ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Friedhofsgebührensatzung Coesfeld, Stadt (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Friedhofsgebührensatzung Coesfeld, Stadt

Satzung (Originalwortlaut)

# Friedhofsgebührenordnung
der Katholischen Kirchengemeinde Anna Katharina Coesfeld
vom 20.05.2026

für die Friedhöfe

Herz Jesu Goxel
St. Joseph Stevede

Der Kirchenvorstand hat gemäß § 33 der Satzung für die o. g. Friedhöfe in Coesfeld der kath. Kirchengemeinde Anna Katharina Coesfeld in der Fassung vom 03.03.2026 am 20.05.2026 folgende Gebührenordnung beschlossen:

# § 1 Gebührenpflicht und Gebührengrundsatz

(1) Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Kirchengemeinde Anna Katharina Coesfeld - einschließlich der sonstigen Bestattungseinrichtungen - sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
(2) Die Gebühren ergeben sich aus dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührenordnung ist. Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung der Benutzungsgebühren.
(3) Die Gebührenberechnung erfolgt aufgrund gebührenrechtlicher Grundsätze. Insbesondere haben Leistungen des Friedhofsträgers und Gebühren in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen. Nach dem Kommunalabgabengesetzen NW hat das Gebührenaufkommen die Kosten der Einrichtung (Friedhof) zu decken, eine Überschreitung soll nicht staatfinden. Die Gebührenkalkulation erfolgt kontinuierlich unter Berücksichtigung der ansatzfähigen Kosten.

# § 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren gem. § 1 ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,

a) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
b) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
c) das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,
d) die Gebühren durch eine gegenüber der Friedhofsverwaltung abgegebene oder über Beauftragte mitgeteilte Erklärung übernommen hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

# § 3 Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid.
(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

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(3) Unabhängig von einer Anfechtung des Gebührenbescheides durch gerichtliche Klage, kann die Kirchengemeinde die Gebührenforderung durch die kommunale Vollstreckungsbehörde beitreiben lassen.

#### § 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Gegen die Gebührenforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden.

#### § 5 Umsatzsteuer

Für die der Umsatzsteuer unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19 %, Stand Mai 2025).

#### § 6 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 28.03.2019 außer Kraft.

Coesfeld, den 20.05.2026

Die Kath. Kirchengemeinde
Anna Katharina Coesfeld

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Vorsitzender / stellv. Vorsitzende/rMitglied des Kirchenvorstandes

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# Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührenordnung
der Katholischen Kirchengemeinde Anna Katharina Coesfeld
vom 20.05.2026

für die Friedhöfe

Herz Jesu Goxel
St. Joseph Stevede

Folgende Gebühren sind zu entrichten:

# § 1 Gebühren für die Überlassung eines Nutzungsrechtes

# 1. Wahlgrabstätten

1.1 Wahlgrab je Grabstelle 1.196 Euro
1.2 Wahlgrab, Urnenzubettung auf Erdbestattung 1.180 Euro
1.3 Wahlgrab fur 2 Urnenbeisetzungen 1.536 Euro

# 2. Reihengrabstätten

2.1. Reihengrab je Grabstelle - wird nicht angeboten --- Euro
2.2 Kindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 250 Euro

# 3. Grabstätten ohne Gestaltungsrecht, Pflege durch den Träger

3.1 Naturrasenreihengrab fur Sargbestattungen 1.902 Euro
3.2 Naturrasenreihengrab fur Urnenbeisetzungen 1.445 Euro
3.3 Naturgrab / Baumgrab fur Urnenbeisetzung 1.490 Euro
3.4 Bodendeckergrab 1.722 Euro

