Friedhofsgebühren Ebsdorfergrund 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Ebsdorfergrund · Hessen · PLZ 35085

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2025 (II. Nachtrag Gemeinde); 2022 (GebO Beltershausen-Frauenberg)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
480,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 a) Friedhofsgebührenordnung Beltershausen-Frauenberg (2022)
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Plätze
990,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 30 J. Ruhezeit
* Bedingung: Reihendoppelgrabstätte (2 Stellen); 1-stelliges Wahlgrab nicht vorhanden
💡 Umgerechnet: 495 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 990 € für 2 Grabstellen (= Ø 495 € je Person / Stelle)
📄 § 3 Abs. 1 c) Friedhofsgebührenordnung Beltershausen-Frauenberg (2022)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
360,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Zzgl. anteilige Kosten für Granitumrandung (derzeit 360 €)
📄 § 3 Abs. 2 a) Friedhofsgebührenordnung Beltershausen-Frauenberg (2022)
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
660,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 30 J. Ruhezeit
* Bedingung: Urnen-Reihendoppelgrabstätte (2 Urnen); 1-stelliges Urnenwahlgrab in dieser Gebührenordnung nicht vorhanden...
💡 Umgerechnet: 330 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 660 € für 2 Urnen (= Ø 330 € je Urne)
📄 § 3 Abs. 2 b) Friedhofsgebührenordnung Beltershausen-Frauenberg (2022); Grabarten laut § 12 Abs. 2 b) FO
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
714,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Gemeinde-GEO § 6 Abs. 2 a); zzgl. 80 € Bestattungsgebühr (§ 6 Abs. 1)
📄 § 6 Abs. 1 u. Abs. 2 a) Gebührenordnung Gemeinde Ebsdorfergrund i.d.F. des II. Nachtrags (2025)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (II. Nachtrag Gemeinde); 2022 (GebO Beltershausen-Frauenberg) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​ Kirchlicher Friedhof Evangelische Kirchengemeinde Beltershausen-Frauenberg — Gebührenordnung

Friedhofsgebührenordnung

für den Friedhof in

Beltershausen-Frauenberg, Ebsdorfergrund

Gemäß Art. 31 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung und § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG) vom 30. November 2021 in der jeweils geltenden Fassung hat der Friedhofsausschuss Beltershausen-Frauenberg folgende Friedhofsgebührenordnung erlassen:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Pflichtige

Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer

  • a) den Friedhof und dessen Einrichtungen in Anspruch nimmt,
  • b) sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
  • c) zur Bestattung verpflichtet ist oder war
  • d) oder eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder empfangen hat.

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr)

  1. 1. Grabstätten für Erdbestattungen (Leichen)
a) Reihengrabstätte für Erwachsene und Kinder ab 6Jahren480,00 €
b) Reihengrabstätte für Kinder bis 5 Jahren360,00 €
c) Reihendoppelgrabstätte990,00 €
  1. 2. Grabstätten für Urnenbestattungen (Asche)
a) Urnen-Reihengrabstätte360,00 € *
b) Urnen-Reihendoppelgrabstätte660,00 € *

*zzgl. der anteiligen Kosten für die bereits vorhandene Umrandung mit Granitplatten i.H.v. derzeit 360,- €

c) Urnen-Wiesen-Doppelgrabstätte

600,00 €*

*zzgl. der anteiligen Kosten der Granit-Bodenplatte und -Stele i.H.v. 510,- € sowie der Kosten der einheitlichen an der Stele anzubringenden Aluminium-Schilder mit Namen, Vornamen, ggf. Geburtsname sowie Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen.

§ 4 Verlängerungsgebühr

  1. 1. Überschreitet bei Bestattungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Verlängerungsgebühr richtet sich nach der Nutzungsgebühr unter § 3 der jeweils gültigen Gebührenordnung und ist anteilig nach der Zahl der Verlängerungsjahre zu berechnen. In diesem Zusammenhang wird auf § 14 Ziffer 2d der Friedhofsordnung hingewiesen.
  2. 2. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen. Das Ablaufen des Nutzungsrechts wird spätestens sechs Monate vorher öffentlich bekannt gegeben.

§ 5 Entstehung und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des Friedhofes oder seiner Einrichtungen. Bei Amtshandlungen entsteht die Gebührenpflicht mit dem auf den Beginn der Amtshandlung folgenden Monatsersten. In Härtefällen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen.
  2. 2. Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
  3. 3. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 6 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

  1. 1. Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 5 Euro teilbaren Betrag.
  2. 2. Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
  3. 3. Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen (§ 64a Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz). Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 7 Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 8 Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Diese Ordnung bedarf gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 des VAufsG in Verbindung mit § 32 AVO-VAufsG der kirchen-aufsichtlichen Genehmigung.

