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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 7 Umbettungsgebühren
Für Umbettungen einer Leiche/Urne aus einem Reihen-, Urnen-, Baum-, Doppel- bzw. Tiefengrab werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte (Erdbestattungen), Urnenreihen- und Rasenurnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung des Nutzungsrechts (§ 12 Abs. 4 Friedhofsordnung) einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und – anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
In einem Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen
| 1. Im Alter bis zu 7 Jahren | 750,00 € |
|---|---|
| 2. Im Alter über 7 Jahren | 1.125,00 € |
- Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben: 1.075,00 €
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
(3) Für die Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte werden erhoben: 315,00 €
(4) Für die Überlassung einer Rasenurnenreihengrabstätte werden erhoben: 1.075,00 €
(5) Für die Verlängerung der Nutzungs- und der Ruhezeit nach §18 und §12 Absatz 5 der Friedhofsordnung der Gemeinde Fronhausen wird für jedes weitere volle Nutzungsjahr eine Gebühr in Höhe von 1/20 der bei der Überlassung eines entsprechenden Grabes nach den Absätzen 1 bis 4 fälligen Gebühr erhoben.
§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Rasenurnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung des Nutzungsrechts (§ 12 Abs. 4 Friedhofsordnung) einer Wahlgrabstelle, Urnenwahlgrabstelle bzw. Rasenurnenwahlgrabstelle und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
| - Für ein Wahlgrab für eine Erd- und Urnenbestattung | 1.380,00 € |
|---|---|
| - Für zwei Grabstätten (Doppelgrab) | 1.515,00 € |
| - Für eine Urnenwahlgrabstätte (2 Grabstätten) | 1.075,00 € |
| - Für eine Rasenurnenwahlgrabstätte (2 Grabstätten) | 1.075,00 € |
| - Für ein Tiefengrab (2 Grabstätten) | 2.600,00 € |
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, Urnenwahlgrabstätte bzw. Rasenurnenwahlgrabstätte (§ 22 Abs. 1 bis Abs. 3 und §§ 28, 30 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Urnenwahl- und Rasenurnenwahlgräbern für die Dauer der Differenz zwischen der Nutzungszeit der ersten und der zweiten Belegung 1/20 des Betrages für den Erwerb des Nutzungsrechtes pro Verlängerungsjahr.
b) bei Wahl-, Doppel- und Tiefengräbern für die Dauer der Differenz zwischen der Nutzungszeit der ersten und der zweiten Belegung 1/25 des Betrages für den Erwerb des Nutzungsrechtes pro Verlängerungsjahr.
(3) Die vorstehenden festgesetzten Gebührensätze gelten für die Personen, zu deren Bestattung der Friedhof nach der Friedhofsordnung der Gemeinde Fronhausen in der jeweiligen Fassung dient.
§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
| - Für eine Baumurnengrabstätte mit 1 Urne | 1.650,00 € |
|---|
(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
§ 11 Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 39 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden beim Abräumen folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
| - Für ein Einzelgrab (Erdbestattung) | 580,00 € |
|---|---|
| - Für zwei Grabstätten (Doppelgrab/Erdbestattung) | 660,00 € |
| - Für eine Kindergrabstätte | 200,00 € |
| - Für eine Urnengrabstätte (einzeln und doppelt) | 415,00 € |
| - Für ein Tiefengrab | 580,00 € |
b) Die Grabräumgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.
(2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 01.08.2005 aufgestellt wurde (§ 39 Abs. 3 der Friedhofsordnung) werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte die Gebühren nach Absatz 1 erhoben. Die Gebühren entstehen nach erfolgter Räumung.
§ 12 Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)
| 1) für die Dauer von 2 Jahren | 80,00 € |
|---|
b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 350,00 €
c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 37 der Friedhofsordnung) 160,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofgebührenordnung vom 12.12.2013 sowie die 1. Änderung der Friedhofgebührenordnung vom 20.04.2017 außer Kraft.
35112 Fronhausen 10.12.2020
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen
Claudia Schnabel Bürgermeisterin
[Dienstsiegel]
Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehende ausgefertigte Satzung wurde am 17.12.2020 durch Hinweisbekanntmachung im Fronhäuser Wochenblatt und durch gleichzeitige Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde Fronhausen, www.fronhausen.de , öffentlich bekannt gemacht.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Fronhausen, den 17.12.2020
Claudia Schnabel, Bürgermeisterin
Paragraph 07
Für Umbettungen einer Leiche/Urne aus einem Reihen-, Urnen-, Baum-, Doppel- bzw. Tiefengrab werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
Paragraph 08
(1) Für die Überlassung des Nutzungsrechts (§ 12 Abs. 4 Friedhofsordnung) einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und – anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
In einem Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen
| 1. Im Alter bis zu 7 Jahren | 750,00 € |
|---|---|
| 2. Im Alter über 7 Jahren | 1.125,00 € |
- Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben: 1.075,00 €
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
(3) Für die Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte werden erhoben: 315,00 €
(4) Für die Überlassung einer Rasenurnenreihengrabstätte werden erhoben: 1.075,00 €
(5) Für die Verlängerung der Nutzungs- und der Ruhezeit nach §18 und §12 Absatz 5 der Friedhofsordnung der Gemeinde Fronhausen wird für jedes weitere volle Nutzungsjahr eine Gebühr in Höhe von 1/20 der bei der Überlassung eines entsprechenden Grabes nach den Absätzen 1 bis 4 fälligen Gebühr erhoben.
§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Rasenurnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung des Nutzungsrechts (§ 12 Abs. 4 Friedhofsordnung) einer Wahlgrabstelle, Urnenwahlgrabstelle bzw. Rasenurnenwahlgrabstelle und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
| - Für ein Wahlgrab für eine Erd- und Urnenbestattung | 1.380,00 € |
|---|---|
| - Für zwei Grabstätten (Doppelgrab) | 1.515,00 € |
| - Für eine Urnenwahlgrabstätte (2 Grabstätten) | 1.075,00 € |
| - Für eine Rasenurnenwahlgrabstätte (2 Grabstätten) | 1.075,00 € |
| - Für ein Tiefengrab (2 Grabstätten) | 2.600,00 € |
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, Urnenwahlgrabstätte bzw. Rasenurnenwahlgrabstätte (§ 22 Abs. 1 bis Abs. 3 und §§ 28, 30 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Urnenwahl- und Rasenurnenwahlgräbern für die Dauer der Differenz zwischen der Nutzungszeit der ersten und der zweiten Belegung 1/20 des Betrages für den Erwerb des Nutzungsrechtes pro Verlängerungsjahr.
b) bei Wahl-, Doppel- und Tiefengräbern für die Dauer der Differenz zwischen der Nutzungszeit der ersten und der zweiten Belegung 1/25 des Betrages für den Erwerb des Nutzungsrechtes pro Verlängerungsjahr.
(3) Die vorstehenden festgesetzten Gebührensätze gelten für die Personen, zu deren Bestattung der Friedhof nach der Friedhofsordnung der Gemeinde Fronhausen in der jeweiligen Fassung dient.
§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
| - Für eine Baumurnengrabstätte mit 1 Urne | 1.650,00 € |
|---|
(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
Paragraph 11
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 39 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden beim Abräumen folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
| - Für ein Einzelgrab (Erdbestattung) | 580,00 € |
|---|---|
| - Für zwei Grabstätten (Doppelgrab/Erdbestattung) | 660,00 € |
| - Für eine Kindergrabstätte | 200,00 € |
| - Für eine Urnengrabstätte (einzeln und doppelt) | 415,00 € |
| - Für ein Tiefengrab | 580,00 € |
b) Die Grabräumgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.
(2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 01.08.2005 aufgestellt wurde (§ 39 Abs. 3 der Friedhofsordnung) werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte die Gebühren nach Absatz 1 erhoben. Die Gebühren entstehen nach erfolgter Räumung.
Paragraph 12
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)
| 1) für die Dauer von 2 Jahren | 80,00 € |
|---|
b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 350,00 €
c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 37 der Friedhofsordnung) 160,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofgebührenordnung vom 12.12.2013 sowie die 1. Änderung der Friedhofgebührenordnung vom 20.04.2017 außer Kraft.
35112 Fronhausen 10.12.2020
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen
Claudia Schnabel Bürgermeisterin
[Dienstsiegel]
Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehende ausgefertigte Satzung wurde am 17.12.2020 durch Hinweisbekanntmachung im Fronhäuser Wochenblatt und durch gleichzeitige Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde Fronhausen, www.fronhausen.de , öffentlich bekannt gemacht.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Fronhausen, den 17.12.2020
Claudia Schnabel, Bürgermeisterin
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
50 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Fronhausen:
- a) Friedhof OT Fronhausen
- b) Friedhof OT Sichertshausen
- c) Friedhof OT Bellnhausen
- d) Friedhof OT Hassenhausen
- e) Friedhof OT Oberwalgern
- f) Friedhof OT Holzhausen
- g) Friedhof OT Erbenhausen
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
- a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Fronhausen waren oder
- b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
- c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
- d) die früheren Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Fronhausen waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder
- e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen—
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
(3) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.
(4) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.
(5) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung bedürfen eines Beschlusses der Gemeindevertretung. Sie sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen—
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde.
i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 1 Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen—
vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 10.00 bis 16.00 Uhr statt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 (Nutzung der) Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen—
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen (Hartholz) hergestellt werden.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle des Friedhofes abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt in Nachbarschaftshilfe bzw. nach örtlichem Brauch durch geeignete Träger, Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle der neuen Grabstätte zu verlegen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen in einem Sargwahlgrab, Sargdoppelgrab oder in einem Tiefengrab 25 Jahre; in einem Sargreihengrab und Kindergrab sowie für Aschen 20 Jahre.
(5) Auf Antrag eines noch lebenden Elternteils des oder der Verstorbenen kann die Ruhefrist über 20 Jahre hinaus verlängert werden, längstens bis ein Jahr nach Ableben des letzten Elternteils.
§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- a) Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten) für Erdbestattung,
- b) Reihengrabstätten (Wahlgrabstätten) für eine Erd- und Urnenbestattung,
- c) Doppelgrabstätten (Wahlgrabstätten) für Erdbestattung, außer auf dem Ortsteilfriedhof Fronhausen
- d) Urnenreihengrabstätten,
- e) Urnenwahlgrabstätten,
- f) Rasenurnenreihengrabstätten,
- g) Rasenurnenwahlgrabstätten,
- h) anonyme Urnenreihengrabstätten,
- i) Tiefengräber im Grabkammersystem auf dem Ortsteilfriedhof Fronhausen
- j) Baumurnengrabstätten
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, auf Vorhaltung der in Absatz 1 genannten Grabarten sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 16 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Urnenzweitbestattungen in einem Einzelgrab, wenn das Einzelgrab vorher als Wahlgrabstätte erworben wurde.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
A. Reihengrabstätten
§ 18 Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (§ 12 Abs. 4) des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht, eine Verlängerung des Nutzungsrechts nur bei Verlängerung der Ruhefrist nach § 12 Absatz 5 möglich.
§ 19 Maße der Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
- a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 7. Lebensjahr,
- b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 7. Lebensjahr.
(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr
Länge: 1,20 m
Breite: 0,80 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Reihengräbern beträgt: 0,40 m
b) Für Verstorbene ab dem vollendetem 7. Lebensjahr
Länge: 2,00 m
Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Reihengräbern beträgt: 0,40 m.
§ 20 Instandhaltung und Pflege (Reihengrab)
Reihengräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten. Die Frist kann aus wichtigem Grund verlängert werden. Bis zum Ablauf der Ruhefrist sind die Gräber entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofsordnung instand zu halten. Geschieht dies nicht, so können die Gräber nach Aufforderung und Ablauf einer angemessenen Frist durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte eingeebnet werden, es sei denn, der Nutzungsberechtigte beantragt vor Ablauf der Ruhefrist das Abräumen der Grabstätte bei der Friedhofsverwaltung.
§ 21 Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich im Mitteilungsblatt und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Der oder die Nutzungsberechtigte(n) sind vorher schriftlich zeitnah zu informieren.
B. Wahlgrabstätten
§ 22 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Grabkammern (Tiefengräber), an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich. Das Nutzungsrecht kann in der Regel verlängert werden. Die Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Bei einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch auf Verlängerung nach Ablauf der Nutzungszeit der letzten Beisetzung. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab ist nur zulässig, wenn der hinterbliebene Nutzungsberechtigte das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(2) Es werden nur zweistellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen oder in einem Tiefengrab oder als Einzelgrab mit einer späteren möglichen Urnenzweitbestattung abgegeben. In einem Einzelgrab mit einer späteren Urnenzweitbestattung ist nur eine Erdbestattung zulässig. Bei zweistelligen Wahlgrabstellen (Doppelgrab und Tiefengrab) sind zwei Erdbestattungen zulässig.
(3) In einem Tiefengrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit der 1. Bestattung ist auf Antrag und Zustimmung durch den Gemeindevorstand eine weitere Bestattung möglich.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- Ehegatten,
- Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 22 Abs. 4 übertragen werden.
(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 22 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 22 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung vorher verlängert worden ist.
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§ 23 Maße der Wahlgrabstätte
Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße:
a) Reihenwahlgrab für eine Erd- und Urnenbestattung:
Länge: 2,00 m
Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Wahlgräbern beträgt:
0,40 m
b) Doppelgrab für Erdbestattung (außer OT Fronhausen):
Länge: 2,00 m
Breite: 2,20 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Wahlgräbern beträgt:
0,40 m
c) Tiefengrab auf dem Friedhof im Ortsteil Fronhausen:
Länge: 2,40 m
Breite: 1,00 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Wahlgräbern beträgt:
0,40 m.
§ 24 Instandhaltung und Pflege (Wahlgrabstätte)
Wahlgräber sind spätestens 6 Monate nach einer Beisetzung würdig herzurichten und für die Dauer der Nutzungszeit entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofsordnung instand zu halten. Die Frist zur Herrichtung nach einer Beisetzung kann aus wichtigen Gründen verlängert werden. Die Verpflichtung zur Herrichtung und Instandhaltung der Wahlgrabstätte obliegt dem Nutzungsberechtigten.
Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so kann das Nutzungsrecht entzogen werden. Der Nutzungsberechtigte ist vorher 2-mal schriftlich aufzufordern, innerhalb angemessener Frist seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dabei ist auf die Möglichkeit des Nutzungsrechtsentzuges hinzuweisen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, so können die 2-maligen Aufforderungen durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen.
C. Urnengrabstätten
§ 25 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
- a) Urnenreihengrabstätten bis zu 1 Aschenurne,
- b) anonymen Urnenreihengrabstätten bis zu 1 Aschenurne,
- c) Rasenurnenreihengrabstätten bis zu 1 Aschenurne
- d) Urnenwahlgrabstätten bis zu 2 Aschenurnen,
- e) Rasenurnenwahlgrabstätten bis zu 2 Aschenurnen
- f) Baumurnengrabstätten bis zu 1 Aschenurne,
- f) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,
- g) Tiefengräbern auf dem Ortsteilfriedhof Fronhausen bis zu 3 Aschenurnen.
(2) Die Aschenurnen können in den unter § 25 (1) genannten Grabstätten nur unterirdisch beigesetzt werden.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen—
§ 26 Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) a) Die Urnenreihengrabstätten auf den Friedhöfen der Gemeinde Fronhausen und die anonymen Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,70 m
Breite: 0,70 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,30 m
§ 27 Definition der anonymen Urnenreihengrabstätte
Die Bestattungen der Urnen finden auf einer Freifläche unter dem Rasen statt. Alle 70 cm wird eine Urne beigesetzt. Die Lage der Grabstätte wird den Angehörigen nicht bekannt gegeben. Urnenumbettungen aus dem anonymen Urnengräberfeld werden nur in absoluten Ausnahmefällen genehmigt.
§ 28 Definition der Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich. Das Nutzungsrecht kann in der Regel verlängert werden. Die Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Urnenwahlgrabstätte möglich. Bei einer nicht voll belegten Urnenwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch auf Verlängerung nach Ablauf der Nutzungszeit der letzten Beisetzung.
(2) a) Die Urnenwahlgrabstätten auf den Friedhöfen der Gemeinde Fronhausen haben folgende Maße:
Länge: 0,70 m
Breite: 0,70 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Urnenwahlgräbern beträgt: 0,30 m
§ 29 Definition der Rasenurnenreihengrabstätten
(1) Rasenurnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) a) Die Rasenurnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,70 m
Breite: 0,70 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Rasenurnengräbern beträgt: 0,30 m
(3) Die Beschaffung der Grabplatte obliegt dem Nutzungsberechtigten. Die Anlage und Pflege der Rasenurnenreihengrabstätten obliegt der Gemeinde Fronhausen. Die Kosten hierfür sind im Nutzungsentgelt enthalten.
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§ 30 Definition der Rasenurnenwahlgrabstätten
(1) Rasenurnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Rasenurnenwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich. Das Nutzungsrecht kann in der Regel verlängert werden. Die Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Rasenurnenwahlgrabstätte möglich. Bei einer nicht voll belegten Rasenurnenwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch auf Verlängerung nach Ablauf der Nutzungszeit der letzten Beisetzung
(2) a) Die Rasenurnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,70 m
Breite: 0,70 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Rasenurnengräbern beträgt: 0,30 m.
(3) Die Beschaffung der Grabplatte obliegt dem Nutzungsberechtigten. Die Anlage und Pflege der Rasenurnenwahlgräber obliegt der Gemeinde Fronhausen. Die Kosten hierfür sind im Nutzungsentgelt enthalten.
§ 31 Ablauf der Ruhefrist bei Urnengrabstätten
Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.
§ 32 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
D. Weitere Grabarten
§ 33 Baumurnengrabstätten
(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
(2) In einer Baumgrabstätte kann 1 Urne beigesetzt werden.
(3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet.
(5) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt zentral (z.B. Stele) in unmittelbarer Nähe des Baumes.
(6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet.
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(7) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 34 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 35) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
- Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
- Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 38 sein.
- Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
- Das Anbringen von Firmenbezeichnungen ist nicht gestattet.
§ 35 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zugelassen Grabmale
a) aus schwarzem Kunststein oder Gips b) aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind, c) mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck, d) mit Farbanstrich auf Stein e) mit Kunststoffen in jeder Form, f) mit Inschrift, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen. Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 7 Jahren:
- stehende Grabmale
Stehende Grabmäler für Kinder dürfen nicht höher als 0,70 m sein. Das Verhältnis Breite zu Höhe soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
- liegende Grabmale
Liegende Grabmäler für Kinder dürfen nicht länger als 0,70 m sein. Das Verhältnis Breite zu Länge soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 7 Jahren:
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- stehende Grabmale
Stehende Grabmäler dürfen nicht höher als 1,20 m sein. Das Verhältnis Breite zu Höhe soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
- stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss max. 0,35 m x 0,35 m, ø 0,45 m
Höhe: bis 1,20 m
- liegende Grabmale
Liegende Grabmäler dürfen nicht länger als 0,90 m sein. Das Verhältnis Breite zu Länge soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
c) auf Wahlgrabstätten:
- stehende Grabmale
a) bei einstelligen Grabstätten:
Höhe: bis 1,20 m
Das Verhältnis Breite zu Höhe soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
b) bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten:
Höhe: bis 1,20 m
Das Verhältnis Breite zu Höhe soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
- stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss
max. 0,35 m x 0,35 m, ø 0,45 m,
Höhe: bis 1,20 m
- liegende Grabmale
a) bei einstelligen Grabstätten:
Länge: bis 0,90 m
Das Verhältnis Breite zu Länge soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
b) bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten:
Länge: bis 1,20 m
Das Verhältnis Breite zu Länge soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
Die völlige Abdeckung einer Grabstätte durch ein liegendes Grabmal oder eine Grabplatte ist zulässig.
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Maßen zulässig:
- Urnengrabstätten der Größe 0,70 m x 0,70 m
a) stehende Grabmale
Höhe: bis 0,70 m,
Das Verhältnis Breite zu Länge soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
b) stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss
max. 0,25 m x 0,25 m, ø 0,25 m,
Höhe: bis 0,60 m
c) liegende Grabmale
Ansichtfläche bis zu 0,30 m²;
Aufstellwinkel: max. 50 °
Die völlige Abdeckung einer Grabstätte durch ein liegendes Grabmal oder eine Grabplatte ist zulässig.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
- Auf Rasenurnengrabstätten wird eine Grabplatte in den Rasen eingelassen, auf der der Name (ggfs. mit Geburtsname), sowie Geburts- und Sterbedatum verzeichnet werden können. Die Maße betragen 0,40 m in der Breite und 0,40 m in der Tiefe bei einer Stärke von 0,12 m. Die Grabplatte sollte bruchsicher und überfahrbar, sowie bodenbündig verlegt werden. Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen die Oberflächen der Grabliegeplatten nicht poliert sein. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur in vertiefter Form aufgesetzt werden.
(4) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, soweit nicht zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Gemeinde verlegt werden.
(5) Grabflächen von Grabstätten in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden.
(6) Die Pflege der Flächen zwischen den Grabstätten obliegt je zur Hälfte den angrenzenden Nutzungsberechtigten der Grabstätten, außer bei Rasenurnenreihen- und Rasenurnenwahlgrabstätten.
(7) Unbeschadet der Vorschriften des § 35 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 zulassen.
§ 36 Besondere Gestaltungsvorschriften für Tiefengräber
Abweichend von den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung gelten für Tiefengräber folgende Einschränkungen:
a) vollständige Abdeckplatten und Einfassungen sind nicht gestattet.
b) Auf Grabstätten sind stehende Grabmale bis zu 0,80 qm Ansichtsfläche zulässig, wobei die Höhe von 0,80 m nicht überschritten werden darf.
c) Auf Grabstätten sind liegende Grabmale bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche zulässig.
§ 37 Genehmigungserfordernis für Grabmale und –einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Aus der Zeichnung muss die gesamte Grabstelle (Grabmal und Einfassung) mit allen Maßen, sowie Lage des Grabmales (stehend, liegend oder schräg angestellt) eindeutig ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
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(5) Nach Errichtung oder Veränderung der Grabmale und Grabeinfassungen ist die Fertigstellung vom Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung schriftlich zu melden.
(6) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 38 Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 39 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 37 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die stehenden Grabmale müssen mindestens einmal im Jahr, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch überprüft werden, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Die Beauftragung hierfür erfolgt durch die Gemeinde. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf Kosten der Inhaberinnen/Inhaber der Grabstätte bzw. die/ der Nutzungsberechtigten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden. Die Kosten für die Überprüfung trägt der oder die Nutzungsberechtigte der Grabstätte. Die Kosten sind im Nutzungsentgelt enthalten.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 40 Beseitigung von Grabmalen und –einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von 4 Wochen die Möglichkeit, abgeräumte Grabmale und Abdeckplatten an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.
(3) Die Kosten werden nach der Friedhofsgebührenordnung bei der Bestattung / bei dem Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte mit berechnet bzw. für die früheren Bestattungen den Nutzungsberechtigten beim Abräumen in Rechnung gestellt.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 41 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der anonymen Urnengrabstätten, den Rasenurnenreihengrabstätten und Rasenurnenwahlgrabstätten sowie den Baumurnengrabstätten – sind zu bepflanzen und dauerhaft instand zu halten, sofern dies von der Anlage der Grabstätte her möglich ist. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen—
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(6) Die sonstige Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 42 Besondere Bepflanzungsvorschriften für Tiefengräber
Abweichend von den Bestimmungen des § 40 dieser Friedhofsordnung gelten für Tiefengräber folgende Einschränkungen:
(1) Zur Bepflanzung der Pflanzfläche dürfen alle Frühjahrs- und Sommerblumen, Stauden, Rosenbüsche, sowie andere bodendeckenden Pflanzen verwandt werden. Nicht gepflanzt werden dürfen: Ziersträucher, Zierbäume einschließlich Nadelgehölze, sowie Hecken aller Art.
(2) Die Grabstätten werden nur bei schriftlicher Anerkennung der Bestimmungen nach den §§ 40 und 41 dieser Friedhofsordnung abgegeben.
§ 43 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 34 und 35, sowie der §§ 40 und 41 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 44 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
(3) § 12 Absatz 5 und § 18 in der Fassung der Satzung zur Neuregelung der Ruhefrist für vorverstorbene Kinder auf den Friedhöfen der Gemeinde Fronhausen vom 20.04.2017 finden auch auf Grabstätten Anwendung, über welche die Gemeinde bei ihrem In-Kraft-Treten bereits verfügt hat, es sei denn, aus dem bisherigen Recht ergibt sich eine längere Ruhefrist/Nutzungsdauer.
§ 45 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baumurnengrabstätten, der Rasenurnengrabstätten und der Positionierung im anonymen Urnenfeld.
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 38 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name und Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.
(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.
(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 46 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 47 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 48 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Im Zuge der Beisetzung Verstorbener werden personenbezogenen Daten wie:
- a) Name und Anschrift der/des Verstorbenen
- b) Geburtsdatum der/des Verstorbenen
- c) Sterbedatum der/des Verstorbenen
- d) Sterbeort der/des Verstorbenen
- e) Lage des Grabes auf dem jeweiligen Friedhof (Grabfeld, Grabreihe, Grabnummer)
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f) Beisetzungstermin mit Uhrzeit g) der/die Nutzungsberechtigte(n) der Grabstätte mit Name und Anschrift erhoben und in dem Friedofsprogramm efi21 digital verarbeitet.
(2) Die Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich zur Rechnungsstellung der anfallenden Friedhofs- und Bestattungsgebühren sowie weiteren Vorgehen in Bezug auf die Grabstätte wie Instandhaltung und Pflege.
(3) Verarbeitende Stelle der personenbezogenen Daten ist: Der Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen Schulstraße 19 35112 Fronhausen
(4) Die Speicherung der personenbezogenen Daten erfolgt im kommunalen Rechenzentrum der: ekom21 – KGRZ Hessen (Körperschaft des öffentlichen Rechts) Carlo-Mierendorff-Straße 11 35398 Gießen
(5) Fragen und Auskünfte zu der Verarbeitung personenbezogenen Daten erteilt Ihnen der Datenschutzbeauftragte der Gemeinde Fronhausen: Herr Grebe Schulstraße 19 35112 Fronhausen Tel.: 0 64 26 / 92 83 11 E-Mail: grebe-gemeinde@fronhausen.de
§ 49 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt, c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe e) Drucksachen verteilt g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, i) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe h) Tiere mitbringt
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen—
j) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe i) Musik hörbar betreibt
k) entgegen § 8 Sitzgelegenheiten ohne Erlaubnis aufstellt
l) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
m) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
n) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes reinigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,– € bis 1.000,– €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,– € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 50 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 12.12.2013, die 1. Änderung der Friedhofsordnung vom 20.04.2017 sowie die 2. Änderung der Friedhofsordnung vom 27.06.2019 außer Kraft. § 43 (Übergangsregelung) bleibt unberührt.
35112 Fronhausen 10.12.2020
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen
Claudia Schnabel, Bürgermeisterin
[Dienstsiegel]
Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehende ausgefertigte Satzung wurde am 17.12.2020 durch Hinweisbekanntmachung im Fronhäuser Wochenblatt und durch gleichzeitige Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde Fronhausen, www.fronhausen.de , öffentlich bekannt gemacht.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Fronhausen, den 17.12.2020
Claudia Schnabel, Bürgermeisterin
Paragraph 01
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Fronhausen:
- a) Friedhof OT Fronhausen
- b) Friedhof OT Sichertshausen
- c) Friedhof OT Bellnhausen
- d) Friedhof OT Hassenhausen
- e) Friedhof OT Oberwalgern
- f) Friedhof OT Holzhausen
- g) Friedhof OT Erbenhausen
Paragraph 02
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
Paragraph 03
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
- a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Fronhausen waren oder
- b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
- c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
- d) die früheren Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Fronhausen waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder
- e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen—
Paragraph 04
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
(3) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.
(4) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.
(5) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
Paragraph 05
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung bedürfen eines Beschlusses der Gemeindevertretung. Sie sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 06
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
Paragraph 07
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen—
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde.
i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 1 Woche vor Durchführung anzumelden.
Paragraph 08
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
Paragraph 09
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen—
vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Paragraph 10
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 10.00 bis 16.00 Uhr statt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
Paragraph 11
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten.
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(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen (Hartholz) hergestellt werden.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle des Friedhofes abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt in Nachbarschaftshilfe bzw. nach örtlichem Brauch durch geeignete Träger, Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes.
Paragraph 12
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle der neuen Grabstätte zu verlegen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen in einem Sargwahlgrab, Sargdoppelgrab oder in einem Tiefengrab 25 Jahre; in einem Sargreihengrab und Kindergrab sowie für Aschen 20 Jahre.
(5) Auf Antrag eines noch lebenden Elternteils des oder der Verstorbenen kann die Ruhefrist über 20 Jahre hinaus verlängert werden, längstens bis ein Jahr nach Ableben des letzten Elternteils.
Paragraph 13
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
Paragraph 14
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- a) Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten) für Erdbestattung,
- b) Reihengrabstätten (Wahlgrabstätten) für eine Erd- und Urnenbestattung,
- c) Doppelgrabstätten (Wahlgrabstätten) für Erdbestattung, außer auf dem Ortsteilfriedhof Fronhausen
- d) Urnenreihengrabstätten,
- e) Urnenwahlgrabstätten,
- f) Rasenurnenreihengrabstätten,
- g) Rasenurnenwahlgrabstätten,
- h) anonyme Urnenreihengrabstätten,
- i) Tiefengräber im Grabkammersystem auf dem Ortsteilfriedhof Fronhausen
- j) Baumurnengrabstätten
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, auf Vorhaltung der in Absatz 1 genannten Grabarten sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Paragraph 15
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
Paragraph 16
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Urnenzweitbestattungen in einem Einzelgrab, wenn das Einzelgrab vorher als Wahlgrabstätte erworben wurde.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
Paragraph 17
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
A. Reihengrabstätten
Paragraph 18
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (§ 12 Abs. 4) des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht, eine Verlängerung des Nutzungsrechts nur bei Verlängerung der Ruhefrist nach § 12 Absatz 5 möglich.
Paragraph 19
(1) Es werden eingerichtet:
- a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 7. Lebensjahr,
- b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 7. Lebensjahr.
(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr
Länge: 1,20 m
Breite: 0,80 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Reihengräbern beträgt: 0,40 m
b) Für Verstorbene ab dem vollendetem 7. Lebensjahr
Länge: 2,00 m
Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Reihengräbern beträgt: 0,40 m.
Paragraph 20
Reihengräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten. Die Frist kann aus wichtigem Grund verlängert werden. Bis zum Ablauf der Ruhefrist sind die Gräber entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofsordnung instand zu halten. Geschieht dies nicht, so können die Gräber nach Aufforderung und Ablauf einer angemessenen Frist durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte eingeebnet werden, es sei denn, der Nutzungsberechtigte beantragt vor Ablauf der Ruhefrist das Abräumen der Grabstätte bei der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 21
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich im Mitteilungsblatt und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Der oder die Nutzungsberechtigte(n) sind vorher schriftlich zeitnah zu informieren.
B. Wahlgrabstätten
Paragraph 22
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Grabkammern (Tiefengräber), an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich. Das Nutzungsrecht kann in der Regel verlängert werden. Die Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Bei einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch auf Verlängerung nach Ablauf der Nutzungszeit der letzten Beisetzung. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab ist nur zulässig, wenn der hinterbliebene Nutzungsberechtigte das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(2) Es werden nur zweistellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen oder in einem Tiefengrab oder als Einzelgrab mit einer späteren möglichen Urnenzweitbestattung abgegeben. In einem Einzelgrab mit einer späteren Urnenzweitbestattung ist nur eine Erdbestattung zulässig. Bei zweistelligen Wahlgrabstellen (Doppelgrab und Tiefengrab) sind zwei Erdbestattungen zulässig.
(3) In einem Tiefengrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit der 1. Bestattung ist auf Antrag und Zustimmung durch den Gemeindevorstand eine weitere Bestattung möglich.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- Ehegatten,
- Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 22 Abs. 4 übertragen werden.
(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 22 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 22 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung vorher verlängert worden ist.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
Paragraph 23
Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße:
a) Reihenwahlgrab für eine Erd- und Urnenbestattung:
Länge: 2,00 m
Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Wahlgräbern beträgt:
0,40 m
b) Doppelgrab für Erdbestattung (außer OT Fronhausen):
Länge: 2,00 m
Breite: 2,20 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Wahlgräbern beträgt:
0,40 m
c) Tiefengrab auf dem Friedhof im Ortsteil Fronhausen:
Länge: 2,40 m
Breite: 1,00 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Wahlgräbern beträgt:
0,40 m.
Paragraph 24
Wahlgräber sind spätestens 6 Monate nach einer Beisetzung würdig herzurichten und für die Dauer der Nutzungszeit entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofsordnung instand zu halten. Die Frist zur Herrichtung nach einer Beisetzung kann aus wichtigen Gründen verlängert werden. Die Verpflichtung zur Herrichtung und Instandhaltung der Wahlgrabstätte obliegt dem Nutzungsberechtigten.
Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so kann das Nutzungsrecht entzogen werden. Der Nutzungsberechtigte ist vorher 2-mal schriftlich aufzufordern, innerhalb angemessener Frist seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dabei ist auf die Möglichkeit des Nutzungsrechtsentzuges hinzuweisen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, so können die 2-maligen Aufforderungen durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen.
C. Urnengrabstätten
Paragraph 25
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
- a) Urnenreihengrabstätten bis zu 1 Aschenurne,
- b) anonymen Urnenreihengrabstätten bis zu 1 Aschenurne,
- c) Rasenurnenreihengrabstätten bis zu 1 Aschenurne
- d) Urnenwahlgrabstätten bis zu 2 Aschenurnen,
- e) Rasenurnenwahlgrabstätten bis zu 2 Aschenurnen
- f) Baumurnengrabstätten bis zu 1 Aschenurne,
- f) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,
- g) Tiefengräbern auf dem Ortsteilfriedhof Fronhausen bis zu 3 Aschenurnen.
(2) Die Aschenurnen können in den unter § 25 (1) genannten Grabstätten nur unterirdisch beigesetzt werden.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen—
Paragraph 26
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) a) Die Urnenreihengrabstätten auf den Friedhöfen der Gemeinde Fronhausen und die anonymen Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,70 m
Breite: 0,70 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,30 m
Paragraph 27
Die Bestattungen der Urnen finden auf einer Freifläche unter dem Rasen statt. Alle 70 cm wird eine Urne beigesetzt. Die Lage der Grabstätte wird den Angehörigen nicht bekannt gegeben. Urnenumbettungen aus dem anonymen Urnengräberfeld werden nur in absoluten Ausnahmefällen genehmigt.
Paragraph 28
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich. Das Nutzungsrecht kann in der Regel verlängert werden. Die Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Urnenwahlgrabstätte möglich. Bei einer nicht voll belegten Urnenwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch auf Verlängerung nach Ablauf der Nutzungszeit der letzten Beisetzung.
(2) a) Die Urnenwahlgrabstätten auf den Friedhöfen der Gemeinde Fronhausen haben folgende Maße:
Länge: 0,70 m
Breite: 0,70 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Urnenwahlgräbern beträgt: 0,30 m
Paragraph 29
(1) Rasenurnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) a) Die Rasenurnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,70 m
Breite: 0,70 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Rasenurnengräbern beträgt: 0,30 m
(3) Die Beschaffung der Grabplatte obliegt dem Nutzungsberechtigten. Die Anlage und Pflege der Rasenurnenreihengrabstätten obliegt der Gemeinde Fronhausen. Die Kosten hierfür sind im Nutzungsentgelt enthalten.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen—
Paragraph 30
(1) Rasenurnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Rasenurnenwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich. Das Nutzungsrecht kann in der Regel verlängert werden. Die Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Rasenurnenwahlgrabstätte möglich. Bei einer nicht voll belegten Rasenurnenwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch auf Verlängerung nach Ablauf der Nutzungszeit der letzten Beisetzung
(2) a) Die Rasenurnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,70 m
Breite: 0,70 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Rasenurnengräbern beträgt: 0,30 m.
(3) Die Beschaffung der Grabplatte obliegt dem Nutzungsberechtigten. Die Anlage und Pflege der Rasenurnenwahlgräber obliegt der Gemeinde Fronhausen. Die Kosten hierfür sind im Nutzungsentgelt enthalten.
Paragraph 31
Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.
Paragraph 32
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
D. Weitere Grabarten
Paragraph 33
(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
(2) In einer Baumgrabstätte kann 1 Urne beigesetzt werden.
(3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet.
(5) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt zentral (z.B. Stele) in unmittelbarer Nähe des Baumes.
(6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
(7) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.
V. Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 34
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 35) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
- Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
- Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 38 sein.
- Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
- Das Anbringen von Firmenbezeichnungen ist nicht gestattet.
Paragraph 35
(1) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zugelassen Grabmale
a) aus schwarzem Kunststein oder Gips b) aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind, c) mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck, d) mit Farbanstrich auf Stein e) mit Kunststoffen in jeder Form, f) mit Inschrift, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen. Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 7 Jahren:
- stehende Grabmale
Stehende Grabmäler für Kinder dürfen nicht höher als 0,70 m sein. Das Verhältnis Breite zu Höhe soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
- liegende Grabmale
Liegende Grabmäler für Kinder dürfen nicht länger als 0,70 m sein. Das Verhältnis Breite zu Länge soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 7 Jahren:
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
- stehende Grabmale
Stehende Grabmäler dürfen nicht höher als 1,20 m sein. Das Verhältnis Breite zu Höhe soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
- stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss max. 0,35 m x 0,35 m, ø 0,45 m
Höhe: bis 1,20 m
- liegende Grabmale
Liegende Grabmäler dürfen nicht länger als 0,90 m sein. Das Verhältnis Breite zu Länge soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
c) auf Wahlgrabstätten:
- stehende Grabmale
a) bei einstelligen Grabstätten:
Höhe: bis 1,20 m
Das Verhältnis Breite zu Höhe soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
b) bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten:
Höhe: bis 1,20 m
Das Verhältnis Breite zu Höhe soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
- stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss
max. 0,35 m x 0,35 m, ø 0,45 m,
Höhe: bis 1,20 m
- liegende Grabmale
a) bei einstelligen Grabstätten:
Länge: bis 0,90 m
Das Verhältnis Breite zu Länge soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
b) bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten:
Länge: bis 1,20 m
Das Verhältnis Breite zu Länge soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
Die völlige Abdeckung einer Grabstätte durch ein liegendes Grabmal oder eine Grabplatte ist zulässig.
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Maßen zulässig:
- Urnengrabstätten der Größe 0,70 m x 0,70 m
a) stehende Grabmale
Höhe: bis 0,70 m,
Das Verhältnis Breite zu Länge soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
b) stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss
max. 0,25 m x 0,25 m, ø 0,25 m,
Höhe: bis 0,60 m
c) liegende Grabmale
Ansichtfläche bis zu 0,30 m²;
Aufstellwinkel: max. 50 °
Die völlige Abdeckung einer Grabstätte durch ein liegendes Grabmal oder eine Grabplatte ist zulässig.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
- Auf Rasenurnengrabstätten wird eine Grabplatte in den Rasen eingelassen, auf der der Name (ggfs. mit Geburtsname), sowie Geburts- und Sterbedatum verzeichnet werden können. Die Maße betragen 0,40 m in der Breite und 0,40 m in der Tiefe bei einer Stärke von 0,12 m. Die Grabplatte sollte bruchsicher und überfahrbar, sowie bodenbündig verlegt werden. Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen die Oberflächen der Grabliegeplatten nicht poliert sein. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur in vertiefter Form aufgesetzt werden.
(4) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, soweit nicht zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Gemeinde verlegt werden.
(5) Grabflächen von Grabstätten in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden.
(6) Die Pflege der Flächen zwischen den Grabstätten obliegt je zur Hälfte den angrenzenden Nutzungsberechtigten der Grabstätten, außer bei Rasenurnenreihen- und Rasenurnenwahlgrabstätten.
(7) Unbeschadet der Vorschriften des § 35 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 zulassen.
Paragraph 36
Abweichend von den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung gelten für Tiefengräber folgende Einschränkungen:
a) vollständige Abdeckplatten und Einfassungen sind nicht gestattet.
b) Auf Grabstätten sind stehende Grabmale bis zu 0,80 qm Ansichtsfläche zulässig, wobei die Höhe von 0,80 m nicht überschritten werden darf.
c) Auf Grabstätten sind liegende Grabmale bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche zulässig.
Paragraph 37
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Aus der Zeichnung muss die gesamte Grabstelle (Grabmal und Einfassung) mit allen Maßen, sowie Lage des Grabmales (stehend, liegend oder schräg angestellt) eindeutig ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
(5) Nach Errichtung oder Veränderung der Grabmale und Grabeinfassungen ist die Fertigstellung vom Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung schriftlich zu melden.
(6) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
Paragraph 38
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.
Paragraph 39
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 37 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die stehenden Grabmale müssen mindestens einmal im Jahr, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch überprüft werden, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Die Beauftragung hierfür erfolgt durch die Gemeinde. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf Kosten der Inhaberinnen/Inhaber der Grabstätte bzw. die/ der Nutzungsberechtigten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden. Die Kosten für die Überprüfung trägt der oder die Nutzungsberechtigte der Grabstätte. Die Kosten sind im Nutzungsentgelt enthalten.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
Paragraph 40
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von 4 Wochen die Möglichkeit, abgeräumte Grabmale und Abdeckplatten an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.
(3) Die Kosten werden nach der Friedhofsgebührenordnung bei der Bestattung / bei dem Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte mit berechnet bzw. für die früheren Bestattungen den Nutzungsberechtigten beim Abräumen in Rechnung gestellt.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
Paragraph 41
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der anonymen Urnengrabstätten, den Rasenurnenreihengrabstätten und Rasenurnenwahlgrabstätten sowie den Baumurnengrabstätten – sind zu bepflanzen und dauerhaft instand zu halten, sofern dies von der Anlage der Grabstätte her möglich ist. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen—
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(6) Die sonstige Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
Paragraph 42
Abweichend von den Bestimmungen des § 40 dieser Friedhofsordnung gelten für Tiefengräber folgende Einschränkungen:
(1) Zur Bepflanzung der Pflanzfläche dürfen alle Frühjahrs- und Sommerblumen, Stauden, Rosenbüsche, sowie andere bodendeckenden Pflanzen verwandt werden. Nicht gepflanzt werden dürfen: Ziersträucher, Zierbäume einschließlich Nadelgehölze, sowie Hecken aller Art.
(2) Die Grabstätten werden nur bei schriftlicher Anerkennung der Bestimmungen nach den §§ 40 und 41 dieser Friedhofsordnung abgegeben.
Paragraph 43
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 34 und 35, sowie der §§ 40 und 41 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
Paragraph 44
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
(3) § 12 Absatz 5 und § 18 in der Fassung der Satzung zur Neuregelung der Ruhefrist für vorverstorbene Kinder auf den Friedhöfen der Gemeinde Fronhausen vom 20.04.2017 finden auch auf Grabstätten Anwendung, über welche die Gemeinde bei ihrem In-Kraft-Treten bereits verfügt hat, es sei denn, aus dem bisherigen Recht ergibt sich eine längere Ruhefrist/Nutzungsdauer.
Paragraph 45
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baumurnengrabstätten, der Rasenurnengrabstätten und der Positionierung im anonymen Urnenfeld.
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 38 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name und Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.
(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.
(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
Paragraph 46
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 47
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Paragraph 48
(1) Im Zuge der Beisetzung Verstorbener werden personenbezogenen Daten wie:
- a) Name und Anschrift der/des Verstorbenen
- b) Geburtsdatum der/des Verstorbenen
- c) Sterbedatum der/des Verstorbenen
- d) Sterbeort der/des Verstorbenen
- e) Lage des Grabes auf dem jeweiligen Friedhof (Grabfeld, Grabreihe, Grabnummer)
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
f) Beisetzungstermin mit Uhrzeit g) der/die Nutzungsberechtigte(n) der Grabstätte mit Name und Anschrift erhoben und in dem Friedofsprogramm efi21 digital verarbeitet.
(2) Die Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich zur Rechnungsstellung der anfallenden Friedhofs- und Bestattungsgebühren sowie weiteren Vorgehen in Bezug auf die Grabstätte wie Instandhaltung und Pflege.
(3) Verarbeitende Stelle der personenbezogenen Daten ist: Der Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen Schulstraße 19 35112 Fronhausen
(4) Die Speicherung der personenbezogenen Daten erfolgt im kommunalen Rechenzentrum der: ekom21 – KGRZ Hessen (Körperschaft des öffentlichen Rechts) Carlo-Mierendorff-Straße 11 35398 Gießen
(5) Fragen und Auskünfte zu der Verarbeitung personenbezogenen Daten erteilt Ihnen der Datenschutzbeauftragte der Gemeinde Fronhausen: Herr Grebe Schulstraße 19 35112 Fronhausen Tel.: 0 64 26 / 92 83 11 E-Mail: grebe-gemeinde@fronhausen.de
Paragraph 49
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt, c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe e) Drucksachen verteilt g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, i) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe h) Tiere mitbringt
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen—
j) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe i) Musik hörbar betreibt
k) entgegen § 8 Sitzgelegenheiten ohne Erlaubnis aufstellt
l) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
m) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
n) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes reinigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,– € bis 1.000,– €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,– € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
Paragraph 50
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 12.12.2013, die 1. Änderung der Friedhofsordnung vom 20.04.2017 sowie die 2. Änderung der Friedhofsordnung vom 27.06.2019 außer Kraft. § 43 (Übergangsregelung) bleibt unberührt.
35112 Fronhausen 10.12.2020
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen
Claudia Schnabel, Bürgermeisterin
[Dienstsiegel]
Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehende ausgefertigte Satzung wurde am 17.12.2020 durch Hinweisbekanntmachung im Fronhäuser Wochenblatt und durch gleichzeitige Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde Fronhausen, www.fronhausen.de , öffentlich bekannt gemacht.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Fronhausen, den 17.12.2020
Claudia Schnabel, Bürgermeisterin
Gebührenordnung
Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 7 Umbettungsgebühren
Für Umbettungen einer Leiche/Urne aus einem Reihen-, Urnen-, Baum-, Doppel- bzw. Tiefengrab werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte (Erdbestattungen), Urnenreihen- und Rasenurnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung des Nutzungsrechts (§ 12 Abs. 4 Friedhofsordnung) einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und – anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
In einem Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen
| 1. Im Alter bis zu 7 Jahren | 750,00 € |
|---|---|
| 2. Im Alter über 7 Jahren | 1.125,00 € |
- Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben: 1.075,00 €
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
(3) Für die Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte werden erhoben: 315,00 €
(4) Für die Überlassung einer Rasenurnenreihengrabstätte werden erhoben: 1.075,00 €
(5) Für die Verlängerung der Nutzungs- und der Ruhezeit nach §18 und §12 Absatz 5 der Friedhofsordnung der Gemeinde Fronhausen wird für jedes weitere volle Nutzungsjahr eine Gebühr in Höhe von 1/20 der bei der Überlassung eines entsprechenden Grabes nach den Absätzen 1 bis 4 fälligen Gebühr erhoben.
§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Rasenurnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung des Nutzungsrechts (§ 12 Abs. 4 Friedhofsordnung) einer Wahlgrabstelle, Urnenwahlgrabstelle bzw. Rasenurnenwahlgrabstelle und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
| - Für ein Wahlgrab für eine Erd- und Urnenbestattung | 1.380,00 € |
|---|---|
| - Für zwei Grabstätten (Doppelgrab) | 1.515,00 € |
| - Für eine Urnenwahlgrabstätte (2 Grabstätten) | 1.075,00 € |
| - Für eine Rasenurnenwahlgrabstätte (2 Grabstätten) | 1.075,00 € |
| - Für ein Tiefengrab (2 Grabstätten) | 2.600,00 € |
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, Urnenwahlgrabstätte bzw. Rasenurnenwahlgrabstätte (§ 22 Abs. 1 bis Abs. 3 und §§ 28, 30 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Urnenwahl- und Rasenurnenwahlgräbern für die Dauer der Differenz zwischen der Nutzungszeit der ersten und der zweiten Belegung 1/20 des Betrages für den Erwerb des Nutzungsrechtes pro Verlängerungsjahr.
b) bei Wahl-, Doppel- und Tiefengräbern für die Dauer der Differenz zwischen der Nutzungszeit der ersten und der zweiten Belegung 1/25 des Betrages für den Erwerb des Nutzungsrechtes pro Verlängerungsjahr.
(3) Die vorstehenden festgesetzten Gebührensätze gelten für die Personen, zu deren Bestattung der Friedhof nach der Friedhofsordnung der Gemeinde Fronhausen in der jeweiligen Fassung dient.
§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
| - Für eine Baumurnengrabstätte mit 1 Urne | 1.650,00 € |
|---|
(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
§ 11 Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 39 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden beim Abräumen folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
| - Für ein Einzelgrab (Erdbestattung) | 580,00 € |
|---|---|
| - Für zwei Grabstätten (Doppelgrab/Erdbestattung) | 660,00 € |
| - Für eine Kindergrabstätte | 200,00 € |
| - Für eine Urnengrabstätte (einzeln und doppelt) | 415,00 € |
| - Für ein Tiefengrab | 580,00 € |
b) Die Grabräumgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.
(2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 01.08.2005 aufgestellt wurde (§ 39 Abs. 3 der Friedhofsordnung) werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte die Gebühren nach Absatz 1 erhoben. Die Gebühren entstehen nach erfolgter Räumung.
§ 12 Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)
| 1) für die Dauer von 2 Jahren | 80,00 € |
|---|
b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 350,00 €
c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 37 der Friedhofsordnung) 160,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofgebührenordnung vom 12.12.2013 sowie die 1. Änderung der Friedhofgebührenordnung vom 20.04.2017 außer Kraft.
35112 Fronhausen 10.12.2020
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen
Claudia Schnabel Bürgermeisterin
[Dienstsiegel]
Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehende ausgefertigte Satzung wurde am 17.12.2020 durch Hinweisbekanntmachung im Fronhäuser Wochenblatt und durch gleichzeitige Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde Fronhausen, www.fronhausen.de , öffentlich bekannt gemacht.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Fronhausen, den 17.12.2020
Claudia Schnabel, Bürgermeisterin
Paragraph 07
Für Umbettungen einer Leiche/Urne aus einem Reihen-, Urnen-, Baum-, Doppel- bzw. Tiefengrab werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
Paragraph 08
(1) Für die Überlassung des Nutzungsrechts (§ 12 Abs. 4 Friedhofsordnung) einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und – anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
In einem Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen
| 1. Im Alter bis zu 7 Jahren | 750,00 € |
|---|---|
| 2. Im Alter über 7 Jahren | 1.125,00 € |
- Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben: 1.075,00 €
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
(3) Für die Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte werden erhoben: 315,00 €
(4) Für die Überlassung einer Rasenurnenreihengrabstätte werden erhoben: 1.075,00 €
(5) Für die Verlängerung der Nutzungs- und der Ruhezeit nach §18 und §12 Absatz 5 der Friedhofsordnung der Gemeinde Fronhausen wird für jedes weitere volle Nutzungsjahr eine Gebühr in Höhe von 1/20 der bei der Überlassung eines entsprechenden Grabes nach den Absätzen 1 bis 4 fälligen Gebühr erhoben.
§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Rasenurnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung des Nutzungsrechts (§ 12 Abs. 4 Friedhofsordnung) einer Wahlgrabstelle, Urnenwahlgrabstelle bzw. Rasenurnenwahlgrabstelle und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
| - Für ein Wahlgrab für eine Erd- und Urnenbestattung | 1.380,00 € |
|---|---|
| - Für zwei Grabstätten (Doppelgrab) | 1.515,00 € |
| - Für eine Urnenwahlgrabstätte (2 Grabstätten) | 1.075,00 € |
| - Für eine Rasenurnenwahlgrabstätte (2 Grabstätten) | 1.075,00 € |
| - Für ein Tiefengrab (2 Grabstätten) | 2.600,00 € |
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, Urnenwahlgrabstätte bzw. Rasenurnenwahlgrabstätte (§ 22 Abs. 1 bis Abs. 3 und §§ 28, 30 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Urnenwahl- und Rasenurnenwahlgräbern für die Dauer der Differenz zwischen der Nutzungszeit der ersten und der zweiten Belegung 1/20 des Betrages für den Erwerb des Nutzungsrechtes pro Verlängerungsjahr.
b) bei Wahl-, Doppel- und Tiefengräbern für die Dauer der Differenz zwischen der Nutzungszeit der ersten und der zweiten Belegung 1/25 des Betrages für den Erwerb des Nutzungsrechtes pro Verlängerungsjahr.
(3) Die vorstehenden festgesetzten Gebührensätze gelten für die Personen, zu deren Bestattung der Friedhof nach der Friedhofsordnung der Gemeinde Fronhausen in der jeweiligen Fassung dient.
§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
| - Für eine Baumurnengrabstätte mit 1 Urne | 1.650,00 € |
|---|
(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
Paragraph 11
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 39 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden beim Abräumen folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
| - Für ein Einzelgrab (Erdbestattung) | 580,00 € |
|---|---|
| - Für zwei Grabstätten (Doppelgrab/Erdbestattung) | 660,00 € |
| - Für eine Kindergrabstätte | 200,00 € |
| - Für eine Urnengrabstätte (einzeln und doppelt) | 415,00 € |
| - Für ein Tiefengrab | 580,00 € |
b) Die Grabräumgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.
(2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 01.08.2005 aufgestellt wurde (§ 39 Abs. 3 der Friedhofsordnung) werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte die Gebühren nach Absatz 1 erhoben. Die Gebühren entstehen nach erfolgter Räumung.
Paragraph 12
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)
| 1) für die Dauer von 2 Jahren | 80,00 € |
|---|
b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 350,00 €
c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 37 der Friedhofsordnung) 160,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofgebührenordnung vom 12.12.2013 sowie die 1. Änderung der Friedhofgebührenordnung vom 20.04.2017 außer Kraft.
35112 Fronhausen 10.12.2020
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen
Claudia Schnabel Bürgermeisterin
[Dienstsiegel]
Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehende ausgefertigte Satzung wurde am 17.12.2020 durch Hinweisbekanntmachung im Fronhäuser Wochenblatt und durch gleichzeitige Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde Fronhausen, www.fronhausen.de , öffentlich bekannt gemacht.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Fronhausen, den 17.12.2020
Claudia Schnabel, Bürgermeisterin
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
50 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Fronhausen:
- a) Friedhof OT Fronhausen
- b) Friedhof OT Sichertshausen
- c) Friedhof OT Bellnhausen
- d) Friedhof OT Hassenhausen
- e) Friedhof OT Oberwalgern
- f) Friedhof OT Holzhausen
- g) Friedhof OT Erbenhausen
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
- a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Fronhausen waren oder
- b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
- c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
- d) die früheren Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Fronhausen waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder
- e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen—
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
(3) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.
(4) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.
(5) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung bedürfen eines Beschlusses der Gemeindevertretung. Sie sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen—
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde.
i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 1 Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen
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vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 10.00 bis 16.00 Uhr statt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 (Nutzung der) Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen—
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen (Hartholz) hergestellt werden.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle des Friedhofes abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt in Nachbarschaftshilfe bzw. nach örtlichem Brauch durch geeignete Träger, Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle der neuen Grabstätte zu verlegen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen in einem Sargwahlgrab, Sargdoppelgrab oder in einem Tiefengrab 25 Jahre; in einem Sargreihengrab und Kindergrab sowie für Aschen 20 Jahre.
(5) Auf Antrag eines noch lebenden Elternteils des oder der Verstorbenen kann die Ruhefrist über 20 Jahre hinaus verlängert werden, längstens bis ein Jahr nach Ableben des letzten Elternteils.
§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- a) Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten) für Erdbestattung,
- b) Reihengrabstätten (Wahlgrabstätten) für eine Erd- und Urnenbestattung,
- c) Doppelgrabstätten (Wahlgrabstätten) für Erdbestattung, außer auf dem Ortsteilfriedhof Fronhausen
- d) Urnenreihengrabstätten,
- e) Urnenwahlgrabstätten,
- f) Rasenurnenreihengrabstätten,
- g) Rasenurnenwahlgrabstätten,
- h) anonyme Urnenreihengrabstätten,
- i) Tiefengräber im Grabkammersystem auf dem Ortsteilfriedhof Fronhausen
- j) Baumurnengrabstätten
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, auf Vorhaltung der in Absatz 1 genannten Grabarten sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 16 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Urnenzweitbestattungen in einem Einzelgrab, wenn das Einzelgrab vorher als Wahlgrabstätte erworben wurde.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
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A. Reihengrabstätten
§ 18 Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (§ 12 Abs. 4) des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht, eine Verlängerung des Nutzungsrechts nur bei Verlängerung der Ruhefrist nach § 12 Absatz 5 möglich.
§ 19 Maße der Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
- a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 7. Lebensjahr,
- b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 7. Lebensjahr.
(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr
Länge: 1,20 m
Breite: 0,80 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Reihengräbern beträgt: 0,40 m
b) Für Verstorbene ab dem vollendetem 7. Lebensjahr
Länge: 2,00 m
Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Reihengräbern beträgt: 0,40 m.
§ 20 Instandhaltung und Pflege (Reihengrab)
Reihengräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten. Die Frist kann aus wichtigem Grund verlängert werden. Bis zum Ablauf der Ruhefrist sind die Gräber entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofsordnung instand zu halten. Geschieht dies nicht, so können die Gräber nach Aufforderung und Ablauf einer angemessenen Frist durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte eingeebnet werden, es sei denn, der Nutzungsberechtigte beantragt vor Ablauf der Ruhefrist das Abräumen der Grabstätte bei der Friedhofsverwaltung.
§ 21 Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich im Mitteilungsblatt und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Der oder die Nutzungsberechtigte(n) sind vorher schriftlich zeitnah zu informieren.
B. Wahlgrabstätten
§ 22 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Grabkammern (Tiefengräber), an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich. Das Nutzungsrecht kann in der Regel verlängert werden. Die Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Bei einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch auf Verlängerung nach Ablauf der Nutzungszeit der letzten Beisetzung. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab ist nur zulässig, wenn der hinterbliebene Nutzungsberechtigte das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(2) Es werden nur zweistellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen oder in einem Tiefengrab oder als Einzelgrab mit einer späteren möglichen Urnenzweitbestattung abgegeben. In einem Einzelgrab mit einer späteren Urnenzweitbestattung ist nur eine Erdbestattung zulässig. Bei zweistelligen Wahlgrabstellen (Doppelgrab und Tiefengrab) sind zwei Erdbestattungen zulässig.
(3) In einem Tiefengrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit der 1. Bestattung ist auf Antrag und Zustimmung durch den Gemeindevorstand eine weitere Bestattung möglich.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- Ehegatten,
- Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 22 Abs. 4 übertragen werden.
(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 22 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 22 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung vorher verlängert worden ist.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
§ 23 Maße der Wahlgrabstätte
Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße:
a) Reihenwahlgrab für eine Erd- und Urnenbestattung:
Länge: 2,00 m
Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Wahlgräbern beträgt:
0,40 m
b) Doppelgrab für Erdbestattung (außer OT Fronhausen):
Länge: 2,00 m
Breite: 2,20 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Wahlgräbern beträgt:
0,40 m
c) Tiefengrab auf dem Friedhof im Ortsteil Fronhausen:
Länge: 2,40 m
Breite: 1,00 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Wahlgräbern beträgt:
0,40 m.
§ 24 Instandhaltung und Pflege (Wahlgrabstätte)
Wahlgräber sind spätestens 6 Monate nach einer Beisetzung würdig herzurichten und für die Dauer der Nutzungszeit entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofsordnung instand zu halten. Die Frist zur Herrichtung nach einer Beisetzung kann aus wichtigen Gründen verlängert werden. Die Verpflichtung zur Herrichtung und Instandhaltung der Wahlgrabstätte obliegt dem Nutzungsberechtigten.
Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so kann das Nutzungsrecht entzogen werden. Der Nutzungsberechtigte ist vorher 2-mal schriftlich aufzufordern, innerhalb angemessener Frist seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dabei ist auf die Möglichkeit des Nutzungsrechtsentzuges hinzuweisen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, so können die 2-maligen Aufforderungen durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen.
C. Urnengrabstätten
§ 25 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
- a) Urnenreihengrabstätten bis zu 1 Aschenurne,
- b) anonymen Urnenreihengrabstätten bis zu 1 Aschenurne,
- c) Rasenurnenreihengrabstätten bis zu 1 Aschenurne
- d) Urnenwahlgrabstätten bis zu 2 Aschenurnen,
- e) Rasenurnenwahlgrabstätten bis zu 2 Aschenurnen
- f) Baumurnengrabstätten bis zu 1 Aschenurne,
- f) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,
- g) Tiefengräbern auf dem Ortsteilfriedhof Fronhausen bis zu 3 Aschenurnen.
(2) Die Aschenurnen können in den unter § 25 (1) genannten Grabstätten nur unterirdisch beigesetzt werden.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen—
§ 26 Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) a) Die Urnenreihengrabstätten auf den Friedhöfen der Gemeinde Fronhausen und die anonymen Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,70 m
Breite: 0,70 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,30 m
§ 27 Definition der anonymen Urnenreihengrabstätte
Die Bestattungen der Urnen finden auf einer Freifläche unter dem Rasen statt. Alle 70 cm wird eine Urne beigesetzt. Die Lage der Grabstätte wird den Angehörigen nicht bekannt gegeben. Urnenumbettungen aus dem anonymen Urnengräberfeld werden nur in absoluten Ausnahmefällen genehmigt.
§ 28 Definition der Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich. Das Nutzungsrecht kann in der Regel verlängert werden. Die Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Urnenwahlgrabstätte möglich. Bei einer nicht voll belegten Urnenwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch auf Verlängerung nach Ablauf der Nutzungszeit der letzten Beisetzung.
(2) a) Die Urnenwahlgrabstätten auf den Friedhöfen der Gemeinde Fronhausen haben folgende Maße:
Länge: 0,70 m
Breite: 0,70 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Urnenwahlgräbern beträgt: 0,30 m
§ 29 Definition der Rasenurnenreihengrabstätten
(1) Rasenurnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) a) Die Rasenurnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,70 m
Breite: 0,70 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Rasenurnengräbern beträgt: 0,30 m
(3) Die Beschaffung der Grabplatte obliegt dem Nutzungsberechtigten. Die Anlage und Pflege der Rasenurnenreihengrabstätten obliegt der Gemeinde Fronhausen. Die Kosten hierfür sind im Nutzungsentgelt enthalten.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen—
§ 30 Definition der Rasenurnenwahlgrabstätten
(1) Rasenurnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Rasenurnenwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich. Das Nutzungsrecht kann in der Regel verlängert werden. Die Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Rasenurnenwahlgrabstätte möglich. Bei einer nicht voll belegten Rasenurnenwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch auf Verlängerung nach Ablauf der Nutzungszeit der letzten Beisetzung
(2) a) Die Rasenurnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,70 m
Breite: 0,70 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Rasenurnengräbern beträgt: 0,30 m.
(3) Die Beschaffung der Grabplatte obliegt dem Nutzungsberechtigten. Die Anlage und Pflege der Rasenurnenwahlgräber obliegt der Gemeinde Fronhausen. Die Kosten hierfür sind im Nutzungsentgelt enthalten.
§ 31 Ablauf der Ruhefrist bei Urnengrabstätten
Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.
§ 32 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
D. Weitere Grabarten
§ 33 Baumurnengrabstätten
(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
(2) In einer Baumgrabstätte kann 1 Urne beigesetzt werden.
(3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet.
(5) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt zentral (z.B. Stele) in unmittelbarer Nähe des Baumes.
(6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
(7) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 34 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 35) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
- Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
- Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 38 sein.
- Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
- Das Anbringen von Firmenbezeichnungen ist nicht gestattet.
§ 35 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zugelassen Grabmale
a) aus schwarzem Kunststein oder Gips b) aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind, c) mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck, d) mit Farbanstrich auf Stein e) mit Kunststoffen in jeder Form, f) mit Inschrift, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen. Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 7 Jahren:
- stehende Grabmale
Stehende Grabmäler für Kinder dürfen nicht höher als 0,70 m sein. Das Verhältnis Breite zu Höhe soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
- liegende Grabmale
Liegende Grabmäler für Kinder dürfen nicht länger als 0,70 m sein. Das Verhältnis Breite zu Länge soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 7 Jahren:
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
- stehende Grabmale
Stehende Grabmäler dürfen nicht höher als 1,20 m sein. Das Verhältnis Breite zu Höhe soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
- stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss max. 0,35 m x 0,35 m, ø 0,45 m
Höhe: bis 1,20 m
- liegende Grabmale
Liegende Grabmäler dürfen nicht länger als 0,90 m sein. Das Verhältnis Breite zu Länge soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
c) auf Wahlgrabstätten:
- stehende Grabmale
a) bei einstelligen Grabstätten:
Höhe: bis 1,20 m
Das Verhältnis Breite zu Höhe soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
b) bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten:
Höhe: bis 1,20 m
Das Verhältnis Breite zu Höhe soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
- stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss
max. 0,35 m x 0,35 m, ø 0,45 m,
Höhe: bis 1,20 m
- liegende Grabmale
a) bei einstelligen Grabstätten:
Länge: bis 0,90 m
Das Verhältnis Breite zu Länge soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
b) bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten:
Länge: bis 1,20 m
Das Verhältnis Breite zu Länge soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
Die völlige Abdeckung einer Grabstätte durch ein liegendes Grabmal oder eine Grabplatte ist zulässig.
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Maßen zulässig:
- Urnengrabstätten der Größe 0,70 m x 0,70 m
a) stehende Grabmale
Höhe: bis 0,70 m,
Das Verhältnis Breite zu Länge soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
b) stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss
max. 0,25 m x 0,25 m, ø 0,25 m,
Höhe: bis 0,60 m
c) liegende Grabmale
Ansichtfläche bis zu 0,30 m²;
Aufstellwinkel: max. 50 °
Die völlige Abdeckung einer Grabstätte durch ein liegendes Grabmal oder eine Grabplatte ist zulässig.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
- Auf Rasenurnengrabstätten wird eine Grabplatte in den Rasen eingelassen, auf der der Name (ggfs. mit Geburtsname), sowie Geburts- und Sterbedatum verzeichnet werden können. Die Maße betragen 0,40 m in der Breite und 0,40 m in der Tiefe bei einer Stärke von 0,12 m. Die Grabplatte sollte bruchsicher und überfahrbar, sowie bodenbündig verlegt werden. Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen die Oberflächen der Grabliegeplatten nicht poliert sein. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur in vertiefter Form aufgesetzt werden.
(4) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, soweit nicht zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Gemeinde verlegt werden.
(5) Grabflächen von Grabstätten in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden.
(6) Die Pflege der Flächen zwischen den Grabstätten obliegt je zur Hälfte den angrenzenden Nutzungsberechtigten der Grabstätten, außer bei Rasenurnenreihen- und Rasenurnenwahlgrabstätten.
(7) Unbeschadet der Vorschriften des § 35 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 zulassen.
§ 36 Besondere Gestaltungsvorschriften für Tiefengräber
Abweichend von den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung gelten für Tiefengräber folgende Einschränkungen:
a) vollständige Abdeckplatten und Einfassungen sind nicht gestattet.
b) Auf Grabstätten sind stehende Grabmale bis zu 0,80 qm Ansichtsfläche zulässig, wobei die Höhe von 0,80 m nicht überschritten werden darf.
c) Auf Grabstätten sind liegende Grabmale bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche zulässig.
§ 37 Genehmigungserfordernis für Grabmale und –einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Aus der Zeichnung muss die gesamte Grabstelle (Grabmal und Einfassung) mit allen Maßen, sowie Lage des Grabmales (stehend, liegend oder schräg angestellt) eindeutig ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
(5) Nach Errichtung oder Veränderung der Grabmale und Grabeinfassungen ist die Fertigstellung vom Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung schriftlich zu melden.
(6) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 38 Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 39 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 37 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die stehenden Grabmale müssen mindestens einmal im Jahr, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch überprüft werden, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Die Beauftragung hierfür erfolgt durch die Gemeinde. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf Kosten der Inhaberinnen/Inhaber der Grabstätte bzw. die/ der Nutzungsberechtigten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden. Die Kosten für die Überprüfung trägt der oder die Nutzungsberechtigte der Grabstätte. Die Kosten sind im Nutzungsentgelt enthalten.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 40 Beseitigung von Grabmalen und –einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von 4 Wochen die Möglichkeit, abgeräumte Grabmale und Abdeckplatten an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.
