Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 23.03.2022
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 480,00 € Reihengrabstätte für Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | 360,00 € Urnen-Reihengrabstätte |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | enthalten Separate Beisetzungskosten nicht ausgewiesen |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof in
Beltershausen-Frauenberg, Ebsdorfergrund
Gemäß Art. 31 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung und § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG) vom 30. November 2021 in der jeweils geltenden Fassung hat der Friedhofsausschuss Beltershausen-Frauenberg folgende Friedhofsgebührenordnung erlassen:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Pflichtige
Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer
- a) den Friedhof und dessen Einrichtungen in Anspruch nimmt,
- b) sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
- c) zur Bestattung verpflichtet ist oder war
- d) oder eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder empfangen hat.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr)
- 1. Grabstätten für Erdbestattungen (Leichen)
| a) Reihengrabstätte für Erwachsene und Kinder ab 6Jahren | 480,00 € |
|---|---|
| b) Reihengrabstätte für Kinder bis 5 Jahren | 360,00 € |
| c) Reihendoppelgrabstätte | 990,00 € |
- 2. Grabstätten für Urnenbestattungen (Asche)
| a) Urnen-Reihengrabstätte | 360,00 € * |
|---|---|
| b) Urnen-Reihendoppelgrabstätte | 660,00 € * |
*zzgl. der anteiligen Kosten für die bereits vorhandene Umrandung mit Granitplatten i.H.v. derzeit 360,- €
c) Urnen-Wiesen-Doppelgrabstätte
600,00 €*
*zzgl. der anteiligen Kosten der Granit-Bodenplatte und -Stele i.H.v. 510,- € sowie der Kosten der einheitlichen an der Stele anzubringenden Aluminium-Schilder mit Namen, Vornamen, ggf. Geburtsname sowie Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen.
§ 4 Verlängerungsgebühr
- 1. Überschreitet bei Bestattungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Verlängerungsgebühr richtet sich nach der Nutzungsgebühr unter § 3 der jeweils gültigen Gebührenordnung und ist anteilig nach der Zahl der Verlängerungsjahre zu berechnen. In diesem Zusammenhang wird auf § 14 Ziffer 2d der Friedhofsordnung hingewiesen.
- 2. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen. Das Ablaufen des Nutzungsrechts wird spätestens sechs Monate vorher öffentlich bekannt gegeben.
§ 5 Entstehung und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des Friedhofes oder seiner Einrichtungen. Bei Amtshandlungen entsteht die Gebührenpflicht mit dem auf den Beginn der Amtshandlung folgenden Monatsersten. In Härtefällen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen.
- 2. Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
- 3. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 6 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
- 1. Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 5 Euro teilbaren Betrag.
- 2. Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
- 3. Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen (§ 64a Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz). Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 7 Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 8 Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Diese Ordnung bedarf gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 des VAufsG in Verbindung mit § 32 AVO-VAufsG der kirchen-aufsichtlichen Genehmigung.
§ 9 Inkrafttreten
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisher bestehende Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.
Der Friedhofsausschuss:
gez. Theresia Zeeden Pfarrerin, Vorsitzende
gez. Erika Küssner, Mitglied des Kirchenvorstandes
gez. Holger Erkel, Ortvorsteher und stellv. Vorsitzender
gez. Johannes Block, Geschäftsführendes Mitglied
Ebsdorfergrund-Beltershausen/Frauenberg, den 23.03.2022
Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk vom 04.05.2022