ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Friedhofssatzung Coesfeld, Stadt (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Friedhofssatzung Coesfeld, Stadt

Satzung (Originalwortlaut)

# Satzung

für die Friedhöfe

Herz Jesu Goxel

St. Joseph Stevede

der Katholischen Kirchengemeinde

Anna Katharina Coesfeld

Zur Vereinfachung wird in dieser Satzung der Singular Friedhof verwendet.

# I. Allgemeines

# § 1 Träger des Friedhofes

Der Friedhof ist eine öffentliche und zugleich kirchliche Einrichtung der katholischen Kirchengemeinde Anna Katharina Coesfeld (can. 1240 CIC). Er ist ein Ort des Gedenkens, der Trauer, Besinnung, Einkehr und Begegnung. Die Kath. Kirchengemeinde Anna Katharina betreibt die Friedhöfe als eine nicht rechtsfähige Einrichtung. Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde bei der Verwaltung und dem Betrieb des Friedhofes. Er überträgt diese Aufgaben an die Friedhofsverwaltung der Zentralrendantur des Verbandes der Kath. Kirchengemeinden im Dekanat Coesfeld und Dülmen. Die Katholische Kirchengemeinde Anna Katharina Coesfeld ist als Körperschaft des öffentlichen Rechtes Rechtsträgerin nach dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Nordrhein-Westfalen (Stand: 01.10.2014) und damit zur Regelung folgender Bestimmungen durch Satzung verpflichtet.

# § 2 Zweck des Friedhofes

Der Friedhof dient grundsätzlich der Beisetzung der verstorbenen Personen, die zum Zeitpunkt des Todes bereits über eine Grabstätte verfügen oder ein Anrecht auf Beisetzung haben. Als Verstorbene gelten Leichname, Tot- und Fehlgeburten von Berechtigten. Ansonsten können auf den Friedhöfen Herz Jesu Goxel und St. Joseph Stevede Personen bestattet werden, die zum Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt innerhalb der Pfarrgrenzen der ehemaligen katholischen Kirchengemeinden Herz Jesu Goxel und St. Joseph Stevede hatten.

Darüber hinaus können alle verstorbenen Personen beigesetzt werden, die einen derartigen Wunsch geäußert haben.

# § 3 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhofsträger ist berechtigt, den Friedhof ganz oder teilweise zu schließen oder zu entwidmen. Die Schließung steht der Möglichkeit weiterer Beisetzungen entgegen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seinen Charakter als Ruhestätte der Toten. Schließung und Entwidmung werden in der für die Kirchengemeinde üblichen Form öffentlich bekannt gegeben. Sind nur einzelne Grabstätten betroffen, erhalten die Nutzungsberechtigten einen schriftlichen Bescheid. Vor einer Schließung ist dies den zuständigen Behörden anzuzeigen.

1

--- SEITENUMBRUCH ---

(2) Eine völlige oder teilweise Entwidmung ist jedoch nur zulässig, wenn der Friedhofsträger für Grabstätten, deren Grabnutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, gleichwertige Grabstätten angelegt und Umbettungen ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten durchgeführt hat, oder dies auf dem Friedhof eines anderen Trägers sicherstellt.

# II. Ordnungsvorschriften

# § 4 Öffnungszeiten

(1) Zum aktuellen Zeitpunkt ist der Friedhof ganztäglich geöffnet. Der Kirchenvorstand besteht sich vor, bei Bedarf entsprechende Öffnungszteiten festzulegen.
(2) Der Friedhof kann vorübergehend aus besonderem Anlass ganz oder teilweise geschlossen werden. Die Sperrung der Friedhöfe oder deren Teile wird möglichst früherzeitig auf den Hinweistafeln am Friedhofseingang oder anderweitig besteht gegeben.

# § 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Weisungen von durch die Friedhofsverwaltung berechtigten Personen ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fortbewegungsmitteln aller Art zu befahren, ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, alters- oder krankheitsbedingte Gehhilfen (Rollatoren, Elektroscooter) und Rollstühle. Ausnahmegenehmigungen erteilt die Friedhofsverwaltung;
b) Waren und entgeltliche Dienstleistungen aller Art, insbesondere Kränze und Blumen anzubieten oder zu bewerben; Der Kirchenvorstand besteht sich vor, von dieser Regelung Ausnahmen zuzulassen. Diese bedürfen einer schriftlichen Genehmigung.
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Höhe einer Bestattung störende oder anderweitig nicht vertretbare Arbeiten auszuführen;
d) ohne Beauftragung durch Angehörige oder der Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film- und Tonaufnahmen, Fotoaufnahmen oder vergleichbarem zu machen;
e) Druckschriften zu verteilen und Sammlungen durchzuführen; ausgenommen sind notwendige Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier üblich sind, oder in anderen Fällen durch Zustimmung der Friedhofsverwaltung;
f) Abraum- und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern. Hinweise über Abfalltrennung sind zu beachten;
g) den Friedhof und seine Einrichtung und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten (soweit eine Notwendigkeit nicht gegeben ist);
h) zu lärmen, zu lagern und zu speilen;

2

--- SEITENUMBRUCH ---

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, die an der Leine geführt werden.
Hinterlassenschaften der Vierbeiner sind von den Hundeführern aufzunehmen und fachgerecht zu entsorgen.

j) Pflanzen, Tier und Pilz tötende Giftstoffe, wie z. B. Herbizide, Fungizide und Pestizide anzuwenden;

(4) Ausnahmen kann nur die Friedhofsverwaltung in Verbindung mit dem Friedhofsausschuss zulassen. Dies jedoch nur dann, wenn sie mit dem Zwecke des Friedhofes in Einklang zu bringen sind.

# § 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof können nur erlaubt werden, wenn sie mit dem Friedhofszweck vereinbar sind.

(2) Friedhofsgärtner und Gewerbetreibende, die Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen ausführen, bedürfen für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung bzw. einer anderen vertraglichen Vereinbarung, die durch die Friedhofsverwaltung erteilt wird.

Dies gilt nicht für gärtnerische Tätigkeiten, die an Grabstellen ausgeführt werden, die durch die Nutzungsberechtigten zu pflegen sind.

(3) Steinmetze und Bildhauer bedürfen für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung bzw. einer anderen vertraglichen Vereinbarung, die durch die Friedhofsverwaltung erteilt wird.

(4) Für jede Errichtung, Veränderung oder Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie Abdeckplatten während der Nutzungszeit bedarf es der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Hierzu ist ein gebührenpflichtiger Grabmalantrag erforderlich, der durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen ist. Der Grabmalantrag ist im Internet unter www.zr-coesfeld-duelmen.de abrufbar.

(5) Die Kirchengemeinde kann die Zulassung widerrufen, insbesondere dann, wenn Verstöße gegen die Ordnung vorliegen oder der Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist.

(6) Gewerbetreibende haben die Vorschrift dieser Ordnung einzuhalten. Weitere Ausführungsbestimmungen, Einschränkungen, Regelungen zum Entzug der Zulassung oder Ausnahmen, kann die Friedhofsverwaltung im Zulassungsverfahren regeln. Ein ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz ist nachzuweisen.

# III. Bestattungsvorschriften

# § 7 Anmeldung der Bestattung

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Kirchengemeinde (Pfarramt) anzumelden. Die nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen über die Zulässigkeit der Beisetzung ausgestellten Bescheinigungen sind der Friedhofsverwaltung spätestens am Tage vor der Bestattung im Original vorzulegen.

3

--- SEITENUMBRUCH ---

(2) Wird die Bestattung in einer Wahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Die Kirchengemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber fest. Leichen, die nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(4) Der Bestatter muss der Friedhofsverwaltung eine Vollmacht der Auftraggeber vorlegen. Gleichzeitig muss der Bestatter bei der Anmeldung schriftlich Auskunft geben, wer Auftraggeber ist und wer das Nutzungsrecht an der Grabstätte erhält, bzw. wem ein Reihengrab zugewiesen wird. Gleichzeitig verpflichten sich der Auftraggeber und der Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte an einer Grabstätte, die fälligen Gebühren zu zahlen. Diese Nachweise werden erbracht durch Unterschrift auf dem Bestattungsantrag, der vor jeder Bestattung der Friedhofsverwaltung unterzeichnet vorliegen muss.

(5) Auf jeder Grabstelle ist die bestattete Person durch Namen, Geburts- und Sterbejahr kenntlich zu machen. Anonyme Bestattungen sind unzulässig. Die Art der Kenntlichmachung kann je nach Grabform unterschiedlich sein.

(6) Die Bestattung erfolgt in der Regel durch den zuständigen Geistlichen der Kirchengemeinde Anna Katharina Coesfeld oder dem von ihm Beauftragten. Andere Personen dürfen nur mit vorheriger Erlaubnis des leitenden Pfarrers auf dem Friedhof tätig werden. Ist der Verstorbene religionslos, kann seitens der Angehörigen ein offizieller Grabredner auf eigene Kosten bestellt werden.

# § 8 Särge und Urnen

(1) Erdbestattungen sind stets in Särgen, Aschenbeisetzungen sind stets in Urnen vorzunehmen. Särge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglich wird. Sargausstattungen, Sargbeigaben und Sargabdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefahrndenden Stoffe oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche darf nur aus kunststofffreien Materialien bestehen.
(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind ausnahmsweise größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Für die Bestattung in gemauerten Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(4) Urnen und Überurnen müssen aus zersetz- und verrottbarem Material hergestellt sein. Urnen aus nicht zersetzbarem Material (Kunststoff, Metall, etc.) sind ausdrücklich nicht erlaubt.

4

--- SEITENUMBRUCH ---

# § 9 Sarggräber / Erdbestattungen

(1) Die Fläche des Einzelgrabes ist genügend groß zu bemessen. Als Mindestfläche der Gräber sind für Erwachsene 2,10 m Länge und 0,90 m Breite, für Kinder unter 5 Jahren 1,20 m Länge und 0,60 m Breite anzusetzen.
(2) Die Grabtiefe soll bei Sargbestattungen für Erwachsene 1,80 m und für Kinder unter 5 Jahren 1,40 m betragen. Zwischen Grabsohle und hochstem Wasserstand muss eine Filterschicht von 0,70 m verbleiben. Mithin muss zwischen Bodenoberfläche (ohne Grabhügel) und hochstem Grundwasserstand ein Abstand von mindestens 2,50 m vorhanden sein.
(3) Der Abstand zwischen zwei Einzelgräbern muss mindestens 0,30 m betragen.

# § 10 Urnengräber

(1) Die Beisetzung von Urnen erfolgt in der Regel in Urnengräbern.
(2) Der Abstand zwischen Oberkante der Urne und Erdoberfläche beträgt mindestens 0,50 m.
(3) Für Urnenbestattungen sind besondere Urnengräberfelder angelegt. Die Größen variieren je nach Grabform, betragen aber mindestens \(0,50 \times 0,50\) m.

# § 11 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von einem von der Kirchengemeinde autorisierten, aber vom Nutzungsberechtigten beauftragten Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Einfassungen, Fundamente oder Grabzubehör entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu übernehmen. Diese Verpflichtung gilt auch für benachbarten Grabstätten, wenn zur Einhaltung der Sicherheitsvorschriften Grabmale, Einfassungen, Fundamente oder Grabzubehör entfern werden müssen. Die Entscheidung, ob diese Dinge entfern werden müssen, obliegt dem beauftragten Unternehmen. Die Entscheidung ist im Einzelfall und unter Beachtung der Sicherheitstechnischen Belange zu treffen.
(3) Sämtliche Kosten für diese Arbeiten sind von dem Nutzungsberechtigten zu tragen, der die aktuelle Beisetzung beantragt hat.

# § 12 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit ist der Zeitraum, innerhalb dessen eine Grabstelle nicht neu belegt werden darf.
(2) Die Ruhezeit für Leichname beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendenten 5. Lebensjahr sowie bei Tot- und Fehlgeburten 25 Jahre.
(3) Die Ruhezeit für Aschen als Erdbeisetzungen beträgt 30 Jahre.

# § 13 Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

5

--- SEITENUMBRUCH ---

(2) Umbettungen von Leichen und Urnen unterliegen strengen gesetzlichen Vorschriften und sind nur sehr eingeschränkt sowie unter bestimmten Umständen gestattet.
(3) Eine Umbettung bedarf der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde.

Die Zustimmung der Kirchengemeinde kann nur erteilt werden, wenn die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde sowie, falls erforderlich, eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegen.

(4) Genehmigte Umbettungen innerhalb des Friedhofes werden nur als Familienzusammenführung in einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte zugelassen. Die Umbettung unterbricht oder hemmt nicht den Ablauf der Ruhefrist.
(5) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist jeder Angehörige. Die schriftlichen Einverständniserklärungen der Nutzungsberechtigten der von der Umbettung betroffenen Gräber sind beizufügen. Sind Angehörige nahehen Verwandtschaftsgrades oder auch desselben Verwandtschaftsgrades vorhanden, so müssen auch diese der Umbettung zustimmen. Der Zeitpunkt der Umbettung wird durch die Kirchengemeinde festgelegt. Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen werden aus hygienischen Gründen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September nicht zugelassen.
(6) Neben der Zahlung der Gebühren und Nebenkosten für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsäufig entstehen.

# IV. Art und Inhalt von Nutzungsrechten

Die nachfolgend aufgeführten Nutzungsrechte für die unterschiedlichen Grabformen werden nicht auf allen Friedhöfen der Kath. Kirchengemeinde Anna Katharina angeboten.

# § 14 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen mit einer oder mehreren Grabstellen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen und deren Lage mit dem Erwerber abgestimmt wird. In der Wahlgrabstätte konnen der Nutzungsberechtigte und die Verstorbenen seiner Familie beigesetzt werden. Es ist zulässig, in einem vorhandenen Wahlgrab Urnenbeisetzungen vorzunehmen. Auf einer Grabstelle des Wahlgrabes konnen entweder ein Sarg bestattet oder bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(2) Eine zusätzliche Urnenbeisetzung (Zubettung) oberhalb einer Sargbestattung ist innerhalb deren Ruhezeit möglich, wenn die Veränderung des Nutzungsrechtes der gesamten Wahlgrabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit gegen Entrichtung der entsprechenden Veränderunggebühr (Ausgleichsgebühr) gewährt worden ist.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit eines Verstorbenen kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
(4) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit gegen Entrichtung der entsprechenden Verlängerungsgebühr (Ausgleichsgebühr) gewährt worden ist.
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände im Rahmen der vorliegenden Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen.

6

--- SEITENUMBRUCH ---

(6) Sollte die Pflegeleistung offensichtlich nicht ausreichend sein, wird der Nutzungsberechtigte schriftlich von der Friedhofsverwaltung aufgefordert, die Graboberfläche in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

Wird die Wiederherstellung der Graboberfläche nicht durch den Verantwortlichen fristgerecht durchgeführt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstelle auf Kosten des Nutzungsberechtigten herrichten zu lassen. Hierüber wird dem Nutzungsberechtigten ein entsprechender Gebührenbescheid ausgestellt.

# § 15 Reihengräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen

(1) Reihengraber sind Einzelgraber für Urnenbeisetzungen oder Erdbestattungen in geschlossenen Feldern, die der Reihe nachbelegt werden. Sie werden für eine Nutzungsdauer (Ruhezeit) von 30 Jahren für die Bestattung von Personen, die nach Vollendung des 5. Lebensjahres, und für eine Nutzungsdauer von 25 Jahren für die Bestattung von Kindern, die vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind, vergeben.
(2) Die Beisetzung einer Urne staat eines Sarges ist in einer Reihengrabanlage für Sargbestattungen zulässig.
(3) In einem Reihengrab kann nur ein Verstorbener beigesetzt werden.
(4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände im Rahmen der vorliegenden Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen.
(5) Sollte die Pflegeleistung offensichtlich nicht ausreichend sein, wird der Nutzungsberechtigte schriftlich von der Friedhofsverwaltung aufgefordert, die Graboberfläche in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

Wird die Wiederherstellung der Graboberfläche nicht durch den Verantwortlichen fristgerecht durchgeführt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstelle auf Kosten des Nutzungsberechtigten herrichten zu lassen. Hierüber wird dem Nutzungsberechtigten ein entsprechender Gebührenbescheid ausgestellt.

# § 16 Pflegefreie Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen

# (A) Naturrasenreihengräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen

(1) Naturrasenreihengraber sind Gräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen. Sie sind auf einer darauf ausgewiesenen Fläche eingerichtet und werden der Reihe nach belegt. Die Grabstellen werden für eine Nutzungsdauer von 30 Jahren vergeben.
(2) Die Naturrasenreihengrabstätten werden nach der Beisetzung zeitnah eingeebnet und eingesät.
(3) Durch den Friedhofsträger wird eine Gedenkplatte platziert, die Namen, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenenträgt. Die Kosten hierfür sind der Friedhofsgebührenordnung zu entnahmen.
(4) Das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht liegt bei der Kirchengemeinde, vertreten durch die Friedhofsverwaltung. Auf Naturrasenreihengrabstätten dürfen keine Grableuchten, Blumenvasen, Grabmale etc. aufgestellt werden. Auch Einfassungen sind nicht zulässig.
(5) Kränze, Blumenschalen etc. können nach der Beerdigungsfeier auf dem Grab niedergelegt werden. Die Kirchengemeinde kann 6 Wochen nach der Beerdigung die

7

--- SEITENUMBRUCH ---

niedergelegten Kränze, Blumenschalen etc. entfernen. Die abzuräumenden Materialien fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Kirchengemeinde.

(6) Es besteht kein Anspruch auf eine einwandfreie Rasenoptik.

# (B) Baumgräber und Naturgräber für Urnenbeisetzungen

(1) Baumgräber und Naturgräber sind pflegefreie Gräber für Urnenbeisetzungen. Die Belegung erfolgt auf darauf ausgewiesenen Flächen.
(2) Die Grabstellen werden für eine Nutzungsdauer von 30 Jahren vergeben und können nach Ablauf der Ruhezeit nicht wieder erworben werden.
(3) Es besteht die Möglichkeit, das Nutzungsrecht an einer weiteren Grabstelle, direkt neben der ersten Grabstelle oder in unmittelbarer Höhe der ersten Grabstelle zu erwerben, für den Ehepartner oder einen nahen Angehörigen. Dieses Nutzungsrecht wird ebenfalls für 30 Jahre erworben; muss aber zum Zeitpunkt des Todes des Erwerbers um die Jahre verlangert werden, die an einer Ruhezeit von 30 Jahren fehlen (siehe § 12 dieser Ordnung). Eine Nutzungsverlangerung der ersten Grabstelle ist nicht möglich.
(4) Durch den Friedhofsträger wird eine Gedenkplatte platziert, die Name, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen tragen. Die Kosten hierfür sind der Friedhofsgebührenordnung zu entnahmen.
(5) Das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht liegt bei der Kirchengemeinde, vertreten durch die Friedhofsverwaltung. Es besteht kein Anspruch daraufuf, die Grabstände individuell zu gestalten und zu pflegen.
(6) An den Baumgrab- und Naturgrabstellen ist das Ablegen von Blumen, Gestecken und anderen Gegenständen nicht erlaubt, da der natürliche Charakter these Bereiches erhalten bleiben soll und um eine für alle Seiten befriedigende, zurückgenommene Pflege der Anlage safer zu stellen.
(7) Das kurzzeitige Abstellen (4 Wochen) von Grabkerzen auf den Namensplatten wird geduldet. Nach Ablauf der Zeit werden die Grabkerzen durch den Friedhofsgartner entsorgt.

# (C) Doppelgräber ohne Gestaltungse recht als Reihen- und Einzelgrabstätten, für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen

(1) Doppelgräber dieser Art sind Reihen- und Einzelgrabstätten für Urnenbeisetzungen und Erdbestattungen ohne Gestaltungsrecht für die Angehörigen. Die Grabstellen werden für eine Nutzungsdauer von 30 Jahren vergeben.
(2) Zum Zeitpunkt der zweiten Bestattung in diesen Grabstätten ist die Ruhezeit der ersten Grabstelle, um die an der Ruhezeit von 30 Jahren fehlenden Jahre zu verlangern (siehe § 12 dieser Ordnung).
(3) Durch den Friedhofsträger werden eine Gedenkplatte bzw. ein Gedenkstein je Grabstelle platziert, die Name, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen tragen. Die Kosten hierfür sind der Friedhofsgebührenordnung zu entnahmen.
(4) Das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht liegt bei der Friedhofsverwaltung. Auf diesen Doppelgräbern dürfen keine Grabmale etc. aufgestellt werden. Auch Einfassungen sind nicht zulässig. Das Abstellen einer Blumenschale und eines Grablichtes sind erlaubt. Die Friedhofsverwaltung besteht sich vor, widerrechtlich abgelegte Grabgaben zu entfernen. Eine Entscheidigung der Gegenstandswerte erfolgt nicht.

8

--- SEITENUMBRUCH ---

(5) Kränze, Blumenschalen etc. können nach der Beerdigungsfeier auf dem Grab niedergelegt werden. Die Kirchengemeinde kann 6 Wochen nach der Beerdigung die niedergelegten Kränze, Blumenschalen etc. entfernen. Die abzuräumenden Materialien fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Kirchengemeinde.

# § 17 Gemeinschaftsgrabstätten für Tot- und Fehlgeburten (Sternenkinder)

Eine Gemeinschaftsgrabanlage für nicht bestattungspflichtige Tot- und Fehlgeburten unter 500 Gramm wird auf den Friedhöfen nicht vorgehalten.

# § 18 Inhalt des Nutzungsrechtes

Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Beisetzung und zur Pflege der Grabstätte, soweit keine besonderen Vorschriften aufgrund der Grabarten vorliegen. In Fällen, wo eine Beisetzung nicht oder nicht mehr zulässig ist, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf die Grabpflege. Die Kirchengemeinde stellt über den Erwerb des Nutzungsrechtes eine Urkunde aus.

# § 19 Übergang von Nutzungsrechten

(1) Die Übertragung von Nutzungsrechten unter Lebenden bedarf der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei Wahlgrabstätten kann die Zustimmung verweigert werden, wenn der Übernehmer nicht die persönlichen Voraussetzungen für den Erwerb des Nutzungsrechtes gemäß § 2 dieser Satzung erfüllt.

(2) Für den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen geht das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten in folgender Art und Weise über:

a) bei Versterben des Ehegatten auf den überlebenden Ehegatten.

b) In allen anderen Fällen geht das Nutzungsrecht auf eines der Kinder der beigesetzten Eltern über, und zwar nach der Reihenfolge des Alters. Ist eines der Kinder Mitglied der Kirchengemeinde, so ist es bevorrechtigt. Sind mehrere Kinder Mitglieder der Kirchengemeinde, erwirbt das älteste von ihnen das Nutzungsrecht. Haben die Eltern eine andere Regelung über die Nachfolge im Nutzungsrecht getroffen, so wird diese nur dann wirksam, wenn die Kirchengemeinde zustimmt.

c) Sind keine Kinder mehr vorhanden, treten an ihre Stelle die Enkel. Absatz 2b Satz 3 gilt entsprechend.

d) Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, kann das Nutzungsrecht auf die Geschwister der früheren Nutzungsberechtigten übergehen. Absatz 2b Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Geht das Nutzungsrecht auf Personen über, die nicht die Voraussetzungen des § 2 erfüllen, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf das Recht zur Pflege.

(4) Über die Übertragung des Nutzungsrechtes unter Lebenden sowie den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen stellt die Kirchengemeinde auf Antrag eine Urkunde aus.

(5) Ist niemand bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann die Kirchengemeinde sich an den Erben halten. Das Nutzungsrecht endet in diesem Falle mit Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Beigesetzen.

9

--- SEITENUMBRUCH ---

# § 20 Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten

(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann unter den Voraussetzungen des § 2 dieser Satzung für die Gesamtdauer der Nutzungszeit von 30 Jahren wieder erworben werden. Der Nutzungsberechtigte muss 3 Monate vor Ablauf der Nutzungszeit einen entsprechenden Antrag stellen. Die Friedhofsverwaltung wird den Nutzungsberechtigten ca. 6 Monate vor Ablauf der Nutzungszeit daraufhinweisen.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann eine Wahlgrabstelle auch für 5 Jahre verlangert werden, sowie keine weitere Bestattung vorgesehen ist. Sollte während des 5-jährigen Nutzungsrechts, welches sich nur noch auf die Pflege beschrankt, noch eine weitere Bestattung erfolgen, ist die Wahlgrabstätte wieder für eine Nutzungszeit von 30 Jahren zu verlangern, mit allen Rechten und Pflichten der §§ 14 und 18 dieser Ordnung. Stirbt jedoch der Nutzungsberechtigte vor Ablauf der 5-jährigen Verlängerungszeit und wird nicht in dieser Wahlgrabstelle beerdigt, endet das Nutzungsrecht mit Ablauf des Jahres, in welchem er verstorben ist. Eine Erstattung von Nutzungsgebühren ist ausgeschlossen.
(3) Eine Veränderung des Nutzungsrechts bei Wahlgräbern ist notwendig, wenn die restliche Nutzungsdauer nicht mehr der Ruhezeit gemäß § 11 dieser Satzung entspricht. Das Nutzungsrecht ist um die fehlende Zeit für das gesamte Wahlgrab zu verlangern.
(4) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an Reihengräbern verlangert werden. Stirbt jedoch der Nutzungsberechtigte vor Ablauf der Verlängerungszeit, endet das Nutzungsrecht mit Ablauf des Jahres, in welchem er verstorben ist. Eine Erstattung von Nutzungsgebühren ist ausgeschlossen.
(5) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte ohne Zeitbestimmung, oder mit einer Zeitbestimmung über 40 Jahre, z.B. Familiengrabstätten ohne Begrenzung der Nutzungsdauer (sog. Erbbegräbnisse), werden auf die Bestimmungen über Wahlgräber beschränkt. Bestehen jedoch noch Ruhefristen, endet das Nutzungsrecht mit Ablauf der Ruhefrist. Die Verkürzung des Nutzungsrechts erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Kirchengemeinde.

# § 21 Beendigung von Nutzungsrechten

(1) Grabmale)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts bzw. vor Ende der Verpfugungsberechtigung nur in Ausnahmefallen und mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstände entfernt werden. Dies gilt auch für den Fall einer Pfändung oder Veräußerung an Dritte.
(2) Bei Beendigung der Nutzungsrechte von Reihen- und Wahlgrabstätten hat der Nutzungsberechtigte die Grabstände auf eigene Kosten zu raumen. Zur Räumung gehornt das Entfernen eventuell vorhandener Grabmale inkl. deren Fundamente.

Die Kirchengemeinde benachrichtigt den Nutzungsberechtigten ca. 6 Monate vor der bevorstehenden Beendigung. Die Frist zur Räumung der Grabstätte beträgt 3 Monate nach Ablauf des Nutzungsrechtes. Wird eine Räumung nicht durch den Verantwortlichen fristgerecht durchgeführt, so ist die Kirchengemeinde berechtigt, die Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Hierüber wird dem Nutzungsberechtigten ein entsprechender Gebührenbescheid ausgestellt.

Die Kirchengemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Die Grabmale fallen ohne Entschädigung in die Verfügungsgewalt der Kirchengemeinde.

(3) Bei Urnengräbern und den in Wahlgräbern beigesetzten Urnen werden die noch vorhandenen Aschen an besonderer Stelle von der Kirchengemeinde oder ihrem Beauftragten in den Erdboden gegeben.

10

--- SEITENUMBRUCH ---

(4) Das Nutzungsrecht an für Nutzungsberechtigte pflegefreien Grabstätten (§ 16) und an Reihengrabstätten endet nach Ablauf der Ruhezeit. Es sei denn, § 16 sieht eine andere Regelung vor.

(5) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahl- und Reihengrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Wahlgrabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückübergabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Rückübergabe erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.

(6) Abweichend von (5) ist die Rückgabe einer Wahl- oder Reihengrabstätte mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers durch Zahlung einer entsprechenden Grabpflegegebühr sichergestellt ist. Die vorzeitige Rückübergabe ist begrenzt auf max. die letzten 10 Jahre des Nutzungsrechtes. Im Übrigen hat die Rückübergabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.

# V. Gestaltung von Gräbern

# § 22 Grabmale

(1) die Nutzungsberechtigten können auf Wahl- und Reihengräbern Grabmale errichten. Sie sollen christlichen Grundsätzen entsprechen und in ihrer Symbolik den Glauben an die Auferstehung verkünden. Das Denkmal soll die Namen der Beigesetzen enthalten.

(2) Die Grabmale dürfen nur aus Naturstein sein. Anderweitiges Material ist auf Anfrage möglich. Über die Anfrage entscheidet der Friedhofsausschuss nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen.

(3) Für die stehenden und liegenden Grabmale gelten folgende maximale Abmessungen, in Abhängigkeit der Grabstätte:

a) Kinder- und Urneneinzelgräber: stehend bis 0,15 m² liegend bis 0,30 m²
b) Einzelreihengraber (ab 6. Lebensjahr): stehend bis 0,60 m² liegend bis 0,60 m²
c) Einzelwahlgraber (ab 6. Lebensjahr): stehend bis 0,60 m² liegend bis 0,60 m²
d) Wahlgrabstätten für 2 Grabstellen: stehend bis 1,00 m² liegend bis 0,60 m²
e) Wahlgrabstätten ab 3 Grabstellen: stehend bis 2,00 m² liegend bis 0,60 m²

(4) Die Mindeststärke von Grabmalen aus Naturstein beträgt 0,14 m.

(5) Grabmale dürfen max. 1,40 m hoch sein, bei Kindergräbern max. 0,75 m.

(6) Werden Grabkreuze, die aus Holz oder Metall sein können, oder Stelen aufgestellt, dürfen diese ebenfalls eine Höhe von 1,40 m nicht übersteigen.

(7) Es sind mindestens an jeder Seite 0,20 m Abstand zur Grababgrenzung einzuhalten.

(8) Abweichende Grabmalabmessungen mit einer entsprechenden Begründung bedürfen der schriftlichen Zulassung durch die Kirchengemeinde, vertreten durch die Friedhofsverwaltung.

(9) Aufgrund § 4a des Bestattungsgesetzes NRW in Verbindung mit den dazu ausgeführten Erlassen des zuständigen Ministeriums dürfen ab dem 01.01.2020 eingeführte Grabsteine und Grabeinfassungen aus den unten aufgeführten Ländern nur dann genutzt werden, soweit eine anerkannte Zertifizierungsstelle bestätigt hat, dass die Herstellung ohne

11

--- SEITENUMBRUCH ---

schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind;

1. Volksrepublik China

2. Republik Indien

3. Republik der Philippinen

4. Sozialistische Republik Vietnam

Der Nutzungsberechtigte (oder für ihn sein Dienstleister) hat eine andere Herkunft gegenüber der Friedhofsverwaltung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, soweit der Stein nicht aus den oben genannten Ländern kommt, oder soweit der Stein vor dem 01.01.2020 in das Bundesgebiet eingeführt wurde.

Natursteine, die vor dem 01.01.2020 aus den oben genannten Ländern in das Bundesgebiet eingeführt wurden, werden nicht zertifiziert und können ohne Siegel aufgestellt werden.

Diesbezüglich sind Lieferscheine, Zollunterlagen, Rechnungen oder Inventarlisten vorzulegen.

In Ausnahmefällen können auch Eigenerklärungen (z. B. Glaubhaftmachungen) akzeptiert werden.

Bei Nichteinhaltung können gemäß § 19 Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 2 des Bestattungsgesetzes NRW Bußgelder bis zu 3.000 € drohen.

# § 23 Unterhaltung von Grabmalen

(1) Grabmale, Kreuze oder Stelen müssen nach den anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) fundamentiert und befestigt sein, um ihre dauerhafte Standsicherheit, auch beim Öffnen der Grabstätte und benachbarter Grabstätten, zu gewährleisten. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Grabmale sind fortwährend in verkehrssicherem Zustand zu halten. Insbesondere im Frühjahr nach Ende der Frostperiode hat der Verantwortliche eine Überprüfung vorzunehmen. Verantwortlich damit ist bei Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten die nutzungsberechtigte Person.
(3) Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.
(4) Wird ein ordnungswidriger Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der verantwortlichen Person vorzunehmen oder das Grabmal oder Teile desselben auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, Grabmale oder Teile davon aufzubewahren, soweit der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist.

# § 24 Genehmigungspflicht

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf einer vorherigen, schriftlichen Genehmigung. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten an die Friedhofsverwaltung zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals istrechtzeitig unter zweifacher

12

--- SEITENUMBRUCH ---

Beifügung eines Planes im Maßstab 1:10 zu beantragen. Dem Antrag sind genaue Angaben über Farbe, Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt Form und Anordnung der Beschriftung oder sonstiger Zeichen sowie über die erforderliche Verdübelung und Fundamentierung beizufügen.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung erreichtet worden ist.
(4) Grabmale, die ohne die erforderliche Genehmigung aufgestellt oder verändert werden, können auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfern werden, falls die Genehmigung nach Abs. (1) nachträglich nicht erteilt werden kann und der Nutzungsberechtigte der schriftlichen Aufforderung zur Entfernung innerhalb eines Monats nicht nachkommen.
(5) Oben genannten gilt auch für Provisorien. Grablaternen, die über 0,50 m hoch sind, bedürfen ebenso der schriftlichen Zustimmung. Der Nutzungsberechtigte stellt mindestens 3 Wochen vor dem beabsichtigten Baubeginn einen Antrag zur Grabmalgenehmigung. Dabei muss das Nutzungsrecht nachgewiesen werden. Mit der Anzeige sind die Baupläne vorzulegen und der ausfuhrende Unternehmer zu benennen.
(6) Die Kirchengemeinde kann in begründeten Fällen die Errichtung untersagen.

# § 25 Grabmalgestaltung und Grabpflege von Wahl- und Reihengräbern

(1) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Sorge davon zu tragen, dass das Grab sich in einem gepflegten und ordnungsgemäßen Zustand befindet. Die erstmalige Herrichtung des Grabes muss spätestens einen Monat nach der Beisetzung erfolgen. Bäume, Sträucher oder Stauden, die 1,40 m Höhe übersteigen, *\(\text{dürfen}\) nicht gepflanzt werden.
(2) Die Kirchengemeinde kann einheitliche Grabeinfassungen für Wahl- und Reihengräber vorschreiben. Sie wird einheitliche Vorschriften zur Grabgestaltung, insbesondere zur Verwendung von Grabmalmaterialien und gartnerischen Gestaltung, verfassen. Ebenso konnen Regelungen zu Verstoßen gegen die Vorschriften und Angaben zur Grabpflege getroffen werden.

# § 26 Kunststoffverbot

(1) Trauergebinde, Kränze und Gestecke müssen aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind spätestens 6 Wochen nach Trauerfeiern vom Grab zu entfernen.
(2) Sind für Trauergebinde, Kränze und Gestecke Kunststoffe verwendet worden, hat der Nutzungsberechtigte für die Entsorgung selbst zu sorgen. Dies gilt auch für unbenutzbar gewordene Grableuchten.

# VI. Schlussvorschriften

# § 27 Bekanntmachung

(1) Die Kirchengemeinde kann Bekanntmachungen, die an alle Nutzungsberechtigten gerichtet sind, durch Aushang in der Pfarrkirche und am Friedhof vornehmen sowie zusätzlich auf der Homepage der Kirchengemeinde, insbesondere Änderungen dieser Satzung und zur Gebührenordnung für den Friedhof.

13

--- SEITENUMBRUCH ---

(2) Aufforderungen an Nutzungsberechtigte, mit denen besondere Zwangsmaßnahmen zur Vornahme von Handlungen eingeleitet werden, erfolgen durch eingeschriebenen Brief. Ist die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder hat sich die Zustellung des eingeschriebenen Briefes als unmöglich erwiesen, wird die Zustellung durch einmonatigen öffentlichen Aushang der schriftlichen Aufforderung ersetzt. Die Aufforderung muss die geforderte Handlung beschreiben, eine ausreichende Frist zur Erledigung setzen und ankündigen, was im Falle des fruchtlosen Verstreichens der Frist geschieht. Sind mehrere Nutzungsberechtigte vorhanden, ist die Zustellung an einen Nutzungsberechtigten ausreichend.

# § 28 Gefahrenabwehr

Die Kirchengemeinde kann zur Abwendung drohender Gefahren für Leib und Leben in Rechte der Nutzungsberechtigten und Dritter, soweit dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist, eingreifen. Soweit ihr hierdurch Kosten entstehen, kann sie diese von Nutzungsberechtigten oder Dritten, von dem die Gefahr ausging, ersetzt verlangen.

# § 29 Bestehende Gruften

Soweit auf dem Friedhof ausgemauerte Gruften bestehen, können weiterverwendet werden. Neue Gruften oder Grabgewölbe können auf dem Friedhof nicht angelegt werden.

# § 30 Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern oder Gedenkfeiern, die nicht aus Anlass einer Beisetzung staatfinden oder die durch einen anderen als einen Geistlichen oder offiziellen Vertreter der Religionsgemeinschaft geleitet werden, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Kirchengemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, sich Reden und Texte dieser Veranstaltung vorlagen zu halten. Politische Veranstaltungen sind nicht genehmigungsfähig.
(2) Die Ausschmückung der Aussegnungshalle obliegt ausschließlich der Kirchengemeinde.
(3) Das Zurschaustellen von Leichnamen außerhalb von Leichenkammern und das Abhalten von Trauerfeiern am offenen Sarg sind nicht gestattet.
(4) Die religiösen Interessen der Kirchengemeinde müssen gewahrt werden. Die Gestaltung der Bestattungsfeierlichkeiten obliegt der Kirchengemeinde.
(5) Kränze konnen mit kurzen Widmungsworte nach Abschluss der Bestattungsfeier niedergelegt werden, sowieit sie nicht widerchristlichen Inhalts sind. Kranzschleifen dürfen keine Inschriften mit widerchristlichem Inhalt trag. Bei Zuwiderhandlung erfolgt eine Entfernung der Kränze und/oder Schleifen.
(6) Musikalische Darbietungen sowie Ansprachen bei Bestattungsfeiern in der Trauerhalle und auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Abstimmung mit der Kirchengemeinde.
(7) Feierlichkeiten auf dem Friedhof (inkl. Musikdarbietungen) außerhalb einer Bestattungsfeierlichkeit bedürfen der vorherigen Abstimmung mit der Kirchengemeinde.

# § 31 Friedhofskapelle, Leichenhalle

14

--- SEITENUMBRUCH ---

Die Kirchengemeinde unterhält auf den Friedhöfen Herz Jesu Goxel und St. Joseph Stevede weder eine Friedhofskapelle noch eine Leichenhalle.

### § 32 Haftung

Der Kirchengemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- oder Überwachungspflichten. Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die gesetzlichen Vorschriften zur Haftung bleiben unberührt.

### § 33 Gebühren

Die Kirchengemeinde erlässt für die Nutzung der Friedhöfe, der Friedhofskapellen, der Leichenhallen und sonstiger Einrichtungen gesonderte Gebührenordnungen.

### § 34 Datenschutz

(1) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von Dienstleistungserbringung sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den damit verbundenen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen ist nur zulässig, wenn und soweit

- a) es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist oder
- b) der Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und nicht ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person entgegensteht.

(3) Im Übrigen findet das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.

### § 35 Inkrafttreten

Diese Friedhofssatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofssatzung vom 28.03.2019 der Friedhöfe Herz Jesu Goxel und St. Joseph Stevede außer Kraft.

Coesfeld, 03.03.2026

Kath. Kirchengemeinde Anna Katharina Coesfeld

- Der Kirchenvorstand -

Vorsitzender /stellv. Vorsitzender

Mitglied

15

--- SEITENUMBRUCH ---

1. 2017??????????????????????????????????????????????

Quelle

Originalseite der Kirchengemeinde

← Zur Gemeinde-Seite