🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 17. Dezember 2001 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Gebuehrenordnung
GEBÜHRENSATZUNG zur Satzung der Gemeinde Rosendahl über das Friedhofs- und Bestattungswesen im Ortsteil Holtwick
- Friedhofsgebührensatzung -
vom 17. Dezember 2001 (in der Fassung der 13. Änderungssatzung vom 06.03.2026)
Aufgrund
- 1. des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestat- tungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313),
- 2. der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),
- 3. der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712),
- 4. des § 31 Abs. 1 der Satzung der Gemeinde Rosendahl über das Friedhof- und Bestattungswesen im Ortsteil Holtwick – Friedhofssatzung – vom 17. Dezember 2001
- in den jeweils geltenden Fassungen –
hat der Rat der Gemeinde Rosendahl in seiner Sitzung am 17. Dezember 2001 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Gebührenpflicht
Für die Benutzung des Friedhofes Holtwick und seiner Bestattungseinrichtungen werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren und Kostenerstattungenerhoben.
§ 2 – Gebührentarif / Kostenerstattungen
Die Gebühren und Kostenerstattungen werden wie folgt festgesetzt:
- 1. Nutzungs- und Unterhaltungsgebühr
a) für Einzelreihengräber für Erdbestattungen
- Nutzungszeit 25 Jahre - 874,00 €
b) für Sargreihengräber in Gemeinschaftsgrabanlagen für Erdbestattungen je Grabstelle Nutzungszeit 25 Jahre 1.312,00 €
c) für Urnenreihengräber in Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnenbestattungen je Grabstelle Nutzungszeit 25 Jahre 625,00 €
d) für stille Einzelrasensarggräber für Erdbestattungen je Grabstelle Nutzungszeit 25 Jahre 1.312,00 €
e) für stille Einzelrasenurnengräber für Urnenbestattungen je Grabstelle Nutzungszeit 25 Jahre 625,00 €
f) für Kinderwahlgräber für Erd- und Urnenbestattungen je Grabstelle Nutzungszeit 25 Jahre 360,00 €
g) für Urnenwahlgräber für Urnenbestattungen je Grabstelle und/oder Bestattungsfall Nutzungszeit 25 Jahre 933,00 €
h) für Einzelwahlgräber für Erd- und Urnenbestattungen Nutzungszeit 25 Jahre 1.749,00 €
i) für Doppelwahl- und Familiengräber für Erd- und Urnenbestattungen je Grabstelle Nutzungszeit 25 Jahre 1.814,00 €
- 2. Verlängerungs- und Unterhaltungsgebühr
a) Kinderwahlgräber für Erd- und Urnenbestattungen Gebühr je Grabstelle und Jahr 14,00 €
b) Urnenwahlgräber für Urnenbestattungen Gebühr je Grabstelle und Jahr 37,00 €
c) Einzelwahlgräber für Erd- und Urnenbestattungen Gebühr je Grabstelle und Jahr 70,00 €
d) Doppelwahl- und Familiengräber für Erd- und Urnenbestattungen Gebühr je Grabstelle und Jahr 73,00 €
- 3. Bestattungsgebühr
a) für den Verwaltungskostenanteil Gebühr je Bestattungsfall 71,00 €
b) Kostenerstattung für die Leistungen des Bestatters je Bestattungsfall
aa) bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 274,89 €
bb) bei Personen ab 6. Lebensjahr 774,69 €
cc) Urnenbestattung 361,76 €
dd) Zuschlag für Bestattungen an einem Samstag 71,40 €
- 4. Leichenhallen- und Trauerhallengebühr
a) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle beträgt je Bestattungsfall und angefangener Tag 260,00 € maximal je Bestattungsfall (3 Tage) 780,00 €
b) Die Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle beträgt für jede Benutzung einmalig 260,00 €
- 5. Rasengräberpflegegebühr
a) für stille Rasensarggräber je Grabstelle
- Pflegezeit 25 Jahre - 676,00 €
b) für stille Rasenurnengräber je Grabstelle
- Pflegezeit 25 Jahre - 509,00 €
- 6. Kostenerstattungen (§ 21 Abs. 4 der Friedhofssatzung)
a) für ein Kinderwahlgrab für eine Erd- oder Urnenbestattung 95,00 €
b) für ein Einzelreihengrab für eine Erdbestattung 190,00 €
c) für ein Urnenwahlgrab für eine Urnenbestattung 95,00 €
d) für ein Einzelwahlgrab für Erd- oder Urnenbestattung 160,00 €
e) für ein Doppelwahlgrab für Erd- oder Urnenbestattung 320,00 €
f) für jede weitere Grabstelle eines Familiengrabes
aa) für Erdbestattungen 130,00 €
bb) für Urnenbestattungen 65,00 €
- 7. Kostenerstattung
für ein Grabmal auf einem Rasengrab 190,00 €
§ 3 – Entrichtung der Gebühren
Die Gebühren und Kostenerstattungen nach § 2 sind innerhalb eines Monatsnach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. Sie sind an die Gemeinde Rosendahl zu entrichten.
