Friedhofsgebühren Lüdinghausen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Lüdinghausen · Nordrhein-Westfalen · PLZ 59348

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Gebührensatzung vom 05.04.2004, Fassung der 20. Änderung vom 19.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.051,39 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 2 Ziff. 2 GebS (Reihengrab, Friedhof Lüdinghausen „Auf der Geest“)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.489,35 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 2 Ziff. 1 GebS (Wahlgrab je Grabstelle; § 16 Abs. 5 Friedhofssatzung: Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
566,60 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 4 Ziff. 1 GebS (Urnenreihengrab; § 20 Abs. 2 Friedhofssatzung: In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
902,52 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 4 Ziff. 2 GebS (Urnenwahlgrab Erdgrab; § 20 Abs. 3 Friedhofssatzung: Pro Grabstelle kann eine Urne zusätzlich beigesetzt werden)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
1.121,64 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 4 Ziff. 3 GebS (Urnengemeinschaftsgrabstätte; § 20 Abs. 8 Friedhofssatzung: Beisetzung der Reihe nach je 0,50 m x 0,50 m, Pflege durch Friedhofsverwaltung inklusive; anonyme Urnenreihengrabstätten werden gem. § 20 Abs. 7 ab 01.01.2025 nicht mehr vergeben)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.478,03 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 4 Ziff. 4 GebS (Pflegefreies Baumgrab; § 20 Abs. 6 Friedhofssatzung: Einzelgrabstelle 0,50 m x 0,50 m, 1 Urne je Grabstelle, Pflege durch Friedhofsverwaltung inklusive; Plausibilisierung: Ausgleichsgebühr § 4 Abs. 6 GebS 73,90 €/Jahr × 20 Jahre = 1.478,00 €)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
680,16 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 680,16 € · Urne: 340,08 €
📄 § 5 Abs. 2 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
429,26 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Gebührensatzung vom 05.04.2004, Fassung der 20. Änderung vom 19.12.2025 (gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​​ Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Lüdinghausen, Fassung der 20. Änderung vom 19.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)

Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Lüdinghausen vom 05.04.2004 in der Fassung der 20. Änderung vom 19.12.2025

Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Lüdinghausen in der zurzeit gültigen Fas-sung hat der Rat der Stadt Lüdinghausen am 18.12.2025 folgende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Lüdinghausen beschlossen:

§ 1 – Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in Lüdinghausen und Sep-penrade, für die Benutzung der Friedhofshallen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsver-waltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder die Person, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtung benutzt wird, verpflichtet. Wird der Antrag von mehreren Perso-nen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entrichtung der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung. Die Gebühren sind einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides zu zahlen.

(2) Die Gebühren sind öffentliche Abgaben und unterliegen der Beitreibung im Verwaltungs-zwangsverfahren – Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land NW in der Neufassung vom 13.05.1980 (GV NW S. 510) - SGV NW 2010-, in der z. Zt. gültigen Fassung.

§ 4 – Grabstättengebühren

(1) Für die Bereitstellung eines Reihengrabes, pflegefreien Grabes, Urnengrabes und den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine Grabstättengebühr erhoben. (2) Friedhof Lüdinghausen (Auf der Geest)

Die Grabstättengebühr beträgt für

  1. 1. das Wahlgrab (je Grabstelle) 1.489,35 €
  • Nutzungsrecht 25 Jahre -
  1. 2. das Reihengrab 1.051,39 €
  • Nutzungsrecht 25 Jahre -
  1. 3. das Pflegefreie Reihengrab mit Bodendecker 3.015,42 €
  • Nutzungsrecht 25 Jahre -
  1. 4. das Pflegefreie Wahlgrab mit Bodendecker 3.453,37 € (je Grabstelle)
  • Nutzungsrecht 25 Jahre -

(3) Friedhof Seppenrade (Dattelner Straße)

Die Grabstättengebühr beträgt für

  1. 1. das Wahlgrab (je Grabstelle) 1.787,21€
  • Nutzungsrecht 30 Jahre -
  1. 2. das Reihengrab 1.261,67 €
  • Nutzungsrecht 30 Jahre -
  1. 3. das Pflegefreie Reihengrab mit Bodendecker 3.618,50 €
  • Nutzungsrecht 30 Jahre -
  1. 4. das Pflegefreie Wahlgrab mit Bodendecker 4.144,04 € (je Grabstelle)
  • Nutzungsrecht 30 Jahre -

(4) Urnengrabstätten

Die Grabstättengebühr beträgt für

  1. 1. das Urnenreihengrab 566,60 € (Nutzungsrecht 20 Jahre)
  2. 2. das Urnenwahlgrab 902,52 € (Nutzungsrecht 20 Jahre)
  1. 3. die Urnengemeinschaftsgrabstätte 1.121,64 € (Nutzungsrecht 20 Jahre)
  1. 4. das Pflegefreie Baumgrab 1.478,03 € (Nutzungsrecht 20 Jahre)
  1. 5. Pflegefreies Urnenwahlgrab mit Bodendecker 1.883,78 € (Nutzungsrecht 20 Jahre)
  1. 6. Pflegefreies Urnenreihengrab mit Bodendecker 1.351,61 € (Nutzungsrecht 20 Jahre)
  1. 7. eine Wandkammer m. Einzelbelegung im Innenkolumbarium je Wandkammer 2.642,26 € (Nutzungsrecht 20 Jahre)
  1. 8. eine Wandkammer m. Doppelbelegung im Innenkolumbarium je Wandkammer 3.191,28 € (Nutzungsrecht 20 Jahre)
  1. 9. eine Wandkammer m. Einzelbelegung Urnengemeinschaftsgrabstätte im Innenkolumbarium 1.176,26 € (Nutzungsrecht 20 Jahre)
  1. 10. eine Wandkammer m. Doppelbelegung im Außenkolumbarium Friedhof Lüdinghausen je Wandkammer 3.154,93 € (Nutzungsrecht 20 Jahre)
  1. 11. eine Wandkammer m. Doppelbelegung im Außenkolumbarium Friedhof Seppenrade je Wandkammer 2.859,02 € (Nutzungsrecht 20 Jahre)

(5) Die Grabgebühr für den Wiedererwerb des Nutzungsrechts über den vollen Zeitraum von 20, 25 oder 30 Jahren an Wahlgräbern wird auf 100 % der im Absatz 2 Ziffern 1 und 4, in Absatz 3 Ziffern 1 und 5 sowie in Absatz 4 Ziffern 2, 4, 5, 7, 8, 10 und 11 genannten Be-träge festgesetzt. Bei Wiedererwerb des Nutzungsrechts für kürzere Zeiträume als nach Satz 1 wird eine Grabgebühr gemäß Absatz 6 pro Jahr des gewählten Zeitraums erhoben. (6) Die Ausgleichsgebühr gem. § 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung beträgt

für die Grabstelle eines Wahlgrabes 59,57 € / Jahr

für die Grabstelle eines pflegefreien Wahlgrabes mit Rasen 218,68 € / Jahr

für die Grabstelle eines pflegefreien Wahlgrabes mit Bodendecker 138,13 € / Jahr

für die Grabstelle eines Pflegefreien Baumgrabes 73,90 € / Jahr

für die Grabstelle eines Pflegefreien Urnenwahlgrabes mit Bodendecker 94,19 € / Jahr

für die Grabstelle eines Urnenwahlgrabes 45,13 € / Jahr

für eine Wandkammer m. Einzelbelegung im Innenkolumbarium 132,11 € / Jahr

für eine Wandkammer m. Doppelbelegung im Innenkolumbarium 159,56 € / Jahr

für eine Wandkammer m. Doppelbelegung im Außenkolumbarium FH Lüdinghausen 157,75 € / Jahr

für eine Wandkammer m. Doppelbelegung im Außenkolumbarium FH Seppenrade 142,95 € / Jahr

§ 5 – Bestattungsgebühren

(1) Für die Durchführung einer Erdbestattung wird eine Gebühr erhoben, mit der folgende Leis-tungen abgegolten werden:

  1. 1. das Ausheben des Grabes gemäß § 9 der Friedhofssatzung
  2. 2. die Herrichtung des Grabes gemäß § 28 Absatz 1 und 2 der Friedhofssatzung
  3. 3. die Benutzung des Katafalks
  4. 4. die Anfertigung einer vorübergehenden Grabtafel

Für die Durchführung einer Urnenbestattung in Kolumbarien wird eine Gebühr erhoben, mit der das Öffnen der Urnenwandkammer vor der Beisetzung und das Schließen der Urnenwand-kammer nach der Beisetzung abgegolten wird.

(2) Die Bestattungsgebühr beträgt bei Reihengräbern / Wahlgräbern 680,16 €

bei Urnen in Erdgräbern 340,08 €

bei Urnen in Kolumbarien Lüdinghausen 150,00 €

bei Urnen in Kolumbarien Seppenrade 113,36 €

(3) Fallen bei einer Bestattung außergewöhnliche Nebenarbeiten an (z. B. Versetzen von Grab-malen, Einfassungen, Roden von Gehölzen usw.), so sind die dadurch entstehenden Mehr-kosten nach dem tatsächlich entstehenden Aufwand zu vergüten.

Für Samstagsbestattungen wird neben den Bestattungsgebühren gemäß Absatz 2 eine Ge-bühr in Höhe von 98,56 € erhoben.

§ 6 – Gebühren für die Benutzung der Trauerhallen und Kühleinrichtung

Benutzen der Trauerhalle einschließlich Orgel 429,26 €

Benutzen der Leichenkammer mit Kühleinrichtung 443,10 €

§ 7 – Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbestattungen

Gebühren für Ausgrabungen zum Zwecke der Umbettung bzw. zur Überführung werden nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.

Für die Wiederbestattung wird die Bestattungsgebühr gemäß § 5 Absatz 2 erhoben.

§ 8 – Gebühr für die Zulassung von Grabmalen, Grababdeckungen und -einfassungen

(1) Für die Zulassung von Grabmalen wird eine Gebühr erhoben, die die Kosten für die Prüfung und Erteilung der Genehmigung sowie die Kosten für die jährliche Überprüfung der Stand-festigkeit der Grabmale während der gesamten Nutzungszeit umfasst. Die Gebühr für die Zulassung von Grabmalen beträgt 33,83 €.

(2) Für die Zulassung von Grababdeckungen und -einfassungen wird eine Gebühr erhoben, die die Kosten für die Prüfung und Erteilung der Genehmigung umfasst. Die Gebühr für die Zu-lassung von Grababdeckungen und -einfassungen beträgt 23,23 €.

§ 9 – Inkrafttreten

Die Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Lüdinghausen in der Fassung der

  1. 20. Änderung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Fried- hofseinrichtungen der Stadt Lüdinghausen vom 05.04.2004 in der Fassung der 19. Änderung vom 20.12.2024 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Gebührensatzung zur Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Lüdinghausen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NRW kann gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr gel-tend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Lüdinghausen, den 19.12.2025

Stadt Lüdinghausen Der Bürgermeister

gez. Mertens

📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 18.12.2008, Fassung der 9. Änderung vom 19.12.2025 (gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Lüdinghausen, Fassung der 9. Änderung vom 19.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)

Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Lüdinghausen vom 18.12.2008 in der Fassung der 9. Änderung vom 19.12.2025

Präambel

Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17.06.2003 (GV. NRW. S. 313) in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit §§ 7, 41 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Lüdinghausen am 18.12.2025 folgende Friedhofsatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Lüdinghausen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe einschließlich der zugehörigen Nebeneinrichtungen:

  1. 1. Kommunalfriedhof „Auf der Geest“ in Lüdinghausen
  2. 2. Kommunalfriedhof „Dattelner Straße“ in Seppenrade

(2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe werden durch die Stadt nach den gesetz-lichen sowie den Bestimmungen dieser Satzung ausgeübt.

(3) Der Bürgermeister ist für die Erlaubnis und Zustimmungserteilung jeder Art zuständig.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Lüdinghausen.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Lüdinghausen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestat-tung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwoh-ner der Stadt Lüdinghausen sind. Die Bestattung anderer Toter als derjenigen nach Satz 1 bedarf der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung, die nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt werden kann.

(3) Tierbestattungen sind nicht erlaubt.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstät-ten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beige-setzter Urnen auf Kosten der Friedhofsverwaltung verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Friedhofsverwaltung in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungs-berechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofs-teilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen und daher jederzeit begehbar. Abweichend hiervon ist das Innenkolumbarium für die Öffentlichkeit nur in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr begehbar. Nutzungsberechtigte von Grabstätten im Innenkolumbarium können dieses mittels eines Chipsystems jederzeit betreten.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung und den von ihr beauftragten Personen ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

  1. 1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen jeglicher Art – ausgenommen hiervon sind Fahrräder (auf Hauptwegen), sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof arbeitenden Gewerbetreibenden;
  2. 2. Hunde frei laufen zu lassen (Anleinpflicht),
  3. 3. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  4. 4. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungs- feier notwendig und üblich sind,
  5. 5. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen, Grabstätten und bauliche Anlagen unberechtigt zu betreten,
  6. 6. Abraum und Abfälle, wie Schutt, Erde, verwelkte Blumen, unbrauchbare Kränze usw. außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  7. 7. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsver- waltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
  8. 8. zu lärmen, zu spielen oder zu lagern,
  9. 9. chemische Mittel zur Unkrautbekämpfung und gegen Wildverbiss auf den Grabstätten ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung zu verwenden sowie Kunststoffe und andere nicht verrottbare Materialien in Trauergebinden zu verwenden;
  10. 10. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszufüh- ren,
  11. 11. Konservendosen, Flaschen und andere der Würde des Ortes nicht entsprechende Ge- fäße aufzustellen;
  12. 12. private Sitzbänke aufzustellen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedho-fes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltun-gen bedürfen der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Auf den Friedhöfen dürfen nur solche Gewerbetreibende tätig werden, die

  1. 1. in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind,
  2. 2. selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
  1. 3. eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. Liegen diese Vo- raussetzungen nicht vor, wird den Gewerbetreibenden das Arbeiten auf dem Friedhof durch die Friedhofsverwaltung untersagt. Auf Verlangen sind der Friedhofsverwaltung entsprechende Unterlagen und Nachweise vorzulegen.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuld-haft verursachen.

(3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die Ar-beiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätes-tens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeits-zeiten zulassen.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendi-gung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahme-stellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Bei einem Verstoß gegen die Anforderungen und vorheriger Mahnung durch die Friedhofs-verwaltung kann den Gewerbetreibenden die Benutzung des Friedhofs auf Zeit oder auf Dauer von der Friedhofsverwaltung untersagt werden. Bei schwerwiegenden Verstößen ist eine vorherige Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwal-tung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte bean-tragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattungen im Einvernehmen mit den An-gehörigen und dem zuständigen Pfarramt fest. Die Bestattungen finden an allen Werktagen statt.

(4) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vor-zulegen.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Einäsche-rung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftrag-ten können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.

(6) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen dem Kremato-rium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport inner-halb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verän-dert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitro-zellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Klei-dung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwal-tung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Urnen in Kolumbarien dürfen an ihrer breitesten Stelle maximal einen Durchmesser von 25 cm haben und höchstens 28 cm hoch sein. Aschekapseln in der Urnengemeinschaftsgrab-stätte im Innenkolumbarium dürfen einen maximalen Durchmesser von 17 cm haben und höchstens 22 cm hoch sein.

§ 9 – Öffnung und Schließung der Grabstätten

(1) Die Erdgräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Das Öffnen und Schließen der Urnengrabstätten in Kolumbarien wird ebenfalls von der Fried-hofsverwaltung durchgeführt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Erdgräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör sowie Grabmale und eventuell vorhandene Gra-beinfassungen (mit Ausnahme des Frontbalkens) vor der Öffnung entfernen zu lassen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Pflicht nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diese Arbeiten gegen Erstattung der entstehenden Kosten durchzuführen.

§ 10 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf dem Kommunalfriedhof „Auf der Geest“ in Lüdinghau-sen 25 Jahre. Auf dem Kommunalfriedhof „Dattelner Straße“ im Ortsteil Seppenrade beträgt die Ruhezeit für Leichen 30 Jahre. Aschen haben eine Ruhezeit von 20 Jahren.

(2) Für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr kann die Ruhezeit abgekürzt wer-den; sie beträgt jedoch mindestens fünfzehn Jahre.

§ 11 – Belegung von Erdgräbern

(1) In einer Grabstelle darf für die Dauer der Ruhezeit grundsätzlich nur ein Verstorbener bei-gesetzt werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit einem am gleichen Tage verstorbe-nen Kinde bis zum vollendeten ersten Lebensjahr sowie zwei am gleichen Tage verstorbene Geschwister bis zum vollendeten dritten Lebensjahr in einem Sarg zu beerdigen. Weitere Ausnahmen zur Belegung von Grabstätten sind in den §§ 15 bis 22 geregelt.

(2) Totgeburten und Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr können, falls erforderlich unter Abkürzung der Ruhezeit gemäß § 10 Absatz 2 in einer bereits belegten Grabstelle beigesetzt werden.

(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf eine neue Beisetzung nur stattfinden oder die Grabstelle an-derweitig verwendet werden, wenn zuvor die dort beigesetzte Leiche oder Asche umgebettet worden ist. Totgeburten können in der belegten Wahlgrabstätte einer Familie vor Ablauf der Ruhezeit beigesetzt werden.

§ 12 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interes-ses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen-grabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt unzulässig.

§ 3 Absätze

2 und 3 dieser Satzung bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vor-heriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten verbracht werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte An-gehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungs-berechtigte. Mit dem Antrag ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeit-punkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördli-cher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 13 – Allgemeines

(1) Eine Reihengrabstätte wird erst bei Eintritt eines Sterbefalles abgegeben.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(3) Auf den Grabstätten ist jegliche Werbung untersagt.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(5) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals, kann der Bürgermeister bis zur güt-lichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Streitigkeiten eine erforderliche Zwischenregelung treffen.

§ 14 – Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Reihengrabstätten für Sargbeisetzungen (§ 15),
  2. 2. Anonyme Reihengrabstätten für Sargbeisetzungen (§ 15),
  3. 3. Wahlgrabstätten für Sargbeisetzungen (§ 16),
  4. 4. Pflegefreie Reihen- und Wahlgräber mit Rasen und eingelassener Grabplatte (§ 17)
  5. 5. Pflegefreie Reihen- und Wahlgräber mit Rasen und stehendem Grabmal (§ 18)
  6. 6. Pflegefreie Reihen- und Wahlgräber mit Bodendecker (§ 19)
  7. 7. Urnenreihengrabstätten (§ 20 Absatz 2),
  8. 8. Urnenwahlgrabstätten (Erdgrab) (§ 20 Absatz 3)
  9. 9. Urnenwahlgrabstätten (Pflegefreies Baumgrab) (§ 20 Absatz 6)
  10. 10. Anonyme Urnenreihengrabstätten (§ 20 Absatz 7),
  11. 11. Urnengemeinschaftsgrabstätten (§ 20 Absatz 8),
  12. 12. Urnenwahlgrabstätten im Außenkolumbarium (§ 20 Absatz 9)
  13. 13. Urnenwahlgrabstätten im Innenkolumbarium (§ 20 Absatz 10)
  14. 14. Urnengemeinschaftsgrabstätte im Innenkolumbarium (§ 20 Abs. 11)
  15. 15. Pflegefreie Urnenreihengrabstätten mit Bodendecker (§ 20 Absatz 12)
  16. 16. Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten mit Bodendecker (§ 20 Absatz 13)
  17. 17. Ehrengrabstätten (§ 21)
  18. 18. Gemeinschaftswahlgrabstätten (§ 22)

§ 15 – Reihengrabstätten für Sargbeisetzungen

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiederer-werb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. In Reihengrabstätten für Erdbeisetzungen kann zusätzlich zu einem bereits beigesetzten Sarg oder einer Urne eine weitere Urne beigesetzt werden, falls eine weitere Beisetzung innerhalb von fünf Jahren (Friedhof Auf der Geest) bzw. innerhalb von zehn Jahren (Friedhof Dattelner Str.) stattfindet. Die Grabstätten sind durch die Verfügungsberechtigten zu pflegen und zu unterhalten. Die Pflicht hierzu ergibt sich aus dem Nutzungsrecht.

(2) Anonyme Reihengrabstätten werden ab dem 01.01.2025 nicht mehr zugeteilt. Die noch bis zum 31.12.2024 belegten und zugeteilten Grabstätten sind für die Öffentlichkeit als nicht sichtbare Gräber ausgebildet. Das gesamte Grabfeld wird allein von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Grabsteine und Grabschmuck sind nicht zulässig.

(3) Über die Lage der Grabstätte wird eine Bescheinigung ausgestellt. (4) Reihengrabstätten für Sargbeisetzungen werden mit folgenden Maßen angelegt: Länge: 2,60 m, Breite: 1,30 m

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

(6) Es sind Grabeinfassungen nur aus Naturstein oder nicht hochglänzenden Edelstahl in einer Stärke von 6 bis 8 cm und einer Höhe von 15 cm zugelassen. Der Nutzungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Einfassungen fachgerecht eingebaut werden.

§ 16 – Wahlgrabstätten für Sargbeisetzungen

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungs-recht auf dem Kommunalfriedhof „Auf der Geest“ für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) und auf dem Kommunalfriedhof „Dattelner Str.“ für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungs-rechte an Wahlgrabstätten können auch ohne Todesfall erworben werden. Die Friedhofsver-waltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schlie-ßung nach § 3 beabsichtigt ist. Ist das Nutzungsrecht auf dem Kommunalfriedhof „Auf der Geest“ in Lüdinghausen vor dem 01.07.1967 erworben, so beträgt die Nutzungszeit 50 Jahre. Lag der Erwerb auf beiden Friedhöfen vor dem 31.12.2008, so beträgt die Nutzungszeit 40 Jahre. Die Grabstätten sind durch die Nutzungsberechtigten zu pflegen und zu unterhalten. Die Pflicht hierzu ergibt sich aus dem Nutzungsrecht.

(2) In Wahlgrabstätten für Sargbeisetzungen können zusätzlich zu einem bereits beigesetzten Sarg bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(3) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag für einen Zeitraum von 5 bis 25 Jahren (Friedhof Lüdinghausen) bzw. 5 bis 30 Jahren (Friedhof Seppenrade) möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb nach pflichtgemäßem Ermessen ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs nach § 3 beabsichtigt ist. Vorhandene Grabgewölbe sind von dieser Bestimmung ausge-schlossen.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Ver-leihungsurkunde.

(5) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Vorhandene Front-balken können durch den Nutzungsberechtigten entweder übernommen oder ersetzt wer-den. Ein neuer Frontbalken muss bündig verlegt werden und 14 cm breit und 20 cm hoch sein. Zusätzliche Einfassungen sind nur aus Naturstein oder nicht hochglänzenden Edelstahl in einer Stärke von 6 bis 8 cm und einer Höhe von 15 cm zugelassen. Der Nutzungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass diese zusätzlichen Einfassungen fachgerecht eingebaut wer-den und vor einer weiteren Grabaushebung entfernt werden (vgl. § 9 Absatz 4).

(6) Übersteigt bei einer beabsichtigten Belegung oder Wiederbelegung einer Wahlgrabstelle die Ruhezeit die Dauer des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, so ist zunächst das Nutzungsrecht sämtlicher Grabstellen der Grabstätte gegen Zahlung einer Ausgleichsgebühr um die notwendige Zahl an Jahren, Monaten und Tagen zu verlängern.

(7) Die Maße für eine Grabstelle betragen: Länge: 2,60 m; Breite: 1,30 m.

(8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Vermerk auf der Grabstätte hingewiesen.

(9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Able-bens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht be-stimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehen-der Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zu-stimmung über:

  1. 1. auf den überlebenden Ehegatten,
  2. 2. auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
  3. 3. auf die Kinder,
  4. 4. auf die Stiefkinder,
  5. 5. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  6. 6. auf die Eltern,
  7. 7. auf die vollbürtigen Geschwister,
  8. 8. auf die Stiefgeschwister,
  9. 9. auf die nicht unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen der Ziffern 3 bis 4 und 6 bis 9 wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 9 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorheri-gen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (11) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschrei-ben zu lassen.

(12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestat-tungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(13) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten und an Wahlgrabstätten bei denen die Ruhezeit abgelaufen ist, kann jederzeit zurückgegeben werden. Bei einer Rückgabe des Nut-zungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der sei-nerzeit entrichteten Benutzungsgebühr.

§ 17 – Pflegefreie Erdgräber mit Rasen und eingelassener Grabplatte

(1) Die Pflegefreien Erdgräber sind Reihengräber oder ein- und mehrstellige Wahlgräber, die in gesonderten Grabfeldern liegen. Diese Grabfelder sind außerhalb des Plattenbandes mit Rasen eingesät und werden durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Eine Bepflanzung oder andere Gestaltung durch Angehörige ist nicht gestattet. Für beweglichen Grabschmuck (Grabvasen, Grablaternen, etc.) sind ausschließlich das Plattenband oberhalb der Grabstät-ten und die vorhandene Abstellfläche zu nutzen. Der bewegliche Grabschmuck darf nicht über das Plattenband hinausragen.

(2) Die Gräber werden mit einer liegenden Grabplatte (Sandstein, ca. 60 cm x 40 cm) auf Kosten der Friedhofsverwaltung versehen. Diese ist bündig in das Erdreich in einem funda-mentierten Plattenband oberhalb der Grabstelle verlegt. Die Beschriftung der Grabplatte er-folgt durch die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten. Die Entfernung der Grabplatte zum Zwecke der Beschriftung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten (§ 15) und für die Wahlgrabstätten (§ 16) entsprechend.

§ 18 – Pflegefreie Erdgräber mit Rasen und stehendem Grabmal

(1) Die Pflegefreien Erdgräber mit stehendem Grabmal sind Reihengräber oder ein- und mehr-stellige Wahlgräber, die in gesonderten Grabfeldern liegen. Diese Grabfelder sind außer-halb des Plattenbandes mit Rasen eingesät und werden durch die Friedhofsverwaltung ge-pflegt. Für beweglichen Grabschmuck (Grabvasen, Grablaternen, etc.) ist ausschließlich das Plattenband zu nutzen. Der bewegliche Grabschmuck darf nicht über das Plattenband hin-ausragen. Eine Bepflanzung oder andere Gestaltung durch Angehörige ist nicht zulässig. (2) Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, binnen vier Monaten nach der Belegung bzw. dem Erwerb des Nutzungsrechtes auf seine Kosten einen stehenden Grab-stein aus Naturstein mit den Maßen 40 cm x 70 cm x 12 cm (Breite x Höhe x Tiefe) zu er-richten. Dieser ist auf dem dafür vorgesehenen Plattenband fachgerecht anzubringen. Der Grabstein ist von den Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten zu pflegen. Die Kosten der Beschriftung obliegen den Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten.

(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten (§ 15) und für die Wahlgrabstätten (§ 16) entsprechend.

§ 19 – Pflegefreie Erdgräber mit Bodendecker

(1) Die Pflegefreien Erdgräber mit Bodendecker sind Reihengräber oder ein- und mehrstellige Wahlgräber, die in vorhandenen Grabreihen liegen. Die Lage von Wahlgrabstätten wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. Der Bodendecker wird durch die Friedhofsverwal-tung gepflanzt und für die Dauer des Nutzungsrechts gepflegt. Eine Bepflanzung durch Angehörige ist nicht zulässig. Für eine ergänzende Gestaltung durch Angehörige gelten die Vorschriften des § 24 Absätze 1 bis 5. Grabmale können nach den Bestimmungen des § 26 errichtet werden. Pflege und Instandhaltung der ergänzenden Gestaltung sowie des Grab-mals obliegt den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten.

(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten (§ 15) und für die Wahlgrabstätten (§ 16) entsprechend.

§ 20 – Urnengrabstätten

(1) Urnengrabstätten werden unterschieden in

  1. 1. Urnenreihengrabstätte (Erdgrab),
  2. 2. Urnenwahlgrabstätte (Erdgrab),
  3. 3. Urnenwahlgrabstätte (Pflegefreies Baumgrab),
  4. 4. Anonyme Urnenreihengrabstätte (Erdgrab),
  5. 5. Urnengemeinschaftsgrabstätte (Erdgrab).
  6. 6. Urnenwahlgrabstätte im Außenkolumbarium
  7. 7. Urnenwahlgrabstätte im Innenkolumbarium
  8. 8. Urnengemeinschaftsgrabstätte im Innenkolumbarium
  9. 9. Pflegefreie Urnenreihengrabstätte mit Bodendecker
  10. 10. Pflegefreie Urnenwahlgrabstätte mit Bodendecker (2) Urnenreihengrabstätten (Erdgrab) sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden. Die Grabstätten sind durch die Verfügungsberechtigten zu pflegen und zu unterhalten. Die Pflicht hierzu ergibt sich aus dem Nutzungsrecht.

(3) Urnenwahlgrabstätten (Erdgrab) sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an de-nen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten können auch ohne Todesfall erworben werden. Pro Grabstelle kann eine Urne zusätzlich beigesetzt werden. Die Grabstätten sind durch die Nut-zungsberechtigten zu pflegen und zu unterhalten. Die Pflicht hierzu ergibt sich aus dem Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag für einen Zeitraum von 5 bis 20 Jahren möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. Übersteigt bei einer beabsichtigten Belegung oder Wiederbelegung einer Grabstätte die Ruhezeit die Dauer des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, so ist zunächst die Nutzungszeit gegen Zahlung einer Ausgleichgebühr um mindestens die entsprechenden Jahre zu verlän-gern.

(4) Die Grabstätten für Urnenbeisetzungen gemäß Absätze 2 und 3 werden mit folgenden Ma-ßen angelegt:

Länge: 1,20 m, Breite: 0,80 m

(5) Bei den Grabstätten der Absätze 2 und 3 sind Grabeinfassungen nur aus Naturstein in einer Stärke von 4 bis 6 cm und einer Höhe von 15 cm zugelassen. Der Nutzungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Einfassungen fachgerecht eingebaut werden.

(6) Urnenwahlgrabstätten (Pflegefreies Baumgrab) sind für Urnenbestattungen bestimmte Grab-stätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten können auch ohne Todesfall erwor-ben werden. Pro Grabstelle kann eine Urne zusätzlich beigesetzt werden. Die Beisetzung erfolgt innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m. Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag für einen Zeitraum von 5 bis 20 Jahren möglich. Der Name der/des Verstorbenen sowie die Lage der Grabstätte wird seitens der Friedhofsverwaltung an zentraler Stelle öffentlich angezeigt. Die gärtnerische Anlage und Pflege dieser Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung. Zusätzliche Grabein-fassungen, Grabzeichen, Platten, Laternen, Schalen, Gestecke, Schnittblumen und Kerzen etc. sind nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung werden etwaige Grabeinfassungen, Grabzei-chen oder Grabschmuck von der Friedhofsverwaltung entfernt. (7) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden ab dem 01.01.2025 nicht mehr vergeben. Die gärtnerische Anlage und Pflege der bis zum 31.12.2024 vergebenen Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung. Grabsteine und Grabschmuck sind nicht zulässig.

(8) Urnengemeinschaftsgrabstätten (Erdgrab) sind Reihengrabstätten an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungsrecht = Ruhezeit) verliehen wird. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m. Die gärtne-rische Anlage und Pflege der Gemeinschaftsanlage obliegt der Friedhofsverwaltung. Grab-schmuck darf nicht aufgestellt werden. Bei Zuwiderhandlung wird der Grabschmuck von der Friedhofsverwaltung entfernt.

Auf den gemeinschaftlichen Gedenksteinen (Stelen) kann ein Namensschild in einer Größe von 16 cm x 8 cm (Länge x Höhe) aus gebürsteten V2A (Edelstahl) mit abgekanteten Ecken angebracht werden. Die Kosten hierfür und für die Gravur werden vom Nutzungsberechtig-ten getragen. Das Anbringen der Namensschilder erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Zusätzliche Grabeinfassungen, Grabzeichen, Platten, Laternen, Schalen, Gestecke, Schnitt-blumen, Kerzen etc. sind nicht zulässig.

(9) Das Außenkolumbarium ist eine für Urnenbestattungen bestimmte Wahlgrabstätte. Sie be-steht aus einer Urnenwand mit Wandkammern für Doppelbelegung, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht, auch ohne Vorliegen eines Todesfalls, für die Dauer von 20 Jahren ver-liehen wird. Die Lage wird im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt. Die Urnenbestattung erfolgt durch Einstellung der Urne in die Urnenwandkammer. Pro Grabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden.

Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbeson-dere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. Übersteigt bei einer beabsichtigten Belegung oder Wiederbelegung einer Grabstelle die Ruhezeit die Dauer des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, so ist zunächst das Nutzungs-recht sämtlicher Grabstellen der Grabstätte gegen Zahlung einer Ausgleichsgebühr um die notwendige Zahl an Jahren, Monaten und Tagen zu verlängern.

Wird nach Erlöschen der Ruhezeit diese entsprechend den Bestimmungen nicht verlängert, so hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die beigesetzten Aschebehälter zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.

(10) Das Innenkolumbarium ist eine für Urnenbestattungen bestimmte Wahlgrabstätte. Sie besteht aus einer Urnenwand mit Wandkammern für Einzel- und Doppelbelegung, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht, auch ohne Vorliegen eines Todesfalls, für die Dauer von 20 Jah-ren verliehen wird. Die Lage wird im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt. Die Urnenbe-stattung erfolgt durch Einstellung der Urne in eine Urnenwandkammer. In Wandkammern mit Einzelbelegung kann lediglich eine Urne beigesetzt werden. In Wandkammern mit Dop-pelbelegung können zwei Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbeson-dere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. Übersteigt bei einer beabsichtigten Belegung oder Wiederbelegung einer Grabstelle die Ruhezeit die Dauer des Nutzungs-rechts an einer Grabstätte, so ist zunächst das Nutzungsrecht sämtlicher Grabstellen der Grabstätte gegen Zahlung einer Ausgleichsgebühr um die notwendige Zahl an Jahren, Mo-naten und Tagen zu verlängern.

Wird nach Erlöschen der Ruhezeit diese entsprechend den Bestimmungen nicht verlängert, so hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die beigesetzten Aschebehälter zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.

(11) Die Urnengemeinschaftsgrabstätten im Innenkolumbarium sind für Urnenbestattungen be-stimmte Reihengrabstätten, an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungsrecht = Ruhezeit) verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb der dafür bestimmten Wandkammern. Die Urnenbestattung erfolgt durch Einstellung der Aschekapsel in eine Wandkammer der Urnengemeinschaftsgrabstätte im Innenkolumbarium. Schmuckurnen sind in der Urnengemeinschaftsgrabstätte im Innenkolumbarium nicht zugelassen.

Nach Erlöschen der Ruhezeit wird die Asche an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdi-ger Weise der Erde übergeben.

(12) Pflegefreie Urnenreihengrabstätten mit Bodendecker Der Bodendecker wird durch die Friedhofsverwaltung gepflanzt und für die Dauer des Nut-zungsrechts gepflegt. Eine Bepflanzung durch Angehörige ist nicht zulässig. Für eine ergän-zende Gestaltung durch Angehörige gelten die Vorschriften des § 24 Absätze 1 bis 5. Grab-male können nach den Bestimmungen des § 26 errichtet werden. Pflege und Instandhaltung der ergänzenden Gestaltung sowie des Grabmals obliegt den Verfügungsberechtigten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 20 Absatz 2.

(13) Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten mit Bodendecker Der Bodendecker wird durch die Friedhofsverwaltung gepflanzt und für die Dauer des Nut-zungsrechts gepflegt. Eine Bepflanzung durch Angehörige ist nicht zulässig. Für eine ergän-zende Gestaltung durch Angehörige gelten die Vorschriften des § 24 Absätze 1 bis 5. Grab-male können nach den Bestimmungen des § 26 errichtet werden. Pflege und Instandhaltung der ergänzenden Gestaltung sowie des Grabmals obliegt den Nutzungsberechtigten. Im Üb-rigen gelten die Vorschriften des § 20 Absatz 3.

(14) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

§ 21 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in ge-schlossenen Feldern) obliegen der Stadt Lüdinghausen.

§ 22 – Gemeinschaftswahlgrabstätten

(1) Auf den Friedhöfen können Gemeinschaftswahlgrabstätten mit mindestens 30 Grabstellen eingerichtet und klösterlichen, caritativen oder ähnlichen Gemeinschaften überlassen wer-den.

(2) In den Gemeinschaftswahlgrabstätten dürfen nur Mitglieder der berechtigten Gemeinschaft beigesetzt werden.

§ 23 – Grabfelder für Schmetterlinge und Sternenkinder

Auf den städtischen Friedhöfen befinden sich Grabfelder in denen sogenannte Schmetterlinge bzw. Sternenkinder beigesetzt werden können. Schmetterlinge bzw. Sternenkinder sind Kinder, die bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und bei denen sich bei der Geburt kein Lebensmerkmal gezeigt hat. Für solche Kinder besteht grundsätzlich keine gesetzliche Bestat-tungspflicht. Sofern eine Bestattung in einem der genannten Grabfelder gewünscht wird, ist dies bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 24 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofs-zweck und der Zweck dieser Satzung, sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Die Flächen von Erdgräbern für Sarg-beisetzungen dürfen höchstens zu 50 % abgedeckt werden. Die Flächen von Erdgräbern für Urnenbeisetzungen dürfen bis zu 80 % abgedeckt werden. Als Grabstättenabdeckung gelten auch liegende Grabmäler (siehe auch § 26 Absatz 4 Ziffer 1) sowie zusätzliche Grabeinfas-sungen. Für die Abdeckungen dürfen nur geeignete Natursteine verwendet werden. Die Nutzungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Grabstättenabdeckungen fachgerecht eingebaut werden und vor einer weiteren Grabaushebung entfernt werden. § 9 Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Das Ausmauern von Grabstätten zu Grabgewölben ist nicht gestattet.

(3) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler usw. können auf Kosten der Verpflichteten von dem Friedhofspersonal entfernt werden.

(4) Die Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten haften für jeden Schaden, der anderen infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmäler oder auch Abstürzen der Teile von sol-chen verursacht wird.

(5) Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können niedergelegt oder entfernt werden, falls die Beteiligten nicht in der Lage sind oder sich weigern, die Wiederherstellung ordnungsgemäß vorzunehmen.

(6) Die Grabstättenflächen dürfen mit Kies oder ähnlichem Material abgedeckt werden Der Nut-zungs- bzw. Verfügungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass der Kies fachgerecht eingebaut wird und vor einer weiteren Grabaushebung entfernt wird. Auf Reihen- und Wahl-grabstätten mit Bodendecker gemäß § 19 und § 20 Absätze 12 und 13 sind Kies oder ähnliche Materialien nicht zulässig. Kommt der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte der Pflicht zur Entfernung nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diese Arbeiten gegen Erstat-tung der entstehenden Kosten durchzuführen.

§ 25 – Gestaltungsvorschriften für Außen- und Innenkolumbarien

(1) Außenkolumbarium Friedhof Lüdinghausen: Die Beschriftung der Abdeckungen von Urnenwandkammern unterliegt folgenden Gestal-tungsvorschriften:

Einfräsung von Namens-, Lebens- und sonstiger Daten:

  1. 1. Vertiefte oder erhabene Darstellung der einzelnen Buchstaben und Zahlen
  2. 2. Farbliche Ausmalung in Grau oder Silber möglich
  3. 3. Freie Schrift- und Symbolwahl möglich

Auflegung von Namens-, Lebens- und sonstiger Daten:

  1. 1. Material: Bronze oder Aluminium
  2. 2. Materialstärke 6 mm
  3. 3. Freie Schrift- und Symbolwahl möglich Die Beschriftung der Abdeckung ist vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu veran- lassen.

Die Anbringung einer Wandvase mit max. 15 cm Höhe und 7 cm Durchmesser ist zulässig. Alternativ ist die Anbringung einer Laterne mit max. 15 cm Höhe und 9 cm Tiefe ab Abdeck-platte zulässig. Vasen und Laternen aus Kunststoff sowie die gleichzeitige Anbringung von Vasen und Laternen sind unzulässig. Die Wandvase oder Laterne ist auf Kosten des Nut-zungsberechtigten durch einen Steinmetz fachgerecht auf der Abdeckung anzubringen.

(2) Außenkolumbarium Friedhof Seppenrade: Die Beschriftung der Abdeckungen von Urnenwandkammern unterliegt folgenden Gestal-tungsvorschriften:

Einfräsung von Namens-, Lebens- und sonstiger Daten:

  1. 1. Vertiefte oder erhabene Darstellung der einzelnen Buchstaben und Zahlen
  2. 2. Farbliche Ausmalung in Grau oder Silber möglich
  3. 3. Freie Schrift- und Symbolwahl möglich

Auflegung von Namens-, Lebens- und sonstiger Daten:

  1. 4. Material: Bronze oder Aluminium
  2. 5. Materialstärke 6 mm
  3. 6. Freie Schrift- und Symbolwahl möglich

Die Beschriftung der Abdeckung ist vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu veran-lassen.

Für das Abstellen von Blumenschmuck oder Kerzen steht jeder Wandkammer ein Schmuck-träger zur Verfügung. Die Anbringung von Wandvasen und Laternen ist nicht zulässig.

(3) Innenkolumbarium Friedhof Lüdinghausen: Die Beschriftung der Abdeckungen von Urnenwandkammern unterliegt folgenden Gestal-tungsvorschriften:

Die Angabe von Namens- und Lebensdaten erfolgt ausschließlich auf Edelstahlplatten:

  1. 1. V2A-Edelstahlplatte 100 mm x 50 mm
  2. 2. Freie Schrift- und Symbolwahl möglich
  3. 3. Anbringung von zwei Platten bei zweistelliger Grabstätte Die Anschaffung und Beschriftung der Edelstahlplatten erfolgt durch den Nutzungsberech- tigten auf eigene Kosten. Die Anbringung der Edelstahlplatten erfolgt durch die Friedhofs- verwaltung.

(4) Urnengemeinschaftsgrabstätten im Innenkolumbarium Friedhof Lüdinghausen: Die Beschriftung der Abdeckungen von Urnenwandkammern unterliegt folgenden Gestal-tungsvorschriften:

Die Angabe von Namens- und Lebensdaten erfolgt ausschließlich auf Edelstahlplatten:

  1. 1. V2A-Edelstahlplatte 100 mm x 50 mm
  2. 2. Freie Schrift-und Symbolwahl möglich

Die Anschaffung und Beschriftung der Edelstahlplatten erfolgt durch den Nutzungsberech-tigten auf eigene Kosten. Die Anbringung der Edelstahlplatten erfolgt durch die Friedhofs-verwaltung.

VI. Grabmale

§ 26 – Gestaltungsvorschriften für Grabmale

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.

(2) Das Grabmal soll in Form und Werkstoff gut gestaltet sein; es muss sich harmonisch in die umgebende Anlage einfügen.

(3) Für jede Grabstätte ist nur ein Grabmal zugelassen. Wenn die Anbringung weiterer Inschrif-ten an dem Grabmal nicht möglich ist, können weitere Beisetzungen durch bescheidene, Namen tragende Kissensteine (max. Größe 45 cm x 65 cm) kenntlich gemacht werden.

(4) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umge-bung folgenden Anforderungen:

  1. 1. Liegende Grabmale dürfen nur flach mit einem Gefälle bis zu zehn Prozent auf die Grab- stätten aufgebracht werden. § 24 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 sind hierbei zu beachten.
  1. 2. Für stehende Grabmale gelten folgende Vorschriften: Grabart: Höhe Breite Tiefe Material

Reihengräber und Naturgestein, max. ¾ der tat-mindestens Holz, Metall, max. 90 cm sächlichen Pflegefreie Reihen- 12 cm Findlinge & an-Höhe gräber mit Bodende- dere Rohsteine cker (§ 19)

Hochformat: Naturgestein, Wahlgräber und max. ¾ der tat-mindestens Holz, Metall, max. 130 cm sächlichen 12 cm Findlinge & an-Pflegefreie Wahlgrä- Höhe dere Rohsteine ber mit Bodendecker (§ 19)

Breitformat: Naturgestein, Wahlgräber und mindestens Holz, Metall, max. 100 cm max. 120 cm 12 cm Findlinge & an-Pflegefreie Wahlgrä- dere Rohsteine ber mit Bodendecker (§ 19)

Pflegefreie Reihen-gräber mit stehen- 70 cm 40 cm 12 cm Naturstein dem Grabmal (§ 18)

Pflegefreie Wahlgrä-70 cm 40 cm 12 cm Naturstein ber mit stehendem Grabmal (§ 18)

Naturgestein, Urnengrabstätten für max. 3/4 der Holz, Metall, Erdbeisetzungen (§ max. 70 cm tatsächlichen / Findlinge & an-20 Abs. 2 und 3) Höhe dere Roh-steine

Auf den Grabmälern befindliche Ornamente, Inschriften und Symbole dürfen nicht aufdring-lich groß sein; Farbanstriche sind nicht gestattet.

Bei zweistelligen pflegefreien Erdgräbern mit stehendem Grabmal (§ 18) muss das Grabmal zwischen den beiden Grabstellen angeordnet werden. Bei pflegefreien Reihengräbern mit stehendem Grabmal (§ 18) muss das Grabmal mittig angeordnet werden.

  1. 3. Stelen bei ein- oder mehrstelligen Gräbern:

Max. Höhe: 140 cm Max. Breite: 3/8 der tatsächlichen Höhe

(5) Soweit es innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 27 und unter Berücksichti-gung künstlerischer Anforderungen als vertretbar erscheint, können Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 zugelassen werden.

Es können für Grabmale in besonderer Lage über Absatz 1 bis 4 hinausgehende Anforde-rungen an Material, Entwurf und Ausführung gestellt werden. Für Ausnahmen ist die Fried-hofsverwaltung zuständig.

§ 27 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen, Grababdeckungen und Grabeinfassungen bedürfen der vor-herigen schriftlichen Zustimmung. Veränderungen sind der Friedhofsverwaltung vorher an-zuzeigen. Name, Geburts- und Sterbetag eines Nachverstorbenen können ohne Genehmi-gung auf ein vorhandenes Grabmal hinzugesetzt werden, soweit Schriftart und -größe der bereits vorhandenen Schrift entsprechen. Die Anträge sind durch die Nutzungs- bzw. Verfü-gungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabbeschei-nigung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmals oder einer Grababde-ckung einschließlich Ornamenten und Symbolen ist rechtzeitig unter zweifacher Beifügung einer Zeichnung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Dem Antrag sind genaue Angaben über Farbton, Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Be-schriftung sowie über die erforderliche Dübelung und Fundamentierung beizufügen.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 28 – Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen ist dem Friedhofspersonal vor der Errichtung die mit dem Zustimmungsvermerk versehene Zeichnung vorzulegen.

(2) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang vom Friedhofspersonal über-prüft werden können.

§ 29 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Er-stellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fun-damentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauli-che Anlagen und Einfassungen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 27. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durch-geführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 26. Die Oberkante des Fundaments muss sich 5 cm unter der Oberkante des fertigen Grabbeetes befinden.

§ 30 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen sowie auch eventuell vorhandene Grabeinfassungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist inso-weit bei Reihengräbern der Inhaber der Grabbescheinigung, bei Wahlgrabstätten der jewei-lige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, sind die Nutzungs- bzw. Verfü-gungsberechtigten verpflichtet unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Nutzungs- bzw. Verfü-gungsberechtigten tun zu lassen oder das Grabmal zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, die Grabmale drei Monate aufzubewahren.

(3) Ist der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder durch Abstürzen von Grabmalteilen verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Der Bürgermeister kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen. Insoweit sind die zustän-digen Denkmalschutzpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu be-teiligen.

§ 31 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabanlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrech-tes nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Grabmale sind vom Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten auf eigene Kosten zu entsorgen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl-grabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grab-male oder sonstigen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte räumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder die sonstige Anlage zu verwahren. Grabmal oder die sonstige Anlage gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Lüdinghausen über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten vom Friedhofspersonal abge-räumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VII. Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 32 – Allgemeines

(1) Die Herrichtung der Gräber umfasst die nach der Beisetzung erforderlichen Arbeiten (Gra-bauffüllung, Erdabfuhr, Ordnen der Kränze usw.); sie wird vom Friedhofspersonal durchge-führt. Verwelkte Blumen und Kränze sind zeitnah durch die Nutzungs- bzw. Verfügungsbe-rechtigten von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Plattenwege und Kantensteine zwischen den Gräbern werden durch die Friedhofsverwal-tung angelegt.

(3) Die Anlegung der Grabstätten durch die Friedhofsverwaltung umfasst die vorbereitenden Arbeiten, um die gärtnerische Fertigstellung der Grabstätten durch die Nutzungs- bzw. Ver-fügungsberechtigten zu ermöglichen. (4) Die Grabbeete dürfen gegenüber den umgebenden Wegeflächen nicht überhöht sein und sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflan-zen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dienstleistungserbringer beauftragen.

(6) Jede wesentliche Veränderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Antrag-steller hat bei Reihengrabstätten die Grabbescheinigung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.

(7) Die Grabstätten müssen binnen vier Monaten nach der Belegung bzw. dem Erwerb des Nut-zungsrechtes angelegt sein.

(8) Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte hat die Pflicht, die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes auf seine Kosten abzuräumen.

(9) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(10) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(11) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grab-schmuck und bei Grabeinfassungen, sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

§ 33 – Vernachlässigung der Grabstätte

(1) Wird eine Reihen- oder Wahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 30 Absatz 1) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwal-tung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

(2) Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schrift-lich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Ver-antwortliche aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen Anlagen innerhalb von drei Mo-naten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

  1. 1. die Grabstätte abräumen, einebnen oder pflegeleicht gestalten
  2. 2. Grabmale und sonstige Anlagen beseitigen lassen.

(4) In den Fällen des § 33 Absatz 3 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 33 Absatz 2 Satz 1 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck hat der Verantwortliche (§ 30 Absatz 1) nach schriftli-cher Aufforderung der Friedhofsverwaltung den Grabschmuck innerhalb einer angemesse-nen Frist zu entfernen. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, so kann der Grabschmuck durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 34 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die An-gehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätes-tens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

§ 35 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgebahrt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarz-tes. Lassen die Raumverhältnisse es zu, so kann bis zur Überführung die Aufnahme von Leichen und Urnen aus anderen Städten und Gemeinden gestattet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 35 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, in Kirchen, am Grab oder in dafür vorgesehenen Räumen der Bestattungsunternehmen abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird bzw. die oder der Verstorbene in anderer Weise aufgebahrt wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer mel-depflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmel-dung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss ge-währleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

(5) Die Orgel darf nur von den durch die Friedhofsverwaltung zugelassenen Personen gespielt werden.

VIIII. Schlussvorschriften

§ 36 – Haftung

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entste-hen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 37 – Gebühren

Für den Erwerb von Nutzungsrechten auf den von der Stadt Lüdinghausen verwalteten Friedhöfen und ihrer Einrichtungen sowie für die Erteilung der Zustimmung nach § 27 und die Benutzung der Leichen- und Trauerhalle sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 38 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 5 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. 2. die Verhaltensregeln des § 5 Absatz 3 missachtet,
  3. 3. entgegen § 5 Absatz 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsver- waltung durchführt,
  4. 4. als Gewerbetreibender entgegen § 6 tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbei- ten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
  5. 5. eine Bestattung entgegen § 7 Absatz 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
  6. 6. entgegen §§ 26, 27 und 30 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt oder diese nicht in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand hält,
  7. 7. nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 32 Absatz 11 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof ent- fernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
  8. 8. Grabstätten entgegen § 33 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 10 bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 39 – Inkrafttreten

Diese Satzung in der Fassung der 9. Änderung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Lüdinghausen vom 18.12.2008 in der Fassung der 8. Änderung vom 20.12.2024 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Lüdinghausen in der Fassung der 9. Änderung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW.S. 666; SGV NW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung kann gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Lüdinghausen, 19.12.2025

Stadt Lüdinghausen Der Bürgermeister

gez. Mertens

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Lüdinghausen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Lüdinghausen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 59xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Lüdinghausen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Lüdinghausen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 340 € (Urne) bzw. 680 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Lüdinghausen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 59xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Lüdinghausen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €