🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührenordnung
der Katholischen Kirchengemeinde St. Martin Nottuln vom 19.02.2026
für den Friedhof
St. Martinus in Nottuln
Der Kirchenvorstand hat gemäß § 39 der Satzung für die Friedhöfe der kath. Kirchengemeinde St. Martin in der Fassung vom 27.01.2026 für den Friedhof St. Martinus in Nottuln am 19.02.2026 folgende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührengrundsatz
(1) Für die Inanspruchnahme des Friedhof St. Martinus in Nottuln der Kirchengemeinde St. Martin Nottuln - einschließlich der sonstigen Bestattungseinrichtungen – sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. (2) Die Gebühren ergeben sich aus dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührenordnung ist. Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung der Benutzungsgebühren. (3) Die Gebührenberechnung erfolgt aufgrund gebührenrechtlicher Grundsätze. Insbesondere haben Leistungen des Friedhofsträgers und Gebühren in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen. Nach dem Kommunalabgabengesetzen NW hat das Gebührenaufkommen die Kosten der Einrichtung (Friedhof) zu decken, eine Überschreitung soll nicht stattfinden. Die Gebührenkalkulation erfolgt kontinuierlich unter Berücksichtigung der ansatzfähigen Kosten.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren gem. § 1 ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,
a) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
b) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
c) das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) die Gebühren durch eine gegenüber der Friedhofsverwaltung abgegebene oder über Beauftragte mitgeteilte Erklärung übernommen hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. (2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Unabhängig von einer Anfechtung des Gebührenbescheides durch gerichtliche Klage, kann die Kirchengemeinde die Gebührenforderung durch die kommunale Vollstreckungsbehörde beitreiben lassen.
§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Gegen die Gebührenforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden.
§ 5 Umsatzsteuer
Für die der Umsatzsteuer unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19 %, Stand Mai 2025).
§ 6 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 07.03.2019 außer Kraft.
Nottuln, den 19.02.2026
Die Kath. Kirchengemeinde St. Martin Nottuln
Vorsitzender / stellv. Vorsitzende/r
Mitglied des Kirchenvorstandes
Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührenordnung
der Katholischen Kirchengemeinde St. Martin Nottulnvom 19.02.2026
für den Friedhof
St. Martinus in Nottuln
Folgende Gebühren sind zu entrichten:
§ 1 Gebühren für die Überlassung eines Nutzungsrechtes
1 Wahlgrabstätten
- 1.1. Wahlgrab je Grabstelle 949 Euro (auch für Bestattungen nach muslimischem Ritus)
- 1.2. Wahlgrab, Urnenzubettung auf Erdbestattung 932 Euro
2 Reihengrabstätten
- 2.1. Reihengrab je Grabstelle 898 Euro
- 2.2. Kindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 250 Euro
3 Grabstätten ohne Gestaltungsrecht, inkl. Pflege durch den Träger
- 3.1. Naturrasenreihengrab fur Sargbestattung 1.551 Euro
- 3.2. Naturrasenreihengrab fur Urnenbeisetzung 1.178 Euro
- 3.3. Baumgrab fur Urnenbeisetzung 1.146 Euro
- 3.4. Naturrasenreihengrab als Doppelgrab fur Sargbestattung, je Stelle 1.551 Euro
- 3.5. Naturrasenreihengrab als Doppelgrab fur Urnenbeisetzung, je Stelle 1.188 Euro
§ 2 Gebühren für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes pro Jahr
1 Wahlgrabstätten
- 1.1. Wahlgrab je Grabstelle 32 Euro (auch für Bestattungen nach muslimischem Ritus)
- 1.2. Wahlgrab, Urnenzubettung auf Erdbestattung 31 Euro
2 Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten, inkl. Pflege
- 2.1. Baumgrab fur Urnenbeisetzung 34 Euro
- 2.2. Naturrasenreihengrab als Doppelgrab fur Sargbestattung, je Stelle 49 Euro
- 2.3. Naturrasenreihengrab als Doppelgrab fur Urnenbeisetzung, je Stelle 38 Euro
§ 3 Gebühren für die Grabbereitung
Die Grabbereitung (bestehend aus Ausheben und Verfüllen, sowie bei Wahlgrabstätten Entfernen und der Wiederherstellung der Bepflanzung) wird nicht durch die Kirchengemeinde vorgenommen. Daher werden die anfallenden Kosten für die Grabbereitung unmittelbar von dem von der Kirchengemeinde autorisierten Unternehmen berechnet, das der Nutzungsbe-
rechtigte beauftragt. Ein Vertrag kommt ausschließlich zwischen Beauftragendem und dem autorisierten Unternehmen zustande.
§ 4 Umbettungen und Exhumierung
Umbettungen und Exhumierungen werden nicht durch die Kirchengemeinde vorgenommen. Daher werden die anfallenden Kosten für Umbettung und Exhumierung unmittelbar von dem von der Kirchengemeinde autorisierten Unternehmen berechnet, das der Nutzungsberechtigte beauftragt. Ein Vertrag kommt ausschließlich zwischen Beauftragendem und dem autorisierten Unternehmen zustande.
§ 5 Nutzung der Friedhofshalle
1utzung Feierraum inkl. Reinigung 156 Euro 2utzung Aufbahrungsraum inkl. Reinigung 120 Euro
§ 6 Verwaltungsgebühren
1 fur die Genehmigung eines Grabmales / einer Grabeinfassung 39 Euro 2 fur die Bearbeitung eines Umbettungs-/ Exhumierungsantrages 53 Euro
§ 7 sonstige Gebühren
1 Personalisierung bei Grabstätten ohne Gestaltungsrecht, pro Stelle
- 1.1. Namensplatte Naturstein mit Beschriftung fur Naturrasenreihengraber und Baumgraber 252 Euro 2 Abräumgebühren bei Nichtraumung durch den Nutzungsberechtigten (gemäß § 21 Abs. (2) der Friedhofsordnung vom 27.01.2026)
- 2.1. bei mehrstelligen Wahlgrabern, je Stelle 309 Euro
- 2.2. bei einstelligen Wahl- und Reihengrabern 371 Euro 3 Grabpflegegebühren pro Jahr und Stelle für max. die letzten 10 Jahre des Nutzungsrechtes
- 3.1. bei vorzeitiger Rücknahme von Wahl- und Reihengrabstellen gemäß § 21 Abs. (6) der Friedhofsordnung vom 27.01.2026 50 Euro
Bei Inanspruchnahme dieser Gebühr wird zwingend die entsprechende Abräumgebühr gemäß § 7 (2) dieser Ordnung zusätzlich mit in Rechnung gestellt! Die Abräumung erfolgt nach Ablauf des Nutzungsrechtes. Sofern sich die Grabstelle in einem ungepflegten Zustand befindet, fällt zusätzlich die Wiederherstellungsgebühr nach § 8 dieser Ordnung an.
§ 8 Gebühr für die Wiederherstellung der Graboberfläche bei Vernachlässigung der Grabpflegepflicht
Wird eine Ersatzvornahme angedroht, so werden in der Androhung die Kosten der untenstehenden Wiederherstellungsgebühr angegeben. Kommt der adressierte Nutzungsberechtigte der Handlungsaufforderung – sofern keine Gefahr in Verzug vorliegt – nach Androhung und Festsetzung nicht nach, so können die Kosten hierfür im Verwaltungszwangsverfahren bei-
getrieben werden. Diese Gebühr wird erhoben gemäß §14 Abs. (6) sowie § 15 Abs. (5) der Friedhofsordnung vom 27.01.2026.
1 Wiederherstellungsgebühr ungepflegte Gräber, je Stelle
274 Euro
§ 9 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 07.03.2019 außer Kraft.
Nottuln den 19.02.2026
Die Kath. Kirchengemeinde St. Martin Nottuln
Vorsitzender / stellv. Vorsitzende/r
Mitglied des Kirchenvorstandes
Friedhofsgebührenordnungder Katholischen Kirchengemeinde
St. Martin, Nottuln
Der Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde St. Martin in Nottuln hat gemäß § 38 der Satzung für den Friedhof im Ortsteil Nottuln in der Fassung vom 25.08.2015 folgende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührengrundsatz
(1) Für die Inanspruchnahme des Friedhofes der Kirchengemeinde St. Martin in Nottuln - einschließlich der sonstigen Bestattungseinrichtungen - sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. (2) Die Gebühren ergeben sich aus dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührenordnung ist. (3) Die Gebührenberechnung erfolgt aufgrund gebührenrechtlicher Grundsätze. Insbesondere haben Leistungen des Friedhofsträgers und Gebühren in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen. Nach dem Kommunalabgabengesetzen NW hat das Gebührenaufkommen die Kosten der Einrichtung (Friedhof) zu decken, eine Überschreitung soll nicht stattfinden. Die Gebührenkalkulation erfolgt kontinuierlich unter Berücksichtigung der ansatzfähigen Kosten.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren gem. § 1 ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,
a) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
b) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
c) das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) die Gebühren durch eine gegenüber der Friedhofsverwaltung abgegebene oder über Beauftragte mitgeteilte Erklärung übernommen hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. (2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Unabhängig von einer Anfechtung des Gebührenbescheides durch gerichtliche Klage, kann die Kirchengemeinde die Gebührenforderung durch die kommunale Vollstreckungsbehörde beitreiben lassen.
§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Gegen die Gebührenanforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt mit Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 09.10.2006 außer Kraft.
Nottuln, den 25.08.2015 Die Kath. Kirchengemeinde St. Martin
Vorsitzender bzw. stellvertretende/r Vorsitzende/r
Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührenordnung der Kath. Kirchengemeinde St. Martin in Nottuln vom 25.08.2015 für den Friedhof in Nottuln
Folgende Gebühren sind zu entrichten:
§ 1 Gebühren für die Überlassung eines Nutzungsrechtes
| 1. Reihengräber | |
|---|---|
| a) für die Bestattung einer Person bis zu fünf Jahren | 200,00 Euro |
| b) für die Bestattung von Personen über fünf Jahren | 970,00 Euro |
| c) für die Bestattung von Tod- und Fehlgeburten | 0,00 Euro |
| 2. Wahlgräber je Grabstelle | 970,00 Euro |
| 3. Rasenreihengräber für Sargbestattungen | |
| a) für Einzelreihengrab | 1.540,00 Euro |
| b) für Doppelreihengrab | 3.080,00 Euro |
| 4. Rasenreihengräber für Urnenbestattungen | |
| a) für Einzelreihengrab | 780,00 Euro |
| b) für Doppelreihengrab | 1.560,00 Euro |
| 5. Reservierung von Wahlgräbern für die Dauer von 5 Jahren je Grabstelle | 160,00 Euro |
Erwerb des Rechtes zur Beisetzung einer zusätzlichen Urne auf einer Grabstätte mit bestehendem Nutzungsrecht und einzuhaltender Ruhefrist. Hierfür gelten die Werte des § 1 Abs. 4 a).
§ 2 Gebühren für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes
Sofern bei einer Belegung einer einstelligen Wahlgrabstätte oder bereits einer vergebenen mehrstelligen Grabstätte die Ruhefrist die noch laufende Nutzungszeit überschreitet, ist für diese Zeit eine notwendige Gebühr als Ausgleich für die gesamte Wahlgrabstätte zu zahlen. Diese beträgt jährlich 1/30 bzw. ggfls. 1/25 der Grabnutzungsgebühr einer einstelligen Wahlgrabstätte. Für eine bereits vergebene mehrstellige Wahlgrabstätte ist bei einer vorgesehenen Verlängerung eine Ausgleichsgebühr je vorhandener Grabstelle zu zahlen.
§ 3 sonstige Gebühren
- 1. Benutzung einer Leichenkammer unter Verwendung von 6 Leuchtern, einschl. Reinigung 95,00 Euro
- 2. Benutzung des Feierraumes am Tag des Begräbnisses, einschl. Reinigung 120,00 Euro
- 3. Vorübergehende Aufbewährung eines Toten in einer Kammer, je Tag 35,00 Euro
§ 4 Namensplatten auf Rasengräbern
Die Beschaffungskosten einer geeigneten Namensplatte für Rasenreihengräber, die mit dem Namen sowie dem Geburtsjahr und dem Sterbejahr zu versehen ist, werden zusammen mit den Grabgebühren in Rechnung gestellt.
§ 5 Abräumgebühr
Grabstätten bei denen die Ruhezeit bzw. Nutzungszeiten abgelaufen sind, werden von der Kirchengemeinde, oder einem beauftragten Dritten abgeräumt und eingeebnet. Grabmale, die ohne Genehmigung aufgestellt wurden, werden ebenfalls abgeräumt. Für das Abräumen und Einebnen entsteht eine Gebühr in Höhe von 250,00 € pro Grabstelle. Von der Erhebung dieser Gebühr kann abgesehen werden, wenn der Nutzungsberechtigte innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Aufforderung, die Grabstätte selber auf eigene Kosten abräumt bzw. abräumen und einebnen lässt.
§ 6 Verwaltungsgebührenfür die Genehmigung von Grabmalen und sonstiger baulicher Anlagen 30,00 Euro
§ 7 Zuschlag
Für die Beisetzung eines/r nicht im Bereich der Kath. Kirchengemeinde St. Martin, Nottuln wohnhaft gewesenen Verstorbenen wird grundsätzlich ein Zuschlag zu den unter § 1 genannten Gebühr in Höhe von 50 % erhoben.
§ 8 Inkrafttreten
Dieser Gebührentarif tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der am 09.10.2006 beschlossene Gebührentarif außer Kraft.
Nottuln, den 25.08.2015 Die Kath. Kirchengemeinde St. Martin
Stand: 09/2014
Vorsitzender bzw. stellvertretende/r Vorsitzende/r
Die staatsaufsichtliche Genehmigung ist aufgrundder Verfügung der Bezirksregierung Münster vom 13. April 2000 – AZ: 48.4.2 (Friedhofsgebühren) – erteilt.
AZ: 110-KKG-195/2014#29171/2015
kirchenaufsichtlich G e n e h m i g t
Münster, 17.09.2015
Bischöfliches Generalvikariati. V.
Dominique Hopfenzitz
2. Friedhofssatzung Stand: 2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzungfür die Friedhöfe
Mariä Himmelfahrt Appelhülsen St. Fabian und St. Sebastian Darup St. Martinus Nottuln St. Bonifatius Schapdettender Katholischen Kirchengemeinde St. Martin Nottuln
Zur Vereinfachung wird in dieser Satzung der Singular Friedhof verwendet.
I. Allgemeines
§ 1 Träger des Friedhofes
Der Friedhof ist eine öffentliche und zugleich kirchliche Einrichtung der katholischen Kirchengemeinde St. Martin Nottuln (can. 1240 CIC). Er ist ein Ort des Gedenkens, der Trauer, Besinnung, Einkehr und Begegnung. Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde bei der Verwaltung und dem Betrieb des Friedhofes. Er überträgt diese Aufgaben an die Friedhofsverwaltung der Zentralrendantur des Verbandes der Kath. Kirchengemeinden im Dekanat Coesfeld und Dülmen. Die Katholische Kirchengemeinde St. Martin Nottuln ist als Körperschaft des öffentlichen Rechtes Rechtsträgerin nach dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Nordrhein-Westfalen (Stand: 01.10.2014) und damit zur Regelung folgender Bestimmungen durch Satzung verpflichtet.
§ 2 Zweck des Friedhofes
Der Friedhof dient grundsätzlich der Beisetzung aller verstorbenen Personen, die zum Zeitpunkt des Todes innerhalb der heutigen Pfarrgrenzen der kath. Kirchengemeinde St. Martin Nottuln ihre Hauptwohnung gemeldet hatten, bereits über eine Grabstätte verfügen oder ein Anrecht auf Beisetzung haben.
Als Verstorbene gelten Leichname, Tot- und Fehlgeburten von Berechtigten. Darüber hinaus können auch Personen beigesetzt werden, die innerhalb der heutigen Pfarrgrenzen der kath. Kirchengemeinde St. Martin Nottuln geboren oder aufgewachsen sind. Andere Verstorbene können auf Anfrage beigesetzt werden. Über die Anfragen entscheidet der Pfarrer im Benehmen mit dem Friedhofsausschuss.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhofsträger ist berechtigt, den Friedhof ganz oder teilweise zu schließen oder zu entwidmen. Die Schließung steht der Möglichkeit weiterer Beisetzungen entgegen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seinen Charakter als Ruhestätte der Toten. Schließung und Entwidmung werden in der für die Kirchengemeinde üblichen Form öffentlich bekannt gegeben. Sind nur einzelne Grabstätten betroffen, erhalten die Nutzungsberechtigten einen schriftlichen Bescheid. Vor einer Schließung ist dies den zuständigen Behörden anzuzeigen.
(2) Eine völlige oder teilweise Entwidmung ist jedoch nur zulässig, wenn der Friedhofsträger für Grabstätten, deren Grabnutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, gleichwertige Grabstätten angelegt und Umbettungen ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten durchgeführt hat, oder dies auf dem Friedhof eines anderen Trägers sicherstellt.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Zum aktuellen Zeitpunkt ist der Friedhof ganztägig geöffnet. Der Kirchenvorstand behält sich vor, bei Bedarf entsprechende Öffnungszeiten festzulegen.
(2) Der Friedhof kann vorübergehend aus besonderem Anlass ganz oder teilweise geschlossen werden. Die Sperrung des Friedhofes oder einzelner Teile wird möglichst frühzeitig auf den Hinweistafeln am Friedhofseingang oder anderweitig bekannt gegeben.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Weisungen von durch die Friedhofsverwaltung berechtigten Personen ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen aus Gründen der Sicherheit den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fortbewegungsmitteln aller Art zu befahren, ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, alters- oder krankheitsbedingte Gehhilfen (Rollatoren, Elektroscooter) und Rollstühle. Ausnahmegenehmigungen erteilt die Friedhofsverwaltung;
b) Waren und entgeltliche Dienstleistungen aller Art, insbesondere Kränze und Blumen anzubieten oder zu bewerben; Der Kirchenvorstand behält sich vor, von dieser Regelung Ausnahmen zuzulassen. Dieser bedürfen einer schriftlichen Genehmigung.
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende oder anderweitig nicht vertretbare Arbeiten auszuführen;
d) ohne Beauftragung durch Angehörige oder der Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film- und Tonaufnahmen, Fotoaufnahmen oder vergleichbarem zu machen;
e) Druckschriften zu verteilen und Sammlungen durchzuführen; ausgenommen sind notwendige Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier üblich sind, oder in anderen Fällen durch Zustimmung der Friedhofsverwaltung;
f) Abraum- und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. Hinweise über Abfalltrennung sind zu beachten;
g) den Friedhof und seine Einrichtung und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten (soweit eine Notwendigkeit nicht gegeben ist);
h) zu lärmen, zu lagern, zu spielen und zu rauchen;
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, die an der Leine geführt werden. Hinterlassenschaften der Vierbeiner sind von den Hundeführern aufzunehmen und fachgerecht zu entsorgenj) Pflanzen, Tier und Pilz tötende Giftstoffe, wie z. B. Herbizide, Fungizide und Pestizide anzuwenden;
(4) Ausnahmen kann nur die Friedhofsverwaltung in Verbindung mit dem Friedhofsausschuss zulassen. Dies jedoch nur dann, wenn sie mit dem Zwecke des Friedhofes in Einklang zu bringen sind.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof konnen nur erlaubt werden, wenn sie mit dem Friedhofszweck vereinbar sind. (2) Friedhofsgartner und Gewerbetriebende, die Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen ausführten, bedürfen für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung bzw. einer anderen vertraglichen Vereinbarung, die durch die Friedhofsverwaltung erteilt wird.
Dies gilt nicht für gärtnerische Tätigkeiten, die an Grabstellen ausgeführt werden, die durch die Nutzungsberechtigten zu pflegen sind.
(3) Steinmetze und Bildhauer bedürfen für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung bzw. einer anderen vertraglichen Vereinbarung, die durch die Friedhofsverwaltung erteilt wird.
(4) Für jede Errichtung, Veränderung oder Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie Abdeckplatten während der Nutzungszeit bedarf es der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Hierzu ist ein gebührenpflichtiger Grabmalantrag erforderlich, der durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen ist. Der Grabmalantrag ist im Internet unter www.zr-coesfeld-duelmen.de abrufbar.
(5) Die Kirchengemeinde kann die Zulassung widerrufen, insbesondere dann, wenn Verstöße gegen die Ordnung vorliegen oder der Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist.
(6) Gewerbetreibende haben die Vorschrift dieser Ordnung einzuhalten. Weitere Ausführungsbestimmungen, Einschränkungen, Regelungen zum Entzug der Zulassung oder Ausnahmen, kann die Friedhofsverwaltung im Zulassungsverfahren regeln. Ein ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz ist nachzuweisen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung der Bestattung
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Kirchengemeinde (Pfarramt) anzumelden. Die nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen über die Zulässigkeit der Beisetzung ausgestellten Bescheinigungen sind der Friedhofsverwaltung spätestens am Tage vor der Bestattung im Original vorzulegen.
(2) Wird die Bestattung in einer Wahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Die Kirchengemeinde setzen Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber fest. Leichen, die nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (4) Der Bestatter muss der Friedhofsverwaltung eine Vollmacht der Auftraggeber vorlagen. Gleichzeitig muss der Bestatter bei der Anmeldung schriftlich Auskunft geben, wer Auftraggeber ist und wer das Nutzungsrecht an der Grabstände erhält, bzw. wem ein Reihengrab zugewiesen wird. Gleichzeitig verpflichten sich der Auftraggeber und der Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte an einer Grabstände, die fälligen Gebühren zu zahlen. Diese Nachweise werden erbracht durch Unterschrift auf dem Bestattungsantrag, der vor jeder Bestattung der Friedhofsverwaltung unterzeichnet vorliegen muss. (5) Auf jeder Grabstelle ist die bestattete Person durch Namen, Geburts- und Sterbejahr kenntlich zu machen. Anonyme Bestattungen sind unzulässig. Die Art der Kennlichmachung kann je nach Grabform unterschiedlich sein.
§ 8 Särge, Urnen und Leichentücher
(1) Erdbestattungen sind grundsätzlich in Särgen, Aschenbeisetzungen sind stets in Urnen vorzunehmen. Säre und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglich wird. Sargausstattungen, Sargbeigaben und Sargabdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgeführdenden Stoffe oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche darf nur aus kunststofffreien Materialien bestehen. (2) Auf schriftlichen Antrag kann von einer Erdbestattung im Sarg abgewichen und eine Tuchbestattung durchgeführt werden. Der Antrag kann nur ausnahmsweise und ausschließlich aus religiösen Gründen genehmigt werden. In diesen Fällen iststatt eines Sarges ein biologisch abbaubares und umweltverträgliches Leichentuch zu verwenden. Dieses hat den Leichnam vollständig einzuhüllen und muss gewährleisten, dass vor der Bestattung keine Flüssigkeiten austreten.
Tuchbestattungen werden ausschließlich auf dem Friedhof St. Martinus Nottuln durchgeführt.
(3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind ausnahmsweise größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (4) Für die Bestattung in noch vorhandenen, gemauerten Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (5) Urnen und Überurnen müssen aus zersetz- und verrottbarem Material hergestellt sein. Urnen aus nicht zersetzbarem Material (Kunststoff, Metall, etc.) sind ausdrücklich nicht erlaubt.
§ 9 Sarggräber / Erdbestattungen
(1) Die Fläche des Einzelgrabes ist genügend groß zu bemessen. Als Mindestfläche der Gräber sind für Erwachsene 2,10 m Länge und 0,90 m Breite, für Kinder unter 5 Jahren 1,20 m Länge und 0,60 m Breite anzusetzen. (2) Die Grabbiefe soll bei Sargbestattungen für Erwachsene 1,80 m und für Kinder unter 5 Jahren 1,40 m betragen. Zwischen Grabsohle und hochstem Wasserstand muss eine Filterschicht von 0,70 m verbleiben. Mithin muss zwischen Bodenoberfläche (ohne Grabhügel) und hochstem Grundwasserstand ein Abstand von mindestens 2,50 m vorhanden sein. (3) Der Abstand zwischen zwei Einzelgräbern muss mindestens 0,30 m betragen.
§ 10 Urnengräber
(1) Die Beisetzung von Urnen erfolgt in der Regel in Urnengräbern. Diese sind mindestens 0,50 x 0,50 m groß. Die Größen variieren je nach Grabform. (2) Der Abstand zwischen Oberkante der Urne und Erdoberfläche beträgt mindestens 0,50 m. (3) Für Urnenbestattungen sind besondere Urnengräberfelder angelegt.
§ 11 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von einem von der Kirchengemeinde autorisierten, aber vom Nutzungsberechtigten beauftragten Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Einfassungen, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu übernehmen. Diese Verpflichtung gilt auch für benachbarten Grabstätten, wenn zur Einhaltung der Sicherheitsvorschriften Grabmale, Einfassungen, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden müssen. Die Entscheidung, ob diese Dinge entfernt werden müssen, obliegt dem beauftragten Unternehmen. Die Entscheidung ist im Einzelfall und unter Beachtung der Sicherheitstechnischen Belange zu treffen. (3) Sämtliche Kosten für diese Arbeiten sind von dem Nutzungsberechtigten zu tragen, der die aktuelle Beisetzung beantragt hat.
§ 12 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit ist der Zeitraum, innerhalb dessen eine Grabstelle nicht neu belegt werden kann. (2) Die Ruhezeit für Leichname beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendenten 5. Lebensjahr sowie bei Tot- und Fehlgeburten 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen als Erdbeisetzung beträgt 30 Jahre.
§ 13 Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Urnen unterliegen strengen gesetzlichen Vorschriften und sind nur sehr eingeschränkt sowie unter bestimmten Umständen gestattet.
(3) Eine Umbettung bedarf der Genehmigung der ortlichen Ordnungsbehörde. Die Zustimmung der Kirchengemeinde kann nur erteilt werden, wenn die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde sowie, falls erforderlich, eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegen. (4) Genehmigte Umbettungen innerhalb des Friedhofes werden nur als Familienzusammenführung in einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte zugelassen. Die Umbettung unterbricht oder hemmt nicht den Ablauf der Ruhefrist. (5) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist jeder Angehörige. Die schriftlichen Einverständniserklärungen der Nutzungsberechtigten der von der Umbettung betroffenen Gräber sind beizufügen. Sind Angehörige nahenen Verwandtschaftsgrades oder auch desselben Verwandtschaftsgrades vorhanden, so müssen auch diese der Umbettung zustimmen. Der Zeitpunkt der Umbettung wird durch die Kirchengemeinde festgelegt. Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen werden aus hygienischen Gründen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September nicht zugelassen. (6) Neben der Zahlung der Gebühren und Nebenkosten für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsäufig entstehen.
IV. Art und Inhalt von Nutzungsrechten
Die nachfolgend aufgeführten Nutzungsrechte für die unterschiedlichen Grabformen werden nicht auf allen Friedhöfen der Kath. Kirchengemeinde St. Martin angeboten.
Welche Grabformen wo verfügbar sind, kann den einzelnen Friedhofsgebührenordnungen entnommen werden.
§ 14 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen mit einer oder mehreren Grabstellen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen und deren Lage mit dem Erwerber abgestimmt wird. In der Wahlgrabstätte konnen der Nutzungsberechtigte und die Verstorbenen seiner Familie beigesetzt werden. Es ist zulässig, in einem vorhandenen Wahlgrab Urnenbeisetzungen vorzunehmen. Auf einer Grabstelle des Wahlgrabes konnen entweder ein Sarg bestattet oder bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (2) Eine zusätzliche Urnenbeisetzung (Zubettung) oberhalb einer Sargbestattung ist innerhalb deren Ruhezeit möglich, wenn die Veränderung des Nutzungsrechts der gesamten Wahlgrabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit gegen Entrichtung der entsprechenden Veränderunggebühr (Ausgleichsgebühr) gewährt worden ist. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit eines Verstorbenen kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungsszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungssrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. (4) Wahrend der Nutzungsszeit darf eine Bestattung nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungsszeit nicht überschreitet oder wenn ein Nutzungssrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit gegen Entrichtung der entsprechenden Veränderunggebühr (Ausgleichsgebühr) gewährt worden ist. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände im Rahmen der vorliegenden Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen.
(6) Sollte die Pflegeleistung nicht ausreichend sein, wird der Nutzungsberechtigte schriftlich von der Friedhofsverwaltung aufgefordert, die Graboberfläche in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
Wird die Wiederherstellung der Graboberfläche nicht durch den Verantwortlichen fristgerecht durchgeführt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstelle auf Kosten des Nutzungsberechtigten herrichten zu lassen.
§ 15 Reihengräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen
(1) Reihengräber sind Einzelgräber für Urnenbeisetzungen oder Erdbestattungen in geschlossenen Feldern, die der Reihe nach belegt werden. Sie werden für eine Nutzungsdauer (Ruhezeit) von 30 Jahren für die Bestattung von Personen, die nach Vollendung des 5. Lebensjahres, und für eine Nutzungsdauer von 25 Jahren für die Bestattung von Kindern, die vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind, vergeben. (2) Die Beisetzung einer Urnestatt eines Sarges ist in einer Reihengrabanlage für Sargbestattungen zulässig. (3) In einem Reihengrab kann nur ein Verstorbener beigesetzt werden. (4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände im Rahmen der vorliegenden Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen. (5) Sollte die Pflegeleistung nicht ausreichend sein, wird der Nutzungsberechtigte schriftlich von der Friedhofsverwaltung aufgefordert, die Graboberfläche in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
Wird die Wiederherstellung der Graboberfläche nicht durch den Verantwortlichen fristgerecht durchgeführt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstelle auf Kosten des Nutzungsberechtigten herrichten zu lassen.
§ 16 Pflegefreie Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen
(A) Naturrasenreihengrab als Einzelgrab für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen
(1) Naturrasenreihengraber sind Gräber für Urnenbeisetzungen und Erdbestattungen. Sie sind auf einer darauf ausgewiesenen Fläche eingerichtet und werden der Reihe nach belegt. Die Grabstellen werden für eine Nutzungsdauer von 30 Jahren vergeben. (2) Die Naturrasenreihengrabstätten werden der Beisetzung zeitnah eingeebnet und eingesät. (3) Durch den Friedhofsträger wird eine Gedenkplatte platziert, die Namen, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenenträgt. Die Kosten hierfür sind der Friedhofsgebührenordnung zu entnahmen. (4) Das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht liegt bei der Kirchengemeinde, vertreten durch die Friedhofsverwaltung. Auf Naturrasenreihengrabstätten dürfen keine Grableuchten, Blumenvasen, Grabmale etc. aufgestellt werden. Auch Einfassungen sind nicht zulässig. (5) In der Zeit zwischen dem 16. Oktober und dem 14. April (rasenmähfreie Zeit) ist das Ablegen von Blumen und das Aufstellen von Grablichtern erlaubt.
In der Zeit zwischen dem 15. April und dem 15. Oktober sind die Flächen komplett freizuhalten. Sollten für die Grabpflege in diesem Zeitraum seitens des Trägers Gegenstände abgeräumt werden müssen, werden die entstandenen Kosten an den Nutzungsberechtigten weitergegeben. Siehe hierzu auch § 33 Abs. (2).
(6) Kränze, Blumenschalen etc. können nach der Beerdigungsfeier auf dem Grab niedergelegt werden. Die Kirchengemeinde kann 6 Wochen nach der Beerdigung die niedergelegten Kränze, Blumenschalen etc. entfernen. Die abzuräumenden Materialien fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Kirchengemeinde
(7) Es besteht kein Anspruch auf eine einwandfreie Rasenoptik.
