Friedhofsgebühren Lahntal 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Lahntal · Hessen · PLZ 35094

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (gültig seit 01.01.2026; Nachfolge-Gebührenordnung 2027 beschlossen am 19.08.2026, tritt erst am 01.01.2027 in Kraft und ist daher noch nicht geltendes Recht)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.900,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 1 Ziff. 2 Gebührenordnung 2026 (Einzelsarggrabstätte, 1 Stelle)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
3.800,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 1 Ziff. 5 Gebührenordnung 2026 (Doppelsarggrabstätte = kleinstes tarifiertes Wahlgrab; kein 1-stelliges Sargwahlgrab in der Satzung)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.500,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 2 Ziff. 2 Gebührenordnung 2026 (Urnengrabstätte, 1 Urne; jede weitere Beisetzung erneut gebührenpflichtig gem. § 8 Abs. 3)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.050,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 2 Ziff. 7 Gebührenordnung 2026 (Kammer in einer Urnenstele, Erstbestattung = 1 Urne; Folgebeisetzung erneut gebührenpflichtig gem. § 8 Abs. 3)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.400,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 2 Ziff. 5 Gebührenordnung 2026 (anonyme Urnengrabstätte, 1 Urne; Preis wörtlich belegt, kein Zeilenversatz — identisch in GO 2027)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.800,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 2 Ziff. 3 Gebührenordnung 2026 (Urneneinzelbaumgrabstätte für eine Urne; Familienbaum bis zu 3 Urnen = 3.600 € nicht verwendet)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.240,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.240 € · Urne: 550 €
📄 § 6 Abs. 1 Ziff. a 1 sowie Abs. 2 Ziff. a 1 Gebührenordnung 2026
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
320,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Ziff. 2 Gebührenordnung 2026

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (gültig seit 01.01.2026; Nachfolge-Gebührenordnung 2027 beschlossen am 19.08.2026, tritt erst am 01.01.2027 in Kraft und ist daher noch nicht geltendes Recht) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​ Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Lahntal 2027 (beschlossen am 19.08.2026, gültig ab 01.01.2027)

LAHNTALO Gemeinde Lahntal Ortsrecht

7.5 Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Lahntal

2027 Ortsrecht der Gemeinde Lahntal

Stand: 19.08.2026

AZ.: 6.68.120.007 7.5 Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

  1. 7.5. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Lahntal. 2027 - Seite 1 Ortsrecht der Gemeinde Lahntal
  2. 7.5. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Lahntat

Inhaltsverzeichnis:

I. Gebührenpflicht 3

§ 1 Gebührenerhebung 3

§ 2 Gebührenschuldner 3

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit 3

§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel 3

II. Gebührenarten 4

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen und der Friedhofskapellen 4

§ 6 Bestattungsgebühren 4

§ 7 Umbettungsgebühren 5

§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts 5

§ 9 Gebühren für Grabräumung 6

§ 10 Gebühren für die Inschriftenplatten bei pfleglosen Grabstätten und

Urnenstelen/ Urnenwänden 6

§ 11 Verwaltungsgebühren 6

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 7

  1. 7.5. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Lahntal 2027 - Seite 2 Aufgrund des 5 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBL I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBL 2025 Nr. 24) i.V.m. 5 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBI. I S, 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBI.1 S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde LahntaL in der Sitzung am 19.08.2026 für die Friedhöfe der Gemeinde Lahntal folgende

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Lahntal

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Lahntal vom 19.08.2026 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebühren-ordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsge-setz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Ge-sundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspart-nerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und —kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege-oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Ein-richtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. 5 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung aus-schließlich der Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde Lahntal gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsord-nung.

(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwG0) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbe-scheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der je-weils gültigen Fassung.

