Friedhofsgebühren Ascheberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Ascheberg · Nordrhein-Westfalen · PLZ 59387

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 20.12.2022, zuletzt geändert 17.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.427,27 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.194,27 € + Zuschlag einmalig 233 €
📄 § 5 Abs. 2 lit. e) GebS (Erdreihengrabstätte; nur 1 Toter je Grabstätte gem. § 13 Abs. 3 FriedhS)
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.602,53 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je Grabstelle; Erdwahlgräber werden 2- bis 4-stellig vergeben
🧮 Grabnutzung 1.369,53 € + Zuschlag einmalig 233 €
📄 § 5 Abs. 2 lit. a) GebS (Preis je Grabstelle; Erdwahlgräber werden 2- bis 4-stellig vergeben, § 14 Abs. 3 FriedhS)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
727,71 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 586,71 € + Zuschlag einmalig 141 €
📄 § 5 Abs. 2 lit. f) GebS (Urnenreihengrabstätte für 1 Urne)
Urnenwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
727,71 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je Grabstelle; bis zu 2 Urnen je Urnenwahlgrabstätte möglich
🧮 Grabnutzung 586,71 € + Zuschlag einmalig 141 €
📄 § 5 Abs. 2 lit. b) GebS (Preis je Grabstelle; bis zu 2 Urnen je Grabstätte, § 16 Abs. 3 FriedhS)
Urnengrab anonym
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
800,21 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Reihenbelegung ohne Grabschmuck, nur Rasenfläche (0,85 x 0,75 m)
🧮 Grabnutzung 642,21 € + Zuschlag einmalig 158 €
📄 § 5 Abs. 2 lit. k) GebS (anonyme Urnenreihengrabstätte für 1 Urne)
Baumbestattung
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.250,90 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je Grabstelle (Urnenrohr für bis zu 2 Urnen); Baum-Reihengrab: 1.054,07 €
🧮 Grabnutzung 941,90 € + Zuschlag einmalig 309 €
📄 § 5 Abs. 2 lit. c) GebS (Grabstelle einer Urnenwahlgrabstätte als Baumbestattung; 1 Urnenrohr, bis zu 2 Urnen, § 19 Abs. 1 FriedhS)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
737,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Urnenbeisetzung als Baumbestattung: 254 €; im Außenkolumbarium: 190 €
🧮 Sarg: 737 € · Urne: 392 €
📄 § 6 Abs. 2 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
549,18 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Zellentrakt inkl. Leichenzelle; Friedhofskapelle gesondert: 186,51 €
📄 § 10 lit. a) GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.12.2022, zuletzt geändert 17.12.2025 (gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ascheberg vom 20.12.2022, zuletzt geändert am 17.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)

60-6 Friedhofsgebührensatzung vom 20. Dezember 2022 zur Friedhofssat­ zung der Gemeinde Ascheberg vom 20. Dezember 2022 Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313) und § 7 i.V. mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt ge­ ändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV NRW S. 490) hat der Rat der Ge­ meinde Ascheberg in seiner Sitzung am 13. Dezember 2022 folgende Fried­ hofsgebührensatzung *) beschlossen: *) geändert durch Satzung vom 19.12.2023 (Amtsblatt 19/2023), Satzung vom 17.12.2024 (Amtsblatt 18/2024), Satzung vom 17.12.2025 (Amtsblatt 19/2025),

§ 1 – Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen ein­ schließlich der Inanspruchnahme von Dienstleistungen sowie für die Über­ lassung von Nutzungsrechten an Grabstätten erhebt die Gemeinde Gebüh­ ren nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder die Person, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtung benutzt wird, ver-pflich­ tet. Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt, so haften diese als Ge­ samtschuldner.

§ 3 – Entrichtung und Beitreibung der Gebühren

1. Die Gebühren sind bei Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen zu zahlen. 2. Die Gebühren sind öffentliche Abgaben und unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. 1/25 60-6

§ 4 – Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

1. Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichts-ordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) und dem Gesetz zur Ausführung der Ver­ waltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26.03.1960 (GV NW S. 47, ber. GV NRW 1960 S. 68) in ihrer jeweiligen Fassung. 2. Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungs-vollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.2003 (GV NRW S. 156) in seiner jeweili­ gen Fassung.

§ 5 – Grabstättengebühren

1. Für die Bereitstellung eines Reihengrabes und den Erwerb des Nut­ zungsrechtes an einer Wahlgrabstätte werden Grabstättengebühren er­ hoben. 2. Die Grabstättengebühr beträgt für

a) eine Grabstelle einer Erdwahlgrabstätte 1.369,53 €

b) eine Grabstelle einer Urnenwahlgrabstätte 586,71 €

c) eine Grabstelle einer Urnenwahlgrabstätte als Baumbestattung 941,90 €

d) eine Grabstelle einer Urnenwahlgrabstätte im Außenkolumbarium 1.115,44 €

e) die Erdreihengrabstätte 1.194,27 €

f) die Urnenreihengrabstätte 586,71 €

g) die Urnenreihengrabstätte als Baumbestattung 1.054,07 €

h) das Kindergrab 689,53 €

i) die halbanonyme Erdreihengrabstätte 1.418,61 €

j) die halbanonyme Urnenreihengrabstätte 642,21 €

k) die anonyme Urnenreihengrabstätte 642,21 € Die Ruhezeit für Leichen in Reihen- und Wahlgräbern beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit für Leichen in Grabkammerwahlgrabstätten beträgt 20 Jahre. 60-6 Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre. 3. Die Ausgleichsgebühr gem. § 14 Abs. 2, 3, § 16 Abs. 3 der Friedhofs­ satzung beträgt pro Grabstelle bei

  • Erdwahlgrabstätten nach § 5 Abs. 2 a) 45,65 €
  • Urnenwahlgrabstätten nach § 5 Abs. 2 b) 29,34 €
  • Urnenwahlgrabstätten als Baumbestattung

nach § 5 Abs. 2 c) 54,82 €

  • Urnenwahlgrabstätten im Außenkolumbarium

nach § 5 Abs. 2 d) 55,77 €

  • Grabkammerwahlgrabstätten 75,29 €

(keine Neuvergabe von Grabkammern möglich)

§ 6 – Bestattungsgebühren

1. Für die Durchführung einer Erdbestattung oder einer Urnenbeisetzung wird eine Bestattungsgebühr erhoben. 2. Die Bestattungsgebühr beträgt je Grabstelle

  • für eine Erdbestattung

737,00 €

  • für eine Erdbestattung in einer Grabkammer

585,00 €

  • für eine Urnenbeisetzung

392,00 €

  • für eine Urnenbeisetzung im Außenkolumbarium

190,00 €

  • für eine Urnenbeisetzung als Baumbestattung

254,00 €

  • für eine Kinderbestattung

507,00 €

§ 7 – Herrichtungs- und Pflegegebühr

Für das endgültige Herrichten von Erdreihen- und Erdwahlgrabstätten, Ur­ nenreihen- und Urnenwahlgrabstätten sowie Kindergräbern wird eine Her­ richtungsgebühr erhoben. Sie beträgt je Grabstelle

bei einer Erdreihen- und Erdwahlgrabstätte 233,00 € bei einem Kindergrab, Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätte 141,00 € Diese Gebühren enthalten die Legung der Einfassungsplatten und 1/25 60-6 Kantensteine. Für die halbanonymen Urnenreihen- und Erdreihengrabstätten fällt eine Ge­ bühr für das Setzen des Gedenksteines aus Granit an. Sie beträgt je Grabstelle 148,50 € Diese Gebühr enthält das Setzen des Gedenksteines sowie dessen Erwerb. Hinzu kommt eine Gebühr für die Gravur auf dem Gedenkstein. Sie beträgt je Buchstabe, Ziffer und Zeichen 14,30 € Für die Pflege

  • der anonymen und halbanonymen Urnenreihengrabstätte für die

Dauer von 20 Jahren wird eine einmalige Gebühr erhoben In Höhe von 158,00 €

  • der Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätte (pro Urnenrohr) als

Baumbestattung für die Dauer von 20 Jahren wird eine einmalige Gebühr erhoben in Höhe von 309,00 €

  • der halbanonymen Erdreihengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren

wird eine einmalige Gebühr erhoben in Höhe von 829,00 € Gebühr für die vorzeitige Einebnung einer Erdreihengrabstätte 270,90 € Gebühr für die vorzeitige Einebnung einer Erdwahlgrabstätte (2-stellig) 381,90 € Gebühr für die vorzeitige Einebnung einer Erdwahlgrabstätte (3-stellig) 491,90 € Je weitere Grabstelle bei einer Erdwahlgrabstätte erhöht sich die Gebühr um zusätzliche 0,5 der Gebühr der Erdreihengrabstätte.

§ 8 – Exhumierungen und Umbettungen

Für Exhumierungen und Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben: a) Exhumierung zum Zwecke der Überführung: Das Doppelte der Gebüh­ rensätze nach § 6 Abs. 2 b) Exhumierung und Neubestattung (Umbettung): Das Eineinhalbfache der Gebührensätze nach Buchstabe a) 60-6

§ 9 – Verwaltungsgebühren

Folgende Verwaltungsgebühren werden erhoben:

a) für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Grabeinfassungen und Grababdeckungen 25,00 €

b) für die Umschreibung von Nutzungsrechten 10,00 €

c) für eine Zweitausfertigung eines Besitzzeugnisses und für jede weitere Ausfertigung 5,00 €

d) für eine Exhumierungs- oder Umbettungsgenehmigung 20,00 €

§ 10 – Gebühren für die Trauerhalle

Die Trauerhalle ist unterteilt in zwei Gebührenbereiche:

  • Zellentrakt (Herrichtungraum/Verabschiedungsraum und Leichenzelle)
  • Friedhofskapelle

a) Gebühr für die Nutzung des Zellentraktes, unabhängig von der Dauer der Belegung 549,18 €

b) Gebühr für die Nutzung des Zellentraktes für die Dauer von 2 Tagen (nur bei Urnenbeisetzungen) 254,05 €

c) Gebühr für die Nutzung der Friedhofskapelle 186,51 €

§ 11 – Härtefälle

Zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten in besonderen Einzelfällen kön­ nen die Gebühren ermäßigt, erlassen oder erstattet werden.

§ 12 – Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Regelungenaußer Kraft. 1/25

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 17.12.2025 (Friedhofssatzung, in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Ascheberg vom 17.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)

Friedhofssatzung der Gemeinde Ascheberg vom 17. Dezember 2025

Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.02.2022 (GV NRW S. 122) und § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2025 (GV NRW S. 618) hat der Rat der Gemeinde Ascheberg am 09. Dezember 2025 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 9 Grabbereitung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Schutz der Totenruhe

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

§ 13 Erdreihengrabstätten

§ 14 Erdwahlgrabstätten

§ 15 Durchführung von Bestattungen

§ 16 Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen

§ 17 Halbanonyme Erd- und Urnenreihengrabstätten, anonyme Urnenreihengrabstätten

§ 18 Urnenwahlgrabstätte im Außenkolumbarium

§ 19 Urnenwahl- und Urnenreihengrabstätten als Baumbestattung

§ 20 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22 Mindeststärke der Grabmale

§ 23 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

§ 24 Anlieferung

§ 25 Fundamentierung und Befestigung

§ 26 Gewährleistung der Sicherheit

§ 27 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 Herrichtung und Unterhaltung

§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Trauerhalle und Trauerfeiern

§ 30 Trauerhalle und ihre Benutzung

§ 31 Friedhofskapelle und Trauerfeier

IX. Schlussvorschriften

§ 32 Alte Rechte

§ 33 Gebühren

§ 34 Haftung

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

§ 36 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Ascheberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof in der Ortschaft Ascheberg,

b) Friedhof in der Ortschaft Herbern,

c) Friedhof in der Ortschaft Davensberg.

(2) Friedhofsträger ist die Gemeinde Ascheberg.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt des Friedhofsträgers.

(2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung oder Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Ascheberg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Gemeinde innehatten. Die Bewohner der Bauerschaft Wessel der Stadt Werne werden in diesem Sinne den Einwohnern der Gemeinde Ascheberg gleichgestellt. Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. Surrogate im Sinne des Satzes 3 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten.

(3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 2 bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. (4) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner Gemeinde ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Gemeinde innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte.

§ 3 – Begriffsbestimmungen

(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.

(2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 14 Absatz 6 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können durch Beschluss des Rates der Gemeinde für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- und Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten. II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind durchgehend geöffnet. Abweichungen kann der Friedhofsträger festsetzen und durch Aushang an den Eingängen bekannt geben. In der Dunkelheit erfolgt das Betreten auf eigene Gefahr.

(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen, Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen;

e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden.

(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(4) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.

(3) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags (montags bis freitags zwischen 07:00 Uhr und 19:00 Uhr sowie samstags zwischen 07:00 Uhr und 13:00 Uhr) ausgeführt werden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation ist in Kopie beizufügen; § 25 Absatz 2 bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.

(6) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs

a) die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,

b) für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und

c) die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen. Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(4) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen, samstags vormittags nur in begründeten Fällen (beispielsweise bei aufeinander folgenden Feiertagen).

(5) Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

§ 9 – Grabbereitung

(1) Die Gräber werden durch das Personal des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der Grabstätten beträgt auf allen Friedhöfen von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch den Friedhofsträger erforderlich ist, gilt § 26 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 sowie § 26 Absätze 5 und 6 entsprechend.

§ 10 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen in Reihen- und Wahlgräbern beträgt 30 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Leichen in Wahlgrabkammern beträgt 20 Jahre.

(3) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

(4) Die Ruhezeit für Sternenkinder beträgt 20 Jahre.

(5) Alle längeren Ruhezeiten, die auf dem Friedhof in Davensberg bei einer Urnenbeisetzung bis zum 31.12.2025 festgelegt wurden, bleiben bestehen.

§ 11 Schutz

der Totenruhe

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers.

(2) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung exhumiert werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Exhumierung eines Toten im Sinne des Satzes 1.

(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Gemeindegebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zur Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.

IV. Grabstätten und ihre Belegung

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte werden nach dieser Satzung erworben. Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten: aa) Erdreihengrabstätten, dazu zählen auch: • halbanonyme Erdreihengrabstätten • Kindergräber bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres bb) Urnenreihengrabstätten, dazu zählen auch: • halbanonyme Urnenreihengrabstätten • anonyme Urnenreihengrabstätten • Urnenreihengrabstätten als Baumbestattung

b) Wahlgrabstätten: aa) Erdwahlgrabstätten, dazu zählen auch • Grabkammerwahlgrabstätten • Sonderwahlgrabstätten bb) Urnenwahlgrabstätten, dazu zählen auch • Urnenwahlgrabstätten im Außenkolumbarium • Urnenwahlgrabstätten als Baumbestattung

c) Ehrengrabstätten

d) Sternenkinder Das Gemeinschaftsgrab für Sternenkinder wird in einem besonderen Feld ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit angeboten. Angehörige können kein Nutzungsrecht erwerben.

(3) Folgende Grabstätten werden auf den einzelnen Friedhöfen angeboten:

  1. 1. Friedhof Ascheberg

• Erdreihengrabstätten • halbanonyme Erdreihengrabstätten • Kindergräber bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres • Urnenreihengrabstätten • halbanonyme Urnenreihengrabstätten • anonyme Urnenreihengrabstätten • Urnenreihengrabstätten als Baumbestattung • Erdwahlgrabstätten • Sonderwahlgrabstätten • Urnenwahlgrabstätten • Urnenwahlgrabstätten im Außenkolumbarium • Urnenwahlgrabstätten als Baumbestattung • Sternenkinder

  1. 2. Friedhof Herbern

• Erdreihengrabstätten • halbanonyme Erdreihengrabstätten • Kindergräber bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres • Urnenreihengrabstätten • halbanonyme Urnenreihengrabstätten • anonyme Urnenreihengrabstätten • Urnenreihengrabstätten als Baumbestattung • Erdwahlgrabstätten • Grabkammerwahlgrabstätten • Urnenwahlgrabstätten • Urnenwahlgrabstätten im Außenkolumbarium • Urnenwahlgrabstätten als Baumbestattung

  1. 3. Friedhof Davensberg

• Erdreihengrabstätten • Kindergräber bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres • Urnenreihengrabstätten • halbanonyme Urnenreihengrabstätten • Erdwahlgrabstätten • Urnenwahlgrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Erdreihengrabstätte

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Über die Zuteilung wird eine Urkunde ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Erdreihengrabstätten ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr und

b) für Tote ab dem vollendeten fünften Lebensjahr.

(3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte (ausgenommen halbanonyme Reihengrabstätten und Reihengrabstätten für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr) die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren oder zusätzlich zu einem anderen Toten ein Sternenkind oder eine Asche beizusetzen, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht überschritten wird. Der Friedhofsträger kann unter Beachtung der Nutzungszeit Ausnahmen bei der Belegung zulassen.

(4) Das Nutzungsrecht endet nach Ablauf der Ruhezeit. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers durch Zahlung einer Gebühr sichergestellt ist. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.

§ 14 – Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (bei Grabkammerwahlgrabstätten 20 Jahren) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte mit einer längeren Zeitbestimmung bleiben unberührt. Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.

(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Über Ausnahmen entscheidet der Friedhofsträger. Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. (3) In einer Grabkammerwahlgrabstätte werden 2 Tote übereinander bestattet. Die anderen Erdwahlgrabstätten werden als zwei- bis vierstellige Grabstätten vergeben. Über Ausnahmen entscheidet der Friedhofsträger. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung oder Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Urkunde.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) Ehegatte,

b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) Kinder,

d) Stiefkinder,

e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) Eltern,

g) Geschwister,

h) Stiefgeschwister,

i) nicht unter a) bis h) fallende Erben und

j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(7) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(8) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen (insbesondere zu Belegungskapazitäten) das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers durch Zahlung einer Gebühr sichergestellt ist. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. (11) Das Ausmauern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zulässig.

(12) In Erdwahlgrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

§ 15 – Durchführung von Bestattungen

(1) Vor der Bestattung ist der Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen auszukleiden ist. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen dergestalt zulassen, dass in bestimmten Friedhofsteilen die Bestattung in Erdwahlgrabstätten ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen darf, sofern der Tote dies schriftlich bestimmt hat. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein; der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(2) Sofern eine Bestattung in einem Grab mit Grabkammersystem erfolgt, dürfen für den Sarg nur Hölzer verwendet werden, bei denen sichergestellt ist, dass sie sich innerhalb der Nutzungszeit zersetzen.

(3) Bestattungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.

§ 16 – Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen

(1) Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten, dazu zählen auch: • halbanonyme Urnenreihengrabstätten • anonyme Urnenreihengrabstätten • Urnenreihengrabstätten als Baumbestattung

b) Urnenwahlgrabstätten, dazu zählen auch: • Urnenwahlgrabstätten im Außenkolumbarium • Urnenwahlgrabstätten als Baumbestattung

c) Grabstätten für Erdbestattungen unter Beachtung des § 13 Abs. 3 Satz 2 und § 14 Abs. 12.

§ 15 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung verliehenen Nutzungsrechte mit einer längeren Zeitbestimmung bleiben bestehen Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. § 14 Absatz 2 und § 14 Absätze 4 bis 9 sowie § 14 Absatz 11 gelten entsprechend.

(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,85 m x 0,75 m. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 17 – Halbanonyme Erd- und Urnenreihengrabstätten, anonyme Urnenreihengrabstätten

(1) Halbanonyme Erd- und Urnenreihengrabstätten sowie anonyme Urnenreihengrabstätten sind Reihengrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sind nicht zulässig. Bei den halbanonymen Erd- und Urnenreihengrabstätten wird nach der Bestattung oder Beisetzung vom Friedhofsträger eine liegende Grabplatte auf der Grabstätte angebracht, die bündig mit der Erdoberfläche verlegt wird. Auf den Friedhöfen in Ascheberg und Herbern hat die Grabplatte eine Größe von 35 cm x 45 cm und ist aus schwarzem Granit. Auf dem Friedhof in Davensberg hat die Grabplatte eine Größe von 45 cm x 40 cm und ist aus rötlich-grauem Granit. Sie wird mit innenliegenden Buchstaben (grau ausgemalt) versehen. Die Beschriftung enthält ausschließlich Vor- und Familiennamen sowie Geburts- und Sterbejahr.

(2) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.

§ 18 – Urnenwahlgrabstätte im Außenkolumbarium

(1) Urnenwahlgrabstätten im Außenkolumbarium bestehen aus einer Urnenwand mit Wandgrabkammern. Die Urnenbestattung erfolgt durch Einstellung der Urne in die Urnenwandkammer. Pro Grabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden. Urnen im Außenkolumbarium dürfen an ihrer breitesten und höchsten Stelle maximal so groß sein, dass zwei Urnen stehend in eine Doppelkammer platziert werden können.

(2) Nach Erlöschen der Ruhezeit hat der Friedhofsträger das Recht, die beigesetzten Aschebehälter zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.

(3) Die Beschriftung der Abdeckungen von Urnenwandkammern unterliegen folgenden Gestaltungsvorschriften:

Einfräsung von Namens-, Lebens- und sonstiger Daten:

  1. 1. Vertiefte oder erhabene Darstellung der einzelnen Buchstaben und Zahlen
  2. 2. Farbliche Ausmalung in grau, silber oder gold
  3. 3. Freie Schrift- und Symbolwahl möglich

Auflegung von Namen-, Lebens- und sonstiger Daten:

  1. 1. Material: Bronze oder Aluminium 2) Materialstärke 6 mm
  2. 3. Freie Schrift- oder Symbolwahl möglich

Die Beschriftung der Abdeckung ist vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu veranlassen. Gestaltung, Unterhaltung und Pflege der Außenanlagen obliegen dem Friedhofsträger. Jegliche Anbringung und Aufstellung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sind nicht zulässig.

§ 19 – Urnenwahl- und Urnenreihengrabstätte als Baumbestattung

(1) Urnenwahl- und Urnenreihengrabstätten als Baumbestattung bestehen aus Urnenröhren, die unmittelbar in der Nähe eines Baumes in die Erde eingelassen werden. Die Urnenbestattung erfolgt durch das Einsetzen der Urne in die Urnenröhre. Bei einer Urnenwahlgrabstätte können zwei Urnen, bei einer Urnenreihengrabstätte eine Urne beigesetzt werden. Urnen für die Baumbestattung in einer Urnenwahlgrabstätte dürfen maximal so groß sein, dass zwei Urnen übereinander im Urnenrohr eingelassen werden können.

(2) Urnenwahl- und Urnenreihengrabstätten als Baumbestattung sind Grabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliches Aufstellen von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sind nicht zulässig.

(3) Eine liegende Grabplatte aus Naturstein, die bündig mit der Erdoberfläche verlegt wird, muss auf der Grabstätte angebracht werden. Die Platte hat eine Größe von 40 cm x 40 cm und ist mit innenliegenden Buchstaben versehen. Die Anschaffung, die Auswahl und die Gestaltung der Grabplatte obliegt dem Nutzungsberechtigten.

(4) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.

§ 20 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt dem Friedhofsträger.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Auf den Friedhöfen sind diejenigen Erdreihen- und Erdwahlgrabstätten mit einer Einfassung aus Naturstein zu versehen, die nicht vom Friedhofsträger hergerichtet wurden. (2) Die Anbringung von Grababdeckungen von mehr als 50 Prozent der Grabfläche auf Erdgrabstätten ist nicht zulässig. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn der Nutzungsberechtigte durch Vorlage eines durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellten Gutachtens nachweist, dass eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Verwesung des Toten innerhalb der Ruhezeit durch die Anbringung der Grababdeckung nicht zu besorgen ist. Der Friedhofsträger kann von der Vorlage eines Gutachtens absehen, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Anmeldung der Bestattung ein Gutachten für eine Grabstätte in der näheren Umgebung vorgelegt worden ist.

(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22 – Mindeststärke der Grabmale

(1) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt bis 0,60 m Höhe 0,10 m, von 0,60 m bis 1,00 m Höhe 0,12 m, von 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,14 m und ab 1,50 Höhe 0,18 m.

(2) Der Friedhofsträger kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 23 – Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Provisorische Grabmale, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind, sind ebenfalls zustimmungspflichtig.

(2) Für Grabplatten bei Baumbestattungen gilt, dass der Grabmalhersteller (Steinmetz bzw. anderer qualifizierter Dienstleister) zur Beachtung der Gestaltungsvorschriften verpflichtet ist und die Grabplatte genehmigungsfähig zu erstellen hat. Das Anbringen und jede Veränderung der Grabplatte ist dem Friedhofsträger durch den Nutzungsberechtigten oder dem Grabmalhersteller als Bevollmächtigter im Vorfeld der Anbringung bzw. Veränderung schriftlich anzuzeigen. Die Anbringung bzw. Veränderung gilt als genehmigt, wenn der Friedhofsträger nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige widerspricht.

§ 23 Absätze

3 und 4 sowie § 24 gelten entsprechend.

(3) Den Anträgen sind beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter der Angabe der Maße des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole;

b) bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben; und

c) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

d) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (4) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.

(5) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.

(6) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung ausgeführt wird.

(7) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden.

§ 24 – Anlieferung

Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsträger überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann der Friedhofsträger bestimmen.

§ 25 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der jeweils aktuellen Fassung einzubringen.

(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 7 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.

§ 26 – Gewährleistung der Sicherheit

(1) Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträger gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren; anschließend gehen sämtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(5) Der Friedhofsträger ist selbst zur Durchführung der Verwaltungsvollstreckung befugt.

(6) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen

§ 27 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Auf das Abräumen der Grabstätte wird der Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. Nach Ablauf der in Satz 2 und 3 bestimmten Fristen gehen sämtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(3) Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 7 Absatz 5 Satz 1, § 7 Absatz 6 Satz 1, § 23 Absätze 1 bis 4 und § 24 geregelten Verhaltenspflichten gelten die Regelungen in § 26 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 und

§ 26 Absätze 5 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 26 Absatz 4 Satz 3

drei Monate nicht unterschreiten darf. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(7) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 29 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Im Fall des Satzes 1 gelten die Regelungen in § 26 Absatz 4 Satz 3 und § 26 Absätze 5 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 26 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.

(2) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht entziehen. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers ist durch Erhebung einer Grabpflegegebühr sicherzustellen; die Regelungen in § 26 Absätze 5 und 6 gelten entsprechend.

(3) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit dem Friedhofsträger in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis einen Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung unbeachtet, kann der Friedhofsträger

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

VIII. Trauerhalle und Trauerfeiern

§ 30 – Trauerhallen und ihre Benutzung

(1) Die Trauerhallen sind Eigentum der Gemeinde Ascheberg. Die Aufsicht über die Trauerhallen und ihre Verwaltung obliegt der Gemeinde Ascheberg.

(2) Die Trauerhalle auf dem Friedhof in Ascheberg besteht aus den Gebäudeteilen

a) Herrichtungsraum/Verabschiedungsraum

b) Zellentrakt (Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Einäscherung)

c) Friedhofskapelle und den dazugehörigen Nebeneinrichtungen (Priesterraum, sanitäre Anlagen und Geräteraum).

(3) In der Trauerhalle auf dem Friedhof in Davensberg können Tote bis zur Bestattung oder Einäscherung in einer mobilen Kühlzelle nach Verfügbarkeit aufgenommen (aufgebahrt und verwahrt) werden.

(4) Die Trauerhalle in Davensberg und der Zellentrakt in der Trauerhalle Ascheberg dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen vor der Erdbestattung oder Einäscherung während der festgesetzten Zeiten sehen.

(5) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung zu schließen. § 31 Abs. 3 bleibt unberührt.

(6) Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Trauerhalle in Ascheberg aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 31 – Friedhofskapelle und Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Besucher der Trauerfeier haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten sowie den Anordnungen der Aufsichtspersonen zu folgen.

(3) Auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (4) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Schlussvorschriften

§ 32 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 33 – Gebühren

Für die Benutzung der durch den Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 – Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 35 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. 2. die Verhaltensregeln des § 6 Absatz 2 missachtet,
  3. 3. entgegen § 6 Absatz 4 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
  4. 4. als Gewerbetreibender
    • a) entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird,
    • b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 7 Absatz 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird,
    • c) außerhalb der in § 7 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,
    • d) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
    • e) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
    • f) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,
    • g) entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen, 5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 8 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  5. 6. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 15 Absatz 1 Sätze 1 und 3 bis 4 zuwiderhandelt;
  6. 7. entgegen § 23 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
  7. 8. entgegen § 23 Absatz 2 Grabplatten bei Baumbestattungen nicht genehmigungsfähig erstellt, sowie die Anbringung oder Veränderung nicht anzeigt.
  8. 9. entgegen § 23 Absatz 3 oder § 23 Absatz 4 Unterlagen nicht vorlegt,
  9. 10. entgegen § 25 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
  10. 11. entgegen § 25 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
  11. 12. entgegen § 26 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
  12. 13. entgegen § 27 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
  13. 14. entgegen § 28 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
  14. 15. entgegen § 28 Absatz 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet;
  15. 16. entgegen § 28 Absatz 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.

§ 36 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 20.12.2022 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Ascheberg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Ascheberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 59xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Ascheberg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Ascheberg
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 392 € (Urne) bzw. 737 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Urnenbeisetzung als Baumbestattung: 254 €; im Außenkolumbarium: 190 €
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Ascheberg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zellentrakt inkl. Leichenzelle; Friedhofskapelle gesondert: 186,51 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 59xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Ascheberg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €