17. Nachtrag veröffentlicht auf der Homepage der Stadt Bergneustadt am 15.10.2025, in Kraft getreten am 01.01.2026
2. Friedhofssatzung Stand: 10.12.2003 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Bergneustadt vom 06.12.2016
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW (BestG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) – in der derzeit gültigen Fassung – hat der Rat der Stadt Bergneustadt am 30.11.2016 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bergneustadt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhof Bergneustadt, Oststraße 9
b) Friedhof Wiedenest, Martin-Luther-Straße 7
c) Friedhof Belmicke, An der Burg 17.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten und der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte) oder deren Aschen. Auf ihnen wer-den vorrangig diejenigen bestattet, die bzw. deren Eltern oder ein Elternteil bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bergneustadt waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
§ 3 – Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Bergneustadt: Bergneustadt, Hackenberg, Leienbach, Baldenberg, Hüngringhausen,
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Wiedenest: Wiedenest, Pernze, Auf dem Dümpel, Pustenbach, Höh, Niederrengse, Bösinghausen, Ro-senthal, Rosenthalseifen, Neuenothe, Altenothe, Geschleide, Brelöh, Immicke, c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Belmicke: Belmicke, Wörde, Attenbach, Freischlade.
(2) Die Verstorbenen i. S. v. § 2 Abs. 2 sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht.
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind.
c) auf einem Friedhof des betreffenden Bestattungsbezirkes eine Beisetzung in der Urnen-wand/Urnenhalle oder in Sondergrabstätten nicht möglich ist.
e) auf einem Friedhof des betreffenden Bestattungsbezirkes Nutzungsrechte aus Mangel an Grabstätten nicht vergeben werden können.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl-/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestat-tungsfalles auf Antrag eine andere entsprechende Grabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhefrist bei Reihen-, Urnenreihen-, Sonderreihen- oder Son-derurnenreihengrabstätten bzw. die Nutzungszeit bei Wahl-, Urnenwahl-, Sonderwahl- oder Sonderurnenwahlgrabstätten noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grab-stätten umgebettet.
(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte ei-ner Wahl-, Urnenwahl-, Sonderwahl- oder Sonderurnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu er-mitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihen-/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahl-/Ur-nenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen oder Friedhofsteilen hergerichtet. Die Er-satzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der öffentlich bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöff-net. Die Bekanntgabe erfolgt auch an den Eingängen der Friedhöfe.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persön-lichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Bediensteten der Stadt sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen, Rollerblades, Skateboards, ausgenom-men Kinderwagen und Rollstühle sowie städtische Fahrzeuge und der für den Friedhof zuge-lassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- oder Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwal-tung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfei-er notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) zu lärmen oder zu lagern sowie
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(3) Anfallende Abfälle und Abraum sind getrennt in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter abzulegen.
(4) Kinder unter 8 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltun-gen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher an-zumelden.
§7 Gewerbliche
Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ord-nung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung
nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen.
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 und Abs. 4 gelten entsprechend.
(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung nach Abs. 2 und die Gestattung nach Abs. 3 davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausrei-chenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung oder Gestattung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelas-senen Gewerbetreibenden oder sonstigen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten ei-nen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung oder Gestattung und der Bediensteten-ausweis sind den aufsichtsberechtigten Bediensteten der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung oder Gestattung kann befristet werden.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergan-genen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags während der Öffnungszeiten gem. § 5 ausgeführt werden.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu ver-setzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden oder Gestattung der sons-tigen Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofs-satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf einem von der Stadt vorbereiteten Formblatt und mit Unterschrift der die Bestattung veranlassenden Person sowie des Bestatters. Bei der Anmeldung ist die Art der Bestattung festzulegen; die erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
(2) Wird eine weitere Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrab-stätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzule-gen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen re-gelmäßig an Werktagen.
(5) Gemäß § 13 Abs. 3 BestG NRW müssen Erdbestattungen oder Einäscherungen innerhalb von 10 Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen nach der Einäscherung beizusetzen, anderenfalls wird sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Sonderurnen-reihengrabstätte bestattet. Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag von hinterbliebenen Personen oder deren Beauftragten sowie im öffentlichen Interesse diese Fristen verlängern.
