Gebührenordnung – Fronhausen

Vollständige Gebührenordnung für Fronhausen.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 7 Umbettungsgebühren

Für Umbettungen einer Leiche/Urne aus einem Reihen-, Urnen-, Baum-, Doppel- bzw. Tiefengrab werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte (Erdbestattungen), Urnenreihen- und Rasenurnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung des Nutzungsrechts (§ 12 Abs. 4 Friedhofsordnung) einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und – anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

In einem Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen

1. Im Alter bis zu 7 Jahren 750,00 €
2. Im Alter über 7 Jahren 1.125,00 €
  1. Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben: 1.075,00 €

Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen

(3) Für die Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte werden erhoben: 315,00 €

(4) Für die Überlassung einer Rasenurnenreihengrabstätte werden erhoben: 1.075,00 €

(5) Für die Verlängerung der Nutzungs- und der Ruhezeit nach §18 und §12 Absatz 5 der Friedhofsordnung der Gemeinde Fronhausen wird für jedes weitere volle Nutzungsjahr eine Gebühr in Höhe von 1/20 der bei der Überlassung eines entsprechenden Grabes nach den Absätzen 1 bis 4 fälligen Gebühr erhoben.

§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Rasenurnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung des Nutzungsrechts (§ 12 Abs. 4 Friedhofsordnung) einer Wahlgrabstelle, Urnenwahlgrabstelle bzw. Rasenurnenwahlgrabstelle und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

- Für ein Wahlgrab für eine Erd- und Urnenbestattung 1.380,00 €
- Für zwei Grabstätten (Doppelgrab) 1.515,00 €
- Für eine Urnenwahlgrabstätte (2 Grabstätten) 1.075,00 €
- Für eine Rasenurnenwahlgrabstätte (2 Grabstätten) 1.075,00 €
- Für ein Tiefengrab (2 Grabstätten) 2.600,00 €

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, Urnenwahlgrabstätte bzw. Rasenurnenwahlgrabstätte (§ 22 Abs. 1 bis Abs. 3 und §§ 28, 30 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei Urnenwahl- und Rasenurnenwahlgräbern für die Dauer der Differenz zwischen der Nutzungszeit der ersten und der zweiten Belegung 1/20 des Betrages für den Erwerb des Nutzungsrechtes pro Verlängerungsjahr.

b) bei Wahl-, Doppel- und Tiefengräbern für die Dauer der Differenz zwischen der Nutzungszeit der ersten und der zweiten Belegung 1/25 des Betrages für den Erwerb des Nutzungsrechtes pro Verlängerungsjahr.

(3) Die vorstehenden festgesetzten Gebührensätze gelten für die Personen, zu deren Bestattung der Friedhof nach der Friedhofsordnung der Gemeinde Fronhausen in der jeweiligen Fassung dient.

§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

- Für eine Baumurnengrabstätte mit 1 Urne 1.650,00 €

(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.

Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen

§ 11 Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 39 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden beim Abräumen folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

- Für ein Einzelgrab (Erdbestattung) 580,00 €
- Für zwei Grabstätten (Doppelgrab/Erdbestattung) 660,00 €
- Für eine Kindergrabstätte 200,00 €
- Für eine Urnengrabstätte (einzeln und doppelt) 415,00 €
- Für ein Tiefengrab 580,00 €

b) Die Grabräumgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

(2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 01.08.2005 aufgestellt wurde (§ 39 Abs. 3 der Friedhofsordnung) werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte die Gebühren nach Absatz 1 erhoben. Die Gebühren entstehen nach erfolgter Räumung.

§ 12 Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)

1) für die Dauer von 2 Jahren 80,00 €

b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 350,00 €

c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 37 der Friedhofsordnung) 160,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

Ortsrecht der Gemeinde Fronhausen

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofgebührenordnung vom 12.12.2013 sowie die 1. Änderung der Friedhofgebührenordnung vom 20.04.2017 außer Kraft.

35112 Fronhausen 10.12.2020

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen

Claudia Schnabel Bürgermeisterin

[Dienstsiegel]

Bekanntmachungsvermerk:

Die vorstehende ausgefertigte Satzung wurde am 17.12.2020 durch Hinweisbekanntmachung im Fronhäuser Wochenblatt und durch gleichzeitige Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde Fronhausen, www.fronhausen.de , öffentlich bekannt gemacht.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Fronhausen, den 17.12.2020

Claudia Schnabel, Bürgermeisterin

Original-Gebührenordnung als PDF

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