§ 9 Inkrafttreten

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisher bestehende Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.

Der Friedhofsausschuss:

gez. Theresia Zeeden Pfarrerin, Vorsitzende

gez. Erika Küssner, Mitglied des Kirchenvorstandes

gez. Holger Erkel, Ortvorsteher und stellv. Vorsitzender

gez. Johannes Block, Geschäftsführendes Mitglied

Ebsdorfergrund-Beltershausen/Frauenberg, den 23.03.2022

Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk vom 04.05.2022

Kirchlicher Friedhof Evangelische Kirchengemeinde Leidenhofen — Gebührenordnung

Friedhofsgebührenordnung

für den Friedhof

in Leidenhofen (35085 Ebsdorfergrund)

Gemäß Art. 37 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung und § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG) vom 01. Dezember 2009 in der jeweils geltenden Fassung hat der Friedhofsausschuss Leidenhofen folgende Friedhofsgebührenordnung erlassen:

§ 1 – Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Pflichtige

Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer

a) die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt,

b) sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,

c) zur Bestattung verpflichtet ist oder war

d) oder eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder empfangen hat.

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr)

  1. 1. Grabstätten für Erdbestattungen (Leichen)

a) Reihengrabstätte für Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren 705,00 Euro

b) Reihengrabstätte für Kinder bis 5 Jahren 450,00 Euro

c) Reihendoppelgrabstätte 1410,00 Euro

  1. 2. Grabstätten für Urnenbestattungen (Asche)

a) Urnenreihengrabstätte 585,00 Euro

b) Urnenreihendoppelgrabstätte 1170,00 Euro

  1. 3. Rasengrabstätten

a) Reihenrasengrabstätten für Sargbestattungen 1140,00 Euro

b) Reihenrasengrabstätten für Urnenbestattungen 810,00 Euro

  1. 4. Die Nutzungsgebühr ist für die gesamte Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte im Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts und nicht erst im Zeitpunkt der Belegung fällig. §4 Verlängerungsgebühr

Die unter § 3 Abs. 1 bis 3 genannten Grabstätten sind auf Antrag bis zu maximal 20 Jahre verlängerbar. Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist die Grabstätte ebenfalls zur Wahrung der Ruhefrist zu verlängern. Die Verlängerungsgebühr richtet sich nach der Nutzungsgebühr unter § 3 und ist anteilig nach der Zahl der Verlängerungsjahre zu berechnen.

§ 5 – Entstehung und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des Friedhofes oder seiner Einrichtungen. Bei Amtshandlungen entsteht die Gebührenpflicht mit dem auf den Beginn der Amtshandlung folgenden Monatsersten. In Härtefällen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen.
  2. 2. Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
  3. 3. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 6 – Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

  1. 1. Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 5 Euro teilbaren Betrag.
  2. 2. Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
  3. 3. Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen (§ 64a Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz). Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 7 – Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 8 – Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Diese Ordnung bedarf gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 des VAufsG in Verbindung mit § 38 AVO-VAufsG der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

§9 Inkrafttreten

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisher bestehende Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.

Leidenhofen, den 27. Februar 2019

Der Friedhofsausschuss: Pfr. Dr. Eric Weidner Käthe Schütz OV Konrad Bier

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2022 (FO Beltershausen-Frauenberg); FO Gemeinde Ebsdorfergrund vom 17.03.2009 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Kirchlicher Friedhof Evangelische Kirchengemeinde Beltershausen-Frauenberg — Friedhofssatzung

Friedhofsordnung für den Friedhof

in Ebsdorfergrund-Beltershausen-Frauenberg (Neufassung)

beschlossen vom Friedhofsausschuss Beltershausen-Frauenberg am 23.03.2022

genehmigt vom Landeskirchenamt Kassel am 04. Mai 2022

Stand 2022 Inhaltsübersicht Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Eigentum, Trägerschaft und Zweckbestimmung

§ 2 Friedhofsausschuss

§ 3 Verwaltung des Friedhofs

§ 4 Verhalten der Friedhofsbenutzer

§ 5 Einzelvorschriften

§ 6 Gewerbliche Arbeiten

Abschnitt II: Bestattungsvorschriften

§ 7 Bestattungen durch einen evangelischen Geistlichen

§ 8 Andere Bestattungsfeiern und sonstige Veranstaltungen

§ 9 Anmeldung der Bestattung

§ 10 Ruhefrist

§ 11 Umbettungen

Abschnitt III: Grabstätten

§ 12 Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten

§ 13 Erläuterung der Grabstätten

Abschnitt IV: Gestaltung der Grabstätten

§ 14 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und Wahlmöglichkeit

§ 15 Zustimmungserfordernis

§ 16 Die Grabzeichen

§ 17 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

Abschnitt V: Friedhofshalle und Trauerfeiern

§ 18 Benutzung der Friedhofshalle

§ 19 Trauerfeiern

Abschnitt VI: Schlussvorschriften § 20 Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften

§ 21 Alte Rechte

§ 22 Gebühren

§ 23 Inkrafttreten

Friedhofsordnung für den Friedhof in Beltershausen, 35085 Ebsdorfergrund

Gemäß Art. 37 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung und § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 der Ausführungsverordnung zum Vermögensauf-sichtsgesetz (AVO-VAufsG) vom 30. November 2021 in der jeweils geltenden Fas-sung hat der Friedhofsausschuss Beltershausen-Frauenberg folgende Friedhofs-ordnung erlassen:

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Eigentum, Trägerschaft und Zweckbestimmung

  1. 1. Der Friedhof steht in der Trägerschaft der evangelischen Kirchengemeinde Beltershausen
  1. 2. Der Friedhof umfasst folgende Grundstücke:
  1. 3. a) Gemarkung Beltershausen , Flur 2, Flurstück 94/8, Größe 20,25 ar. Grund- stückseigentümer ist die Kirchengemeinde Beltershausen
  1. 4. b) Gemarkung Beltershausen, Flur 2, Flurstück 8/18, Größe 29,94 ar, Grund- stückseigentümer ist die politische Gemeinde Ebsdorfergrund.
  1. 5. Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tod Einwoh- nerinnen oder Einwohner des Ortsteils Beltershausen-Frauenberg der Ge- meinde Ebsdorfergrund waren, ein Recht auf Beisetzung besaßen oder in- nerhalb des Ortsteils verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb des Ortsteils beigesetzt werden. Dies gilt auch für frühere Einwohnerinnen und Einwohner, die zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrich- tung außerhalb der Gemeinde gelebt haben. Die Bestattung anderer Perso- nen kann mit Zustimmung des Friedhofsausschusses erfolgen. § 2 Friedhofsausschuss

Die Verantwortung für den Friedhof obliegt dem Friedhofsausschuss. Der Fried-hofsausschuss besteht aus einem Mitglied des Kirchenvorstands der evangeli-schen Kirchengemeinde Beltershausen-Frauenberg, dem Leiter der Außenstelle -Bürgerbüro (Ortsvorsteher) Beltershausen-Frauenberg und vier weiteren Mit-gliedern aus dem Ortsteil Beltershausen-Frauenberg, von denen je zwei vom Kirchenvorstand und vom Ortsbeirat Beltershausen-Frauenberg bestimmt wer-den. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Kirchenvorstands oder ein Mitglied des Kirchenvorstandes, stellvertretender Vorsitzender ist der Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin oder deren/dessen Stellvertreter/Stellvertreterin. Die Geschäfts-führung und Abstimmung erfolgt nach der dieser Friedhofsordnung beigefügten „Geschäftsordnung für den Friedhofsausschuss”. Aufsichtsbehörde ist das Lan-deskirchenamt in Kassel. Unberührt bleibt die allgemeine Zuständigkeit der Ord-nungsbehörde.

§ 3 Verwaltung des Friedhofs

  1. 1. Die aus dem Friedhofsbetrieb sich ergebenden Einnahmen fließen in die Friedhofskasse. Sie sind ausschließlich für Zwecke des Friedhofs zu verwen- den. Die Gebührenordnung für den Friedhof wird von dem Friedhofsaus- schuss aufgestellt und bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
  1. 2. Die Verwaltung führt ein Grabregister der beigesetzten Verstorbenen, wel- ches, getrennt nach Grabstättenarten gem. § 12, mindestens die laufenden Grabnummern, den Namen, das Geburts- und Sterbedatum des/der Verstor- benen, den Tag der Beisetzung und die Laufzeit des Nutzungsrechtes enthält.