§ 9 – Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelungen des § 18 sind Bestattungen bzw. Beisetzungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Be-stattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nut-zungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfal-lende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Über-urnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grund-wassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Fried-hofsträgers.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und 0,80 m breit sein. Die Urnen dürfen für die Beisetzung in der Erde eine max. Höhe von 0,40 m nicht überschreiten. Sind in Ausnah-mefällen größere Särge oder Urnen erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Särge dürfen nur waagerecht beigesetzt werden.
(2) Die Gräber werden von Bediensteten der Stadt ausgehoben und wieder verfüllt.
(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(5) Sofern Grabaufbauten (Grabmale, Fundamente und Einfassungen) verändert oder entfernt werden müssen, sind hiermit Dritte gem. § 7 Abs. 1 durch den Bestatter, Nutzungsberechtigten oder die die Bestattung veranlassende Person zu beauftragen. Die entstandenen Kosten hat der Nutzungsberechtigte unmittelbar zu tragen.
(6) Bepflanzungen und Grabzubehör werden durch Bedienstete der Stadt entfernt. Für deren weitere Verwendbarkeit übernimmt die Stadt keine Haftung.
§ 11 – Ruhefrist
Die Ruhefrist für Leichen beträgt bei Erdbestattungen 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr und Aschen 25 Jahre. Die Ruhefrist für Aschen beträgt bei Bestattungen in Urnenwänden sowie der Urnenhalle 20 Jahre.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor-schriften, der vorherigen Zustimmung des Bürgermeisters als örtliche Ordnungsbehörde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentli- chen Interesses. Umbettungen aus einer Reihen-/Urnenreihengrabstätte in eine andere Rei-hen-/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 blei-ben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheri-ger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihen-/Urnenreihengrabstätten der verfügungs-berechtigte Angehörige des Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus Wahl-/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgebe-rechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 vorzulegen. In den Fällen des § 28 Abs. 1 Buchst. b) und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden von Bediensteten der Stadt oder durch die Stadt beauftragten Firmen durchgeführt. Den Zeitpunkt der Ausgrabung und Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung, soweit dieser nicht durch gerichtliche Anordnung oder im Auftrage von Versicherungsträgern oder Behörden bestimmt wird. In der Zeit vom 01. April bis 30. Sep-tember werden Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen grundsätzlich nicht durchge-führt.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, so-weit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadt oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neubele-gung erfolgt. Bei Umbettung in der gleichen Gemeinde werden die Gebühren anteilig angerech-net.
(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Aschestreufelder
§ 13 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten und Aschestreufelder bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Reihengrabstätten,
b) Sonderreihengrabstätten,
c) Reihengemeinschaftsgrabstätten,
d) Wahlgrabstätten,
e) Sonderwahlgrabstätten,
f) Urnenreihengrabstätten,
g) Sonderurnenreihengrabstätten,
h) Urnenwahlgrabstätten,
i) Sonderurnenwahlgrabstätten,
j) Baumwahlgrabstätten,
k) Urnengemeinschaftsgrabstätten,
l) Aschestreufelder,
m) Ehrengrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Eine Verlängerung sowie ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte sind nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte
a) die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- oder Fehlgeburten oder die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen, sofern die Ruhefrist hierdurch nicht überschritten wird, oder
b) die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(4) Sonderreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen in einem von der Friedhofsverwaltung bestimmten, eingesäten Grabfeld ohne jede gärtnerische Gestaltung, die der Reihe nach belegt werden. Auf der Sonderreihengrabstätte darf kein Grabschmuck ange-bracht werden. Die Herrichtung und Unterhaltung obliegt ausschließlich der Stadt. Die §§ 27 ff. des VII. Abschnittes finden für Sonderreihengrabstätten keine Anwendung.
