ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Evangelische Kirchengemeinde Leidenhofen (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Evangelische Kirchengemeinde Leidenhofen

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

Friedhofsgebührenordnung

für den Friedhof

in Leidenhofen (35085 Ebsdorfergrund)

Gemäß Art. 37 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung und § 37 Abs. 2 in
Verbindung mit § 38 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-
VAufsG) vom 01. Dezember 2009 in der jeweils geltenden Fassung hat der
Friedhofsausschuss Leidenhofen folgende Friedhofsgebührenordnung erlassen:

§1
Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für
damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige
Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§2
Pflichtige

Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer

a) die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt,
b) sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
c) zur Bestattung verpflichtet ist oder war
d) oder eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder empfangen hat.

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§3
Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr)

1. Grabstätten für Erdbestattungen (Leichen)

a) Reihengrabstätte für Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren 705,00 Euro
b) Reihengrabstätte für Kinder bis 5 Jahren 450,00 Euro
c) Reihendoppelgrabstätte 1410,00 Euro

2. Grabstätten für Urnenbestattungen (Asche)

a) Urnenreihengrabstätte 585,00 Euro
b) Urnenreihendoppelgrabstätte 1170,00 Euro

3. Rasengrabstätten

a) Reihenrasengrabstätten für Sargbestattungen 1140,00 Euro
b) Reihenrasengrabstätten für Urnenbestattungen 810,00 Euro

4. Die Nutzungsgebühr ist für die gesamte Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte im
Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts und nicht erst im Zeitpunkt der Belegung
fällig.

1
§4
Verlängerungsgebühr

Die unter § 3 Abs. 1 bis 3 genannten Grabstätten sind auf Antrag bis zu maximal 20 Jahre
verlängerbar.
Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist die
Grabstätte ebenfalls zur Wahrung der Ruhefrist zu verlängern.
Die Verlängerungsgebühr richtet sich nach der Nutzungsgebühr unter § 3 und ist anteilig
nach der Zahl der Verlängerungsjahre zu berechnen.

§5
Entstehung und Fälligkeit

1. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des Friedhofes oder
seiner Einrichtungen. Bei Amtshandlungen entsteht die Gebührenpflicht mit dem auf den
Beginn der Amtshandlung folgenden Monatsersten. In Härtefällen kann die
Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen.
2. Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
3. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch
Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.

§6
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

1. Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden
angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des
abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den
nächsten durch 5 Euro teilbaren Betrag.
2. Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die
Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
3. Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im
Verwaltungszwangsverfahren eingezogen (§ 64a Hessisches
Verwaltungsvollstreckungsgesetz). Die Kosten der Vollstreckung hat die
Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§7
Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der
Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der
Abgabenordnung entsprechend.
§8
Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Diese Ordnung bedarf gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 des VAufsG in Verbindung mit § 38 AVO-
VAufsG der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

2
§9
Inkrafttreten

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in
Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisher bestehende Friedhofsgebührenordnung
außer Kraft.

Leidenhofen, den 27. Februar 2019

Der Friedhofsausschuss:
Pfr. Dr. Eric Weidner
Käthe Schütz
OV Konrad Bier

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Quelle

Evangelische Kirchengemeinde Leidenhofen

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