Friedhofsgebühren Werben (Elbe) 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Hansestadt Werben (Elbe) · Sachsen-Anhalt · PLZ 39615

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.12.2015 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzung

der Hansestadt Werben (Elbe)

Aufgrund der §§ 4, 5 Abs. 1 und 45 Abs. 2 Ziffer 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), § 25 Abs. 1 Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert am 17.02.2011 (GVBl. LSA S 136, 148) und §§1, 2 und 5 Kommunalabgabengesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert am 17.12.2014 (GVBl. LSA S. 522), hat der Stadtrat der Hansestadt Werben (Elbe) auf seiner Sitzung am 01.12.2015 folgende Satzung über das Friedhofswesen beschlossen:

§ 1

Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe Werben und Behrendorf und seinen Einrichtungen werden Gebühren gemäß § 3 erhoben. (2) Für nicht gebührenpflichtige Leistungen z.B. Umbettung, Abräumung, Einebnung einer Grabstelle bei Auflassung der Grabstände nach Ablauf der Nutzungszeit sind im Einzelfall die tatsächlichen Kosten zu erstatten. (3) Die Gebühren, die anlasslich der Bestattung dessen, dem eine Ehrengrabstände zuerkannt wird, anfallen,trägt die Hansestadt Werben (Elbe).

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist der Nutzungsberechtigte gemäß § 7 der Friedhofssatzung. (2) Sind für eine Leistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3 – Gebühren

TatbestandDauer (RZ)Dauer (NZ)MaßstabGebührenhöhe in Euro
Reihengrabstätten (Erdbestattung)2525Einzelstelle435,00Euro
Urne auf belegte Reihengrabstätte2020je Urne0,00Euro
Wahlgrabstätten (Erdbestattung)2530Einzelstelle522,00Euro
2530Doppelstelle1.044,00Euro
1515Kindergrab86,40Euro
Verlängerung des NutzungsrechtsEinzelstelleGebühr nach NZ/Monate x Monate der Verlängerung1,45Euro
Doppelstelle2,90Euro
Kindergrab0,48Euro
Urne auf belegte Wahlgrabstätte2000Euro
Urne auf nicht belegte Wahlgrabstätte2030Erste Urnewie Einzelstelle522,00Euro
Verlängerung des NutzungsrechtsGebühr nach NZ/Monate x Monate der Verlängerung1,45Euro
Urnenreihengrabstätten2020Einzelstelle172,80Euro
Urnenwahlgrabstätten2025Erste Urne216,00Euro
Verlängerung des NutzungsrechtsGebühr nach NZ/Monate x Monate der Verlängerung0,72Euro
Urnengemeinschaftsanlage2020Je Urne242,40Euro
+ Bestattungskosten (UGA)Je UrneStundensatz: 29 Euro pro Stunde
Ehrengrabstätten00Euro
TatbestandDauer (RZ)Dauer (NZ)MaßstabGebührenhöhe in Euro
------------------
Nutzung der Trauerhalleje Trauerfall40,00 Euro
Verwaltungsgebühr
für die Zuweisung einer Grabstellepro Antrag15,00 Euro
für die Verlängerung des Nutzungsrechts15,00 Euro
für die vorzeitige Rückgabe eines Nutzungsrechts15,00 Euro
für die Genehmigung einer Umbettung15,00 Euro
für die Erteilung einer Genehmigung für das Aufstellen sowie Änderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (Grabeinfassungen, Grabplatten)15,00 Euro
Sonstige Gebühr
für Stellung des Sargtransportwagenspro Antrag10,00 Euro

§ 4

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht am ersten des Monats nach der Beisetzung oder der Bestattung, bzw. mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach dieser Satzung. (2) Die Friedhofsgebühr wird für die ganze Nutzungszeit erhoben. (3) Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (4) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. Nach erfolgter Mahnung werden die Gebühren im Verwaltungsverfahren beigetrieben.

§ 5

Billigkeitsmaßnahmen

Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis können gem. § 13 a KAG LSA ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, so können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 6

Rückzahlung von Gebühren

Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechts verzichtet (z.B. durch Umbettung), so werden die gezahlten Gebühren nicht zurückgezahlt.