§ 4 Verhalten der Friedhofsbenutzer

  1. 1. Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten geöffnet.
  1. 2. Die Benutzer haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhal- ten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leis- ten. Wer den Anordnungen zuwider handelt, kann vom Friedhof verwiesen wer- den.
  1. 3. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betre- ten. § 5 Einzelvorschriften

Innerhalb des Friedhofes ist es nicht gestattet:

  1. 1. die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
  1. 2. die Wege ohne besondere Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit Fahrzeugen zu befahren (dieses Verbot gilt nicht für Kinderwagen und Rollstühle),
  1. 3. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Einrich- tungen abzulegen
  1. 4. Druckschriften gewerblicher und politischer Art zu verteilen, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
  1. 5. ohne schriftlichen Auftrag eines/einer Berechtigten oder der Friedhofsverwal- tung gewerbliche Aufnahmen oder Aufzeichnungen zu machen,
  1. 6. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattungshandlung Arbei- ten auszuführen,
  1. 7. zu lärmen, zu spielen, zu lagern und sich sportlich zu betätigen,
  1. 8. Hunde frei laufen zu lassen; sie sind an der Leine zu führen; Hundekot ist zu beseitigen,
  1. 9. Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden.

Der Friedhofsausschuss kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 6 Gewerbliche Arbeiten

  1. 1. Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen (insbesondere Steinmetz- und gärt- nerische Arbeiten) dürfen nur mit vorher erteilter Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung und unter Beachtung der dafür bestehenden Bestim- mungen ausgeführt werden. Die Zustimmung wird erst erteilt, wenn der Ge- werbetreibende oder Firma diese Friedhofsordnung durch Unterschrift als für alle einschlägigen Arbeiten verbindlich anerkannt hat und in fachlich, betrieb- licher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist.
  1. 2. Die Zustimmung kann versagt oder widerrufen werden, wenn ein Gewerbe- treibender trotz Abmahnung gegen die bestehenden Vorschriften verstoßen hat.
  1. 3. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bedienste- ten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
  1. 4. Bei gewerblichen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
  1. 5. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
  1. 6. Den Mitgliedern des Friedhofsausschusses, der Friedhofsverwaltung und dem Friedhofspersonal ist untersagt, den Gewerbetreibenden Informationen zur Erlangung von Aufträgen zukommen zu lassen. Gleiches gilt für die Mit- teilung über Sterbefälle und Hinterbliebenenanschriften.

Abschnitt II: Bestattungsvorschriften

§ 7 Bestattungen durch einen evangelischen Geistlichen

Die evangelische kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung, die der kirchlichen Ordnung unterliegt.

Ansprachen und musikalische Darbietungen während einer evangelisch kirchli-chen Bestattung bedürfen der vorherigen Genehmigung des Pfarrers/ der Pfar-rerin. § 8 Abs. 2, Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Kränze können mit kurzen Widmungsworten nach Abschluss der Bestattungs-feier niedergelegt werden.

§ 8 Andere

Bestattungsfeiern und sonstige Veranstaltungen

  1. 1. Bei Bestattungen und sonstigen Veranstaltungen sind Handlungen, Äußerun- gen, Lieder und Musikstücke verboten, die der Würde des Ortes widerspre- chen oder geeignet sind, das religiöse - insbesondere das christliche - Emp- finden zu verletzen.
  1. 2. Ansprachen und musikalische Darbietungen müssen beim Vorsitzenden des Friedhofsausschusses (§ 2) spätestens am Tag vor der Beerdigung angemel- det werden. Sie können untersagt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Ansprache oder musikalische Darbietung der Würde des Ortes widerspricht oder das religiöse Empfinden verletzt. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorsitzenden steht dem Betroffenen das Recht des Einspruchs zu, über den der Friedhofsausschuss zu entscheiden hat.

§ 9 Anmeldung der Bestattung

  1. 1. Die Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen des Standesamtes über die Beurkundung des To- desfalles oder des Bestattungserlaubnisscheines des Ordnungsamtes schrift- lich anzumelden. Bei Urnenbeisetzung ist zusätzlich die Einäscherungsur- kunde vorzulegen. Bei einer Beisetzung in einer schon vorhandenen Grab- stätte ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Ist die nutzungsberechtigte Person einer vorhandenen Grabstätte verstorben, so hat die neue nutzungs- berechtigte Person durch ihre Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.
  1. 2. Den Bestattungstermin legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und ggfl.dem zuständigen Pfarrer/der zuständigen Pfarrerin fest.

