🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 23.11.2022 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) vom 06.05.2015 (i.d.F. der 2. Änderung vom 23.11.2022)
Friedhofsgebührensatzung der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark)
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Friedhofsgebührensatzung
der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark)
Auf der Grundlage der §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) und der §§ 1,2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) und § 25 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S.46) jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) in seiner Sitzung am 06.05.2015 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Ortschaften/Ortsteile Bismark (Altmark), Dobberkau, Schönfeld und der „Grünen Wiese“ Kläden, sowie der für die Beisetzung bestimmten Einrichtungen, für die Zustimmung zur Errichtung von Grabmalen und für die Unterhaltung der Friedhofsanlagen werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
Für die Benutzung der Trauerhallen auf den kirchlichen Friedhöfen in den Ortschaften/Ortsteilen Arensberg, Poritz, Döllnitz, Beesewege, Büste, Berkau, Wartenberg, Holzhausen, Könnigde, Kremkau, Meßdorf, Biesenthal, Späningen, Schönebeck, Badingen, Klinke, Garlipp, Grassau, Käthen, Kläden, Möllenbeck, Darnewitz, Schernikau, Belkau, Schorstedt, Grävenitz, Querstedt, Deetz und Steinfeld gilt diese Satzung nur hinsichtlich der Bestimmungen unter § 2, III Pkt. 3-31.
§ 2
Gegenstand und Höhe der Gebühren
I. Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten:
A Friedhof Ortschaft Bismark (Altmark)
1. Reihengrab
- 1.1. Erwachsene und Kinder über 5 Jahre (25 J. x 4.00 €) 100,00 €
- 1.2. Kinder bis zu 5 Jahren 25,00 €
2. Wahlgräber
- 2.1. je Grabstelle (25 J. x 10,00€) 250,00 €
3. Urnengräber
- 3.1. Urnengrabstelle, 1m x1m, (15 J. x 8,00 €) 120,00 €
- 3.2. Grabstätte für eine Erdbestattung (15 J. x 10,00 €) 150,00 €
- 3.3. Urnengemeinschaftsanlage (UGA), pro Urne 250,00 €
- 3.4. Wahl-Urnengemeinschaftsanlage mit Grabsteinplatte (W-UGA) pro Urne 300,00 €
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B Friedhof Ortschaft Dobberkau
1. Wahlgräber
- 1.1. je Grabstelle (25 J. x 2,00 €) 50,00 €
2. Urnengräber
- 2.1. Grabstätte für eine Erdbestattung (15 J. x 2,00 €) 30,00 €
- 2.2. Urnengrabstelle (1m x 1m) ; (15 J. x 2,00 €) 30,00 €
C Friedhof Ortsteil Schönfeld
1. Reihengrabstätten
- 1.1. Erwachsene und Kinder über 5 Jahre (25 J. x 2,00 €) 50,00 €
- 1.2. Kinder bis 5 Jahre 25,00 €
- 2. Wahlgräber
- 2.1. je Grabstelle (25 J. x 3,00 €) 75,00 €
3. Urnengrab
- 3.1. Grabstätte für Erdbestattung (15 J. x 3,00 €) 45,00 €
- 3.2. Urnengrabstelle (15 J. x 2,00 €) 30,00 €
- 3.3. Urnenreihengrab
D Friedhof Ortschaft Kläden
„Grüne Wiese“ 100,00 €
II. Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstellen: (pro Jahr)
A Friedhof Ortschaft Bismark (Altmark)
- 1. Reihengraber 4,00 €
- 2. Wahlgraber 10,00 €
- 3. Urnengrabstätte 8,00 €
B Friedhof Ortschaft Dobberkau
- 1. Wahlgraber 2,00 €
- 2. Urnenstelle (1m x 1m) 2,00 €
C Friedhof Ortsteil Schönfeld
- 1. Reihengrabstätten 2,00 €
- 2. Wahlgrabstätten 3,00 €
- 3. Urnengrabstelle 2,00 €
III. Benutzung von Einrichtungen:
- 1. Benutzung und Reinigung der Friedhofskapelle in Bismark (Altmark) 50,00 €
- 2. Benutzung der Trauerhalle in Dobberkau 10,00 €
- 3. Benutzung der Trauerhalle in Döllnitz 25,00 € 4 Benutzung der Trauerhalle in Poritz 25,00 €
- 5. Benutzung der Trauerhalle in Arensberg 25,00 €
- 6. Benutzung der Trauerhalle in Büste 25,00 €
- 7. Benutzung der Trauerhalle in Berkau 10,00 €
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- 8. Benutzung der Trauerhalle in Wartenberg 10,00 €
- 9. Benutzung der Trauerhalle in Holzhausen 10,00 €
- 10. Benutzung der Trauerhalle in Konnigde 10,00 €
- 11. Benutzung der Trauerhalle in Kremkau 25,00 €
- 12. Benutzung der Trauerhalle in Mebdorf 25,00 €
- 13. Benutzung der Trauerhalle in Biesenthal 25,00 €
- 14. Benutzung der Trauerhalle in Schonebeck 25,00 €
- 15. Benutzung der Trauerhalle in Badingen 25,00 €
- 16. Benutzung der Trauerhalle in Klinke 10,00 €
- 17. Benutzung der Trauerhalle in Garlipp 10,00 €
- 18. Benutzung der Trauerhalle in Grassau 10,00 €
- 19. Benutzung der Trauerhalle in Kathen 10,00 €
- 20. Benutzung der Trauerhalle in Kläden 38,00 €
- 21. Benutzung der Trauerhalle in Darnewitz 10,00 €
- 22. Benutzung der Trauerhalle in Schernikau 10,00 €
- 23. Benutzung der Trauerhalle in Belkau 10,00 €
- 24. Benutzung der Trauerhalle in Schorstedt 10,00 €
- 25. Benutzung der Trauerhalle in Gravenitz 10,00 €
- 26. Benutzung der Trauerhalle in Späningen 25,00 €
- 27. Benutzung der Trauerhalle in Querstedt 25,00 €
- 28. Benutzung der Trauerhalle in Deetz 10.00 €
- 29. Benutzung der Trauerhalle in Steinfeld 10,00 €
- 30. Benutzung der Trauerhalle in Beesewege 10,00 € 31. Benutzung der Trauerhalle in Mollenbeck 10,00 €
IV. Zusätzliche Urnenbeisetzung auf bestehende Grabstelle:
Grabstelle, je Urne 20,00 €
V. Zustimmung der Errichtung von Grabmalen:
einschließlich des Fundamentes
- 1. Wahlgraber 40,00 €
- 2. Urnengrabstätte 20,00 €
- 3. Wahl -UGA mit Grabsteinplatte 0,00 €
- 4. Reihengraber 20,00 €
VI. Zustimmung einer Umbettung:
Grabstelle, je Urne 50,00 €
VII. Friedhofsunterhaltungsgebühr:
A Friedhof Ortschaft Bismark (Altmark) je Grabstelle und Jahr 7,50 €
B Friedhof Ortschaft Dobberkau je Grabstelle und Jahr 2,50 €
§ 3
Einmalige Zahlung der Friedhofsgebühr
(1) Die Friedhofsgebühr für den Friedhof der Ortschaft Bismark (Altmark) kann für die Jahre vorab, d.h. vor Entstehen der Beitragspflicht, durch eine einmalige Zahlung
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beglichen werden.
- 1. Wahlgrab, 25 Jahre Liegezeit x 7,50 € = 187,50 €
- 2. Wahlgrab, 15 Jahre Liegezeit / Urne x 7,50 € = 112,50 €
- 3. Urnengrab, 15 Jahre x 7,50 € = 112,00 €
- 4. Reihengraber, 25 Jahre x 7,50 € = 187,50 €
Die erfolgte Zahlung wird auf das Personenkonto gebucht und die Friedhofsgebühr wird jährlich abgetragen. Das Guthaben entspricht der restlichen Liegezeit.
(2) Die Friedhofsgebühr für die Ortschaft Dobberkau wird bei Erwerb für die Jahre vorab, d.h. vor Entstehen der Beitragspflicht, durch eine einmalige Zahlung erhoben.
- 1. Wahlgrab/Erdbestattung 25 Jahre x 2,50 € = 62,50 €
- 2. Urnengrabstelle 15 Jahre x 2,50 € = 37,50 €
§ 4
Gebührenpflichtiger
- 1. Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der eine Leistung nach dieser Satzung beauftragt oder eine Einrichtung nach dieser Satzung in Anspruch genommen hat, der nach den Vorschriften des Bestattungsgesetzes der Bestattungspflicht unterliegt.
- 2. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder dieser Personen als Gesamtschuldner.
§ 5
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Gebühren nach § 2, I, II, III, IV, V, VI, VII B werden durch Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
- 2. Die Gebühren nach § 2 VII, A sind jährlich am 15. August fällig. Der Gebührenpflichtige erhält einen Bescheid.
Die Gebühr wird für volle Monate berechnet:
- für das Jahr des erstmaligen Erwerbes des Nutzungsrechts beginnend mit dem Monat, der dem Erwerb folgt und
- für das Jahr, in dessen Ablauf das Nutzungsrecht endet, für den Monat, in dem das Nutzungsrecht endet.
- 3. Die Gebührenschuld entsteht am Tage der Bestattung.
- 4. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 6
Stundung und Erlass von Gebühren
Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint, gemäß § 13 a KAG LSA.
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§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
§ 8
Außerkrafttreten
Die Friedhofsgebührensatzung der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) vom 19.02.2014 tritt zeitgleich außer Kraft.
Bismark (Altmark), d. 06.05.2015
Schlüsselburg Bürgermeisterin
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Friedhofssatzung der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) vom 06.05.2015
Friedhofssatzung der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark)
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Friedhofssatzung der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark)
Aufgrund der §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) und des § 25 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen Anhalt (BestattG. LSA) vom 05.02.2002 (GVBi. LSA S.46), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) in seiner Sitzung am 06.05.2015 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsorte
§ 4 Schliebung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Dienstleistungserbringer
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
§ 8 Ruhezeit
§ 9 Umbettung
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
§ 11 Wahlgrabstätten
§ 12 Reihengrabstätten
§ 13 Beisetzung von Aschen (Urnengrabstätten)
§ 14 Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 15 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
VI. Grabmale
§ 16 Gestaltungsvorschriften
§ 17 Standsicherheit und Unterhaltung der Grabmale
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 18 Allgemeines
§ 19 Vernachlässigung
VIII. Friedhofkapellen/Trauerhallen/Trauerfeiern
§ 20 Benutzung der Friedhofskapelle/Trauerhallen
§ 21 Trauerfeiern
IX. Schlussbestimmungen
§ 22 Alte Rechte
§ 23 Haftung
§ 24 Gebühren
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Inkrafttreten
§ 27 AuBerkrafttreten
Friedhofssatzung der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark)
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I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Die Friedhofssatzung gilt für die im Territorium der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Trauerhallen.
§ 2
Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark). Sie dienen der Bestattung der verstorbenen Einwohnerinnen und Einwohner sowie derjenigen Personen, die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind oder ein Recht auf Beisetzung in einer Grabstelle besitzen.
Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung.
§ 3
Bestattungsorte
(1) Im Hoheitsgebiet der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) bestehen in den nachfolgend aufgeführten Ortschaften/Ortsteil kommunale Friedhöfe:
Bismark (Altmark) Dobberkau
Kladen (Grune Wiese) Schonfeld
(2) Die Friedhofssatzung gilt auch für die von der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) verwalteten Trauerhallen auf kommunalen Friedhöfen in den Ortschaften:
Bismark (Altmark) Dobberkau
(3) Die Friedhofssatzung gilt auch für die von der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) verwalteten Trauerhallen auf den kirchlichen Friedhöfen in den Ortschaften/Ortsteilen:
Poritz, Döllnitz, Arensberg, Büste, Berkau, Wartenberg, Holzhausen, Könnigde, Kremkau, Meßdorf, Biesenthal, Schönebeck, Späningen, Badingen, Klinke, Garlipp, Grassau, Käthen, Kläden, Darnewitz, Schernikau, Belkau, Schorstedt, Grävenitz, Querstedt, Deetz und Steinfeld, Beesewege.
(4) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof der Ortschaft/dem Ortsteil bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht.
§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit
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weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt wiedererteilt oder verlängert.
(2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Wurde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals oder der mit der Aufsicht des Friedhofs beauftragten Person sind zu befolgen. (2) Der Besuch der Friedhöfe ist nur bei Tageslicht gestattet. (3) Um die öffentliche Ordnung zu gewährleisten, ist insbesondere auf den Friedhöfen nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und Handwagen und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer sowie Fahrzeuge der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark),
b) der Verkauf von Waren aller Art sowie das Anbieten von Dienstleistungen und das Bewerben dieser,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video -und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle abzulagern,
g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen
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unberechtigt (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen, zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
i) Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindenfuhrhunde und Hunde die nicht an der Leine geführt werden.
§ 6
Dienstleistungserbringer
(1) Die Verfügungsberechtigten/Nutzungsberechtigten können die Grabstätte selbst anlagen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgartner oder Dienstleistungserbringer beauftragen. (2) Arbeitsen auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhofen).
Die Dienstleister und deren Beauftragte haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) anzumelden. (2) Die Gräber werden erst nach Zuweisung der Grabstelle durch den Friedhofsträger, von den Bestattungsinstituten ausgehoben und wieder verfüllt.
§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeiten sind auf allen Friedhöfen (§ 3) wie folgt geregelt:
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 9
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
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(2) Umbettungen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark). Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Auf Urnengemeinschaftsanlagen (UGA), der Wahl-Urnengemeinschaftsanlage mit Grabplatte (W-UGA mit Grabplatte) und „Grüne Wiese“ beigesetzte Urnen dürfen nicht umgebettet werden. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten oder der jeweilige Nutzungsberechtigte. (4) Alle Umbettungen werden von einem Bestattungsinstitut durchgeführt. (5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen. (6) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark). An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnengrabstätten
d) Urnengemeinschaftsanlagen, (UGA)
e) Wahl-Urnengemeinschaftsanlage mit Grabplatte, (W-UGA)
f) Urnengemeinschaftsanlage „Grüne Wiese“
§ 11
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer nach § 8 (Ruhezeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) kann den Erwerb und den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung / Entwidmung gem. § 4 beabsichtigt ist. (2) Wahlgrabstellen werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einer Wahlgrabstelle kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird.
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(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung des Bescheides zum Kauf der Grabstelle oder zur Nutzungsveränderung. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich - falls er nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanmtmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstände hingeswiesen. (5) Als Nutzungsberechtigter einer Grabstände gilt der Erwerber und nach seinem Tod die Rechtsnachfolger:
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und darüber auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollgeburtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste
Nutzungsberechtigter.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 5 Satz 2, mit deren Zustimmung übertragen. (7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (8) Abs.5 gilt in den Fällen der Absätze 6 und 7 entsprechend. (9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. (10) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstände möglich. (11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten (Grabgewölbe) ist nicht zulässig. Sind solche Anlagen bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhanden, so sind sie vom Nutzungsberechtigten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder zu beseitigen. Auf vorhandene - baulich intakte - Grüfte)dürfen nur Urnen beigesetzt werden.
§ 12
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
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§ 13
Beisetzung von Aschen (Urnengrabstätten)
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnengrabstätten,
b) Grabstellen für Erdbestattungen
c) Urnengemeinschaftsanlagen (UGA)
d) Wahl-Urnengemeinschaftsanlagen mit Grabsteinplatte, (W-UGA mit Grabplatte)
e) Urnengemeinschaftsanlage „Grüne Wiese“
(2) Die Größe der Urnengrabstätte 1 a) wird festgelegt auf 1m x 1m und wird nur der Reihe nach vergeben.
In einer Urnengrabstätte können bis 4 Urnen beigesetzt werden.
(3) Ascheurnen können auch in Grabstätten für Erdbestattungen 1 b) beigesetzt werden.
Bei jeder unbelegten Grabstätte ist es zulässig, statt eines Sarges 8 Urnen beizusetzen.
Ascheurnen können auch in einem schon belegten Grab des Ehegatten/ Lebenspartner oder eines anderen Verwandten des Verstorbenen beigesetzt werden.
(4) Die Urnen auf der Urnengemeinschaftsanlage (UGA) ,1c) werden nur der Reihe nach vergeben, wobei eine individuelle Kennzeichnung der Lage des Begräbnisplatzes durch ein Grabmal ausgeschlossen ist.
Der Abstand von Urne zu Urne beträgt 0,50 m.
Grabschmuck ist nur an dem Sockel der Urnen- Stele abzulegen.
Urnengemeinschaftsanlagen sind eine Dauereinrichtung, für sie kann kein Nutzungsrecht erworben werden.
(5) Die Urnen auf der Wahl-Urnengemeinschaftsanlage mit Grabsteinplatte (W-UGA mit Grabplatte), 1 d) werden nur der Reihe nach vergeben.
Eine Kennzeichnung der Grabstelle mit einer Grabplatte ist vorgeschrieben.
Wobei die Grabsteinplatte so eingesetzt werden muss, dass sie mit dem Rasenmäher überfahren werden kann.
Grabschmuck ist nur auf der dafür gepflasterten Fläche abzulegen.
(6) Urnen auf der „Grünen Wiese“ in Kläden 1 e) werden durch das Bestattungsinstitut ohne die Angehörigen (anonym) bestattet.
Der Grabschmuck darf nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden.
Der Abstand von Urne zu Urne beträgt 0,50 m. Die Urnen werden der Reihe nach beigesetzt.
§ 14
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark).
Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft bleiben dauernd bestehen. Die Verpflichtung zur Erhaltung dieser Gräber regelt das Gräbergesetz.
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V. Gestaltung der Grabstätten
§ 15
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen des §19 so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Der Baumbestand auf den Friedhofen steht unter besonderem Schutz. Grundsätzlich sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29.07.2009 zu beachten (§§39 und 44). Auf dem Friedhof in der Ortschaft Bismark (Altmark) gilt die Baumschutzsatzung der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) vom 02.06.2005.
VI. Grabmale
§ 16
Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und Einfriedungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung erreicht oder verändert werden. (2) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstellen nicht umstürzen oder sich senken können. (3) Die Abmessungen der Grabstätten richten sich nach dem Gestaltungsplan und Belegungsplan des Friedhofes. Stehende Grabmale sollen grundsätzlich folgende Größen nicht wesentlich überschreiben.
a) Wahlgraber 1,00 qm b)Reihengräber 0,40 qm
c) Urnengräber 0,40 qm
d) Grabsteinplatte für die Wahl-Urnengemeinschaftsanlage (W-UGA) 0,40 qm
(4) Auf jeder Grabstände darf nur ein Grabmal aufgestellt werden. Bei Urnenbeisetzungen in eine schon vorhandene Grabstände kann eine liegende Gedenktafel zusätzlich pro Grabstelle erreicht werden. (5) Für die Herstellung des Grabmals ist grundsätzlich wetterbeständiges Material zu verwenden. Dabei überwegen traditionsgemäß Natursteine. (6) Künstlerische oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz. Sie dürfen ohne Sondergenehmigung nicht entfernt werden.
§ 17
Standsicherheit und Unterhaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und
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Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich damit ist der jeweilige Nutzungsberechtigte (3) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genegt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstände. Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder abstürzen von Teilen davon verursacht wird. (4) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Zustimmung der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) entfernt werden.
Sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark).
Sofern Wahlgrabstätten von der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 18
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte/ Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (4) Die Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) verlangt, dass der Verfügungsberechtigte / Nutzungsberechtigte der Grabstände nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
Friedhofssatzung der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark)
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(5) Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Papier, Glas, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen.
§ 19
Vernachlässigung
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte / Nutzungsberechtigte (§ 11 Abs. 5) auf schriftliche Aufforderung der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist diese in Ordnung zu bringen.
Ist der Verfügungsberechtigte / Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten von der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Vor einem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 2-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.
VIII. Friedhofskapellen/Trauerhallen und Trauerfeiern
§ 20
Benutzung der Friedhofskapelle/Trauerhallen
(1) Die Friedhofskapelle/Trauerhallen dieren zur Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während einer festgesetzten Zeit sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Für die Benutzung der Friedhofskapelle/Trauerhallen wird eine Gebühr erhoben.
§ 21
Trauerfeiern
Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
IX. Schlussbestimmungen
§ 22
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
Friedhofssatzung der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark)
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(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Ruhezeiten nach § 8 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. (3) Die Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) (Friedhofsverwaltung) führt Verzeichnisse der Beigesetzten, der Grabstellen mit Ruhezeiten und Nutzungsberechtigten.
§ 23
Haftung
Die Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
Im Übrigen haftet die Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 24
Gebühren
Für die Benutzung der von der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 25
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße kann (gem. §§ 6,8,und 44 Gemeindeordnung) belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Wurde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. entgegen § 5 Abs. 3
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
b) Waren aller Art verkauft und Dienstleistungen anbietet sowie das Bewerben dieser,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeitsen ausfuhrt,
d) Film-, Ton-; Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken,
e) Druckschriften verteil, f)Abraum und Abfall ablagert,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen unberechtigt (soweit sie nicht als Wege dieren), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt, (h) larmt, spielt, (i) Tiere mitfuhr, ausgenommen Blindenfuhrhunde und Hunde nicht an der Leine fuhrt.
- 3. als Dienstleister oder deren Beauftragter die Regeln der Friedhofssatzung laut § 6 nicht beachtet,
- 4. entgegen § 13 Abs. 4, 5 und 6 die Pflege und Unterhaltung mit Grabschmuck behindert,
Friedhofssatzung der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark)
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- 5. Grabmale entgegen § 17Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 6. Grabmale entgegen § 17 Abs. 2 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
- 7. Kleinzubehör entgegen § 18 Abs. 5 nicht vom Friedhof entfernt,
- 8. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 17Abs.4 ohne vorherige schriftliche Zustimmung Entfernt,
- 9. Grabstätten entgegen § 19 nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt.
§ 26
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
§ 27
Außerkrafttreten
Die Friedhofssatzung der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) vom 19.02.2014 tritt zeitgleich außer Kraft.
Bismark (Altmark), d. 06.05.2015
Schlüsselburg Bürgermeisterin
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) vom 06.05.2015
Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) hat auf der Grundlage der §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) und der §§ 1,2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 17. Juni 2016 (GVBl. LSA S. 202) und § 25 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S.46), zuletzt geändert durch § 37 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136) in seiner Sitzung am 23.11.2022 folgende 2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 06.05.2015 beschlossen:
§ 1 Gegenstand und Höhe der Gebühren (§ 2 der Friedhofsgebührensatzung)
Im § 2 wird Absatz 8 angefügt:
VII. Umsatzsteuer
Gem. § 2b Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 Umsatzsteuergesetz sind die Gebühren steuerbefreit.
§ 2 Inkrafttreten
Die Änderung der Friedhofsgebührensatzung tritt mit Beschlussfassung des Stadtrates am 23.11.2022 in Kraft.
Bismark (Altmark), d. 23.11.2022
Schwarz Bürgermeisterin