  1. 7.5. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Lahntal 2027 - Seite 3 Gebührenarten §5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen und der Friedhofskapellen Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben: 1.) Aufbewahrung einer Leiche bis zum Tage der Bestattung 370,00€ 2.) Nutzung der Trauerhallen ohne Aufbewahrung des Leichnams 200,00€ 3.) Reinigung der Leichenhalle im Ortsteil Sterzhausen 40,00 € 4.) Bei nicht erfolgter Reinigung einer anderen Leichenhalle / 60,00€ der Friedhofskapelle 5.) Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde 60,00€

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und/oder Schließen einer Sarggrabstätte (einschließlich der Erstellungskosten der Grabstätte und der anteiligen Kosten der Verwaltung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.) in eine Einzelsarggrabstätte 1.260,00 € 2.) in eine pfleglose Sarggrabstätte 1.260,00 € 3.) in eine Doppelsarggrabstätte 3.1.) als Erstbestattung 1.260,00 € 3.2.) als weitere Bestattung 1.260,00 € 4.) in eine Tiefensarggrabstätte 4.1.) als Erstbestattung 1.380,00 € 4.2.) als weitere Bestattung 1.380,00€

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr werden keine Bestattungsgebühren erhoben.

(2) Für das Ausheben und Schließen einer Urnengrabstätte (einschließlich der Erstellungskosten der Grabstätte und der anteiligen Kosten der Verwaltung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Beisetzung von Aschenresten ab dem vollendenten 5. Lebensjahr: 1.) in eine Urnengrabstätte (je Urne) 560,00€ 2.) in eine Urnenbaumgrabstätte (je Urne) 560,00€ 3.) in eine pfleglosen Urnengrabstätte (je Urne) 560,00 € 4.) in eine anonyme Urnengrabstätte (je Urne) 560,00 € 5.) in eine teilanonyme Urnengrabstätte (je Urne) 560,00€ 6.) in eine Urnenstele (je Urne)*) 510,00€ 1 In den Bestattungsgebühren der Urnenstele sind die anteiligen Herstellungskosten berücksichtigt.

b) Bei der Beisetzung von Aschenresten Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr werden keine Bestattungsgebühren erhoben.

c) Die Urnenbestattungen werden ausschließlich durch die Gemeinde Lahntal bzw. deren Beauftragte (kommunaler Bauhof) durchgeführt. Das Einstellen einer Urne in die Urnen-stele erfolgt durch die Bestatter.

d) Sofern eine Überrechnung der Bestattungsgebühr für die Beisetzung in einer Urnenstele zu einer geringeren Gebühr führt, wird der zu viel gezahlte Betrag erstattet.

(3) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung wird ein Zuschlag bei Sargbestattungen in Höhe von 360,00€ bzw. bei Urnenbestattungen von 250,00€ erhoben, wenn die Schließung durch den Kommunalen Bauhof erfolgt. Erfolgt die Schließung bei der Urnenbestattung durch das zuständige Bestattungsinstitut, betragen die Be-stattungskosten 70% der entsprechenden Grabstätte.

  1. 7.5. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Lahntal 2027 - Seite 4 (4) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, und Föten erfolgt kostenlos.

§ 7 Um bettungsgebühren

(1) Aus hygienischen Gründen werden Umbettungen aus Erdgräbern nicht durch die Gemeinde Lahntal bzw. den Kommunalen Bauhof vorgenommen, sondern ein Fachunternehmen damit be-auftragt. Die tatsächlich entstandenen Kosten werden dem Gebührenschuldner in Rechnung ge-stellt.

Für die Umbettung einer Aschenurne:

a) innerhalb/ außerhalb desselben Friedhofs 500,00 €

(2) Finden Umbettungen nach Absatz 1 auf demselben Friedhof oder eines Friedhofs innerhalb der Gemeinde Lahntal statt, sind zusätzlich Gebühren nach Maßgabe der §§ 5,6,8,9 und 10 dieser Satzung zu entrichten.

§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts

(1) Für die Überlassung einer Sarggrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 19 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und —anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

1.) Einzelsarggrabstätte zur Besetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres und Föten 0,00 € 2). Einzelsarggrabstätte zur Besetzung eines Verstorbenen ab der Vollendung des 5. Lebensjahres 1.900,00 € 3.) Pfleglose Sarggrabstätte 2.870,00 € 4.) Doppelsarggrabstätte (zwei Sargbestattungen) 3.800,00 € 5.) Tiefensarggrabstätte (zwei Sargbestattungen) 3.800,00 € 6.) Verlängerung des Nutzungsrechts (Sarggrabstätte, max. 15 Jahre) 350,00C/ Jahr

Im Ortsteil Caldern wird bei den Tiefensarggrabstätten zusätzlich eine Gebühr von 120,00 € er-hoben, da die Grab-Einfassung mit Granitplatten von der Gemeinde ausgeführt wird.