§ 10 Ruhefrist

Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 11 Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. 2. Leichen dürfen nur zum Zweck der Umbettung oder auf polizeiliche, staats- anwaltschaftliche oder gerichtliche Anordnung vor Ablauf der Ruhefristen aus der Grabstätte entfernt werden.
  1. 3. Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Friedhofsver- waltung Grabstätten verlegen und damit Umbettungen von Leichen und Aschen vornehmen. Die Leichen- oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten.
  1. 4. Sonstige Umbettungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsausschus- ses. Die Erlaubnis darf, abgesehen von sonstigen gesetzlichen Regelungen, nur erteilt werden, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen.
  1. 5. Die Umbettung bedarf der Erlaubnis des Gemeindevorstandes am Bestat- tungsort im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt. Für die Umbettung einer Urne bedarf es abweichend von Satz 1 des Einvernehmens mit dem Gesund- heitsamt nicht.
  1. 6. Die Grabmale etc. dürfen nur umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsrichtlinien der betreffenden neuen Grababteilung verstoßen.
  1. 7. Kann der Antragsteller/die Antragstellerin nicht allein über den Umbettungs- antrag entscheiden, so hat er/sie die Einwilligung der anderen Berechtigten in schriftlicher Form nachzuweisen. Neben der zu zahlenden Umbettungsge- bühr haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an be- nachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
  1. 8. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

Abschnitt III: Grabstätten

§ 12 Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten

  1. 1. Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufge- stellten Bedingungen vergeben. Nutzungsberechtigt ist derjenige, der sich zur Übernahme dieses Rechts bereit erklärt. Im Übrigen werden der/die Angehö- rigen nach der in § 13 Abs. 2c genannten Reihenfolge nutzungsberechtigt. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Grundstückeigentümers (§ 1). An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung. 2. Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben für

a) Grabstätten für (Leichen) Erdbestattungen:

  1. 1. Einzelgrabstätten
  2. 2. Doppelgrabstätten

b) Grabstätten für (Asche)Urnenbestattungen:

  1. 1. Urnen-Einzelgrabstätten
  2. 2. Urnen-Doppelgrabstätten
  3. 3. Rasen-Urnen-Doppelgrabstätten
  1. 3. Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftli- chen Anerkennung dieser Ordnung.
  2. 4. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Bestattung und die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätten. Diese Verpflichtung entfällt für die Nutzungsberechtigten von Rasen-Urnen-Doppelgrabstätten.
  1. 5. Nutzungsberechtigte haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer An- schrift sowie Übertragung der Nutzungsrechte mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entste- hen, ist die Friedhofsträgerin nicht ersatzpflichtig.
  2. 6. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebüh- renordnung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden.
  3. 7. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt (vgl. § 17, insbesondere Abs. 5) oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernach- lässigt, so ist die/der Nutzungsberechtigte unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel schriftlich aufzufordern. Ist die/der Nutzungsberechtigte unbe- kannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, auf 6 Monate befristete Aufforderung. Kommt die/der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Nutzungsberech- tigten die Grabstätte in dem erforderlichen Umfang abräumen, einebnen, be- grünen lassen, der/dem Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht entziehen und/oder die Grabstätte gegen Zahlung einer Gebühr in eine Rasen-Grab- stätte umwandeln. Die Höhe der Gebühr für die Umwandlung in eine Rasen- Grabstätte richtet sich nach der Dauer der verbleibenden Ruhefrist und der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührenordnung.
  1. 8. Bei Erdbestattungen darf in jedem Grab grundsätzlich nur eine Leiche beige- setzt werden. Es kann gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zu 5 Jahren in einem Grab zu bestatten.
  2. 9. Aschenurnen dürfen außer in Urnengrabstätten auch in unbelegten Einzel- und Doppelgrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden. Der Fried- hofsträger kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr eine Urne pro bereits belegter Erdgrabstelle zusätzlich beigesetzt wird.
  3. 10. Ein Anspruch auf Verleihung und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an be- stimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
  1. 11. Den Auftrag zum Ausheben und Schließen des Grabes erteilt die Fried- hofsverwaltung.
  1. 12. Die Mindestgrabtiefe beträgt von Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 1,00 m, von Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,60 m.
  1. 13. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 cm starke Erdwände getrennt sein.

§ 13 Erläuterung der Grabstätten

  1. 1. Einzelgrabstätten

a. Einzelgrabstätten werden im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren abgegeben. Nutzungsrechte über die Ru-hefrist hinaus können nicht geltend gemacht werden. Ein Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Das Ablaufen der Ruhefrist wird spätestens 6 Monate vorher öffentlich bekanntgegeben.

b. Größe der Einzelgrabstätten: Für Erwachsene: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m. Für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,50 m, Breite 0,80 m. Die Breite des We-ges zwischen den Grabreihen beträgt 1,10 m.

c. Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,40 m.

  1. 2. Doppelgrabstätten (Doppelgräber)

a. Doppelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die im Beerdigungs-fall auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Doppel-Grab-stätte besteht kein Rechtsanspruch. Sie werden der Reihe nach belegt. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert wer-den. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für das gesamte Doppelgrab möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht, mit Ausnahme der Verlängerung oder des Wiederer-werbs bezüglich eines nicht vollbelegten Doppelgrabes, nicht.

b. Das Nutzungsrecht entsteht mit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grabstelle. Der/Die Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach ihrem/sei-nem Ableben.

c. In einem Doppelgrab dürfen die/der Nutzungsberechtigte und die Angehöri-gen der/des zuerst in der Grabstätte Beigesetzten bestattet werden.

Als Angehörige im Sinne dieser Ordnung gelten:

  1. 1. der Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartner- schaftsgesetz,
  2. 2. Verwandte auf- und absteigender Linie (Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel), angenommene Kinder sowie Geschwis- ter,
  3. 3. die Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspart- nerschaftsgesetz der unter 2. bezeichneten Personen.

d. Überschreitet bei Bestattungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungs-recht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendi-gen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung der Nutzungsrechte nach der jeweils gültigen Gebührenordnung. Nach Erlö-schen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofs-verwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen. Das Ablaufen des Nut-zungsrechts wird spätestens sechs Monate vorher öffentlich bekannt gege-ben.

e. Jede Doppelgrabstätte hat folgende Maße: Länge: 2,10 m Breite: 2,00 m

Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen beträgt 1,00 m. 3. Urnen-Einzelgrabstätten

a. Urnen-Einzelgrabstätten werden im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhefirst von 30 Jahren zur Beisetzung einer Aschekapsel abgegeben. In einer Urnen-Einzelgrabstätte kann nur eine Aschenkapsel bei-gesetzt werden. Die Beisetzung in Überurnen (aus Ton und Metall) ist in ei-nem Urnen-Einzelgrab nicht gestattet.

b. Größe der Urnen-Einzelgrabstätte: Länge 0,70 m, Breite 0,80 m

c. Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen beträgt 1,10 m. Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,40 m.

  1. 4. Urnen-Doppelgrabstätten

a. Urnen-Doppelgrabstätten werden im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhefirst von 30 Jahren zur Beisetzung zweier Aschekap-seln abgegeben. Die Beisetzung in Überurnen (aus Ton und Metall) ist in einem Urnen-Doppelgrab nicht gestattet.

b. Größe der Urnen-Doppelgrabstätte: Länge 1,0 m, Breite 1,0 m.

c. Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen beträgt 1,10 m. Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt min. 0,40 m

  1. 5. Rasen-Urnen-Doppelgrabstätten

Rasen-Urnen-Doppelgrabstätten sind Doppelgrabstätten für Urnenbestattun-gen, die für die Dauer von 30 Jahren abgegeben werden. Auf einem Rasen-grab dürfen keine Einfassungen gesetzt werden. Eine Bepflanzung der Grab-stätten durch die Nutzungsberechtigten ist nicht erlaubt.

Die Grabstätte wird durch den Friedhofsausschuss während des Nutzungs-rechts gepflegt und nach Ablauf des Nutzungsrechts abgeräumt und eingeeb-net. Die Gebühr für diese Leistung ist mit der Entrichtung der Gebühr für den Erwerb der Rasen-Urnen-Doppelgrabstätte nach der Friedhofsgebührenord-nung abgegolten. Das Ablegen von Blumen ist nur auf den dafür vorgesehenen trapezförmigen Platten um die achteckige Granitsäule erlaubt. Die Rasen-Urnen-Doppelgrab-stätten liegen hintereinander an der jeweiligen Außenseite dieser Platten.

Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gel-ten die Vorschriften für Einzel- und Doppelgrabstätten entsprechend auch für Urnen-, Urnen-Einzel-, Urnen-Doppel- und Rasen-Urnen-Doppelgrabstätten.

IV. Gestaltung der Grabstätten

§ 14 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 15 Zustimmungserfordernis

  1. 1. Die Aufstellung oder Änderung eines Grabzeichens und der damit zusam- menhängenden Anlagen ist vorher bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 in doppelter Ausfertigung beizufügen, aus der im Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabzeichen ersichtlich ist. Schriftdetail 1:1. Die Fried- hofsverwaltung kann Modelle anfordern, sofern dies zum Verständnis not- wendig ist. Die Friedhofsverwaltung kann sich bei der Beurteilung der einge- reichten Zeichnungen durch befähigte anerkannte Fachkräfte beraten lassen.
  1. 2. Entspricht die Ausführung eines Grabzeichens nicht der genehmigten Zeich- nung des Zustimmungsantrages oder werden nicht genehmigte Grabmale er- richtet oder verändert, setzt der Friedhofsträger dem/der Nutzungsberechtig- ten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabzei- chens. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten ver- anlassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstigen baulichen Anlagen aufzubewahren. 3. Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 16 Die Grabzeichen