§ 7

Inkrafttreten

(1) Die Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Werben (Elbe) tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft:

  • Satzung über das Friedhofswesen in der Hansestadt Werben (Elbe) vom 20.08.2013
  • Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Werben (Elbe) vom 08.10.1996

mit ihrer 1. Änderungssatzung vom 09.10.2001,

  • Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Behrendorf vom 20.06.1995

mit ihrer 1. Änderung vom 18.09.2001.

Hansestadt Werben (Elbe), den 01.12.2015

Hufschmidt Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

der Hansestadt Werben (Elbe)

Aufgrund der §§ 4, 5 Abs. 1 und 45 Abs. 2 Ziffer 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), § 25 Abs. 1 Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert am 17.02.2011 (GVBl. LSA S 136, 148) und §§1, 2 und 5 Kommunalabgabengesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert am 17.12.2014 (GVBl. LSA S. 522), hat der Stadtrat der Hansestadt Werben (Elbe) auf seiner Sitzung am 01.12.2015 folgende Satzung über das Friedhofswesen beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Die Hansestadt Werben (Elbe) ist Friedhofsträger der Friedhöfe:

  • in der Hansestadt Werben (Elbe),
  • in der Hansestadt Werben (Elbe) Ortsteil Behrendorf.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen. (2) Sie dieren der Bestattung derjenigen Personen, die

a) Einwohner der Hansestadt Werben (Elbe) waren,

b) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind oder

c) ein besonderes Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände haben.

(3) Abweichend vom Absatz 2 können weitere Personen bestattet werden, wenn eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.

§ 3

Friedhofsverwaltung

(1) Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt der Hansestadt Werben (Elbe). (2) Alle Entscheidungen sind im Einvernehmen mit der Hansestadt Werben (Elbe) zu treffen.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Die Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Hansestadt Werben (Elbe) kann über die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Hansestadt Werben (Elbe) kann über die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes und der Achtung der verstorbenen Person entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Hansestadt Werben (Elbe) sind zu befolgen. (2) Der Besuch der Friedhöfe ist nur bei Tageslicht gestattet. (3) Es ist nur gestattet, kompostierbare Abfälle an die dafür bestimmten Plätze abzulegen. Für die Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle haben die Nutzungsberechtigten zu sorgen.

(4) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art sowie Sportgeräten (z. B. Fahrräder, Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren außer Fahrzeuge der Stadt, Fahrzeuge der Dienstleistungserbringer, Fahrzeuge der Ver- und Entsorgung, Hinterbliebene mit Fahrgenehmigung sowie Rollstühle und Kinderwagen,

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video -und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,

h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,

i) Hunde unangeleint mitzuführen,

(5) Totengedenkfeiern sind spätestens vier Tage vorher bei der Hansestadt Werben (Elbe) zur Zustimmung anzumelden.

(6) Die Hansestadt Werben (Elbe) kann Ausnahmen zum Absatz 4 zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung vereinbar sind.

§ 6

Gewerbetreibende

(1) Arbeitsen auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhofen). (2) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhofen verursachen. (3) Bei Beendigung ihrer Arbeiten ist der Arbeitsplatz wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. (4) Die Tätigkeiten Gewerbetriebender auf den Friedhofen sind nur bei Tageslicht gestattet. (5) Die Gewerbetriebenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden nicht kompostierbaren Abfälle zu entfernen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines

(1) Zur Bestattung von Leichen und zur Beisetzung von Urnen muss die Sterbeurkunde unverzüglich vorgelegt werden. Für die Beisetzung von Urnen ist außer dem eine Einascherungsbescheinigung erforderlich. (2) Vor der Bestattung bzw. Beisetzung ist die Beratung durch die Mitarbeiter der Stadt erforderlich (Grabstättenauswahl vor Ort, Gebühreninformation). (3) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Für die Bestattungen haben folgende Personen:

a) der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner

b) die volljährigen Kinder

c) die Eltern

d) die Großeltern

e) die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person

in der genannten Reihenfolge oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung zu sorgen. Der Bestattungspflichtige ist gleichzeitig Nutzungsberechtigter.

