ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Evangelische Kirchengemeinde Engelskirchen (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Evangelische Kirchengemeinde Engelskirchen

Satzung (Originalwortlaut)

1

F r i e d h o f s s a t z u n g

für den Friedhof „Werthsiefen“

der Evangelischen Kirchengemeinde
Engelskirchen

vom 10.12.2024.

Präambel

Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Kirche ihre verstorbenen Glieder zu Grabe gelei-
tet. Sie gedenkt der Verstorbenen und vertraut sie der Gnade Gottes an. Sie ruft die Lebenden
zum Heil in Christus. Sie verkündigt dabei den Tod als Gericht Gottes über alles irdische Wesen
und bezeugt die Auferstehung Jesu Christi als Sieg über Sünde und Tod.

Auch zu der Zeit, in der das Evangelium auf dem Friedhof nicht verkündigt wird, ist der Friedhof mit
seinen Grabstätten und seinem Schmuck der Ort, an dem die Verkündigung sichtbar bezeugt und
der Verstorbenen und des eigenen Todes gedacht wird.

Der kirchliche Friedhof weist auf das christliche Menschenbild hin, das Lebende und Tote in einer
Gemeinschaft vor Gott versteht und zugleich die Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit eines je-
den Menschen vor Gott betont.

In diesem Sinne achtet die Gemeinde bei der Genehmigung und Gestaltung der Grabmale und
sonstiger baulicher Anlagen auf dem Friedhof auch darauf, dass das verwendete Material in sei-
nem Herstellungsprozess ohne ausbeuterische Kinderarbeit gewonnen wurde.

Die Evangelischen Kirchengemeinde Engelskirchen
vertreten durch das Presbyterium

erlässt gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Kirchenordnung i. V. m. § 41 Wirtschafts- und Verwaltungs-
verordnung (WiVo) vom 14. September 2018 in der jeweils gültigen Fassung und § 11 der Verord-
nung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche
von Westfalen und in der Lippischen Landeskirche vom 15. Juli 2011 die nachstehende Friedhofs-
satzung

2

Inhaltsverzeichnis

I.
Allgemeine Bestimmungen
§
1
Leitung und Verwaltung des Friedhofs
§
2
Benutzung des Friedhofs
§
3
Öffnungszeiten
§
4
Verhalten auf dem Friedhof
§
5
Grabmal- und Bepflanzungssatzung
§
6
Zulassung für gewerbliche Arbeiten
§
7
Gewerbliche Arbeiten
§
8
Gebühren
II.

Grabstätten
§
9
Nutzungsrechte
§
10
Übergang von Rechten
§
11
Ruhezeiten
A.
Reihengrabstätten
§
12
Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
B.
Wahlgrabstätten
§
13
Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
§
14
Benutzung der Wahlgrabstätten
§
15
Alte Rechte
C.
Gemeinsame Bestimmungen
§
16
Grabgewölbe
§
17
Belegung, Wiederbelegung, Öffnung der Gräber
§
18
Aus- und Einbettungen
§
19
Särge, Urnen und Trauergebinde
§
20
Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten
§
21
Vernachlässigung der Grabstätten
§
22
Dauergrabpflegeverträge
§
23
Grabmale
§
24
Zustimmungspflicht für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§
25
Instandhaltung der Grabmale
§
26
Schutz bedeutender Grabmale, Anlagen, Gehölze und Bäume
§
27
Entfernen von Grabmalen
III.
Bestattungen und Feiern
§
28
Bestattungen
§
29
Anmeldung der Bestattung
§
30
Ev. Kirche Engelskirchen
§
31
Andere Bestattungsfeiern am Grabe
§
32
Musikalische Darbietungen
§
33
Zuwiderhandlungen
IV. Schlussbestimmungen
§
34
Haftung
§
35
Öffentliche Bekanntmachung
§
36
Inkrafttreten

3

I.
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Leitung und Verwaltung des Friedhofs

(1)
Die Evangelischen Kirchengemeinde Engelskirchen (nachstehend „die Friedhofsträgerin“
genannt) ist Trägerin des Ev. Friedhofs in Engelskirchen-Werthsiefen (nachstehend „der
Friedhof“ genannt).

(2)
Leitung, Aufsicht und Verwaltung liegen bei der Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin
kann einen Friedhofsausschuss bilden oder sich Beauftragter bedienen.

(3)
Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden werden hierdurch nicht
berührt.

(4)
Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezo-
gene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden.
Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn

a)
es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist, oder
b)
die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der
Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Per-
sonen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

(5)
Im Übrigen gilt für die Übermittlung § 13 Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evan-
gelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD).

§ 2
Benutzung des Friedhofs

(1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung und Beisetzung (nachstehend „Bestattung“ genannt)
der verstorbenen Gemeindeglieder der Evangelischen Kirchengemeinde Engelskirchen und
sonstiger Personen, die bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grab-
stätte besaßen.

(2) Ferner werden auf ihm bestattet:

a) verstorbene Gemeindeglieder anderer evangelischer Kirchengemeinden,

b) verstorbene ortsansässige Angehörige solcher Religionsgemeinschaften, die zur Arbeits-
gemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland gehören.

(3) Andere Verstorbene können ausnahmsweise bestattet werden, wenn die Friedhofsträgerin zu-
stimmt.

§ 3
Öffnungszeiten

(1) Außerhalb der an den Eingängen ausgehängten Öffnungszeiten ist das Betreten des Fried-
hofs verboten. Die Haftung der Friedhofsträgerin außerhalb dieser Öffnungszeiten ist ausge-
schlossen.

(2) Die Friedhofsträgerin kann den Besuch des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile bei Vor-
liegen eines wichtigen Grundes vorübergehend einschränken.

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§ 4
Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die
Anordnungen der Friedhofsträgerin bzw. ihrer Beauftragten sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen (z. B. Fahrrädern/Rollern/Roll-
schuhen/Rollerblades/Skateboards) zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Roll-
stühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen
Gewerbetreibenden (Einzelheiten ergeben sich aus der gem. § 6 dieser Satzung erforderli-
chen Zulassung),

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienstleistungen anzubieten und dafür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

e) Druckschriften ohne Zustimmung der Friedhofsträgerin zu verteilen,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen sowie Abfälle ande-
rer Herkunft auf dem Friedhof zu entsorgen,

g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Ein-
friedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu
betreten,

h) zu lärmen, zu spielen, zu lagern und sich sportlich zu betätigen,

i) Hunde frei laufen zu lassen (Hundekot ist zu beseitigen),

j) sich als unbeteiligter Zuschauer während der Bestattungsfeier oder bei Umbettungen stö-
rend in unmittelbarer Nähe der Grabstätte aufzuhalten,

k) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen zu halten,

l) Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden.

(3) Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und
dieser Satzung vereinbar sind. Erforderliche Zustimmungen sind rechtzeitig bei der Friedhofs-
trägerin schriftlich einzuholen.

§ 5
Grabmal- und Bepflanzungssatzung

Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, gärtnerische Gestaltung usw.) kann die Friedhofsträ-
gerin eine besondere Satzung erlassen.

§ 6
Zulassung für gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetreibende benötigen für Tätigkeiten auf dem Friedhof eine vorherige Zulassung durch
die Friedhofsträgerin, die Art und Umfang der Tätigkeit festlegt. Die Friedhofsträgerin kann Zu-
lassungsbeschränkungen festlegen.

(2) Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betriebli-
cher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofssatzung sowie die Grabmal-
und Bepflanzungssatzung schriftlich anerkennen.

(3) Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner
bzw. Personen, die sie fachlich vertreten, müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in die-
sem Beruf abgelegt haben oder eine anderweitig mindestens gleichwertige fachliche Qualifika-
tion erworben haben. Bestatterinnen und Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen
sein.

(4) Für sonstige Gewerbetreibende wird die Zulassung gesondert geregelt.

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(5) Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, soweit keine gesetzlichen Regelungen oder
Verordnungen entgegenstehen.

(6) Die Friedhofsträgerin stellt über die Zulassung eine Berechtigungskarte aus. Sie kann befristet
erteilt werden. Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeitenden haben eine Ablichtung der Be-
rechtigungskarte mit sich zu führen und auf Verlangen der Friedhofsträgerin vorzuzeigen.

(7) Die Friedhofsträgerin kann die Zulassung schriftlich widerrufen, wenn die Voraussetzungen für
die Zulassung nicht mehr vorliegen oder die Gewerbetreibenden gegen die Vorschriften dieser
Satzung oder der Grabmal- und Bepflanzungssatzung verstoßen.

§ 7
Gewerbliche Arbeiten

(1) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammen-
hang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträgerin ist von
den Gewerbetreibenden der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung vorzulegen.

(2) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags innerhalb der ausgehängten Öffnungszeiten ausge-
führt werden und Bestattungen nicht stören.

(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vo-
rübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern oder stören. Es
ist nicht gestattet, dass die Gewerbetreibenden in oder an den Wasserentnahmestellen des
Friedhofs die Geräte reinigen.

(4) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden, nicht kompostier-
baren Abfälle vom Friedhof zu entfernen. Die beim Aushub der Fundamente

anfallende Erde ist auf dem Friedhof an den dafür vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren.

(5) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsge-
mäßen Zustand zu versetzen.

(6) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher
nicht mit Firmenschildern versehen werden. Nicht farbig ausgelegte, eingehauene Firmenzei-
chen bis zu einer Größe von 3 cm sind jedoch an einer Seite in den unteren 15 cm zulässig.
Steckschilder für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtnereien sind nicht
zulässig.

§ 8
Gebühren

Die Friedhofsträgerin erhebt für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen Gebühren
nach der kirchenaufsichtlich und staatlich genehmigten Gebührensatzung.

II. Grabstätten

§ 9
Nutzungsrechte

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingun-
gen vergeben. Das Nutzungsrecht kann nur einer natürlichen oder einer juristischen Person
übertragen werden. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsträgerin. An ihnen beste-
hen nur Rechte nach dieser Satzung

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(2) Die von der Friedhofsträgerin erstellten Aufteilungspläne werden für die Nutzungsberechtigten
zur Einsichtnahme bereitgehalten. Bewerber um ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte
können anhand dieser Pläne oder gegebenenfalls an Ort und Stelle wählen, welche Grab-
stätte sie wünschen. Ein Anspruch auf Vergabe oder Verlängerung des Nutzungsrechts an ei-
ner bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(3) Die Friedhofsträgerin vergibt das Nutzungsrecht durch schriftlichen Bescheid. Das vom Lan-
deskirchenamt herausgegebene Formular „Antrag auf Vergabe eines Nutzungsrechts / Be-
scheid über die Vergabe eines Nutzungsrechts“ soll verwendet werden. In dem Bescheid wer-
den die genaue Lage der Grabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird
darauf hingewiesen, dass sich der Inhalt des Nutzungsrechts nach den Bestimmungen der
Friedhofssatzung, der Friedhofsgebührensatzung und einer ggf. vorhandenen Grabmal- und
Bepflanzungssatzung richtet.

