🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2019-04-09 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührenordnung der Universitätsstadt Marburg
67/2
Friedhofsgebührenordnung der Universitätsstadt Marburg
Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Absatz 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 07. März 2005 (GVBl. I 2005, 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) i. d. F. vom 17. März 1970 (GVBl. I, S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54), den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstre-ckungsgesetzes (HessVwVG) i. d. F. vom 12. Dezember 2008 (GVBl. I 2009, S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 421, 425) und des § 27 der Friedhofssatzung der Universitätsstadt Marburg vom 10. Dezember 2012 hat die Stadtver-ordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg am 30. November 2012 die folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
(1) Die Universitätsstadt Marburg betreibt die Friedhöfe Hauptfriedhof (Ockershäuser Allee), Sankt Jost, Cappel, Dilschhausen, Haddamshausen, Marbach, Wehrda, Ockershausen, Bauerbach, Cyriaxweimar, Ginseldorf, Hermershausen, Ronhausen, Wehrshausen, Bar-füßertor, Bortshausen, Dagobertshausen, Gisselberg, Michelbach und Schröck als öf-fentliche Einrichtung.
(2) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Friedhöfe erhebt die Uni-versitätsstadt Marburg nach Maßgabe dieser Ordnung Gebühren.
§ 2 – Gebührenschuldner/in
(1) Gebührenschuldner/in ist, wer Leistungen nach § 3 in Anspruch nimmt.
(2) Einschränkend zu Absatz 1 ist für nachfolgende Leistungen zur Inanspruchnahme nur berechtigt:
- für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte der/die Bestattungspflichtige
nach § 7 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Universitätsstadt Marburg,
- für Bestattungen, Ausgrabungen/Entfernungen, Verlängerung der Nutzungsdauer der
Grabstätte und Grabberäumungen der/die Nutzungsberechtigte.
§ 3 – Leistungen, Gebührensätze, Gebührenmaßstäbe
Für folgende Leistungen werden Gebühren erhoben:
- 1. Erwerb von Nutzungsrechten
- 1.1. Erdgrabstätten
a) Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr für die Nut-zungsdauer von 25 Jahren 600,00 EUR 2 67/2
b) Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 14. Lebensjahr für die Nut-zungsdauer von 25 Jahren 1.520,00 EUR
c) Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr für die Nut-zungsdauer von 30 Jahren (nur auf den Friedhöfen Dilschhausen und Ockershausen) 600,00 EUR
d) Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 14. Lebensjahr für die Nut-zungsdauer von 30 Jahren (nur auf den Friedhöfen Dilschhausen und Ockershausen) 1.520,00 EUR
e) Erdwahlgrabstätte einstellig für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 2.500,00 EUR
f) Erdwahlgrabstätte einstellig als Sargkammer für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 2850,00 EUR
g) Erdwahlgrabstätte zweistellig für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 3.900,00 EUR
h) Erdwahlgrabstätte zweistellig als Tiefgrab für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 2.850,00 EUR
i) Erdwahlgrabstätte dreistellig für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 5.000,00 EUR
j) Erdwahlgrabstätte vierstellig für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 5.900,00 EUR
k) Zusatzgebühr für Erdgrabstätte mit Grabumfassung 360,00 EUR
l) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte einstellig pro Jahr 83,33 EUR
m) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte einstellig als Sargkam-mer pro Jahr 95,00 EUR
n) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte zweistellig pro Jahr 130,00 EUR
o) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte zweistellig als Tiefgrab pro Jahr 95,00 EUR
p) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte dreistellig pro Jahr 166,66 EUR
q) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte vierstellig pro Jahr 196,66 EUR
- 1.2. Urnengrabstätten
a) Urnenreihengrabstätte für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 1.000,00 EUR
b) Urnenwahlgrabstätte für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 1.900,00 EUR
c) Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenkammer zweistellig für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 2.000,00 EUR
d) Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenkammer vierstellig für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 2.900,00 EUR 3 67/2
e) Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 2.500,00 EUR
f) Zusatzgebühr für Urnengrabstätte mit Grabumfassung 250,00 EUR
g) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahlgrabstätte pro Jahr 63,33 EUR
h) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenkam-mer zweistellig pro Jahr 100,00 EUR
i) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenkam-mer vierstellig pro Jahr 145,00 EUR
j) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab pro Jahr 125,00 EUR
- 1.3. Gemeinschaftsanlagen
a) anonyme Urnengrabstätte für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 1.000,00 EUR
b) anonyme Urnengrabstätte für die Nutzungsdauer von 20 Jahren für Härtefälle der für Ordnung zuständigen Stelle 500,00 EUR
- 2. Bestattungen, Ausgrabungen, Grabberäumungen
a) Bestattung eines Sarges für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 370,00 EUR
b) Bestattung eines Sarges für Verstorbene ab dem vollendeten 14. Lebensjahr 750,00 EUR
c) Erstbestattung eines Sarges in einem Tiefgrab 900,00 EUR
d) Zusatzgebühr für Bestattung eines Sarges an Samstagen 500,00 EUR
e) Bestattung einer Urne 190,00 EUR
f) Zusatzgebühr für Bestattung einer Urne an Samstagen 125,00 EUR
g) Ausgrabung einer Leiche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 1.000,00 EUR
h) Ausgrabung einer Leiche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr 1.500,00 EUR
i) Ausgrabung einer Ascheurne 200,00 EUR
j) Entfernung einer Urne aus einer Urnenkammer 150,00 EUR
k) Beräumung eines Erdgrabes je Stelle 320,00 EUR
l) Beräumung eines Urnengrabes 250,00 EUR 4 67/2
- 3. Trauerhalle, Leichenaufbewahrungsraum, Kühlzelle
a) Nutzung der Trauerhalle je 30 Minuten 220,00 EUR
b) Zusatzgebühr für Nutzung der Trauerhalle an Samstagen 100,00 EUR
c) Benutzung des Leichenaufbewahrungsraumes/Kühlzelle je angefangener Tag 30,00 EUR
- 4. Sonstige Leistungen
a) Bearbeitung einer Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche 100,00 EUR
b) Bearbeitung einer Genehmigung zur Ausgrabung/Entfernung einer Urne 100,00 EUR
c) Bearbeitung einer Genehmigung für die Errichtung und jede Veränderung von Grab-malen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen 30,00 EUR
d) Ausstellung eines Urkundenbuches 25,00 EUR
§ 4 – Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht in den Fällen
– § 3 Punkt 1 für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte mit der erfolgten Bestattung,
– § 3 Punkt 1 für die Verlängerung eines bereits erworbenen Nutzungsrechtes mit der Erteilung der Verlängerung,
– § 3 Punkt 2 bis 4 mit der Erbringung der Leistung.
(2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fäl-lig.
§ 5 – Rechtsmittel, Zwangsmittel
(1) Gegen die Heranziehung zu Gebühren sind die Rechtsmittel nach den jeweils gültigen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben. Durch das Einlegen eines Rechtsmittels gegen den Gebührenbescheid wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.
(2) Die nach dieser Ordnung erhobenen Gebühren unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) in der je-weils gültigen Fassung. 5 67/2
§ 6 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Friedhofsgebührenordnung der Universitätsstadt Marburg tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung der Universitätsstadt Marburg vom 27. Juni 2008 außer Kraft.
Marburg, 10. Dezember 2012
DER MAGISTRAT DER UNIVERSITÄTSSTADT MARBURG
gez.
Egon Vaupel Oberbürgermeister
- 1. Veröffentlicht in der Oberhessischen Presse am 14. Dezember 2012.
2. Friedhofssatzung Stand: 2012 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Universitätsstadt Marburg (Stand 01.05.2019)
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Friedhofssatzung der Universitätsstadt Marburg
Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 07. März 2005 (GVBl. I 2005, 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786) und des § 2 Abs. 3 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05. Juli 2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786, 801), hat die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg am 30. November 2012 folgende Friedhofssatzung (aktueller Stand: II. Nachtrag vom 23.04.2019) beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Universitätsstadt Marburg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: Hauptfriedhof (Ockershäuser Allee), Sankt Jost, Cappel, Dilschhausen, Haddamshausen, Marbach, Wehrda, Ockershausen, Bauerbach, Cyriaxwei-mar, Ginseldorf, Hermershausen, Ronhausen, Wehrshausen, Barfüßertor, Bortshausen, Dagobertshausen, Gisselberg, Michelbach, Schröck.
Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat der Universi-tätsstadt Marburg, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Universitätsstadt Marburg. Friedhöfe sind ein Ort der würdigen Bestattung und des ehrenden Gedenkens Verstorbener.
(2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die
– zum Zeitpunkt ihres Ablebens ihren Wohnsitz in der Universitätsstadt Marburg hatten,
– frühere Einwohner/innen der Universitätsstadt Marburg waren, diese jedoch aus Al-ters- oder Pflegegründen verlassen haben,
– ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen,
– innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind oder tot aufgefunden wurden.
(3) Die Bestattung anderer Personen kann nach entsprechender Antragstellung durch die Universitätsstadt Marburg zugelassen werden, ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zulassung zur Bestattung besteht in diesen Fällen nicht.
§ 3 – Schließung und Entwidmung von Friedhöfen
(1) Ein Friedhof kann ganz oder teilweise von der Universitätsstadt Marburg für weitere Be-stattungen gesperrt werden (Schließung). Dieses gilt auch für einzelne Bestattungs- und Grabstättenarten. Als Ersatz für die Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schlie-ßung nicht ausgeübt worden sind, werden auf Antrag der/des jeweiligen Nutzungsbe-rechtigten Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof eingeräumt oder eine Rückzah-lung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Entgelte geleistet. 2 67/1
(2) Soll der Friedhof nach der Schließung einer anderen Nutzung zugeführt werden (Ent-widmung), so ist der Ablauf sämtlicher Ruhefristen einzuhalten.
(3) Die Schließung oder Entwidmung von Friedhöfen der Universitätsstadt Marburg ist öf-fentlich bekanntzumachen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungs-zeiten werden durch Anschlag an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderrege-lungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Die Besucher/innen haben sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes ent-sprechend zu verhalten. Den Weisungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist, innerhalb der Friedhöfe
- 1. Wege zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen, sowie Fahrzeu- ge abzustellen, wenn dies von der Friedhofsverwaltung nicht besonders genehmigt worden ist,
- 2. Waren und gewerbliche Leistungen anzubieten,
- 3. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestat- tungsfeier notwendig und üblich sind,
- 4. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier Arbei- ten auszuführen,
- 5. Abfälle aller Art und überschüssige Erde außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulagern,
- 6. Lärmen und ungebührliches Verhalten,
- 7. Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Hunde, diese sind streng angeleint zu führen und ständig zu beaufsichtigen, deren Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseiti- gen,
- 8. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschä- digen sowie Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, und Grabstätten unbe- rechtigt zu betreten,
- 9. alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel mitzubringen oder zu kon- sumieren. 3 67/1
(3) Fundsachen sind bei der Friedhofsverwaltung bzw. bei den Ortsvorsteherin-nen/Ortsvorstehern in den Stadtteilen abzugeben.
(4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. Sie sind mindestens eine Woche vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer/innen, Steinmetze/Steinmetzinnen, Gärtner/innen, Bestatter/innen und sonsti-ge auf den Friedhöfen gewerbsmäßige Personen haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit der Universitätsstadt Marburg anzuzeigen.
(2) Die Universitätsstadt Marburg verlangt für die Aufnahme der Tätigkeit der Gewerbe-treibenden, dass
a) diese in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.
(3) Das Anzeigeverfahren kann über die einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1 a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter/innen haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter/innen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Unbeachtet des § 5 Absatz 2 Punkt 4 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur von montags bis freitags während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Ge-denksteine, Einfassungen, Sockel usw., die wegen einer Beisetzung entfernt werden, dürfen nicht auf den Friedhöfen gelagert werden.
(7) Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Abraum ist sofort auf die dafür vorgesehe-nen Plätze zu bringen. Die Abfallkörbe dürfen von den Gewerbetreibenden nicht benutzt werden; gewerbliche Geräte können nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Sonderverpackungen für Großmengen wie Paletten, Folien usw. müssen von den Ge-werbetreibenden eigenverantwortlich entsorgt bzw. mitgenommen werden. Grünabfälle werden von diesen direkt zur Kompostierungsanlage transportiert und entsorgt.
(9) Gewerbetreibende, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulas-sung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwie-genden Verstoß gegen die Vorschriften der Absätze 4 bis 7 ist eine Mahnung entbehr-lich. 4 67/1
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Beantragung und Bestattungspflicht
(1) Jede auf den Friedhöfen der Universitätsstadt Marburg vorzunehmende Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung zu beantra-gen. Verantwortlich hierfür ist der/die Bestattungspflichtige nach Absatz 2. Dem Antrag ist der Leichenschauschein, die amtliche Sterbeurkunde, bei Urnenbeisetzungen die Ein-äscherungsbescheinigung, erforderlichenfalls die gerichtliche oder staatsanwaltschaftli-che Erlaubnis zur Bestattung beizufügen.