§ 4 – Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren und Kostenerstattungen ist der Antragsteller oderdie Person, in dessen Auftrag die Einrichtung benutzt wird, verpflichtet.
Wird der Auftrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personengestellt, so haftet jeder Einzelne als Gesamtschuldner.
§ 5 – Billigkeitsmaßnahmen
In Härtefällen können die Gebühren und Kostenerstattungen ganz oder teilweise erlassen werden. Hinsichtlich des Gebührenerlasses gelten die Regelungender Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Rosendahl in ihrer geltenden Fassung.
§ 6 – Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
(1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I. S. 686) und dem Gesetz zur Ausführung der Ver-waltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1960 (GV. NRW. S. 47 / SGV. NRW. S. 303) in ihrer jeweiligen Fassung. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren nicht aufgehoben.
(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung gilt das Verwal-tungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 510 / SGV. NRW. 2010) in seiner jeweiligen Fassung.
§ 7 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anmerkung:
Diese Fassung der Satzung ist am 11. März 2026 in Kraft getreten.
Kombidokument (Satzung + Gebühren) Rosendahl
SATZUNG der Gemeinde Rosendahl über das Friedhofs- und Bestattungswesen im Ortsteil Holtwick
- Friedhofssatzung -
vom 17. Dezember 2001 (in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 06. März 2026)
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 und der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassungder Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) - in der jeweilsgeltenden Fassung - hat der Rat der Gemeinde Rosendahl in seiner Sitzungam 13. Dezember 2001 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof Holtwick ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Ro-sendahl. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner im Ortsteil Holtwick der Gemeinde Rosendahl waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus können Personen beigesetzt werden, wenn sie im Ortsteil Holtwick geboren oder aufgewachsen sind.
(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Gemeindeverwaltung.
§ 2 – Verwaltung des Friedhofs
Die Verwaltung des Friedhofes und des Beerdigungswesens obliegt der Gemeindeverwaltung.
§ 3 – Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof kann aus wichtigem öffentlichen Grund durch Beschluss des Rates der Gemeinde Rosendahl ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Wenn die Friedhofsbelange es erfordern, können auch einzelne Grabstätten durch die Gemeinde außer Dienst gestellt wer-den. (2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Ent-widmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten ist öf-fentlich bekannt zu machen. Bei einzelnen Grabstätten erhält die/der je-weilige Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.
(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhefrist, die in Doppelgräbern und Familiengruften Beige-setzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde Ro-sendahl in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststel-lung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin ist den Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitzuteilen.
(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Doppel- und Familiengräbern erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Doppel- und Familiengrabstellen zur Verfügung zu stellen.
(5) Alle Ersatzgrabstätten im Sinne der Absätze 3 und 4 sind von der Gemein-de Rosendahl kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des bisherigen Nutzungsrechtes.
II. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 4 – Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der Sterbeurkunde, bei Urnenbeisetzungen zudem eine Bescheinigung über die Einäscherung beizufügen. Wird die Bestattung in einer vorher erwor-benen Doppel- oder Familiengrabstelle beantragt, ist auch das Nutzungs-recht nachzuweisen. Das Nutzungsrecht muss für die gesamte Dauer der Ruhezeit bestehen und ist im Falle einer Bestattung bei Bedarf zu verlän-gern.
(2) Die Gemeinde erteilt über alle Vorschriften Auskunft und setzt im Einver-nehmen mit den Angehörigen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt Ort und Zeit der Bestattung fest.
(3) Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feier-tage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag statt-finden. Die Gemeinde Rosendahl behält sich vor, weitere Tage festzulegen, an denen Bestattungen nicht durchgeführt werden. (4) Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen. Werden die Bestattungsfristen gemäß § 13 des Bestat-tungsgesetzes NRW nicht eingehalten, führt die Gemeinde Rosendahl die Bestattung auf Kosten der bestattungspflichtigen bzw. auftraggebenden Person durch.
§ 5 – Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auf Antrag die Bestattung mit einem Leichentuch gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. In diesen Fällen ist für die Dauer der Aufbewahrung der Leiche in der Leichenhalle und für den Transport von der Leichenhalle zum Grab die Verwendung eines Sarges oder eines sonstigen Behältnisses erforderlich. Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben, werden nicht in Tüchern bestattet.
(2) Särge müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durch-sickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben und Sargabdichtungen müssen zur Vermeidung von Um-weltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP- formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeindeverwaltung bei der Anmeldung der Bestat-tung einzuholen.
(4) Urnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen vollständig aus biolo-gisch abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
§ 6 – Belegung von Gräbern
(1) Jede Grabstelle darf nur zur Bestattung einer Leiche dienen. Eine Aus-nahme davon findet nur statt, wenn eine Leiche der Mutter gleichzeitig mit der Leiche des neugeborenen Kindes bestattet wird.
(2) Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde.
§ 7 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Gemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Oberfläche des gewach-senen Bodens bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein.
(4) Die/Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu las-sen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die/den Nutzungsberechtigte/n der Gemeinde zu erstatten.
§ 8 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre und beginnt mit dem der Beerdigung folgenden Jahresersten.
(2) Vor Ablauf der Ruhezeit darf eine neue Beisetzung nur stattfinden oder die Grabstelle anderweitig verwendet werden, wenn zuvor die dort beige-setzte Leiche oder Asche umgebettet worden ist.
§ 9 – Umbettungen
(1) Umbettungen aus einem Einzelgrab in ein anderes Einzelgrab sind nicht zulässig.
(2) Umbettungen aus einem Einzelgrab in ein Doppel- oder Familiengrab oder in ein Urnengrab mit Option 2. Urne bedürfen der Zustimmung der Gemeinde und dürfen nur aufgrund einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis stattfinden, wobei die besonders gestellten Bedingungen zu beachten sind.
(3) Die Umbettung ist auf Kosten des/r Antragstellers/in von einem Bestat-tungsunternehmen durchzuführen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind unmittelbar vom/von der Antragsteller/in zu tragen. Soweit hierdurch an den benachbarten Grabstätten und Anlagen Schäden entstehen, sind diese ebenfalls vom/von der Antragsteller/in zu tragen. Zur Antragstellung sind nur Nutzungsberechtigte befugt. (4) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlichen Anordnung ausgegraben werden.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
III. Grabstätten
§ 10 – Allgemeines
(1) Eine Grabstätte wird in der Regel erst bei Eintritt eines Sterbefalles abge-geben.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Rosendahl. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(3) Es wird ein Gräberverzeichnis für die bestatteten Leichen und Aschen mit laufenden Nummern der jeweiligen Grabstätten geführt.
§ 11 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:
Nr. 1: Reihengräber für Erd- und Urnenbestattungen
a) Einzelreihengrab,
b) Stilles Einzelrasensarggrab,
c) Stilles Einzelrasenurnengrab,
d) Anonymes Einzelrasenurnengrab,
e) Urnenreihengrab (Gemeinschaftsgrabanlage),
f) Sargreihengrab (Gemeinschaftsgrabanlage).
Nr. 2: Wahlgräber für Erd- und Urnenbestattungen
g) Kinderwahlgrab - für 1 Sarg oder 1 Urne (bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres),
h) Einzelwahlgrab - für 1 Sarg oder 2 Urnen,
i) Doppelwahlgrab - für bis zu 2 Särge oder bis zu 4 Urnen,
j) Familiengruften - mit bis zu 4 Grabstellen,
k) Urnengrab - mit Option 2. Urne. Nr. 3: Gemeinschaftsgrabfeld für Sternenkinder
Außer den unter Buchstabe Nr. 1d) und Nr. 3) genannten anonymen Grabstätten werden keine weiteren anonymen Grabstätten und Aschen-streufelder ausgewiesen und bereitgestellt.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungs-rechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unverän-derlichkeit der Umgebung.
(3) Für die Nutzung eines Gemeinschaftsgrabfeldes für Sternenkinder wird keine Nutzungsgebühr erhoben.
(4) Für den Friedhof gelten folgende Standardgrabmaße:
- Reihensarggrab: 210 cm Länge und 100 cm Breite,
- Reihenurnengrab: 50 cm Länge und 50 cm Breite,
- Kinderwahlgräber für Erdbestattungen oder Bestattung von 1 Urne
120 cm Länge und 60 cm Breite,
- Einzelwahlgräber für Erdbestattungen oder Bestattung von 2 Urnen
210 cm Länge und 100 cm Breite,
- Doppelwahlgräber für Erdbestattungen oder Bestattung von 4 Ur-
nen; 210 cm Länge und 230 cm Breite,
- Familiengruften für Erdbestattungen oder Bestattung von 2 Urnen
je Grabstelle; 210 cm Länge und 115 cm Mindestbreite je Grabstel-le,
- Urnengrab für Bestattung von 2 Urnen je Grabstelle; mindestens 80
cm Länge und mindestens 100 cm Breite.
§ 12 – Reihengräber für Erd- und Urnenbestattungen
(1) Einzelreihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit der/des zu Bestattenden zugeteilt. In je-dem Einzelreihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
(2) Der/Die Erwerber/in erhält ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht. Die Nutzungszeit wird auf 25 Jahre festgesetzt und beginnt mit dem der Beer-digung folgenden Kalenderjahresersten. Das Nutzungsrecht wird durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. Eine Verlängerung des Nut-zungsrechtes erfolgt nicht.
(3) Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefrist wird 3 Monate vorher öffentlich oder durch ein Hinweisschild auf den betreffenden Grabstätten bekannt gemacht, sofern die Nutzungsbe-rechtigten nicht schriftlich von der Maßnahme in Kenntnis gesetzt werden. (4) An stillen Rasengräbern werden Nutzungsrechte, aber keine Pflegerechte vergeben. Die Anlage und Pflege dieser Gräber erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch die Gemeinde Rosendahl.
In der Grabgebühr der Friedhofsgebührensatzung sind die Gebühren für eine einheitliche Grabplatte enthalten, die durch die Gemeinde Rosendahl verlegt wird. Auf der Grabplatte wird der Vorname und Zuname des Ver-storbenen sowie das Geburts- und Sterbejahr abgebildet.
Auf den Rasenflächen dürfen, außer in den Monaten November bis März, keine Kerzen, Blumen, Gestecke oder Kränze abgelegt werden.
Auf besonderen Wunsch von Angehörigen kann ein zweites stilles Grab neben einem bereits belegten Stillen Sarg- oder Urnengrab für den Ehe-partner oder eine/n nahe/n Angehörige/n frei gehalten werden (Option). In solchen Fällen sind die Gebühren für den Erwerb der Grabstelle (inkl. Pflegegebühren) im Voraus, ebenfalls für 25 Jahre, zu entrichten. Die Ver-längerungsgebühren sind analog der Verlängerungsgebühren für Einzel-wahlgräber anzuwenden.
(5) Anonyme Einzelrasenurnengrabstätten werden nicht gekennzeichnet und die Bestattungsstelle wird nicht bekannt gegeben. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Rechte und Pflichten an anonymen Grabstätten und ihre Gestaltung und Pflege stehen nur der Gemeinde Rosendahl zu.
(6) Urnenreihengräber und Sargreihengräber in Gemeinschaftsgrabanlagen sind pflegefreie Reihengräber für Erd- und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Sie werden für eine Nutzungsdauer von 25 Jahren vergeben und können nach Ablauf der Ruhefrist nicht wiederer-worben werden. Je Grabstelle ist nur die Bestattung von einer Person möglich; eine weitere Bestattung ist ausgeschlossen. Auch kann neben einer bereits belegten Grabstelle keine weitere Grabstelle für Ehepartner oder nahe Angehörige reserviert (freigehalten) werden.
Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch ei-nen zertifizierten Friedhofsgärtner. Für die Grabarten ist es erforderlich, einen Dauergrabpflegevertrag mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Westfalen-Lippe GmbH abzuschließen. Es besteht kein Anspruch, die Grabstätte individuell zu gestalten und zu pflegen. Der/Die Nutzungsbe-rechtigte kann bei dem zertifizierten Friedhofsgärtner eine Gedenktafel – aus einer vorgegebenen Auswahl - erwerben. Um die Pflege der Gesamt-anlage nicht zu behindern, dürfen Grabschmuck, Kerzen oder persönliche Gegenstände ausschließlich auf der Gedenktafel niedergelegt werden.
§ 13 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen. Fami-liengruften mit mehr als 4 Grabstellen, die zum Zeitpunkt des erstmaligen Erlasses der Friedhofssatzung bestanden, können erhalten bleiben; für sie gelten die Regelungen zur Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Absatz 6 entsprechend.
(2) Ein Recht auf Zuweisung einer Wahlgrabstätte besteht nicht. Wahlgrab-stätten können in der Regel nur in der planmäßig vorgesehenen Größe und Reihenfolge erworben werden. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeindeverwaltung.
(3) In den Wahlgrabstätten können der Erwerber, seine Angehörigen und sonstige von ihm bestimmte Personen bestattet werden. Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten,
b) Partner aus eingetragenen Lebenspartnerschaften,
c) Verwandte in auf- und absteigender Linie,
d) angenommene Kinder,
e) Geschwister,
f) Ehegatten der unter c) bezeichneten Personen,
g) Partner aus eheähnlichen Gemeinschaften.
(4) Die/Der Erwerber/in erhält ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht. Die Nutzungszeit wird auf 25 Jahre festgesetzt und beginnt mit dem der Be-stattung folgenden Kalenderjahresersten. Das Nutzungsrecht wird durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben.
(5) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der dafür festgesetzten Gebühr verlängert werden. Die Verlängerung ist für einen Zeitraum von mindes-tens 5 Jahren zu beantragen.
(6) Soll in einem Wahlgrab eine Leiche beigesetzt werden, für die die Ruhe-zeit über die Nutzungszeit hinausgeht, so ist die Beisetzung nur zulässig, wenn vorher das Nutzungsrecht vom Zeitpunkt seines Ablaufs an bei der Gemeindeverwaltung erneuert oder um so viele Jahre verlängert worden ist, wie die Ruhezeit über die Nutzungszeit hinausgeht. Die Regelung gilt im Falle einer Urnenbestattung entsprechend.
(7) Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ist ohne Zustimmung der Gemeinde nicht zulässig.
(8) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern geht auf den/die Erben/Erbin des Er-werbers/der Erwerberin über. Sind mehrere Erben vorhanden, so müssen von ihnen innerhalb eines Jahres nach dem Tode des/der Erwer-bers/Erwerberin, auf dessen Name die zuletzt ausgestellte Erwerbsbe-scheinigung lautet, der Gemeinde diejenigen Personen mitgeteilt werden, die die an der Grabstätte bestehenden Rechte und Pflichten übernehmen. Geschieht das nicht, so wird durch die Gemeinde die Grabstätte demjeni-gen zugewiesen, der sich als Familienmitglied (Großeltern, Eltern, Ab-kömmlinge, Geschwister und Ehegatten) ausweist, ohne Rücksicht auf Ansprüche, die später aufgrund letztwilliger Verfügungen erhoben werden. (9) Wird nicht innerhalb der Frist von einem Jahr von Mitgliedern der Familie die Zuschreibung der Grabstätte auf den Nachfolger nachgesucht, so fällt diese 3 Monate nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung entschädi-gungslos an die Gemeinde zurück.
§ 14 – Urnenbeisetzungen
(1) Urnen dürfen nur in Urnengrabstätten, Rasenurnengrabstätten, Gemein-schaftsgrabanlagen und in für die Erdbestattung vorgesehenen Kinder-wahl-, Einzelwahl-, Doppelwahl- oder Familiengräbern beigesetzt wer-den, die noch nicht belegt sind. In Einzelwahl-, Doppelwahl- und Famili-engräbern, die für die Erdbestattung ausgewiesen sind, dürfen je Grab-stelle auch maximal zwei Urnen beigesetzt werden. In Kinderwahlgrä-bern, die für die Erdbestattung ausgewiesen sind, darf je Grabstelle auch eine Urne beigesetzt werden.
(2) Mit Ablauf der Ruhefrist für die belegte Einzelwahlgrabstelle bzw. der Nut-zungszeit bei Doppelwahlgräbern oder Familiengruften enden auch die Rechte hinsichtlich der beigesetzten Urne. §§ 12 Abs. 3 und 13 Abs. 6 bleiben unberührt. Nach Erlöschen dieser Rechte hat die Gemeinde das Recht, beigesetzte Urnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stel-le des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
§ 15 – Gemeinschaftsgrabfeld für Sternenkinder
Die Gemeinde unterhält auf dem Friedhof ein besonderes Grabfeld für verstorbene Kinder, für die nach dem Bestattungsgesetz NRW nachweislich keine Bestattungspflicht besteht. Die Belegung erfolgt ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit. Angehörige können kein Nutzungsrecht erwerben.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Entscheidung der Gemeinde Rosendahl.
IV. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist spätestens 3 Monate nach der Bestattung bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt.
(2) Das Ausmauern von Einzelgräbern, Doppelgräbern und Familiengruften, z.B. zu Grabgewölben, ist nicht gestattet.
V. Denkzeichen und Einfriedigungen
§ 18 – Aufstellen von Denkzeichen
(1) Das Aufstellen von Grabmälern, Grabsteinen, Grabplatten und sonstigen Grabzeichen sowie die Herrichtung von Grabeinfassungen unterliegt der Genehmigung der Gemeinde. Aus dem Antrag der Genehmigung müssen Maß, Form, Farbe und Werkstoff ersichtlich sein.
(2) Zwei Drittel der Grabfläche sind aus ökologischen Gründen und zum Er-halt des Friedhofcharakters für die Begrünung freizuhalten. Vollständige Grababdeckungen sind nicht gestattet.
(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal bzw. die Grabeinfassung nicht innerhalb eines Jahres nach Genehmigung errichtet worden ist.
(4) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler, Grabsteine, Grabplatten und Grabzeichen sowie ohne Genehmigung hergerichtete Grabeinfassungen müssen nach Aufforderung von den Nutzungsberechtigten der Grabstät-ten auf ihre Kosten entfernt werden. Dies gilt insbesondere für Grabmäler, Grabsteine, Grabplatten und Grabzeichen, die sich nicht dem Gesamtbild des Friedhofes anpassen.
§ 18a – Grabsteine aus Kinderarbeit
Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen auf dem Friedhofaufgestellt werden, wenn
(1) sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseiti-gung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird, oder (2) durch eine Zertifizierungsstelle nach § 4a Abs. 2 des Bestattungsgesetzes NRW bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Sie-gels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.
§ 19 – Fundamentierung und Befestigung
Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie fürdie Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auchbeim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Oberkante des Fundaments muss sich 5 cm unter der Oberkante des fertigen Grabbeetes befinden. Dies gilt für bauliche Anlagen entsprechend.
§ 20 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und standsicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Einzel-reihensarggräbern und Wahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anla-gen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verant-wortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen die not-wendigen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Ab-sperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemesse-nen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, die ordnungsgemäße Wiederherstellung auf Kosten der Verantwortlichen vornehmen zu lassen oder das Grabmal zu entfernen; die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Grabmale aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder die Aufstellung eines Hinweisschildes auf der Grabstätte für die Dauer ei-nes Monats.
(3) Die Verantwortlichen der Grabstätten sind für alle Schäden haftbar, die durch Umfallen von Grabmalen, Grabsteinen und Grabzeichen oder durch Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden.
§ 21 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabanlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonsti-gen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Ver-fügungsgewalt der Gemeinde Rosendahl. Sofern Grabstätten durch die Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Über Ausnahmen nach Abs. 1 und 2 entscheidet die Gemeindeverwal-tung.
§ 22 – Einfriedigungen
(1) Einfriedigungen der Grabstätten und Grabeinfassungen aus Holz, Draht, Eisen oder ähnlichem Material sind unzulässig. Einfassungen aus Beton und Stein sind zugelassen, wenn sie höchstens 10 cm aus dem gewach-senen Boden herausragen.
(2) Streng geschnittene Heckeneinfassungen einzelner Grabstätten sind nur dort gestattet, wo sie nach dem Belegungsplan vorgesehen sind oder, wenn der Belegungsplan darüber keine Auskunft gibt, die Gemeindever-waltung sie gestattet hat. Sonst sind auf den Grabstätten nur lockere Trennpflanzungen aus niedrig bleibenden Gehölzen bis 1,50 m zugelas-sen.
(3) Bestehende Grabeinfassungen aus Werkstoffen nach Abs. 1 Satz 1 sind mit Genehmigung der Gemeindeverwaltung gestattet.
(4) Soweit die Gemeinde Grabfelder für Einzelgräber, Doppelgräber und Fa-miliengruften einfasst, sind die entstehenden Kosten nach Einheitssätzen, die nach dem Beschaffungszeitwert berechnet werden, mit den übrigen Gebühren zu erstatten. In diesen Gräberfeldern sind eigene Einfassungen nicht zulässig. Die gleiche Regelung gilt für Abgrenzungen zwischen den Grabstätten (Platten).
(5) Die Kostenerstattung nach Abs. 4 erfolgt bei der erstmaligen Ausgabe einer neuen Grabstätte und bei Erneuerung der Einfassungen an alten Grabstätten. VI. Herrichtung, Anlegung und Pflege der Gräber
§ 23 – Allgemeines
(1) Die Herrichtung der Gräber umfasst die nach der Beisetzung erforderli-chen Arbeiten (Grabauffüllung, Erdabfuhr, Ordnen der Kränze usw.); sie wird von der Gemeinde durchgeführt.
(2) Die Anlegung umfasst die der gärtnerischen Fertigstellung der Grabstätten dienenden Arbeiten (Bepflanzung usw.). Sie ist im Rahmen des § 18 nach Maßgabe der folgenden Absätze durch den Nutzungsberechtigten der Grabstätte vorzunehmen.
(3) Die Grabbeete dürfen gegenüber den Kantensteinen der Wegeflächen nicht überhöht sein und sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs anzu-passen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die angrenzenden Wege nicht beeinträchtigen; dies gilt insbesondere für Bäume und Sträucher.
(4) Die Gemeinde kann von dem Nutzungsberechtigten die Beseitigung oder Änderung bestimmter Anlagen fordern und nach erfolgloser Aufforderung diese auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen lassen.
(5) Die Gemeinde kann das Anpflanzen bestimmter Bäume, Sträucher und anderer Gewächse vorschreiben und untersagen.
(6) Soweit die Gemeinde für die Grabpflege Geräte und sonstige Gegenstän-de zur Verfügung stellt, sind diese nach Gebrauch an den hierfür vorge-sehenen Platz zurückzubringen.
(7) Der bei der Anlegung der Grabstätten (Absatz 2) und laufenden Pflege anfallende Abfall ist getrennt zu entsorgen. Die Gemeinde stellt hierfür entsprechende Abfallbehälter zur Verfügung.
§ 24 – Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß angelegt oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung die Grabstätte in-nerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte auf dessen Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen.
(2) Ist die/der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonde-ren Aufwand zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Wird die Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten befolgt, können Grabstätten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden; die Grabmale und sonstigen Anlagen werden beseitigt.
(3) Erd- und Urnengrabstätten können auf Kosten des/der jeweiligen Nut-zungsberechtigten in Ordnung gebracht werden; an ihnen kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzogen werden. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist die/der Nutzungsberechtigte schriftlich aufzufor-dern, die Grabstätte innerhalb eines Monats in Ordnung zu bringen. Ist die/der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntma-chung zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist die/der Nutzungsbe-rechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabanlagen in-nerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbe-scheides zu entfernen. In den schriftlichen Aufforderungen und der öf-fentlichen Bekanntmachung ist auf die Rechtsfolgen von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfol-gen des § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Ge-meindeverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VII. Ordnungsvorschriften
§ 25 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof Holtwick ist während der festgesetzten Zeiten für den Be-such geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang des Friedhofes oder in dem Bekanntmachungskasten an der Leichenhalle bekannt gege-ben.
(2) Die Gemeindeverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 26 – Verrichten von handwerklichen Arbeiten
(1) Handwerkliche Arbeiten müssen an den Sonn- und Feiertagen vorange-henden Werktagen bis 13.00 Uhr beendet sein, soweit es sich nicht um Arbeiten der Grabpflege, insbesondere der gärtnerischen Ausschmückung der Grabstätten durch die Nutzungsberechtigten und ihrer Angehörigen handelt. (2) In den Monaten März bis Oktober dürfen handwerkliche Arbeiten in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr, in den übrigen Monaten in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr durchgeführt werden.
(3) Handwerkliche Arbeiten sind innerhalb von 8 Tagen vor Allerheiligen (01.11.) nicht gestattet.
§ 27 – Befahren der Friedhofswege
Die Wege des Friedhofs dürfen befahren werdena) mit Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und Leichenwagen uneinge-schränkt,
b) mit Handwagen, Karren und sonstigen von Menschenhand gezogenen oder geschobenen leichten Fahrzeugen an allen Werktagen während der zugelassenen Besuchszeit,
c) mit Fuhrwerken und Kraftfahrzeugen nur mit besonderer Erlaubnis der Gemeinde.
§ 28 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher/innen des Friedhofs sind verpflichtet, ein der Würde des Ortes angemessenes Verhalten zu beachten und den zur Aufrechterhal-tung der Ordnung auf dem Friedhof ergehenden Weisungen der Gemein-de und der sonstigen Beauftragten der Gemeinde Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten; die Erziehungsberechtigten bleiben für sie verantwortlich.
(3) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,
a) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
b) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Totenzettel,
c) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen,
d) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzula-gern,
e) Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen sowie Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstät-ten unberechtigt zu betreten,
g) Konservendosen, Flaschen und andere der Würde des Ortes nicht ent-sprechende Gefäße aufzustellen,
h) auf den Grabstätten Bänke aufzustellen,
i) zu lärmen, zu spielen oder zu lagern,
j) chemische Schädlings- und Unkrautvernichtungsmittel ohne Erlaubnis zu verwenden. (4) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern
§ 29 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen und Urnen bis zur Be-stattung.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, kön-nen die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier und/oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbe-nen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt wer-den. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedür-fen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 30 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle oder/und am Grab abgehalten werden. Sie müssen dem Charakter und der Würde des Ortes entspre-chen.
(2) Eine Trauerfeier am offenen Sarg ist nicht erlaubt. In besonderen Fällen kann die Ordnungsbehörde eine Ausnahme zulassen.
(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstor-bene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Die religiösen Interessen der Religionsgemeinschaften werden gewahrt. IX. Schlussvorschriften
§ 31 – Haftung
Die Gemeinde Rosendahl haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeindenur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftungbleiben unberührt.
§ 32 – Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und der Leichenhalle Holtwick sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 – Nutzungsrechte aufgrund zivilrechtlicher Verträge
Nutzungsrechte, die auf zivilrechtlichen Verträgen beruhen, sind dieser Satzung unterworfen.
§ 34 – Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
(1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I. S. 686) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungs-gerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1960 (GV. NRW. S. 47 / SGV. NRW. 303) in ihrer jeweiligen Fassung.
(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungs-vollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 510 / SGV. NW. 2010) in seiner jeweiligen Fassung.
§ 35 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) entgegen § 17 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
b) Grabmale entgegen § 18 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 19 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
c) Grabstätten entgegen § 23 vernachlässigt,
d) sich als Besucher entgegen § 27 Abs. 1 nicht der Würde des Friedho-fes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
e) die Verhaltensregeln des § 27 Abs. 3 missachtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro ge-ahndet werden.
§ 36 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anmerkung: Diese Fassung der Satzung ist am 11. März 2026 in Kraft getreten.