(B) Naturrasenreihengrab als Doppelgrab für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen
(1) Naturrasenreihengraber als Doppelgrab sind Gräber für Urnenbeisetzungen und Erdbestattungen. Sie sind auf einer darauf ausgewiesenen Fläche eingerichtet und werden der Reihe nach belegt. Die Grabstellen werden für eine Nutzungsdauer von 30 Jahren vergeben. (2) Die Naturrasenreihengrabstätten als Doppelgrab werden nach der Beisetzung eingeebnet und zeitnah eingesät. (3) Durch den Friedhofsträger wird eine Gedenkplatte platziert, die Namen, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenenträgt. Die Kosten hierfür sind der Friedhofsgebührenordnung zu entnahmen. (4) Das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht liegt bei der Kirchengemeinde, vertreten durch die Friedhofsverwaltung. Auf Naturrasenreihengrabstätten dürfen keine Grableuchten, Blumensvasen, Grabmale etc. aufgestellt werden. Auch Einfassungen sind nicht zulässig. (5) In der Zeit zwischen dem 16. Oktober und dem 14. April (rasenmähfreie Zeit) ist das Ablegen von Blumen und das Aufstellen von Grablichtern erlaubt. In der Zeit zwischen dem 15. April und dem 15. Oktober sind die Flächen komplett freizuhalten. Sollen für die Grabpflege in diesem Zeitraum seitens des Trägers Gegenstände abgeräumt werden müssen, werden die entstandenen Kosten an den Nutzungsberechtigten weitergegeben. Siehe hierzu auch § 33 Abs. (2). (6) Kränze, Blumenschalen etc. können nach der Beerdigungsfeier auf dem Grab niedergelegt werden. Die Kirchengemeinde kann 2 Wochen nach der Beerdigung die niedergelegten Kränze, Blumenschalen etc. entfern. Die abzuräumenden Materialien fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Kirchengemeinde (7) Es besteht kein Anspruch auf eine einwandfrei Rasenoptik.
(C) pflegefreie Gräber mit Edelrindenabdeckung als Einzel- oder Mehrfachgrabstätten ohne Gestaltungsrecht, für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen
(1) pflegefreie Gräber mit Edelrindenabdeckung sind Einzel- oder Mehrfachgrabstätten für Urnenbeisetzungen und Erdbestattungen ohne Gestaltungsrecht für die Angehörigen. Nach der Beisetzung werden die Gräber von der Kirchengemeinde hergerichtet und unterhalten. (2) Durch den Friedhofsträger wird eine Gedenkplatte platziert, die Namen, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenenträgt. Die Kosten hierfür sind der Friedhofsgebührenordnung zu entnahmen. (3) Das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht liegt bei der Friedhofsverwaltung. Auf den pflegefreien Gräbern mit Edelrindenabdeckung)dürfen jeweils eine Kerze oder Grableuchte, sowie eine Blumenvase oder eine Blumenschale aufgestellt werden. Weitere Grabgaben sowie Grabmale, Einfassungen, etc. sind nicht zulässig.
(4) Kränze, Blumenschalen etc. können nach der Beerdigungsfeier auf dem Grab niedergelegt werden. Die Kirchengemeinde kann 6 Wochen nach der Beerdigung die niedergelegten Kränze, Blumenschalen etc. entfernen. Die abzuräumenden Materialien fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Kirchengemeinde
(D) Baumrasengräber
(1) Baumrasengräber sind Gräber für Urnenbeisetzungen. Sie sind auf einer davon ausgewiesenen Fläche mit Baumbestand hergerichtet. Die genaue Lage wird mit dem Erwerber abgestimmt. Die Grabstellen werden für eine Nutzungsdauer von 30 Jahren vergeben. (2) An den Baumrasengräbern werden keine Grabhügel angelegt. Sie werden nach der Beisetzung eingeebnet und mit Rasen eingesät. (3) Durch den Friedhofsträger wird eine Gedenkplatte platziert, die Namen, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenenträgt. Die Kosten hierfür sind der Friedhofsgebührenordnung zu entnahmen. (4) Das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht liegt bei der Friedhofsverwaltung. Es dürfen keine Grableuchten, Blumenvasen, Grabmale etc. aufgestellt werden. Auch Einfassungen sind nicht zulässig. (5) In der Zeit zwischen dem 16. Oktober und dem 14. April wird das Ablegen von Blumen und das Aufstellen von Grablichtern geduldet. In der Zeit zwischen dem 15. April und dem 15. Oktober sind die Flächen komplett freizuhalten. Sollten für die Grabpflege in diesem Zeitraum seitens des Trägers Gegenstände abgeräumt werden müssen, werden die entstandenen Kosten an den Nutzungsberechtigten weitergegeben. Siehe hierzu auch § 33 Abs. (2). (6) Kränze, Blumenschalen etc. können nach der Beerdigungsfeier auf dem Grab niedergelegt werden. Die Kirchengemeinde kann 6 Wochen nach der Beerdigung die niedergelegten Kränze, Blumenschalen etc. entfern. Die abzuräumenden Materialien fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Kirchengemeinde (7) Baumrasengräber können bereits vor dem Eintreten des Sterbefalles reserviert werden.
§ 17 Gemeinschaftsgrabstätten für Tot- und Fehlgeburten (Sternenkinder)
Für nachweislich nicht bestattungspflichtige Tot- und Fehlgeburten unter 500 Gramm ist auf dem Friedhof ein Gemeinschaftsgrabfeld angelegt worden, welches kostenfrei für diese Bestattung der Tot- und Fehlgeburten unter 500 Gramm zur Verfügung gestellt wird. Die Gestaltung und Pflege dieser Gemeinschaftsgrabstätte obliegt der Hospizbewegung.
§ 18 Inhalt des Nutzungsrechtes
Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Beisetzung und die Pflicht zur Pflege der Grabstätte, soweit keine besonderen Vorschriften aufgrund der Grabarten vorliegen. In Fällen, wo eine Beisetzung nicht oder nicht mehr zulässig ist, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf die Grabpflege. Die Kirchengemeinde stellt über den Erwerb des Nutzungsrechtes eine Urkunde aus.
§ 19 Übergang von Nutzungsrechten
(1) Die Übertragung von Nutzungsrechten unter Lebenden bedarf der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei Wahlgrabstätten kann die Zustimmung verweigert werden, wenn der Übernehmer nicht die persönlichen Voraussetzungen für den Erwerb des Nutzungsrechtes gemäß § 2 dieser Satzung erfüllt. (2) Für den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen Goes das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten in folgender Art und Weise über:
a) bei Versterben des Ehegatten auf den überlebenden Ehegatten.
b) In allen anderen Fällen Goes das Nutzungsrecht auf eines der Kinder der beigesetzten Eltern über, und darüber nach der Reihenfolge des Alters. Ist eines der Kinder Mitglied der Kirchengemeinde, so ist es bevorrechtigt. Sind mehrere Kinder Mitglieder der Kirchengemeinde, erwirbt das älteste von ihren das Nutzungsrecht. Haben die Eltern eine andere Regelung über die Nachfolge im Nutzungsrecht getroffen, so wird diese nur dann wirksam, wenn die Kirchengemeinde zustimmt.
c) Sind keine Kinder mehr vorhanden, treten an ihre Stelle die Enkel. Absatz 2b Satz 3 gilt entsprechend.
d) Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, kann das Nutzungsrecht auf die Geschwister der früheren Nutzungsberechtigten übergeben. Absatz 2b Satz 3 gilt entsprechend. (3) Geht das Nutzungsrecht auf Personen über, die nicht die Voraussetzungen des § 2 erfüllen, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf das Recht zur Pflege. (4) Über die Übertragung des Nutzungsrechtes unter Lebenden sowie den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen stellt die Kirchengemeinde auf Antrag eine Urkunde aus. (5) Ist niemand bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann die Kirchengemeinde sich an den Erben halten. Das Nutzungsrecht endet in diesem Falle mit Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Beigesetzen.
§ 20 Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabern, Sonderwahlgrabern, Baumgrabern, Waldgrabern und Urnenkammern kann unter den Voraussetzungen des § 2 dieser Satzung für die Gesamtdauer der Nutzungszeit von 30 Jahren wieder erworben werden. Der Nutzungsberechtigte muss 3 Monate vor Ablauf der Nutzungszeit einen entsprechenden Antrag stellen. Die Friedhofsverwaltung wird den Nutzungsberechtigten ca. 6 Monate vor Ablauf der Nutzungszeit daraufuf hinweisen. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann eine Wahlgrabstelle auch für 5 Jahre verlangert werden, sowie keine weitere Bestattung vorgesehen ist. Sollte während des 5-jährigen Nutzungsrechtes, welches sich nur noch auf die Pflege beschrankt, noch eine weitere Bestattung erfolgen, ist die Wahlgrabstätte wieder für eine Nutzungszeit von 30 Jahren zu verlangern, mit allen Rechten und Pflichten der §§ 14 und 18 dieser Ordnung. Stirbt jedoch der Nutzungsberechtigte vor Ablauf der 5-jährigen Verlängerungszeit und wird nicht in dieser Wahlgrabstelle beerdigt, endet das Nutzungsrecht mit Ablauf des Jahres, in welchem er verstorben ist. Eine Erstattung von Nutzungsgebühren ist ausgeschlossen. (3) Eine Veränderung des Nutzungsrechtes bei Wahlgrabern ist notwendig, wenn die restliche Nutzungsdauer nicht mehr der Ruhezeit gemäß § 12 dieser Satzung entspricht. Das Nutzungsrecht ist um die fehlende Zeit für das gesamte Wahlgrab zu verlangern.
(4) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte ohne Zeitbestimmung, oder mit einer Zeitbestimmung über 40 Jahre, z.B. Familiengrabstätten ohne Begrenzung der Nutzungsdauer (sog. Erbbegräbnisse), werden auf die Bestimmungen über Wahlgräber beschränkt. Bestehen jedoch noch Ruhefristen, endet das Nutzungsrecht mit Ablauf der Ruhefrist. Die Verkürzung des Nutzungsrechtes erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Kirchengemeinde.
§ 21 Beendigung von Nutzungsrechten
(1) Grabmale)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts bzw. vor Ende der Verfugungsberechtigung nur in Ausnahmefallen und mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstände entfernt werden. Dies gilt auch für den Fall einer Pfändung oder Veräußerung an Dritte. (2) Bei Beendigung der Nutzungsrechte von Reihen- und Wahlgrabstätten hat der Nutzungsberechtigte die Grabstände auf eigene Kosten zu raumen. Zur Räumung gehört auch das Entfernen eventuell vorhandener Grabmale inkl. deren Fundamente.
Die Kirchengemeinde benachrichtigt den Nutzungsberechtigten ca. 6 Monate vor der bevorstehenden Beendigung. Die Frist zur Räumung der Grabstätte beträgt 3 Monate nach Ablauf des Nutzungsrechtes. Wird eine Räumung nicht durch den Verantwortlichen fristgerecht durchgeführt, so ist die Kirchengemeinde berechtigt, die Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Hierüber wird dem Nutzungsberechtigten ein entsprechender Gebührenbescheid ausgestellt.
Die Kirchengemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Die Grabmale fallen ohne Entschädigung in die Verfügungsgewalt der Kirchengemeinde.
(3) Bei Urnengräbern und den in Wahlgräbern beigesetzten Urnen werden die noch vorhandenen Aschen an besonderer Stelle von der Kirchengemeinde oder ihrem Beauftragten in den Erdboden gegeben. (4) Das Nutzungsrecht an für Nutzungsberechtigte pflegefreien Grabstätten (§ 16) und an Reihengräbern endet nach Ablauf der Ruhezeit. (5) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahl- und Reihengrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Wahlgrabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückübergabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich. Die Rückübergabe erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. (6) Abweichend von (5) ist die Rückgabe einer Wahl- oder Reihengrabstätte mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäß Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers durch Zahlung einer entsprechenden Grabpflegegebühr sichergestellt ist. Die vorzeitige Rückübergabe ist begrenzt auf max. die letzten 10 Jahre des Nutzungsrechts.
V. Gestaltung von Gräbern
§ 22 Felder mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf allen Friedhöfen sind Felder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Auf dem Friedhof in Nottuln wird ein zusätzliches Feld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften vorgehalten.
(2) Es besteht auf dem Friedhof in Nottuln die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Feld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Kirchengemeinde hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechts hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Feld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
(3) Die Gestaltungsvorschriften gelten mit Ausnahme des § 23 nicht für Naturrasenreihengräber und Baumrasengräber. Ihre Gestaltung obliegt der Kirchengemeinde.
§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist –unbeschadet der Anforderungen für Felder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 22, 25, 26) –so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Versiegelung (z.B. Platten, Folie etc.) von mehr als 30 % der gesamten Grabfläche ist nicht zulässig.
(2) Die einzelnen Felder werden im Belegungsplan ausgewiesen.
§ 24 Felder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf dem Friedhof in Nottuln
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Feldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 21 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,14 m. Die Höhe darf 1,50 m nicht überschreiten.
(2) Die Kirchengemeinde kann weitergehende Anforderungen veranlassen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(3) Für alle Grabmale gilt, dass ein Gesamtvolumen von 0,50 m³ nicht überschritten werden darf.
§ 25 Felder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Nutzungsberechtigten können auf Wahl- und Reihengräbern Grabmale errichten. Diese sollen christlichen Grundsätzen entsprechen und in ihrer Symbolik den Glauben an die Auferstehung verkünden. Das Grabmal muss die Namen der Beigesetzten enthalten.
(2) Die Grabmale dürfen nur aus Naturstein, Holz oder Metall sein.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Denkmale aus Stein müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen kein sightbares Fundament haben.
b) Alle Seiten müssen gleichmäßig bearbeiteten.
c) Flächen dürfen keine Umrandungen haben.
d) Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteil und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
e) Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, woran das christliche Empfinden und Bewusstsein Anstoßnehmen können.
f) Nicht zugelassen sind die aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, und Farben.
(4) Liegende Grabmale dürfen nur flach mit einem Gefälle bis zu 10 v. H. auf die Grabstätten gelegt werden.
(5) Stehende Grabmale sollen in Form und Größe unterschiedlich sein.
(6) Die Kirchengemeinde kann Abweichungen von den genannten Vorschriften zulassen.
(7) Für den neuen Teil des Friedhofes in Appelhülsen gelten aufgrund der dortigen Bodenverhältnisse folgenden Einschränkungen:
a) Grabplatten, die größere Teile des Grabes überdecken sind nicht zulässigb) liegende Grabmale dürfen die Abmessungen von 0,60 m x 0,60 m nicht überschreibenc) Verdichtungen des Oberbodens im Zusammenhang mit der Grabpflege sind nicht zulässig und im Zuge der Grabpflege zu beseitigen.
d) stehende Grabmale o. ä., für die ein Fundament erforderlich ist sind aufgrund der fehlenden Standfestigkeit des vorhandenen Bodens nicht zulässig.
e) Grabeinfassungen aus Stein oder Marmor sind aufgrund der fehlenden Standfestigkeit des vorhandenen Bodens nicht zulässig.
f) die Kirchengemeinde wird zwischen den einzelnen Grabstätten Trittplatten als Abgrenzung verlegen
§ 26 Maße für Grabmale bei Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Für die stehenden und liegenden Grabmale gelten folgende maximale Ansichtsflächen, in Abhängigkeit der Grabstätte:
a) Kinder- und Urneneinzelgräber: stehend bis 0,16 m² liegend bis 0,30 m²
b) Einzelreihengräber (ab 6. Lebensjahr): stehend bis 0,60 m² liegend bis 0,60 m²
c) Einzelwahlgräber (ab 6. Lebensjahr): stehend bis 0,60 m² liegend bis 0,60 m²
d) Wahlgrabstätten für 2 Grabstellen: stehend bis 1,00 m² liegend bis 0,60 m²
e) Wahlgrabstätten ab 3 Grabstellen: stehend bis 2,00 m² liegend bis 0,60 m²
(2) Die Mindeststärke von Grabmalen aus Naturstein beträgt 0,14 m. (3) Grabmale dürfen max. 1,70 m hoch sein, bei Kindergräbern max. 0,75 m. (4) Werden Grabkreuze, die aus Holz oder Metall sein konnen, oder Stelen aufgestellt, *\text{dürfen} diese ebenfalls eine Höhe von 1,40 m nicht übersteigen. (5) Es sind mindestens an jeder Seite 0,20 m Abstand zur Grabbegrenzung einzuhalten. (6) Abweichende Grabmalabmessungen mit einer entsprechenden Begründung bedürfen der schriftlichen Zulassung durch die Kirchengemeinde, vertreten durch die Friedhofsverwaltung. (7) Aufgrund § 4a des Bestattungsgesetzes NRW in Verbindung mit den dazu ausgeführten Erlassen des zuständigen Ministeriums dürfen ab dem 01.01.2020 eingeführte Grabsteine und Grabeinfassungen aus den unter aufgeführten Ländern nur dann genutzt werden, sowie eine anerkannte Zertifizierungsstelle bestätigt hat, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind;
- 1. Volksrepublik China
- 2. Republik Indien
- 3. Republik der Philippinen
- 4. Sozialistische Republik Vietnam
Der Nutzungsberechtigte (oder für ihn sein Dienstleister) hat eine andere Herkunft gegenüber der Friedhofsverwaltung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, soweit der Stein nicht aus den oben genannten Ländern kommt, oder soweit der Stein vor dem 01.01.2020 in das Bundesgebiet eingeführt wurde.
Natursteine, die vor dem 01.01.2020 aus den oben genannten Ländern in das Bundesgebiet eingeführt wurden, werden nicht zertifiziert und können ohne Siegel aufgestellt werden.
Diesbezüglich sind Lieferscheine, Zollunterlagen, Rechnungen oder Inventarlisten vorzulegen.
In Ausnahmefällen können auch Eigenerklärungen (z. B. Glaubhaftmachungen) akzeptiert werden.
Bei Nichteinhaltung können gemäß § 19 Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 2 des Bestattungsgesetzes NRW Bußgelder bis zu 3.000 € drohen.
§ 27 Unterhaltung von Grabmalen
(1) Grabmale, Kreuze oder Stelen müssen nach den anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) fundamentiert und befestigt sein, um ihre dauerhafte Standsicherheit, auch beim Öffnen der Grabstätte und benachbarter Grabstätten, zu gewährleisten. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Grabmale sind fortwährend in verkehrssicherem Zustand zu halten. Insbesondere im Frühjahr nach Ende der Frostperiode hat der Verantwortliche eine Überprüfung vorzunehmen. Verantwortlich damit ist bei Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten die nutzungsberechtigte Person. (3) Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. (4) Wird ein ordnungswidriger Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der verantwortlichen Person vorzunehmen oder das Grabmal oder Teile desselben auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, Grabmale oder Teile davon aufzubewahren, soweit der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist. § 33 gilt entsprechend.
§ 28 Genehmigungspflicht
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf einer vorherigen, schriftlichen Genehmigung. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten an die Friedhofsverwaltung zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals istrechtzeitig unter zweifacher Beifugung eines Planes im Maßstab 1:10 zu beantragen. Dem Antrag sind genaue Angaben über Farbe, Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt Form und Anordnung der Beschriftung oder sonstiger Zeichen sowie über die erforderliche Verdubelung und Fundamentierung beizufügen. (3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung erreichtet worden ist. (4) Grabmale, die ohne die erforderliche Genehmigung aufgestellt oder verändert werden, können auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden, falls die Genehmigung nach Abs. (1) nachträglich nicht erteilt werden kann und der Nutzungsberechtigte der schriftlichen Aufforderung zur Entfernung innerhalb eines Monats nicht nachkommen. (5) Oben genannten gilt auch für Provisorien. Grablaternen, die über 0,50 m hoch sind, bedürfen ebenso der schriftlichen Zustimmung. Der Nutzungsberechtigte stellt mindestens 3 Wochen vor dem beabsichtigten Baubeginn einen Antrag zur Grabmalgenehmigung. Dabei muss das Nutzungsrecht nachgewiesen werden. Mit der Anzeige sind die Bauplane vorzulegen und der ausfuhrende Unternehmer zu benennen.
(6) Die Kirchengemeinde kann in begründeten Fällen die Errichtung untersagen.
§ 29 Grabmalgestaltung und Grabpflege von Wahl- und Reihengräbern
Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Sorge dafür zu tragen, dass das Grab sich in einem gepflegten und ordnungsgemäßen Zustand befindet. Die erstmalige Herrichtung des Grabes muss spätestens einen Monat nach der Beisetzung erfolgen. Bäume, Sträucher oder Stauden, die 1,40 m Höhe übersteigen, dürfen nicht gepflanzt werden.
§ 30 Grabmalgestaltung und Grabpflege in Feldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
In Feldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten keinen zusätzlichen Anforderungen. Die §§ 23 und 24 sind zu beachten.
§ 31 Grabmalgestaltung und Grabpflege in Feldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) In Feldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen die Grabstätten in ihrer gesamten Fläche hergerichtet werden. Die Kirchengemeinde kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen.
(2) Unzulässig in diesen Feldern ist:
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchernb) das Einfassen von Grabstätten mit Glas oder ähnlichemc) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern und Pergolend) das Aufstellen von Banken oder sonstiger Sitzgelegenheiten
(3) Zur Erreichung einer einheitlichen Grabgestaltung wird die Rahmengestaltung der einzelnen Grabfelder durch den Friedhofsträger erstellt. Die Grabbeete liegen bündig innerhalb der Grabreihen einschließlich Wegeeinfassungen. Zwischen den Grabstätten werden Trittplatten gelegt. Einfassungen aus lebenden Hecken sind zulässig.
§ 32 Kunststoffverbot
(1) Trauergebinde, Kränze und Gestecke müssen aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind spätestens 6 Wochen nach Trauerfeiern vom Grab zu entfernen. (2) Sind für Trauergebinde, Kränze und Gestecke Kunststoffe verwendet worden, hat der Nutzungsberechtigte für die Entsorgung selbst zu sorgen. Dies gilt auch für unbenutzbar gewordene Grableuchten.
VI. Schlussvorschriften
§ 33 Bekanntmachung
(1) Die Kirchengemeinde kann Bekanntmachungen, die an alle Nutzungsberechtigten gerichtet sind, durch Aushang in der Pfarrkirche und am Friedhof vornehmen sowie zusätzlich auf der
Homepage der Kirchengemeinde, insbesondere Änderungen dieser Satzung und zur Gebührenordnung für dem Friedhof.
(2) Aufforderungen an Nutzungsberechtigte, mit denen besondere Zwangsmaßnahmen zur Vornahme von Handlungen eingeleitet werden, erfolgen durch eingeschriebenen Brief. Ist die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder hat sich die Zustellung des eingeschriebenen Briefes als unmöglich erwiesen, wird die Zustellung durch einmonatigen öffentlichen Aushang der schriftlichen Aufforderung ersetzt. Die Aufforderung muss die geforderte Handlung beschreiben, eine ausreichende Frist zur Erledigung setzen und ankündigen, was im Falle des fruchtlosen Verstreichens der Frist geschieht. Sind mehrere Nutzungsberechtigte vorhanden, ist die Zustellung an einen Nutzungsberechtigten ausreichend.
§ 34 Gefahrenabwehr
Die Kirchengemeinde kann zur Abwendung drohender Gefahren für Leib und Leben in Rechte der Nutzungsberechtigten und Dritter, soweit dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist, eingreifen. Soweit ihr hierdurch Kosten entstehen, kann sie diese von Nutzungsberechtigten oder Dritten, von dem die Gefahr ausging, ersetzt verlangen.
§ 35 Bestehende Gruften
Soweit auf dem Friedhof ausgemauerte Gruften bestehen, können sie unbeschadet der Rechte gemäß §13 dieser Satzung weiterverwendet werden. Neue Gruften oder Grabgewölbe können auf dem Friedhof nicht angelegt werden.
§ 36 Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern oder Gedenkfeiern, die nicht aus Anlass einer Beisetzung stattfinden oder die durch einen anderen als einen Geistlichen oder offiziellen Vertreter der Religionsgemeinschaft geleitet werden, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit der Kirchengemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, sich Reden und Texte dieser Veranstaltung vorlegen zu lassen. Politische Veranstaltungen sind nicht genehmigungsfähig.
§ 37 Benutzung der Trauer- und Leichenhallen
(1) Die Kirchengemeinde unterhalb Trauer- und Leichenhallen. (2) Die Leichenhallen dieren der Aufnahmen von Leichnamen und Urnen bis zu Bestattung. Es gelten besondere Öffnungszteiten. (3) Die Trauerhallen dieren der Durchführung von Trauerfeierlichkeiten. Sie sind Gotteshäuser und dürfen nicht für profane Trauerfeierlichkeiten genutzt werden. (4) Die Benutzung der Trauer- und Leichenhallen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes des Leichnams bestehen.
§ 38 Haftung
Der Kirchengemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- oder Überwachungspflichten. Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte
Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die gesetzlichen Vorschriften zur Haftung bleiben unberührt.
§ 39 Gebühren
Die Kirchengemeinde erlässt für die Nutzung des Friedhofes, der Trauerhallen, der Leichenhallen und sonstiger Einrichtungen gesonderte Gebührenordnungen.
§ 40 Regelung von Unstimmigkeiten
Bei Unstimmigkeiten bzw. bei Fällen, die in dieser Ordnung nicht geregelt sind, sind Einzelfallentscheidungen durch den Friedhofsträger zulässig.
§ 41 Datenschutz
(1) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von Dienstleistungserbringung sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den damit verbundenen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen ist nur zulässig, wenn und soweita) es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist oderb) der Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und nicht ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person entgegensteht.
(3) Im Übrigen findet das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 42 Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 07.03.2019 beschlossene Friedhofssatzung für die Friedhöfe in Appelhülsen, Darup, Nottuln und Schapdetten außer Kraft.
Nottuln, 19.02.2026
Kath. Kirchengemeinde St. Martin Nottuln
- Der Kirchenvorstand -
Vorsitzender / stellv. Vorsitzende/r
Satzungfür die vier Friedhöfein den Ortsteilen Appelhülsen, Darup, Nottuln und Schapdettender Katholischen Kirchengemeinde
St. Martin, Nottuln
I. Allgemeines
§ 1 Träger der Friedhöfe
Die Friedhöfe sind öffentliche und zugleich kirchliche Einrichtungen der katholischen Kirchengemeinde (can. 1240 CIC). Ein Ort des Gedenkens, der Trauer, Besinnung und Einkehr. Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde bei der Verwaltung und dem Betrieb der Friedhöfe. Er kann diese Aufgaben auch einem Ausschuss übertragen. Die Katholische Kirchengemeinde St. Martin ist als Körperschaft des öffentlichen Rechtes Rechtsträgerin nach dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Nordrhein-Westfalen (Stand: 01.10.2014) und damit zur Regelung folgender Bestimmungen durch Satzung verpflichtet.
§ 2 Zweck der Friedhöfe
Die Friedhöfe dienen der Beisetzung aller Verstorbenen, die zum Zeitpunkt des Todes bereits über eine Grabstätte verfügen oder ein Anrecht auf Beisetzung haben. Ansonsten dürfen auf den Friedhöfen nur Personen beigesetzt werden, die zum Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder ihren letzten freien Wohnsitz innerhalb der heutigen Pfarrgrenzen der katholischen Kirchengemeinde hatten. Auswärtige können aufgrund besonderer Gründe nach vorheriger Zustimmung der Kirchengemeinde beigesetzt werden.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhofsträger ist berechtigt, die Friedhöfe ganz oder teilweise zu schließen oder zu entwidmen. Die Schließung steht der Möglichkeit weiterer Beisetzungen entgegen. Durch die Entwidmung verliert der entsprechende Friedhof seinen Charakter als Ruhestätte der Toten. Schließung und Entwidmung werden in der für die Kirchengemeinde üblichen Form öffentlich bekannt gegeben. Sind nur einzelne Grabstätten betroffen, erhalten die Nutzungsberechtigten einen schriftlichen Bescheid. Vor einer Schließung ist dies den zuständigen Behörden anzuzeigen.
(2) Eine völlige oder teilweise Entwidmung ist jedoch nur zulässig, wenn der Friedhofsträger für Grabstätten, deren Grabnutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, gleichwertige Grabstätten angelegt und Umbettungen ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten durchgeführt hat.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind ständig für den Besuch geöffnet.
(2) Ein Friedhof kann vorübergehend aus besonderem Anlass ganz oder teilweise geschlossen werden. Die Sperrung des Friedhofs oder dessen Teilen wird möglichst frühzeitig auf den Hinweistafeln am Friedhofseingang oder anderweitig bekannt gegeben.
§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Weisungen von durch die Friedhofsverwaltung berechtigten Personen ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet:
- a) die Wege mit Fortbewegungsmitteln aller Art, Kinderwagen, alters- oder krankheitsbedingte Gehhilfen und Rollstühle ausgenommen, zu befahren; Ausnahmegenehmigungen erteilt die Friedhofsverwaltung;
- b) Waren und entgeltliche Dienstleistungen aller Art, insbesondere Kränze und Blumen anzubieten oder zu bewerben;
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende oder anderweitig nicht vertretbare Arbeiten auszuführen;
- d) ohne Beauftragung durch Angehörige oder der Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film- und Tonaufnahmen, Fotoaufnahmen oder vergleichbarem zu machen;
- e) Druckschriften zu verteilen und Sammlungen durchzuführen; ausgenommen sind notwendige Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier üblich sind, oder in anderen Fällen durch Zustimmung der Friedhofsverwaltung;
- f) Abraum- und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. Hinweise über Abfalltrennung sind zu beachten;
- g) die Friedhöfe und seine Einrichtung und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten(soweit eine Notwendigkeit nicht gegeben ist);
- h) zu lärmen, zu lagern, zu spielen, und zu rauchen;
- i) der Verzehr von Speisen oder Getränken;
- k) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde oder vergleichbaren Hilfen, welche dem Nutzer den Zugang zum Friedhof notwendigerweise ermöglicht.
- l) Pflanzen, Tier und Pilz tötende Giftstoffe, wie z. B. Herbizide, Fungizide und Pestizide anzuwenden;
(4) Ausnahmen kann nur die Friedhofsverwaltung zulassen. Dies jedoch nur dann, wenn sie mit dem Zwecke des Friedhofes in Einklang zu bringen sind.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Gewerbetriebende, insbesondere Steinmetze, Bildhauer, Gartner und Bestatter, bedürfen für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Kirchengemeinde. Die Tätigkeit kann nur erlaubt werden, wenn sie mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Die Zulassung soll auf max. drei Jahre befristet erteilt werden. Die schriftliche Zulassung ist auf Verlangen Berechtigter vorzuzeigen. (2) Die Zulassung ist von einem Nachweis abhängig zu machen, dass der Gewerbetriebende zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit von der zuständigen Berufskammer berechtigt ist. Bei Personen aus EU-Mitgliedsländern sind die Bestimmungen der jeweiligen Länder ausschlaggebend$^{1}$. Bei Gewerbetriebenden aus Nicht-EU-Ländern gelten die Bestimmungen für inlandische Personen.
Es werden nur Gewerbetreibende zugelassen, die selbst oder deren fachliche Vertretung die Meisterprüfung abgelegt oder eine der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden Handwerkes mindestens gleichwertige Befähigung erworben haben.
(3) Die Kirchengemeinde hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Gewerbetriebende für die Ausführung seiner Tätigkeit einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. Die Deckungssumme darf 3 Millionen EUR nicht untersreiben. (4) Die Kirchengemeinde kann die Zulassung widerrufen, insbesondere dann, wenn Verstöbe gegen die Ordnung vorliegen oder der Gewerbetriebende in fachlicher, betrieblicher oder personlicher Hinsicht unzuverlüssig ist. (5) Gewerbetriebende haben die Vorschrift dieser Ordnung einzuhalten. Weitere Ausführungsbestimmungen, Einschränkungen, Regelungen zum Entzug der Zulassung oder Ausnahmen, kann die Friedhofsverwaltung im Zulassungsverfahren regeln.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung der Bestattung
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Kirchengemeinde (Pfarramt) anzumelden. Die nach den einschlagigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen über die Zulässigkeit der Beisetzung ausgestellten Bescheinigungen sind der Friedhofsverwaltung spätestens am Tage vor der Bestattung im Original vorzulegen. (2) Wird die Bestattung in einer Wahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Die Kirchengemeinde setzen Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber fest. Leichen, die nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden
¹ Die Bestimmungen über Gewerbetreibende aus EU-Mitgliedsländern sind auf www.portal21.de abrufbar.
auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihen- bzw. Raseneinzelgrab beigesetzt.