# § 2 Gebühren für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes pro Jahr und Grabstelle

# 1. Wahlgrabstätten

1.1 Wahlgrab 40 Euro
1.2 Wahlgrab, Urnenzubettung auf Erdbestattung 39 Euro
1.3 Wahlgrab fur Urnenbeisetzung 51 Euro

# 2. Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten, inkl. Pflege

2.1 Naturgrab / Baumgrab fur Urnenbeisetzungen 41 Euro
2.2 Bodendeckergrab, je Grabstelle 53 Euro

# § 3 Gebühren für die Grabbereitung

Die Grabbereitung (bestehend aus Ausheben und Verfüllen, sowie bei Wahlgrabstätten
Entfernen und der Wiederherstellung der Bepflanzung) wird nicht durch die Kirchengemeinde vorgenommen. Daher werden die anfallenden Kosten für die Grabbereitung unmittelbar von dem von der Kirchengemeinde autorisierten Unternehmen berechnet, den

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der Nutzungsberechtigte beauftragt. Ein Vertrag kommt ausschließlich zwischen Beauftragendem und dem autorisierten Unternehmen zustande.

# § 4 Umbettungen und Exhumierung

Umbettungen und Exhumierungen werden nicht durch die Kirchengemeinde vorgenommen. Daher werden die anfallenden Kosten für Umbettung und Exhumierung unmittelbar von dem von der Kirchengemeinde autorisierten Unternehmen berechnet, den der Nutzungsberechtigte beauftragt. Ein Vertrag kommt ausschließlich zwischen Beauftragendem und dem autorisierten Unternehmen zustande.

# § 5 Nutzung der Friedhofskapelle

Auf den beiden Friedhöfen wird keine Friedhofskapelle vorgehalten

# § 6 Verwaltungsgebühren

1. für die Genehmigung eines Grabmales / einer Grabeinfassung 39 Euro
2. für die Bearbeitung eines Umbettungs-/Exhumierungsantrages 53 Euro

# § 7 sonstige Gebühren

1. Personalisierung Grabstätten ohne Gestaltungsrecht, pro Stelle (verbindlich)
1.1 Namensplatte Naturstein mit Beschriftung für Naturrasenreihengraber, Naturgraber / Baumgraber, Bodendeckergraber 222 Euro
2 Abräumgebühren bei Nichtraumung durch den Nutzungsberechtigten (gemäß § 21 Abs. (2) der Friedhofsordnung vom 16.12.2025)
2.1 bei mehrstelligen Wahlgrabern, je Stelle 274 Euro
2.2 bei einstelligen Wahl- und Reihengrabern 329 Euro
3 Grabpflegegebühren für max. die letzten 10 Jahre des Nutzungsrechtes
3.1 bei vorzeitiger Rücknahme von Wahl- und Reihengrabstellen gemäß § 21 Abs. (6). Der Friedhofsordnung vom 16.12.2025 45 Euro

Bei Inanspruchnahme dieser Gebühr wird zwingend die entsprechende Abräumgebühr gemäß § 7 (2) dieser Ordnung zusätzlich mit in Rechnung gestellt! Die Abräumung erfolgt nach Ablauf des Nutzungsrechtes. Sofern sich die Grabstelle in einem ungepflegten Zustand befindet, fällt zusätzlich die Wiederherstellungsgebühr nach § 8 dieser Ordnung an.

# § 8 Gebühr für die Wiederherstellung der Graboberfläche bei Vernachlässigung der Grabpflegepflicht

Wird eine Ersatzvornahme angedroht, so werden in der Androhung die Kosten der untenstehenden Wiederherstellungsgebühr angegeben. Kommt der adressierte Nutzungsberechtigte der Handlungsaufforderung – sofern keine Gefahr in Verzug vorliegt – nach An-

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drohung und Festsetzung nicht nach, so können die Kosten hierfür im Verwaltungs-
zwangsverfahren beigetrieben werden.
Diese Gebühr wird fällig gemäß §14 Abs. (6) sowie § 15 Abs. (5) der Friedhofsordnung
vom 16.12.2025.

1. Wiederherstellungsgebühr ungepflegte Gräber, je Stelle

243 Euro

## § 9 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 28.03.2019 außer Kraft.

Coesfeld, den 20.05.2026

Die Kath. Kirchengemeinde
Anna Katharina Coesfeld

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Vorsitzender, stellv. Vorsitzende/r

Mitglied des Kirchenvorstandes

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Quelle

Originalseite der Kirchengemeinde

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