(3) Die Kosten werden nach der Friedhofsgebührenordnung bei der Bestattung / bei dem Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte mit berechnet bzw. für die früheren Bestattungen den Nutzungsberechtigten beim Abräumen in Rechnung gestellt.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 41 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der anonymen Urnengrabstätten, den Rasenurnenreihengrabstätten und Rasenurnenwahlgrabstätten sowie den Baumurnengrabstätten – sind zu bepflanzen und dauerhaft instand zu halten, sofern dies von der Anlage der Grabstätte her möglich ist. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen—
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(6) Die sonstige Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 42 Besondere Bepflanzungsvorschriften für Tiefengräber
Abweichend von den Bestimmungen des § 40 dieser Friedhofsordnung gelten für Tiefengräber folgende Einschränkungen:
(1) Zur Bepflanzung der Pflanzfläche dürfen alle Frühjahrs- und Sommerblumen, Stauden, Rosenbüsche, sowie andere bodendeckenden Pflanzen verwandt werden. Nicht gepflanzt werden dürfen: Ziersträucher, Zierbäume einschließlich Nadelgehölze, sowie Hecken aller Art.
(2) Die Grabstätten werden nur bei schriftlicher Anerkennung der Bestimmungen nach den §§ 40 und 41 dieser Friedhofsordnung abgegeben.
§ 43 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 34 und 35, sowie der §§ 40 und 41 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 44 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
(3) § 12 Absatz 5 und § 18 in der Fassung der Satzung zur Neuregelung der Ruhefrist für vorverstorbene Kinder auf den Friedhöfen der Gemeinde Fronhausen vom 20.04.2017 finden auch auf Grabstätten Anwendung, über welche die Gemeinde bei ihrem In-Kraft-Treten bereits verfügt hat, es sei denn, aus dem bisherigen Recht ergibt sich eine längere Ruhefrist/Nutzungsdauer.
§ 45 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baumurnengrabstätten, der Rasenurnengrabstätten und der Positionierung im anonymen Urnenfeld.
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 38 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name und Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.
(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.
(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 46 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 47 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 48 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Im Zuge der Beisetzung Verstorbener werden personenbezogenen Daten wie:
- a) Name und Anschrift der/des Verstorbenen
- b) Geburtsdatum der/des Verstorbenen
- c) Sterbedatum der/des Verstorbenen
- d) Sterbeort der/des Verstorbenen
- e) Lage des Grabes auf dem jeweiligen Friedhof (Grabfeld, Grabreihe, Grabnummer)
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
f) Beisetzungstermin mit Uhrzeit g) der/die Nutzungsberechtigte(n) der Grabstätte mit Name und Anschrift erhoben und in dem Friedofsprogramm efi21 digital verarbeitet.
(2) Die Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich zur Rechnungsstellung der anfallenden Friedhofs- und Bestattungsgebühren sowie weiteren Vorgehen in Bezug auf die Grabstätte wie Instandhaltung und Pflege.
(3) Verarbeitende Stelle der personenbezogenen Daten ist: Der Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen Schulstraße 19 35112 Fronhausen
(4) Die Speicherung der personenbezogenen Daten erfolgt im kommunalen Rechenzentrum der: ekom21 – KGRZ Hessen (Körperschaft des öffentlichen Rechts) Carlo-Mierendorff-Straße 11 35398 Gießen
(5) Fragen und Auskünfte zu der Verarbeitung personenbezogenen Daten erteilt Ihnen der Datenschutzbeauftragte der Gemeinde Fronhausen: Herr Grebe Schulstraße 19 35112 Fronhausen Tel.: 0 64 26 / 92 83 11 E-Mail: grebe-gemeinde@fronhausen.de
§ 49 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt, c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe e) Drucksachen verteilt g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, i) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe h) Tiere mitbringt
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen—
j) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe i) Musik hörbar betreibt
k) entgegen § 8 Sitzgelegenheiten ohne Erlaubnis aufstellt
l) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
m) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
n) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes reinigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,– € bis 1.000,– €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,– € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 50 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 12.12.2013, die 1. Änderung der Friedhofsordnung vom 20.04.2017 sowie die 2. Änderung der Friedhofsordnung vom 27.06.2019 außer Kraft. § 43 (Übergangsregelung) bleibt unberührt.
35112 Fronhausen 10.12.2020
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen
Claudia Schnabel, Bürgermeisterin
[Dienstsiegel]
Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehende ausgefertigte Satzung wurde am 17.12.2020 durch Hinweisbekanntmachung im Fronhäuser Wochenblatt und durch gleichzeitige Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde Fronhausen, www.fronhausen.de , öffentlich bekannt gemacht.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Fronhausen, den 17.12.2020
Claudia Schnabel, Bürgermeisterin
Paragraph 01
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Fronhausen:
- a) Friedhof OT Fronhausen
- b) Friedhof OT Sichertshausen
- c) Friedhof OT Bellnhausen
- d) Friedhof OT Hassenhausen
- e) Friedhof OT Oberwalgern
- f) Friedhof OT Holzhausen
- g) Friedhof OT Erbenhausen
Paragraph 02
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
Paragraph 03
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
- a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Fronhausen waren oder
- b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
- c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
- d) die früheren Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Fronhausen waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder
- e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen—
Paragraph 04
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
(3) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.
(4) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.
(5) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
Paragraph 05
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung bedürfen eines Beschlusses der Gemeindevertretung. Sie sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 06
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
Paragraph 07
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen—
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde.
i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 1 Woche vor Durchführung anzumelden.
Paragraph 08
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
Paragraph 09
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen—
vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Paragraph 10
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 10.00 bis 16.00 Uhr statt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
Paragraph 11
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen—
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen (Hartholz) hergestellt werden.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle des Friedhofes abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt in Nachbarschaftshilfe bzw. nach örtlichem Brauch durch geeignete Träger, Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes.
Paragraph 12
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle der neuen Grabstätte zu verlegen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen in einem Sargwahlgrab, Sargdoppelgrab oder in einem Tiefengrab 25 Jahre; in einem Sargreihengrab und Kindergrab sowie für Aschen 20 Jahre.
(5) Auf Antrag eines noch lebenden Elternteils des oder der Verstorbenen kann die Ruhefrist über 20 Jahre hinaus verlängert werden, längstens bis ein Jahr nach Ableben des letzten Elternteils.
Paragraph 13
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
Paragraph 14
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- a) Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten) für Erdbestattung,
- b) Reihengrabstätten (Wahlgrabstätten) für eine Erd- und Urnenbestattung,
- c) Doppelgrabstätten (Wahlgrabstätten) für Erdbestattung, außer auf dem Ortsteilfriedhof Fronhausen
- d) Urnenreihengrabstätten,
- e) Urnenwahlgrabstätten,
- f) Rasenurnenreihengrabstätten,
- g) Rasenurnenwahlgrabstätten,
- h) anonyme Urnenreihengrabstätten,
- i) Tiefengräber im Grabkammersystem auf dem Ortsteilfriedhof Fronhausen
- j) Baumurnengrabstätten
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, auf Vorhaltung der in Absatz 1 genannten Grabarten sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Paragraph 15
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
Paragraph 16
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Urnenzweitbestattungen in einem Einzelgrab, wenn das Einzelgrab vorher als Wahlgrabstätte erworben wurde.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
Paragraph 17
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
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A. Reihengrabstätten
Paragraph 18
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (§ 12 Abs. 4) des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht, eine Verlängerung des Nutzungsrechts nur bei Verlängerung der Ruhefrist nach § 12 Absatz 5 möglich.
Paragraph 19
(1) Es werden eingerichtet:
- a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 7. Lebensjahr,
- b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 7. Lebensjahr.
(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr
Länge: 1,20 m
Breite: 0,80 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Reihengräbern beträgt: 0,40 m
b) Für Verstorbene ab dem vollendetem 7. Lebensjahr
Länge: 2,00 m
Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Reihengräbern beträgt: 0,40 m.
Paragraph 20
Reihengräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten. Die Frist kann aus wichtigem Grund verlängert werden. Bis zum Ablauf der Ruhefrist sind die Gräber entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofsordnung instand zu halten. Geschieht dies nicht, so können die Gräber nach Aufforderung und Ablauf einer angemessenen Frist durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte eingeebnet werden, es sei denn, der Nutzungsberechtigte beantragt vor Ablauf der Ruhefrist das Abräumen der Grabstätte bei der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 21
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich im Mitteilungsblatt und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Der oder die Nutzungsberechtigte(n) sind vorher schriftlich zeitnah zu informieren.
B. Wahlgrabstätten
Paragraph 22
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Grabkammern (Tiefengräber), an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich. Das Nutzungsrecht kann in der Regel verlängert werden. Die Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Bei einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch auf Verlängerung nach Ablauf der Nutzungszeit der letzten Beisetzung. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab ist nur zulässig, wenn der hinterbliebene Nutzungsberechtigte das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(2) Es werden nur zweistellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen oder in einem Tiefengrab oder als Einzelgrab mit einer späteren möglichen Urnenzweitbestattung abgegeben. In einem Einzelgrab mit einer späteren Urnenzweitbestattung ist nur eine Erdbestattung zulässig. Bei zweistelligen Wahlgrabstellen (Doppelgrab und Tiefengrab) sind zwei Erdbestattungen zulässig.
(3) In einem Tiefengrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit der 1. Bestattung ist auf Antrag und Zustimmung durch den Gemeindevorstand eine weitere Bestattung möglich.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- Ehegatten,
- Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 22 Abs. 4 übertragen werden.
(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 22 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 22 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung vorher verlängert worden ist.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
Paragraph 23
Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße:
a) Reihenwahlgrab für eine Erd- und Urnenbestattung:
Länge: 2,00 m
Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Wahlgräbern beträgt:
0,40 m
b) Doppelgrab für Erdbestattung (außer OT Fronhausen):
Länge: 2,00 m
Breite: 2,20 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Wahlgräbern beträgt:
0,40 m
c) Tiefengrab auf dem Friedhof im Ortsteil Fronhausen:
Länge: 2,40 m
Breite: 1,00 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Wahlgräbern beträgt:
0,40 m.
Paragraph 24
Wahlgräber sind spätestens 6 Monate nach einer Beisetzung würdig herzurichten und für die Dauer der Nutzungszeit entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofsordnung instand zu halten. Die Frist zur Herrichtung nach einer Beisetzung kann aus wichtigen Gründen verlängert werden. Die Verpflichtung zur Herrichtung und Instandhaltung der Wahlgrabstätte obliegt dem Nutzungsberechtigten.
Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so kann das Nutzungsrecht entzogen werden. Der Nutzungsberechtigte ist vorher 2-mal schriftlich aufzufordern, innerhalb angemessener Frist seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dabei ist auf die Möglichkeit des Nutzungsrechtsentzuges hinzuweisen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, so können die 2-maligen Aufforderungen durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen.
C. Urnengrabstätten
Paragraph 25
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
- a) Urnenreihengrabstätten bis zu 1 Aschenurne,
- b) anonymen Urnenreihengrabstätten bis zu 1 Aschenurne,
- c) Rasenurnenreihengrabstätten bis zu 1 Aschenurne
- d) Urnenwahlgrabstätten bis zu 2 Aschenurnen,
- e) Rasenurnenwahlgrabstätten bis zu 2 Aschenurnen
- f) Baumurnengrabstätten bis zu 1 Aschenurne,
- f) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,
- g) Tiefengräbern auf dem Ortsteilfriedhof Fronhausen bis zu 3 Aschenurnen.
(2) Die Aschenurnen können in den unter § 25 (1) genannten Grabstätten nur unterirdisch beigesetzt werden.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen—
Paragraph 26
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) a) Die Urnenreihengrabstätten auf den Friedhöfen der Gemeinde Fronhausen und die anonymen Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,70 m
Breite: 0,70 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,30 m
Paragraph 27
Die Bestattungen der Urnen finden auf einer Freifläche unter dem Rasen statt. Alle 70 cm wird eine Urne beigesetzt. Die Lage der Grabstätte wird den Angehörigen nicht bekannt gegeben. Urnenumbettungen aus dem anonymen Urnengräberfeld werden nur in absoluten Ausnahmefällen genehmigt.
Paragraph 28
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich. Das Nutzungsrecht kann in der Regel verlängert werden. Die Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Urnenwahlgrabstätte möglich. Bei einer nicht voll belegten Urnenwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch auf Verlängerung nach Ablauf der Nutzungszeit der letzten Beisetzung.
(2) a) Die Urnenwahlgrabstätten auf den Friedhöfen der Gemeinde Fronhausen haben folgende Maße:
Länge: 0,70 m
Breite: 0,70 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Urnenwahlgräbern beträgt: 0,30 m
Paragraph 29
(1) Rasenurnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) a) Die Rasenurnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,70 m
Breite: 0,70 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Rasenurnengräbern beträgt: 0,30 m
(3) Die Beschaffung der Grabplatte obliegt dem Nutzungsberechtigten. Die Anlage und Pflege der Rasenurnenreihengrabstätten obliegt der Gemeinde Fronhausen. Die Kosten hierfür sind im Nutzungsentgelt enthalten.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen—
Paragraph 30
(1) Rasenurnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Rasenurnenwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich. Das Nutzungsrecht kann in der Regel verlängert werden. Die Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Rasenurnenwahlgrabstätte möglich. Bei einer nicht voll belegten Rasenurnenwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch auf Verlängerung nach Ablauf der Nutzungszeit der letzten Beisetzung
(2) a) Die Rasenurnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,70 m
Breite: 0,70 m
Der Abstand zwischen den nebenliegenden Rasenurnengräbern beträgt: 0,30 m.
(3) Die Beschaffung der Grabplatte obliegt dem Nutzungsberechtigten. Die Anlage und Pflege der Rasenurnenwahlgräber obliegt der Gemeinde Fronhausen. Die Kosten hierfür sind im Nutzungsentgelt enthalten.
Paragraph 31
Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.
Paragraph 32
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
D. Weitere Grabarten
Paragraph 33
(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
(2) In einer Baumgrabstätte kann 1 Urne beigesetzt werden.
(3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet.
(5) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt zentral (z.B. Stele) in unmittelbarer Nähe des Baumes.
(6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
(7) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.
V. Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 34
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 35) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
- Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
- Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 38 sein.
- Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
- Das Anbringen von Firmenbezeichnungen ist nicht gestattet.
Paragraph 35
(1) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zugelassen Grabmale
a) aus schwarzem Kunststein oder Gips b) aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind, c) mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck, d) mit Farbanstrich auf Stein e) mit Kunststoffen in jeder Form, f) mit Inschrift, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen. Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 7 Jahren:
- stehende Grabmale
Stehende Grabmäler für Kinder dürfen nicht höher als 0,70 m sein. Das Verhältnis Breite zu Höhe soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
- liegende Grabmale
Liegende Grabmäler für Kinder dürfen nicht länger als 0,70 m sein. Das Verhältnis Breite zu Länge soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 7 Jahren:
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
- stehende Grabmale
Stehende Grabmäler dürfen nicht höher als 1,20 m sein. Das Verhältnis Breite zu Höhe soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
- stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss max. 0,35 m x 0,35 m, ø 0,45 m
Höhe: bis 1,20 m
- liegende Grabmale
Liegende Grabmäler dürfen nicht länger als 0,90 m sein. Das Verhältnis Breite zu Länge soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
c) auf Wahlgrabstätten:
- stehende Grabmale
a) bei einstelligen Grabstätten:
Höhe: bis 1,20 m
Das Verhältnis Breite zu Höhe soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
b) bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten:
Höhe: bis 1,20 m
Das Verhältnis Breite zu Höhe soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
- stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss
max. 0,35 m x 0,35 m, ø 0,45 m,
Höhe: bis 1,20 m
- liegende Grabmale
a) bei einstelligen Grabstätten:
Länge: bis 0,90 m
Das Verhältnis Breite zu Länge soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
b) bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten:
Länge: bis 1,20 m
Das Verhältnis Breite zu Länge soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
Die völlige Abdeckung einer Grabstätte durch ein liegendes Grabmal oder eine Grabplatte ist zulässig.
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Maßen zulässig:
- Urnengrabstätten der Größe 0,70 m x 0,70 m
a) stehende Grabmale
Höhe: bis 0,70 m,
Das Verhältnis Breite zu Länge soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
b) stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss
max. 0,25 m x 0,25 m, ø 0,25 m,
Höhe: bis 0,60 m
c) liegende Grabmale
Ansichtfläche bis zu 0,30 m²;
Aufstellwinkel: max. 50 °
Die völlige Abdeckung einer Grabstätte durch ein liegendes Grabmal oder eine Grabplatte ist zulässig.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
- Auf Rasenurnengrabstätten wird eine Grabplatte in den Rasen eingelassen, auf der der Name (ggfs. mit Geburtsname), sowie Geburts- und Sterbedatum verzeichnet werden können. Die Maße betragen 0,40 m in der Breite und 0,40 m in der Tiefe bei einer Stärke von 0,12 m. Die Grabplatte sollte bruchsicher und überfahrbar, sowie bodenbündig verlegt werden. Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen die Oberflächen der Grabliegeplatten nicht poliert sein. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur in vertiefter Form aufgesetzt werden.
(4) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, soweit nicht zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Gemeinde verlegt werden.
(5) Grabflächen von Grabstätten in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden.
(6) Die Pflege der Flächen zwischen den Grabstätten obliegt je zur Hälfte den angrenzenden Nutzungsberechtigten der Grabstätten, außer bei Rasenurnenreihen- und Rasenurnenwahlgrabstätten.
(7) Unbeschadet der Vorschriften des § 35 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 zulassen.
Paragraph 36
Abweichend von den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung gelten für Tiefengräber folgende Einschränkungen:
a) vollständige Abdeckplatten und Einfassungen sind nicht gestattet.
b) Auf Grabstätten sind stehende Grabmale bis zu 0,80 qm Ansichtsfläche zulässig, wobei die Höhe von 0,80 m nicht überschritten werden darf.
c) Auf Grabstätten sind liegende Grabmale bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche zulässig.
Paragraph 37
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Aus der Zeichnung muss die gesamte Grabstelle (Grabmal und Einfassung) mit allen Maßen, sowie Lage des Grabmales (stehend, liegend oder schräg angestellt) eindeutig ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
(5) Nach Errichtung oder Veränderung der Grabmale und Grabeinfassungen ist die Fertigstellung vom Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung schriftlich zu melden.
(6) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
Paragraph 38
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.
Paragraph 39
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 37 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die stehenden Grabmale müssen mindestens einmal im Jahr, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch überprüft werden, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Die Beauftragung hierfür erfolgt durch die Gemeinde. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf Kosten der Inhaberinnen/Inhaber der Grabstätte bzw. die/ der Nutzungsberechtigten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden. Die Kosten für die Überprüfung trägt der oder die Nutzungsberechtigte der Grabstätte. Die Kosten sind im Nutzungsentgelt enthalten.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder
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ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
Paragraph 40
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von 4 Wochen die Möglichkeit, abgeräumte Grabmale und Abdeckplatten an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.
(3) Die Kosten werden nach der Friedhofsgebührenordnung bei der Bestattung / bei dem Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte mit berechnet bzw. für die früheren Bestattungen den Nutzungsberechtigten beim Abräumen in Rechnung gestellt.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
Paragraph 41
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der anonymen Urnengrabstätten, den Rasenurnenreihengrabstätten und Rasenurnenwahlgrabstätten sowie den Baumurnengrabstätten – sind zu bepflanzen und dauerhaft instand zu halten, sofern dies von der Anlage der Grabstätte her möglich ist. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen—
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(6) Die sonstige Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
Paragraph 42
Abweichend von den Bestimmungen des § 40 dieser Friedhofsordnung gelten für Tiefengräber folgende Einschränkungen:
(1) Zur Bepflanzung der Pflanzfläche dürfen alle Frühjahrs- und Sommerblumen, Stauden, Rosenbüsche, sowie andere bodendeckenden Pflanzen verwandt werden. Nicht gepflanzt werden dürfen: Ziersträucher, Zierbäume einschließlich Nadelgehölze, sowie Hecken aller Art.
(2) Die Grabstätten werden nur bei schriftlicher Anerkennung der Bestimmungen nach den §§ 40 und 41 dieser Friedhofsordnung abgegeben.
Paragraph 43
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 34 und 35, sowie der §§ 40 und 41 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
Paragraph 44
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
(3) § 12 Absatz 5 und § 18 in der Fassung der Satzung zur Neuregelung der Ruhefrist für vorverstorbene Kinder auf den Friedhöfen der Gemeinde Fronhausen vom 20.04.2017 finden auch auf Grabstätten Anwendung, über welche die Gemeinde bei ihrem In-Kraft-Treten bereits verfügt hat, es sei denn, aus dem bisherigen Recht ergibt sich eine längere Ruhefrist/Nutzungsdauer.
Paragraph 45
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baumurnengrabstätten, der Rasenurnengrabstätten und der Positionierung im anonymen Urnenfeld.
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 38 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name und Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.
(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.
(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
Paragraph 46
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 47
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Paragraph 48
(1) Im Zuge der Beisetzung Verstorbener werden personenbezogenen Daten wie:
- a) Name und Anschrift der/des Verstorbenen
- b) Geburtsdatum der/des Verstorbenen
- c) Sterbedatum der/des Verstorbenen
- d) Sterbeort der/des Verstorbenen
- e) Lage des Grabes auf dem jeweiligen Friedhof (Grabfeld, Grabreihe, Grabnummer)
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen
f) Beisetzungstermin mit Uhrzeit g) der/die Nutzungsberechtigte(n) der Grabstätte mit Name und Anschrift erhoben und in dem Friedofsprogramm efi21 digital verarbeitet.
(2) Die Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich zur Rechnungsstellung der anfallenden Friedhofs- und Bestattungsgebühren sowie weiteren Vorgehen in Bezug auf die Grabstätte wie Instandhaltung und Pflege.
(3) Verarbeitende Stelle der personenbezogenen Daten ist: Der Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen Schulstraße 19 35112 Fronhausen
(4) Die Speicherung der personenbezogenen Daten erfolgt im kommunalen Rechenzentrum der: ekom21 – KGRZ Hessen (Körperschaft des öffentlichen Rechts) Carlo-Mierendorff-Straße 11 35398 Gießen
(5) Fragen und Auskünfte zu der Verarbeitung personenbezogenen Daten erteilt Ihnen der Datenschutzbeauftragte der Gemeinde Fronhausen: Herr Grebe Schulstraße 19 35112 Fronhausen Tel.: 0 64 26 / 92 83 11 E-Mail: grebe-gemeinde@fronhausen.de
Paragraph 49
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt, c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe e) Drucksachen verteilt g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, i) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe h) Tiere mitbringt
Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen—
j) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe i) Musik hörbar betreibt
k) entgegen § 8 Sitzgelegenheiten ohne Erlaubnis aufstellt
l) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
m) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
n) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes reinigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,– € bis 1.000,– €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,– € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
Paragraph 50
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 12.12.2013, die 1. Änderung der Friedhofsordnung vom 20.04.2017 sowie die 2. Änderung der Friedhofsordnung vom 27.06.2019 außer Kraft. § 43 (Übergangsregelung) bleibt unberührt.
35112 Fronhausen 10.12.2020
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen
Claudia Schnabel, Bürgermeisterin
[Dienstsiegel]
Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehende ausgefertigte Satzung wurde am 17.12.2020 durch Hinweisbekanntmachung im Fronhäuser Wochenblatt und durch gleichzeitige Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde Fronhausen, www.fronhausen.de , öffentlich bekannt gemacht.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Fronhausen, den 17.12.2020
Claudia Schnabel, Bürgermeisterin