(2) Für die Überlassung einer Urnengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 19 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und —anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Je Urnenbeisetzung bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres und Föten 0,00 € 2.) Je Urnengrabstätte 1.500,00 € 3.) Je Urnenbaumgrabstätte Je Urneneinzelbaumgrabstätte (eine Urne) 1.800,00 € Je Urnenfamilienbaumgrabstätte (zwei Urnen) 3.600,00 € 4.) Je pfleglose Urnengrabstätte 2.400,00 € 5.) le anonyme Urnengrabstätte 2.400,00 € 6.) Je teilanonyme Urnengrabstätte 2.400,00 € 7.) in einer Kammer in einer Urnenstele Erstbestattung (Kammer) 1.050,00 € 8.) Verlängerung des Nutzungsrechts (Urnengrabstätte, max. 15 Jahre) 350,00E/ Jahr

(3) Bei jeder weiteren Urnenbeisetzung in einer vorhandenen Grabstätte fallen die jeweiligen Nut-zungsgebühren einer Urnengrabstätte in Höhe von 50% an.

  1. 7.5. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Lahntal 2027 - Seite 5 (4) Für die Überlassung einer Urnenbaumgrabstätten für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen kann im Vorfeld eine Reservierung erfol- gen, wobei folgende Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts erhoben werden:

1.) reservierte Urneneinzelbaumgrabstätte (eine Urne) 1.800,00 € 2.) reservierte Urnenfamilienbaumgrabstätte (zwei Urnen) 3.600,00 €

Bei einer Reservierung werden zusätzlich folgende Verwaltungsgebühren fällig: 100,00€/Urne

§ 9 Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte (Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen) durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte werden folgende Gebühren erhoben:

1.) Einzelsarggrabstätte 720,00€ 2.) Pfleglose Einzelsarggrabstätte 350,00€ 3.) Doppelsarggrabstätte 1.055,00 € 4.) Tiefensarggrabstätte 300,00 € 5.) Urnengrabstätte 520,00€ 6.) Pfleglose Urnengrabstätte 350,00€ 7.) Urnenbaumgrabstätte (biologisch abbaubare Urne) 0,00 € 8.) anonyme Urnengrabstätte (biologisch-abbaubare Urne) 0,00 € 9.) teilanonyme Urnengrabstätte (biologisch-abbaubare Urne) 0,00 € 10.) anonyme Urnengrabstätte (keine biologisch-abbaubare Urne) 200,00€ 11.) Kammer in einer Urnenstele je Urne 100,00 €

Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grab-stätte.

(2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 01.07.2008 aufgestellt wurde, werden bei Durch-führung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte die Gebüh-ren nach Absatz 1 erhoben. Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.

(3) Nutzungsberechtigte, die eine Grabstätte vor dem 01.07.2008 erworben haben, haben die Mög-lichkeit auf Antrag die Grabräumung nachträglich hinzuzuerwerben. In diesen Fällen wird die ak-tuelle Grabräumungsgebühr zum Stichtag des Antrages zugrunde gelegt. Der Antrag ist formlos an die Friedhofsverwaltung zu richten.

§ 10 Gebühren für die Inschriftenplatten bei pfleglosen Grabstätten und Urnenstelen/

Urnenwänden

(1) Die Aufwendungen für die Anbringung des Namens des Verstorbenen auf der Inschriftenplatte sind der Gemeinde zu erstatten bzw. direkt an die Herstellerfirma zu zahlen.

(2) Für die Nutzung der Inschriftenplatte (Gedenkstein / Obelisk / Urnenstele / Urnenwand) beträgt die Gebühr für die Dauer der Nutzungszeit 35,00 €. Die Kosten für den Schriftzug (Buchstaben) sind von den Nutzungsberechtigten nach Vorgabe der Gemeinde in Höhe der tatsächlichen Her-stellungskosten zu zahlen.

§ 11 Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde fol-gende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurück-genommen oder widerrufen wird.

  1. 7.5. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Lahntal 2027 - Seite 6 a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)
  2. 1. einmalig 130,00€
  3. 2. für die Dauer von 1 Jahr 180,00€
  4. 3. für die Dauer von 5 Jahren 390,00€

b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 170,00€

c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 34 der Friedhofsordnung) 150,00€

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Aus-lagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Kommune veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen kommunalen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(5) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2027 in Kraft. Gleichzeit tritt die am 18.11.2026 beschlossene Friedhofs-gebührenordnung 2026 außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Gebührenordnung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung Lahntal übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Lahntal, den 19. August 2026

  • 72 '

Der Gemeiridevorstand-der Gemeinde Lahntal

arsten Laukel Bürgermeister

  1. 7.5. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Lahntal 2027 - Seite 7

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Lahntal 2026 (gültig seit 01.01.2026)

LAHNTAL Gemeinde Lahntal Ortsrecht

7.5 Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Lahntal

2026 Ortsrecht der Gemeinde Lahntal

S tand: 18.11.2025

AZ .: 6 .6 8 .1 2 0 .0 0 7 7.5 Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

  1. 7.5. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Lahntal 2026 - Seite 1 Orts recht der Gemeinde L ahntal
  2. 7.5. Gebührenordnung zur F riedhofs ordnung der Gemeinde L ahntal.

Inhaltsverzeichnis:

I. Gebührenpflicht 3

§ 1 Gebührenerhebung 3

§ 2 Gebührenschuldner 3

§ 3 E ntstehung der Gebührenschuld, F älligkeit 3

§ 4 R echtsbehelfe/Zwangsmittel 3

Gebührenarten 4

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen und der F riedhofskapellen 4

§ 6 Bestattungsgebühren

§ 7 Umbettungsgebühren 5

§ 8 E rwerb des Nutzungsrechts 5

§ 9 Gebühren für Grabräumung 6

§ 10 Gebühren für die Inschriftenplatten bei pfleglosen Grabstätten und

Urnenstelen/ Urnenwänden 6

§ 11 V erwaltungsgebühren 6

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 7

  1. 7.5. Gebührenordnung zur F riedhofsordnung der Gemeinde Lahntal 2026 - S eite 2 Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVE31. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBI. 2025 Nr. 24) i.V.m. 5 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBI. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBI. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lahntal in der Sitzung am 18.11.2025 für die Friedhöfe der Gemeinde Lahntal folgende

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Lahntal

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Lahntal vom 18.11.2025 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebühren-ordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsge-setz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Ge-sundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspart-nerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und — kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege-oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Ein-richtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. 5 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung aus-schließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde Lahntal gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fällig k eit

( 1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsord-nung.

(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 R echtsbehelfe/ Zw ang smittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwG0) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbe-scheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der je-weils gültigen Fassung.

  1. 7.5. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Lahntal 2026 - Seite 3 Gebührenarten § 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen und der Friedhofsk apellen Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben: 1.) Aufbewahrung einer Leiche bis zum Tage der Bestattung 350,00€ 2.) Nutzung der Trauerhallen ohne Aufbewahrung des Leichnams 320,00€ 3.) Reinigung der Leichenhalle im Ortsteil Sterzhausen 40,00 € 4.) Bei nicht erfolgter Reinigung einer anderen Leichenhalle / 60,00 € der Friedhofskapelle 5.) Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde 60,00€

§ 6 Bestattung sg ebühren

(1) Für das Ausheben und/oder Schließen einer Sarggrabstätte (einschließlich der Erstellungskosten der Grabstätte und der anteiligen Kosten der Verwaltung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.) in eine Einzelsarggrabstätte 1.240,00€ 2.) in eine pfleglose Sarggrabstätte 1.240,00 € 3.) in eine Doppelsarggrabstätte 3.1.) als Erstbestattung 1.240,00 € 3.2.) als weitere Bestattung 1.240,00€ 4.) in eine Tiefensarggrabstätte 4.1.) als Erstbestattung 1.360,00 € 4.2.) als weitere Bestattung 1.360,00 €

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr werden keine Bestattungsgebühren erhoben.

(2) Für das Ausheben und Schließen einer Urnengrabstätte (einschließlich der Erstellungskosten der Grabstätte und der anteiligen Kosten der Verwaltung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Beisetzung von Aschenresten ab dem vollendenten 5. Lebensjahr: 1.) in eine Urnengrabstätte (je Urne) 550,00€ 2.) in eine Urnenbaumgrabstätte (je Urne) 550,00€ 3.) in eine pfleglosen Urnengrabstätte (je Urne) 550,00€ 4.) in eine anonyme Urnengrabstätte (je Urne) 550,00€ 5.) in eine teilanonyme Urnengrabstätte (je Urne) 550,00€ 6.) in eine Urnenstele (je Urne) '1 500,00€ I n den Bestattungsgebühren der Urnenstele sind die anteiligen Herstellungskosten berücksichtigt.

b) Bei der Beisetzung von Aschenresten Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr werden keine Bestattungsgebühren erhoben.

c) Die Urnenbestattungen werden ausschließlich durch die Gemeinde Lahntal bzw. deren Beauftragte (kommunaler Bauhof) durchgeführt. Das Einstellen einer Urne in die Urnen-stele erfolgt durch die Bestatter.

d) Sofern eine Ü berrechnung der Bestattungsgebühr für die Beisetzung in einer Urnenstele zu einer geringeren Gebühr führt, wird der zu viel gezahlte Betrag erstattet.

(3) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung wird ein Zuschlag bei Sargbestattungen in Höhe von 360,00€ bzw. bei Urnenbestattungen von 250,00€ erhoben, wenn die Schließung durch den Kommunalen Bauhof erfolgt. Erfolgt die Schließung bei der Urnenbestattung durch das zuständige Bestattungsinstitut, betragen die Be-stattungskosten 70% der entsprechenden Grabstätte.

  1. 7.5. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Lahntal 2026 - Seite 4 (4) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, und Föten erfolgt kostenlos.

§ 7 Umbettung sg ebühren

(1) Aus hygienischen Gründen werden Umbettungen aus Erdgräbern nicht durch die Gemeinde Lahntal bzw. den Kommunalen Bauhof vorgenommen, sondern ein Fachunternehmen damit be-auftragt. Die tatsächlich entstandenen Kosten werden dem Gebührenschuldner in Rechnung ge-stellt.

Für die Umbettung einer Aschenurne:

a) innerhalb/ außerhalb desselben Friedhofs 500,00 €

(2) Finden Umbettungen nach Absatz 1 auf demselben Friedhof oder eines Friedhofs innerhalb der Gemeinde Lahntal statt, sind zusätzlich Gebühren nach Maßgabe der 55 5,6,8,9 und 10 dieser Satzung zu entrichten.

§ 8 Erw erb des Nutzung srechts

(1) Für die Ü berlassung einer Sarggrabstätte für die Dauer von 30 J ahren (Nutzungszeit gem. 5 19 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und — anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

1.) Einzelsarggrabstätte zur Besetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres und Föten 0,00 € 2). Einzelsarggrabstätte zur Besetzung eines Verstorbenen ab der Vollendung des 5. Lebensjahres 1.900,00 € 3.) Pfleglose Sarggrabstätte 2.870,00 € 4.) Verlängerung des Nutzungsrechts (Einzelsarggrabstätte, max. 15 J ahre) 350,00E/ J ahr 5.) Doppelsarggrabstätte (zwei Sargbestattungen) 3.800,00 € 6.) Verlängerung des Nutzungsrechts (Doppelsarggrabstätte, max. 15 J ahre) 350,00E/ J ahr 7.) Tiefensarggrabstätte (zwei Sargbestattungen) 3.800,00 € 8.) Verlängerung des Nutzungsrechts (Tiefensarggrabstätte, max. 15 J ahre) 350,00E/ J ahr

Im Ortsteil Caldern wird bei den Tiefensarggrabstätten zusätzlich eine Gebühr von 120,00 € er-hoben, da die Grab-Einfassung mit Granitplatten von der Gemeinde ausgeführt wird.

(2) Für die Ü berlassung einer Urnengrabstätte für die Dauer von 30 J ahren (Nutzungszeit gem. § 19 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und — anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. le Urnenbeisetzung bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres und Föten 0,00 € 2.) J e Urnengrabstätte 1.500,00 € 3.) le Urnenbaumgrabstätte J e Urneneinzelbaumgrabstätte (eine Urne) 1.800,00 € J e Urnenfamilienbaurngrabstätte (bis zu 3 Urnen) Erst- und Zweitbestattung 3.600,00 € Drittbestattung 1.800,00 € 4.) le pfleglose Urnengrabstätte 2.400,00 € 5.) J e anonyme Urnengrabstätte 2.400,00 € 6.) J e teilanonyme Urnengrabstätte 2.400,00 € 7.) in einer Kammer in einer Urnenstele Erstbestattung (Kammer) 1.050,00 € 8.) Verlängerung des Nutzungsrechts (Urnengrabstätte, max. 15 J ahre) 350,00E/ J ahr

(3) Bei jeder weitere Beisetzung in einer vorhandenen Grabstätte fallen die jeweiligen Nutzungs-kosten der entsprechenden Grabart an.

