📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2011🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2010 (Friedhofsgebührensatzung beschlossen am 08.04.2010, i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 14.10.2010, Inkrafttreten 01.01.2011) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der kommunalen Friedhöfe und kommunalen Trauerhallen der Gemeinde Hansestadt Seehausen (Altmark)
Auf Grund der §§ 6, 44 (3) Nr. 1 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA 568) und der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) und des § 25 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen – Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Hansestadt Seehausen (Altmark) auf seiner Sitzung am ...8.4.10... folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen.
§ 1
Gegenstand der Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag oder Interesse der Friedhof oder seine Bestattungseinrichtungen benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit
(1)Die Gebühren entstehen mit der Benutzung des Friedhofes einschließlich seiner Einrichtungen bzw. mit der Beanspruchung der Dienstleistung. (2)Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (3)Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an die Gemeinde Hansestadt Seehausen (Altmark) zu entrichten. (4)Nichtrechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. (5)Nach erfolgter Mahnung werden die Gebühren im Verwaltungsverfahren beigetrieben.
§ 4
Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet bzw. ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5
Rückzahlung von Gebühren
Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechts verzichtet (z.B. durch Umbettung, Verzicht auf Belegung weiterer erworbener Grabstellen), so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechts gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt; d.h. ein Anspruch darauf besteht nicht.
§ 6
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
- 1. Reihengrabstätten (Einzelgrabstellen)
a) je Reihengrabstelle (Verstorbene bis 5 Jahre, Ruhezeit 15 Jahre) 100,00 €
b) je Reihengrabstelle (Verstorbene über 5 Jahre, Ruhezeit 25 Jahre)
Einzelgrab 200,00 €
Doppelgrab 300,00 €
c) je Urnenreihengrabstelle Einzelgrab 150,00 €
(Ruhezeit 20 Jahre) Doppelgrab 200,00 €
- 2. Wahlgrabstellen (Einzel-, Doppel- oder Familiengrabstellen)
a) je Wahlgrabstelle Einzelgrab 250,00 €
(Nutzungszeit 25 Jahre) Doppelgrab 400,00 €
b) je Urnenwahlgrabstelle Einzelgrab 200,00 €
(Nutzungszeit 20 Jahre) Doppelgrab 300,00 €
Die Gebühr ist auch für die nicht belegten aber noch zu belegenden Grabstellen bei Erwerb des Nutzungsrechtes zu zahlen. Bei späteren Beerdigungen müssen die Ruhefristen für alle anderen belegten und unbelegten Grabstellen bis zum Ablauf des Ruherechts für den zuletzt Beerdigten gebührenpflichtig verlängert werden.
- 3. Beisetzung einer Urne in einer schon belegten Reihengrabstelle 100,00 €
- 4. Beisetzung einer Urne in einer schon belegten Wahlgrabstelle 150,00 €
zu 3. und 4.
Die Ruhefrist der belegten Grabstelle muss dann bis zum Ablauf der Ruhefrist für die Urnenstelle verlängert werden.
II. Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle 30,00 €
III. Verlängerung des Nutzungsrechtes
(1) für Reihen - und Wahlgrabstellen um je 5 Jahre 50,00 € (2) für Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten um je 5 Jahre 50,00 €
IV. Bei einer Bestattung Verstorbener auf einer bereits bezahlten Grabstelle, ist der Gebührentarif anzuwenden. Für eine bereits bezahlte Grabstelle hat eine Gebührenverrechnung zu erfolgen.
V. Friedhofsunterhaltungsgebühr
(1) Als einmalige Unterhaltungsgebühr für die im § 13 der Friedhofssatzung der Hansestadt Seehausen (Altmark) festgelegten Ruhezeiten wird eine Gebühr von
100,00 € / Grab
festgesetzt.
(2) Für bereits belegte Grabstellen ist eine anteilige Gebühr zu entrichten. (3) Bei Veränderung des Nutzungsrechtes sind die Friedhofsunterhaltungsgebühren anteilig zu erheben.
IV. Sonstige Gebühren
§ 7
Sonder- und Nebenleistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Gemeinderat die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Hansestadt Seehausen (Altmark), 8.4.10
Duffe Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2010 (Friedhofssatzung beschlossen am 08.04.2010, i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 14.10.2010, Inkrafttreten 01.01.2011) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung über die kommunalen Friedhöfe und die kommunalen Trauerhallen in der Gemeinde Hansestadt Seehausen (Altmark)
Auf Grund der §§ 6, 8, 44 (3) Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen – Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBl. S 568) und des § 25 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen – Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat auf seiner Sitzung am ...8.4.10... folgende Satzung über das Friedhofswesen beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den in der Gemeinde Hansestadt Seehausen (Altmark) gelegenen und von ihr verwalteten kommunalen Friedhof sowie für die kommunale Trauerhalle.
§ 2 Leitung und Verwaltung
(1) Der Friedhof in Oberkamps steht in der Trägerschaft der Gemeinde Hansestadt Seehausen (Altmark). (2) Leitung und Aufsicht obliegen dem Gemeinderat. (3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Gemeinderat einen Friedhofsausschuss beauftragen. (4) Die Verwaltung des Friedhofes richtet sich nach dieser Friedhofssatzung und den allgemeinen Rechtsvorschriften. (5) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden werden hierdurch nicht berührt.
§ 3 Benutzung des Friedhofes
(1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in den Ortsteilen Ober- und Unterkamps hatten sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. (2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Der Friedhof erfordert ein der Wurde des Ortes entsprechendes Verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden. (3) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten. (4) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art - Kinderwagen und Rollstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der im Zusammenhang mit kirchlichen Veranstaltungen stehenden Fahrzeugen sowie zugelassenen Gewerbetriebenden ausgenommen - zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen, Kränze und gewerbliche Dinge anzubieten und damit zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Höhe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeitsen auszufahren,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen, f)Abraum und Abfälle usw.abzulegen
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,
h) zu lärmen und zu spielen,
i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen,
j) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung zu halten,
k) das Verwenden von Einmachgläsern, Blechdosen und ähnlichen Behältnissen als Vasen oder Schalen,
l) das Verwenden von Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.
§ 5 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(2) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. In den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Der Friedhofsträger kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
§ 6 Gebühren
Gebühren für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden nach der Gebührensatzung erhoben.
II. Bestattungen und Feiern
A. Benutzungsbestimmungen für Feier- und Leichenhallen
§ 7 Bestattungen
(1) Eine Bestattung oder Beisetzung ist rechtzeitig, spätestens jedoch 2 Tage vor dem vorgesehenen Bestattungstermin, bei der Gemeinde anzumelden.
(2) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen sollen spätestens 1 Monat nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
(3) Der Friedhofsträger übernimmt generell keine Bestattungsleistungen. Für die Beisetzung Verstorbener sind die Angehörigen zuständig (Öffnen und Schließen des Grabes, Träger). Für die Beisetzung Verstorbener ohne Angehörige ist die Gemeinde zuständig. Hierbei wird davon ausgegangen, dass die Unterhaltung von Friedhöfen eine Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde darstellt. Die Gräber werden erst nach Zuweisung der Grabstelle durch den Friedhofsträger, durch das Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt.
§ 8
Anmeldung einer Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. (2) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstände, an der ein Nutzungsrecht verliehen worden ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
§ 9
Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen in fest verschlossenen Särgen und Urnen bis zur Bestattung. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Verstorbenen von den Angehörigen besichtigt werden. (3) Die Leichenhalle steht für alle Bestattungen zur Verfugung, die auf dem Friedhof staatfinden.
§ 10
Feierhalle / Friedhofskapelle
(1) Die Friedhofskapelle (Leichenhalle) dient bei einer religiösen Bestattung als Stätte der Verkündigung. (2) Bei der Benutzung der Kapelle (Leichenhalle) für Verstorbene, die keiner Konfession angehörten, ist der Charakter des Umfeldes zu respektieren. (3) Die Grundausstattung der Leichenhalle obliegt dem Friedhofsträger.
§ 11
Bestattungsfeiern am Grabe
(1) Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegungen von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem Friedhof befindet.
§12
Musikalische Darbietungen
(1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern auf dem Friedhof ist vorher die Genehmigung des Friedhofsträgers einzuholen. (2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb von Bestattungsfeiern bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.
B. Bestattungsbestimmungen zu Grabstätten
§ 13
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeiten für Leichen beträgt bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
25 Jahre 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt
20 Jahre.
§ 14
Grabgewölbe
(1) Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen)durfen nicht gebaut werden. Sind solche Anlagen bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhanden, so sind sie vom Nutzungsberechtigten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder zu beseitigen. (2) In vorhandene -baulich intakte- Grufte dürfen Urnen beigesetzt werden, Sarge, sofern keine hygienischen Vorschriften entgegenstehen.
§ 15
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden erst nach Zuweisung der Grabstelle und grundsätzlich auf Veranlassen des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der Gräber richtet sich nach den jeweiligen Boden- und Grabwasserverhältnissen. Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,65 m. (Sind im Ausnahmefall Tiefengräben erforderlich, muss die Erdüberdeckung 1,80 m betragen). (3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder sonstiges Grabzubehör durch den Friedhofsträger entfernt werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.
§ 16
Belegung, Wiederbelegung und Graböffnung
(1) In einem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, eine Mutter mit Ihr neugeborenen Kind oder zwei gleichaltrig verstorbene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten. (2) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden. (3) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schreiben und als Bestattungsstätte für Leichen für die erforderliche Zeit zu sperren.
§ 17
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers sowie der zuständigen Ordnungsbehörde, bei Erdbestattungen grundsätzlich auch des Gesundheitsamtes. Die Zustimmung zur Umbettung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig, ausgenommen Umbettungen von Amts wegen. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Die Einverständniserklärung des nachsten Angehörigen des Verstorbenen kann vom Friedhofsträger gefordert werden. (4) Umbettungen werden vom Friedhofsträger oder dessen Beauftragten durchgeführt. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt der Friedhofsträger. (5) Die Kosten der Umbettung sowie von Schäden an benachbarten Grabstätten infolge der Umbettungsarbeiten tragt der Antragsteller.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnungen ausgegeben werden.
§ 18
Särge und Urnen
(1) Särge für Erwachsene sollen im allgemeinen nicht länger als 2,10 m und die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und im Mittelmaß nicht breiter als 0,70 m sein. (2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen schwer verrottbaren Materialien bestehen. (3) Die Urnenkapsel muss aus zersetzbarem Material sein, die Überurne bei unterirdischer Aschebeisetzung ebenfalls. Bei oberirdischer Aschebeisetzung sind Überurnen aus Kunststoff nicht zulässig.
III. Grabstätten
§ 19
Vergabebestimmungen
(1) Auf dem Friedhof stehen folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung :
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
(2) An den Grabstätten werden nur Nutzungsrechte nach den in dieser Satzung festgelegten Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihren bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Satzung. (3) Der Vergabe von Nutzungsrechten an Grabstätten Goes die schriftliche Anerkennung dieser Satzung voraus. (4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätten. (5) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger. (6) Rechte an einer Grabstätte werden nur bei Todesfällen verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen.
§ 20
Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Zur gartnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grabstände selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsgartner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (2) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (3) Wird eine Grabstände nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstände innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt eine öffentliche Bekanmtmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstände. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, wird auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Reihengrabstände abgeräumt, eingeebnet und eingesät. Bei Wahlgrabständen kann der Friedhofsträger die Grabständen auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen{lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen.
Vor Entziehung des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte unter Androhung des Entzugs noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätten unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat nochmals eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender mehrwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.
Wird das Nutzungsrecht entzogen, wird in dem Entziehungsbescheid der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(4) Alle Bäume und Sträucher werden mit der Anpflanzung Kraft dieser Satzung Eigentum des Friedhofträgers. Sie dürfen nur mit dessen Zustimmung verändert oder beseitigt werden. Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen.
Baum- und Sträucherpflanzungen auf bzw. neben Gräbern dürfen in der Regel eine Maximalhöhe von 1,50 m nicht überschreiten. Ausnahmen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.
Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
§ 21
Grabpflegevereinbarung
Der Friedhofsträger übernimmt keine Verpflichtung, für die Grabpflege zu sorgen.
§ 22
Errichtung und Veränderung von Grabmalen
(1) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Friedhofsträger errichtet und verändert werden. (2) Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 beizufügen, aus der im Besonderen genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessung und Form des Steins sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols hervorgehen. (3) Entspricht die Ausführung eines Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstände entfernt.
§ 23
Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofs bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stären können. (2) Für die Gestaltung von Grabmalen sind die vom Friedhofsträger bestimmten Richtlinien zu beachten. (3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetze zu schaffen. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung haftet der Nutzungsberechtigte für den Schaden.
(5) Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntgabe und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten, geeignete Sicherungsmaßnahmen (Umlegen des Grabmals) zu treffen.
§ 24
Schutz wertvoller Grabmale
(1) Künstlerische oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs auf früherer Zeit zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers. (2) Grabmale, die den Anforderungen nach Abs. (1) entsprechen, können gegebenenfalls an anderer Stelle aufgestellt werden.
§ 25
Entfernen von Grabmalen
(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfern, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kostenträgt der Nutzungsberechtigte. (2) Vor Ablauf des Nutzungsrechts dürfen die Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. Bei kultur-historisch wertvollen Grabmalen gilt § 24.
§ 26
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten (für Leichen oder Aschen) sind Grabstätten, die im Bestattungsfall einzeln, nach der Reihe für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. (2) Die Nutzung an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Satzung festgelegten Ruhezeit. Die Ruhezeit kann verlangert werden. (3) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt werden. (4) Über die Vergabe des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt, mit genauer Angabe der Lage und der Grabstände. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird. 6 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabmal besteht gegeben. (6) Reihengrabstätten werden eingerichtet wie folgt:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Grosse der Grabstände: Länge 1,50 m; Breite 0,90 m
b) für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr Große der Grabstände: Länge 2,50 m; Breite 1,25 m
c) für Aschenbeisetzungen: Große der Grabstände: Länge 1,00 m; Breite 1,00 m
§ 27
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall, ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren vergeben wird und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber im Einvernehmen bestimmt werden kann (vgl. 19.6). (2) Für die einzelnen Wahlgrabstätten gelten die Abmessungen wie folgt:
a) Erdbestattungen: Länge 2,50 m; Breite 1,25 m
b) Urnenbeisetzungen: Länge 1,50 m; Breite 1,50 m
(3) Wahlgrabstätten werden vergeben als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten. (4) In einer Wahlgrabstätte darf bei Erdbestattung nur eine Leiche bestattet werden (einstellige Wahlgrabstätte). In einer mit einem Sarg belegten Wahlgrabstätte konnen zusätzlich bis zu 3 Urnen bestattet werden. In einer Urnenwahlgrabstätte konnen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. (5) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf - und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten konnen darüber hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene beigesetzt werden. (6) Über die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr wird die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung richtig. (7) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstände verlangert werden. Wir das Nutzungsrecht nicht verlangert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger 6 Monate vor Ablauf der Nutzungszeit durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstände. Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabständen die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Währung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstände zu verlangern. (8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszwecks nicht möglich ist. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden, das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten dagegen erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich. Eine Gebührenerstattung findet in dieser Fall nicht staat.
§ 28
Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
(1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten im Sinne von § 27 übertragen. (2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. (3) Wurde keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Sind keine Angehörigen der Gruppe a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden.
(4) Die Übertragung des Nutzungsrechts wird dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.
§ 29
Alte Rechte
(1) Für Wahlgrabstätten, über die der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften. (2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 27 Abs. (1) dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 30
Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft bleiben dauernd bestehen. Die Verpflichtung zur Erhaltung dieser Gräber regelt das Gräbergesetz.
IV. Schlussbestimmungen
§ 31
Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 32
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hansestadt Seehausen (Altmark), d. 8.4.10
Duffe Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung
der Friedhofssatzung über die kommunalen Friedhöfe und Trauerhallen in der Hansestadt Seehausen (Altmark)
Auf Grund der §§ 6, 8, 44 (3) Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen – Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBl. S 568) und des § 25 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen – Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Hansestadt Seehausen (Altmark) auf seiner Sitzung am ...14.10.10... folgende 1. Änderungssatzung beschlossen.
§ 1
Änderung
§ 7 Absatz 1 fällt weg
§ 7 Absatz 2 und 3 werden zu Absatz 1 und 2
§ 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1)Eine Bestattung oder Beisetzung ist rechtzeitig, spätestens jedoch 2 Tage vor dem vorgesehenen Bestattungstermin, bei der Gemeinde anzumelden.
§ 32 erhält folgende Fassung
Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Beuster vom 29.07.2008 außer Kraft.
§2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 20.05.2010 in Kraft.
Hansestadt Seehausen (Altmark), den ...14.10.10...
Duffe Bürgermeister
1. Änderungssatzung
der Friedhofsgebührensatzung über die kommunalen Friedhöfe Trauerhallen der Hansestadt Seehausen (Altmark)
Auf Grund der §§ 6, 44 (3) Nr. 1 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA 568) und der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) und des § 25 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen – Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Hansestadt Seehausen (Altmark) auf seiner Sitzung am ...14.12.12... folgende
- 1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen.
§ 1
Änderung
§ 8 erhält folgende Fassung
Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Beuster vom 29.07.2008 außer Kraft.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 20.05.2010 in Kraft.
Hansestadt Seehausen (Altmark), den ...14.10.10...
Duffe Bürgermeister
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