Evangelische Kirchengemeinde Beltershausen-Frauenberg
Satzung (Originalwortlaut)
Friedhofsordnung
für den Friedhof
in Ebsdorfergrund-Beltershausen-Frauenberg
(Neufassung)
beschlossen vom Friedhofsausschuss
Beltershausen-Frauenberg am 23.03.2022
genehmigt vom Landeskirchenamt Kassel am 04. Mai 2022
Stand 2022
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Inhaltsübersicht
Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Eigentum, Trägerschaft und Zweckbestimmung
§ 2 Friedhofsausschuss
§ 3 Verwaltung des Friedhofs
§ 4 Verhalten der Friedhofsbenutzer
§ 5 Einzelvorschriften
§ 6 Gewerbliche Arbeiten
Abschnitt II: Bestattungsvorschriften
§ 7 Bestattungen durch einen evangelischen Geistlichen
§ 8 Andere Bestattungsfeiern und sonstige Veranstaltungen
§ 9 Anmeldung der Bestattung
§ 10 Ruhefrist
§ 11 Umbettungen
Abschnitt III: Grabstätten
§ 12 Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten
§ 13 Erläuterung der Grabstätten
Abschnitt IV: Gestaltung der Grabstätten
§ 14 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und Wahlmöglichkeit
§ 15 Zustimmungserfordernis
§ 16 Die Grabzeichen
§ 17 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
Abschnitt V: Friedhofshalle und Trauerfeiern
§ 18 Benutzung der Friedhofshalle
§ 19 Trauerfeiern
Abschnitt VI: Schlussvorschriften
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§ 20 Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften
§ 21 Alte Rechte
§ 22 Gebühren
§ 23 Inkrafttreten
Friedhofsordnung für den Friedhof in Beltershausen, 35085 Ebsdorfergrund
Gemäß Art. 37 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-
Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung und §
31 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 der Ausführungsverordnung zum Vermögensauf-
sichtsgesetz (AVO-VAufsG) vom 30. November 2021 in der jeweils geltenden Fas-
sung hat der Friedhofsausschuss Beltershausen-Frauenberg folgende Friedhofs-
ordnung erlassen:
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Eigentum, Trägerschaft und Zweckbestimmung
1. Der Friedhof steht in der Trägerschaft der evangelischen Kirchengemeinde
Beltershausen
2. Der Friedhof umfasst folgende Grundstücke:
3. a) Gemarkung Beltershausen , Flur 2, Flurstück 94/8, Größe 20,25 ar. Grund-
stückseigentümer ist die Kirchengemeinde Beltershausen
4. b) Gemarkung Beltershausen, Flur 2, Flurstück 8/18, Größe 29,94 ar, Grund-
stückseigentümer ist die politische Gemeinde Ebsdorfergrund.
5. Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tod Einwoh-
nerinnen oder Einwohner des Ortsteils Beltershausen-Frauenberg der Ge-
meinde Ebsdorfergrund waren, ein Recht auf Beisetzung besaßen oder in-
nerhalb des Ortsteils verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb
des Ortsteils beigesetzt werden. Dies gilt auch für frühere Einwohnerinnen
und Einwohner, die zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrich-
tung außerhalb der Gemeinde gelebt haben. Die Bestattung anderer Perso-
nen kann mit Zustimmung des Friedhofsausschusses erfolgen.
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§ 2 Friedhofsausschuss
Die Verantwortung für den Friedhof obliegt dem Friedhofsausschuss. Der Fried-
hofsausschuss besteht aus einem Mitglied des Kirchenvorstands der evangeli-
schen Kirchengemeinde Beltershausen-Frauenberg, dem Leiter der Außenstelle
-Bürgerbüro (Ortsvorsteher) Beltershausen-Frauenberg und vier weiteren Mit-
gliedern aus dem Ortsteil Beltershausen-Frauenberg, von denen je zwei vom
Kirchenvorstand und vom Ortsbeirat Beltershausen-Frauenberg bestimmt wer-
den. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Kirchenvorstands oder ein Mitglied
des Kirchenvorstandes, stellvertretender Vorsitzender ist der Ortsvorsteher/die
Ortsvorsteherin oder deren/dessen Stellvertreter/Stellvertreterin. Die Geschäfts-
führung und Abstimmung erfolgt nach der dieser Friedhofsordnung beigefügten
„Geschäftsordnung für den Friedhofsausschuss”. Aufsichtsbehörde ist das Lan-
deskirchenamt in Kassel. Unberührt bleibt die allgemeine Zuständigkeit der Ord-
nungsbehörde.
§ 3 Verwaltung des Friedhofs
1. Die aus dem Friedhofsbetrieb sich ergebenden Einnahmen fließen in die
Friedhofskasse. Sie sind ausschließlich für Zwecke des Friedhofs zu verwen-
den. Die Gebührenordnung für den Friedhof wird von dem Friedhofsaus-
schuss aufgestellt und bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
2. Die Verwaltung führt ein Grabregister der beigesetzten Verstorbenen, wel-
ches, getrennt nach Grabstättenarten gem. § 12, mindestens die laufenden
Grabnummern, den Namen, das Geburts- und Sterbedatum des/der Verstor-
benen, den Tag der Beisetzung und die Laufzeit des Nutzungsrechtes enthält.
§ 4 Verhalten der Friedhofsbenutzer
1. Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten geöffnet.
2. Die Benutzer haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhal-
ten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leis-
ten. Wer den Anordnungen zuwider handelt, kann vom Friedhof verwiesen wer-
den.
3. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betre-
ten.
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§ 5 Einzelvorschriften
Innerhalb des Friedhofes ist es nicht gestattet:
1. die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten,
den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu
beschädigen,
2. die Wege ohne besondere Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit Fahrzeugen
zu befahren (dieses Verbot gilt nicht für Kinderwagen und Rollstühle),
3. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Einrich-
tungen abzulegen
4. Druckschriften gewerblicher und politischer Art zu verteilen, Waren aller Art
sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
5. ohne schriftlichen Auftrag eines/einer Berechtigten oder der Friedhofsverwal-
tung gewerbliche Aufnahmen oder Aufzeichnungen zu machen,
6. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattungshandlung Arbei-
ten auszuführen,
7. zu lärmen, zu spielen, zu lagern und sich sportlich zu betätigen,
8. Hunde frei laufen zu lassen; sie sind an der Leine zu führen; Hundekot ist zu
beseitigen,
9. Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu
verwenden.
Der Friedhofsausschuss kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck
des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 6 Gewerbliche Arbeiten
1. Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen (insbesondere Steinmetz- und gärt-
nerische Arbeiten) dürfen nur mit vorher erteilter Zustimmung durch die
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Friedhofsverwaltung und unter Beachtung der dafür bestehenden Bestim-
mungen ausgeführt werden. Die Zustimmung wird erst erteilt, wenn der Ge-
werbetreibende oder Firma diese Friedhofsordnung durch Unterschrift als für
alle einschlägigen Arbeiten verbindlich anerkannt hat und in fachlich, betrieb-
licher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist.
2. Die Zustimmung kann versagt oder widerrufen werden, wenn ein Gewerbe-
treibender trotz Abmahnung gegen die bestehenden Vorschriften verstoßen
hat.
3. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bedienste-
ten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
4. Bei gewerblichen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu
nehmen.
5. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem
Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen
sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit
sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern.
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des
Friedhofes gereinigt werden.
6. Den Mitgliedern des Friedhofsausschusses, der Friedhofsverwaltung und
dem Friedhofspersonal ist untersagt, den Gewerbetreibenden Informationen
zur Erlangung von Aufträgen zukommen zu lassen. Gleiches gilt für die Mit-
teilung über Sterbefälle und Hinterbliebenenanschriften.
Abschnitt II: Bestattungsvorschriften
§ 7 Bestattungen durch einen evangelischen Geistlichen
Die evangelische kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung, die
der kirchlichen Ordnung unterliegt.
Ansprachen und musikalische Darbietungen während einer evangelisch kirchli-
chen Bestattung bedürfen der vorherigen Genehmigung des Pfarrers/ der Pfar-
rerin. § 8 Abs. 2, Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Kränze können mit kurzen Widmungsworten nach Abschluss der Bestattungs-
feier niedergelegt werden.
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§ 8 Andere Bestattungsfeiern und sonstige Veranstaltungen
1. Bei Bestattungen und sonstigen Veranstaltungen sind Handlungen, Äußerun-
gen, Lieder und Musikstücke verboten, die der Würde des Ortes widerspre-
chen oder geeignet sind, das religiöse - insbesondere das christliche - Emp-
finden zu verletzen.
2. Ansprachen und musikalische Darbietungen müssen beim Vorsitzenden des
Friedhofsausschusses (§ 2) spätestens am Tag vor der Beerdigung angemel-
det werden. Sie können untersagt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die
Ansprache oder musikalische Darbietung der Würde des Ortes widerspricht
oder das religiöse Empfinden verletzt. Gegen eine ablehnende Entscheidung
des Vorsitzenden steht dem Betroffenen das Recht des Einspruchs zu, über
den der Friedhofsausschuss zu entscheiden hat.
§ 9 Anmeldung der Bestattung
1. Die Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der
erforderlichen Unterlagen des Standesamtes über die Beurkundung des To-
desfalles oder des Bestattungserlaubnisscheines des Ordnungsamtes schrift-
lich anzumelden. Bei Urnenbeisetzung ist zusätzlich die Einäscherungsur-
kunde vorzulegen. Bei einer Beisetzung in einer schon vorhandenen Grab-
stätte ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Ist die nutzungsberechtigte
Person einer vorhandenen Grabstätte verstorben, so hat die neue nutzungs-
berechtigte Person durch ihre Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts
in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.
2. Den Bestattungstermin legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den
Angehörigen und ggfl.dem zuständigen Pfarrer/der zuständigen Pfarrerin fest.
§ 10 Ruhefrist
Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 11 Umbettungen
1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
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2. Leichen dürfen nur zum Zweck der Umbettung oder auf polizeiliche, staats-
anwaltschaftliche oder gerichtliche Anordnung vor Ablauf der Ruhefristen aus
der Grabstätte entfernt werden.
3. Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Friedhofsver-
waltung Grabstätten verlegen und damit Umbettungen von Leichen und
Aschen vornehmen. Die Leichen- oder Aschenreste sind in diesen Fällen in
ein anderes Grab gleicher Art umzubetten.
4. Sonstige Umbettungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsausschus-
ses. Die Erlaubnis darf, abgesehen von sonstigen gesetzlichen Regelungen,
nur erteilt werden, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der
Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen.
5. Die Umbettung bedarf der Erlaubnis des Gemeindevorstandes am Bestat-
tungsort im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt. Für die Umbettung einer
Urne bedarf es abweichend von Satz 1 des Einvernehmens mit dem Gesund-
heitsamt nicht.
6. Die Grabmale etc. dürfen nur umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die
Gestaltungsrichtlinien der betreffenden neuen Grababteilung verstoßen.
7. Kann der Antragsteller/die Antragstellerin nicht allein über den Umbettungs-
antrag entscheiden, so hat er/sie die Einwilligung der anderen Berechtigten
in schriftlicher Form nachzuweisen. Neben der zu zahlenden Umbettungsge-
bühr haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an be-
nachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig
entstehen.
8. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht
unterbrochen oder gehemmt.
Abschnitt III: Grabstätten
§ 12 Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten
1. Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufge-
stellten Bedingungen vergeben. Nutzungsberechtigt ist derjenige, der sich zur
Übernahme dieses Rechts bereit erklärt. Im Übrigen werden der/die Angehö-
rigen nach der in § 13 Abs. 2c genannten Reihenfolge nutzungsberechtigt.
Die Grabstätten bleiben Eigentum des Grundstückeigentümers (§ 1). An
ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung.
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2. Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben für
a) Grabstätten für (Leichen) Erdbestattungen:
1. Einzelgrabstätten
2. Doppelgrabstätten
b) Grabstätten für (Asche)Urnenbestattungen:
1. Urnen-Einzelgrabstätten
2. Urnen-Doppelgrabstätten
3. Rasen-Urnen-Doppelgrabstätten
3. Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftli-
chen Anerkennung dieser Ordnung.
4. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Bestattung und die Verpflichtung
zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätten. Diese Verpflichtung
entfällt für die Nutzungsberechtigten von Rasen-Urnen-Doppelgrabstätten.
5. Nutzungsberechtigte haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer An-
schrift sowie Übertragung der Nutzungsrechte mitzuteilen. Für Schäden oder
sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entste-
hen, ist die Friedhofsträgerin nicht ersatzpflichtig.
6. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebüh-
renordnung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden.
7. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt (vgl. § 17,
insbesondere Abs. 5) oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernach-
lässigt, so ist die/der Nutzungsberechtigte unter Fristsetzung zur Beseitigung
der Mängel schriftlich aufzufordern. Ist die/der Nutzungsberechtigte unbe-
kannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, auf 6 Monate befristete
Aufforderung. Kommt die/der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht
nach, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Nutzungsberech-
tigten die Grabstätte in dem erforderlichen Umfang abräumen, einebnen, be-
grünen lassen, der/dem Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht entziehen
und/oder die Grabstätte gegen Zahlung einer Gebühr in eine Rasen-Grab-
stätte umwandeln. Die Höhe der Gebühr für die Umwandlung in eine Rasen-
Grabstätte richtet sich nach der Dauer der verbleibenden Ruhefrist und der
zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührenordnung.
8. Bei Erdbestattungen darf in jedem Grab grundsätzlich nur eine Leiche beige-
setzt werden. Es kann gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig
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verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder
bis zu 5 Jahren in einem Grab zu bestatten.
9. Aschenurnen dürfen außer in Urnengrabstätten auch in unbelegten Einzel-
und Doppelgrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden. Der Fried-
hofsträger kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer
Gebühr eine Urne pro bereits belegter Erdgrabstelle zusätzlich beigesetzt
wird.
10. Ein Anspruch auf Verleihung und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an be-
stimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht
nicht.
11. Den Auftrag zum Ausheben und Schließen des Grabes erteilt die Fried-
hofsverwaltung.
12. Die Mindestgrabtiefe beträgt von Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne
Grabhügel) 1,00 m, von Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,60 m.
13. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens
0,30 cm starke Erdwände getrennt sein.
§ 13 Erläuterung der Grabstätten
1. Einzelgrabstätten
a. Einzelgrabstätten werden im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die
Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren abgegeben. Nutzungsrechte über die Ru-
hefrist hinaus können nicht geltend gemacht werden. Ein Wiedererwerb oder
die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Das Ablaufen der
Ruhefrist wird spätestens 6 Monate vorher öffentlich bekanntgegeben.
b. Größe der Einzelgrabstätten: Für Erwachsene: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m.
Für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,50 m, Breite 0,80 m. Die Breite des We-
ges zwischen den Grabreihen beträgt 1,10 m.
c. Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,40 m.
2. Doppelgrabstätten (Doppelgräber)
a. Doppelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die im Beerdigungs-
fall auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit)
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verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Doppel-Grab-
stätte besteht kein Rechtsanspruch. Sie werden der Reihe nach belegt. Das
Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert wer-
den. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für das
gesamte Doppelgrab möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder
Wiedererwerb besteht, mit Ausnahme der Verlängerung oder des Wiederer-
werbs bezüglich eines nicht vollbelegten Doppelgrabes, nicht.
b. Das Nutzungsrecht entsteht mit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grabstelle.
Der/Die Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach ihrem/sei-
nem Ableben.
c. In einem Doppelgrab dürfen die/der Nutzungsberechtigte und die Angehöri-
gen der/des zuerst in der Grabstätte Beigesetzten bestattet werden.
Als Angehörige im Sinne dieser Ordnung gelten:
1. der Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartner-
schaftsgesetz,
2. Verwandte auf- und absteigender Linie (Kinder, Eltern,
Großeltern, Enkel), angenommene Kinder sowie Geschwis-
ter,
3. die Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspart-
nerschaftsgesetz der unter 2. bezeichneten Personen.
d. Überschreitet bei Bestattungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungs-
recht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendi-
gen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung
der Nutzungsrechte nach der jeweils gültigen Gebührenordnung. Nach Erlö-
schen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofs-
verwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen. Das Ablaufen des Nut-
zungsrechts wird spätestens sechs Monate vorher öffentlich bekannt gege-
ben.
e. Jede Doppelgrabstätte hat folgende Maße:
Länge: 2,10 m
Breite: 2,00 m
Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen beträgt 1,00 m.
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3. Urnen-Einzelgrabstätten
a. Urnen-Einzelgrabstätten werden im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln
für die Dauer der Ruhefirst von 30 Jahren zur Beisetzung einer Aschekapsel
abgegeben. In einer Urnen-Einzelgrabstätte kann nur eine Aschenkapsel bei-
gesetzt werden. Die Beisetzung in Überurnen (aus Ton und Metall) ist in ei-
nem Urnen-Einzelgrab nicht gestattet.
b. Größe der Urnen-Einzelgrabstätte: Länge 0,70 m, Breite 0,80 m
c. Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen beträgt 1,10 m. Der Abstand
zwischen den Grabstätten beträgt 0,40 m.
4. Urnen-Doppelgrabstätten
a. Urnen-Doppelgrabstätten werden im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln
für die Dauer der Ruhefirst von 30 Jahren zur Beisetzung zweier Aschekap-
seln abgegeben. Die Beisetzung in Überurnen (aus Ton und Metall) ist in
einem Urnen-Doppelgrab nicht gestattet.
b. Größe der Urnen-Doppelgrabstätte: Länge 1,0 m, Breite 1,0 m.
c. Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen beträgt 1,10 m. Der Abstand
zwischen den Grabstätten beträgt min. 0,40 m
5. Rasen-Urnen-Doppelgrabstätten
Rasen-Urnen-Doppelgrabstätten sind Doppelgrabstätten für Urnenbestattun-
gen, die für die Dauer von 30 Jahren abgegeben werden. Auf einem Rasen-
grab dürfen keine Einfassungen gesetzt werden. Eine Bepflanzung der Grab-
stätten durch die Nutzungsberechtigten ist nicht erlaubt.
Die Grabstätte wird durch den Friedhofsausschuss während des Nutzungs-
rechts gepflegt und nach Ablauf des Nutzungsrechts abgeräumt und eingeeb-
net. Die Gebühr für diese Leistung ist mit der Entrichtung der Gebühr für den
Erwerb der Rasen-Urnen-Doppelgrabstätte nach der Friedhofsgebührenord-
nung abgegolten.
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Das Ablegen von Blumen ist nur auf den dafür vorgesehenen trapezförmigen
Platten um die achteckige Granitsäule erlaubt. Die Rasen-Urnen-Doppelgrab-
stätten liegen hintereinander an der jeweiligen Außenseite dieser Platten.
Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gel-
ten die Vorschriften für Einzel- und Doppelgrabstätten entsprechend
auch für Urnen-, Urnen-Einzel-, Urnen-Doppel- und Rasen-Urnen-
Doppelgrabstätten.
IV. Gestaltung der Grabstätten
§ 14 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass
die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage
gewahrt wird.
§ 15 Zustimmungserfordernis
1. Die Aufstellung oder Änderung eines Grabzeichens und der damit zusam-
menhängenden Anlagen ist vorher bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu
beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 in doppelter
Ausfertigung beizufügen, aus der im Besonderen die Anordnung von Schrift
und Symbol auf dem Grabzeichen ersichtlich ist. Schriftdetail 1:1. Die Fried-
hofsverwaltung kann Modelle anfordern, sofern dies zum Verständnis not-
wendig ist. Die Friedhofsverwaltung kann sich bei der Beurteilung der einge-
reichten Zeichnungen durch befähigte anerkannte Fachkräfte beraten lassen.
2. Entspricht die Ausführung eines Grabzeichens nicht der genehmigten Zeich-
nung des Zustimmungsantrages oder werden nicht genehmigte Grabmale er-
richtet oder verändert, setzt der Friedhofsträger dem/der Nutzungsberechtig-
ten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabzei-
chens. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die
Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten ver-
anlassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder
sonstigen baulichen Anlagen aufzubewahren.
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3. Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Anlagen bedarf ebenfalls der
vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1
und 2 gelten entsprechend.
§ 16 Die Grabzeichen
1. Die Inschrift auf den Grabzeichen soll das Andenken an den Verstorbenen
würdig bewahren. Inschriften, Zeichen und Sinnbilder dürfen nicht im Wider-
spruch zu dem kirchlichen Charakter des Friedhofs stehen.
2. Grabsteine aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweis-
lich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Über-
einkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni
1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der
schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt wor-
den sind. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbei-
tungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Für
den zu erbringenden Nachweis gilt § 6 a des Hessischen Friedhofs- und Be-
stattungsgesetzes (GVBl. I 2007 S. 338) in der jeweils gültigen Fassung.
3. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung
provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und
Holzkreuze zulässig.
4. Stehende Grabzeichen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein
anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befesti-
gen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbar-
ter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige
bauliche Anlagen entsprechend.
5. Liegende Grabzeichen werden ohne Fundament ins Erdreich eingebettet.
6. Hölzerne und metallene Grabzeichen bekommen ein Fundament, das ihrem
Gewicht entspricht. Hölzerne Grabzeichen können mit dem imprägnierten
Schaft in den Boden eingelassen werden.
7. Alle stehenden Grabzeichen müssen durch nichtrostende Metalldübel von
mindestens 10mm Dicke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die
Standsicherheit gewährleistet ist. Der Nutzungsberechtigte hat die Standsi-
cherheit regelmäßig zu überprüfen und Mängel abzustellen. Er haftet für alle
eventuell entstehenden Schäden. Wenn die Standsicherheit eines Grabzei-
chens nicht mehr gewährleistet ist, kann die Friedhofsverwaltung den
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Nutzungsberechtigten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseiti-
gung der Gefährdung auffordern. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder
nicht zu ermitteln genügt eine öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf der Frist
oder bei Gefahr in Verzug ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die nicht
standsicheren Grabzeichen zur Vermeidung von Gefahren für die Fried-
hofsbenutzer auf Kosten der Nutzungsberechtigten sachgemäß umzule-
gen oder sonstige Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
8. Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale
und sonstige baulichen Anlagen durch die nutzungsberechtigte Person
zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 6 Monaten nach Be-
kanntmachung (vgl. § 12Abs. 7), ist die Friedhofsverwaltung berechtigt,
die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu las-
sen. Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen gehen entschädi-
gungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über. Die
Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die entfernten Anlagen aufzu-
bewahren
§ 17 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
1. Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an
den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
2. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, des
Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflan-
zung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere
Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
Es dürfen keine Unkrautvernichtungs- oder Schädlingsbekämpfungsmittel
verwendet werden.
3. Trauergebinde, Kränze und Gestecke müssen aus natürlichen, biologisch ab-
baubaren Materialien hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind spätestens
zwei Wochen nach der Trauerfeier vom Grab zu entfernen. Sind für Trauer-
gebinde, Kränze und Gestecke Kunststoffe verwendet worden, hat der Nut-
zungsberechtigte für die Entsorgung selbst zu sorgen. Dies gilt auch für un-
benutzbar gewordene Grableuchten.
4. Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die jeweiligen Nut-
zungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätte selbst pflegen
oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflich-
tung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
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5. Alle Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung herge-
richtet sein.
6. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen
Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsver-
waltung.
V. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 18 Benutzung der Leichenhalle
1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie
darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
2. Die Leichen der an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit Verstor-
benen müssen sofort in geschlossenen Särgen eingeliefert werden. Diese
dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet
werden.
§ 19
Trauerfeiern
1. Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle oder ein dafür bestimmter
Raum oder eine vorgesehene Stelle auf dem Friedhof zur Verfügung.
2. Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der/die
Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat
oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
VI. Schlussvorschriften
§ 20 Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften
Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Ein-
ziehung von Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu
den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstor-
benen und der Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 21 Alte Rechte
1. Für Grabstätten, über die die Friedhofsträgerin bei Inkrafttreten dieser Ordnung
bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bei der Vergabe gültig
gewesenen Vorschriften.
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2. Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem In-
krafttreten dieser Ordnung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach
§ 13 dieser Ordnung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf
der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach Inkraft-
treten dieser Ordnung.
§ 22 Gebühren
Für die Erhebung von Gebühren ist die jeweilige kirchenaufsichtlich genehmigte
Friedhofsgebührenordnung maßgebend.
§ 23 Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Diese Ordnung bedarf gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 des VAufsG in Verbindung mit §
32, AVO-VAufsG der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten
alle bisher bestehenden Friedhofsordnungen außer Kraft.
Ebsdorfergrund, Ortsteil Beltershausen-Frauenberg, den 23.03.2022
Der Friedhofsausschuss:
Dienstsiegel der
Kirchengemeinde gez. Theresia Zeeden, Pfarrerin, Vorsitzende
Dienstsiegel der
polit. Gemeinde gez. Holger Erkel, Ortsvorsteher und
stellv. Vorsitzender
gez. Johannes Block, geschäftsführendes Mitglied
Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk vom 04.05.2022:
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
# Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof in
**Beltershausen-Frauenberg, Ebsdorfergrund**
Gemäß Art. 31 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung und § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG) vom 30. November 2021 in der jeweils geltenden Fassung hat der Friedhofsausschuss Beltershausen-Frauenberg folgende Friedhofsgebührenordnung erlassen:
## § 1 Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
## § 2 Pflichtige
Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer
- a) den Friedhof und dessen Einrichtungen in Anspruch nimmt,
- b) sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
- c) zur Bestattung verpflichtet ist oder war
- d) oder eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder empfangen hat.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
## § 3 Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr)
1. Grabstätten für Erdbestattungen (Leichen)
| a) Reihengrabstätte für Erwachsene und Kinder ab 6Jahren | 480,00 € |
| --- | --- |
| b) Reihengrabstätte für Kinder bis 5 Jahren | 360,00 € |
| c) Reihendoppelgrabstätte | 990,00 € |
2. Grabstätten für Urnenbestattungen (Asche)
| a) Urnen-Reihengrabstätte | 360,00 € * |
| --- | --- |
| b) Urnen-Reihendoppelgrabstätte | 660,00 € * |
*zzgl. der anteiligen Kosten für die bereits vorhandene Umrandung mit Granitplatten i.H.v. derzeit 360,- €
c) Urnen-Wiesen-Doppelgrabstätte
600,00 €*
*zzgl. der anteiligen Kosten der Granit-Bodenplatte und -Stele i.H.v. 510,- € sowie der Kosten der einheitlichen an der Stele anzubringenden Aluminium-Schilder mit Namen, Vornamen, ggf. Geburtsname sowie Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen.
#### § 4 Verlängerungsgebühr
1. Überschreitet bei Bestattungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Verlängerungsgebühr richtet sich nach der Nutzungsgebühr unter § 3 der jeweils gültigen Gebührenordnung und ist anteilig nach der Zahl der Verlängerungsjahre zu berechnen. In diesem Zusammenhang wird auf § 14 Ziffer 2d der Friedhofsordnung hingewiesen.
2. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen. Das Ablaufen des Nutzungsrechts wird spätestens sechs Monate vorher öffentlich bekannt gegeben.
#### § 5 Entstehung und Fälligkeit
1. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des Friedhofes oder seiner Einrichtungen. Bei Amtshandlungen entsteht die Gebührenpflicht mit dem auf den Beginn der Amtshandlung folgenden Monatsersten. In Härtefällen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen.
2. Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
3. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
#### § 6 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
1. Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein **Säumniszuschlag** von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 5 Euro teilbaren Betrag.
2. Für **schriftliche Mahnungen** sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
3. **Rückständige Gebühren**, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen (§ 64a Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz). Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
#### § 7 Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
## § 8 Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Diese Ordnung bedarf gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 des VAufsG in Verbindung mit § 32 AVO-VAufsG der kirchen-aufsichtlichen Genehmigung.
## § 9 Inkrafttreten
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisher bestehende Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.
### Der Friedhofsausschuss:
gez. Theresia Zeeden Pfarrerin, Vorsitzende
gez. Erika Küssner, Mitglied des Kirchenvorstandes
gez. Holger Erkel, Ortvorsteher und stellv. Vorsitzender
gez. Johannes Block, Geschäftsführendes Mitglied
Ebsdorfergrund-Beltershausen/Frauenberg, den 23.03.2022
Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk vom 04.05.2022