Friedhofsgebühren Altmärkische Wische 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Altmärkische Wische · Sachsen-Anhalt · PLZ 39615

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 30.05.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsgebührensatzung der kommunalen Friedhöfe undkommunalen Trauerhallender Gemeinde Altmärkische Wische

Auf Grund der §§ 4, 5, 8 (1), 11 und 45 (2) Ziffer 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), § 25 (1) Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46) und §§ 1,2 und 5 Kommunalabgabengesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 13.12.1996 (GVBl LSA S. 405), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Altmärkische Wischein seiner Sitzung am 30.05.2022 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und der dazugehörigen Einrichtungen, fürdie Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten und die Inanspruchnahmesonstiger Leistungen der Gemeinde Altmärkische Wische besteht eine Gebührenpflicht.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren ist, der eine Leistung bzw. Einrichtung nach dieser Satzung in Anspruch nimmt, insbesondere der die Leistung in Auftrag gibt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Verleihung von Grabnutzungsrechten, mit der Inanspruchnahme des Friedhofs und der Friedhofseinrichtungen oder der Inanspruchnahme von zusätzlichen Leistungen. (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an die Gemeinde Altmärkische Wische zu entrichten. (4) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. (5) Nach erfolgter Mahnung werden die Gebühren in Verwaltungsverfahren beigetrieben.

§ 4 Gebührentarif

I. Erwerb des Nutzungsrechts

  1. 1. Reihengrabstätte (nur Einzelgrab)

a) Verstorbene bis 5 Jahre (Ruhezeit 15 Jahre) 100,00 €

b) Verstorbene über 5 Jahre (Ruhezeit 25 Jahre) 200,00 €

  1. 2. Wahlgrabstätten (Ruhezeit 25 Jahre)

a) Einzelwahlgrab 300,00 €

b) Doppelwahlgrab 600,00 €

  1. 3. Urnengrab (Ruhezeit 20 Jahre)

a) Urnenreihengrabstätte

Einzelstelle: 100,00 €

b) Urnenwahlgrabstätte

Einzelstelle: 120,00 €

Doppelstelle: 200,00 €

  1. 4. Beisetzung auf anonymer Urnengemeinschaftsanlage 300,00 €

II. Gebühren für eine Beisetzung

Urnenbeisetzung auf einer bereits belegten Grabstätte 100,00 €

III. Trauerhalle

Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle 40,00 €

IV. Verlängerung des Nutzungsrechts

(1) für Wahlgrabstellen um je 5 Jahre 50,00 € (2) für Urnenwahlgrabstellen um je 5 Jahre 50,00 €

V. Beräumung einer Grabstelle

Für die Beräumung einer Grabstelle durch die Gemeinde wird eine Gebühr festgesetzt von:

Urnengrab 150,00 €

Einzelgrabstätte 300,00 €

Doppelgrabstätte 450,00 €

VI. Urkunde über das Nutzungsrecht einer Grabstelle

Für das Ausstellen einer Urkunde über den vorzeitigen Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte neben der Gebühr für das Nutzungsrecht

7,00 €

VII. Sonder- und Nebenleistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Gemeinderat die zu entrichtende Gebühr nach dem jeweiligen tatsächlichen Aufwand fest.

§ 5 Rückzahlung von Gebühren

Wird auf eine Grabstätte vor Ablauf des Nutzungsrechts verzichtet (z. B. durch Umbettung, Verzicht auf Belegung weiterer erworbener Grabstätten), besteht kein Anspruch auf Erstattung der bei Überlassung des Nutzungsrechts gezahlten Gebühren.

§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet bzw. ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 6 Inkrafttreten

Die Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Altmärkische Wische vom 14.03.2011; die 1. Änderungssatzung vom 29.08.2011 und die 2. Änderungssatzung vom 02.09.2013 außer Kraft.

Altmärkische Wische, den 30.05.2022

W. Hamann Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über die kommunalen Friedhöfe und kommunalen Trauerhallen in der Gemeinde Altmärkische Wische

Auf Grund der §§ 5, 8, 11 und 45 (2) Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen – Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) und der §§ 19 und 25 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen – Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Altmärkische Wische auf seiner Sitzung am 30.05.2022 folgende Satzung über das Friedhofswesen beschlossen:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den in der Gemeinde Altmärkische Wische gelegenen und von ihr verwalteten kommunalen Friedhof im Ortsteil Wendemark und für die kommunalen Trauerhallen im Ortsteil Wendemark und Lichterfelde.

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung. Auf ihnen ist die Bestattung der verstorbenen Einwohnerinnen und Einwohner, sowie derjenigen Personen, die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind, zu ermöglichen.

§ 3 Friedhofsverwaltung

(1) Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt der Gemeinde Altmärkische Wische. (2) Alle Entscheidungen sind im Einvernehmen mit der Gemeinde zu treffen.

§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Die Friedhöfe erfordern ein der Wurde des Ortes entsprechendes Verhalten. (2) Der Besuch der Friedhöfe ist nur bei Tageslicht gestattet. (3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsender betreten. (4) Alle kompostierbaren und nicht kompostierbaren Abfälle sind durch die Nutzungsberechtigten zu entsorgen. (5) Auf den Friedhofen ist es nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie die auf dem Friedhof tätigen Gewerbetriebenden - zu befahren,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitsen durchzufahrend) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne die Zustimmung der Friedhofverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

f) Die Friedhöfe und ihre Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,

g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. (6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (7) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde.

§ 5 Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen

(1) Auf den Friedhof tätige Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende und deren Bedienstete haben die Friedhofssatzung und deren dazu ergangene Regelung zu beachten. (2) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. (3) Bei Beendigung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz wieder in ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur während der Arbeiten auf dem Friedhof gelagert werden. Es ist nicht gestattet, Geräte der Gewerbetreibenden in oder an Wasserentnahmestellen der Friedhöfe zu reinigen. (4) Tätigkeiten Gewerbetreibender sind auf dem Friedhof nur an Werktagen in der Zeit von 7:00 bis 18:00 Uhr gestattet. (5) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden Abfälle jeglicher Art zu entfernen.

§ 6 Gebühren

Die Gebühren für die Nutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtung werden nach einer gesonderten Gebührensatzung erhoben.

2. Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung der Bestattung

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, vor der Beisetzung muss das Nutzungsrecht an der Grabstätte erworben werden. (2) Wird eine Beisetzung in einer bereits erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem Bestattungsunternehmen Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. (4) Erdbestattungen und Einäscherungen haben gemäß den Vorschriften des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

§ 8 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Erdbestattung beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre.

§ 9 Särge und Urnen

(1) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglich wird. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge sollen hochstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, so ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen

§ 10 Benutzung der Trauerhalle

(1) Die Trauerhalle dient der Aufbewährung der Verstorbenen bis zu deren Bestattung. Die Benutzung ist nur mit Erlaubnis der Gemeinde gestattet. (2) Die Trauerfeier wird in der Trauerhalle und/oder am Grab abgehalten. (3) Die Reinigung der Trauerhalle erfolgt durch die Gemeinde.

§ 11 Musikalische Darbietung

Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in der Friedhofskapelle und auf dem Friedhof ist vorher die Genehmigung der Gemeinde einzuholen.

§ 12 Grabgewölbe

Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden. Sind solche Anlagen bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhanden, so sind sie vom Nutzungsberechtigten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, oder zu beseitigen.

§ 13 Aushebung der Gräber

(1) Die Gräber werden erst nach Zuweisung der Grabstelle durch von den Angehörigen Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der Gräber richtig sich nach den jeweiligen Boden- und Grundwasserverhältnissen. Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m; von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,65 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 mstarke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen.

§ 14 Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung anderer Behörden durch gesetzliche Bestimmungen bleibt unberührt. Eine Genehmigung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Die Einverständniserklärung des nachsten Angehörigen des Verstorbenen kann von der Friedhofsverwaltung gefordert werden. (4) Die Kosten der Umbettung sowie von Schäden an benachbarten Grabstätten infolge der Umbettungsarbeiten trägt der Antragsteller. (5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden.

3. Grabstätten

§ 15 Vergabebestimmung

(1) Auf den Friedhöfen der Gemeinde Altmärkische Wische stehen folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung:

a) Reihengrabstätten (nur als Einzelgrab)

b) Wahlgrabstättenc) Urnenreihengrabstättend) Urnenwahlgrabstättene) anonyme Urnengemeinschaftsanlage

(2) An den Grabstätten werden nur Nutzungsrechte nach den in der Satzung festgelegten Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. (3) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätten.

§ 16 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten nach § 15 Abs. 1a) und 1c) sind Grabstätten für Erd- und Aschebestattungen, die im Bestattungsfall einzeln, nach der Reihe für die Dauer der Ruhezeit, vergeben werden. (2) Reihengrabstätten werden eingerichtet wie folgt:

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Gröbe der Grabstände: Länge 1,50 m, Breite 0,90 mb) für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr Gröbe der Grabstände: Länge 2,50m, Breite 1,25mc) Urnengrabstätten Gröbe der Grabstände: Länge 1,50m, Breite 0,75m

(3) Über die Vergabe des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstände wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. (4) Die Nutzung an einer Reihengrabstände erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgelegten Ruhezeit. Die Ruhezeit kann nicht verlangert werden.

§ 17 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten nach § 15 Abs. 1b) und 1d) sind Grabstätten für Erd- und Aschebestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die in § 8 festgelegte Ruhezeit vergeben wird und deren Lage in Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. (2) Für die einzelnen Wahlgrabstätten gelten die Abmessungen wie folgt:

a) Erdbestattung: Lange: 2,50m, Breite: 1,25mb) Urnenbeisetzung: Länge: 1,50m, Breite: 0,75m

(3) Über die Vergabe des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstände wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. (4) In einer Wahlgrabstände darf bei Erdbestattung nur jeweils eine Leiche bestattet werden. In einer mit einem Sarg belegten Wahlgrabstände konnen zusätzlich bis zu 2 Urnen bestattet werden. In einer Urnenwahlgrabstände dürfen maximal 3 Urnen bestattet werden. (5) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag verlangert werden. (6) Der Erwerber soll bereits beim Erwerb des Nutzungsrechts seinen Rechtsnachfolger bestimmen. (7) Wurde keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, und darüber auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sindb) Kinder eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kinderc) Elternd) Großelterne) volljährige Geschwisterf) Enkelkinderg) Erben, die nicht unter den vorgenannten Personenkreis fallen, soweit es sich um natürliche Personen handeln.

§ 18 Urnengemeinschaftsgrabanlage

(1) Die Urnengemeinschaftsanlage zur anonymen Urnenbestattung ist eine Anlage\ neben den bestehen Urnengräbern. Die Anlage liegt innerhalb einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung\ gepflegt wird. Das Grabfeld wird aus rechtlichen Gründen vermessungstechnisch\ fest umrissen, jedoch äußerlich nicht durch besondere Gestaltungselemente\ gekennzeichnet. Die Lage der einzelnen Grabstätten soll weder für die Angehörigen\ noch für die Allgemeinheit erkennbar sein. (2) Voraussetzung für eine Beisetzung in der Gemeinschaftsanlage ist der Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen auf Bestattung in dieser Anlage. Der Antrag ist der Friedhofsverwaltung schriftlich vorzulegen. (3) Ein Grabstein oder andere Kennzeichnung der Beisetzungsstelle ist mit Rücksicht auf den erklärten Willen zur Anonymität nicht zulässig. (4) Die Bestattung wird ohne Beisein der Angehörigen durchgeführt. (5) Für die Beisetzung und die spätere Pflege ist eine einmalige Gebühr entsprechend der aktuellen Friedhofsgebührensatzung zu zahlen.

§ 19 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt ist. (2) Alle Gräber sind spätestens 3 Monate nach der Beisetzung wurde herzurichten und für die Dauer der Nutzung ordnungsgemäß instand zu halten. (3) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Verwelkte Kranze und Blumen sind von den Grabstätten zu entfernen. (4) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in einem ordnungsgemänen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (5) Vernachlüssigt ein Nutzungsberechtigter die Pflege der Grabstände oder ist die Sicherheit nicht mehr gegeben, wird diesem schriftlich in einer angemessenen Frist ein Termin zur Herrichtung und Pflege gegeben. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung gartnerischer Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.

§ 20 Entfernen von Grabmalen

(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechts werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen von der Gemeinde beräumt. Sollte bei Wahlgräbern eine Veränderung des Nutzungsrechts beantragt worden sein, erfolgt die Beräumung nach Ablauf der Veränderung. (2) Die Friedhofsverwaltung kann die Einebnung der Grabmale vor Ablauf des Nutzungsrechts genehmigen. Die schriftliche Zustimmung wird nur auf Antrag und in begründeten Fällen erteilt. Die Beräumung erfolgt durch die Gemeinde. (3) Für die Beräumung nach Abs. (1) oder Abs. (2) ist bei Erwerb des Nutzungsrechts eine Gebühr entsprechend der aktuellen Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

4. Schlussbestimmungen

§ 21 Alte Rechte

Für Grabstätten, über die die Gemeinde vor Inkrafttreten dieser Satzung verfügt hat, richtet sich die Nutzung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.

§ 22 Haftung

Die Gemeinde Altmärkische Wische haftet nicht für Schäden, die durch satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtung durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 23 Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) die Friedhöfe entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 betrittb) sich auf den Friedhofen nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält (§ 4 Abs.1)

c) entgegen § 4 Abs. 4 Abfälle nicht ordnungsgemäß entsorgtd) entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 5:

  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befind
  2. 2. Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitsen ausfuhrt
  4. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert oder film
  5. 5. Druckschriften verteil, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig oder üblich sind
  6. 6. die Friedhöfe oder ihre Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Rasenflächen, Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt,
  7. 7. wer Tiere mitbringt, außer Blindenhundee) die Leichenhalle entgegen § 10 betrittf) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 14)
    • g) Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt (§ 19)
    • h) Grabmale nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 19)
    • i) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern ( § 20)
    • j) die Bestimmungen über zulässige Maße der Grabstätten nicht einhalt (§§ 16 und 17)

(2) Die Ordnungswidigkeit kann gemäß § 8 Abs.6 KVG LSA mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € gehndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung. (3) Die Verbandsgemeinde Seehausen (Altmark) ist im Auftrag der Gemeinde Altmärkische Wische für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständig.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Altmärkische Wische vom 14.03.2011 und die 1.Änderungssatzung vom 09.07.2013 außer Kraft.

Altmärkische Wische, den 30.05.2022

W. Hamann Bürgermeister