Friedhofsgebühren Coesfeld 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Coesfeld · Nordrhein-Westfalen · PLZ 48653

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2015
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 18.12.2014 (Inkrafttreten 01.01.2015)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
782,40 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 Ziff. 1.2 GebS (Einzelreihengrabstätte)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
939,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 Ziff. 2.1 GebS (Einzelwahlgrabstätte, 1-stellig gem. § 17 FriedhofsS)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
150,50 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 Ziff. 1.3 GebS (Urnenreihengrabstätte für 1 Urne)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
150,50 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je Grabstelle; je Grabstelle bis zu 2 Urnen (§ 16 Abs. 3 FriedhofsS)
📄 Anlage 1 Ziff. 2.3 GebS (Urnenwahlgrabstätte je Stelle)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
488,10 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
📄 Anlage 1 Ziff. 4.2 und 4.3 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
109,90 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Leichenhalle (bis 5 Werktage) zusätzlich 127,20 € (Ziff. 7.1)
📄 Anlage 1 Ziff. 8.1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 18.12.2014 (Inkrafttreten 01.01.2015) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Coesfeld – Ortsteil Lette (18.12.2014)

Friedhofsgebührensatzung Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Coesfeld – Ortsteil Lette – vom 18.12.2014 Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung, der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) in der zurzeit geltenden Fassung, des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen NRW (BestG NRW) vom 17.06.2003 (GV. NRW. vom 30.06.2003) in der zurzeit geltenden Fassung und des § 35 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Coesfeld – Ortsteil Lette –vom 18.12.2014 hat der Rat der Stadt Coesfeld am 18.12.2014 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Nutzung des im Gebiet der Stadt Coesfeld – Ortsteil Lette – gelegenen Friedhofs und der dazugehörigen Anlagen (Leichenhalle, Aussegnungshalle) sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsleistungen werden Gebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind: 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach Bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, der Antragsteller und derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden, 2. bei Umbettungen oder Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Coesfeld – Ortsteil Lette –, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung – Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Coesfeld – Ortsteil Lette – vom 26.06.2009 außer Kraft.

Anlage 1 zur Friedhofsgebührensatzung Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Coesfeld

  • Ortsteil Lette - vom 18.12.2014

1. Erwerb von Reihengrabstätten

  1. 1.1. Kinderreihengrabstätte (für die Dauer von 25 Jahren) 180,60 €
  2. 1.2. Einzelreihengrabstätte (für die Dauer von 30 Jahren) 782,40 €
  3. 1.3. Urnenreihengrabstätte (für die Dauer von 30 Jahren) 150,50 €
  4. 1.4. Rasenreihengrabstätte (für die Dauer von 30 Jahren) 2.037,80 €
  5. 1.5. Rasenreihenurnengrabstätte (für die Dauer von 30 Jahren) 1.264,90 € 2. Erwerb von Wahlgrabstätten
  6. 2.1. Einzelwahlgrabstätte (für die Dauer von 30 Jahren) 939,00 €
  7. 2.2. Wahlgrabstätte je Stelle (für die Dauer von 30 Jahren) 939,00 €
  8. 2.3. Urnenwahlgrabstätte je Stelle (für die Dauer von 30 Jahren) 150,50 € 3. Gebühren für die Verlängerung der Nutzungszeit an Wahlgrabstätten
  9. 3.1. Einzelwahlgrabstätte pro Jahr 31,30 €
  10. 3.2. Wahlgrabstätte je Stelle pro Jahr 31,30 €
  11. 3.3. Urnenwahlgrabstätte je Stelle pro Jahr 5,00 €
  12. 3.4. Die Abrechnung der Gebühren zu Ziffer 3.1 bis Ziffer 3.3 erfolgt Tag genau bis zum Ablauf der Ruhefrist des Verstorbenen (1/365). 4. Bestattung, Ausheben und Schließen der Gräber
  13. 4.1. Erdbestattung bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 246,60 €
  14. 4.2. Erdbestattung vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 488,10 €
  15. 4.3. Urnenbeisetzung 205,50 €

