Friedhofsgebühren Zehrental 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Zehrental · Sachsen-Anhalt · PLZ 39615

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.12.2014 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsgebührensatzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌‍ der kommunalen Friedhöfe und kommunalen Trauerhallen in der Gemeinde Zehrental

Auf Grund der §§ 8, 45 (2) Nr. 1 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 288) und der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) und des § 25 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen – Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Zehrental in seiner Sitzung am 19.12.2014 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Friedhöfe und der dazugehörigen Einrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Gemeinde Zehrental werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, die dessen Auftrag oder Interesse die Friedhöfe oder seine Bestattungseinrichtung benutzt werden.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren entstehen mit der Benutzung der Friedhöfe einschließlich seinen Einrichtungen bzw. mit der Beanspruchung der Dienstleistung. (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an die Gemeinde Zehrental zu entrichten. (4) Nichtrechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. (5) Nach erfolgter Mahnung werden die Gebühren in Verwaltungsverfahren eingetrieben.

§ 4 Gebührentarif

1. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Friedhofsgebühr)

(1) Reihengrabstätten (Einzel-, Doppel- oder Familiengrabstellen)

a) je Reihengrabstelle (Verstorbene bis 5 Jahre, Ruhezeit 15 Jahre): 150,- €

b) je Reihengrabstelle (Verstorbene über 5 Jahre, Ruhezeit 25 Jahre): 175,- €

(2) Wahlgrabstätten (Einzel-, Doppel- oder Familiengrabstellen) je Wahlgrabstätte (Ruhezeit 25 Jahre): 175,- € (3) Urnengrabstätte (Ruhezeit 20 Jahre): 175,- € (4) Anonyme Urnengemeinschaftsgrabanlage 190,- € (5) Beisetzung einer Urne in einer schon belegten Grabstelle: 50,- €

Die Ruhefrist der belegten Grabstelle muss dann bis zum Ablauf der Ruhefrist für die Urnenstelle verlängert werden. Einzelheiten ergeben sich aus dem Gebührenbescheid.

2. Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle: 50,- €

3. Verlängerung des Nutzungsrechtes

(1) für Reihen- und Wahlgrabstätten um je 5 Jahre: 45,- €

(2) für Urnengrabstätten um je 5 Jahre: 50,- €

  1. 4. Bei einer Bestattung Verstorbener auf einer bereits bezahlten Grabstelle ist der Gebührentarif anzuwenden. Für eine bereits bezahlte Grabstelle hat eine Gebührenverrechnung zu erfolgen. Einzelheiten ergeben sich aus dem Gebührenbescheid.

§ 5 Sonder- und Nebenleistungen

Es können neben den tatsächlichen Kosten und Auslagen weitere Gebühren für Nebenarbeiten berechnet werden. Über die Berechnung dieser Gebühren entscheidet der Gemeinderat der Gemeinde Zehrental.

§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet bzw. ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Zehrental vom 11.09.2014, Beschluss-Nr. 35/14/060 außer Kraft.

Zehrental, den 19.12.14

Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 15.03.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über die kommunalen Friedhöfe und kommunalen Trauerhallen in der Gemeinde Zehrental

Auf Grund der §§ 8, 11, 45 (2) Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Land Sachsen – Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. S 288) und des § 25 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen – Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Zehrental auf seiner Sitzung am 15.03.2018 folgende Satzung über das Friedhofswesen beschlossen:

I.Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die in der Gemeinde Zehrental gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe der Ortsteile Groß Garz, Lindenberg und Gollensdorf und kommunalen Trauerhallen in den Ortsteilen Groß Garz, Lindenberg und Gollensdorf

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung. Sie dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Zehrental waren, sowie derjenigen Personen, die innerhalb des Gemeindegebiets verstorben sind. (2) Für Ausnahmen, die nicht unter § 2 (1) fallen, bedarf es der Genehmigung der Gemeinde.

§ 3 Friedhofsverwaltung

(1) Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt der Gemeinde Zehrental.

§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Die Friedhöfe erfordern ein der Wurde des Ortes entsprechendes Verhalten. (2) Der Besuch der Friedhöfe ist nur bei Tageslicht gestattet. (3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsender betreten. (4) Es ist nur gestattet, kompostierbare Abfälle an die dafür bestimmten Plätze abzulegen. Für die Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle haben die Nutzungsberechtigten zu sorgen. (5) Auf den Friedhofen ist es nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie die auf dem Friedhof tätigen Gewerbetriebenden - zu befahren,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitsen durchzuführnd) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne die Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

f) Die Friedhöfe und ihre Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,

g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (7) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde.

§ 5 Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen

(1) Gewerbliche Tätigkeiten sind der Friedhofsverwaltung im Vorfeld anzuzeigen und bedürfen der Zustimmung. (2) Auf den Friedhof tätige Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende und deren Bedienstete haben die Friedhofsatzung und deren dazu ergangene Regelung zu beachten. (3) Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. (4) Bei Beendigung ihrer Arbeiten ist der Arbeitsplatz wieder in ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Es ist nicht gestattet, Geräte der Gewerbetriebenden in oder an Wasserentnahmestellen der Friedhöfe zu reinigen. (5) Die Tätigkeit Gewerbetriebender auf den Friedhöfen ist nur bei Tageslicht gestattet. (6) Die Gewerbetriebenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden nicht kompostierbaren Abfälle zu entfernen.

§ 6 Gebühren

Die Gebühren für die Nutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtung werden nach einer gesonderten Gebührensatzung erhoben.

II. Bestattungsbestimmung

§ 7 Anmeldung der Bestattung

(1) Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls unter Vorlage der Sterbeurkunde bei der Friedhofsverwaltung zu erfolgen. (2) Die Gemeinde setzen im Einvernehmen mit den Angehörigen Grabstelle und Zeit der Bestattung fest.

Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Die Erdbestattung oder Einäscherung soll innerhalb von 10 Tagen nach Todeseintritt vorgenommen werden. Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen.

Leichen und Aschen, die nicht innerhalb der genannten Fristen beigesetzt wurden, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätte beigesetzt, sofern nicht Gründe vorliegen, die eine verspätete Beisetzung rechtfertigten.

(3) Für die Bestellung der Träger sind die Angehörigen verantwortlich. (4) Die Benutzung der Friedhöfe zur Bestattung bedarf des vorherigen Erwerbs des Nutzungsrechts an der Grabstelle für die Dauer der Ruhezeit.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Die Särge sollen hochstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (2) Die Urnenkapsel und Überurne müssen aus zersetzbarem Material sein.

§ 9 Benutzung der Trauerhalle

(1) Die Trauerhalle dient der Aufbewährung der Verstorbenen bis zu denen Bestattung. Die Benutzung ist nur mit Erlaubnis der Gemeinde gestattet. (2) Die Trauerfeier wird in der Trauerhalle und/oder am Grab abgehalten. (3) Die Reinigung der Trauerhalle erfolgt durch die Gemeinde.

§ 10 Musikalische Darbietung

Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in der Friedhofskapelle und auf dem Friedhof ist vorher die Genehmigung der Gemeinde einzuholen.

§ 11 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre, bei verstorbenen Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre. (3) Bei Ablauf der Nutzungszeit ist ein Wiedererwerb möglich (gestaffelt 5, 10, 15, 20 Jahre usw.).

§12 Grabgewölbe

Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden. Sind solche Anlagen bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhanden, so sind sie vom Nutzungsberechtigten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, oder zu beseitigen.

§ 13 Aushebung der Gräber

(1) Die Grabstellen werden erst nach Zuweisung durch die Gemeinde von den Angehörigen oder durch sie Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der Gräber richtet sich nach den jeweiligen Boden- und Grundwasserverhältnissen. Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m; von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,65 m. (Sind im Ausnahmefall Tiefengräber erforderlich, muss die Erdüberdeckung 1,80 m betragen) (3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu halten.

§ 14 Umbettung/Ausgrabung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen sollen in der Zeit von 14 Tagen bis 6 Monaten nach der Bestattung nicht vorgenommen werden. (3) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde, bei Erdbestattung grundsätzlich auch der des Gesundheitsamtes. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag, unter Angabe von Gründen. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Die Einverständniserklärung des nachsten Angehörigen des Verstorbenen kann von der Friedhofsverwaltung gefordert werden. (5) Die Kosten der Umbettung sowie von Schäden an benachbarten Grabstätten infolge der Umbettungsarbeitenträgt der Antragsteller. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden.

III. Grabstätten

§ 15 Vergabebestimmung

(1) Auf den Friedhöfen der Gemeinde Zehrental stehen folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung:

a) Reihengrabstättenb) Wahlgrabstättenc) Urnenreihengrabstättend) Urnenwahlgrabstättene) anonyme Urnengemeinschaftsgrabanlage

(2) An den Grabstätten werden nur Nutzungsrechte nach den in der Satzung festgelegten Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. (3) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätten.

§ 16 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Aschebestattungen, die im Bestattungsfall einzeln, nach der Reihe für die Dauer der Ruhezeit, vergeben werden. (2) Reihengrabstätten werden eingerichtet wie folgt:

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Gröbe der Grabstände: Länge 1,50m, Breite 0,90mb) für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr Gröbe der Grabstände: Länge 2,50m, Breite 1,25mc) Urnengrabstätten Höhe der Grabstände: Länge 1,50m, Breite 0,75m

(3) Über die Vergabe des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstände wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. (4) Die Nutzung an einer Reihengrabstände erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgelegten Ruhezeit. Die Ruhezeit kann verlangert werden (§ 11 Abs. 3).

§ 17 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Aschebestattung, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die in § 11 festgelegte Ruhezeit vergeben wird und deren Lage im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt werden kann. (2) Für die einzelnen Wahlgrabstätten gelten die Abmessungen wie folgt:

a) Erdbestattung. Lange 2,50m, Breite 1,25mb) Urnenbeisetzung: Länge 1,50m, Breite 0,75m

(3) Über die Vergabe des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstände wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. (4) In einer Wahlgrabstände darf bei Erdbestattung nur jeweils eine Leiche bestattet werden. In einer mit einem Sarg belegten Wahlgrabstände konnen zusätzlich bis zu 2 Urnen bestattet werden. In einer Urnenwahlgrabstände konnen zwei Urnen bestattet werden. (5) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht § 11 Abs. 3 verlangert werden. (6) Der Erwerber soll bereits beim Erwerb des Nutzungsrechtes seinen Rechtsnachfolger bestimmen. (7) Werde keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) überlebender Gatteb) Kinderc) Stiefkinderd) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigten ihrer Vater und Muttere) Elternf) vollbürtige Geschwisterg) Stiefgeschwisterh) nicht unter a)-g) fallende Erbeni) Sind unter b) - d) und f) - h) jeweils mehrere Personen vorhanden, so Goes das Nutzungsrecht auf die alteste Person in der Gruppe über, wenn diese zustimmt

§ 18 Urnengemeinschaftsgrabanlage

(1) Die Urnengemeinschaftsgrabanlage auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Groß Garz, Gollensdorf und Lindenberg zur anonymen Urnenbestattung ist eine Anlage neben den bestehenden Urnengräbern. Sie ersetzt keine der Grabarten, die bisher auf dem Friedhof zur Verfügung gestellt werden.

(a) Die Anlage liegt innerhalb einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung gepflegt wird. Das Grabfeld wird aus rechtlichen Gründen vermessungstechnisch fest umrissen, jedoch äußerlich nicht durch besondere Gestaltungselemente gekennzeichnet. Die Lage der einzelnen Grabstätten soll weder für die Angehörigen noch für die Allgemeinheit erkennbar sein. (b) Voraussetzung für eine Beisetzung in der Gemeinschaftsanlage ist der Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen auf Bestattung in dieser Anlage. Der Antrag ist der Friedhofsverwaltung schriftlich vorzulegen. (c) Ein Grabstein oder eine andere Kennzeichnung der Beisetzungsstelle ist mit Rücksicht auf den erklärten Willen zur Anonymität nicht zulässig. (d) Die Bestattung wird ohne Beisein der Angehörigen durchgeführt. (e) Für die Beisetzung und die spätere Pflege ist eine einmalige Friedhofsgebühr zu zahlen.

§ 19 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Alle Gräber sind spätestens 3 Monate nach der Besetzung wurde herzurichten und für die Dauer der Nutzung ordnungsgemäß instand zu halten. (3) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfung bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Verwelkte Kränze und Blumen sind von den Grabstätten zu entfernen und privat zu entsorgen. (4) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (5) Vernachlüssigt ein Nutzungsberechtigter die Pflege der Grabstände wird diesem schriftlich in einer angemessenen Frist ein Termin zur Herrichtung und Pflege gegeben. Ist die Sicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, die Sicherheit ohne schuldhaftes Verzögern auf eigene Kosten wieder herzustellen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen durchführren. Wir der ordnungsgemäße Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt, ergreift die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen die notwendigen Sicherungsmaßnahmen (ggf. Entfernung des Grabmals, sonstiger baulicher Anlagen oder Teile der Grabstände). (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung gartnerischer Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.

§ 20 Entfernen von Grabmalen

(1) Sind nach Ablauf des Nutzungsrechtes die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist die Gemeinde berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die Kosten dafür trägt der Nutzungsberechtigte.

(2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

§ 21 Alte Rechte

Für Grabstätten, über die die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.

IV. Schlussbstimmung

§ 22 Haftung

Die Gemeinde Zehrental haftet nicht für Schäden, die durch satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtung durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 23 Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) die Friedhöfe entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 betrittb) sich auf den Friedhofen nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält (§ 4 Abs.1)

c) entgegen § 4 Abs. 4 Abfälle nicht ordnungsgemäß entsorgtd) entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 5:

  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befindt
  2. 2. Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitsen ausfuhrt
  4. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert oder filmt
  5. 5. Druckschriften verteil, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig oder üblich sind
  6. 6. die Friedhofe oder ihre Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Rasenflächen, Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt
  7. 7. wer Tiere mitbringt, außer Blindenhundee) die Leichenhalle entgegen § 9 betrittf) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 14)
    • g) die Bestimmungen über zulässige Maße der Grabstätten nicht einhalt (§§ 16 bis 18)
    • h) Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt ( § 19 )
    • i) Grabmale nicht in verkehrssicherem Zustand hält ( § 19 )
    • j) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt ( § 20 Abs.2)

Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 8 Abs.6 KVG LSA mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung.

Die Verbandsgemeinde Seehausen (Altmark) ist im Auftrag der Gemeinde für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständig.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Friedhofssatzung der Gemeinde Zehrental vom 19.12.2014 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Zehrental, 15.3.18

Bürgermeister

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