weight: 3 Wir beteiligen Sie gemäß diesen Tarifbedingungen sowie den jeweils zum Beteiligungszeitpunkt aktuell gültigen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Regelungen, derzeit insbesondere § 153 VVG, an den Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die Bewertungsreserven werden dabei im Anhang des Geschäftsberichtes ausgewiesen. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichtsbehörde einzureichen.
Die Überschussbeteiligung erfolgt nach einem verursachungsorientierten Verfahren. Es erfolgt grundsätzlich eine widerrufliche Zuordnung der entstehenden Überschüsse. Insbesondere in den ersten Vertragsjahren wird Ihnen ein großer Teil, ggf. sogar der gesamte Teil, der Überschüsse widerruflich zugeordnet und nur ein geringer, ggf. kein, Teil wird Ihnen sofort unwiderruflich gutgeschrieben. Erst in den späteren Jahren – bei entsprechender Laufzeit – wird Ihnen normalerweise ein großer Anteil der Überschüsse unwiderruflich gutgeschrieben. Nachfolgend beschreiben wir Grundsätze und Maßstäbe für die Entstehung von Überschüssen, deren Verteilung auf einzelne Verträge sowie die einzelvertragliche Verwendung, welche hiermit als vereinbart gelten.
Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer
(1) Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind (vgl. § 3 MindZV), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben (vgl. § 6 und § 9 MindZV). Aus diesem Betrag werden zunächst die Beträge finanziert, die für die garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Spezielle Regelungen in der MindZV für den Fall, dass die anrechenbaren Kapitalerträge geringer sind als die für die garantierten Versicherungsleistungen benötigten Beträge bleiben hiervon unberührt.
Weitere Überschüsse entstehen insbesondere dann, wenn Sterblichkeit und Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer angemessen beteiligt und zwar nach derzeitiger Rechtslage am Risikoergebnis (Sterblichkeit) grundsätzlich zu mindestens 90 % und am übrigen Ergebnis (einschließlich Kosten) grundsätzlich zu mindestens 50 % (vgl. § 7, § 8 und § 9 MindZV).
(2) Den Überschuss führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) zu, soweit er nicht in Form der sog. Direktgutschrift bereits unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben wird. Diese Rückstellung dient unter anderem dazu, Schwankungen der Ergebnisse und der Solvabilitätskapitalanforderungen im Interesse der Gemeinschaft der Versicherten abzufedern und zugleich die Überschussbeteiligung in zeitlicher Hinsicht zu verstetigen. Die RfB setzt sich aus einem festgelegten und einem nicht festgelegten Teil zusammen. Der festgelegte Teil besteht aus denjenigen Beträgen, die im nächsten Jahr zur Auszahlung gelangen oder den einzelnen Verträgen im nächsten Jahr unwiderruflich gutgeschrieben werden. Der nicht festgelegte Teil der Rückstellung enthält Überschüsse, die noch widerruflich zugeordnet sind (z.B. Überschussfonds) und noch nicht zugeordnete Überschüsse (freie RfB). Die RfB darf
grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 Absatz 1 VAG abweichen, soweit die Rückstellung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 Absatz 1 VAG können wir die Rückstellung im Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines drohenden Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder – sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen – zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen. Wenn wir die RfB, wie zuvor beschrieben, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert.
(3) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Buchwert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven sorgen für Sicherheit und dienen dazu, Ausschläge an den Kapitalmärkten auszugleichen. Die Höhe der Bewertungsreserven wird monatlich auf Basis aktualisierter Markt- und Buchwerte neu ermittelt und den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zugeordnet (vgl. § 153 Absatz 3 VVG). Hierbei beachten wir die jeweils aktuellen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Regelungen, derzeit u. a. die zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen. Nachfolgend beschreiben wir das von uns verwendete verursachungsorientierte Verfahren, mit dem zunächst die verteilungsfähigen Bewertungsreserven ermittelt und anschließend den einzelnen Verträgen zugeordnet werden (vgl. Absatz 7).
Die Bewertungsreserven werden monatlich auf Basis des letzten Arbeitstages des Vormonats mit Wirkung für das Monatsende ermittelt.
Sofern sich durch Kapitalmarktbewegungen kurzfristig im laufenden Monat drastische Veränderungen der Bewertungsreserven ergeben, werden diese zwischen den regulären Terminen im laufenden Monat neu ermittelt und zum Monatsende verwendet. Drastische Veränderungen liegen vor, wenn seit der letzten Bewertung im Aktienmarkt der Index Euro Stoxx 50 Return mit dem Bloomberg-Kürzel SX5T (Last Price) sich um mehr als 20 % oder der Euro-Swapzinssatz für 10-jährige Laufzeiten mit dem Bloomberg-Kürzel EUSA10 (mid Rate) sich um mehr als 50 Basispunkte geändert hat. Sollten diese Maßstäbe nicht mehr zur Verfügung stehen, werden wir sie durch Maßstäbe ersetzen, die weitestgehend die gleichen Merkmale aufweisen.
Die verteilungsfähigen Bewertungsreserven werden in mehreren Schritten aus den Bewertungsreserven des Unternehmens hergeleitet. Es werden die Bewertungsreserven des Unternehmens herangezogen, die nach aktuell gültigen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Regelungen für die Beteiligung der Versicherungsnehmer zu berücksichtigen sind. Derzeit ist gemäß § 139 VAG ein eventuell bestehender Sicherungsbedarf mindernd anzusetzen. Hieraus werden die verteilungsfähigen Bewertungsreserven mit folgendem bilanzorientierten Verfahren ermittelt:
- Zunächst wird der Teil der Bewertungsreserven ermittelt, der auf das Kollektiv aller anspruchsberechtigten Verträge entfällt. Hierzu werden die anzusetzenden Bewertungsreserven des Unternehmens mit den zur maßgeblichen Jahresbilanz ermittelten Werten proportional aufgeteilt anhand der relevanten Bilanzsumme des Unternehmens und dem Vermögen aller anspruchsberechtigten Verträge (insbesondere Deckungsrückstellung, Überschussguthaben, Rückstellung für Beitragsrückerstattung). Hierbei entspricht die
maßgebliche Jahresbilanz vom 01.03. des laufenden Jahres bis Ende Februar des Folgejahres der Jahresbilanz zum 31.12. des Vorjahres.
- Es wird der Anteil der Bewertungsreserven abgetrennt, der auf den Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entfällt, der kollektive Mittel für die zukünftige Überschussbeteiligung des Bestandes enthält.
Grundsätze und Maßstäbe für die Zuordnung und Verwendung der Überschussbeteiligung für Ihren Vertrag
Überschusszuordnung auf Bestands- bzw. Überschussgruppen
(4) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir fassen deshalb gleichartige Versicherungen zu Bestandsgruppen zusammen. Bestandsgruppen bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Langlebigkeits-, Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko zu berücksichtigen. Die Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Bestandsgruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben. Innerhalb einer Bestandsgruppe kann ggf. durch die Bildung von Überschussgruppen weiter differenziert werden.
Ihre Versicherung gehört zur Bestandsgruppe der Einzelkapitalversicherungen oder – falls die Tarifbezeichnung Ihrer Versicherung einen Tarifzusatz ‘K’ enthält – zur Bestandsgruppe der Kollektivkapitalversicherungen. In Abhängigkeit von dieser Zuordnung erhält Ihre Versicherung Anteile an den Überschüssen dieser Gruppe. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der Direktgutschrift zu Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze (Deklaration) wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht. Den Geschäftsbericht können Sie bei uns jederzeit anfordern.
Widerrufliche und unwiderrufliche Zuordnung von Überschüssen auf Ihre Versicherung
(5) Die Überschussbeteiligung für Ihre Versicherung erfolgt in Form von laufenden jährlichen Überschussanteilen und der Beteiligung an den Bewertungsreserven (Sonderschlusszahlung). Die jährlichen Überschussanteile umfassen sowohl widerruflich als auch unwiderruflich zugeordnete Überschussanteile. Die Beschreibung der widerruflichen und unwiderruflichen Überschussanteile entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Absätzen 8 und 9, für die Aufteilung der Überschussanteile auf widerrufliche und unwiderrufliche Überschüsse beachten Sie zusätzlich Absatz 10.
(6) Jährliche Überschussanteile ordnen wir Ihrem Vertrag jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres rechnerisch zu, erstmalig zu Beginn des zweiten Versicherungsjahres. Bei Beendigung der Versicherung durch Kündigung oder Tod innerhalb eines Versicherungsjahres verfallen die Überschussanteile, die Ihrem Vertrag zu Beginn des auf den Beendigungstermin folgenden Versicherungsjahres zugeordnet würden. Die jährlichen Überschussanteile ergeben sich aus Zins- und Kostenüberschussanteilen, die in Prozent des überschussberechtigten Deckungskapitals *) festgesetzt werden sowie aus einem Risikoüberschussanteil, der sich in Prozent des für die vereinbarte Todesfall-Leistung bestimmten Risikobeitrags für das jeweilige Versicherungsjahr bemisst. Sie erhalten den Kostenüberschussanteil erstmals zu Beginn des 12. Versicherungsjahres.
Beteiligung an den Bewertungsreserven
(7) Die Beteiligung an den Bewertungsreserven wird bei Vertragsbeendigung (durch Tod oder Kündigung) ausgezahlt. Dem einzelnen Vertrag wird verursachungsorientiert ein Anteil an den verteilungsfähigen Bewertungsreserven zugeordnet.
Um die verteilungsfähigen Bewertungsreserven (vgl. Absatz 3) auf den einzelnen Vertrag zuzuordnen, werden jährlich ab Beginn des Vertrages als Beteiligungsgewicht des Vertrages das Deckungskapital und das ggf. vorhandene Überschussguthaben zum Stichtag 31.12. zum Beteiligungsgewicht des Vorjahres addiert. Das Beteiligungsgewicht des Bestandes ergibt sich aus der Summe aller Beteiligungsgewichte der einzelnen anspruchsberechtigten Verträge. Der Anteilsatz des einzelnen Vertrages ergibt sich aus dem Verhältnis des Beteiligungsgewichts des Vertrags zum Beteiligungsgewicht des Bestandes.
Der Anteilsatz wird aus den Werten zum 31.12. des Vorjahres gebildet und gilt vom 1.3. des laufenden Geschäftsjahres bis Ende Februar des folgenden Geschäftsjahres.
Der einem Vertrag rechnerisch zuzuordnende Anteil an den verteilungsfähigen Bewertungsreserven ergibt sich aus der Multiplikation des Anteilsatzes mit den verteilungsfähigen Bewertungsreserven.
Den so rechnerisch zugeordneten Betrag teilen wir dem Vertrag bei Vertragsbeendigung gemäß § 153 VVG zur Hälfte zu.
Um die Auswirkungen von plötzlichen und kurzfristigen Schwankungen des Kapitalmarkts für den Versicherungsnehmer abzufedern, können wir jährlich eine Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven in Promille des aktuellen Beteiligungsgewichts Ihres Vertrages deklarieren.
Die Deklaration der Mindestbeteiligung ist nur für Verträge gültig, die im laufenden Geschäftsjahr durch Tod beendet werden. Bei Kündigung deklarieren wir keine Mindestbeteiligung. Im Folgejahr kann die Mindestbeteiligung absinken, ggf. sogar entfallen, sofern es die wirtschaftliche Situation erfordert. Dies kann beispielsweise bei starken Schwankungen am Kapitalmarkt der Fall sein.
Die Mindestbeteiligung wird ausgezahlt, wenn der sich nach § 153 Absatz 3 VVG ergebende gesetzliche Wert unter die Mindestbeteiligung fällt, ansonsten wird der gesetzlich vorgesehene Wert fällig.
Weitere Informationen zu Ihrer Beteiligung an den Bewertungsreserven entnehmen Sie bitte unserem Geschäftsbericht.
Überschussverwendung
Verwendung von widerruflich zugeordneten Überschüssen
(8) Widerruflich zugeordnete Überschüsse werden für das System Überschussfonds verwendet. Nachfolgend erläutern wir Ihnen, was die Widerruflichkeit des Überschussfonds bedeutet und wann Sie welche Leistungen hieraus erhalten.
Der Überschussfonds wird in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (als Teil des Schlussüberschussanteilfonds) geführt und darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden.
Die für Sie im Überschussfonds geführten Überschüsse stärken die Sicherheit (Solvenz) des Versicherungsunternehmens zugunsten der Versichertengemeinschaft und dienen z.B. dazu, Schwankungen in der Solvenzkapitalanforderung auszugleichen, weshalb sie noch widerruflich sind.
Die für Sie im Überschussfonds geführten widerruflichen Überschüsse werden jährlich insgesamt neu deklariert und können
durch eine Änderung der Deklaration absinken, ggf. sogar insgesamt entfallen, wenn es die wirtschaftliche Situation erfordert. Dies kann beispielsweise bei starken Schwankungen am Kapitalmarkt der Fall sein. Die frei werdenden Überschüsse verwenden wir nur für Belange der Versichertengemeinschaft (vgl. Absatz 2). Sie können z.B. zur Erhöhung der freien RfB und damit zur Verstetigung der Überschussbeteiligung herangezogen werden. Eine Kürzung der Überschüsse im Überschussfonds kann zu Ihren Gunsten auch dazu verwendet werden, die frei werdenden bislang widerruflich zugeordneten Beträge Ihnen nach den dafür geltenden allgemeinen Kriterien unwiderruflich gutzuschreiben (vgl. Absatz 10). Eine Kürzung des Überschussfonds erfolgt grundsätzlich unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Bei Tod werden die Überschüsse im Überschussfonds – soweit vorhanden – in voller Höhe ausgezahlt.
Bei Kündigung werden die Überschüsse im Überschussfonds gekürzt ausgezahlt oder können ggf. entfallen. Bei der Kürzung wird unter anderem die aktuelle Kapitalmarktsituation berücksichtigt. Hierfür gilt:
Als monatlichen Referenzzins verwenden wir die Umlaufrendite 10-jähriger Bundeswertpapiere, die von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Sollte diese Umlaufrendite nicht mehr zur Verfügung stehen, werden wir sie durch einen anderen Maßstab ersetzen, der weitestgehend die gleichen Merkmale aufweist. Zunächst ermitteln wir die Veränderung des Referenzzinses für Ihren Vertrag, indem wir die Differenz aus dem aktuellen Monatswert des Referenzzinses mit dem Durchschnittswert des Referenzzinses für die abgelaufene Vertragsdauer, maximal jedoch 10 Jahre, bilden. Ist diese Differenz negativ, setzen wir für die Veränderung des Referenzzinses 0 an.
Die Bemessungsgröße der Kürzung ist die zum Auszahlungstermin vorhandene Summe aus dem Deckungskapital des Vertrages, dem erreichten unwiderruflichen Überschussguthaben und den grundsätzlich zur Auszahlung vorgesehenen Überschüssen im Überschussfonds.
Maßgeblich für die Höhe der Kürzung ist die Restdauer bis zum Jahrestag der Versicherung, an dem die versicherte Person das rechnungsmäßige Alter von 85 erreicht hat, mindestens jedoch die Dauer bis zum 10. Versicherungsjahrestag. Maximal wird eine Dauer von 120 Monaten ab dem Zeitpunkt der Kündigung angesetzt.
Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus dem 0,07-fachen der zuvor ermittelten Veränderung des Referenzzinses, der Restdauer in Monaten und der Bemessungsgröße.
Der grundsätzlich zur Auszahlung vorgesehene Betrag der Überschüsse im Überschussfonds vermindert sich um diesen Kürzungsbetrag. Ein negativer Betrag führt dazu, dass keine Zahlung aus dem Überschussfonds erfolgt.
Verwendung von unwiderruflich gutgeschriebenen Überschüssen
(9) Die unwiderruflich gutgeschriebenen Überschüsse werden unter Berücksichtigung der unter Absatz 11 dargestellten Grundsätze für das System Ansammlungsbonus verwendet. Dabei erhöhen die Überschussanteile die Todesfall-Leistung. Sie werden bei Tod oder Kündigung fällig.
Auf das erreichte Überschussguthaben des Ansammlungsbonus werden ebenfalls Überschüsse gewährt. Überschüsse, die für den Ansammlungsbonus verwendet werden, sind Ihrem Vertrag unwiderruflich gutgeschrieben.
Jährliche Aufteilung der Überschüsse auf widerrufliche und unwiderrufliche Überschüsse
(10) Die Aufteilung der Überschüsse auf den Überschussfonds und den Ansammlungsbonus erfolgt nach einem versicherungsmathematisch anerkannten Verfahren unter Berücksichtigung
aufsichtsrechtlich vorgegebener Solvenzbestimmungen. Hierbei werden möglichst schnell Solvenzmittel für Ihren Vertrag im Überschussfonds aufgebaut. Um dies zu erreichen, werden die jährlichen Überschüsse bis zu einem gewissen Anteil dem Überschussfonds widerruflich zugeordnet. Darüber hinausgehende Überschüsse werden gemäß dem System Ansammlungsbonus den unwiderruflichen Überschüssen gutgeschrieben.
In den ersten Versicherungsjahren wird ein großer Teil, ggf. sogar der gesamte Teil der Überschüsse Ihrem Vertrag widerruflich zugeordnet und für das System Überschussfonds verwendet. Nur ein geringer, ggf. kein, Teil wird Ihnen sofort unwiderruflich gutgeschrieben. In späteren Jahren – bei entsprechender Laufzeit – wird normalerweise ein großer Anteil der Überschüsse gemäß dem System Ansammlungsbonus unwiderruflich gutgeschrieben.
Im Wesentlichen orientiert sich die Ermittlung des Anteils der Überschüsse, die Ihnen unwiderruflich gutgeschrieben werden, an den folgenden Maßstäben:
- an der Anzahl der bereits abgelaufenen Vertragsjahre Ihrer Versicherung,
- an der aktuellen Solvenzsituation und einer angemessenen Stärkung dieser unter Berücksichtigung der kapitalmarktbedingten Volatilität der Solvenzkapitalanforderung,
- an einem kapitalkostengünstigen Aufbau von Solvenzmitteln zu Gunsten der Leistungen, die wir Ihnen erbringen können,
- sowie nach Möglichkeit an einer Verstetigung der Überschussbeteiligung.
Zusätzlich können auf Grundlage dieser Kriterien Anteile der widerruflichen Überschüsse aus dem Überschussfonds zu Ihren Gunsten in das Überschuss-System Ansammlungsbonus umgebucht werden. Die umgebuchten Überschüsse sind Ihnen ab diesem Zeitpunkt unwiderruflich gutgeschrieben.
Die Aufteilung der Überschüsse auf den Überschussfonds und das Überschuss-System Ansammlungsbonus wird jährlich deklariert. Die konkreten Auswirkungen auf Ihren Vertrag können Sie jährlich Ihrer Jahresinformation entnehmen.
Versicherungsmathematische Hinweise
(11) Die Bemessungsgrößen für die Überschussanteile werden nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Tarifkalkulation ermittelt. Die Rechnungsgrundlagen haben wir der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorgelegt. Bei der Tarifkalkulation haben wir eine vom Geschlecht unabhängige Sterbetafel verwendet, die aus der geschlechtsabhängigen Sterbetafel DAV 2008 T unter Berücksichtigung von unternehmensindividuellen Erfahrungen abgeleitet wurde. Für die Herleitung geschlechtsunabhängiger Sterbetafeln verwenden wir anerkannte aktuarielle Fachgrundsätze. Als Rechnungszins wird 0,9 % angesetzt. Die tariflich kalkulierten Verwaltungskosten beinhalten unter anderem einen jährlichen Verwaltungskostenanteil, welcher auf der Grundlage des Deckungskapitals (inkl. eines bereits unwiderruflichen Überschussguthabens) bemessen wird. Dieser Verwaltungskostenanteil in Höhe von 0,35 % bezogen auf die zuvor genannte Bemessungsgröße wird nur bis zu einem Betrag von 50 % der unwiderruflichen Überschussanteile des betreffenden Jahres angesetzt und mit diesen verrechnet. Für die Kalkulation des Ansammlungsbonus wird ein Rechnungszins von 0,25 % verwendet.
Information über die Höhe der Überschussbeteiligung
(12) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Wichtigste Einflussfaktoren sind dabei die
Zinsentwicklung des Kapitalmarkts und die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Den unverbindlichen Beispielrechnungen können Sie den möglichen Verlauf der Überschussbeteiligung sowie der Überschussverwendung entnehmen.
*) Das überschussberechtigte Deckungskapital ist das am Ende des Versicherungsjahres vorhandene, um ein Jahr mit dem Rechnungszins abgezinste, mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnete Deckungskapital.