5. Umwandlung von Einzelwahlgrabstätten und Wahlgrabstätten in Rasengrab-stätten sowie deren Pflege

  1. 5.1. Umwandlung eines Einzelwahlgrabes bzw. Wahlgrabes in eine Rasenwahl- grabstätte pro Stelle inkl. Grabplatte 201,70 €
  2. 5.2. Pflege einer Rasengrabstätte pro Stelle und Jahr 36,30 €
  3. 5.3. Grabplatte inkl. Einbau (bei einer weiteren Bestattung im Rasenwahlgrab) 166,40 €
  4. 5.4. Die Gebühren zu Ziffer 5.2 werden vorab für die Jahre der (Rest-) Nutzungsdauer bei der Umwandlung bzw. Verlängerung des Nutzungsrechtes fällig. 6. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
  5. 6.1. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. 7. Benutzung der Leichenhalle
  6. 7.1. Benutzung der Leichenhalle (bis zu 5 Werktage) 127,20 €
  7. 7.2. Benutzung der Leichenhalle für jeden weiteren angefangenen Werktag 25,40 €
  8. 7.3. Bei der Berechnung der zu entrichtenden Gebühr gelten die Tage von Montag bis Freitag als Werktage. 8. Benutzung der Aussegnungshalle
  9. 8.1. Benutzung der Aussegnungshalle 109,90 € 9. Kostenersatz
  10. 9.1. Für Arbeiten, die der städtische Baubetriebshof anstelle der / des Nutzungsberechtigten durchführt, wird für jede angefangene ¼ Stunde ein Kostenersatz von 10,00 € / je eingesetztem Mitarbeiter berechnet.

Bekanntmachungsanordnung Die vom Rat am 18.12.2014 beschlossene Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Coesfeld – Ortsteil Lette – wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Coesfeld, 19.12.2014 Der Bürgermeister Heinz Öhmann

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 18.12.2014 (i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 22.12.2016) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Coesfeld – Ortsteil Lette (18.12.2014, i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 22.12.2016)

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Coesfeld -Ortsteil Lette-vom 18.12.2014

(in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22.12.2016) Auf Grund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313) in der zurzeit geltenden Fassung und des § 7 in Verbindung mit § 41 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW 1994 S. 666/ SGV NW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Coesfeld am 22.12.2016 die nachstehende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Coesfeld gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof an der Bruchstraße, Ortsteil Lette.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Coesfeld. Er ist Eigentum der Katholischen Kirchengemeinde Lette. Die Verwaltung und die Nutzung sind der Stadt Coesfeld übertragen worden.

(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohnerin / Einwohner der Stadt Coesfeld, Ortsteil Lette, waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohnerin / Einwohner der Stadt Coesfeld, Ortsteil Lette, sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Stadt Coesfeld als Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten / Rasenwahlgrabstätten erlischt, wird der / dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eine s weiteren Bestattungsfalls auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte / Rasenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen (deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist) verlangen; die Kosten hierfür übernimmt die Friedhofsverwaltung.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, werden auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließungen oder Entwidmungen werden öffentlich bekannt gegeben. Die / Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte / Rasenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Die Umbettungstermine werden bei Umbettungen aus Grabstätten gem. § 12 Abs. 2 Buchstabe a – f der / dem Nutzungsberechtigten mitgeteilt. Bei Umbettungen aus Grabstätten gem. § 12 Abs. 2 Buchstabe g und h wird die / der verfügungsberechtigte Angehörige über den Zeitpunkt der Umbettung informiert.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof bzw. Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede / Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards zu befahren. Ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren, Leichenbahrwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag einer / eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen oder zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen von diesem Verbot sind Blindenhunde.

(3) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

(6) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, für das Verhalten auf dem Friedhof, insbesondere bei Beisetzungen, besondere Verhaltensvorschriften zu erlassen.

(7) Die Verstorbenen dürfen nur am Tag der Beerdigung oder im Rahmen von Gedenk - und Trauerfeiern in der Kapelle aufgebahrt werden.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibenden (Steinmetzinnen / Steinmetze, Bildhauerinnen / Bildhauer, Gärtnerinnen / Gärtner, Bestatterinnen / Bestatter) ist die Tätigkeit auf dem Friedhof gestattet, soweit sie sich im Rahmen des Friedhofszwecks und der Bestimmungen dieser Friedhofssatzung hält.

(2) Gewerbetreibende haben der Friedhofsverwaltung auf Anforderung ihre fachliche Befähigung zur Durchführung der Tätigkeiten auf dem Friedhof nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden oder ihren Bediensteten, die fachlich oder persönlich nicht zuverlässig sind oder der Friedhofssatzung zuwider handeln, alle oder einzelne Tätigkeiten auf dem Friedhof verbieten.

(4) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Sie sind spätestens um 19:00 Uhr, samstags und an Werktagen vor Feiertagen um 13:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. Auf Bestattungen ist Rücksicht zu nehmen.

(5) Die für Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich schriftlich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Sterbeurkunde, beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahl-grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Ein-äscherung vorzulegen.

(4) Die Bestattungsfristen richten sich nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz — BestG NRW) vom 17.06.2003 in der jeweils gültigen Fassung. Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

(5) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest, bei konfessionellen Bestattungen jedoch in Abstimmung mit den Pfarrämtern. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen bzw. Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubens-gemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen und Überurnen/Urnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextili en bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§9 Ausheben

der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt. Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann bei einer Bestattung ein Sargversenkautomat eingesetzt werden.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Die / der Nutzungsberechtigte hat das Grabzubehör (Grabmale, Fundamente und Bepflanzung) kurzfristig nach Festlegung des Bestattungstermins zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Bepflanzung en durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigte / den Nutzungsberechtigten an die Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre sowie 25 Jahre bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Die Genehmigung der Friedhofsverwaltung ersetzt nicht die nach § 14 Abs. 3 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz — BestG NRW) vom 17.06.2003 in der jeweils gültigen Fassung Genehmigung der zuständigen Ordnungsbehörde.

(3) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Grabstätten

  • gem. § 12 Abs. 2 Buchstabe a – f die / der Nutzungsberechtigte
  • gem. § 12 Abs. 2 Buchstabe g – h die / der verfügungsberechtigte

Angehörige In den Fällen des § 29 Abs. 1 und 2 können Leichen und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) Die Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung; dieser wird der Antragstellerin / dem Antragsteller mitgeteilt.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin / der Antragsteller zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(8) Umbettungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Friedhofsverwaltung kann während einer Umbettung den gesamten Friedhof bzw. Friedhofsteile vorübergehend für den Zutritt durch Besucherinnen / Besucher sperren.

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofseigentümerin. An den Grabstätten können nur nach dieser Satzung Nutzungsrechte erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Kinderreihengrabstätten (für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr),

b) Einzelreihengrabstätten (ab dem 6. Lebensjahr),

c) Urnenreihengrabstätten (für 1 Urne)

d) Urnenwahlgrabstätten (für 2 Urnen je Grabstelle)

e) Einzelwahlgrabstätten (für 1 Erdbestattung oder 2 Urnenbeisetzungen)

f) Wahlgrabstätten

g) Rasenreihengrabstätten (für 1 Erdbestattung),

h) Rasenreihenurnengrabstätten (für 1 Urne)

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Kinderreihengrabstätten

(1) Kinderreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der / des zu Bestattenden zugeteilt werden.

(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(3) In einer Kinderreihengrabstätte darf die Leiche einer / eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bestattet werden.

§ 14 Einzelreihengrabstätten

(1) Einzelreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der / des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Einzelreihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) In jeder Einzelreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Einzelreihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und einer / eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(3) In jeder Einzelreihengrabstätte darf auch eine Asche (Urne) beigesetzt werden; bei gleichzeitiger Beisetzung maximal 2 Aschen (Urnen). Sind bei Ablauf der Ruhefrist noch Aschen vorhanden werden diese, an einer von der Friedhofsverwaltung festgelegten Stelle, in den Boden gegeben.

§ 15 – Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

(2) In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Asche (Urne) beigesetzt werden. Sind bei Ablauf der Ruhefrist noch Aschen vorhanden werden diese, an einer von der Friedhofsverwaltung festgelegten Stelle, in den Boden gegeben.

§ 16 – Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Aschen (Urnen), an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin / dem Erwerber bestimmt wird. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbe-sondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und grundsätzlich nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Bei Urnenwahlgrabstätten mit 4 und mehr Grabstellen ist auch ein teilweiser Wiedererwerb für mindestens 2 oder mehr Grabstellen möglich, wenn 2 nebeneinander liegende Grabstellen, die nicht belegt sind oder bei denen die Ruhezeit abgelaufen ist, zurückgegeben werden. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(3) Urnenwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In Urnenwahlgrabstätten dürfen je Grabstelle zwei Aschen (Urnen) beigesetzt werden. Sind bei Ablauf der Ruhefrist noch Aschen (Urnen) vorhanden werden diese, an einer von der Friedhofsverwaltung festgelegten Stelle, in den Boden gegeben.

§ 17 Einzelwahlgrabstätten

(1) Einzelwahlgrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin / dem Erwerber bestimmt wird. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(3) In Einzelwahlgrabstätten darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, je Grabstelle zusätzlich die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht einer / eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit weiter erworben worden ist.

(4) In Einzelwahlgrabstätten können auch bis zu 2 Aschen (Urnen) beigesetzt werden. Sind bei Ablauf der Ruhefrist noch Aschen (Urnen) vorhanden werden diese, an einer von der Friedhofsverwaltung festgelegten Stelle, in den Boden gegeben.

(5) Das Ausmauern von Einzelwahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 18 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin / dem Erwerber bestimmt wird. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbe-sondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und grundsätzlich nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Bei Wahlgrabstätten mit 4 und mehr Grabstellen ist auch ein teilweiser Wiedererwerb für mindestens 2 oder mehr Grabstellen möglich, wenn 2 nebeneinander liegende Grabstellen, die nicht belegt sind oder bei denen die Ruhezeit abgelaufen ist, zurückgegeben werden. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten werden als mehrstellige Grabstätten vergeben. In Wahlgrabstätten darf je Grabstelle nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, je Grabstelle zusätzlich die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht einer / eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit weiter erworben worden ist.

(4) In Wahlgrabstätten können je Grabstelle auch bis zu 2 Aschen (Urnen) beigesetzt werden. Sind bei Ablauf der Ruhefrist noch Aschen (Urnen) vorhanden werden diese, an einer von der Friedhofsverwaltung festgelegten Stelle, in den Boden gegeben.

(5) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 19 – Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten werden für Erdbestattungen (Rasenreihengrabstätten) und Urnenbeisetzungen (Rasenreihenurnengrabstätten) angelegt.

(2) Rasengrabstätten sind diejenigen Grabstätten, die ohne Gestattung der Auswahl des Platzes in der Reihenfolge der Beerdigung auf einem besonders hierfür ausgewiesenen Gräberfeld abgegeben werden. An Grabstätten dieser besonderen Grabfelder werden keine Nutzungsrechte vergeben. Die Anlage und Pflege dieser Grabstätten erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung.

(3) Für das Aufstellen von Blumenvasen, Blumenschalen und Kerzen legt die Friedhofsverwaltung am Kopfende der Grabstelle einen Mulchstreifen an. Das Einpflanzen von Blumen, Bodendeckern oder Hochgrün in diesem Mulchstreifen ist nicht erlaubt. Weiterhin ist das Aufstellen von Grabmalen, Grabkreuzen und sonstigen baulichen Anlagen nicht zulässig. Eingepflanzte Blumen, Bodendecker, Sträucher oder Hochgrün sowie nicht zulässige bauliche Anlagen und Ausstattungsgegenstände werden unverzüglich ohne weitere Aufforderung oder Kostenerstattung von der Friedhofsverwaltung entfernt und beseitigt. Es erfolgt keine Einlagerung.

(4) Das Einfrieden oder Abgrenzen der Grabstätten in jeglicher Form ist nicht gestattet.

(5) Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung auf einer 6 cm starken und 20 x 30 cm großen Platte aus poliertem Impala–Granit. Die Platte enthält den Vor- und Zunamen sowie das Geburts- und Sterbejahr.

(6) Sind bei Ablauf der Ruhefrist noch Aschen (Urnen) vorhanden werden diese, an einer von der Friedhofsverwaltung festgelegten Stelle, in den Boden gege ben

§ 20 – Einzelwahlgrabstätten und Wahlgrabstätten als Rasengrabstätten

(1) Auf dem Friedhof können Grabstätten nach § 12 Abs.2 Buchstabe e und f, als Rasengrabstätten angelegt werden. Sie werden nach der Bestattung eingeebnet und mit Rasen eingesät.

(2) Die Kennzeichnung jeder belegten Grabstelle erfolgt durch die Friedhofs-verwaltung auf einer 6 cm starken und 20 x 30 cm großen Platte aus poliertem Impala–Granit. Die Platte enthält den Vor- und Zunamen sowie das Geburts- und Sterbejahr.

(3) Für das Aufstellen von Blumenvasen, Blumenschalen und Kerzen legt die Friedhofsverwaltung am Kopfende der Grabstelle einen Mulchstreifen an. Das Einpflanzen von Blumen, Bodendeckern oder Hochgrün in diesem Mulchstreifen ist nicht erlaubt. Weiterhin ist das Aufstellen von Grabmalen, Grabkreuzen und sonstigen baulichen Anlagen nicht zulässig. Eingepflanzte Blumen, Bodendecker, Sträucher oder Hochgrün sowie nicht zulässige bauliche Anlagen und Ausstattungsgegenstände werden unverzüglich ohne weitere Aufforderung oder Kostenerstattung von der Friedhofsverwaltung entfernt und beseitigt. Es erfolgt keine Einlagerung.

(4) Die Grabstätten nach § 12 Abs. 2 Buchstabe e und f können auch später als Rasengrabstätten angelegt werden. Die / der Nutzungsberechtigte muss für das Abräumen der gesamten Grabstätte (Bepflanzung, Grabmal, Fundament sowie sonstiges Inventar und bauliche Anlagen) sorgen.

§ 21 – Nutzungsrechte

(1) An Grabstätten nach § 12 Abs. 2 Buchstaben a bis f wird ein Nutzungsrecht erworben.

(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälligen Gebühren.

(3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die Erwerberin / der Erwerber für den Fall ihre / seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seine Nachfolgerin / seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihr / ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu ihrem / seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der / des verstorbenen Nutzungs-berechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf die überlebende Ehefrau / den überlebenden Ehemann,

b) auf die Lebenspartnerin / den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Mütter oder Väter,

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) — h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) — d) und f) — i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(6) Die / der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen, er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(7) Jede Rechtsnachfolgerin / jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Die / der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstelle beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalls über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden.

(10) Die / der Nutzungsberechtigte hat die Grabstätte zum Ende des Nutzungsrechtes oder im Fall einer Rückgabe des Nutzungsrechtes gem. § 21 Abs. 9 komplett zu räumen. Das bedeutet, dass Bepflanzung, Grabmal, Fundamente, Grablampen und weiteres Inventar zu entfernen sind. § 27 Abs. 1 gilt entsprechen.

(11) Sofern die / der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nach § 21 Abs. 10 nicht nachkommt und die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumt, hat die / der Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 22 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird.

§ 23 – Grabmale

(1) Die Grabmale haben sich in Größe, Material und Schrift der Umgebung des Grabes anzupassen. Sie dürfen die nachfolgend aufgeführten Maße nicht überschreiten. Zeichen und Inschriften, die der Würde des Friedhofes widersprechen, sind unzulässig und können von der Friedhofsverwaltung entschädigungslos entfernt werden. Firmenschilder und Herstellerbezeichnungen dürfen auf den Grabmalen nicht angebracht werden.

(2) Die Höchstmaße der Grabmale (stehend und liegend) werden wie folgt vorgegeben:

Ansichtsfläche

a) Kinderreihengrabstätten bis 0,15 m²

b) Einzelreihengrabstätten bis 0,25 m²

c) Urnenreihengrabstätten bis 0,15 m² d) Urnenwahlgrabstätten (1-stellig) bis 0,15 m²

e) Urnenwahlgrabstätten (2- und mehrstellig) bis 0,25 m²

f) Einzelwahlgrabstätten bis 0,50 m²

g) Wahlgrabstätten (2-stellig) bis 1,00 m²

h) Wahlgrabstätten (3- und mehrstellig) bis 1,50 m²

(3) Besteht ein Grabmal aus mehreren Teilen wird bei der Ermittlung der Größe durchgemessen. Der Sockel gilt ebenfalls mit als Ansichtsfläche und ist bei der Ermittlung der Größe in voller Breite mitzurechnen.

(4) Die Grabmale auf Einzelreihengrabstätten, Einzelwahlgrabstätten sowie Wahlgrab-stätten müssen so aufgestellt werden, dass ein Mindestabstand von 0,25 m zum Nachbargrab bzw. zur angrenzenden Wege- oder Grünfläche verbleibt.

§ 24 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Die Antragstellerin / der Antragssteller hat ihr / sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Dem Antrag sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 25 – Standsicherheit der Grabmale

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und der / des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Oberkante des Fundamentes muss sich 5 cm unter der Oberkante des fertigen Grabbeetes befinden.

(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

§ 26 – Unterhaltung der Grabmale und baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit die / der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist die / der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der / des Nutzungsberechtigten Sicherungs-maßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der / des Nutzungsberechtigen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten der / des Nutzungsberechtigten aufzubewahren. Ist die / der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die / der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt Coesfeld bleibt unberührt. Die / der Nutzungsberechtigte haftet der Stadt Coesfeld im Innenverhältnis, soweit die Stadt Coesfeld nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

§ 27 – Entfernung der Grabmale

(1) Nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit an Grabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten oder Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch die Nutzungsberechtigte / den Nutzungs-berechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Coesfeld über. Kommt die / der Nutzungsberechtigte ihrer / seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen auf ihre / seine Kosten entfernen lassen.

(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung der / des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 – Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten ist die / der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Die / der Nutzungsberechtigte räumt die Grabstätte nach Ende der Nutzungs- oder Ruhezeit ab.

(4) Die / der Nutzungsberechtigte kann die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit eine zugelassene Friedhofsgärtnerin / einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung bzw. nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung .

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Traufloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

(9) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern und Gehölzen

b) das Einfassen der Grabstätten mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheiten

e) das Abdecken der Grabstätte mit Folien aller Art

f) das Abdecken der Grabstätten zu mehr als 1/2 mit Steinen (Grabplatten, Kies, Splitt oder ähnlichen Materialien) . (10) Soweit die Friedhofsverwaltung es unter Beachtung des § 22 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

§ 29 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die / der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt die / der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf ihre / seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die / den Nutzungsberechtigten schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird die / der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist die / der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Auf-wand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die / der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die / der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VII. Leichenhalle und Trauerfeiern

§ 30 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbene / den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 31 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Aussegnungshalle oder am Grab abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn die / der Verstorbene an einer ansteckenden übertrag-baren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn die / der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

VIII. Schlussvorschriften

§ 32 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 33 – Übergangsvorschriften für Einzelreihengrabstätten

(1) Auf dem Friedhof können Grabstätten nach § 12 Abs. 2 Buchstabe b deren Nutzungsrecht vor dem 31.12.2014 erworben wurde auch später als Rasengrabstätten angelegt werden. Die / der Nutzungsberechtigte muss für das Abräumen der gesamten Grabstätte (Bepflanzung, Grabmal, Fundament sowie sonstiges Inventar und bauliche Anlagen) sorgen. Die Vorschriften des § 20 gelten entsprechend.

(2) Mit dem Ablauf den Nutzungsrechtes können Grabstätten nach § 12 Abs. 2 Buchstabe b deren Nutzungsrecht vor dem 31.12.2014 erworben wurde in Grabstellen nach § 12 Abs. 2 Buchstabe e umgewandelt und somit wiedererworben werden.

§ 34 Haftung

Die Stadt Coesfeld haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Coesfeld nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 35 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadt Coesfeld verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 36 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucherin / Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonal nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibende / Gewerbetreibender entgegen § 6 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

f) entgegen § 24 Abs. 1 und 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

g) Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 26 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 28 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

i) Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 € geahndet werden.

§ 37 Inkrafttreten

Diese Satzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Coesfeld?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Coesfeld mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 48xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Coesfeld anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Coesfeld
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Coesfeld (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Leichenhalle (bis 5 Werktage) zusätzlich 127,20 € (Ziff. 7.1)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 48xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Coesfeld:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €