Friedhofsgebühren Iden 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Iden · Sachsen-Anhalt · PLZ 39606

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01. April 2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Trauerhallen der Gemeinde Iden (Friedhofsgebührensatzung Iden)

Auf Grund der §§ 8, 9 und 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2024 (GVBl. LSA S. 128, 132) in Verbindung mit den §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA 1996, S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712) hat der Gemeinderat der Gemeinde Iden in seiner Sitzung am 27. März 2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Iden gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfen und Trauerhallen:

  1. 1. Friedhof mit Trauerhalle in Iden,
  2. 2. Friedhof mit Trauerhalle in Sandauerholz.

§ 2 Gebührenpflicht

(1) Die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme der damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen der Gemeinde Iden sind gebührenpflichtig. Es werden Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren gemäß den Gebührenverzeichnissen (Anlage) erhoben. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den beiliegenden Gebührenverzeichnissen. Die Gebührenverzeichnisse sind als Anlage Bestandteil dieser Satzung.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist,

a. wer zum Tragen der Kosten gesetzlich verpflichtet ist, insbesondere der Bestattungspflichtige entsprechend § 10 Abs. 2 BestattG LSA. b. derjenige, der einen Antrag auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung eines Grabnutzungsrechts oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt.

(2) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Friedhöfe bzw. Trauerhallen. Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Begründung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder dessen Verlängerung. Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen Leistung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Rückständige Gebühren unterliegen dem Verwaltungszwangsverfahren.

§ 5

Einzelleistungen

(1) Soweit in den Gebührenverzeichnissen Leistungen der Gemeinde Iden aufgeführt sind, die auf einzelnen Friedhöfen wegen Fehlens der entsprechenden Einrichtungen nicht erbracht werden können, besteht hierauf kein Rechtsanspruch.

(2) Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht enthalten sind, werden unter Zugrundelegung der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit nach dem jeweils geltenden Stundenverrechnungssatz und der Materialkosten errechnet.

§ 6

Auskunftspflicht

Die Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen.

§ 7

Übergangsvorschriften

Für alte Grabrechte gelten die Vorschriften der geltenden Friedhofssatzung der Gemeinde Iden.

§ 8

Billigkeitsmaßnahmen

Die Gebühren können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Die Entscheidung trifft der Gemeinderat.

§ 9

In-Kraft-Treten

(1) Die Satzung tritt am 01. April 2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Gebührenordnung für den Gemeindefriedhof Iden vom 09. Oktober 2003 und die Gebührensatzung zur Benutzung der Trauerfeierhalle der Gemeinde Iden vom 22. Januar 2002 außer Kraft.

Iden, den 27. März 2025

Kuhlmann Bürgermeister ANLAGE GEBÜHRENVERZEICHNIS

Gebühren für die Friedhöfe der Gemeinde Iden in Iden und Sandauerholz

Benutzungsgebühren für die in der Friedhofssatzung der Gemeinde Iden geregelte Ruhezeit

1. Grabnutzungsgebühren

(Gebühren für die Verleihung und Verlängerung des Nutzungsrechts an Grabstätten)

1.1. Erdgrabstätten

  1. 1.1.1. Reihengrab bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 460,00 €
  2. 1.1.2. Reihengrab ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 700,00 €
  3. 1.1.3. Wahlgrab (einstellig) 700,00 €
  4. 1.1.4. Wahlgrab (zweistellig) 1.250,00 €

1.2. Urnengrabstätten

  1. 1.2.1. Urnenreihengrab 220,00 €
  2. 1.2.2. Urnenwahlgrab 220,00 €
  3. 1.2.3. Urnengemeinschaftsgrab (anonym) 440,00 €
  4. 1.2.4. Urnengemeinschaftsgrab (teilanonym) 440,00 €

1.3. Verlängerung des Nutzungsrechts je Grab für je ein Jahr

  1. 1.3.1. Erdwahlgrab 35,00 €
  2. 1.3.2. Urnenwahlgrab 11,00 €
  3. 1.3.3. Urnengemeinschaftsgrab (teilanonym) 22,00 €

1.4. Unterhaltungskosten

In den vorgenannten Gebühren von 1.1 – 1.3 sind die Unterhaltungskosten der Friedhöfe der Gemeinde Iden in Iden und Sandauerholz für die Dauer des verliehenen Nutzungsrechts enthalten.

1.5.

Für die Wahlgrabstätten ist die vollständige Gebühr bei Erwerb des Nutzungsrechts zu entrichten. Bei späteren Bestattungen ist die Ruhefrist für das bereits belegte Grab bis zum Ablauf der Ruhefrist für die letzte Bestattung zu verlängern.

2. Umbettung

  1. 2.2.1. Die Umbettung von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab ist nicht zulässig.
  2. 2.2.2. Bei einer Umbettung innerhalb des Friedhofs ist zusätzlich die Gebühr nach 1. zu entrichten.

3. Benutzungsgebühren

  1. 3.1. Benutzung der Trauerhalle in Iden 200,00 €
  2. 3.2. Benutzung der Trauerhalle in Sandauerholz 50,00 €

4. Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebühren werden nach Kosten und Zeitaufwand berechnet.

Dienstleistungsstundensatz pro Mitarbeiter 30,35 €

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 27. März 2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Gemeinde Iden

Auf der Grundlage der §§ 5, 8, 11 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2024 (GVBl. LSA S. 128, 132), sowie des § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136, 148), hat der Gemeinderat Iden in seiner Sitzung am 27. März 2025 die folgende Friedhofssatzung der Gemeinde Iden beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Iden gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Trauerhallen:

  1. 1. Friedhof mit Trauerhalle in Iden,
  2. 2. Friedhof mit Trauerhalle in Sandauerholz.

§ 2 Friedhofszweck

Die in § 1 genannten Friedhöfe und Trauerhallen sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Iden. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Iden waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Iden.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlichbekanntzumachen. (3) Die Gemeinde Iden kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Gemeinde Iden kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

§ 4

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes (insbesondere der Einhaltung der Ausfuhrungen in Abs. 4) und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Der Besuch des Friedhofes ist nur bei Tageslicht gestattet. Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden. (3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (4) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet:

a. Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art sowie Sportgeräten (z.B. Rollschuhe, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Fahrräder, die geschoben werden, Dienstfahrzeuge und Fahrzeuge mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die zugelassenen Fahrzeuge dürfen nur in Schrittsgeschwindigkeit fahren. b. Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen, c. Ausführung störender Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung, d. Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, e. Verteilung von Werbedruckschriften und sonstige Druckschriften, die nicht dem Friedhofszweck entsprechen, f. Ablagerung von Abraum und Abfallen außerhalb der dafur bestimmten Stellen, g. Verunreinigung oder Beschädigung des Friedhofs, seiner Einrichtungen und Anlagen, Übersteigen von Einfriedungen, Hecken und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Betreten von Grabstätten und Grabeinfassungen, h. Lärmen, Spielen sowie Lagern, i. Mitführung von Tieren, ausgenommen Blindenfuhrhunde und Schwerbehindertenbegleithunde.

Die Gemeinde Iden kann Ausnahmen auf Antrag zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Bestattungszeremonien, die der Wurde des Ortes widersprechen, sind verboten. (6) Totengedenkfeiern bedürfen der Genehmigung und sind spätestens 5 Tage vorher bei der Gemeinde Iden anzumelden.

§ 5

Gewerbetreibende

(1) Arbeitsen auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Gewerbetreibenden erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhofen). (2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Gewerbetreibenden obliegenden Verpflichtungen (Verweis auf Ordnungsvorschriften) zu ermöglich, sowie die Erfassung Gebührenpflichtiger sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme (Name und Adresse des Gewerbebetriebes sowie des Auftraggebers, beabsichtiger Termin und Dauer der geplanten Arbeiten) mitzuteilen. (3) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Unbeschadet § 4 Abs. 4 Buchstabe c)dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhofen nur während der von der Gemeinde Iden festgelegten Zeiten durchgefuhrt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern und die Friedhofsbesucher nicht gefährden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetriebenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Gewerbetriebenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 4 und 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde Iden die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

§ 6

Anmeldung zur Bestattung

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls durch den Nutzungsberechtigten bei der Gemeinde Iden anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstände beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Für die Bestattung haben der überlebende Ehegatte/-gattin oder Eingetragene Lebenspartner/-partnerin, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person in dieser Reihenfolge zu sorgen. Sind die in Satz 1 genommen Personen nicht vorhanden, nichtbekannt oder nicht zu ermitteln und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die zuständige Behörde, in deren Gebiet der Todesfall eingetreten ist, davon zu sorgen (§ 14 Abs. 2 BestattG LSA). (3) Erdbestattungen sollen in der Regel innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen (§ 17 Abs. 2 BestattG LSA). Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen (§ 17 Abs.4 BestattG LSA).

§ 7

Särge, Urnen und Überurnen

(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen. (2) Bei jeder Bestattung müssen die Särege, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermögen. Insbesondere)dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachhaltig verändern. (3) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,77 m hoch und 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist bei der Anmeldung des Bestattungsfalls in Textform bei der Gemeinde Iden eine Genehmigung einzuholen.

§ 8

Ausheben der Gräber

(1) Auf den Friedhofen nach § 1 Nr. 1 und 2 werden die Gräber vom beauftragten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Grabstätten haben folgende Größen:

a. Grabstätten für Erdbestattung Einzelstelle 1,00 m x 2,20 m b. Grabstätten für Erdbestattung Doppelstelle 1,80 m x 2,20 m c. Grabstätten für Erdbestattung Kindergrab 0,90 m x 1,60 m d. Urnengrabstelle 0,70 m x 1,00 m

(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,50m. (4) Für unvermeidbare Beschädigungen an Grabmalen, Grabzubehör und Pflanzungen, die bei der Grabanfertigung und Beerdigung an der Grabstände entstehen, übernimmt die Gemeinde Iden keine Haftung. (5) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 9

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt auf allen Friedhöfen:

bei Verstorbenen bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres 20 Jahre, für alle anderen Verstorbenen 20 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhofen 20 Jahre. (3) Die Ruhezeit beginnnt mit dem Tag der Beisetzung. (4) Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 10

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Iden. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden und bei Umbettungen innerhalb der Friedhöfe nach § 1 im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab innerhalb eines Friedhofs sind nicht zulässig. Umbettungen von einem anonymen Urnengrab in eine andere Grabstelle sind ebenfls nicht zulässig. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen derjenige, dem das Nutzungsrecht durch Graburkunde verliehen wurde. (4) Die Gebühren einer Umbettung auf Antrag hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen. (5) Wird mit der Umbettung ein Versand der Urne erforderlich, so hat der Antragsteller damit ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Für die bei der Entnahme der Urne beschädigte Überurne übernimmt die Gemeinde Iden keine Haftung.

(6) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

§ 11

Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Es gibt folgende Arten von Grabstätten:

  1. 1. auf dem Friedhof in Iden

a. Reihengrabstätten b. Wahlgrabstätten c. Urnenreihengrabstätten d. Urnenwahlgrabstätten e. Urnengemeinschaftsgrab (anonym) f. Urnengemeinschaftsgrab (teilanonym)

  1. 2. auf dem Friedhof in Sandauerholz

a. Reihengrabstätten b. Wahlgrabstätten c. Urnenwahlgrabstätten.

(3) Das Ausmauern von Grabstätten zu Grabgewölben ist nicht zulässig.

§ 12

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden. (2) Die Nutzung an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der festgelegten Ruhezeit. (3) Nach Ablauf des Nutzungsrechts bzw. der Ruhefrist fallen die Reihengruber der Gemeinde Iden zum Zweck der freien Benutzung wieder zu. Eine Veränderung des Nutzungsrechts ist bei Reihengrubern nicht möglich. (4) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener bestattet werden.

§ 13

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) In einer Wahlgrabstätte darf bei Erdbestattungen nur jeweils ein Verstorbener bestattet werden. Zusätzlich konnen bis zu zwei Umen beigesetzt werden. Ohne Erdbestattung konnen maximal drei Umen beigesetzt werden. (3) Geht bei einer Bestattung in einer Wahlgrabstände vorgeschriebene Ruhefrist über die Nutzungsdauer hinaus, so ist das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf dieser Ruhefrist zu verlängern. Wurden in dieser Grabstätte zusätzlich noch Urnen beigesetzt, so ist das Nutzungsrecht auch an den übrigen Grabstellen zu verlängern.

(4) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der jeweiligen Grabnutzungsgebühr verlangert werden. Dies ist jeder nicht für eine Stelle, sondern nur für die gesamte Grabstände möglich. Ein Antrag auf Verlangerung des Nutzungsrechts wird nur staatgegeben, wenn die Grabstände ordnungsgemäß angelegt ist und gepflegt wird. Die Berechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlangerung zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Gemeinde Iden über die Grabstände anderweitig verfügen. (5) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstände, für die bereits ein Nutzungsrecht verliehen wurde, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist für die gesamte Grabstände möglich. Eine Gebührenerstattung findet in dieser Fall nicht staat.

§ 14

Urnengrabstätten

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in:

a. Wahlgrabstätten b. Urnenreihengrabstätten c. Urnenwahlgrabstätten d. Urnengemeinschaftsanlage (anonym) e. Urnengemeinschaftsanlage (teilanonym)

(2) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach beegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Ascheurne abgegeben werden. Eine Veränderung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, für die ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte konnen maximal zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Die unter Absatz 1 Buchstabe a bis c genannten Urnengrabstätten sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung vom Nutzungsberechtigten wurde herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß instand zu halten. (5) Die teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage dient der Beisetzung von Urnen ohne Kennzeichnung, jedoch befindet sich auf diesem Grabfeld eine Stelle, an der mittels einheitlicher Schriftplatte der Name und Vorname sowie Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen durch das beauftragte Bestattungsunternehmen bestellt und angebracht wird.

Weitere Zusätze wie Ornamente oder andere Gestaltungselemente sind grundsätzlich zulässig, wenn sie nicht mehr als 20 % der Schriftplatte in Anspruch nehmen. Die Zusätze, welche mehr als 20 % der Schriftplatte in Anspruch nehmen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Iden.

Form und Größe der Schriftplatte wird entsprechend der Vorgaben vor Ort fortgeführt. Umbettungen von Urnen aus der teilanonymen Urnengemeinschaftsanlage sind ausgeschlossen.

(6) Die teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage wird durch die Gemeinde Iden gepflegt. Grabschmuck, wie Blumen und Kränze, dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden. (7) Auf der teilanonymen Urnengemeinschaftsanlage werden nach der Beisetzung keine Nutzungsrechte verliehen. Ein Recht zur individuellen Pflege und Gestaltung des Grabfeldes besteht nicht. (8) Die Beisetzung auf der teilanonymen Urnengemeinschaftsanlage erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit. (9) Die anonyme Urnengemeinschaftsanlage dient der Beisetzung von Urnen ohne Kennzeichnung der Beisetzungsstelle und ohne Angaben zum Verstorbenen. Umbettungen von Urnen aus dem anonymen Urnengemeinschaftsfeld sind ausgeschlossen. (10) Die anonyme Urnengemeinschaftsanlage wird durch die Gemeinde Iden gepflegt. Grabschmuck, wie Blumen und Kranze dürfen nur auf den darauf vorgesehenen Flächen abgelegt werden. (11) Auf der anonymen Urnengemeinschaftsanlage werden nach der Beisetzung keine Nutzungsrechte verliehen. Ein Recht zur individuellen Pflege und Gestaltung des Grabfeldes besteht nicht. (12) Die Beisetzung auf der anonymen Urnengemeinschaftsanlage erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

§ 15

Bestimmungen für die Verleihung des Nutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstände wird von der Gemeinde Iden auf Antrag verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechts für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung oder Veränderung eines Nutzungsrechts an einer Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der Gebühren aufgrund der Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Trauerhallen der Gemeinde Iden rechtswirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Graburkunde ausgestellt. (2) Das Nutzungsrecht wird grundsätzlich nur bei Eintritt des Sterbefalles vergeben. In dieser Fall erhält der künftige Inhaber der Grabstelle als Beleg eine Graburkunde. Der Wechsel des Nutzungsrechts auf eine andere Person sowie Wohnungswechsel des Inhabers sind der Gemeinde Iden schriftlich mitzuteilen. Wird dies versäumt, so übernimmt die Gemeinde Iden keine Haftung für Schäden, die darauf entstehen. (3) Wer das Nutzungsrecht erwirbt, soll vorsorglich für den eigenen Todesfall aus dem nachfolgenden Personenkreis einen Nachfolger bestimmen. Wird bis zum Tod der nutzungsberechtigten Person keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:

a. auf den überlebenden Ehe- bzw. Lebenspartner, undzarw auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe oder Lebensgemeinschaft vorhanden sind, b. auf die ehelichen, nicht ehelichen und Adoptivkinder, undzar als erstes das Kind, in dessen Haushalt der oder die Verstorbene gelebt hat. Die weitere Rangfolge ergibt sich aus dem Alter der Kinder c. auf die Stiefkinder, c. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter, d. auf die Eltern, e. auf die vollbürtigen Geschwister (Vollgeschwister), f. auf die Stiefgeschwister, g. auf die nicht unter a. bis g. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b. bis d. und f. bis h. wird die oder der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht kann nur auf eine Person aus dem genannten Personenkreis übertragen werden. Dazu bedarf es der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Iden. Bei Streitigkeiten über das Nutzungsrecht, die Verwendung und die Gestaltung einer Grabstätte oder wegen eines Grabmals, kann die Gemeinde Iden jede Verfügung über die Grabstätte bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung untersagen.

(4) Das Nutzungsrecht an der jeweiligen Grabstände entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr gemäß der Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Trauerhallen der Gemeinde Iden (Friedhofsgebührensatzung Iden). (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich - falls er nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstände - hingeswiesen. (6) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. (7) Entstandene Verwaltungskosten zur weitreichenden Ermittlung des Nutzungsberechtigten durch die Gemeinde Identrägt der Nutzungsberechtigte.

§ 16

Genehmigungspflicht zur Aufstellung von Grabmalen, Einfriedungen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Grabmale, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen zu errichten oder zu verändern, ist nur mit vorheriger Genehmigung der Gemeinde Iden gestattet. (2) Die Genehmigung der Gemeinde Iden ist rechtzeitig unter Vorlage von doppelten Zeichnungen im Maßstab 1:10 einzuholen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. (3) Für Grabmale)dürfen nur Natursteine (mit Ausnahme von Findlingen), Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. (4) Es sind stehende und liegende Grabmale zulässig. Liegende Grabmale)dürfen nur flach auf die Grabstände gelegt werden.

§ 17

Aufstellung und Unterhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Anlage der Gräber sowie die Errichtung der Grabsteine hat unter Beachtung der Fluchtlinie zu erfolgen. (3) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich davon ist der jeweilige Nutzungsberechtigte (Inhaber der Graburkunde). (4) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefahrdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde Iden auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde Iden berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde Iden ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 18

Allgemeine Bestimmungen zur Herrichtung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Grabstätten sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung vom Nutzungsberechtigten, wurdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß instand zu halten. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (4) Die Nutzungsberechtigten konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen bzw. damit Dritte beauftragen. (5) Verwelkte Kranze, Blumen und Ranken sind von den Gräbern und den vorgesehenen Flächen der Urnengemeinschaftsanlagen (anonym, teilanonym) zu entfernen und an die darauf bestimmten Pläte zu bringen. Stehen keine Pläte oder Behältnisse zur Verfügung, sind diese Dinge selbst zu entsorgen. (6) Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfern. (7) Unzulässige Anpflanzungen, insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher, oder Einfriedungen von Begräbnisplätzen sind zu entfernen. Die Gemeinde Iden kann nach angemessener Fristsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten tätig werden. (8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde Iden.

§ 19

Vernachlässigung von Grabstätten

(1) Wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet und gepflegt oder beeinträchtigt es die Sicherheit, hat der Nutzungsberechtigte gemäß Graburkunde nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde Iden das Grab innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. (2) Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermittel, wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstände aufgefordert sich mit der Gemeinde Iden in Verbindung zu setzen. Das Hinweisschild ist so an der Grabstände zu befestigen, dass eine Kenntnisnahme gewährleistet ist. (3) Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, ist die Gemeinde Iden berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten:

a. die Grabstände zu beräumen, einzuebnen und einzusam, b. das Grabmal und sonstige baulichen Anlagen beseitigen zu halten.

§ 20

Entfernung

(1) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts müssen die Grabmale, Grabeinfriedungen usw. von den verantwortlichen Nutzungsberechtigten bzw. vom beauftragten Bestattungsunternehmen binnen vier Wochen entfern sein, sonst gehen sie ohne Entscheidigung in das Eigentum der Gemeinde Iden über. Die Kosten für Beräumung und Entsorgung sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen. Beräumungen auf den Friedhofen nach § 1 Nr. 1 und 2 sind mit der Friedhofsverwaltung im Vorfeld abzustimmen. (2) Grabmale, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Gemeinde Iden entfern werden.

§ 21

Grabpflege für Verstorbene ohne Angehörige

Sofern nicht testamentarisch oder durch entsprechenden Vertrag die finanzielle Grabpflege sichergestellt worden ist, erfolgt eine Bestattung in der anonymen Urnengemeinschaftsanlage.

§ 22

Benutzung der Trauerhalle

(1) Die Trauerhallen dieren zur Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten für Verstorbene. (2) Die Trauerhallen werden gebührenpflichtig gemäß § 27 zur Nutzung bereitgestellt. (3) Die Anmeldung auf Überführung einer Leiche in die Trauerhalle hat von dem verantwortlichen Angehörigen zu erfolgen. Der Zeitpunkt der Überführung ist mit der Gemeinde Iden abzustimmen. Die Verantwortlichkeit des Angehörigen kann auf ein Bestattungsunternehmen übertragen werden. (4) Eine angemessene Ausschmückung der Kapelle kann durch den Nutzer erfolgen und ist anschließend wieder zu beseitigen. (5) Die Reinigung der Trauerhallen obliegt dem Nutzungsberechtigten. (6) Die Benutzung der Trauerhalle nur für die Nutzung der Trauerfeierlichkeiten von Verstorbenen, die nicht auf diesem Friedhof beigesetzt werden, bedarf der Zustimmung der Gemeinde Iden.

§ 23

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern konnen in der Trauerhalle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Aufbahrung des Verstorbenen kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

§ 24

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Iden bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit, Belegung und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Für die Grabstätten, die vor Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden, wird eine Nachzahlung der Unterhaltungsgebühren festgesetzt. Diese Nachzahlung entspricht dem Betrag, der für die verbleibende Nutzungsdauer der Grabstätte noch zu zahlen ist, und wird auf Grundlage einer jährlichen Gebühr von 10,91 Euro pro Jahr festgesetzt. Die Summe wird per Bescheid nach Inkrafttreten dieser Satzung festgesetzt und ist insgesamt für die verbleibende Nutzungszeit der Grabstätte zu entrichten. (3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzer oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeiten nach § 9 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 25 Kriegsgräber

Gräber von Opfern von Krieg und Gewaltherrschaft bleiben dauerhaft erhalten. Die Verpflichtung für die Pflege und Erhaltung dieser Gräber ist im Gräbergesetz festgelegt.

§ 26 Haftung

(1) Die Gemeinde Iden haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäbe Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungsvorschriften. (2) Im Übrigen haftet die Gemeinde Iden nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 27 Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Iden verwalteten Friedhöfe und Trauerhallen sind die Gebühren nach der Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Trauerhallen der Gemeinde Iden (Friedhofsgebührensatzung Iden) zu entrichten.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 5 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a. sich als Besucher entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Wurde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b. die Verhaltensregeln des § 4 Abs. 4 missachtet, c. entgegen § 4 Abs. 6 Totengedenkfeiern ohne Genehmigung der Gemeinde Iden durchfuhrt, d. als Gewerbetriebender entgegen § 5 Abs. 1 und 5 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchfuhrt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert, e. entgegen § 16 ohne vorherige Genehmigung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert, f. Grabmale entgegen § 17 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, g. Grabmale entgegen § 17 Abs. 3 nicht in verkehrssicherem Zustand hält, h. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 18 Abs. 6 nicht vom Friedhof entfernt, i. Grabstätten entgegen § 19 vernachlässigt. j. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 20 Abs. 2 ohne vorherige schriftliche Genehmigung entfernt, (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 KVG LSA geahndet werden.

§ 29

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. April 2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Gemeinde Iden für die Friedhöfe Iden und Sandauerholz vom 27. März 2014 und die Friedhofsordnung für den Gemeindefriedhof in Iden vom 09. Oktober 2003 außer Kraft.

Iden, den 27. März 2025

Kuhlmann Bürgermeister