§ 153

weight: 153 schüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Überschüsse und die Bewertungsreserven werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die Bewertungs- reserven zum Bilanzstichtag werden im Anhang des Geschäfts- berichtes ausgewiesen. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichtsbehörde einzureichen.

1. Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteili-

gung der Versicherungsnehmer

a) Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen entstehen, den Kapitalerträgen, dem Risikoergebnis und dem übrigen Ergebnis.

Wir beteiligen unsere Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit an diesen Überschüssen; dabei beachten wir die Verordnung über die Mindestbeitragsrücker- stattung in der Lebensversicherung (Mindestzufüh- rungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung.

Bedingungen zur kapitalbildenden Lebensversicherung ohne Gesundheitsprüfung

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Die Überschüsse können zum einen aus den Erträgen der Kapitalanlagen stammen. Von den anzurechnenden Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind, erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in der Mindestzuführungsverordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Beträge finanziert, die für die garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden. Aus den verbleibenden Mitteln wird die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer dotiert.

Weitere Überschüsse können dann entstehen, wenn die Sterblichkeit und die Kosten niedriger sind, als bei der Tarifkalkulation angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer angemessen beteiligt und zwar nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung am Risikoergebnis (Sterblichkeit) grundsätzlich zu mindestens 90 % und am übrigen Ergebnis (einschließlich Kosten) grundsätzlich zu mindestens 50 %.

b) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Kriterium für die Bildung einer solchen Gruppe ist vor allem das versicherte Risiko. Danach werden Kapitallebensversicherungen, Rentenversicherungen, Risikoversicherungen sowie die Berufsunfähigkeitsversicherungen eigenen Gruppen zugeordnet. Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben. Den Überschuss führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit er nicht in Form der sog. Direktgutschrift bereits unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben wird. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden.

Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen, soweit die Rückstellung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 Absatz 1 VAG können wir die Rückstellung, im Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines drohenden Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder – sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen – zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen.

c) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven sorgen für Sicherheit und dienen dazu, kurzfristige Ausschläge an den Kapitalmärkten auszugleichen. Ein Teil der Bewertungsreserven fließt den Versicherungsnehmern gemäß § 153 Abs. 3 VVG unmittelbar zu. Hierzu wird die Höhe der Bewertungsreserven mindestens einmal jährlich ermittelt. Der so ermittelte Wert wird den Verträgen nach dem in Nr. 2 c) beschriebenen Verfahren zugeordnet (§ 153 Abs. 3 VVG). Bei Beendigung eines Vertrages wird der für diesen Zeitpunkt ermittelte Betrag Ihrer Versicherung zur Hälfte zugeteilt und ausgezahlt. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt.

2. Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrages

a) Ihre Versicherung gehört zum Gewinnverband G45 in der Bestandsgruppe 111. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der Direktgutschrift zu Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht. Den Geschäftsbericht können Sie bei uns jederzeit anfordern. b) Die Bemessungsgrößen für die Überschussanteile werden nach versicherungsmathematischen Regeln mit den Rechnungsgrundlagen der Tarifkalkulation ermittelt, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages gelten. Bei der Tarifkalkulation für Ihren Versicherungsvertrag sind wir von der DAV-Tafel 2008TMF ausgegangen. Hierbei wird aus den geschlechterspezifischen Tafeln unter Ansetzung von Mischungsverhältnissen für Männer bzw. Frauen eine geschlechtsunabhängige Unisextafel erzeugt. Als Rechnungszins wurde 1,0 % angesetzt. c) Ihrem Vertrag steht bei Beendigung durch Ablauf, Tod oder Kündigung eine Beteiligung an den Bewertungsreserven nach einem verursachungsorientierten Verfahren zu, soweit die Bewertungsreserven positiv sind und nicht zur Erfüllung aufsichtsbehördlicher Anforderungen wie Eigenmittelausstattung oder Stresstesterfordernisse benötigt werden.

Von den festgestellten Bewertungsreserven der gesamten Kapitalanlagen wird der Teilbetrag ermittelt, der auf den Bestand an Versicherungen entfällt, für die ein Anspruch auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven besteht. Davon erhalten Sie die Hälfte des Betrages, der dem Verhältnis der Summe der positiven Deckungskapitale und Überschussguthaben Ihrer Versicherung am relevanten Stichtag und sämtlicher vergangener Jahrestage zur entsprechenden Summe aller berechtigten Verträge zu den jeweiligen Stichtagen entspricht.

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Die Zeitpunkte der Ermittlung der Bewertungsreserven und des auf Ihren Vertrag entfallenden Anteils werden im Geschäftsbericht unseres Unternehmens mit Wirkung für das auf das Berichtsjahr folgende Geschäftsjahr festgelegt. Dort erfolgt auch die Festlegung, wo die Bewertungsreserven im Falle unterjähriger Ermittlung veröffentlicht werden.

3. Gewinngruppen

a) Beitragspflichtige und planmäßig beitragsfreie Verträge

Wartezeit: 2 Jahre

Beitragsüberschuss: in Prozent des Tarifbeitrags inklusive Stückkosten abzüglich des Sparbeitrags

Zinsüberschuss: in Prozent des überschussberechtigten Deckungskapitals

Schlussüberschuss: in Prozent des Beitragsüberschusses und des Zinsüberschusses

Überschusssystem: Verzinsliche Ansammlung

b) Verträge gegen Einmalbeitrag

Wartezeit: 1 Jahr

Zinsüberschuss: in Prozent des überschussberechtigten Deckungskapitals

Schlussüberschuss: in Prozent des Zinsüberschusses

Überschusssystem: Verzinsliche Ansammlung

c) Durch vorzeitige Einstellung der Beitragszahlung beitragsfreie Verträge

Wartezeit: keine erneute Wartezeit

Zinsüberschuss: in Prozent des überschussberechtigten Deckungskapitals

Überschusssystem: Verzinsliche Ansammlung

4. Überschusssysteme

a) Überschusssystem Verzinsliche Ansammlung

Die jährlich anfallenden Überschüsse werden verzinslich angesammelt und zusammen mit der Versicherungsleistung ausgezahlt.

b) Schlussüberschuss

Die erreichte, verfallbare Schlussgewinnanwartschaft ergibt sich aus den über die voll zurückgelegten Versicherungsjahre aufsummierten Vielfachen aus den jeweiligen zugeteilten laufenden Überschussanteilen und dem aktuellen Schlussgewinnanteilsatz, die nachschüssig mit dem jeweiligen Ansammlungszinssatz aufgezinst werden. Bei Ablauf oder Tod wird die Schlussgewinnanwartschaft ausgezahlt.

5. Information über die Höhe der Überschussbeteiligung

Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Wichtigster Einflussfaktor ist dabei die Zinsentwicklung des Kapitalmarkts. Aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten sind von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Sie kann auch Null Euro betragen. Über die Entwicklung Ihrer Überschussbeteiligung werden wir Sie jährlich unterrichten.