(5) Reihengemeinschaftsgrabstätten sind einstellige Grabstätten, in denen ohne Kennzeichnung der genauen Lage Leichen namenlos (anonym) bestattet werden. Anonyme Bestattungen wer-den ohne Beisein der Angehörigen oder anderer Personen und ohne Hinweis auf Zeit und Ort der Bestattung von den Bediensteten der Stadt vorgenommen. Einem anonymen Bestattungs-wunsch wird nur stattgegeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht oder keine Angehörigen oder sonstige Verpflichtete vorhanden sind.
(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes und die Abräumung der Reihengrabstätte wird der jewei-lige Inhaber der Grabnummernkarte drei Monate vorher schriftlich hingewiesen. Auf den Ab-lauf des Nutzungsrechtes und die Abräumung der Grabstätte wird zusätzlich durch ein Hin-weisschild für die Dauer von einem Monat auf der Grabstätte aufmerksam gemacht. Falls der Inhaber der Grabnummernkarte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu er-mitteln ist, wird durch eine öffentliche Bekanntgabe und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte auf den Ablauf des Nutzungsrechtes und die Abräumung hingewiesen.
(7) Ein Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte kann durch Abgabe einer Verzichtserklärung zu-rückgegeben werden. Die Rückgabe ist gebührenpflichtig. Eine Erstattung der ursprünglich ge-zahlten Gebühr erfolgt nicht.
§ 15 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird, soweit die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen und die Lage der geplanten Gestaltung des Friedhofs-teiles nicht entgegensteht. Nutzungsrechte an Wahlgrab-stätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Das Nutzungsrecht entsteht mit dem Tag der Bestattung. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrech-tes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Die Bestattung von bis zu 2 Urnen je Grabstelle in belegten Wahlgrabstätten ist im Rahmen der erworben Nut-zungszeit zulässig. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben worden ist. Dies gilt auch für Bestattungen nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche.
(3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren schriftlicher Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern,
g) auf die Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) –h) fallenden Erben,
j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungs-berechtigten die schriftliche Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 3 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustim-mung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Fried-hofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 3 Satz 2 genannten Personen übertra-gen werden.
(5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Bestimmungen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über an-dere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entschei-den.
(7) Sofern nicht wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen, ist der Wiedererwerb des Nut-zungsrechts jederzeit, also auch vor Ablauf des Nutzungszeitraums, und mehr als einmal, mög-lich. Das Nutzungsrecht kann entweder für die Dauer von 5, 10, 20 oder 30 Jahren wiederer-worben werden. Der Wiedererwerb ist bis zum Ablauf des Nutzungsrechts schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
(8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes und die Abräumung der Grabstätte wird der jeweilige Nut-zungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen. Auf den Ablauf des Nutzungs-rechtes und die Abräumung der Grabstätte wird zusätzlich durch ein Hinweisschild für die Dauer von einem Monat auf der Grabstätte aufmerksam gemacht. Falls der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, wird durch eine öffentliche Be-kanntgabe und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte auf den Ablauf des Nutzungsrechtes und die Abräumung hingewiesen.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten sowie belegten Wahlgrabstätten kann durch Abgabe einer Verzichtserklärung zurückgegeben werden. Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Grab-stätte zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist insoweit gebührenpflichtig, wie die Grabstätte belegt ist. Eine Erstattung der ursprünglich gezahlten Gebühr erfolgt nicht.
(10) Das Abräumen der Grabstätte von Grabschmuck, Bepflanzung und Grabaufbauten nach Ablauf des Nutzungsrechtes erfolgt durch die Stadt.
(11) Sonderwahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen in einem von der Friedhofsverwaltung bestimmten, eingesäten Grabfeld ohne jede gärtnerische Gestal- tung. Auf Sonderwahlgrabstätten darf kein Grabschmuck angebracht werden. Ein Nutzungs-recht wird für die Dauer der Ruhefrist und nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Die Her-richtung und Unterhaltung obliegt ausschließlich der Stadt. Die §§ 27 ff. des VII. Abschnitts fin-den für Sonderwahlgrabstätten keine Anwendung.
§ 16 – Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind einstellige Erdgrabstätten für Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Ein Wiedererwerb ist nicht mög-lich. In einer Urnenreihengrabstätte darf nur 1 Urne bestattet werden.
(2) Sonderurnenreihengrabstätten sind einstellige Erdgrabstätten für Aschen in einem von der Friedhofsverwaltung bestimmten, eingesäten Grabfeld ohne jede gärtnerische Gestaltung, die der Reihe nach belegt werden.
(3) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind einstellige Urnenreihengrabstätten, in einem von der Friedhofsverwaltung bestimmten, eingesäten Grabfeld ohne jede gärtnerische Gestaltung, in denen ohne Kennzeichnung der genauen Lage Aschen namenlos (anonym) bestattet werden. Anonyme Bestattungen werden ohne Beisein der Angehörigen oder anderer Personen und ohne Hinweis auf Zeit und Ort der Bestattung von Bediensteten der Stadt vorgenommen. Einem anonymen Bestattungswunsch wird nur stattgegeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die zutreffenden Vorschriften für die Reihengrabstätten entsprechend auch für die Urnenreihengrabstätten gem. § 16.
§ 17 – Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Aschen bestimmte Grabstätten in der Erde, der Urnen-halle oder in Urnenwänden, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht
a) bei Beisetzung in einer Erdgrabstätte bzw. im Wurzelbereich von Bäumen für die Dauer von 25 Jahren,
b) bei Beisetzung in Urnenwänden oder der Urnenhalle für die Dauer von 20 Jahren durch Aushändigung einer Verleihungsurkunde verliehen wird.
(2) Bei Urnenbestattungen in Erdgrabstätten gem. Abs. 1 Buchst. a) wird deren Lage im Beneh-men mit dem Erwerber festgelegt, soweit die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen und die Lage der geplanten Gestaltung des Friedhofsteiles nicht entgegensteht. Je Grabstelle darf nur eine Urne bestattet werden. Sofern nicht wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen, ist der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an Urnenwahlgrabstätten (Erdgrabstätten) jederzeit, also auch vor Ablauf des Nutzungszeitraums, und mehr als einmal möglich. Das Nutzungsrecht kann entweder für die Dauer von 5, 10, 15 oder 25 Jahren wiedererworben werden. Der Wie-dererwerb ist bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
(3) Urnenwahlgrabstätten können auch in Urnenwänden und der Urnenhalle in Form von Urnen-nischen eingerichtet werden. In den Urnenwänden besteht die Urnenwahlgrabstätte aus einer Urnennische mit zwei Urnenstellplätzen. Überurnen sind zulässig. In der Urnenhalle besteht die Urnenwahlgrabstätte ebenfalls aus Urnennischen. Es gibt vier Eckreihen mit Ecknischen, die mit drei Urnenstellplätzen vergeben werden. Die übrigen Urnennischen bestehen aus zwei Urnenstellplätzen. In der Urnenhalle sind Überurnen nicht zulässig. Sofern nicht wichtige öf-fentliche Interessen entgegenstehen, ist der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an Urnen-wahlgrabstätten in den Urnenwänden bzw. der Urnenhalle jederzeit, jedoch nur einmal, ent-weder für die Dauer von 5, 10 oder 20 Jahren möglich. Der Wiedererwerb ist bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
(4) Sonderurnenwahlgrabstätten sind Erdgrabstätten für Aschen in einem von der Friedhofsver-waltung bestimmten, eingesäten Grabfeld ohne jede gärtnerische Gestaltung.
(5) Baumwahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Urnenwahlgrabstätten, bei denen im Wur-zelbereich von Bäumen die Asche in einer biologisch abbaubaren Aschekapsel/Schmuckurne in dafür vorgesehenen Bereichen des Friedhofes beigesetzt wird. An einem Baum können bis zu vier biologisch abbaubare Aschekapseln/Schmuckurnen beigesetzt werden. Eine Gestal-tung und Bepflanzung ist ausgeschlossen. Außer während der Beisetzung ist Grabschmuck o-der ähnliches nicht zulässig. Nachträgliche Ausgrabungen oder Umbettungen sind nicht mög-lich. Müssen Bäume beseitigt werden (z. B. infolge von Schäden durch Unwetter oder Schäd-lingsbefall) wird eine Ersatzpflanzung an gleicher Stelle vorgenommen.
(6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die zutreffenden Vorschrif-ten für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnenwahlgrabstätten gem. § 17.
§ 18 – Aschenbeisetzung ohne Urne
(1) Die Asche wird auf einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat.
(2) Der Friedhofsverwaltung ist vor der Beisetzung der Asche nach Abs. 1 die schriftliche Erklärung des Verstorbenen im Original vorzulegen. Am Aschestreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und Grabschmuck sind nicht zulässig.
§ 19 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in ge-schlossenen Feldern) obliegen der Stadt. V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 – Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofs-zweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcha-rakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Gestaltung der anonymen und pflegefreien Grabstätten sowie A-schestreufelder obliegt ausschließlich der Stadt.
(2) Zur Sicherstellung der Verwesung ist aufgrund der vorherrschenden geologischen Verhältnisse die vollständige Abdeckung mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien, bei Grabstätten für Erdbestattungen nicht zulässig. Dies gilt insbesondere für das Unterlegen der Grabbeete mit wasser- und luftundurchlässiger Folie. Teilabdeckungen in Form von Platten sind nur bis maximal 2/3 der Grabfläche des fertigen Grabbeetes erlaubt. Das Abdecken von Grab-stätten mit Kies in Form von Teil- und Vollabdeckungen ist zulässig. Auf Urnenreihen- und Ur-nenwahlgrabstätten in der Erde sind Vollabdeckungen in Form von Platten zulässig.
(3) Die Grabstätten müssen an ihren Außengrenzen über eine Einfassung verfügen. Hierfür sind nur natürliche Materialien zugelassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
Unzulässig ist:
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, die eine Höhe von 1,50 m überschreiten,
b) das Einfassen der Grabstätten mit Metall, Glas oder Ähnlichem,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
c) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten.
(4) An den Urnenwänden und in der Urnenhalle, sowie auf den Sonderreihen-/Sonderurnenreihen-grabstätten und Sonderwahl-/Sonderurnenwahlgrabstätten darf kein Grabschmuck angebracht bzw. aufgestellt werden. Der ggf. vor den Urnenwänden angelegte Pflanzstreifen wird aus-schließlich von den Bediensteten der Stadt unterhalten. Auf Baumwahlgrabstätten ist außer während der Beisetzung Grabschmuck oder Ähnliches nicht zulässig.
(5) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 21 – Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen ent-sprechen:
a) Für Grabmale dürfen Natursteine, Holz, Findlinge, findlingsähnliche Grabmale, geschmiedetes oder gegossenes Metall sowie Lichtbilder verwendet werden.
b) Nicht zugelassen sind insbesondere: Glas und Emaille - ausgenommen für Ornamente oder als Schmuck auf Grabmalen -, Kunststoff, Beton und Farben.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. stehende Grabmale: Höhe bis max. 0,80 m;
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,60 m, Höchstlänge 0,50 m;
b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren und einstelligen Wahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale: Höhe bis max. 1,20 m;
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,60 m, Höchstlänge 0,70 m;
c) auf mehrstelligen Wahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale: Höhe bis max. 1,20 m;
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 1,00 m, Höchstlänge 1,20 m.
(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Urnenreihengrabstätten:
- 1. stehende Grabmale: Höhe bis max. 0,80 m;
- 2. liegende Grabmale: Größe 0,40 m x 0,40 m; max. 0,60 m x 0,60m;
b) auf Urnenwahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale: Höhe bis max. 1,20 m;
- 2. liegende Grabmale: Größe 0,60 m x 0,60 m;
c) auf Baumwahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale: Findlinge bis zur Höhe von max. 0,50 m, die so aufgestellt werden müssen, dass sie ohne Fundamentierung dauerhaft standsicher sind;
- 2. liegende Grabmale: Größe bis max. 0,40 m x 0,40 m. Als Schrift sind weder erhabene noch aufgedübelte Buchstaben oder Zeichen zugelassen. Es sind nur eingearbeitete bzw. eingravierte Beschriftungen zulässig.
(4) Auf Sonderreihengrabstätten, Sonderurnenreihengrabstätten sowie ein- und zweistelligen Son-derurnenwahlgrabstätten sind nur liegende Grabmale mit den Maßen 0,60 m x 0,60 m zulässig.
Auf ein- und zweistelligen Sonderwahlgrabstätten sind nur liegende Grabmale mit den Maßen 0,60 m x 0,70 m zulässig.
Auf Sondergrabstätten sind als Schrift weder erhabene noch aufgedübelte Buchstaben oder Zeichen zugelassen. Es sind nur eingearbeitete bzw. eingravierte Beschriftungen zulässig (5) Für die Beschriftung der Abdeckplatten von Urnennischen (mit Ausnahme der Urnenhalle) ist nur der Schrifttyp „Schwere Block“ in der Farbe dunkelbraun zulässig.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Grün-den der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 22 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung, einschließlich der Beschriftung, von Grabmalen, sonsti-gen baulichen Anlagen und die Beschriftung der Abdeckplatten von Urnennischen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Eine Zustimmung zu Beschrif-tungsergänzungen ist nur dann erforderlich, wenn diese von bereits vorhandenen Beschriftun-gen abweichen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung verwendet werden. Der Antragsteller hat bei Reihen-/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahl-/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzu-weisen.
(2) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen werden auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. Inhabers der Grabnummernkarte von den Bediensteten der Stadt entfernt. Die Stadt ist nicht zur Aufbewahrung des Entfernten verpflichtet. Der Nutzungs-berechtigte bzw. Inhaber der Grabnummernkarte ist hierauf vorher schriftlich hinzuweisen.
(3) Der Antrag erfolgt gemäß der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA-Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils neuesten Fassung.
Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab mindestens 1:20 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten In-ternetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben.
b) Ein Lageplan, aus dem die genaue Lage des Grabmales auf der Grabstätte ersichtlich ist und
c) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 23 Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwal-tung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von den Bediensteten der Stadt überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Fried-hofsverwaltung bestimmen.
§ 24 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale so zu funda-mentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benach-barter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e. V. in der jeweils neuesten Fassung.
(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.
(3) Die Abnahmeprüfung ist für alle neu errichteten, wieder versetzten und reparierten Grabmal-anlagen durchzuführen, um die Standsicherheit der Grabmalanlage nachzuweisen. Die Abnah-meprüfung von Grabmalanlagen ist durch eine sachkundige Person durchzuführen. Das Proto-koll der Abnahmeprüfung ist unaufgefordert spätestens 4 Wochen nach Erstellen des Grabma-les bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.
§ 25 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssi-cherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihen-/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahl-/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsbe-rechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ord-nungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstre-ckung zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung 3 Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzube-wahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermit-teln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntgabe und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 3 Monaten aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen haften für jeden Schaden, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt. Die Ver-antwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als be-sondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis ge-führt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehör-den nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 26 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen-/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungs-zeit bei Wahl-/Urnenwahlgrabstätten sowie nach Einziehung von Grabstätten und Nutzungs-rechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch die Stadt entfernt. Die bei Beendigung der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit auf den Grabstätten noch befindlichen Grab-male und sonstigen baulichen Anlagen gehen in das Eigentum der Stadt über.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entspre-chend für den Grabschmuck sowie für die Bepflanzung. Verwelkte Blumen und Kränze sind un-verzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen-/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahl-/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwort-lich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts.
(3) Die für die Erdgrabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. (4) Reihen-/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl-/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes oder einer weiteren Bestattung hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Dies gilt auch für die Herrichtung und Unterhaltung der anonymen und pflegefreien Grabstätten und der Aschestreufelder.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist verboten.
(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Aus-genommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Sol-che Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
(8) Das Ablegen von Produkten der Trauerfloristik auf der Grabstätte anlässlich der Beisetzung er-folgt durch die Bediensteten der Stadt. Die verwelkte Trauerfloristik (Blumen, Kränze, etc.) ist von den Grabnutzungsberechtigten innerhalb von 8 Wochen zu entfernen.
Die pflanzfertige Herrichtung (Abräumen von überschüssigem Grabaushub und Anfüllen mit Mutterboden) der Grabstelle nach der Beisetzung erfolgt ebenfalls durch die Grabnutzungsbe-rechtigten oder einen, von ihnen beauftragten, Dritten. Gegen Zahlung einer Gebühr kann die Stadt mit der pflanzfertigen Herrichtung beauftragt werden.
§ 28 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder ge-pflegt, ist diese durch den Inhaber der Grabnummernkarte oder die sonstigen Verpflichteten nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Sind der Inhaber der Grabnummernkarte oder die sonstigen Verpflichte-ten nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentli-che Bekanntgabe auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem werden der unbekannte Inhaber der Grabnummernkarte oder die sonstigen Verpflichteten durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Inhabers der Grabnummernkarte oder sonstiger Ver-pflichteten
a) die Grabstätte in Ordnung bringen lassen oder
b) die Grabstätte abräumen, einebnen, einsäen und die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen beseitigen lassen.
(2) Für Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nut-zungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf dessen Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Ent-schädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefor-dert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unan-fechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner v. g. Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberech-tigten
a) die Grabstätte in Ordnung bringen lassen oder
b) die Grabstätte abräumen, einebnen, einsäen und die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.
(4) Die Stadt ist nicht zur Aufbewahrung von entfernten Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder von Grabschmuck verpflichtet. Der Verantwortliche/Nutzungsberechtigte ist mindestens 3 Monate vor Abräumung schriftlich auf sein Recht hinzuweisen, über diese Gegenstände ver-fügen zu können, sofern er bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Nimmt er dieses Recht nicht wahr, so fallen die entfernten Gegenstände entschädigungslos ins Eigentum der Stadt.
VIII. Trauerhalle, Sargkammern und Trauerfeiern
§ 29 – Benutzung der Sargkammern
(1) Die Sargkammern dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Er-laubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung des Bestatters oder eines Bediensteten der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Ange-hörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen. Diese Frist gilt nicht bei Benutzung eines Abschiedsraumes.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen müssen in einer besonderen Sargkammer aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichti-gung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 30 – Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgese-henen Stelle abgehalten werden. Diese sind rechtzeitig vorher mit der Stadt abzustimmen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung der Trauerhalle untersagen, wenn der Verstor-bene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. Die Bestimmungen der GEMA sind zu beachten.
IX. Schlussvorschriften
§ 31 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 32 – Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Fried-höfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entste-hen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung blei-ben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich.
§ 33 – Gebühren und Kosten
(1) Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung zu ent-richten.
(2) Führt die Stadt Maßnahmen nach dieser Satzung auf Kosten der Verantwortlichen/ Nutzungs-berechtigten durch, werden diese Kosten als öffentlich rechtliche Forderung durch Leistungs-bescheid festgesetzt.
§ 34 – Ausnahmeregelungen
Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des geltenden Rechts in besonders begründeten Ein-zelfällen Ausnahmen von den Regelungen dieser Satzung zulassen.
§ 35 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wera) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen der Bediensteten der Stadt nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsver-waltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig la-gert,
e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 bei der Friedhofsverwaltung nicht anmeldet,
f) entgegen § 21 bzw. § 22 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
h) Grabmale entgegen § 24 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
i) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 27 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof ent-fernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
j) Grabstätten entgegen der §§ 27 und 28 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden.
§ 36 – In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Bergneustadt vom 15.10.2003 i. d. F. des 3. Nachtrags vom 29.04.2013 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Bergneustadtvom 06.12.2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werdenkann, es sei denn
a) eine vorgesehene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bergneustadt, 06.12.2016 Wilfried Holberg Bürgermeister
Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Bergneustadt „Bergneustadt im Blick“ am 15.12.2016, Folge 746