  1. 7.5. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Lahntal 2026- Seite 5 (4) Für die Ü berlassung einer Urnenbaumgrabstätten für die Dauer von 30 J ahren (Nutzungszeit) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen kann im Vorfeld eine Reservierung erfol- gen, wobei folgende Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts erhoben werden:

1.) reservierte Urneneinzelbaumgrabstätte (eine Urne) 1.800, 00 2.) reservierte Urnenfamilienbaumgrabstätte (drei Urnen) Erst- und Zweitbestattung in Urnenfamilienbaumgrabstätte 3.600, 00

Bei einer Reservierung werden zusätzlich folgende Verwaltungsgebühren fällig: 100,00E/Urne

§ 9 Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte (Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen) durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte werden folgende Gebühren erhoben:

1.) Einzelsarggrabstätte 720, 00 2.) Pfleglose Einzelsarggrabstätte 520, 00 3.) Doppelsarggrabstätte 1.055, 00 4.) Tiefensarggrabstätte 300, 00 E 5.) Urnengrabstätte 520, 00 6.) Pfleglose Urnengrabstätte 350, 00 7.) Urnenbaumgrabstätte (biologisch abbaubare Urne) 0, 00 8.) anonyme Urnengrabstätte (biologisch-abbaubare Urne) 0, 00 9.) teilanonyme Urnengrabstätte (biologisch-abbaubare Urne) 0, 00 10.) anonyme Urnengrabstätte (keine biologisch-abbauba re Urne) 200, 00 11.) Kammer in einer Urnenstele je Urne 100, 00

Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Ü berlassung der Grab-stätte.

(2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 01.07.2008 aufgestellt wurde, werden bei Durch-führung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte die Gebüh-ren nach Absatz 1 erhoben. Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.

(3) Nutzungsberechtigte, die eine Grabstätte vor dem 01.07.2008 erworben haben, haben die Mög-lichkeit auf Antrag die Grabräumung nachträglich hinzuzuerwerben. In diesen Fällen wird die ak-tuelle Grabräumungsgebühr zum Stichtag des Antrages zugrunde gelegt. Der Antrag ist formlos an die Friedhofsverwaltung zu richten.

§ 10 Gebühren für die I nschriftenplatten bei pfleg losen Grabstätten und Urnenstelen/

Urnenw änden

(1) Die Aufwendungen für die Anbringung des Namens des Verstorbenen auf der Inschriftenplatte sind der Gemeinde zu erstatten bzw. direkt an die Herstellerfirma zu zahlen.

(2) Für die Nutzung der Inschriftenplatte (Gedenkstein / Obelisk / Urnenstele / Urnenwand) beträgt die Gebühr für die Dauer der Nutzungszeit 35,00 E. Die Kosten für den Schriftzug (Buchstaben) sind von den Nutzungsberechtigten nach Vorgabe der Gemeinde in Höhe der tatsächlichen Her-stellungskosten zu zahlen.

§ 11 V erw altung sg ebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde fol-gende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurück-genommen oder widerrufen wird.

  1. 7.5. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Lahntal 2026 - Seite 6 a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (5 9 der Friedhofsordnung)
  2. 1. einmalig 120,00 €
  3. 2. für die Dauer von 1 J ahr 170,00€
  4. 3. für die Dauer von 5 J ahren 380,00 €

b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (5 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 160,00 €

c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (5 34 der Friedhofsordnung) 140,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Aus-lagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Kommune veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen kommunalen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(5) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 12 I nk rafttreten, Außerk rafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeit tritt die am 25.09.2024 beschlossene Friedhofs-gebührenordnung 2025 außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Gebührenordnung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung Lahntal übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Lahntal, den 18. November 2025

Der Gemeindevorstarurder Gemeinde Lahntal

Carsten Lauk el Bürgermeister

  1. 7.5. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Lahntal 2026 - Seite 7

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Lahntal?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Lahntal mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 35xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Lahntal anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Lahntal
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 550 € (Urne) bzw. 1.240 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Lahntal (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 35xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Lahntal:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €