Friedhofsgebühren Lohra 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Lohra · Hessen · PLZ 35102

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.03.2021 Volltext anzeigen ▼

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Gebuehrenordnung

FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG DER GEMEINDE LOHRA

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung Stand: 14.07.2016

Inhalt Satzung (Gebührenordnung) .............................................................................................................................. 3

I. Gebührenpflicht ............................................................................................................................................ 3

§ 1 ....................................................................................................................................................................... 3

Gebührenerhebung ........................................................................................................................................ 3

§ 2 ....................................................................................................................................................................... 3

Gebührenschuldner ....................................................................................................................................... 3

§ 3 ....................................................................................................................................................................... 4

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit ............................................................................................ 4

§ 4 ....................................................................................................................................................................... 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel ....................................................................................................................... 4

II. Gebührenarten .................................................................................................................................................. 4

§ 5 ....................................................................................................................................................................... 4

Gebühren für die Benutzung ....................................................................................................................... 4 der Leichenhalle, der Friedhofskapelle und Gestellung von Sargträgern ....................................... 4

§ 6 ....................................................................................................................................................................... 5

Bestattungsgebühren .................................................................................................................................... 5

§ 7 ....................................................................................................................................................................... 6

Umbettungsgebühren .................................................................................................................................... 6

§ 8 ....................................................................................................................................................................... 6

Erwerb des Nutzungsrechts an ................................................................................................................... 6 einer Reihengrabstätte .................................................................................................................................. 6

§ 9 ....................................................................................................................................................................... 6

Erwerb von Nutzungsrechten an Urnengrabstätten .............................................................................. 6

§ 10 ..................................................................................................................................................................... 7

Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten ........................................................................... 7

§ 11 ..................................................................................................................................................................... 7

Gebühren für Grabräumung ........................................................................................................................ 7

§ 12 ..................................................................................................................................................................... 7

Verwaltungsgebühren ................................................................................................................................... 7

§ 13 ..................................................................................................................................................................... 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten .................................................................................................................... 8

Friedhofsgebührensatzung

der Gemeinde Lohra

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 20.12.2015 (GVBl. S. 618), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618) und des § 38 der Friedhofssatzung der Gemeinde Lohra vom 17.07.2014 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 14.07.2016 für die Friedhöfe der Gemeinde folgende Satzung (Gebührenordnung) beschlossen: I. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Lohra vom 17.07.2014 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. II. Gebührenarten

§ 5 – Gebühren für die Benutzung

der Leichenhalle, der Friedhofskapelle und Gestellung von Sargträgern

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufbewahrung einer Leiche pro Bestattungsfall

135,00 €

b) Aufbewahrung einer Leiche mit Inanspruchnahme einer Kühleinrichtung pro Bestattungsfall

170,00 €

(2) Für die Benutzung der Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:

pro Bestattungsfall

165,00 €

(3) Für die Stellung von Sargträgern durch die Gemeinde wird folgende Gebühr erhoben:

pro Bestattungsfall

100,00 €

§ 6 – Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten

  1. 5. Lebensjahr
  1. 1. in einer Reiheneinzelgrabstätte

1.200,00 €

  1. 2. in einer Reihendoppelgrabstätte

aa) Erstbestattung ohne Grabausmauerung

1.320,00 €

bb) Erstbestattung mit Grabausmauerung

1.540,00 €

cc) Zweitbestattung

1.320,00 €

  1. 3. Rasenreiheneinzelgrab

1.200,00 €

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr
  1. 1. in einer Reihengrabstätte

530,00 €

  1. 2. in einer Rasenreiheneinzelgrabstätte

530,00 €

Die Gebühren unter b) gelten auch für Totgeburten nach Ablauf des

  1. 6. Schwangerschaftsmonat.

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung:

a) in einer Urnengrabstätte (erste und jede weitere jeweils) 55,00 €

b) in Reiheneinzel-/Reihendoppelgrabstätte

25,00 €

c) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

25,00 €

d) in einer Baumgrabstätte

25,00 €

(3) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 3 der Friedhofsordnung sowie an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 15 % der vollen Gebühr berechnet.

(4) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt kostenlos.

§ 7 – Umbettungsgebühren

Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Gemeinde Lohra:

Umbettung einer Urne in eine andere Stadt/Gemeinde

430,00 €

§ 8 – Erwerb des Nutzungsrechts an

einer Reihengrabstätte

Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten

  1. 5. Lebensjahr
  1. 1. in einer Reiheneinzelgrabstätte

1.155,00 €

  1. 2. in einer Reihendoppelgrabstätte

aa) Erstbestattung

1.270,00 €

bb) Zweitbestattung

1.270,00 €

  1. 3. Rasenreiheneinzelgrab

2.190,00 €

  1. 4. pro Grabstelle für jedes Jahr der Verlängerung

45,00 €

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr
  1. 1. in einer Reiheneinzelgrabstätte

505,00 €

  1. 2. in einer Rasenreiheneinzelgrabstätte

505,00 €

Die Gebühren unter b) gelten auch für Totgeburten nach Ablauf des

  1. 6. Schwangerschaftsmonats.

Für den Erwerb eines Nutzungsrecht für weitere 10 Jahre

170,00 €

§ 9 – Erwerb von Nutzungsrechten an Urnengrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Urnengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden je Grabstelle erhoben

525,00 €

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

je Grabstelle und Jahr der Verlängerung

20,00 €

§ 10 – Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

525,00 €

b) Für eine Baumgrabstätte zur Beisetzung von Urnen

55,00 €

c) Für eine Urnenbeisetzung als Rasenreiheneinzel-grabstätte

1.520,00 €

d) Für eine Urnenbeisetzung in ein vorhandenes Reiheneinzel-grab pro Jahr der verbleibenden Ruhefrist

40,00 €

e) Für eine Urnenbeisetzung in ein vorhandenes Reihendoppel-grab pro Jahr der verbleibenden Ruhefrist

45,00 €

(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.

§ 11 – Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 32 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befesti-gungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

  1. 1. bei Reiheneinzelgrabstätten

225,00 €

  1. 2. bei Reihendoppelgrabstätten

235,00 €

b) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

§ 12 – Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und

Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)

Pro Antrag

10,00 €

b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung)

Pro Antrag

145,00 €

c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 29 der Friedhofsordnung)

Pro Antrag

15,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. August 2016 in Kraft. Gleichzeit tritt die bisherige Gebührenordnung vom 16. Oktober 2003 außer Kraft.

Lohra, den 25.07.2016 Der Gemeindevorstand gez. Georg Gaul Bürgermeister

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

FRIEDHOFSSATZUNG DER GEMEINDE LOHRA

Friedhofssatzung Stand: 17.07.2014

Inhaltsverzeichnis:

Satzung (Friedhofssatzung) ........................................................................................................................... 3 I. Allgemeine Vorschriften .................................................................................................................................. 3

§ 1 Geltungsbereich ....................................................................................................................................... 3

§ 2 Verwaltung des Friedhofes ................................................................................................................... 3

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte ................................................................................... 3

§ 4 Begriffsbestimmungen ........................................................................................................................... 4

§ 5 Schließung und Entwidmung................................................................................................................ 4

II. Ordnungsvorschriften .................................................................................................................................. 4

§ 6 Öffnungszeiten ......................................................................................................................................... 4

§ 7 Nutzungsumfang ...................................................................................................................................... 5

§ 8 Sitzgelegenheiten .................................................................................................................................... 5

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ............................................................................................ 5

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften ..................................................................................................... 7

§ 10 Bestattungen ........................................................................................................................................... 7

§ 11 Nutzung der Leichenhalle .................................................................................................................... 7

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist ..................................................................................................................... 8

§ 13 Totenruhe und Umbettung .................................................................................................................. 8

IV. Grabstätten ..................................................................................................................................................... 8

§ 14 Grabarten ................................................................................................................................................. 8

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten ......................................................................................................... 9

§ 16 Grabbelegung ......................................................................................................................................... 9

§ 17 Verlegung von Grabstätten ............................................................................................................... 10

A. Reiheneinzelgrabstätten und Rasenreiheneinzelgrabstätten .............................................................. 10

§ 18 Definition der Reiheneinzelgrabstätten und Rasenreiheneinzelgrabstätten........................ 10

§ 19 Maße der Reiheneinzelgrabstätten und Rasenreiheneinzelgrabstätten ................................ 10

B. Reihendoppelgrabstätten .............................................................................................................................. 11

§ 20 Definition der Reihendoppelgrabstätten ....................................................................................... 11

§ 21 Maße der Reihendoppelgrabstätten ................................................................................................ 12

C. Urnengrabstätten ....................................................................................................................................... 12

§ 22 Formen der Aschenbeisetzung ........................................................................................................ 12

§ 23 Definition der Urnenreihengrabstätten .......................................................................................... 12

§ 24 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen ........................................................................................... 12

§ 25 Baumbestattungen .............................................................................................................................. 13

§ 26 Urnenrasenreihengräber .................................................................................................................... 13

V. Gestaltung der Grabstätten ...................................................................................................................... 13

§ 27 Allgemeine Gestaltungsvorschriften .............................................................................................. 13

§ 28 Besondere Gestaltungsvorschriften .............................................................................................. 14

§ 29 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen .................................................. 15

§ 30 Wiederbelegung und Abräumung ................................................................................................... 16

§ 31 Standsicherheit .................................................................................................................................... 16

§ 32 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen ......................................................................... 17

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten ......................................................... 17

§ 33 Bepflanzung von Grabstätten ........................................................................................................... 17

§ 34 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung ............................................. 18

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften .................................................................................................. 18

§ 35 Übergangsregelung ............................................................................................................................ 18

§ 36 Sondergräber ........................................................................................................................................ 19

§ 37 Listen ...................................................................................................................................................... 19

§ 38 Gebühren ............................................................................................................................................... 19

§ 39 Haftung ................................................................................................................................................... 20

§ 40 Ordnungswidrigkeiten ........................................................................................................................ 20

§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten.......................................................................................................... 21

FRIEDHOFSSATZUNG

der Gemeinde Lohra

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 20.12.2015 (GVBl. S. 618) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.02.2013 (GVBI I. S. 42), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lohra in der Sitzung am 17.07.2014 für die Friedhöfe der Gemeinde Lohra folgende

Satzung (Friedhofssatzung)

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Lohra:

a) Friedhof im Ortsteil Lohra

b) Friedhof im Ortsteil Damm

c) Friedhöfe im Ortsteil Nanz-Willershausen

d) Friedhof im Ortsteil Rodenhausen

e) Friedhof im Ortsteil Reimershausen

f) Friedhof im Ortsteil Kirchvers

g) Friedhof im Ortsteil Altenvers

h) Friedhof im Ortsteil Weipoltshausen

i) Friedhof im Ortsteil Rollshausen

j) Friedhof im Ortsteil Seelbach

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Lohra. Friedhöfe sind ein Ort der würdigen Bestattung und des ehrenden Gedenkens Verstorbener.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Lohra waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder

d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder

e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

(3) Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile kann/können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens drei Tage vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im

Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) diese Friedhofssatzung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für fünf Kalenderjahre ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits-und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) Bestattungen finden in der Regel von Montag bis Freitag in der Zeit von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr während der Arbeitszeit des Kommunalen Betriebshofes der Gemeinde Lohra statt. Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sind mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung möglich.

§ 11 Nutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen, des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge und Urnen dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofshalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Der Transport des Sarges in Nachbarschaftshilfe ist zulässig nach vorheriger Information der Friedhofsverwaltung.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre.

(5) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr kann auf Antrag über die Ruhefrist von 30 Jahren hinaus ein weiteres Nutzungsrecht für eine Nutzungszeit von weiteren 10 Jahren erworben werden. Ein solcher Antrag kann maximal einmal gestellt werden, so dass die Nutzungszeit auf maximal 40 Jahre ausgedehnt wird.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Gemeindegebietes sind unzulässig.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Es werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reiheneinzelgrabstätten für Erdbestattungen (zusätzliche Belegung mit 1 Urne möglich)

b) Reihendoppelgrabstätten für Erdbestattungen (zusätzliche Belegung mit 1 Urne je Grabstelle möglich)

c) Rasenreiheneinzelgrabstätten für Erdbestattungen

d) Urneneinzelgrabstätten

e) Urnendoppelgrabstätten

f) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

g) Rasenreiheneinzelgrabstätten für Urnen

h) Rasenreihendoppelgrabstätten für Urnen

i) Urnenbeisetzung in vorhandene Erdgräber (je 1 Urne pro Grabstelle; siehe Abs. 2)

j) Baumbestattungen von Urnen

Die unter a bis j genannten Grabarten stehen wie folgt zur Verfügung:

Einzel-gräber Doppel-gräber Urnen-gräber Rasenreihen-Erdgräber (Einzelgräber) Rasen-urnen-gräber Anonymes Grabfeld Baumbe-stattungen Altenvers X X X

Damm X X X X X X

Kirchvers X X X X

Lohra X X X X X X

Nanzhausen X X X

X Reimershausen X X X

X

Rodenhausen X X X

X Rollshausen X X X X X

Seelbach X X X

Weipoltshausen X X X

Willershausen X X X X X

(2) Eine Urnenbeisetzung in einem bereits belegten Reiheneinzelgrab bzw. Reihendoppelgrab für Erdbestattungen ist zulässig. Eine Urnenbeisetzung verlängert die bei der Erdbestattung eingeräumte Ruhefrist nicht. Die Ruhefrist der Grabstätte muss noch mind. 15 Jahre betragen.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Reiheneinzelgrabstätten und Rasenreiheneinzelgrabstätten

§ 18 Definition der Reiheneinzelgrabstätten und Rasenreiheneinzelgrabstätten

Reiheneinzelgrabstätten und Rasenreiheneinzelgrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist mit Ausnahme der Regelung in § 12 Abs. 5 nicht möglich.

§ 19 Maße der Reiheneinzelgrabstätten und Rasenreiheneinzelgrabstätten

(1) Es werden eingerichtet:

a) Rasen-/Reiheneinzelgrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Rasen-/Reiheneinzelgrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(2) Die Reiheneinzelgrabstätten haben folgende Maße:

  1. 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge:

1,20 m

Breite:

0,80 m

Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt:

0,40 m

  1. 2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr

Länge:

2,20 m

Breite:

1,00 m

Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt:

0,40 m

(3) Die Rasenreiheneinzelgrabstätten haben folgende Maße:

  1. 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge:

1,20 m

Breite:

0,80 m

Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt:

0,40 m

  1. 2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr

Länge:

2,20 m

Breite:

1,00 m

Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt:

0,40 m

(4) Die Grabplatten zur Kennzeichnung der Grabstätte werden auf eine einheitliche Größe von 0,40 x 0,40 m festgelegt.

B. Reihendoppelgrabstätten

§ 20 Definition der Reihendoppelgrabstätten

(1) Reihendoppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Reihendoppelgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Erwerber/-in muss das 70. Lebensjahr vollendet haben. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles.

(2) Es werden nur Reihendoppelgrabstätten (Reihendoppelgräber) für maximal zwei Erdbestattungen abgegeben. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben.

(3) Das Recht auf Beisetzung in einer Reihendoppelgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist.

(4) Es ist möglich, maximal zwei Urnen in einer Reihendoppelgrabstätte beizusetzen. Hier ist zu beachten, dass die bestehende Ruhefrist für die Zweitbelegung durch die Urnenbeisetzung nicht verlängert wird; daher muss die Ruhefrist zum Zeitpunkt der zusätzlichen Belegung mit Urnen noch mind. 15 Jahre betragen

§ 21 Maße der Reihendoppelgrabstätten

(1) Jede Grabstelle eines Reihendoppelgrabes hat folgende Maße (Höchstmaße):

Länge:

2,20 m

Breite:

2,20 m

Der Abstand zwischen Reihendoppelgrabstätten beträgt

0,40 m.

C. Urnengrabstätten

§ 22 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnengrabstätten (max. vier Urnen pro Grabstätte)

b) Reihengrabstätten für Erdbestattungen (max. zwei Urnen pro Grabstätte)

c) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (max. eine Urne pro Grabstätte)

(2) In Urnengrabstätten, in Reiheneinzel-und –doppelgrabstätten für Erdbestattungen und in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen für Urnenbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

§ 23 Definition der Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (30 Jahre) zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge:

1,00 m

Breite:

1,00 m

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,40 m

§ 24 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

(1) Anonyme Urnenbeisetzungen können nur auf einem Grabfeld auf dem Friedhof in Lohra und Damm stattfinden.

(2) Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder

oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

§ 25 Baumbestattungen

(1) Baumbestattungen können nur auf einem Grabfeld auf den Friedhöfen in Nanzhausen und Rodenhausen stattfinden.

(2) Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für Baumbestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Namensschild ist möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

§ 26 Urnenrasenreihengräber

(1) Urnenrasenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (30 Jahre) zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Maximal können vier Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden.

(2) Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung wird die Grabstätte mit einer ebenerdigen Platte zur Aufnahme der Inschrift des/r Verstorbenen kenntlich gemacht. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

(3) Die Urnenrasenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge:

1,00 m

Breite:

1,00 m

(4) Der Abstand zwischen den Urnenrasenreihengrabstätten beträgt: 0,40 m.

(5) Die Grabplatten zur Kennzeichnung der Grabstätte werden auf eine einheitliche Größe von 0,40 x 0,40 m festgelegt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 27 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden.

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von

§ 31 sein.

4. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,14 m.

5. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

§ 28 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

Für Grabmale dürfen nur Steine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) auf Reiheneinzelgrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale:

Höhe :

bis 0,60 m

Breite :

bis 0,60 m

Mindeststärke: 0,11 m

  1. 2. liegende Grabmale:

Breite :

bis 0,60 m

Höchstlänge: 0,40 m

Mindeststärke: 0,10 m

b) auf Reiheneinzelgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale:

Höhe :

bis 1,00 m

Breite :

bis 0,90 m

Mindeststärke: 0,13 m

  1. 2. liegende Grabmale:

Breite :

bis 0,70 m

Höchstlänge bis 0,50 m

Mindeststärke: 0,10 m

c) auf Reihendoppelgrabstätten:

1) stehende Grabmale:

Höhe :

bis 1,00 m

Breite :

bis 1,40 m

Mindeststärke : 0,13 m

2) liegende Grabmale:

Breite :

bis 1,20 m

Länge :

bis 0,80 m

Mindesthöhe : 0,10 m

(3) Auf Urnenreihengrabstätten sind Grabmale bis zu folgender Größe zulässig:

1) liegende Grabmale:

Breite:

bis 0,70 m

Länge:

bis 0,45 m

Mindeststärke: bis 0,10 m

Höhe der Hinterkante: mind. 0,15 m

2) stehende Grabmale:

Höhe :

bis 0,60 m

Breite :

bis 0,60 m

Mindeststärke : 0,11 m

3) Auf Urnenrasenreihengrabstätten sind folgende Maße der Grabplatten für Inschriften zulässig:

max. 0,40 x 0,40 m

Stärke: 0,05 m

(4) Auf Reiheneinzelgräbern liegende Grabmale als sogenannte ganzflächige Abdeckplatten sind so zu verlegen, dass sie allseitig bündig an die Platteneinfassungen bzw. an die Grabeinfassungen anschließen. Die Plattenstärke ist so zu wählen, dass eine unbedingte Tritt- und Bruchsicherheit gewährleistet ist. Der Gemeindevorstand kann auf einzelnen Grabstellen, Grabfeldern und Friedhofsteilen die Verlegung von Platten untersagen, wenn besondere Bodenverhältnisse und Gegebenheiten des Wasserhaushaltes dieses nicht zulassen bzw. die Verlegung amtlich untersagt wird.

(5) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, soweit nicht zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Gemeinde verlegt werden.

(6) Unbeschadet der Vorschrift des § 28 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 zulassen.

§ 29 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 30 Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

§ 31 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen

Steinmetz-, Stein-

und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 29 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung

eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 32 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reiheneinzel-, Reihendoppel-, Urnenreihen- und Urnenrasenreihengrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von 3 Monaten die Möglichkeit abgeräumte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Urnengrabstätten werden die Aschenreste und ihre Behältnisse durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr Beauftragte in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt, soweit sie nicht den Anforderungen nach § 11 (3) entsprechen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 33 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und Baumbestattungen – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der

Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 34 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 31 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.

(2) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen. VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 35 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die

Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten durch die Friedhofsverwaltung zu entfernen. Die hierfür entstehenden Kosten sind nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten durch die Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 36 Sondergräber

Die auf dem Friedhof im Ortsteil Lohra „Leimenkaute“ befindlichen Grabstellen von Abraham Nathan, verstorben am 07.04.1936 und Jeanette Mendels, verstorben am 21.03.1936 (Rest des ehemaligen jüdischen Friedhofes Lohra „Leimenkaute“), fallen nicht unter die Bestimmungen des § 12 Abs. 4 und § 13 dieser Satzung. Für die vorgenannten Grabstellen ist das ewige Ruherecht eingeräumt.

Um beide Gräber ist eine Hecke herumzuführen. Zu diesen Grabstellen wird ferner ein Stichweg von etwa 1 m Breite und um sie herum ein Weg von etwa 0,50 m Breite angelegt.

§ 37 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reiheneinzelgrabstätten, der Urnenreihengrabstätten und der Positionierung im anonymen Urnenfeld,

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 31 Abs. 3 dieser Friedhofssatzung.

(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 38 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 39 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 40 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,

c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

f) entgegen 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt.

g) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

h) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.500,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofs- und Gebührenordnung der Gemeinde Lohra vom 01. November 2003 außer Kraft. § 34 bleibt unberührt.

Lohra, den 25.07.2016

Der Gemeindevorstand gez. Georg Gaul Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Lohra

  1. 3. Nachtraqssatzunq zur Friedhofsqebührensatzunq der Gemeinde Lohra vom 25.07.2016 Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBI. 1 S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 11.12.2020 (GVBI. S. 915), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03:2013 (GVBI. 1 S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBI. S. 247) und des § 38 der Friedhofssatzung der Gemeinde Lohra vom 17.07.2014 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung am 11.02.2021 für die Friedhöfe der Gemeinde folgende
  2. 3. Nachtraqssaftunq zur Friedhofsqebührensatzunq (Gebtihrenordnunq) beschlossen: Artikel 1 § 5 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lohra vom 25.07.2016 erhält folgende Neufassung: (1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
    • a) Aufbewahrung einer Leiche pro Bestattungsfall 100,00€
    • b) Aufbewahrung einer Leiche mit Inanspruchnahme einer Kühleinrichtung pro Bestattungsfall 200,00€ (2) Für die Benutzung der Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben: pro Bestattungsfall in einer qeschlossenen, beheizbaren Friedhofskappelle 150,00€ pro Bestattungsfall in einer offenen Friedhofskappelle 100,00€ (3) Für die Stellung von Sargträgern durch die Gemeinde wird folgende Gebühr erhoben: pro Bestattungsfall 165,00€ Artikel 2 § 6 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lohra vom 25.07.2016 erhält folgende Neufassung: (1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1) in einer Reiheneinzeigrabstätte 1.200,00€ 2) in einer Reihendoppeigrabstätte aa) Erstbestattung ohne Grabausmauerung 1.300,00€ bb) Erstbestattung mit Grabausmauerung 3.200,00 € cc) Zweitbestattung 1.300,00 € 3) Rasenreiheneinzelgrab 1.200,00€

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1) in einer Reihengrabstätte 500,00€ 2) in einer Rasenreiheneinzelgrabstätte 500,00€ Die Gebühren unter b) gelten auch für Totgeburten nach Ablauf des 6. Schwangerschaftsmonats. (2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben: Für die Beisetzung: a) in einer Urnengrabstätte (erste und jede weitere jeweils) b) in Reiheneinzel-/Reihendoppelgrabstätte c) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen d) in einer Baumgrabstätte 650,00 € 650,00€ 650,00€ 650,00€ (3) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 3 der Friedhofsordnung sowie an Sann- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von % der vollen Gebühr berechnet. (4) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt kostenlos.

Artikel 3

§ 7 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lohra vom 25.07.2016 erhält folgende

Neufassung: Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Gemeinde Lohra: Umbettung einer Urne in eine andere Stadt/Gemeinde 710,00€

Artikel 4

§ 8 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lohra vom 25.07.2016 erhält folgende

Neufassung: Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und —anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

  1. 1. in einer Reiheneinzelgrabstätte 1.800,00€
  2. 2. in einer Reihendoppelgrabstätte aa) Erstbestattung 1.900,00€ bb) Zweitbestattung 1.900,00€
  3. 3. Rasenreiheneinzelgrab 2.000,00€
  4. 4. pro Grabstelle für jedes Jahr der Verlängerung 60,00€
    • b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
  5. 1. in einer Reiheneinzeigrabstätte
  6. 2. in einer Rasenreiheneinzelgrabstätte Die Gebühren unter b) gelten auch für Totgeburten nach Ablauf des 6. Schwangerschaftsmonats. Für den Erwerb eines Nutzungsrecht für weitere 10 Jahre 750,00£ 750,00€ 260,00€ Artikel 5 § 9 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lohra vom 25.07.2016 erhält folgende Neufassung: (1) Für die Überlassung einer Urnengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden je Grabstelle erhoben 800,00€ (2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben: je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 25,00€ Artikel 6 § 10 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lohra vom 25.07.2016 erhält folgende

Neufassung: (1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und —anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 800,00E

b) Für eine Baumgrabstätte zur Beisetzung von Urnen 800,00€

c) Für eine Urnenbeisetzung als Rasenreiheneinzelgrabstätte 1.000,00€

d) Für eine Urnenbeisetzung in ein vorhandenes Reiheneinzelgrab pro Jahr der verbleibenden Ruhefrist 60,00E

e) Für eine Urnenbeisetzung in ein vorhandenes Reihendoppelgrab pro Jahr der verbleibenden Ruhefrist 60,00€ (2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.

Artikel 7

§ 11 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lohra vom 25.07.2016 erhält folgende

Neufassung: Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Drille (§ 32 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, .Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

  1. 1. bei Reiheneinzelgrabstätten 400,00 €
  2. 2. bei Reihendoppelgrabstätten 400,00 €
    • b) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte. Artikel 8 § 12 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lohra vom 25.07.2016 erhält folgende Neufassung: (1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die

Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung) Pro Antrag 35,00 €

b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) Pro Antrag 235,00E

c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 29 der Friedhofsordnung) Pro Antrag 70,00 € (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Artikel 9 – Diese 3. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung (Gebührenordnung) der

Gemeinde Lohra vom 25.07.2016 tritt am 01.03.2021 in Kraft. 35102 Lohra, den 12.02.2021 \ N D E 7 indevorstand Lohra • . GorgG:

2. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lohra vom 25.07.2016

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 20.12.2015 (GVBl. S. 618), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618) und des § 38 der Friedhofssatzung der Gemeinde Lohra vom 17.07.2014 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung am 14.03.2019 für die Friedhöfe der Gemeinde folgende

2. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

Artikel 1

§ 11 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lohra vom 25.07.2016 erhält folgende Neufassung:

Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 32 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

  1. 1. bei Reiheneinzelgrabstätten 300,00 €
  1. 2. bei Reihendoppelgrabstätten 315,00 €

b) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

c) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag der Grabnutzungsberechtigten geeignete Dritte mit der Beseitigung beauftragen. In diesem Fall werden die Kosten den Grabnutzungsberechtigten durch die Gemeinde in voller Höhe berechnet. Die Differenz zur Grabräumungsgebühr nach Buchstabe a) wird erstattet. Eine Verzinsung ist ausgeschlossen.

35102 Lohra, den 14.03.2019

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Lohra

Georg Gaul Bürgermeister

1. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lohra vom 25.07.2016

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes v. 21.06.2018 (GVBl. S. 291), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) und des § 38 der Friedhofssatzung der Gemeinde Lohra vom 25.07.2016 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung am 07.02.2019 für die Friedhöfe der Gemeinde folgende

1. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

Artikel 1

§ 5 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lohra vom 25.07.2016 erhält folgende Neufassung:

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufbewährung einer Leiche pro Bestattungsfall 220,00 €

b) Aufbewährung einer Leiche mit Inanspruchnahme einer Kühleinrichtung pro Bestattungsfall 275,00 €

(2) Für die Benutzung der Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben: pro Bestattungsfall 270,00 € (3) Für die Stellung von Sargträgern durch die Gemeinde wird folgende Gebühr erhoben: pro Bestattungsfall 165,00 €

Artikel 2

§ 6 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lohra vom 25.07.2016 erhält folgende Neufassung:

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

  1. 1. in einer Reiheneinzelgrabstätte 2.000,00 €
  1. 2. in einer Reihendoppelgrabstätte aa) Erstbestattung ohne Grabausmauerung 2.195,00 € bb) Erstbestattung mit Grabausmauerung 2.565,00 € cc) Zweitbestattung 2.195,00 €
  1. 3. Rasenreiheneinzelgrab

2.000,00 €

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

  1. 1. in einer Reihengrabstätte

875,00 €

  1. 2. in einer Rasenreiheneinzelgrabstätte

875,00 €

Die Gebühren unter b) gelten auch für Totgeburten nach Ablauf des 6. Schwangerschaftsmonats.

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung:

a) in einer Urnengrabstätte (erste und jede weitere jeweils)

85,00 €

b) in Reiheneinzel-/Reihendoppelgrabstätte

30,00 €

c) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

30,00 €

d) in einer Baumgrabstätte

30,00 €

(3) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 3 der Friedhofsordnung sowie an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 15 % der vollen Gebühr berechnet.

(4) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt kostenlos.

Artikel 3

§ 7 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lohra vom 25.07.2016 erhält folgende Neufassung:

Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Gemeinde Lohra:

Umbettung einer Urne in eine andere Stadt/Gemeinde

710,00 €

Artikel 4

§ 8 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lohra vom 25.07.2016 erhält folgende Neufassung:

Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

  1. 1. in einer Reiheneinzelgrabstätte

1.915,00 €

  1. 2. in einer Reihendoppelgrabstätteaa) Erstbestattung 2.110,00 € bb) Zweitbestattung 1.110,00 €
  1. 3. Rasenreiheneinzelgrab 3.640,00 €
  2. 4. pro Grabstelle für jedes Jahr der Verlängerung 70,00 €

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

  1. 1. in einer Reiheneinzelgrabstätte 835,00 €
  2. 2. in einer Rasenreiheneinzelgrabstätte 835,00 €

Die Gebühren unter b) gelten auch für Totgeburten nach Ablauf des 6. Schwangerschaftsmonats.

Für den Erwerb eines Nutzungsrechts für weitere 10 Jahre 275,00 €

Artikel 5

§ 9 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lohra vom 25.07.2016 erhält folgende Neufassung:

(1) Für die Überlassung einer Urnengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden je Grabstelle erhoben 870,00 €

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 25,00 €

Artikel 6

§ 10 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lohra vom 25.07.2016 erhält folgende Neufassung:

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 870,00 €

b) Für eine Baumgrabstätte zur Beisetzung von Urnen 85,00 €

c) Für eine Urnenbeisetzung als Rasenreiheneinzelgrabstätte 2.525,00 €

d) Für eine Urnenbeisetzung in ein vorhandenes Reiheneinzelgrab pro Jahr der verbleibenden Ruhefrist 60,00 €

e) Für eine Urnenbeisetzung in ein vorhandenes Reihendoppelgrab pro Jahr der verbleibenden Ruhefrist 70,00 €

(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.

Artikel 7

§ 11 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lohra vom 25.07.2016 erhält folgende Neufassung:

Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 32 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

  1. 1. bei Reiheneinzelgrabstätten 370,00 €
  1. 2. bei Reihendoppelgrabstätten 390,00 €

b) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

Artikel 8

§ 12 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lohra vom 25.07.2016 erhält folgende Neufassung:

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)

Pro Antrag 10,00 €

b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung)

Pro Antrag 235,00 €

c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 29 der Friedhofsordnung)

Pro Antrag 20,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Artikel 9

Diese 1. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung (Gebührenordnung) der Gemeinde Lohra vom 25.07.2016 tritt am 01.03.2019 in Kraft.

35102 Lohra, den 21. Februar 2019

Gemeindevorstand Lohra

Georg Gaul Bürgermeister