(4) Der Bestatter muss der Friedhofsverwaltung eine Vollmacht der Auftraggeber vorlegen. Gleichzeitig muss der Bestatter bei der Anmeldung schriftlich Auskunft geben, wer Auftraggeber ist und wer das Nutzungsrecht an der Grabstätte erhält, bzw. wem ein Reihengrab zugewiesen wird. Gleichzeitig verpflichten sich der Auftraggeber und der Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte an einer Reihen- oder Urnengrabstätte, die fälligen Gebühren zu zahlen.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Körperbestattungen sind stets in Särgen, Aschenbeisetzungen sind stets in Urnen vorzunehmen. Särge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglich wird. Sargausstattungen und -beigaben und Sargabdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgeführenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus kunststofffreien Materialien bestehen. (2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind ausnahmsweise größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Kirchengemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Für die Bestattung in gemauerten Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (4) Beizusetzende Urnen und Überurnen müssen aus zersetz- und verrottbaren Material sein. Kunststoffurnen sind nicht gestattet.
§ 9 Gräber
Die Fläche des Einzelgrabes ist genügend groß zu bemessen. Als Mindestfläche der Gräber sind für Erwachsene 2,10 m Länge und 0,90 m Breite, für Kinder unter 5 Jahren 1,20 m Länge und 0,60 m Breite anzusetzen. Die Grabstiefe soll bei Sargbestattungen für Erwachsene 1,80 m und für Kinder unter 5 Jahren 1,40 m betragen. Zwischen Grabsohle und höchstem Wasserstand muss eine Filterschicht von 0,70 m verbleiben. Mithin muss zwischen Bodenoberfläche (ohne Grabhügel) und höchstem Grundwasserstand ein Abstand von mindestens 2,50 m vorhanden sein. Der Abstand zwischen zwei Einzelgräbern soll mindestens 0,30 m betragen.
§ 10 Urnengräber
Die Beisetzung von Urnen erfolgt in der Regel in Urnengräbern. Diese soll mindestens 50 cm x 70 cm groß sein. Der Abstand zwischen Oberkante der Urne und Erdoberfläche beträgt mindestens 0,50 m. Für Urnengräber sind besondere Urnengräberfelder angelegt.
§ 11 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von einem von der Kirchengemeinde beauftragten Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Einfassungen, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu übernehmen. Diese Verpflichtung gilt auch für benachbarte Grabstätten, wenn zur Einhaltung der Sicherheitsvorschriften Grabmale, Einfassungen, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden müssen. Die Entscheidung ob Grabmale, Einfassungen, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden müssen obliegt dem jeweiligen beauftragten Unternehmen. Die Entscheidung ist im Einzelfall und unter Beachtung der sicherheitstechnischen Belange zu treffen.
(3) Sämtliche Kosten sind von dem Nutzungsberechtigten, der die aktuelle Beisetzung beantragt hat, zu leisten.
§ 12 Ruhezeit
Die Ruhezeit für alle Bestattungen beträgt 30 Jahre, bei bis zum vollendeten fünftem Lebensjahr 25 Jahre.
§ 13 Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften der Genehmigung der Kirchengemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb derselben Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte werden nicht zugelassen. Die Umbettung unterbricht oder hemmt nicht den Ablauf der Ruhefrist.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist jeder Angehörige. Die schriftliche Einverständniserklärung der Nutzungsberechtigten der von der Umbettung betroffenen Gräber ist beizufügen. Sind Angehörige näheren Verwandtschaftsgrades oder auch desselben Verwandtschaftsgrades vorhanden, so müssen auch diese der Umbettung zustimmen. Der Zeitpunkt der Umbettung wird durch die Kirchengemeinde festgelegt.
(4) Die Umbettung bedarf auch der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde Die Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn nicht die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde sowie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegt.
(5) Neben der Zahlung der Gebühren und Nebenkosten für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(6) Die Umbettung kann erst vorgenommen werden, wenn sich der Antragsteller schriftlich verpflichtet hat, die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden zu tragen, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen.
IV. Art und Inhalt von Nutzungsrechten
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Sargbeisetzungen mit einer oder mehreren Grabstellen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mit dem Erwerber abgestimmt wird. In der Wahlgrabstätte konnen der Nutzungsberechtigte und die Verstorbenen seiner Familie beigesetzt werden. Es ist zulässig, in einem vorhandenen Wahlgrab Urnenbeisetzungen vorzunehmen. Auf einer Grabstelle des Wahlgrabes konnen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Der Nutzungsberechtigte ist zur Pflege der Grabstätte verpflichtet. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit eines Verstorbenen kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. (3) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur statfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit gegen Entrichtung der entsprechenden Verlangerungsgebühr (Ausgleichsgebühr) gewährt worden ist. (4) Wahlgrabstätten konnen auf den Friedhofen in Appelhülsen, Darup und Nottuln bereits vor dem Eintreten eines Sterbefalls reserviert werden.
§ 15 Reihengräber
Reihengräber sind Einzelgräber für Körperbestattungen in geschlossenen Feldern, die der Reihe nach belegt werden. Sie werden für eine Nutzungsdauer von 30 Jahren für die Bestattung von Personen, die nach Vollendung des 5. Lebensjahres, und für eine Nutzungsdauer von 25 Jahren für die Bestattung von Kindern, die vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind, vergeben. Die Beisetzung einer Urne statt eines Sarges ist zulässig. Der Nutzungsberechtigte ist zur Pflege der Grabstätte verpflichtet.
§ 16 Einzelrasenreihengräber
Einzelrasenreihengräber sind Gräber für Sarg- oder Urnenbestattungen. In jeder Grabstätte kann nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Sie sind auf dafür ausgewiesenen Rasenflächen eingerichtet. An den Einzelrasenreihengrabstätten werden keine Grabhügel angelegt. Sie werden nach der Beisetzung eingeebnet und mit Rasen eingesät. Oberhalb des Begräbnisses wird durch den Friedhofsträger ebenerdig eine Gedenkplatte in den Boden eingelassen, die Namen, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen trägt. Das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht liegt bei der Friedhofsverwaltung. Auf Rasengrabstätten dürfen keine Grableuchten und Blumenvasen aufgestellt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Rasengrabstätte ist nicht möglich. Die Unterhaltung erfolgt durch die Kirchengemeinde.
§ 17 Doppelrasenreihengräber
Doppelrasenreihengräber sind Gräber für Sarg- oder Urnenbestattungen mit zwei Grabstellen. Sie sind auf dafür ausgewiesenen Rasenflächen eingerichtet. An den Doppelrasenreihengrabstätten werden keine Grabhügel angelegt. Sie werden nach der Beisetzung eingeebnet und mit Rasen eingesät. Oberhalb des Begräbnisses wird durch den Friedhofsträger ebenerdig eine Gedenkplatte in den Boden eingelassen, die Namen, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen trägt. Das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht liegt bei der Friedhofsverwaltung. Auf
Rasendoppelgrabstätten dürfen keine Grableuchten und Blumenvasen aufgestellt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Doppelrasengrabstätte ist nicht möglich. Die Unterhaltung erfolgt durch die Kirchengemeinde. Doppelrasenreihengräber werden auf den Friedhöfen Appelhülsen, Darup und Nottuln angeboten.
§ 18 Inhalt des Nutzungsrechtes
Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Beisetzung und die Pflicht zur Pflege der Grabstätte, soweit keine besonderen Vorschriften aufgrund der Grabarten vorliegen. In Fällen, wo eine Beisetzung nicht oder nicht mehr zulässig ist, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf die Grabpflege.
§ 19 Übergang von Nutzungsrechten
(1) Die Übertragung von Nutzungsrechten unter Lebenden bedarf der schriftlichen Zustimmung der Kirchengemeinde. Bei Wahlgrabstätten kann die Zustimmung verweigert werden, wenn der Übernehmer nicht die persönlichen Voraussetzungen für den Erwerb des Nutzungsrechtes gemäß § 2 dieser Satzung erfüllt. (2) Für den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen ist das Erbrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten gehen übera) bei Versterben des Ehegatten auf den überlebenden Ehegatten.
b) In allen anderen Fällen Goes das Nutzungsrecht auf eines der Kinder der beigesetzten Eltern über, und darüber nach der Reihenfolge des Alters. Ist eines der Kinder Mitglied der Kirchengemeinde, so ist es bevorrechtigt. Sind mehrere Kinder Mitglieder der Kirchengemeinde, erwirbt das alteste von ihren das Nutzungsrecht. Haben die Eltern eine andere Regelung über die Nachfolge im Nutzungsrecht getroffen, so wird diese nur dann wirksam, wenn die Kirchengemeinde zustimmt.
c) Sind keine Kinder mehr vorhanden, treten an ihre Stelle die Enkel. Absatz 2b Satz 3 gilt entsprechend.
d) Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, kann das Nutzungsrecht auf die Geschwister der früheren Nutzungsberechtigten übergeben. Absatz 2b Satz 3 gilt entsprechend. (3) Geht das Nutzungsrecht auf Personen über, die nicht die Voraussetzungen des § 2 erfüllen, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf das Recht zur Pflege. (4) In den Unterlagen der Kirchengemeinde wird die Übertragung des Nutzungsrechtes unter Lebenden sowie den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen hinterlegt. (5) Ist niemand bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann die Kirchengemeinde sich an den Erben halten. Das Nutzungsrecht endet in diesem Falle mit Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Beigesetzen.
§ 20 Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann unter den Voraussetzungen des § 2 dieser Satzung für die Gesamtdauer der Nutzungszeit wieder erworben werden. Der Nutzungsberechtigte muss 3 Monate vor Ablauf der Nutzungszeit einen entsprechenden Antrag stellen. Die
Friedhofsverwaltung wird den Nutzungsberechtigten über den Ablauf der Nutzungszeit hinweisen.
(2) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Wahlgräbern ist notwendig, wenn die restliche Nutzungsdauer nicht mehr der Ruhezeit gemäß § 12 dieser Satzung entspricht. Das Nutzungsrecht ist um die fehlende Zeit für das gesamte Wahlgrab zu verlängern.
§ 21 Beendigung von Nutzungsrechten
(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts bzw. vor Ende der Verfugungsberechtigung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstände entfern werden. Dies gilt auch für den Fall einer Pfändung oder Veräußerung an Dritte. (2) Bei Beendigung von Nutzungsrechten hat der Nutzungsberechtigte die Grabstände auf eigene Kosten zu raumen. Die Kirchengemeinde benachrichtigt den Nutzungsberechtigten bei Beendigung. Wirde eine Räumung nicht durch den Verantwortlichen fristgerecht durchgefuhrt, so ist die Kirchengemeinde berechtigt, die Grabstände abräumen zu halten. Die Kirchengemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Die Grabmale fallen ohne Entscheidigung in die Verfugungsgewalt der Kirchengemeinde. (3) Bei Urnengräbern und den in Wahlgräbern beigesetzten Urnen werden die noch vorhandenen Achen an besonderer Stelle von der Kirchengemeinde oder ihrem Beauftragten in den Erdboden gegeben. (4) Das Nutzungsrecht an Rasengräbern endet nach Ablauf der Ruhezeit.
V. Gestaltung von Gräbern
§ 22 Felder mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf allen Friedhofen werden Felder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Der Friedhof in Nottuln erhält ein zusätzliches Feld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. (2) Es besteht auf dem Friedhof Nottuln die Möglichkeit, eine Grabstände in einem Feld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wahren. Die Kirchengemeinde hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechts hinzuweisen. Wir von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Feld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften. (3) Die Gestaltungsvorschriften gelten mit Ausnahme des § 23 nicht für Raseneinzel- und Rasendoppelgräber. Ihr Gestaltung obliegt der Kirchengemeinde.
§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstände ist -unbeschadet der Anforderungen für Felder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 24-25) - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Versiegelung (z.B. Platten, Folie etc.) von mehr als 30\% der gesamten Grabfläche ist nicht zulässig. (2) Die einzelnen Felder werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.
§ 24 Felder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften für den Friedhof Nottuln
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Feldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 23 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40m - 1,30m Höhe 0,12m; ab 1,30m - 1,50m Höhe 0,14m. Die Höhe darf 1,50m nicht überschreiben. (2) Die Kirchengemeinde kann weitergehende Anforderungen veranlassen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (3) Für alle Grabmale gilt, dass ein Gesamtvolumen von 0,5m³ nicht übersritten werden darf.
§ 25 Felder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Nutzungsberechtigten können auf Wahl- und Reihengräbern Grabmale errichten. Sie sollen christlichen Grundsätzen entsprechen und in ihrer Symbolik den Glauben an die Auferstehung verkunden. Das Denkmal soll die Name der Beigesetzten enthalten. Die Grabmale dürfen nur aus Holz, Metall und Naturstein sein. (2) Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: (a) Auf Reihengrabern dürfen die Grabsteine die Höhe von 1,30 m (gemessen von der Bodenoberkante, nicht Hügelkante) nicht überschreiben. Die Mindestdicke beträgt 0,12 m. (b) Auf Wahlgrabern sollen die Grabsteine nicht dieGPCe Breite der Grabstatte einnehmen. Es sind mindestens an jeder Seite 0,35m Abstand bis zum Nachbargrab einzuhalten. Die Grabsteine durren die Hohe von 1,30 m nicht überschreiben. Die Mindestdicke betragt 0,12 m. (c) Für Kindergräber sind nur Grabsteine von hochstens 0,75 m Höhe zulässig. Die Breite darf 0,50 m nicht überschreiben. (d) Liegende Platten dürfen ein Ausmaß von 30\% je Grabstelle (Flächengroße gem. § 9) nicht überschreiben. (3) Für alle Grabmale gilt, dass ein Gesamtvolumen von 0,5m³ nicht übersritten werden darf.
§ 26 Unterhaltung von Grabmalen
(1) Grabmale, Kreuze oder Stelen müssen nach den anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) fundamentiert und befestigt sein, um ihre dauerhafte Standsicherheit, auch beim Öffnen der Grabstätte und benachbarter Grabstätten, zu gewährleisten. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Die Grabmale sind fortwährend in verkehrssicherem Zustand zu halten. Insbesondere im Frühjahr nach Ende der Frostperiode hat der Verantwortliche eine Überprüfung vorzunehmen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten wer nutzungsberechtigt ist.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.
(3) Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der verantwortlichen Person vorzunehmen oder das Grabmal oder Teile desselben auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, Grabmale oder Teile davon aufzubewahren, soweit der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist. § 31 gilt entsprechend.
(4) Ein Grabmal darf nur errichtet oder verändert werden, wenn die Friedhofsverwaltung vorher schriftlich zugestimmt hat. Das gilt auch für Provisorien. Grablaternen, die über 0,50 m hoch sind, bedürfen ebenso der schriftlichen Zustimmung. Der Nutzungsberechtigte stellt mindestens 3 Wochen vor dem beabsichtigten Baubeginn einen Antrag zur Grabmalgenehmigung. Dabei muss das Nutzungsrecht nachgewiesen werden. Mit der Anzeige sind die Baupläne vorzulegen und der ausführende Unternehmer zu benennen.
Die Kirchengemeinde kann in begründeten Fällen die Errichtung untersagen.
§ 27 Grabmalgestaltung, Grabpflege
(1) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Sorge dafür zu tragen, dass das Grab sich in einem gepflegten und ordnungsgemäßen Zustand befindet. Die erstmalige Herrichtung des Grabes muss spätestens einen Monat nach der Beisetzung erfolgen. Bäume, Sträucher oder Stauden, die 1,40 m Höhe übersteigen, dürfen nicht gepflanzt werden.
§ 28 Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In Feldern ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 23 und 27 keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 29 Felder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche hergerichtet werden. Die Kirchengemeinde kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen.
(2) Unzulässig ist
- a. das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern
- b. das Einfassen der Grabstätte mit Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem
- c. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
- d. das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheit
(3) Zur Erreichung einer einheitlichen Grabgestaltung wird die Rahmengestaltung der einzelnen Gräberfelder durch den Friedhofsträger erstellt. Die Grabbeete liegen bündig innerhalb der Grabreihen erschließenden Wegeeinfassungen. Zwischen den Gräbern werden Trittplatten gelegt. (Einfassungen sind nur aus lebenden Hecken zulässig.)
(4) Soweit es die Kirchengemeinde unter Beachtung der §§ 23 und 27 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.
§ 30 Kunststoffverbot
(1) Trauergebinde, Kränze und Gestecke müssen aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind spätestens sechs Wochen nach Trauerfeiern vom Grab zu entfernen.
(2) Sind für Trauergebinde, Kränze und Gestecke Kunststoffe verwendet worden, hat der Nutzungsberechtigte für die Entsorgung selbst zu sorgen. Dies gilt auch für unbenutzbar gewordene Grableuchten.
VI. Schlussvorschriften
§ 31 Bekanntmachung
(1) Die Kirchengemeinde kann Bekanntmachungen, die an alle Nutzungsberechtigten gerichtet sind, durch Aushang in der jeweiligen Pfarrkirche oder an dem jeweiligen Friedhof vornehmen, insbesondere Änderungen dieser Satzung und zur Gebührenordnung für den jeweiligen Friedhof.
(2) Aufforderungen an Nutzungsberechtigte, mit denen besondere Zwangsmaßnahmen zur Vornahme von Handlungen eingeleitet werden, erfolgen durch eingeschriebenen Brief. Ist die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder hat sich die Zustellung des eingeschriebenen Briefes als unmöglich erwiesen, wird die Zustellung durch einmonatigen öffentlichen Aushang der schriftlichen Aufforderung ersetzt. Die Aufforderung muss die geforderte Handlung beschreiben, eine ausreichende Frist zur Erledigung setzen und ankündigen, was im Falle des fruchtlosen Verstreichens der Frist geschieht. Sind mehrere Nutzungsberechtigte vorhanden, ist die Zustellung an einen Nutzungsberechtigten ausreichend.
§ 32 Gefahrenabwehr
Die Kirchengemeinde kann zur Abwendung drohender Gefahren für Leib und Leben in Rechte der Nutzungsberechtigten und Dritter, soweit dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist, eingreifen. Soweit ihr hierdurch Kosten entstehen, kann sie diese von Nutzungsberechtigten oder Dritten, von dem die Gefahr ausging, ersetzt verlangen.
§ 33 Alte Rechte
Nutzungsrechte, die vor Inkrafttreten dieser Satzung auf unbegrenzte Zeit (Erbbegräbnisse) oder für einen längeren Zeitraum als 50 Jahre erworben wurden, können mit Rücksicht auf mangelnden Begräbnisplatz auf eine Nutzungsdauer gemäß § 12 dieser Satzung verkürzt werden. Bestehen jedoch noch Ruhefristen, endet das Nutzungsrecht mit Ablauf der Ruhefrist. Die Verkürzung des Nutzungsrechtes erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Kirchengemeinde.
§ 34 Bestehende Gruften
Soweit auf dem Friedhof ausgemauerte Gruften bestehen, können sie unbeschadet der Rechte gemäß § 14 dieser Satzung weiterverwendet werden. Neue Gruften oder Grabgewölbe können auf dem Friedhof nicht angelegt werden.
§ 35 Trauerfeiern
Trauerfeiern oder Gedenkfeiern, die nicht aus Anlass einer Beisetzung stattfinden oder die durch einen anderen als einen Geistlichen oder offiziellen Vertreter der Religionsgemeinschaft geleitet werden, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Kirchengemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, sich Reden und Texte dieser Veranstaltung vorlegen zu lassen. Politische Veranstaltungen sind genehmigungsfähig.
§ 36 Trauerhalle, Leichenhalle
(1) Die Kirchengemeinde unterhält Leichen- und Trauerhallen. In der Leichenhalle können Verstorbene bis zur Beisetzung aufgebahrt werden und in Leichenkammern verwahrt werden. Es gelten besondere Öffnungszeiten.
(2) Die Trauerhalle dient der Durchführung von Trauerfeierlichkeiten. Sie ist Gotteshaus und darf nicht für profane Trauerfeierlichkeiten genutzt werden.
§ 37 Haftung
Der Kirchengemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- oder Überwachungspflichten. Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die gesetzlichen Vorschriften zur Haftung bleiben unberührt.
§ 38 Gebühren
Die Kirchengemeinde erlässt für die Nutzung des jeweiligen Friedhofs, der Leichen- und Trauerhalle je Ortsteil eine gesonderte Gebührenordnung.
§ 39 Regelung von Unstimmigkeiten
Bei Unstimmigkeiten bzw. in der Friedhofssatzung nicht geregelte Fälle sind Einzelfallentscheidungen durch die Kath. Kirchengemeinde zulässig, die von den Vorschriften der Friedhofssatzung abweichen bzw. durch diese nicht erfasst sind.
§ 40 Inkrafttreten
Dieser Friedhofssatzung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die für den Friedhof Appelhülsen am 03.04.2008, für den Friedhof Darup am 10.06.2012, für den Friedhof Nottuln am 08.03.2011 und für den Friedhof Schapdetten am 14.08.2008 beschlossene Friedhofssatzungen außer Kraft.
Nottuln, den 25.08.2015
Der Kirchenvorstand
\_\_\_\_\_ Vorsitzender
\_\_\_\_\_ Mitglied
\_\_\_\_\_ Mitglied
AZ: 110-KKG-195/2014#29171/2015
kirchenaufsichtlich
Genehmigt
Münster, 17.09.2015
Bischöfliches Generalvikariat
i. V.
Dominique Hopfenzitz