  1. 1. Die Inschrift auf den Grabzeichen soll das Andenken an den Verstorbenen würdig bewahren. Inschriften, Zeichen und Sinnbilder dürfen nicht im Wider- spruch zu dem kirchlichen Charakter des Friedhofs stehen.
  1. 2. Grabsteine aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweis- lich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Über- einkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt wor- den sind. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbei- tungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Für den zu erbringenden Nachweis gilt § 6 a des Hessischen Friedhofs- und Be- stattungsgesetzes (GVBl. I 2007 S. 338) in der jeweils gültigen Fassung.
  1. 3. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
  1. 4. Stehende Grabzeichen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befesti- gen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbar- ter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
  1. 5. Liegende Grabzeichen werden ohne Fundament ins Erdreich eingebettet.
  1. 6. Hölzerne und metallene Grabzeichen bekommen ein Fundament, das ihrem Gewicht entspricht. Hölzerne Grabzeichen können mit dem imprägnierten Schaft in den Boden eingelassen werden.
  1. 7. Alle stehenden Grabzeichen müssen durch nichtrostende Metalldübel von mindestens 10mm Dicke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist. Der Nutzungsberechtigte hat die Standsi- cherheit regelmäßig zu überprüfen und Mängel abzustellen. Er haftet für alle eventuell entstehenden Schäden. Wenn die Standsicherheit eines Grabzei- chens nicht mehr gewährleistet ist, kann die Friedhofsverwaltung den Nutzungsberechtigten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseiti- gung der Gefährdung auffordern. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln genügt eine öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf der Frist oder bei Gefahr in Verzug ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die nicht standsicheren Grabzeichen zur Vermeidung von Gefahren für die Fried- hofsbenutzer auf Kosten der Nutzungsberechtigten sachgemäß umzule- gen oder sonstige Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
  1. 8. Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen durch die nutzungsberechtigte Person zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 6 Monaten nach Be- kanntmachung (vgl. § 12Abs. 7), ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu las- sen. Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen gehen entschädi- gungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die entfernten Anlagen aufzu- bewahren

§ 17 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

  1. 1. Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
  1. 2. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflan- zung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Es dürfen keine Unkrautvernichtungs- oder Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet werden.
  1. 3. Trauergebinde, Kränze und Gestecke müssen aus natürlichen, biologisch ab- baubaren Materialien hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind spätestens zwei Wochen nach der Trauerfeier vom Grab zu entfernen. Sind für Trauer- gebinde, Kränze und Gestecke Kunststoffe verwendet worden, hat der Nut- zungsberechtigte für die Entsorgung selbst zu sorgen. Dies gilt auch für un- benutzbar gewordene Grableuchten.
  1. 4. Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die jeweiligen Nut- zungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflich- tung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. 5. Alle Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung herge- richtet sein.
  1. 6. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsver- waltung.

V. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 18 Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
  1. 2. Die Leichen der an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit Verstor- benen müssen sofort in geschlossenen Särgen eingeliefert werden. Diese dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden. § 19 Trauerfeiern
  2. 1. Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle oder ein dafür bestimmter Raum oder eine vorgesehene Stelle auf dem Friedhof zur Verfügung.
  1. 2. Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VI. Schlussvorschriften

§ 20 Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Ein-ziehung von Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstor-benen und der Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 21 Alte Rechte

  1. 1. Für Grabstätten, über die die Friedhofsträgerin bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften. 2. Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem In- krafttreten dieser Ordnung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 13 dieser Ordnung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach Inkraft- treten dieser Ordnung.

§ 22 Gebühren

Für die Erhebung von Gebühren ist die jeweilige kirchenaufsichtlich genehmigte Friedhofsgebührenordnung maßgebend.

§ 23 Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Diese Ordnung bedarf gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 des VAufsG in Verbindung mit § 32, AVO-VAufsG der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisher bestehenden Friedhofsordnungen außer Kraft.