(4) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen,
b) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen,
c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,
d) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen.

(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und zur Pflege
der Grabstätten, soweit durch diese Satzung nichts Anderes geregelt ist.

(6) Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, der Friedhofsträgerin unverzüglich jede Änderung ihrer
Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer
solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsträgerin nicht ersatzpflichtig.

(7) Die Nutzungsberechtigten müssen mit Ablauf der Nutzungszeit der Friedhofsträgerin die Grab-
stätte in abgeräumtem und ordnungsgemäß verfülltem Zustand übergeben. Wird die Grab-
stätte nicht abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten von der Friedhofsträgerin auf Kos-
ten der bisherigen nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Die Friedhofsträgerin ist nicht
verpflichtet, die abgeräumten Pflanzen und baulichen Anlagen aufzubewahren.

(8) Das Nutzungsrecht kann entschädigungslos mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden,
wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden.
Der Widerruf des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege
des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist. In diesem Fall ist die
nutzungsberechtigte Person verpflichtet, für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ende der
ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit Gebühren im Voraus zu entrichten. Im Übrigen finden
§ 9 Absatz 7, § 28 Absatz 2 und 3 Anwendung.

(9) Auf Antrag der nutzungsberechtigten Person kann die Friedhofsträgerin das Nutzungsrecht
entschädigungslos mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. In diesem Fall ist die nutzungsbe-
rechtigte Person verpflichtet für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ende der ursprüng-
lich festgesetzten Nutzungszeit Gebühren im Voraus zu entrichten. Im Übrigen finden § 9 Ab-
satz 7, § 28 Absatz 2 und 3 Anwendung.

(10) Die Bestimmungen der Absätze 7 und 9 gelten nicht für Reihen- und Wahlgemeinschaftsgrab-
stätten nach § 12 und § 13 dieser Satzung.

§ 10
Übergang von Rechten

(1) Die nutzungsberechtigte Person kann ihr Nutzungsrecht nur einer berechtigten Person im
Sinne von Absatz 3 übertragen.

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(2) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll für den Fall des Todes der nutzungsberechtigten
Person die Nachfolge im Nutzungsrecht unter Verwendung des Formulars „Antrag auf
Vergabe eines Nutzungsrechts“ geregelt werden.

(3) Wird bis zum Tod der nutzungsberechtigten Person keine derartige Regelung getroffen, geht
das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der nutzungsberechtig-
ten Person mit deren Zustimmung über:

a) Ehegatten,

b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c)
Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Stiefgeschwister und deren
Kinder,

d) die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner der unter c) bezeichneten Personen.

Sind keine Angehörigen der Gruppe a) bis d) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nut-
zungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsträgerin auch von einer anderen Person übernom-
men werden.

(4) Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger hat der Friedhofsträgerin den Übergang
des Nutzungsrechts unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechts wird der
neuen nutzungsberechtigten Person schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen ist,
können Bestattungen nicht verlangt werden. Wird die Übernahme des Nutzungsrechts der
Friedhofsträgerin nicht schriftlich innerhalb einer Frist von drei Monaten angezeigt, so gilt das
Nutzungsrecht als erloschen.

(5) Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechts bereit so endet das Nutzungsrecht an
der Grabstätte.

§ 11
Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für die Erdbestattung von Totgeburten und Fehlgeburten beträgt 15 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für die Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr be-
trägt 25 Jahre.

(3) Die Ruhezeit für Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an beträgt

25 Jahre.

(4) Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen beträgt 25 Jahre.

A. Reihengrabstätten

§ 12
Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Bestattungsfall für Erdbestattungen oder Urnenbei-
setzungen einzeln nach der Reihe für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.

(2) Reihengrabfelder werden eingerichtet für:
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten:

Größe der Nutzungsfläche pro Grab: Länge 1,50 m,
Breite 0,90 m
b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:

Größe der Grabstätte:

Länge 1,50 m,
Breite 0,90 m
c)
Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an:

Größe der Grabstätte:

Länge 2,20 m – 2,50 m Breite 1,25 m
d) Beisetzungen von Urnen:

Größe der Grabstätte:

Länge 1,00 m,
Breite 1,00 m

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(3) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt werden.

(4) Die Nutzung an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Satzung festgesetzten
Ruhezeit. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden.

B. Wahlgrabstätten

§ 13
Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die besonders angelegt werden und an denen ein Nut-
zungsrecht für eine grundsätzlich die Ruhezeit überschreitende Nutzungszeit vergeben wird. Vor
Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag der nutzungsberechtigten Person ver-
längert werden.

(2) Für die Nutzungsfläche eines Grabes in einer Wahlgrabstätte gelten folgende Abmessungen:
Erdbestattungen: Länge 2,20 m – 2,50 m
Breite 1,25 m
Urnenbeisetzung: Länge 0,50 m

Breite 0,50 m

(3) Ein Grab in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen darf nur wie folgt belegt werden:
mit einem Sarg,
mit bis zu 4 Urnen,
mit einem Sarg und einer Urne.

Ein Grab in einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen darf mit bis zu vier Urnen belegt
werden.

(4) Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.

(5) Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung des Grabes nicht zulässig.

(6) Die Nutzungszeit wird auf 30 Jahre festgesetzt.

(7) Die Friedhofsträgerin kann die nutzungsberechtigte Person sechs Monate vor Ablauf des Nut-
zungsrechts durch schriftliche Benachrichtigung auf das Ende des Nutzungsrechts hinweisen.

(8) Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung eines Grabes die neu be-
gründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der
Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.

(9) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte kann von der Friedhofsträge-
rin verweigert werden, wenn eine Umgestaltung des Friedhofs zur Erfüllung des Friedhofszweckes
erforderlich ist oder wenn gesetzliche Auflagen Wiederbelegungen ausschließen.

10) Ein Anspruch der nutzungsberechtigten Person auf Widerruf des Nutzungsrechts durch die
Friedhofsträgerin und auf Erstattung von Gebühren besteht nicht. Die Friedhofsträgerin kann das
Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auf Antrag der nutzungsberechtigen Person widerrufen,
wenn keine Ruhefristen mehr zu berücksichtigen sind. Ein Widerruf des Nutzungsrechts ist nur für
die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, wenn diese mit
dem Friedhofszweck vereinbar sind.

(11) Zusätzlich werden Wahlgemeinschaftsgrabstätten eingerichtet. Ein Grab in einer Wahlgemein-
schaftsgrabstätte für Urnenbeisetzungen darf nur mit einer Urne belegt werden. An diesen Grab-
stätten werden Nutzungsrechte vergeben. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der
Nutzungszeit durch die Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin legt auf jede Grabstätte eine ein-
heitliche Grabplatte oder errichtet eine Gemeinschaftsstele. Als Inschrift werden Vor- und

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Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen aufgenommen. Außer der von der
Friedhofsträgerin aufgelegten Grabplatte darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt werden. Ein
Anspruch, die Grabstätte individuell zu pflegen und zu gestalten sowie Grabschmuck auf der Grab-
stätte abzulegen, besteht nicht. Die Friedhofsträgerin kann eine besondere Stelle ausweisen, an
der Grabschmuck abgelegt werden kann. Die Friedhofsträgerin behält sich vor, den Grabschmuck
von der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Sofern Grabschmuck an ei-
ner nicht besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird vor jeder Unterhaltungsmaßnahme
dieser Grabschmuck von der Friedhofsträgerin abgeräumt und entsorgt. Eine Bestattung in den
vorgenannten Grabstätten kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung
in diesen Grabstätten besteht nicht.

§ 14
Benutzung der Wahlgrabstätten

(1) In Wahlgrabstätten werden Nutzungsberechtigte und ihre Angehörigen bestattet.

(2) Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:

a) Ehegatten,

b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c)
Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Stiefgeschwister und deren
Kinder,

d) die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner der unter c) bezeichneten Personen.

(3) Auf Wunsch der nutzungsberechtigten Person können darüber hinaus mit Zustimmung der
Friedhofsträgerin auch andere Verstorbene bestattet werden.

(4) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsträgerin.

§ 15
Alte Rechte

(1) Für Wahlgrabstätten, über die die Friedhofsträgerin bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits
verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.
Die Gestaltung der Grabstätte richtet sich nach dieser Satzung.

(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser
Satzung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 13 Absatz 6 dieser Satzung seit
Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor
Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung.

D. Gemeinsame Bestimmungen

§ 16
Grabgewölbe

Das Ausmauern von Grabstätten ist unzulässig.

§ 17
Belegung, Wiederbelegung, Öffnung der Gräber

(1) Die bei einer Bestattung aus Sicherheitsgründen erforderlichen Beseitigungen von Grabmalen,
baulichen Anlagen und Bepflanzungen sind von der nutzungsberechtigten Person rechtzeitig zu
veranlassen. Sofern diese Beseitigungen nicht bis spätestens 24 Stunden vor der Bestattung erfol-
gen, kann die Friedhofsträgerin die Bestattung verweigern.

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(2) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist zulässig, eine verstorbene Frau mit
ihrem ebenfalls verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister
im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.

(3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wie-
derbelegt werden.

(4) Sargteile, Gebeine oder Urnenreste, die beim Ausheben eines Grabes gefunden werden, sind
unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Das Grab ist sofort wieder zu
schließen, sofern noch nicht verweste Leichen vorgefunden werden.

(5) Ein Grab darf nur mit Zustimmung der Friedhofsträgerin und der zuständigen Ordnungsbe-
hörde oder aufgrund richterlicher Anordnung geöffnet werden.

§ 18
Aus- und Einbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Aus- und Einbettungen von Leichen und Urnen sind ausnahmsweise bei Vorliegen eines wich-
tigen Grundes zulässig. Hierzu ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsträgerin so-
wie der zuständigen Ordnungsbehörde erforderlich.

(3) Ausbettungen aus einer Reihengrabstätte zur Einbettung in eine andere Reihengrabstätte sind
nicht zulässig.

(4) Aus- und Einbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind die Ange-
hörigen. Die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person ist beizufügen.

(5) Aus- und Einbettungen werden von der Friedhofsträgerin durchgeführt. Sie bestimmt den Zeit-
punkt der Aus- und Einbettung. Aus- und Einbettung von Erdbestattungen finden in der Regel nur
in den Monaten Dezember bis Mitte März statt. Im ersten Jahr der Ruhezeit werden Ausbettungen
nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses ausgeführt.

(6) Die antragstellende Person trägt die Kosten der Aus- und Einbettung. Sie haftet für Schäden,
die durch eine Aus- oder Einbettung entstehen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die Aus- und Einbettung nicht unterbrochen oder ge-
hemmt.

§ 19
Särge, Urnen und Trauergebinde

(1) Bestattungen sind in Särgen, Beisetzungen sind in Urnen vorzunehmen.

(2) Die Särge für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr dürfen höchstens 2,10 m lang
und die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und im Mittelmaß 0,70 m
breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsträ-
gerin bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr müssen so bemessen sein, dass
ihre Einsenkung in die nach § 12 vorgesehene Grabstätte möglich ist.

(4) Särge müssen gegen das Durchsickern von Feuchtigkeit gesichert und genügend fest gear-
beitet sein.

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(5) Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen, Urnen, Urnenkapseln und Totenbekleidung
müssen aus verrottbarem Material bestehen. Nicht verrottbare Materialien werden zurückgewie-
sen.

(6) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzu-
lässig.

(7) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische
oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert
wird.

(8) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichen, biologischen, verrottbaren Materialien
hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die nut-
zungsberechtigte Person oder deren Beauftragte zu entfernen. Kunststoffe sind auch als Verpa-
ckungsmaterial nicht erlaubt.

§ 20
Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechts sowie
nach jeder Bestattung für die Dauer des Nutzungsrechts so zu gestalten und an die Umgebung an-
zupassen, dass der Friedhofszweck erfüllbar ist und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die
Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anla-
gen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Gehölze auf der Grabstätte dürfen eine Höhe von
1,50 m und die Grenzen der Grabstätte nicht überschreiten. Das Pflanzen von Bäumen ist nicht
gestattet.

(2) Die Abgrenzungen der Grabstätten zu Wegen und Anlagen werden von der Friedhofsträgerin
aus einheitlichem Material angelegt.

(3) Die Verwendung von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt.

(4) Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.

(5) Das Abdecken der Grabstätte mit Materialien, die die Belüftung und Bewässerung des Erdrei-
ches verhindern, ist verboten.

(6) Zweckentfremdete Behältnisse und Arbeitsgeräte dürfen nicht auf der Grabstätte aufbewahrt
werden.

(7) Das Aufstellen von Bänken und anderen Sitzgelegenheiten auf der Grabstätte ist genehmi-
gungspflichtig.

§ 21
Vernachlässigung der Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsbe-
rechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsträgerin die Grabstätte innerhalb ei-
ner angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt
oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung und
durch einen auf drei Monate befristeten Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Her-
richtung und Pflege hingewiesen.

(2) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsträ-
gerin die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen lassen oder
das Nutzungsrecht entschädigungslos mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. In diesem Fall ist die

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nutzungsberechtigte Person verpflichtet, für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ende der ur-
sprünglich festgesetzten Nutzungszeit Gebühren im Voraus zu entrichten. Vor dem Widerruf des
Nutzungsrechts bzw. vor Herrichtung der Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person
ist diese noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen.
Dabei sind die Ersatzvornahme oder der Widerruf des Nutzungsrechts anzudrohen. In der Andro-
hung zur Ersatzvornahme sind die voraussichtlichen Kosten zu benennen. Im Falle des Widerrufs
finden im Übrigen § 9 Absatz 7, § 27 Absatz 2 und 3 Anwendung.

(3) Die nutzungsberechtigte Person ist in der schriftlichen Aufforderung oder in der öffentlichen
Bekanntmachung auf die für sie maßgeblichen Rechtsfolgen des Abs. 2 Satz 1 hinzuweisen. In
dem Entziehungsbescheid ist der Hinweis zu geben, dass das Grabmal und die sonstigen bauli-
chen Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsträgerin fallen und die Kos-
ten der Abräumung die nutzungsberechtigte Person zu tragen hat.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung
nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln,
kann die Friedhofsträgerin den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsträgerin kann das abge-
räumte Material nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungs-
bescheides entsorgen.

§ 22
Dauergrabpflegeverträge

Zur Grabpflege können Dauergrabpflegeverträge abgeschlossen werden.

§ 23
Grabmale

Gestaltung und Inschrift der Grabmale dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden ver-
letzt oder der Würde des Ortes entgegensteht.

§ 24
Zustimmungspflicht für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

(1) Das Aufstellen und jedes Verändern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf
der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Die Zustimmung kann mit Auflagen
erteilt werden. Mit der Durchführung dürfen nur zugelassene Bildhauerinnen und Bildhauer oder
Steinmetzinnen und Steinmetze beauftragt werden.

(2) Die Zustimmung zur Errichtung oder Änderung ist rechtzeitig vor Vergabe des Auftrages unter
Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1:10 und mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung
des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift und des Symbols einzuholen. Bei
Änderungen sind zusätzlich Fotografien der vorhandenen Grabmale einzureichen. Soweit diese
Unterlagen für die Beurteilung nicht ausreichen, müssen Zeichnungen in größerem Maßstab oder
Modelle sowie Proben des Werkstoffes und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden. Das
Errichten der Grabmale muss entsprechend der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von
Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e. V.
(DENAK e. V.) erfolgen.
(3) Im Bundesland Nordrhein-Westfalen hat der Gesetzgeber in § 4a des Bestattungsgesetzes
Nordrhein-Westfalen Regelungen getroffen, um schlimmste Formen der Kinderarbeit im Zusam-
men-hang mit der Herstellung von Grabmalen und Grabeinfassungen zu verhindern. Daher sind
bei Anträgen auf Zustimmung zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassun-
gen entsprechende Nachweise im Sinne von § 4a des Bestattungsgesetzes in der jeweils aktuells-
ten Fassung vorzulegen.

13

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht binnen eines Jah-
res nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet oder verändert und
nicht genehmigungsfähig sind, werden auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernt.

(6) Entspricht die Ausführung des Grabmals oder die sonstige bauliche Anlage nicht dem geneh-
migten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, wird der nutzungsberechtigten Person eine an-
gemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals oder der sonstigen baulichen
Anlage gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage auf
Kosten der nutzungsberechtigten Person von der Grabstätte entfernt und zur Abholung bereitge-
stellt. Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen auf-
zubewahren. Die Friedhofsträgerin kann das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nach
Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen.

(7) Provisorische Grabzeichen dürfen als naturlasierte Holzstele oder -kreuz bis zu einer Höhe
von 0,80 m für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung gesetzt werden.

(8) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsträgerin
der Bescheid und ein Nachweis über die Zahlung der Gebühr vorzulegen. Einzelheiten über das
Anliefern und Aufstellen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind mit der Friedhofs-
trägerin abzustimmen.

§ 25
Instandhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssi-
cherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die nutzungsberechtigte Person als Eigentüme-
rin des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage.

(2) Mängel bezüglich der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Tei-
len davon hat die nutzungsberechtigte Person unverzüglich durch auf dem Friedhof zugelassene
Gewerbetreibende beseitigen zu lassen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung haftet die nut-
zungsberechtigte Person für den Schaden. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält die
nutzungsberechtigte Person eine schriftliche Aufforderung zur Befestigung oder zur Beseitigung.

(3) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ist
auf die erforderliche Instandsetzung durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte und
durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Kommt die nutzungsberechtigte Person der Auf-
forderung zur Befestigung oder Beseitigung nicht nach, kann die Friedhofsträgerin am Grabmal
oder an den sonstigen baulichen Anlagen Sicherungsmaßnahmen auf Kosten der nutzungsbe-
rechtigten Person vornehmen lassen.

(4) Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsträgerin berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an
die nutzungsberechtigte Person das Grabmal auf deren Kosten umzulegen oder andere geeignete
Maßnahmen durchzuführen. Die nutzungsberechtigte Person erhält danach eine Aufforderung, die
Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht
dies nicht, kann die Friedhofsträgerin die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal
entfernen lassen. Die entstehenden Kosten hat die nutzungsberechtigte Person zu tragen. Die
Friedhofsträgerin kann das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf einer Frist
von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen.

14

§ 26
Schutz bedeutender Grabmale, Anlagen, Gehölze und Bäume

(1) Künstlerisch oder geschichtlich bedeutende Grabmale und Anlagen oder solche, die als be-
sondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsträgerin.
Sie werden als erhaltenswerte Grabmale oder Anlagen in einem Verzeichnis der Friedhofsträgerin
geführt und dürfen nur mit Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde verändert oder entfernt
werden.

(2) Bei eingetragenen denkmalwerten Grabmalen und Anlagen im Sinne des Denkmalschutzge-
setzes ist bei Veränderungen zusätzlich die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde einzuholen.

(3) An Grabstätten mit künstlerisch oder geschichtlich bedeutenden Grabmalen und Anlagen, die
frei von Nutzungsrechten und Ruhefristen sind, können neue Nutzungsrechte nur vergeben wer-
den, wenn sich die künftige nutzungsberechtigte Person zur Restaurierung sowie zur laufenden
Unterhaltung der Grabstätten verpflichtet.

(4) Gehölze und Bäume haben eine besondere Bedeutung für den Friedhof. Nutzungsberechtigte
haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen, Pflanzen und Hecken.

§ 27
Entfernen von Grabmalen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Nutzungszeit nur mit vorheri-
ger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsträgerin entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen
durch die nutzungsberechtigte Person zu entfernen. Dabei sind die bei der Entfernung der Grab-
male und sonstigen baulichen Anlagen entstehenden Vertiefungen ordnungsgemäß zu verfüllen.
Werden die Grabmale oder baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Nutzungsrechts entfernt, kann die Friedhofsträgerin die Grabmale oder sonstigen baulichen Anla-
gen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen lassen. Die Friedhofsträgerin kann das
Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Un-
anfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen. Die Friedhofsträgerin haftet nicht für
Schäden an Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die durch Entfernung entstehen kön-
nen.

(3) Bei erhaltens- und denkmalswerten Grabmalen ist § 26 zu beachten.

III. Bestattungen und Feiern

§ 28
Bestattungen

(1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofs-
trägerin im Einvernehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständi-
gen Pfarrer fest.

(2) Den Zeitpunkt einer nichtkirchlichen Bestattung legt die Friedhofsträgerin im Einvernehmen
mit den Angehörigen fest.

(3) Bei Bestattung durch eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer ist die Friedhofsträge-
rin zu informieren. Die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Erteilung eines Erlaubnis-
scheins (Dimissoriale) bleiben unberührt.

15

§ 29
Anmeldung der Bestattung

(1) Die Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsträgerin unter Vorlage der Bescheinigung des
Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder des Bestattungserlaubnisscheines der
Ordnungsbehörde schriftlich anzumelden. Bei Urnenbeisetzungen ist zusätzlich die Einäsche-
rungsurkunde vorzulegen. Die Bestattung kann frühestens 2 Arbeitstage nach der Anmeldung er-
folgen. Die Anmeldevordrucke der Friedhofsträgerin sind zu verwenden. Dabei ist die Anmeldung
der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterschreiben. Ist die antragstellende Person
nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch die nutzungsberechtigte Person durch ihre
Unterschrift ihr Einverständnis zu erklären. Ist die nutzungsberechtigte Person einer vorhandenen
Wahlgrabstätte verstorben, so hat die künftige nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift
die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.

(2) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsträ-
gerin angemeldet, so ist die Friedhofsträgerin berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage
der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften
nicht geleistet, kann die Bestattung nicht verlangt werden.

§ 30
Ev. Kirche Engelskirchen

(1) Die Ev. Kirche Engelskirchen dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.

(2) Die Friedhofsträgerin gestattet die Benutzung der Ev. Kirche durch Religionsgemeinschaften,
die zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland gehören.

(3) Die Benutzung der Ev. Kirche durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften
bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Bei den Trauerfeiern darf der christliche
Glaube nicht verunglimpft werden. Christliche Symbole in der Kapelle dürfen nicht verdeckt, verän-
dert oder entfernt und weitere Symbole nicht verwendet werden.

(4) Die Benutzung der Ev. Kirche kann versagt werden, wenn die verstorbene Person an einer
meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat.

(5) Die Friedhofsträgerin übernimmt die Grunddekoration der Ev. Kirche. Zusätzliche Dekoratio-
nen sind mit der Friedhofsträgerin abzustimmen.

§ 31
Andere Bestattungsfeiern am Grab

(1) Bestattungsfeiern anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften am Grab sowie
Ansprachen am Grab bedürfen der Zustimmung der Friedhofsträgerin.

(2) Kränze können mit kurzen Widmungsworten, soweit diese nicht widerchristlichen Inhalts sind,
nach Abschluss der Bestattungsfeier an der Grabstätte niedergelegt werden.

(3) Kranzschleifen dürfen keine Inschriften widerchristlichen Inhalts tragen; andernfalls können
solche Schleifen entfernt werden.

§ 32
Musikalische Darbietungen

(1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in der Ev. Kirche und auf
dem Friedhof ist vorher die Zustimmung der Friedhofsträgerin einzuholen.

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(2) Besondere Feierlichkeiten auf dem Friedhof (einschließlich Musikdarbietungen) außerhalb ei-
ner Bestattungsfeierlichkeit bedürfen der rechtzeitig einzuholenden Zustimmung der Friedhofsträ-
gerin.

§ 33
Zuwiderhandlungen

Wer den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung zuwiderhandelt, kann durch eine beauftragte
Person der Friedhofsträgerin zum Verlassen des Friedhofs veranlasst, gegebenenfalls durch die
Friedhofsträgerin wegen Hausfriedensbruchs angezeigt werden.

IV. Schlussbestimmungen

§ 34
Haftung

Die Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des
Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch hö-
here Gewalt entstehen.

§ 35
Öffentliche Bekanntmachung

(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentli-
chen Bekanntmachung.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen im vollen Wortlaut durch An-
schlag an der Bekanntmachungstafel der Friedhofsträgerin in 51766 Engelskirchen, Märkische
Straße 26, für die Dauer von einer Woche. Am ersten Tag des Anschlags wird auf der Homepage
der Ev. Kirchengemeinde Engelskirchen im Internet die Satzung in vollem Wortlaut veröffentlicht.
Mit dieser Veröffentlichung beginnt die Bekanntmachungsfrist von einer Woche. Mit Ablauf der Be-
kanntmachungsfrist ist die Veröffentlichung vollzogen. Die jeweils gültige Fassung der Friedhofs-
satzung liegt zur Einsichtnahme im Gemeindebüro, Märkische Straße 28 innerhalb der Öffnungs-
zeiten aus.

(3) Außerdem können die Friedhofssatzung und alle Änderungen zusätzlich durch Aushang und
Kanzelabkündigung bekannt gemacht werden.

§ 36
Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentli-
chung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die bisherige Friedhofssatzung vom 15.01.1996,
zuletzt geändert am 2. August 2010, außer Kraft.

Engelskirchen, den 10.12.2024

Das Leitungsorgan

Siegel

(Unterschrift) (Unterschrift)

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

# **Friedhofsgebührensatzung**

**für den Friedhof
der Evangelischen Kirchengemeinde**

**Engelskirchen**

**vom 10.12.2024**

## **Die Evangelische Kirchengemeinde Engelskirchen vertreten durch das Presbyterium**

erlässt gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Kirchenordnung i. V. m. § 41 Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung (WiVO) vom 14. September 2018 in der jeweils gültigen Fassung und § 12 der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und in der Lippischen Landeskirche vom 15. Juli 2011 die nachstehende

# Friedhofsgebührensatzung

## § 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des Friedhofes Engelskirchen-Werthsiefen und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben und sind ausschließlich der Friedhofsträgerin vorbehalten.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.

(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen.

Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).

(4) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.

(5) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind."

## § 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.

(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.

## § 3 Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.

(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.

(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.

(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

# § 4
Nutzungsgebühren

(1) Reihengrabstätten

| a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten und Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Nutzungszeit 25 Jahre) | 560,00 Euro |
| --- | --- |
| b) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Nutzungszeit 30 Jahre) | 920,00 Euro |

(2) Reihengemeinschaftsgrabstätten einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin

| a) Urnenbeisetzung (Nutzungszeit 25 Jahre) | 1.900,00 Euro |
| --- | --- |
| b) Urnenstelengrab auf Gemeinschaftsfeld für eine Urne (Nutzungszeit 25 Jahre) | 2.335,00 Euro |

(3) Wahlgrabstätten

| a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) | 1.410,00 Euro |
| --- | --- |
| b) Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) | 1.050,00 Euro |
| c) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr | 47,00 Euro |
| d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr | 35,00 Euro |

(4) Wahlgemeinschaftsgrabstätten einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin

| a) Urnenstelengrab bis zwei Urnen (Nutzungszeit 25 Jahre) | 2.925,00 Euro |
| --- | --- |
| b) Urnenstelengrab bis vier Urnen (Nutzungszeit 25 Jahre) | 3.950,00 Euro |
| c) Verlängerungsgebühr Grab bis zwei Urnen je Grab und Jahr | 117,00 Euro |
| d) Verlängerungsgebühr Grab bis vier Urnen je Grab und Jahr | 158,00 Euro |

(5) Reihen- und Wahlgemeinschaftsgrabstätten in einer gärtnereibetreuten Gemeinschaftsanlage

| a) Nutzungsgebühr Urnenbeisetzung im Reihengemeinschaftsgrab (Ruhezeit 25 Jahre) wird noch neu kalkuliert | 600,00 Euro |
| --- | --- |
| b) Nutzungsgebühr pro Urnenbeisetzung im Urnenwahlgrab (Nutzungszeit 25 Jahre) wird noch neu kalkuliert | 600,00 Euro |
| c) Verlängerungsgebühr je Grab und Jahr | 24,00 Euro |

# § 5
Friedhofsunterhaltungsgebühren

Eine Friedhofsunterhaltungsgebühr wird nicht erhoben.

## § 6
Bestattungsgebühren

Grundgebühren

| a) | Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten | 310,00 Euro |
| --- | --- | --- |
| b) | Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 310,00 Euro |
| c) | Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an | 675,00 Euro |
| d) | Urnenbeisetzung | 300,00 Euro |

## § 7
Gebühren für Umbettungen

| (1) | Umbettung auf demselben Friedhof | |
| --- | --- | --- |
| a) | Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab | 1.350,00 Euro |
| b) | Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab | 2.690,00 Euro |
| c) | Urnenbeisetzungen je Grab | 730,00 Euro |
| (2) | Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof | |
| a) | Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab | 675,00 Euro |
| b) | Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab | 1.350,00 Euro |
| c) | Urnenbeisetzungen je Grab | 370,00 Euro |
| (3) | Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof | |
| a) | Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab | 675,00 Euro |
| b) | Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab | 1.350,00 Euro |
| c) | Urnenbeisetzungen je Grab | 370,00 Euro |

## § 8
Sonstige Gebühren

| (1) | Jährliche Prüfung der Standsicherheit von stehenden Grabmalen | 5,50 Euro |
| --- | --- | --- |
| (2) | Zustimmung zur Errichtung eines stehenden Grabmales | 44,00 Euro |
| (3) | Zustimmung zur Errichtung eines liegenden Grabmals | 44,00 Euro |
| (4) | Zustimmung zur Errichtung eines Holzkreuzes | 44,00 Euro |
| (5) | Zustimmung zur Errichtung einer Grabeinfassung | 44,00 Euro |
| (6) | Zustimmung zur Errichtung einer sonstigen baulichen Anlage | 44,00 Euro |

(7) Zustimmung zur Änderung eines Grabmals, einer Grabeinfassung oder einer sonstigen baulichen Anlage 44,00 Euro
(8) Auffüllen Rasengrabfeld nach Absenkung 102,00 Euro

# § 9
Öffentliche Bekanntmachung

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 35 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 10.12.2024.

# § 10
Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 36 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 10.12.2024 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 15.01.1996, zuletzt geändert am 02.08.2010 außer Kraft.

Engelskirchen, den 10.12.2024

Die Friedhofsträgerin

Siegel

(Unterschrift)

(Unterschrift)

Quelle

Evangelische Kirchengemeinde Engelskirchen

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