(2) Bestattungspflichtige im Sinne dieser Satzung sind:
a) die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge
- 1. der/die Ehegatte/Ehegattin,
- 2. der/die Lebenspartner/in nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung,
- 3. die Kinder (hierzu zählen auch Adoptivkinder),
- 4. die Eltern (hierzu zählen auch Adoptiveltern),
- 5. die Geschwister,
- 6. die Enkelkinder,
- 7. die Großeltern.
Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar (Nummer 4 und Nummer 7) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 3, 5 und 6) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.
b) die Person oder Einrichtung, wenn der/die Verstorbene diese bereits zu Lebzeiten mit der Bestattung beauftragt hat. Diese Beauftragten gehen den Personen nach a) vor.
c) Personen, die freiwillig, wenn Bestattungspflichtige nach a) oder b) nicht vorhanden oder zu ermitteln sind, die Bestattungspflicht übernehmen,
d) derjenige, der in den Fällen des § 13 Absatz 3 und 4 FBG für die Bestattung zu sor-gen hat.
(3) Mit der Beantragung ist ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte nach § 14 zu erwerben. Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstätte beantragt, bei der nach den Festlegungen dieser Satzung eine weitere Bestattung möglich ist, so ist auch das Nut-zungsrecht nachzuweisen.
(4) In Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung werden Ort und Zeit der Bestattung festge-setzt. An Sonn- und Feiertagen finden keine Trauerfeiern und Bestattungen statt.
(5) Erdbestattungen sind frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes durchzuführen. Dies gilt auch für die Bestattung totgeborener Kinder, die nach Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind. Sonn-abende, Sonn- und Feiertage bleiben bei der Berechnung der Höchstfrist außer Ansatz, 5 67/1
sofern nicht die Universitätsstadt Marburg eine frühere Bestattung anordnet. Wenn nicht anders vereinbart, werden die bis dahin nicht beigesetzten Leichen auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen in einer Erdreihengrabstätte bestattet. Der Universitätsstadt Mar-burg übergebene Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung be-stattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen in ei-ner Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 8 – Sargpflicht und Beschaffenheit der Särge
(1) Erdbestattungen sind in Särgen vorzunehmen. Der Magistrat der Universitätsstadt Mar-burg kann nach Anhörung des Gesundheitsamtes aus religiösen Gründen die Bestattung ohne Sarg gestatten. Bei einer Bestattung ohne Sarg kann die Bestattungsfrist nach § 16 Abs. 4 FBG verkürzt werden. Die Regelungen bezüglich der Aufbewahrung und des Transports von Leichen sowie der Trauerfeier bleiben bei einer Bestattung ohne Sarg unberührt.
(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen dürfen nicht aus Metall, Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Für Beisetzungen in Reihengräbern dürfen nur Särge aus weichem Holz verwendet werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 sind für die Beisetzung in ausgemauerten Gräbern nur Me-tallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(4) Die Särge sollen höchstens 2,0 m lang, 0,7 m hoch und 0,75 m breit sein. Sind in Aus-nahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Beantragung der Bestattung einzuholen.
§ 9 – Einlieferung der Särge
(1) Leichen, deren Bestattung nicht unverzüglich erfolgt, werden bis zur Bestattung in die Leichenaufbewahrungsräume aufgenommen. Leichenaufbewahrungsräume stehen auf den Friedhöfen, außer in Bortshausen, Cyriaxweimar, Dagobertshausen Dilschhausen und Ockershausen, zur Verfügung.
(2) Die Leichen müssen bei Einlieferung in die Leichenaufbewahrungsräume ordnungsge-mäß eingesargt sein. Für Verluste oder Beschädigungen an den Leichen mitgegebenen Gegenständen wird keine Haftung übernommen.
(3) War der/die Verstorbene an einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I. S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung meldepflichtigen Krankheit er-krankt oder mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert und ist durch den Um-gang mit der Leiche eine Weiterverbreitung möglich, gehen sonstige Gefahren von der Leiche aus oder besteht ein Verdacht hierfür, sind diese Särge deutlich zu kennzeichnen. Eine nochmalige Öffnung dieser Särge ist untersagt. 6 67/1
§ 10 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in den Trauerhallen und/oder an der Grabstätte durchgeführt werden. Trauerfeiern sollen nicht länger als 30 Minuten dauern. Wird hierfür mehr als ei-ne Stunde benötigt, ist dies der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
(2) Die Särge werden spätestens eine Stunde vor der Bestattungszeit geschlossen und dür-fen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den/die Verstorbe-ne/n nach vorausgegangener Absprache mit der Friedhofsverwaltung sehen. Ausnahmen hiervon sind nur aus besonderen Gründen zulässig und bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(3) Die Universitätsstadt Marburg ist berechtigt, die Öffnung des Sarges zu untersagen, wenn der Zustand der Leiche dies nicht zulässt. Sie ist dazu verpflichtet, wenn eine mel-depflichtige Krankheit oder Infizierung mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger vor-liegt oder dies vom Amtsarzt/von der Amtsärztin angeordnet wurde.
(4) Sofern eine besondere Ausschmückung der Friedhofskapelle seitens der Angehörigen oder des Bestatters vorgenommen wird, ist diese nach Ende der Trauerfeier unverzüglich zu entfernen. Sollte dies unterbleiben, wird die Ausschmückung auf Kosten der Auftrag-geber der Bestattung durch die Friedhofsverwaltung entfernt.
§ 11 – Bestattung
(1) Grabstätten werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Fried-hofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung dieser Tätigkeiten in besonderer Weise besteht nicht. In den Stadtteilen Michelbach und Schröck kann die Herstellung der Grabstätten auch nach der bisherigen Übung in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe vorgenommen werden.
(2) Bei Erdgräbern für Verstorbene über sechs Jahren ist die Grabsohle auf eine Tiefe von mindestens 1,70 m zu legen, bei Tiefgräbern mindestens 2,50 m. Ein Grabhügel ist inso-weit nicht zu berücksichtigen. Bei Erdgräbern für Verstorbene unter sechs Jahren ist die Grabsohle auf eine Tiefe von mindestens 1,40 m zu legen. Die Gräber für Erdbestattun-gen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(3) Für das Schließen der Gräber gelten folgende Vorschriften:
– Bei Urnenbestattungen beträgt die Bodendeckung mindestens 0,60 m.
– Bei Sargbestattungen beträgt der Erdauftrag bis zur Oberfläche mindestens 0,90 m.
(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neuen Grabes zu verlegen. 7 67/1
§ 12 – Sinti und Roma
(1) Die vorhandenen und künftig entstehenden Grabstätten von Überlebenden des Holo-caust an den Sinti und Roma werden als Gedenkstätten anerkannt und erhalten Ewiges Ruherecht.
(2) Als Überlebende des Holocaust gelten Personen, die durch den Verband Deutscher Sinti und Roma als solche anerkannt werden. Als Überlebende anerkannt gelten insbesondere Personen, die in der durch den Verband Deutscher Sinti und Roma geführten Liste der Überlebenden des Holocaust aufgeführt werden.
(3) In vorhandenen Gedenkstätten kann eine weitere Belegung nur erfolgen, wenn noch freie Stellen in der Grabstätte zur Verfügung stehen. Umbettungen sind ausgeschlossen.
(4) Für Gedenkstätten entfällt die Gebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit der Grab-stätte. Die Regelungen bezüglich des Anlegens, Pflegens und Unterhaltens von Grab-stätten bleiben hiervon unberührt.
§ 13 – Ruhefristen
Die Ruhefrist für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre, in den Stadtteilen Dilschhausen und Ockershausen 30 Jahre. Bei Sargkammern beträgt die Ruhefrist 20 Jahre. Die Ruhefrist für Urnenbestattungen beträgt 20 Jahre.
§ 14 – Nutzungsrechte
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Universitätsstadt Marburg. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben. Dem/Der Erwerber/in des Nutzungsrechts wird, wenn die Satzung nichts anderes be-stimmt, eine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt.
(3) Die Mindestnutzungsdauer einer Grabstätte wird von den Ruhefristen bestimmt. Darüber hinaus ist die Nutzungsdauer entsprechend den Festlegungen dieser Satzung von der Grabstättenart abhängig.
(4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(5) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhefrist durch schriftliche Erklärung verzichtet werden. Damit endet die Nutzungsdauer. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Geldleistungen besteht nicht.
(6) Das Nutzungsrecht endet mit dem Ablauf der Nutzungsdauer.
(7) Hinsichtlich der Errichtung, Änderung oder Entfernung der Grabmale sind die Festle-gungen dieser Satzung einzuhalten. 8 67/1
(8) Der/Die Erwerber/in soll bereits beim Erwerb des Nutzungsrechtes eine/n Rechtsnach-folger/in bestimmen und diesem/dieser das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Die Übertragung kann nur auf eine Person erfolgen und ist der Friedhofs-verwaltung anzuzeigen. Unterbleibt eine entsprechende Vereinbarung und wird auch sonst keine wirksame Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die Angehöri-gen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten über, wenn diese zustimmen. Das Nut-zungsrecht wird dann entsprechend der im § 7 Absatz 2 a aufgeführten Reihenfolge übertragen. Der/Die Besitzer/in der Grabnutzungsurkunde gilt im Zweifelsfalle der Uni-versitätsstadt Marburg gegenüber als verfügungsberechtigt.
(9) Der/Die Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Ver-waltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsver-waltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Zwischenregelungen treffen.
§ 15 – Umbettungen, Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund poli-zeilicher, staatsanwaltschaftlicher oder gerichtlicher Anordnung ausgegraben werden.
(3) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen darf die Universitätsstadt Marburg vor Ablauf der Ruhefrist nur zulassen, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen.
(4) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(5) Umbettungen dürfen nur auf der Grundlage einer Genehmigung der Universitätsstadt Marburg erfolgen. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der/die jeweilige Nutzungsbe-rechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnutzungsurkunde und bei Särgen die Zustimmung des Gesundheitsamtes vorzulegen. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist weiterhin der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Ver-fügung steht.
(6) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Diese bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 01. April bis 31. Oktober werden Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, nicht ausgegraben.
(7) Ausgrabungen von Aschen aus Gemeinschaftsanlagen zu Umbettungszwecken sind nicht zugelassen.
(8) Für Schäden, die an benachbarten Gräbern durch eine Umbettung oder Ausgrabung entstehen, haftet der/die Antragsteller/in. 9 67/1
§ 16 – Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Erdreihengrabstätten,
b) Erdwahlgrabstätten (einschließlich Wiesengräber),
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten (einschließlich Urnenbaumgrabstätten),
e) Gemeinschaftsanlagen.
§ 17 – Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte sind nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
– Reihengrabfelder mit Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebens-jahr mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren,
– Reihengrabfelder mit Grabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 14. Lebensjahr mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren. Auf den Friedhöfen Dilschhausen und O-ckershausen beträgt die Nutzungsdauer 30 Jahre.
(3) In jeder Grabstätte darf nur ein Sarg bestattet werden.
(4) Entsprechend den örtlichen Gegebenheiten werden die jeweiligen Grabfelder einheitlich ohne oder mit Grabumfassung bereitgestellt.
§ 18 – Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden als ein- bis vier-stellige Grabstätten vergeben. In einer Grabstelle können ein Sarg sowie zwei Urnen bestattet werden. Die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem/der Erwerber/in abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.
(2) Als Sonderform ist die Errichtung von einstelligen Erdwahlgrabstätten als Sargkammer nur auf dem Friedhof Wehrda möglich.
(3) Tiefgräber sind zweistellige Erdwahlgrabstätten, bei denen die Größe des Grabbeetes einer einstelligen Erdwahlgrabstätte entspricht. In einem Tiefgrab sind nur 2 Beisetzun-gen übereinander zulässig. Tiefgräber können nur dort eingerichtet werden, wo die Bo-denverhältnisse dies zulassen. Die Entscheidung trifft die Friedhofsverwaltung. 10 67/1
(4) Die Nutzungsdauer beträgt 30 Jahre. Auf den Friedhöfen Dilschhausen und Ockershau-sen beträgt die Nutzungsdauer 35 Jahre.
(5) Eine weitere Bestattung kann nur erfolgen, wenn die Ruhefrist die verbleibende Nut-zungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer an der gesamten Grabstätte kann auf Antrag verlängert werden.
(6) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden.
§ 19 – Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach be-legt werden. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihen-grabstätte sind nicht möglich.
(2) Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.
(3) In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.
(4) Entsprechend den örtlichen Gegebenheiten werden die jeweiligen Grabfelder einheitlich ohne oder mit Grabumfassung bereitgestellt.
§ 20 – Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten. Die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem/der Erwerber/in abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer be-stimmten Grabstätte besteht nicht.
(2) Urnenwahlgrabstätten für Beisetzungen in einem Grabfeld werden als vierstellige Grab-stätten vergeben. In einer Grabstelle kann nur eine Urne bestattet werden. Entspre-chend den örtlichen Gegebenheiten werden die jeweiligen Grabfelder einheitlich ohne oder mit Grabumfassung bereitgestellt.
(3) Urnenwahlgrabstätten in einer Urnenkammer werden als zwei- oder vierstellige Grab-stätten nur auf dem Hauptfriedhof vergeben. Die Vergabe ist nur im Rahmen der freien Grabstätten möglich, ein darüber hinaus gehender Rechtsanspruch besteht nicht. In ei-ner Grabstelle kann nur eine Urne bestattet werden. Die Grabstätte muss mit einer Grabplatte (Verschlussplatte) verschlossen werden. Zugelassen sind nur Grabplatten, die von der Friedhofsverwaltung festgesetzt wurden.
Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Friedhofsverwal-tung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigne-ter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
(4) Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab werden als Typ A und Typ B vergeben. Die Verga-be ist nur im Rahmen der freien Grabstätten möglich, ein darüber hinaus gehender Rechtsanspruch besteht nicht. In einer Grabstelle kann nur eine Urne bestattet werden.
(5) Die Nutzungsdauer beträgt für
– Urnenwahlgrabstätten für Beisetzungen in einem Grabfeld 30 Jahre, 11 67/1
– Urnenwahlgrabstätten in einer Urnenkammer 20 Jahre,
– Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab Typ A 25 Jahre,
– Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab Typ B 20 Jahre.
(6) Eine weitere Beisetzung kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nut-zungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer kann auf Antrag verlängert werden.
(7) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden.
§ 21 – Gemeinschaftsanlagen
(1) Gemeinschaftsanlagen sind einstellige Grabstätten für Aschen. Die Bestattung erfolgt ohne Bekanntgabe und Kennzeichnung des Ortes der Grabstätte innerhalb des Grabfel-des. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass keine Grabnutzungsur-kunde ausgehändigt wird und die Anlage und Pflege der Gemeinschaftsanlage aus-schließlich der Friedhofsverwaltung obliegt. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte sind nicht möglich.
(2) Die Gemeinschaftsanlagen werden auf dem Hauptfriedhof und auf dem alten Friedhof in Cyriaxweimar bereitgestellt.
(3) Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre für eine Urnenbestattung und 25 Jahre für eine Sargbestattung.
(4) Verstorbene, die auf Anordnung der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde bestattet werden, sind in den Gemeinschaftsanlagen beizusetzen.
§ 22 – Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten
(1) Die Universitätsstadt Marburg legt Reihen- und Wahlgrabstätten mit folgenden Abmes-sungen an:
- Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr: 1,6 m x
0,8 m
- Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem 14. Lebensjahr: 2,3 m x 1,0 m
- Erdwahlgrabstätte als Kindergrab 1,6 m x 0,8 m
- Erdwahlgrabstätte einstellig: 2,3 m x 1,0 m
- Erdwahlgrabstätte einstellig als Sargkammer: 2,4 m x 1,0 m
- Erdwahlgrabstätte einstellig als Wiesengrab 2,3 m x 1,0 m
- Erdwahlgrabstätte zweistellig als Wiesengrab 2,3 m x 2,3 m
12 67/1
- Erdwahlgrabstätte zweistellig: 2,3 m x 2,3 m
- Erdwahlgrabstätte dreistellig: 2,3 m x 3,6 m
- Erdwahlgrabstätte vierstellig: 2,3 m x 4,9 m
- anonyme Sarggrabstätte 2,3 m x 1,0 m
- Urnenreihengrabstätte: 0,8 m x 0,8 m
- Urnenwahlgrabstätte: 1,3 m x 1,3 m
- Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab, Typ A und B: Ø 4,0 m
- anonyme Urnengrabstätte: 0,5 m x 0,5 m.
(2) Grabstätten sind spätestens 6 Monate nach Beisetzung würdig herzurichten.
(3) Für die individuelle Ausgestaltung der Grabstätten gelten folgende Grundsätze:
– Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und ihren Gesamtanlagen gewahrt bleibt. Sie ist dauernd instand zu halten, dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
– Für die Herrichtung und Unterhaltung ist der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verantwortlichkeit erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
– Auf den Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten, Friedhofsanlagen oder andere Ein-richtungen beeinträchtigen. Gewächse dürfen eine Höhe von 1,5 m nicht übersteigen.
– Der Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten ausgeführt.
– Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Unkrautbekämpfungsmitteln ist untersagt.
– Bei Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab Typ A ist das Anlegen eines Grabbeetes nur 1 m um den Baumstamm herum zulässig.
– Bei Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab Typ B ist die Gestaltung des Grabmals ausschließlich durch Namensschilder zulässig und ist durch eine fachlich geeignete Person zu erbringen. Schriftart, -größe und -farbe sind wie folgt vorgegeben: Antiqua; erste Zeile 6 mm und maximal 30 Zeichen; zweite Zeile 4 mm und maximal 40 Zeichen, schwarz.
Nicht zulässig sind aufgesetzte Buchstaben, Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzie-rungen, Grabausschmückungen sowie vollflächige Oberflächenbearbeitungen jegli-cher Art. Abgelegter Grabschmuck (bspw. Blumen) wird von der Friedhofsverwaltung nach einem angemessenen Zeitraum abgeräumt. Das Aufstellen von weiteren Grab-malen (Kreuze etc.) sowie eine gärtnerische Gestaltung der Grabanlage sind nicht zulässig. Die Pflege dieser Grabstätten wird vom Friedhofsträger übernommen und beschränkt sich auf die Pflege der angrenzenden Flächen sowie das Abräumen von abgelegten Grabschmuck. 13 67/1
– Für Erdwahlgrabstätten als Sargkammer gelten folgende Abmessungen für Grabbee-te: 1,0 m x 1,0 m.
– Bei Erdwahlgrabstätten als Wiesengrabstätte ist eine Bepflanzung und Einfassung der Grabstätten grundsätzlich unzulässig. Die Grabstätten werden eingesät. Es ist möglich, die Gräber mit einer Platte für die Inschrift des Namens der/des Verstorbe-nen zu versehen (Größe 60 x 40 cm). Die Platte muss mit der Erdoberkante ab-schließen, damit die Pflege der Rasenfläche maschinell erfolgen kann. Die Inschrift ist vertieft einzuarbeiten. Die Pflege der Rasenfläche obliegt der Friedhofsverwaltung. Das Anbringen von Grabschmuck und Grablichtern ist nicht gestattet. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zugelassen. Abgeleg-ter Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung nach einem angemessenen Zeit-raum abgeräumt.
– Sitzgelegenheiten werden nach den Erfordernissen von der Friedhofsverwaltung auf-gestellt.
– Es dürfen keine Kunstblumen oder -gestecke usw. verwendet werden.
(4) Auf Gemeinschaftsanlagen dürfen Schnittblumen und Kränze nur an den vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Friedhofsverwaltung ist ansonsten berechtigt, abgelegte Blumen, Kränze oder andere Gegenstände jederzeit zu entfernen und zu entsorgen.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 23 – Vernachlässigung von Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder über einen längeren Zeit-raum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung in friedhofswürdi-ger Weise instand gehalten und gepflegt, hat der/die Nutzungsberechtigte nach schriftli-cher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb eines Monats in Ordnung zu bringen. Ist der/die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne beson-deren Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine ortsübliche Bekannt-machung und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von einem Monat ange-bracht wird. (2) Kommt der/die Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, kann die Universi-tätsstadt Marburg
a) die Genehmigung zum Errichten des Grabmals widerrufen. In dem Widerrufsbe-scheid wird der/die Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonsti-gen baulichen Anlagen binnen drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Widerrufbe-scheides zu entfernen. Anderenfalls kann die Friedhofsverwaltung die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entfernen lassen. Für den Verbleib des Grabmals und die sonstigen baulichen Anlagen gelten die Festlegungen nach § 27 Absatz 2.
b) die Grabstätte einebnen und einsäen. 14 67/1
§ 24 – Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(2) Den Anträgen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen und Unter-lagen beizufügen, insbesondere der Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und An-sicht in aussagefähigem Maßstab, Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, den Inhalt, die Form und die Anordnung der Schrift oder sonstiger Zeichen sowie über die Fundamentierung.
(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden sind.
(4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht der genehmigten Zeichnung oder den genehmigten Angaben oder wurden diese ohne Ge-nehmigung verändert, so müssen diese Anlagen innerhalb eines Monats nach Benach-richtigung des/der Nutzungsberechtigten entfernt oder so verändert werden, dass diese mit den genehmigten Festlegungen übereinstimmen. Grabmale oder sonstigen bauli-chen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet wurden, sind innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung des/der Nutzungsberechtigten in gleicher Weise zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage entfernen lassen. Für den Verbleib des Grabmals und die sonstigen baulichen Anlagen gelten die Festlegungen nach § 27 Absatz 2.
(5) Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisori-sche Holztafeln bis zu einer Größe von 0,3 m x 0,3 m und Holzkreuze bis max. 1,0 m zu-lässig. Dies gilt auch für Grabeinfassungen aus Holz.
§ 25 – Errichtung, Fundamentierung und Unterhaltung der Grabmale
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesin-nungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Ver-setzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dau-ernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Fried-hofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(2) Grabmalanlagen dürfen nur von fachkundigen Gewerbetreibenden (z. B. Steinmet-ze/Steinmetzinnen) errichtet werden.
(3) Grabmale müssen hinsichtlich ihrer Oberflächenbeschaffenheit verkehrssicher sein, ins-besondere dürfen von ihnen keine Gefahren zur Verletzung von Personen oder der Be-schädigung von Sachen ausgehen.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der/die Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb eines Monats beseitigt, ist die Universitätsstadt Marburg berechtigt, die Genehmigung zum Errichten des Grabmals zu widerrufen und 15 67/1
das Grabmal oder Teile davon entfernen zu lassen. Für den Verbleib des Grabmals und die sonstigen baulichen Anlagen gelten die Festlegungen nach § 27 Absatz 2. Ist der/die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
(5) Der/Die Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§ 26 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften der Grabmale
Für die gesamten Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Sie müssen der Würde des Ortes und der Pietät entsprechen.
(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.
(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, bei Grabmälern möglichst seit-lich, angebracht werden.
(5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt wer-den. Die Abmessungen richten sich nach den Grabgrößen.
(6) Die Einfassungen sind nach Beschaffenheit und Farbe auf das Grabmal abzustimmen. Die Größe der Einfassung richtet sich nach den Grabgrößen und nach Abmessungen der Grabstätten nach § 22 Absatz 1. Einfassungen aus bearbeitetem Naturstein oder Kunstwerkstein sind zulässig.
§ 27 – Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmäler, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwal-tung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungsdauer sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabaus-stattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von dem/der Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen. Mit der Entfernung hat der/die Nutzungsbe-rechtigte für diese Tätigkeit auf dem Friedhof zugelassene Gewerbetreibende oder die Friedhofsverwaltung zu beauftragen. Bei einer Entfernung der Grabmale durch die Friedhofsverwaltung kann der/die Nutzungsberechtigte innerhalb einer Frist von 2 Mona-ten die Grabmale nach Absprache auf dem Friedhof abholen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren.
(3) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale sowie solche Grabmale, die als be-sondere Eigenart des Friedhofs gelten, werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder abgeändert 16 67/1
werden.
(4) Auf Antrag der Nutzungsberechtigten können Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist ein-geebnet werden.
(5) Grabmäler auf dem jüdischen Teil des Friedhofes müssen entgegen Absatz 2 nach Ab-lauf der Nutzungsdauer nicht entfernt werden.
VI. Schlussvorschriften
§ 28 – Gebühren
Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen sowie für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen) sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu ent-richten.
§ 29 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Universitätsstadt Marburg bei Inkrafttreten dieser Sat-zung bzw. seiner Änderungen bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungsdauer und Gestaltung nach bisherigen Vorschriften.
(2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung.
(3) Nach dieser Satzung nicht mehr zugelassene Anlagen sind von allen Gräbern zu entfer-nen, sobald sie nicht mehr verkehrssicher sind, das Nutzungsrecht an den Grabstätten abgelaufen ist oder eine Beisetzung erfolgen soll.
§ 30 – Haftung
Die Universitätsstadt Marburg haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen ent-stehen. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch freilebende Tiere verursacht werden. Im Üb-rigen haftet die Universitätsstadt Marburg nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 31 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich entgegen § 5 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt,
- 2. entgegen § 5 Absatz 2
a) die Wege in unzulässigerweise mit Fahrzeugen aller Art befährt, 17 67/1
b) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
c) Druckschriften verteilt,
d) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier Ar-beiten ausführt,
e) Abfälle aller Art und überschüssige Erde außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablagert,
f) lärmt und sich ungebührlich verhält,
g) Tiere (außer Hunde) mitbringt oder Hunde nicht anleint oder deren Verunreini-gungen nicht unverzüglich beseitigt,
h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt betritt,
i) alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel mitbringt oder konsu-miert.
- 3. entgegen § 5 Absatz 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Universitätsstadt Marburg durchführt,
- 4. als Gewerbetreibende/r entgegen § 6 Absatz 1, 5 und 6 ohne vorherige Anzeige tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, Werkzeuge und Mate- rialien unzulässig lagert oder Abfälle nicht satzungsgemäß entsorgt,
- 5. entgegen § 11 Absatz 1 Grabstätten durch nicht aufgeführte Personen oder Gewer- betreibende ausheben, öffnen oder schließen lässt,
- 6. Grabstätten entgegen § 23 vernachlässigt,
- 7. entgegen § 24 Absatz 1 und 4 ohne vorherige Genehmigung Grabmale oder bauli- che Anlagen errichtet oder verändert,
- 8. Grabmale entgegen § 25 Absatz 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 9. Grabmale entgegen § 25 Absatz 3 nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält,
- 10. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 27 Absatz 1 ohne vorherige Zustim- mung entfernt.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Ab-satz 1 Nr. 1 OWiG ist der Oberbürgermeister als Ordnungsbehörde. Die Ordnungswid-rigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden.
§ 32 – Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssat-zung der Universitätsstadt Marburg vom 30. Januar 1973 i. d. F. des VIII. Nachtrags außer Kraft. 18 67/1
Marburg, 10. Dezember 2012
DER MAGISTRAT DER UNIVERSITÄTSSTADT MARBURG
gez.
Egon Vaupel Oberbürgermeister
- 1. Veröffentlicht in der Oberhessischen Presse am 14. Dezember 2012.
- 2. I. Nachtrag - Änderung des § 8, Einfügung des § 10 Abs. 4 und des § 12 durch Be- schluss der Stadtverordnetenversammlung v. 20.11.2015; veröffentlicht in der Oberhes- sischen Presse am 28.11.2015, in Kraft getreten am 01.12.2015.
- 3. II. Nachtrag - Änderung der §§ 5, 6, 7, 11, 14, 16, 20, 21, 22, 28 und 31 durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung v. 09.04.2019; veröffentlicht über die städtische In- ternetseite mit Hinweisbekanntmachung in der Oberhessischen Presse am 27.04.2019, in Kraft getreten am 01.05.2019.
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
I. Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung der Universitätsstadt Marburg (Inkrafttreten 01.05.2019)
I. Nachtrag
zur
Friedhofsgebührenordnung der Universitätsstadt Marburg
Auf Grund der §§ 5, 50 Abs. 1 i. V. m. § 51 Nr. 6 sowie § 93 Abs. 1 der Hessischen Ge-meindeordnung (HGO) i. d. F. vom 1. April 2005 (GVBl. I 2005, 142), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des
Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) (GVBl. II 334-7), in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG), in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570) und des § 28 der Friedhofssatzung der Universitätsstadt Marburg vom 10. Dezember 2012 in der aktuell gül-tigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 09.04.2019 fol-genden I. Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung der Universitätsstadt Marburg beschlos-sen:
I.
- 1. In § 1 wird der Abs. 2 wie folgt neu gefasst:
„(2) Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen sowie für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen) erhebt die Universitätsstadt Marburg nach Maßgabe dieser Ordnung Gebühren.“
- 2. In § 2 wird der Abs. 1 wie folgt neu gefasst:
„(1) Gebührenpflichtig ist, wer Leistungen nach § 3 in Anspruch nimmt oder nach
§ 13 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes sorgepflichtig ist.“
- 3. In § 2 wird nach dem Abs. 2 folgender neuer Abs. 3 angehängt:
„(3) Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, haften sie gesamtschuldnerisch.“
- 4. § 3 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 3 Leistungen, Gebührensätze, Gebührenmaßstäbe
Für folgende Leistungen werden Gebühren erhoben:
- 1. Erwerb von Nutzungsrechten Ab dem Ab dem Ab dem 01.05.2019 01.01.2020 01.01.2021
- 1.1. Erdgrabstätten
- a) Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollende- 630,00 € 662,00 € 700,00 € ten 14. Lebensjahr für die Nutzungsdauer von 25 Jah- ren
b) Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollende- 1.600,00 € 1.670,00 € 1.750,00 € ten 14. Lebensjahr für die Nutzungsdauer von 25 Jah-ren
c) Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum 630,00 € 662,00 € 700,00 € vollendeten 14. Lebensjahr für die Dauer von 30 Jahren (nur auf den Friedhöfen Dilschhausen und Ockershausen)
d) Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollende- 1.600,00 € 1.670,00 € 1.750,00 € ten 14. Lebensjahr für die Dauer von 30 Jahren (nur auf den Friedhöfen Dilschhausen und Ockershausen)
e) Erdwahlgrabstätte als Kindergrab für die Nutzungs- 1.650,00 € 1.650,00 € 1.650,00 € dauer von 30 Jahren
f) Erdwahlgrabstätte einstellig für die Nutzungsdauer 2.625,00 € 2.760,00 € 3.000,00 € von 30 Jahren
g) Erdwahlgrabstätte einstellig als Sargkammer für die 3.090,00 € 3.330,00 € 3.540,00 € Nutzungsdauer von 30 Jahren
h) Erdwahlgrabstätte einstellig als Wiesengrab für die 3.600,00€ 3.600,00 € 3.600,00 € Nutzungsdauer von 30 Jahren
i) Erdwahlgrabstätte zweistellig für die Nutzungsdauer 4.095,00 € 4.290,00 € 4.500,00 € von 30 Jahren
j) Erdwahlgrabstätte zweistellig als Wiesengrab für die 5.100,00 € 5.100,00 € 5.100,00 € Nutzungsdauer von 30 Jahren
k) Erdwahlgrabstätte zweistellig als Tiefgrab für die Nut- 3.000,00 € 3.150,00 € 3.450,00 € zungsdauer von 30 Jahren
l) Erdwahlgrabstätte dreistellig für die Nutzungsdauer 5.250,00 € 5.550,00 € 5.850,00 € von 30 Jahren
m) Erdwahlgrabstätte vierstellig für die Nutzungsdauer 6.195,00 € 6.600,00 € 6.900,00 € von 30 Jahren
n) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahl- 55,00 € 55,00 € 55,00 € grabstätte als Kindergrab pro Jahr
o) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahl- 87,50 € 92,00 € 100,00 € grabstätte einstellig pro Jahr
p) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahl- 120,00 € 120,00 € 120,00 € grabstätte als Wiesengrab pro Jahr
q) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahl- 103,00 € 111,00 € 118,00 € grabstätte einstellig als Sargkammer pro Jahr
r) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahl- 136,50 € 143,00 € 150,00 € grabstätte zweistellig pro Jahr
s) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahl- 170,00 € 170,00 € 170,00 € grabstätte zweistellig als Wiesengrab pro Jahr
t) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahl- 100,00 € 105,00 € 115,00 € grabstätte zweistellig als Tiefgrab pro Jahr
u) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahl- 175,00 € 185,00 € 195,00 € grabstätte dreistellig pro Jahr
v) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahl- 206,50 € 220,00 € 230,00 € grabstätte vierstellig pro Jahr
- 1.2. Urnengrabstätten
a) Urnenreihengrabstätte für die Nutzungsdauer von 1.050,00 € 1.100,00 € 1.150,00 € 20 Jahren
b) Urnenwahlgrabstätte für die Nutzungsdauer von 2.010,00 € 2.160,00 € 2.340,00 € 30 Jahren
c) Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenkammer zweistel- 2.100,00 € 2.200,00 € 2.250,00 €
lig für die Nutzungsdauer von 20 Jahren
d) Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenkammer vierstellig 3.000,00 € 3.050,00 € 3.100,00 € für die Nutzungsdauer von 20 Jahren
e) Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab Typ A für zwei Urnen; Nutzungsdauer von 25 Jahren 2.600,00 € 2.700,00 € 2.900,00 € Nutzungsdauer von 40 Jahren 5.000,00 € 5.000,00 € 5.000,00 € Nutzungsdauer von 60 Jahren 7.200,00 € 7.200,00 € 7.200,00 €
f) Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab Typ A1 für die 1.500,00 € 1.500,00 € 1.500,00 € Nutzungsdauer von 20 Jahren zur Beisetzung von zwei Urnen an einem Baumgrab für vier Urnen
g) Urnenwahlgrab als Baumgrab Typ B für die Nut- 2.000,00 € 2.000,00 € 2.000,00 € zungsdauer von 20 Jahren in einer vorhandenen Bo-denhülse für zwei Urnen
h) Urnenreihengrab als Baumgrab Typ B1 für die Nut- 1.000,00 € 1.000,00 € 1.000,00 € zungsdauer von 20 Jahren in einer vorhandenen Bo-denhülse für vier Urnen
i) Urnenwahlgrab als Baumgrab Typ B2 für die Nut- 3.500,00 € 3.500,00 € 3.500,00 € zungsdauer von 20 Jahren in einer vorhandenen Bo-denhülse für vier Urnen
j) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahl- 67,00 € 72,00 € 78,00 € grabstätte pro Jahr
k) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahl- 105,00 € 110,00 € 112,50 € grabstätte in einer Urnenkammer zweistellig pro Jahr
l) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahl- 150,00 € 152,50 € 155,00 € grabstätte in einer Urnenkammer vierstellig pro Jahr
m) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahl-grabstätte als Baumgrab Typ A pro Jahr Nutzungsdauer 25 Jahre 104,00 € 108,00 € 116,00 € Nutzungsdauer 40 Jahre 125,00 € 125,00 € 125,00 € Nutzungsdauer 60 Jahre 120,00 € 120,00 € 120,00 €
n) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahl- 75,00 € 75,00 € 75,00 € grabstätte als Baumgrab Typ A1 pro Jahr
o) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahl- 100,00 € 100,00 € 100,00 € grabstätte Typ B pro Jahr
p) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahl- 175,00 € 175,00 € 175,00 € grab Typ B2 pro Jahr
- 1.3. Gemeinschaftsanlagen
a) anonyme Urnengrabstätte für die Nutzungsdauer von 1.050,00 € 1.100,00 € 1.200,00 € 20 Jahren
b) anonyme Urnengrabstätte für die Nutzungsdauer von 525,00 € 550,00 € 600,00 € 20 Jahren für ordnungsbehördliche Bestattungen
c) anonyme Sarggrabstätte für die Nutzungsdauer von 4.000,00 € 4.000,00 € 4.000,00 € 25 Jahren
- 2. Bestattungen, Ausgrabungen, Grabberäumungen
a) Bestattung eines Sarges für Verstorbene bis zum 410,00 € 430,00 € 450,00 € vollendeten 14. Lebensjahr
b) Bestattung eines Sarges für Verstorbene ab dem voll- 810,00 € 830,00 € 850,00 €
endeten 14. Lebensjahr
c) Erstbestattung eines Sarges in einem Tiefgrab 930,00 € 950,00 € 970,00 €
d) Zusatzgebühr für Bestattung eines Sarges an Sams- 550,00 € 600,00 € 650,00 € tagen
e) Bestattung einer Urne 200,00 € 210,00 € 220,00 €
f) Zusatzgebühr für Bestattung einer Urne an Samsta- 135,00 € 140,00 € 145,00 € gen
g) Ausgrabung einer Leiche bis zum vollendeten 1.050,00 € 1.100,00 € 1.150,00 €
- 14. Lebensjahr
- h) Ausgrabung einer Leiche ab dem vollendeten 1.600,00 € 1.675,00 € 1.750,00 €
- 14. Lebensjahr
- i) Ausgrabung einer Urne 220,00 € 235,00 € 250,00 €
- j) Entfernung einer Urne aus einer Urnenkammer 165,00 € 175,00 € 190,00 €
- k) Beräumung eines Erdgrabes je Stelle 335,00 € 350,00 € 360,00 €
- l) Beräumung eines Urnengrabes je Stelle 260,00 € 275,00 € 290,00 €
- 3. Trauerhalle, Leichenaufbewahrungsraum, Kühlzelle
a) Nutzung der Trauerhalle je 30 Minuten 240,00 € 250,00 € 260,00 €
b) Zusatzgebühr für Nutzung der Trauerhalle 120,00 € 130,00 € 140,00 € an Samstagen
c) Benutzung des Leichenaufbewahrungsraumes/der 40,00 € 45,00 € 50,00 € Kühlzelle je angefangener Tag
d) Nutzung des Andachtsraumes je 30 Minuten 90,00 € 95,00 € 100,00 €
- 4. Sonstige Leistungen
- a) Bearbeitung einer Genehmigung zur Ausgrabung ei- 120,00 € 130,00 € 140,00 € ner Leiche
- b) Bearbeitung einer Genehmigung zur Ausgra- 110,00 € 120,00 € 130,00 € bung/Entfernung einer Urne
- c) Bearbeitung einer Genehmigung für die Errichtung 40,00 € 50,00 € 60,00 € und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfas- sungen oder sonstigen baulichen Anlagen
- d) Ausstellung eines Urkundenbuches 30,00 € 35,00 € 40,00 €
- e) Versand einer Urne 55,00 € 60,00 € 65,00 €“
II.
Dieser I. Nachtrag tritt am 1. Mai 2019 in Kraft.
Marburg, den 23. April 2019
Der Magistrat der Universitätsstadt Marburg
gez.
Dr. Thomas Spies Oberbürgermeister