Friedhofsgebühren Coesfeld 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Coesfeld · Nordrhein-Westfalen · PLZ 48653

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2015 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​‍ der Coesfeld, Stadt

Friedhofsgebührensatzung Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Coesfeld – Ortsteil Lette – vom 18.12.2014 Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung, der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) in der zurzeit geltenden Fassung, des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen NRW (BestG NRW) vom 17.06.2003 (GV. NRW. vom 30.06.2003) in der zurzeit geltenden Fassung und des § 35 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Coesfeld – Ortsteil Lette –vom 18.12.2014 hat der Rat der Stadt Coesfeld am 18.12.2014 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Nutzung des im Gebiet der Stadt Coesfeld – Ortsteil Lette – gelegenen Friedhofs und der dazugehörigen Anlagen (Leichenhalle, Aussegnungshalle) sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsleistungen werden Gebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind: 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach Bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, der Antragsteller und derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden, 2. bei Umbettungen oder Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Coesfeld – Ortsteil Lette –, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung – Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Coesfeld – Ortsteil Lette – vom 26.06.2009 außer Kraft.

Anlage 1 zur Friedhofsgebührensatzung Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Coesfeld

  • Ortsteil Lette - vom 18.12.2014

1. Erwerb von Reihengrabstätten

  1. 1.1. Kinderreihengrabstätte (für die Dauer von 25 Jahren) 180,60 €
  2. 1.2. Einzelreihengrabstätte (für die Dauer von 30 Jahren) 782,40 €
  3. 1.3. Urnenreihengrabstätte (für die Dauer von 30 Jahren) 150,50 €
  4. 1.4. Rasenreihengrabstätte (für die Dauer von 30 Jahren) 2.037,80 €
  5. 1.5. Rasenreihenurnengrabstätte (für die Dauer von 30 Jahren) 1.264,90 € 2. Erwerb von Wahlgrabstätten
  6. 2.1. Einzelwahlgrabstätte (für die Dauer von 30 Jahren) 939,00 €
  7. 2.2. Wahlgrabstätte je Stelle (für die Dauer von 30 Jahren) 939,00 €
  8. 2.3. Urnenwahlgrabstätte je Stelle (für die Dauer von 30 Jahren) 150,50 € 3. Gebühren für die Verlängerung der Nutzungszeit an Wahlgrabstätten
  9. 3.1. Einzelwahlgrabstätte pro Jahr 31,30 €
  10. 3.2. Wahlgrabstätte je Stelle pro Jahr 31,30 €
  11. 3.3. Urnenwahlgrabstätte je Stelle pro Jahr 5,00 €
  12. 3.4. Die Abrechnung der Gebühren zu Ziffer 3.1 bis Ziffer 3.3 erfolgt Tag genau bis zum Ablauf der Ruhefrist des Verstorbenen (1/365). 4. Bestattung, Ausheben und Schließen der Gräber
  13. 4.1. Erdbestattung bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 246,60 €
  14. 4.2. Erdbestattung vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 488,10 €
  15. 4.3. Urnenbeisetzung 205,50 €

5. Umwandlung von Einzelwahlgrabstätten und Wahlgrabstätten in Rasengrabstätten sowie deren Pflege

  1. 5.1. Umwandlung eines Einzelwahlgrabes bzw. Wahlgrabes in eine Rasenwahl- grabstätte pro Stelle inkl. Grabplatte 201,70 €
  2. 5.2. Pflege einer Rasengrabstätte pro Stelle und Jahr 36,30 €
  3. 5.3. Grabplatte inkl. Einbau (bei einer weiteren Bestattung im Rasenwahlgrab) 166,40 €
  4. 5.4. Die Gebühren zu Ziffer 5.2 werden vorab für die Jahre der (Rest-) Nutzungsdauer bei der Umwandlung bzw. Verlängerung des Nutzungsrechtes fällig. 6. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
  5. 6.1. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. 7. Benutzung der Leichenhalle
  6. 7.1. Benutzung der Leichenhalle (bis zu 5 Werktage) 127,20 €
  7. 7.2. Benutzung der Leichenhalle für jeden weiteren angefangenen Werktag 25,40 €
  8. 7.3. Bei der Berechnung der zu entrichtenden Gebühr gelten die Tage von Montag bis Freitag als Werktage. 8. Benutzung der Aussegnungshalle
  9. 8.1. Benutzung der Aussegnungshalle 109,90 € 9. Kostenersatz
  10. 9.1. Für Arbeiten, die der städtische Baubetriebshof anstelle der / des Nutzungsberechtigten durchführt, wird für jede angefangene ¼ Stunde ein Kostenersatz von 10,00 € / je eingesetztem Mitarbeiter berechnet.

Bekanntmachungsanordnung Die vom Rat am 18.12.2014 beschlossene Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Coesfeld – Ortsteil Lette – wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Coesfeld, 19.12.2014 Der Bürgermeister Heinz Öhmann