§ 8

Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Hansestadt Werben (Elbe) bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (2) Die Urnenkapsel muss aus zersetzbarem Material sein, die Überurne bei unterirdischer Aschebeisetzung ebenfalls.

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden vom Dienstleistungsbringer ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die Grabstätten haben folgende Größen:

a) Grabstätten für Erdbestattung Einzelstelle1,50 x 3,00 m
b) Grabstätten für Erdbestattung Doppelstelle3,00 x 3,00 m
c) Grabstätten für Erdbestattung Kindergrab0,90 x 1,60 m
d) Urnengrabstelle1,20 x 1,20 m
e) Urnengemeinschaftsanlage0,50 x 0,50 m

(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10

Ruhezeit

(1) Innerhalb der Ruhezeit darf die Grabstätte nicht neu belegt werden. (2) Die Ruhezeit beträgt auf allen Friedhöfen

a) für Leichen25 Jahre
b) für Aschen20 Jahre
c) bei Verstorbenen bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr15 Jahre

(3) Die Ruhezeit beginnt mit der Bestattung oder Beisetzung und endet am Monatsende der festgelegten Ruhezeit.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Hansestadt Werben (Elbe). Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Stadtgebiets sind in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebiets nicht zulässig. § 4 (5) bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste mit vorheriger Zustimmung der Hansestadt Werben (Elbe) auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf einen schriftlichen Antrag. (5) Alle Umbettungen werden von der Hansestadt Werben (Elbe) oder durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Genehmigung der Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen nur bei behördlicher oder richterlicher Anordnung sowie zu Umbettungszwecken ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Urnengemeinschaftsanlage (anonym)

f) Ehrengrabstätten

§ 13

Nutzungsrecht

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstände wird bei Eintritt des Sterbefalles vergeben, sowie in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist. Der künftige Inhaber des Nutzungsrechtes erhält als Beleg eine Graburkunde. (2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde. (3) Das Nutzungsrecht beträgt auf allen Friedhofen:

a) Erdreihengrab 25 Jahre

b) Erdwahlgrab 30 Jahre

c) Erdwahlgrab (Kindergrab) 15 Jahre

d) Urnenreihengrab 20 Jahre

e) Urnenwahlgrab 25 Jahre

f) Urnengemeinschaftsanlage (anonym) 20 Jahre

(4) Das Nutzungsrecht beginnnt am ersten des auf die Bestattung oder Beisetzung folgenden Monats. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich bis auf Absatz 3) Buchstabe f) die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätten. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen. (7) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des Verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Bestattung übernimmt. (8) Bei Abgabe oder dem Einzug des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhefristen der Grabstände kann die Hansestadt Werben (Elbe) über diese Grabstände entschädigungslos wieder frei verfügen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren für belegte oder teilbelegte Grabstände besteht nicht.

§ 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Bestattungsfall einzeln, nach der Reihe für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. (2) Die Nutzung an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der festgelegten Ruhezeit. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Bei Gewährung des gemeinsamen Fristablaufes der Ruhezeit)dürfen je Reihengrab bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

§ 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht verliehen wird. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (2) In einer Wahlgrabstände darf bei Erdbestattungen nur jeweils eine Leiche bestattet werden. Zusätzlich konnen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Ohne Erdbestattung konnen maximal drei Urnen beigesetzt werden. (3) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (4) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstände, für die bereits ein Nutzungsrecht verliehen wurde, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (5) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (6) Die Hansestadt Werben (Elbe) kann den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schliebung gemäß § 4 beabsichtigt ist. (7) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist für die gesamte Grabstände möglich. Eine Gebührenerstattung findet in dieser Fall nicht staat.

§ 16

Beisetzung von Aschen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten

c) Urnengemeinschaftsanlage (anonym)

d) Ehrengrabstätten

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstände konnen bis maximal zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte konnen maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Bei Ablauf der Nutzungszeit ist ein Wiedererwerb möglich. (4) Die Urnengemeinschaftsanlage ist für Urnenbestattungen mit einer Ruhezeit von 20 Jahren bestimmt. Die Beisetzung der Urne erfolgt ohne die Anwesenheit von Angehörigen (anonym). Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Umbettungen aus der Urnengemeinschaftsanlage sind später nicht möglich. (5) Auf dieser anonymen Anlage ist die Ablage von kleinen Blumengebenden nur auf der darauf vorgesehenen Fläche gestattet und ist auch durch die Angehörigen zeitnah, spätestens nach 14 Tagen, wieder zu beräumen. (6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 17

Ehrengrabstätten

Eine Ehrengrabstätte ist eine Grabstätte auf dem kommunalen Friedhof, die auf Beschluss des Stadtrates einen Ehrenbürger oder verdienstvollen Bürger der Stadt zu dessen Beisetzung zuerkannt werden kann. Außer demjenigen, dem eine Ehrengrabstätte zuerkannt wurde, kann dessen Ehegatte in dieser Ehrengrabstätte beigesetzt werden. Die Pflege und die Unterhaltung der Ehrengrabstätte obliegt ausschließlich der Hansestadt Werben (Elbe).

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Jede Grabstände ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Grabstellen sollen bepflanzt werden und in ihrer gartnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung entsprechen. Dabei soll insbesondere auf Bäume und großwüchsige Straucher, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken verzichtet werden. (3) Alle Gräber sind spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. Beisetzung wurde herzurichen und für die Dauer der Nutzung ordnungsgemäß instand zu halten. (4) Vernachlüssigt ein Nutzungsberechtigter die Pflege der Grabstände oder ist die Sicherheit nicht mehr gegeben, wird diesem schriftlich in einer angemessenen Frist ein Termin zum Herrichten und zur Pflege gegeben. Wird die Grabstände bis zu der Frist nach Satz 1 nicht hergerichtet und gepflegt, stellt die Hansestadt Werben (Elbe) die Grabstände wieder her. Die Kosten sind von dem Nutzungsberechtigten zu tragen. (5) Das Herrichten, die Unterhaltung und Veränderung gartnerischer Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Hansestadt Werben (Elbe).

VI. Grabmale

§ 19

Errichtung und Veränderung von Grabmalen

(1) Die Grabmale und bauliche Anlagen dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Friedhofsträger ermittel und verändert werden. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine (außer Findlingen), Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. (3) Nach nährer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstände gelegt werden. (4) Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen sind dauernd in einem ordnungsgemänen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

§ 20

Entfernung

(1) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Hansestadt Werben (Elbe) von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfern, fallen sie entschädigungslos in die Verfugungsgewalt der Hansestadt Werben (Elbe). Sofern Grabstätten von der Hansestadt Werben (Elbe) abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 21

Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dieren der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Der Sarg ist spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schreiben. (3) Die Aufbewährung in der Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat.

§ 22

Trauerfeiern

Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

VIII. Schlussvorschriften

§ 23

Alte Rechte

Für Grabstätten, über die die Hansestadt Werben (Elbe) bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit- bzw. Ruhezeit nach den bei Vergabe gültig gewesenen Vorschriften. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 24

Haftung

Die Hansestadt Werben (Elbe) haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder höhere Gewalt entstehen.

§ 25

Gebühren

Für die Benutzung der von der Hansestadt Werben (Elbe) verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 26

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gemäß § 8 Absatz 6 Kommunalverfassungsgesetz LSA vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. 1. sich als Besucher entgegen des §5 Abs. 1 auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen nicht befolgt.
  2. 2. Entgegen §5 Abs. 4
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art sowie Sportgeräten (z. B. Fahrräder, Rollschuhen, Inlineskater) befährt außer Fahrzeuge der Stadt, Fahrzeuge der Dienstleistungserbringer, Fahrzeuge der Ver- und Entsorgung, Hinterbliebene mit Fahrgenehmigung sowie Rollstühle und Kinderwagen,
    • b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen verkauft sowie gewerbliche Dienste anbietet,
    • c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattungen Arbeiten ausführt,
    • d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken,
    • e) Druckschriften verteilt,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) unberechtigt betritt,
    • h) lärmt, isst, trinkt sowie lagert,
    • i) Hunde unangeleint mitführt.
  3. 3. entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Hansestadt Werben (Elbe) durchführt,
  4. 4. als Gewerbebetriebender entgegen §6 Abs. 3, 4 und 5 die Tätigkeiten nicht bei Tageslicht durchführt, die bei Arbeiten anfallenden unkompostierbaren Abfällen nicht entfernen und nach Beendigung der Arbeiten den Arbeitsplatz nicht in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand versetzt,
  5. 5. entgegen §19 und 20 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, (2) Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 Kommunalverfassungsgesetz mit einer Geldbuße von bis zu 5.000€ geahndet werden.

§ 27

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft:

  • die Friedhofsatzung der Hansestadt Werben (Elbe) vom 17.12.2013,
  • die Satzung über das Friedhofswesen in der Hansestadt Werben (Elbe) vom 20.08.2013.

Hansestadt Werben (Elbe), den 01.12.2015

Hufschmidt Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Hansestadt Werben (Elbe) vom 21.06.2016

1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Hansestadt Werben (Elbe)

Aufgrund der §§ 4, 5 Abs. 1 und 45 Abs. 2 Ziffer 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), § 25 Abs. 1 Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert am 17.02.2011 (GVBl. LSA S 136, 148) und §§1, 2 und 5 Kommunalabgabengesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert am 17.12.2014 (GVBl. LSA S. 522), hat der Stadtrat der Hansestadt Werben (Elbe) auf seiner Sitzung am 21.06.2016 folgende 1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung beschlossen:

Artikel 1

Änderungen

Die Friedhofssatzung der Hansestadt Werben (Elbe) vom 01.12.2015 wird in dem § 18 und §19 geändert sowie mit § 18a ergänzt und erhalten folgenden Wortlaut:

§18

Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Grabstellen sollen bepflanzt werden und in ihrer gartnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung entsprechen. Dabei sind insbesondere auf Bäume und großwüchsige Straucher, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Banken zu verzichtet. (3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine (außer Findlingen), Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. (4) Alle Gräber sind spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. Beisetzung wurde herzurichten und für die Dauer der Nutzung ordnungsgemäß instand zu halten. (5) Vernachlüssigt ein Nutzungsberechtigter die Pflege der Grabstände oder ist die Sicherheit nicht mehr gegeben, wird diesem schriftlich in einer angemessenen Frist ein Termin zum Herrichten und zur Pflege gegeben. Wir die Grabstände bis zu der Frist nach Satz 1 nicht hergerichtet und gepflegt, stellt die Hansestadt Werben (Elbe) die Grabstände wieder her. Die Kosten sind von dem Nutzungsberechtigten zu tragen. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und Veränderung gartnerischer Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Hansestadt Werben (Elbe).

§18a

Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) In den Abteilungen ohne Besondere Gestaltungsvorschriften sind die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung so anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstände in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wahren. Wir von dieser Wahlmöglichkeit bei Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.

(3) Alle Gräber sind spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. Beisetzung würdig herzurichten und für die Dauer der Nutzung ordnungsgemäß instand zu halten. (4) Vernachlässigt ein Nutzungsberechtigter die Pflege der Grabstätte oder ist die Sicherheit nicht mehr gegeben, wird diesem schriftlich in einer angemessenen Frist ein Termin zum Herrichten und zur Pflege gegeben. Wird die Grabstätte bis zu der Frist nach Satz 1 nicht hergerichtet und gepflegt, stellt die Hansestadt Werben (Elbe) die Grabstätte wieder her. Die Kosten sind von dem Nutzungsberechtigten zu tragen. (5) Das Herrichten, die Unterhaltung und Veränderung gärtnerischer Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Hansestadt Werben (Elbe).

§19

Errichtung und Veränderung von Grabmalen

(1) Die Grabmale und bauliche Anlagen dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Friedhofsträger errichtet und verändert werden. (2) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden. (3) Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen sind dauernd in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die 1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Hansestadt Werben (Elbe) tritt zum 01.01.2016 in Kraft.

Hansestadt Werben (Elbe), den 21.06.2016

Hufschmidt