Ebsdorfergrund, Ortsteil Beltershausen-Frauenberg, den 23.03.2022

Der Friedhofsausschuss: Dienstsiegel der Kirchengemeinde gez. Theresia Zeeden, Pfarrerin, Vorsitzende

Dienstsiegel der polit. Gemeinde gez. Holger Erkel, Ortsvorsteher und stellv. Vorsitzender

gez. Johannes Block, geschäftsführendes Mitglied

Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk vom 04.05.2022:

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

II. Nachtrag zur Gebührenordnung der Friedhofsordnung der Gemeinde Ebsdorfergrund (Stand 2025)

II. Nachtrag zur Gebührenordnung der Friedhofsordnung der Gemeinde Ebsdorfergrund Seite 1 von 3

II. NACHTRAG zur Gebührenordnung der Friedhofsordnung der Gemeinde Ebsdorfergrund Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ebsdorfergrund hat in ihrer Sitzung am __________ diesen II. Nachtrag zur Gebührenordnung der Friedhofsordnung der Gemeinde Ebsdorfer­ grund vom 19. November 2018 beschlossen, der auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

§§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestat­ tungsgesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Geset-zes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110), der §§ 1 bis 5 a, 6 a sowie 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), und des § 42 der Friedhofsordnung der Gemeinde Ebsdorfergrund vom 17. März 2009.

1.) In § 6 (Bestattungsgebühren) werden Absatz 1 sowie Absatz 2 Buchstabe a) wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird der Betrag in Höhe von 77,00 € durch den Betrag in Höhe von 80,00 € ersetzt.

In Absatz 2 Buchstabe a) wird der Betrag in Höhe von 654,00 € durch den Betrag in Höhe von 714,00 € ersetzt.

2.) In § 9 (Erwerb von Nutzungsrechtenan Doppelgrabstätten und Urnendoppelgrab-stätten) wird Absatz 3 Buchstaben b und c wie folgt geändert

In Absatz 3 Buchstabe b) wird der Betrag in Höhe von 200,00 € durch den Betrag in Höhe von 400,00 € ersetzt sowie die Angabe “von der Friedhofsverwaltung beauftrates Eigenleistungsprojekt” gestrichen.

In Absatz 3 Buchstabe c) wird der Betrag in Höhe von 390,00 € durch den Betrag in Höhe von 480,00 € ersetzt.

3.) In § 10 (Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihenwiesengrabstätte gemäß § 29 FO) wird Absatz 2 Buchstaben a) und b) wie folgt geändert:

In Absatz 2 Buchstabe a) wird der Betrag in Höhe von 220,00 € durch den Betrag in Höhe von 273,00 € ersetzt.

In Absatz 2 Buchstabe b) wird der Betrag in Höhe von 108,00 € durch den Betrag in Höhe von 142,00 € ersetzt. II. Nachtrag zur Gebührenordnung der Friedhofsordnung der Gemeinde Ebsdorfergrund Seite 2 von 3

4.) In § 10 b (Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Baumgrabstätte gemäß § 29 b FO [nur Friedhof Roßberg]) wird die Inhaltsangabe bzw. die textliche Beschreibung des Paragraphen wie folgt geändert:

Bei der Inhaltsangabe bzw. der textlichen Beschreibung des Paragraphen werden die Worte “nur Friedhof Roßberg” durch die Angabe “nur Alter Friedhof Hachborn, Ilschhausen und Alter Friedhof Roßberg” ersetzt.

5.) In § 11 (Gebühren für Grababräumung) wird Absatz 1 Buchstaben a) bis d) wie folgt geändert:

In Absatz 1 Buchstabe a) wird der Betrag in Höhe von 309,00 € durch den Betrag in Höhe von 380,00 € ersetzt.

In Absatz 1 Buchstabe b) wird der Betrag in Höhe von 517,00 € durch den Betrag in Höhe von 499,00 € ersetzt.

In Absatz 1 Buchstabe c) wird der Betrag in Höhe von 130,00 € durch den Betrag in Höhe von 95,00 € ersetzt.

In Absatz 1 Buchstabe d) wird der Betrag in Höhe von 160,00 € durch den Betrag in Höhe von 119,00 € ersetzt.

6.) Inkrafttreten

Dieser II. Nachtrag tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Ebsdorfergrund, den _________________

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Ebsdorfergrund

(Siegel) Hanno Kern Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am __________________ in den Ebsdorfer-grund-Nachrichten öffentlich bekannt gemacht.

Ebsdorfergrund, den _______________________ II. Nachtrag zur Gebührenordnung der Friedhofsordnung der Gemeinde Ebsdorfergrund Seite 3 von 3

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Ebsdorfergrund

(Siegel) Hanno Kern Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Ebsdorfergrund?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Ebsdorfergrund mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 35xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Ebsdorfergrund anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Ebsdorfergrund
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zzgl. anteilige Kosten für Granitumrandung (derzeit 360 €)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Gemeinde-GEO § 6 Abs. 2 a); zzgl. 80 € Bestattungsgebühr (§ 6 Abs. 1)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🔶 Optionaler Schätzwert
Optional zuschaltbar, falls eine Trauerhalle / Feierhalle genutzt wird. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 35xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Ebsdorfergrund:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Ebsdorfergrund: