§ 2

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  1. Wir beteiligen Sie an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Leistung aus der Überschussbeteiligung kann auch Null Euro betragen. In den nachfolgenden Absätzen erläutern wir Ihnen,
  • wie wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens ermitteln und wie wir diesen verwenden (Absatz 2),
  • wie Ihr Vertrag an dem Überschuss beteiligt wird (Absätze 3 bis 28),
  • wie Bewertungsreserven entstehen und wie wir diese Ihrem Vertrag zuordnen (Absätze 29 und 30),
  • wie Sie Informationen zur Höhe der Überschussbeteiligung erhalten (Absätze 31 bis 33).

Ermittlung und Verwendung des in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschusses unseres Unternehmens

  1. Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Mit der Feststellung des Jahresabschlusses, welcher von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und unserer Aufsichtsbehörde einzureichen ist, legen wir fest, welcher Teil des Rohüberschusses für die Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Verträge zur Verfügung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrechtlichen Vorgaben, derzeit insbesondere die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung).

Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit wir ihn nicht als Direktgutschrift unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben haben. Sinn der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist es Schwankungen des Überschusses über die Jahre auszugleichen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abweichen.

Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrags am Überschuss ergeben sich aus der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht.

Wir haben gleichartige Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Gruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen.

Beteiligung Ihres Vertrags an dem Überschuss

  1. Bei der Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Verträge wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an. Hierzu bilden wir innerhalb der Gruppen aus verschiedenen Versicherungstarifen Gewinnverbände. Welchen Versi-

cherungstarif Sie abgeschlossen haben, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Wir verteilen den Überschuss in dem Maß, wie die Gruppen und Gewinnverbände zu seiner Entstehung beigetragen haben. Hat eine Gruppe oder ein Gewinnverband nicht zur Entstehung des Überschusses beigetragen, besteht insoweit kein Anspruch auf Überschussbeteiligung.

  1. Der Vorstand legt jedes Jahr auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars fest, wie der Überschuss auf die Gewinnverbände verteilt wird und setzt die entsprechenden Überschussanteilsätze fest (Überschussdeklaration). Dabei achtet er darauf, dass die Verteilung verursachungsorientiert erfolgt.

Ihr Vertrag erhält auf der Grundlage der Überschussdeklaration Anteile an dem auf Ihren Gewinnverband entfallenden Teil des Überschusses. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der Direktgutschrift zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen.

Wartezeit

  1. Die Überschussbeteiligung beginnt ein Jahr nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.

Art der Überschussanteile

  1. Wir vergüten jährliche Überschussanteile.

Zusätzlich zu den jährlichen Überschussanteilen kann bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung ein Schlussüberschussanteil hinzukommen.

Bemessungsgrößen für die Überschussanteile

  1. Die Überschussanteilsätze beziehen sich auf die Versicherungssumme, den Risikobeitrag (ohne eventuelle Zuschläge) und das überschussberechtigte Deckungskapital.

Die Bemessungsgrößen für die Überschussanteile werden nach versicherungsmathematischen Regeln mit den Rechnungsgrundlagen der Tarifkalkulation ermittelt. Bei der Tarifkalkulation haben wir die unternehmenseigene Unisex-Sterbetafel WWK2012T S verwendet und als Rechnungszins 1,00 % angesetzt.

Anspruch und Ausschüttung

  1. Die jährlichen Überschussanteile schütten wir jeweils am Ende eines Geschäftsjahres an alle nach Absatz 5 teilnahmeberechtigten Versicherungen, die zu diesem Zeitpunkt noch in Kraft sind, aus.

Endet Ihr Vertrag durch Tod oder Kündigung während eines Geschäftsjahres, vergüten wir für die seit Beginn dieses Geschäftsjahres bis zur Beendigung des Vertrags zurückgelegte Zeit einen anteilig gekürzten jährlichen Überschussanteil.

Überschussverwendung: verzinsliche Ansammlung

  1. Die jährlichen Überschussanteile werden verzinslich angesammelt (verzinsliche Ansammlung).
  2. Wir zahlen bei Kündigung bzw. im Todesfall das angesammelte Überschussguthaben aus.
  3. Das Überschussguthaben können Sie jederzeit zum Ende eines Monats kündigen. Sie erhalten dann das bis dahin angesammelte Überschussguthaben.

Überschussverwendung: Fondsansammlung

  1. Auf Ihren Antrag hin werden die jährlichen Überschussanteile zu Beginn des Folgejahres in Fondsanteile der von Ihnen gewählten und von uns zur Anlage bei diesem Vertrag angebotenen Fonds angelegt (Fondsansammlung). Insoweit tragen Sie dann das Kapitalanlagerisiko.

Die Anlage erfolgt zum Rücknahmepreis der jeweiligen Fonds. Die Aufteilung der Überschussanteile erfolgt nach der von Ihnen gewählten prozentualen Aufteilung. Bei der Aufteilung sind nur ganze Prozentsätze möglich.

Folgende Anlageformen stehen Ihnen grundsätzlich zur Überschussverteilung zur Verfügung:

  • individuelle Fondsanlage,
  • passive Anlagestrategien,
  • aktive Anlagestrategien.

Der gleichzeitige Einschluss mehrerer Fonds sowie mehrerer passiver und aktiver Anlagestrategien ist möglich, soweit diese jeweils für Ihren Vertrag angeboten werden.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Besonderen Bedingungen für die passive Anlagestrategie bzw. den Besonderen Bedingungen für die aktive Anlagestrategie, die bei Einschluss beigefügt sind.

Die Fondsansammlung bietet Ihnen die unmittelbare Beteiligung an der Wertentwicklung eines Sondervermögens (Anlagestock). Der Anlagestock wird gesondert von unserem übrigen Vermögen geführt und in Fondsanteilen der zur Auswahl stehenden Fonds getrennt angelegt.

  1. Da die Entwicklung des Werts eines Fondsvermögens nicht vorauszusehen ist, können wir den Geldwert der Fondsanteile nicht garantieren. Sie haben die Chance, bei Fondspreissteigerung des von Ihnen gewählten Fonds einen Wertzuwachs zu erzielen. Bei Fondspreisrückgang tragen Sie aber auch das Risiko der Wertminderung.

Den Wert der Ihrer Versicherung zugeordneten Fondsanteile ermitteln wir dadurch, dass wir die Zahl dieser Fondsanteile mit dem am jeweiligen Stichtag ermittelten Wert (Rücknahmepreis) eines Fondsanteils multiplizieren. Bei Fremdwährungsfonds wird der Fremdwährungsrücknahmepreis in Euro umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt aufgrund des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (Mittelkurs) am jeweiligen Stichtag (vgl. Absätze 21 bis 25).

  1. Wir zahlen bei Kündigung bzw. im Todesfall das bis zum jeweiligen Stichtag (vgl. Absätze 21 bis 25) angesammelte Fondsguthaben aus. Auf Antrag können Sie bzw. der Anspruchsberechtigte anstelle des Werts des Fondsguthabens auch die Fondsanteile erhalten. Das Wahlrecht gilt als zu Gunsten der Geldleistung ausgeübt, wenn nicht spätestens einen Monat vor Beendigung der Versicherung aufgrund von Kündigung durch Sie oder uns bzw. eine Woche nach dem Tod der versicherten Person ausdrücklich Leistung in Fondsanteilen verlangt wird (vgl. Absatz 17).

Endet Ihr Vertrag durch Tod oder Kündigung während eines Geschäftsjahres, wird der anteilig gekürzte jährliche Überschussanteil (vgl. Absatz 8) als Geldleistung erbracht.

  1. Sie können das angesammelte Fondsguthaben jederzeit mit einer Frist von vier Werktagen, nachdem Ihr Kündigungsschreiben bei der Zentraldirektion eingegangen ist, zum Ende eines Monats kündigen. Sie erhalten dann den Wert des bis dahin angesammelten Fondsguthabens. Auf Antrag können Sie anstelle des Werts des Fondsguthabens auch die Fondsanteile erhalten (vgl. Absatz 17).
  2. Wenn der Anspruchsberechtigte von uns Geldleistungen (vgl. Absätze 14 und 15) erhält, behalten wir uns vor, den Wert des Fondsguthabens (vgl. Absatz 13) erst zu ermitteln, nachdem wir Vermögensgegenstände des Anlagestocks veräußert haben. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Rücknahme von Vermögensgegenständen des Anlagestocks durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgesetzt oder eingeschränkt ist. Diese Veräußerung nehmen wir - unter Wahrung der Interessen aller unserer Versicherungsnehmer - unverzüglich vor. In diesem Fall finden die Bestimmungen über den Stichtag für die Berechnung des Werts des Fondsguthabens in den Absätzen 21 bis 23 keine Anwendung.

Leistung in Fondsanteilen

  1. Bei Leistung in Fondsanteilen stellen wir noch Übertragungskosten, die unserem durchschnittlichen Aufwand entsprechen, in Rechnung. Hierzu werden die Übertragungskosten in Fondsanteile umgerechnet und zum genannten Stichtag den Ihrer Versicherung zugeordneten Fondsanteilen ent-

nommen. Die Höhe der Übertragungskosten entnehmen Sie bitte der Gebührenübersicht im Versicherungsschein.

Wir haben keinen Einfluss darauf, wie lange die Übertragung der Fondsanteile dauert. Eine Übertragung zu einem bestimmten Termin können wir daher nicht garantieren.

Es können nur ganze Fondsanteile übertragen werden. Bruchteile von Fondsanteilen werden als Geldleistung erbracht.

Wir behalten uns vor, bis zu einem bestimmten Wert des Fondsguthabens die Leistung als Geldleistung zu erbringen.

Eine Übertragung von Fondsanteilen ist nicht möglich, wenn Sie oder einer der Depotinhaber in den USA steuerpflichtig sind.

Es kann auch weitere Gründe geben, warum wir Fondsanteile nicht übertragen können, zum Beispiel weil Ihre depotführende Stelle die Fondsanteile nicht annimmt oder die Rücknahme von Vermögensgegenständen des Anlagestocks durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgesetzt oder eingeschränkt ist.

Umschichtung des vorhandenen Fondsguthabens (Shift)

  1. Sie können in Textform beantragen, dass die Ihrer Versicherung zugeordneten Fondsanteile eines Fonds jederzeit teilweise oder vollständig in Fondsanteile eines anderen von uns zum Fondswechsel für Ihren Vertrag angebotenen Fonds umgeschichtet werden (Shift). Ein Formular erhalten Sie auf Wunsch von uns. Voraussetzung für den Shift ist, dass keine Beitragsrückstände vorhanden sind.

Durch den Shift wird die prozentuale Aufteilung der zukünftig anzulegenden Überschüsse auf die Fonds nicht verändert.

Den ersten Shift innerhalb eines Kalenderjahres führen wir kostenlos durch. Für jeden weiteren Shift stellen wir Ihnen eine angemessene Gebühr in Rechnung, welche unserem durchschnittlichen Aufwand entspricht. Die Höhe dieser Kostenpauschale entnehmen Sie bitte dem Abschnitt Gebührenübersicht im Versicherungsschein.

Wir behalten uns vor, bestimmte Fonds und bestimmte Anlagestrategien nicht oder nur unter Vereinbarung von besonderen Bedingungen und nur zu bestimmten Terminen zum Shift zuzulassen. Insbesondere wenn für den abgebenden oder den aufnehmenden Fonds Handelsbeschränkungen gelten, kann der Shift nicht verlangt werden.

Änderung der prozentualen Aufteilung der Überschussanteile (Switch)

  1. Sie können in Textform beantragen, dass die gewählte Aufteilung für die Anlage der Überschussanteile jederzeit zu Beginn eines Kalendermonats mit Frist von zwei Börsentagen neu festgelegt wird (Switch). Bei der Aufteilung sind nur ganzzahlige Prozentsätze zulässig. Die Frist beginnt, sobald die Auftragsunterlagen vollständig bei der WWKzentraldirektion eingegangen sind. Ein Formular erhalten Sie auf Wunsch von uns.

Voraussetzung für die Neuaufteilung ist, dass für jeden gewählten Fonds oder jede gewählte Anlagestrategie mindestens 1 % des Überschussanteils und mindestens 1 EUR festgelegt werden.

Den ersten Switch innerhalb eines Kalenderjahres führen wir kostenlos durch. Für jeden weiteren Switch stellen wir Ihnen eine angemessene Gebühr in Rechnung, welche unserem durchschnittlichen Aufwand entspricht. Die Höhe dieser Kostenpauschale entnehmen Sie bitte dem Abschnitt Gebührenübersicht im Versicherungsschein.

Ein Switch hat keinen Einfluss auf das zum Zeitpunkt des Switchens vorhandene Fondsvermögen. Er kann separat zum Shift beantragt werden.

Es können alle für Ihren Vertrag zugelassenen Fonds gleichzeitig gehalten und bespart werden.

Bei Wahl einer Anlagestrategie gelten ergänzende Regelungen. Bitte beachten Sie hierzu die Besonderen Bedingungen für passive Anlagestrategien bzw. die Besonderen Bedin-

gungen für aktive Anlagestrategien, die bei Einschluss beigefügt sind.

Wir behalten uns vor, bestimmte Fonds und bestimmte Anlagestrategien nicht oder nur unter Vereinbarung von besonderen Bedingungen und nur zu bestimmten Terminen zum Switch zuzulassen. Insbesondere wenn für den abgebenden oder den aufnehmenden Fonds Handelsbeschränkungen gelten, kann ein Switch nicht verlangt werden.

Ertragsausschüttungen

  1. Die Erträge, die wir aus den im Anlagestock enthaltenen Vermögenswerten erzielen, fließen bei thesaurierenden Fonds unmittelbar dem Anlagestock zu und erhöhen damit den Wert der Ihrer Versicherung zugeordneten Fondsanteile. Die Erträge nicht thesaurierender Fonds und eventuelle Steuergutschriften rechnen wir unter Zugrundelegung der Rücknahmepreise der Fonds zum Stichtag der Wiederanlage der Ertrags-/Steuergutschrift durch die depotführende Stelle in Fondsanteile des entsprechenden Fonds um und schreiben sie den einzelnen Versicherungen gut, sobald uns die Abrechnung der depotführenden Stelle zur Wiederanlage der Ertrags-/Steuergutschrift vorliegt und für die Versicherung zu diesem Zeitpunkt Fondsguthaben aus der Überschussverwendung Fondsansammlung vorhanden ist.

Die depotführende Stelle ist dabei wie folgt definiert: Neben der Verwahrung des Fondsvermögens ist es die Aufgabe der depotführenden Stelle, die Kapitalverwaltungsgesellschaft zu kontrollieren. Die depotführende Stelle vertritt in diesem Zusammenhang die Interessen des Anlegers und ist verpflichtet, die Ansprüche des Anlegers gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft geltend zu machen.

Welche Stichtage gelten?

  1. Kündigen Sie Ihre Versicherung oder Ihr Fondsguthaben, legen wir der Ermittlung des Werts des Fondsguthabens die Rücknahmepreise der Fonds des Monatsersten zugrunde, zu dem die Kündigung wirkt.
  2. Endet die Versicherung durch Tod der versicherten Person, wird für die Ermittlung des Werts des Fondsguthabens der Tag, an dem die Todesfallmeldung der WWKzentraldirektion zugeht, herangezogen.
  3. Erfolgt an den in den Absätzen 12 bzw. 21 bis 22 angegebenen Stichtagen keine Wertfestsetzung, gilt jeweils der zuletzt festgesetzte Rücknahmepreis eines Fondsanteils.
  4. Bei einem Shift werden die Rücknahmepreise des abgebenden und des aufnehmenden Fonds des zweiten Börsentages zugrunde gelegt oder eines von Ihnen gewählten Termins nach dem zweiten Börsentag, nachdem Ihre Auftragsunterlagen vollständig bei der Zentraldirektion eingegangen sind. Sofern ein Fonds am zweiten Börsentag keinen Preis festlegt, wird der Preis des nächsten Börsentages zugrunde gelegt, an dem sämtliche Fonds einen Preis festlegen. Es werden keine Ausgabeaufschläge erhoben.
  5. Wir sind berechtigt, die Wertfeststellung an einem anderen als den festgelegten Stichtagen vorzunehmen, soweit dies billigem Ermessen entspricht.

Können wir die Fondsanlage ändern?

  1. Das für das Überschusssystem Fondsansammlung vorgesehene Fondsangebot kann Änderungen und Erweiterungen unterliegen. Die jeweils aktuelle Fondsliste können Sie jederzeit bei uns anfordern. Wenn in Bezug auf einen dem Überschusssystem Fondsansammlung zugrunde liegenden Fonds erhebliche Änderungen eintreten, die wir nicht beeinflussen können, sind wir berechtigt, den betroffenen Fonds oder die betroffene Anlagestrategie durch einen möglichst gleichwertigen anderen Fonds oder eine möglichst gleichwertige andere Anlagestrategie zu ersetzen. Wir werden Sie hiervon möglichst zeitnah unterrichten. Sie haben in diesem Fall auch das Recht, innerhalb von sechs Wochen ab Zugang des Benachrichtigungsschreibens gebührenfrei in einen anderen von uns angebotenen Fonds oder in eine an-

dere von uns angebotene Anlagestrategie zum nächstmöglichen Termin gemäß Absätze 18 und 19 zu wechseln.

Als erhebliche Änderungen gelten insbesondere:

    • die Auflösung oder Schließung des Fonds durch die von uns beauftragte Kapitalverwaltungsgesellschaft,
    • der Split oder die Zusammenlegung des von Ihnen gewählten Fonds mit anderen Fonds durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft,
    • die Einführung der Erhebung einer erfolgsabhängigen Gebühr, zum Beispiel performance fee,
    • die Änderung der Bedingungen des Fonds,
    • der Verlust der Zulassung für den Vertrieb von Fondsanteilen der von uns beauftragten Kapitalverwaltungsgesellschaft,
    • die Änderung des zugrunde liegenden Referenzindex (Benchmark) des Fonds,
    • die nachträgliche Erhöhung von Gebühren, mit denen wir beim Fondseinkauf belastet werden,
    • maßgebliche gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Änderungen,
    • die Einstellung oder Beschränkung des An- oder Verkaufs von Fondsanteilen der von uns beauftragten Kapitalverwaltungsgesellschaft,
    • die erhebliche Verletzung von vertraglichen Pflichten der von uns beauftragten Kapitalverwaltungsgesellschaft,
    • die Änderung der vereinbarten Rahmenbedingungen durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft (zum Beispiel nachträgliche Erhebung oder Erhöhung von Gebühren und Kosten),
    • eine Abwertung bzw. ein Wegfall von Ratings und Nachhaltigkeits-Ratings Ihres Fonds durch renommierte Ratingunternehmen,
    • eine Verschlechterung der Nachhaltigkeits-Einstufung eines Fonds,
    • dass der Gesamtwert der Fondsanteile aller bei uns bestehenden Verträge über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten weniger als 100.000 EUR beträgt,
    • die Beendigung der Kooperation mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft.

Als erhebliche Änderung gilt auch, wenn der Fonds Auswahlkriterien nicht mehr erfüllt, von denen wir die Aufnahme eines Fonds in das Fondsangebot üblicherweise abhängig machen. In diesem Fall können wir den Fonds in Abstimmung mit dem Verantwortlichen Aktuar ersetzen.

Bei Aussetzungen von Fondspreisen eines Fonds, für den mehr als fünf Handels-/Bewertungstage kein Fondspreis ermittelt werden konnte, behalten wir uns vor, den betroffenen Fonds zum nächstmöglichen Handelstag gegen einen geeigneten Fonds zu ersetzen. Wir werden Sie hiervon möglichst zeitnah unterrichten. Sie haben in diesem Fall auch das Recht, innerhalb von sechs Wochen ab Zugang des Benachrichtigungsschreibens gebührenfrei in einen anderen von uns angebotenen Fonds oder in eine andere von uns angebotene Anlagestrategie zum nächst möglichen Termin gemäß Absätze 18 und 19 zu wechseln.

  1. Bei einer zeitlich befristeten Einstellung oder Beschränkung des An- oder Verkaufs von Fondsanteilen sind wir berechtigt, für die Zeit der Einstellung oder Beschränkung den betroffenen Fonds oder die betroffene Anlagestrategie für die neu zur Anlage vorgesehenen Beträge (im fondsgebundenen Guthaben anzulegende Beträge, Ertragsausschüttungen, Steuergutschriften) durch einen sicherheitsorientierten Fonds oder eine sicherheitsorientierte Anlagestrategie zu ersetzen. Hierüber werden wir Sie umgehend informieren, verbunden mit Vorschlägen für andere Fonds, die bei Ihrem Vertrag angeboten werden. Wenn Sie uns unverzüglich einen anderen Fonds aus unserem Vorschlag für die vorübergehende Anlage benennen, werden wir die Anlage entsprechend Ihrem Wunsch vornehmen, ohne dass wir hierfür gebühren erheben. Wird der Handel des ursprünglichen Fonds wieder aufgenommen, prüfen wir, inwieweit die unter Absatz 26 beschriebenen Auswirkungen auf die Fondsanlage eingetreten sind. Daraufhin führen wir entweder den Shift (vgl. Absatz 18) der zwischenzeitlich erworbenen Fondsanteile in die wieder handelbaren Fondsanteile oder in einen geeigneten Fonds, jeweils ohne Erhebung von Gebühren, durch.

Wechsel in ein anderes Überschusssystem

  1. Sie können jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende vom gewählten Überschusssystem „Fondsansammlung“ in das Überschusssystem „verzinsliche Ansammlung“ wechseln. Voraussetzung für den Wechsel ist, dass das gesamte Fondsguthaben, eventuelle anteilig gekürzte jährliche Überschussanteile und ab diesem Zeitpunkt auch alle zukünftigen Überschussanteile verzinslich angesammelt werden. Dazu errechnen wir den Wert der Ihrer Versicherung zugeordneten Fondsanteile mit dem Rücknahmepreis zum Umwandlungstermin und schreiben diesen Ihrem Ansammlungsguthaben gut. In Fällen des Absatzes 16 kann ein Wechsel nicht verlangt werden.

Sie können jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende vom gewählten Überschusssystem „verzinsliche Ansammlung“ in das Überschusssystem „Fondsansammlung“ wechseln. Voraussetzung für den Wechsel ist, dass das gegebenenfalls vorhandene gesamte Ansammlungsguthaben, eventuelle anteilig gekürzte jährliche Überschussanteile und ab diesem Zeitpunkt auch alle zukünftigen Überschussanteile in Fondsanteilen angelegt werden. Dazu errechnen wir aus einem gegebenenfalls vorhandenen Ansammlungsguthaben mit den zum Umwandlungstermin gültigen Fondspreisen die entsprechende Anzahl an Fondsanteilen und schreiben diese Ihrem Fondsguthaben gut. In Fällen des Absatzes 16 kann ein Wechsel nicht verlangt werden.

Entstehung und Zuordnung der Bewertungsreserven zu Ihrem Vertrag

  1. Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über ihrem jeweiligen handelsrechtlichen Buchwert liegt.

Die Bewertungsreserven, die nach den maßgebenden rechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Verträgen anteilig rechnerisch zu. Dabei wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an.

Es ergeben sich keine vertraglichen Ansprüche auf eine Beteiligung an den Bewertungsreserven in einer bestimmten Höhe basierend auf der rechnerischen Zuordnung.

  1. Bei Beendigung des Vertrags durch Tod oder Kündigung teilen wir Ihrem Vertrag dann den für diesen Zeitpunkt zugeordneten Anteil an den Bewertungsreserven gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung zu.

Für die Höhe des zuzuteilenden Betrags kann ein Mindestbetrag festgelegt werden, der unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Bewertungsreserven nicht unterschritten wird. Dieser Mindestbetrag wird jährlich für die im nächsten Geschäftsjahr zuzuteilenden Bewertungsreserven vom Vorstand unseres Unternehmens festgelegt und im Geschäftsbericht veröffentlicht.

Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.

Nähere Erläuterungen zur Beteiligung an den Bewertungsreserven, dem verursachungsorientierten Verfahren und zu einer evtl. Mindestbeteiligung können Sie dem Geschäftsbericht entnehmen.

Information über die Höhe der Überschussbeteiligung

  1. Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt

beeinflussbar sind. Einflussfaktoren sind insbesondere die Entwicklung des Kapitalmarkts, des versicherten Risikos und der Kosten.

Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Sie kann auch Null Euro betragen.

  1. Die festgelegten Überschussanteilsätze veröffentlichen wir jährlich in unserem Geschäftsbericht. Diesen finden Sie auf unserer Internetseite unter www.wwk.de .
  2. Über den Stand Ihrer Ansprüche unterrichten wir Sie jährlich. Dabei berücksichtigen wir die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags, die Sie im Geschäftsbericht unter der Tarifbezeichnung Ihrer Versicherung finden.